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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide | officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende |
judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article | de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot |
90ter du Code d'instruction criminelle | wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 |
9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière | december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in |
pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle, | strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | strafvordering, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur | vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse |
l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant | internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel |
l'article 90ter du Code d'instruction criminelle. | 90ter van het Wetboek van strafvordering. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 février 2006. | Gegeven te Brussel, 17 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in | 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in |
Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des | Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
- Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des | - Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des |
Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines | Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines |
Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt, | Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt, |
- Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 | - Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 |
über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der | über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der |
schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen | schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen |
Zusammenarbeit, | Zusammenarbeit, |
- OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. | - OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. |
April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung | April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung |
geschaffene Amt. | geschaffene Amt. |
KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in | KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in |
Strafsachen | Strafsachen |
Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des | Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit | vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit |
wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten. | wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten. |
Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im | Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im |
Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die | Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die |
Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, | Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, |
werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige | werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige |
Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird. | Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird. |
§ 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, | § 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, |
wenn: | wenn: |
1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die | 1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die |
öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens | öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens |
beeinträchtigt werden könnten, | beeinträchtigt werden könnten, |
2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische | 2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische |
Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden, | Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden, |
3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf | 3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf |
Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der | Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der |
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen | Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen |
Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den | Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den |
politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der | politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der |
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der | Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der |
Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung | Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung |
zusammenhängen, | zusammenhängen, |
4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden | 4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden |
Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es | Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es |
besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer | besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer |
Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist | Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist |
die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom | die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom |
Angeklagten selbst ausgeht. | Angeklagten selbst ausgeht. |
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von | Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von |
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde | Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde |
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die |
vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich. | vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich. |
Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines | Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines |
Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen | Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen |
Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 | Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 |
erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde, | erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde, |
die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister | die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister |
der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des | der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des |
Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die | Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die |
Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator. | Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator. |
Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls | Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls |
davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge | davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge |
geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden | geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden |
Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des | Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des |
Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten. | Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten. |
Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der | Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der |
zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und | zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und |
gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die | gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die |
den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt. | den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt. |
§ 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein | § 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein |
geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den | geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den |
ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss | ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss |
dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden | dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden |
angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass | angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass |
diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des | diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des |
belgischen Rechts nicht verletzen. | belgischen Rechts nicht verletzen. |
§ 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in § | § 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in § |
2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den | 2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den |
ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, | ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, |
wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem | wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem |
ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht. | ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht. |
§ 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen | § 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen |
Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische | Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische |
Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen | Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie | versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie |
gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch | gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch |
erfolgen könnte. | erfolgen könnte. |
Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im | Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im |
besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit | besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit |
beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde | beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde |
unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung | unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung |
und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an. | und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an. |
Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den | Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den |
belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden | belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden |
gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen | gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden | Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden |
auf demselben Weg zurückgesandt. | auf demselben Weg zurückgesandt. |
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen | Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen |
ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet | ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet |
werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die | werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die |
Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. | Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. |
§ 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden | § 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden |
Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen | Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen |
in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den | in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den |
belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und | belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und |
Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den | Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den |
betreffenden Justizministerien ausgetauscht. | betreffenden Justizministerien ausgetauscht. |
§ 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen | § 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen |
Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird, | Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird, |
wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt. | wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt. |
§ 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte | § 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte |
beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen | beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen |
eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den | eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den |
wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der | wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der |
Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den | Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den |
Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder | Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder |
ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist - | ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist - |
unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt. | unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt. |
Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von | Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von |
Artikel 5. | Artikel 5. |
KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen | KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen |
Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen | Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen |
Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden | Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden |
völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche | völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche |
Ermittlungen durchzuführen. | Ermittlungen durchzuführen. |
Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus | Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus |
Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das | Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das |
Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame | Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame |
Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf | Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf |
Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden. | Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden. |
§ 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf | § 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf |
Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein | Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein |
Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem | Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem |
Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen | Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen |
Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen | Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen |
Behörde ausgeht, zustimmen. | Behörde ausgeht, zustimmen. |
Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem | Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem |
Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im | Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im |
Einvernehmen mit ihnen. | Einvernehmen mit ihnen. |
Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines | Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines |
Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die | Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die |
Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf | Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf |
Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen. | Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen. |
Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der | Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der |
gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark | gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark |
beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden | beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden |
könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit | könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit |
vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen. | vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen. |
§ 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen | § 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen |
folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, | 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, |
2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, | 2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, |
3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der | 3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der |
Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet, | Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet, |
4. Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, | 4. Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, |
5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, | 5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, |
6. gegebenenfalls die Anklage. | 6. gegebenenfalls die Anklage. |
§ 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | § 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit | gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit |
den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese | den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese |
Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des | Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des |
Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die | Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die |
Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs | Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs |
unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem | unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem |
Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der | Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der |
gemeinsamen Ermittlungsgruppe. | gemeinsamen Ermittlungsgruppe. |
In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen | In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen |
Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie | Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie |
gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden | gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden |
Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese | Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese |
Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe | Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe |
erfolgt, angegeben. | erfolgt, angegeben. |
§ 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen | § 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen |
Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen | Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen |
Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der | Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der |
Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe | Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe | Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe |
auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem | auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem |
belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des | belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des |
Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des | Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des |
Untersuchungsrichters. | Untersuchungsrichters. |
§ 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen | § 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen |
Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten | Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten |
Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten. | Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten. |
Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe | Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe |
entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge | entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge |
immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines | immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner | Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner |
Leitung. | Leitung. |
Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese | Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese |
Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten | Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten |
Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend | Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend |
sein dürfen. | sein dürfen. |
§ 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten | § 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten |
werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol | werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol |
oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen | oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen |
beteiligen. | beteiligen. |
Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei | Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei |
Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein. | Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein. |
Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen. | Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen. |
Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland, | Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland, |
können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre | können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre |
zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet | zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet |
Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen. | Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen. |
Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein | Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein |
Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist. | Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist. |
§ 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der | § 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der |
Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten | Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten |
strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen | strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen |
Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen | Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen |
Ermittlung zugänglich wären. | Ermittlung zugänglich wären. |
§ 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während | § 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während |
seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem | seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem |
Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe | Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe |
erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet | erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet |
werden: | werden: |
1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde, | 1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde, |
2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten, | 2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten, |
vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die | vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die |
Informationen erlangt wurden, | Informationen erlangt wurden, |
3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die | 3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die |
öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 2, | öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 2, |
wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird, | wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird, |
4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe | 4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe |
gebildet haben, vereinbart worden ist. | gebildet haben, vereinbart worden ist. |
KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf | KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf |
belgischem Staatsgebiet | belgischem Staatsgebiet |
Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im | Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im |
Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des | Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des |
Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist, | Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist, |
unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre | unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre |
regulären Dienstwaffen mit sich führen. | regulären Dienstwaffen mit sich führen. |
Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung | Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung |
Dritter nach belgischem Recht verwendet werden. | Dritter nach belgischem Recht verwendet werden. |
Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes | Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes |
auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der | auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der |
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. | zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. |
Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet | Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet |
verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der | verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der |
belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben | belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben |
Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen | Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen |
Polizeibeamten verursacht worden wären. | Polizeibeamten verursacht worden wären. |
KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial | KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial |
Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf | Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf |
kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial: | kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial: |
1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn | 1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn |
die Unrechtmässigkeit: | die Unrechtmässigkeit: |
- nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt | - nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt |
worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der | worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der |
Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, | Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, |
- die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt; | - die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt; |
2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren | 2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren |
verstösst. | verstösst. |
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen |
Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. | das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: |
« oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte | « oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte |
strafbare Handlung zu begehen ». | strafbare Handlung zu begehen ». |
2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: |
« § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer | « § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer |
strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche | strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche |
während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und | während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und |
aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich | aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich |
auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt | auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt |
sind: | sind: |
1. Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in | 1. Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in |
Belgien ansässigen Akteurs; | Belgien ansässigen Akteurs; |
2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer | 2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer |
belgischen Gerichtsbehörde notifiziert; | belgischen Gerichtsbehörde notifiziert; |
3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument | 3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument |
zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen; | zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen; |
4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der | 4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der |
betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden. | betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden. |
Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen | Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen |
nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde | nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde |
der Massnahme zustimmt. | der Massnahme zustimmt. |
§ 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2 | § 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim | erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim |
Untersuchungsrichter anhängig. | Untersuchungsrichter anhängig. |
Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden | Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden |
Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
zulässig ist. | zulässig ist. |
Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine | Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine |
Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der | Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der |
Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde. | Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde. |
Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter | Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter |
seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige | seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige |
ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die | ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die |
zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese | zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese |
Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis. | Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis. |
Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht | Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht |
zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die | zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die |
erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu | erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu |
dürfen. » | dürfen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |