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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide | officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende |
| judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article | de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot |
| 90ter du Code d'instruction criminelle | wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 |
| 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière | december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in |
| pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle, | strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van |
| établi par le Service central de traduction allemande auprès du | strafvordering, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur | vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse |
| l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant | internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel |
| l'article 90ter du Code d'instruction criminelle. | 90ter van het Wetboek van strafvordering. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 février 2006. | Gegeven te Brussel, 17 februari 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in | 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in |
| Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des | Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des |
| Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| - Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des | - Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des |
| Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines | Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines |
| Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt, | Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt, |
| - Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 | - Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 |
| über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der | über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der |
| schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen | schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen |
| Zusammenarbeit, | Zusammenarbeit, |
| - OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. | - OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. |
| April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung | April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung |
| geschaffene Amt. | geschaffene Amt. |
| KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in | KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in |
| Strafsachen | Strafsachen |
| Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des | Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des |
| vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit | vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit |
| wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten. | wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten. |
| Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im | Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im |
| Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die | Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die |
| Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, | Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, |
| werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige | werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige |
| Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird. | Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird. |
| § 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, | § 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, |
| wenn: | wenn: |
| 1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die | 1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die |
| öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens | öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens |
| beeinträchtigt werden könnten, | beeinträchtigt werden könnten, |
| 2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische | 2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische |
| Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden, | Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden, |
| 3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf | 3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf |
| Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der | Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der |
| Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen | Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen |
| Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den | Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den |
| politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der | politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der |
| Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der | Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der |
| Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung | Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung |
| zusammenhängen, | zusammenhängen, |
| 4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden | 4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden |
| Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es | Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es |
| besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer | besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer |
| Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist | Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist |
| die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom | die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom |
| Angeklagten selbst ausgeht. | Angeklagten selbst ausgeht. |
| Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des |
| Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von | Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von |
| Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde | Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde |
| eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die |
| vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich. | vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich. |
| Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines | Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines |
| Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen | Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen |
| Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 | Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 |
| erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde, | erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde, |
| die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister | die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister |
| der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des | der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des |
| Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die | Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die |
| Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator. | Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator. |
| Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls | Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls |
| davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge | davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge |
| geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden | geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden |
| Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des | Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des |
| Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten. | Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten. |
| Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der | Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der |
| zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und | zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und |
| gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die | gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die |
| den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt. | den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt. |
| § 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein | § 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein |
| geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den | geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den |
| ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss | ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss |
| dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden | dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden |
| angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass | angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass |
| diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des | diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des |
| belgischen Rechts nicht verletzen. | belgischen Rechts nicht verletzen. |
| § 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in § | § 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in § |
| 2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den | 2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den |
| ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, | ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, |
| wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem | wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem |
| ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht. | ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht. |
| § 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen | § 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen |
| Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische | Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische |
| Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen | Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie | versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie |
| gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch | gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch |
| erfolgen könnte. | erfolgen könnte. |
| Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im | Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im |
| besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit | besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit |
| beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde | beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde |
| unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung | unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung |
| und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an. | und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an. |
| Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den | Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den |
| belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden | belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden |
| gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen | gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden | Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden |
| auf demselben Weg zurückgesandt. | auf demselben Weg zurückgesandt. |
| Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen | Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen |
| ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet | ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet |
| werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die | werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die |
| Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. | Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. |
| § 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden | § 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden |
| Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen | Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen |
| in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den | in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den |
| belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und | belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und |
| Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den | Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den |
| betreffenden Justizministerien ausgetauscht. | betreffenden Justizministerien ausgetauscht. |
| § 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen | § 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen |
| Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird, | Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird, |
| wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt. | wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt. |
| § 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte | § 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte |
| beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen | beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen |
| eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den | eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den |
| wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der | wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der |
| Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den | Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den |
| Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder | Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder |
| ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist - | ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist - |
| unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt. | unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt. |
| Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von | Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von |
| Artikel 5. | Artikel 5. |
| KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen | KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen |
| Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen | Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen |
| Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden | Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden |
| völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche | völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche |
| Ermittlungen durchzuführen. | Ermittlungen durchzuführen. |
| Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus | Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus |
| Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das | Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das |
| Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame | Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame |
| Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf | Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf |
| Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden. | Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden. |
| § 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf | § 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf |
| Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein | Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein |
| Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem | Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem |
| Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen | Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen |
| Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen | Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen |
| Behörde ausgeht, zustimmen. | Behörde ausgeht, zustimmen. |
| Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem | Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem |
| Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im | Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im |
| Einvernehmen mit ihnen. | Einvernehmen mit ihnen. |
| Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines | Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines |
| Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die | Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die |
| Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf | Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf |
| Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen. | Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen. |
| Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der | Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der |
| gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark | gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark |
| beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden | beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden |
| könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit | könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit |
| vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen. | vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen. |
| § 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen | § 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen |
| folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
| 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, | 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, |
| 2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, | 2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, |
| 3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der | 3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der |
| Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet, | Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet, |
| 4. Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, | 4. Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, |
| 5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, | 5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, |
| 6. gegebenenfalls die Anklage. | 6. gegebenenfalls die Anklage. |
| § 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | § 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
| gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit | gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit |
| den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese | den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese |
| Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des | Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des |
| Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die | Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die |
| Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs | Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs |
| unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem | unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem |
| Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der | Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der |
| gemeinsamen Ermittlungsgruppe. | gemeinsamen Ermittlungsgruppe. |
| In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen | In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen |
| Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie | Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie |
| gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden | gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden |
| Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese | Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese |
| Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe | Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe |
| erfolgt, angegeben. | erfolgt, angegeben. |
| § 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen | § 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen |
| Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen | Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen |
| Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der | Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der |
| Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe | Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe |
| in Kenntnis. | in Kenntnis. |
| Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe | Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe |
| auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem | auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem |
| belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des | belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des |
| Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des | Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des |
| Untersuchungsrichters. | Untersuchungsrichters. |
| § 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen | § 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen |
| Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten | Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten |
| Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten. | Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten. |
| Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe | Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe |
| entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge | entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge |
| immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines | immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines |
| Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner | Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner |
| Leitung. | Leitung. |
| Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese | Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese |
| Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten | Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten |
| Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend | Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend |
| sein dürfen. | sein dürfen. |
| § 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten | § 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten |
| werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol | werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol |
| oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen | oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen |
| beteiligen. | beteiligen. |
| Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei | Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei |
| Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein. | Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein. |
| Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen. | Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen. |
| Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland, | Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland, |
| können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre | können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre |
| zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet | zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet |
| Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen. | Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen. |
| Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein | Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein |
| Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist. | Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist. |
| § 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der | § 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der |
| Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten | Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten |
| strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen | strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen |
| Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen | Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen |
| Ermittlung zugänglich wären. | Ermittlung zugänglich wären. |
| § 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während | § 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während |
| seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem | seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem |
| Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe | Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe |
| erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet | erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet |
| werden: | werden: |
| 1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde, | 1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde, |
| 2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten, | 2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten, |
| vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die | vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die |
| Informationen erlangt wurden, | Informationen erlangt wurden, |
| 3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die | 3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die |
| öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 2, | öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 2, |
| wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird, | wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird, |
| 4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe | 4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe |
| gebildet haben, vereinbart worden ist. | gebildet haben, vereinbart worden ist. |
| KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf | KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf |
| belgischem Staatsgebiet | belgischem Staatsgebiet |
| Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im | Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im |
| Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des | Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des |
| Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist, | Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist, |
| unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre | unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre |
| regulären Dienstwaffen mit sich führen. | regulären Dienstwaffen mit sich führen. |
| Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung | Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung |
| Dritter nach belgischem Recht verwendet werden. | Dritter nach belgischem Recht verwendet werden. |
| Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes | Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes |
| auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der | auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der |
| zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. | zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. |
| Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet | Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet |
| verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der | verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der |
| belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben | belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben |
| Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen | Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen |
| Polizeibeamten verursacht worden wären. | Polizeibeamten verursacht worden wären. |
| KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial | KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial |
| Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf | Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf |
| kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial: | kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial: |
| 1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn | 1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn |
| die Unrechtmässigkeit: | die Unrechtmässigkeit: |
| - nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt | - nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt |
| worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der | worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der |
| Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, | Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, |
| - die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt; | - die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt; |
| 2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren | 2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren |
| verstösst. | verstösst. |
| KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen |
| Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. | das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
| Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: |
| « oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte | « oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte |
| strafbare Handlung zu begehen ». | strafbare Handlung zu begehen ». |
| 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: |
| « § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer | « § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer |
| strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche | strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche |
| während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und | während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und |
| aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich | aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich |
| auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt | auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt |
| sind: | sind: |
| 1. Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in | 1. Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in |
| Belgien ansässigen Akteurs; | Belgien ansässigen Akteurs; |
| 2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer | 2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer |
| belgischen Gerichtsbehörde notifiziert; | belgischen Gerichtsbehörde notifiziert; |
| 3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument | 3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument |
| zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen; | zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen; |
| 4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der | 4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der |
| betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden. | betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden. |
| Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen | Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen |
| nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde | nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde |
| der Massnahme zustimmt. | der Massnahme zustimmt. |
| § 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2 | § 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2 |
| erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim | erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim |
| Untersuchungsrichter anhängig. | Untersuchungsrichter anhängig. |
| Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
| Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden | Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden |
| Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
| zulässig ist. | zulässig ist. |
| Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine | Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine |
| Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der | Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der |
| Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde. | Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde. |
| Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter | Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter |
| seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige | seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige |
| ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die | ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die |
| zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese | zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese |
| Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis. | Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis. |
| Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht | Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht |
| zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die | zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die |
| erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu | erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu |
| dürfen. » | dürfen. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |