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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/02/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende
judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot
90ter du Code d'instruction criminelle wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9
9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in
pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle, strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van
établi par le Service central de traduction allemande auprès du strafvordering, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse
l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel
l'article 90ter du Code d'instruction criminelle. 90ter van het Wetboek van strafvordering.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 février 2006. Gegeven te Brussel, 17 februari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
- Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des - Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des
Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt, Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt,
- Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 - Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002
über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der
schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen
Zusammenarbeit, Zusammenarbeit,
- OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. - OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28.
April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
geschaffene Amt. geschaffene Amt.
KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen Strafsachen
Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit
wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten. wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten.
Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im
Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die
Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen,
werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige
Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird. Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird.
§ 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, § 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt,
wenn: wenn:
1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die 1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die
öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens
beeinträchtigt werden könnten, beeinträchtigt werden könnten,
2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische 2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische
Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden, Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden,
3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf 3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf
Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen
Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den
politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der
Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung
zusammenhängen, zusammenhängen,
4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden 4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden
Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es
besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer
Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist
die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom
Angeklagten selbst ausgeht. Angeklagten selbst ausgeht.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die
vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich. vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich.
Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen Rechtshilfeersuchens seitens einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen
Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Behörde aus einem der in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde, erwähnten Gründe abgelehnt werden könnte, sendet die Gerichtsbehörde,
die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister die das Ersuchen entgegengenommen hat, dieses Ersuchen dem Minister
der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des der Justiz zu. Ist das betreffende Ersuchen an einen Prokurator des
Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die Königs oder einen Untersuchungsrichter gerichtet gewesen, erfolgt die
Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator. Zusendung an den Minister der Justiz über den Generalprokurator.
Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls Der Minister der Justiz setzt die ersuchende Behörde gegebenenfalls
davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge davon in Kenntnis, dass ihrem Ersuchen ganz oder teilweise nicht Folge
geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden geleistet werden kann. Diese Information wird der betreffenden
Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des Gerichtsbehörde notifiziert und verhindert die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten. Rechtshilfeersuchens oder die Zurücksendung der Erledigungsakten.
Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der Art. 6 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seitens der
zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und zuständigen ausländischen Behörden werden nach belgischem Recht und
gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die gegebenenfalls nach den geltenden völkerrechtlichen Instrumenten, die
den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt. den ersuchenden Staat und Belgien binden, erledigt.
§ 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein § 2 - Wenn es im Rechtshilfeersuchen jedoch präzisiert ist und ein
geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den geltendes völkerrechtliches Instrument, das Belgien und den
ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss ersuchenden Staat bindet, eine solche Verpflichtung vorsieht, muss
dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden dieses Ersuchen nach den ausdrücklich von den ausländischen Behörden
angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, vorausgesetzt, dass
diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des diese Regeln die Grundrechte oder jegliches andere Grundprinzip des
belgischen Rechts nicht verletzen. belgischen Rechts nicht verletzen.
§ 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in § § 3 - Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kann - innerhalb der in §
2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den 2 festgelegten Grenzen - auch nach den ausdrücklich von den
ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden, ausländischen Behörden angegebenen Verfahrensregeln erledigt werden,
wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem wenn es kein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und dem
ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht. ersuchenden Staat gibt, das eine solche Verpflichtung vorsieht.
§ 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen § 4 - Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aus juristischen
Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische Gründen nicht erledigt werden, setzt die damit beauftragte belgische
Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen Behörde die zuständige ausländische Behörde durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie versehene Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt sie
gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch gegebenenfalls an, unter welchen Bedingungen diese Erledigung doch
erfolgen könnte. erfolgen könnte.
Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im Kann ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nicht binnen der im
besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit besagten Ersuchen angegebenen Frist erledigt werden, setzt die damit
beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde beauftragte belgische Behörde die zuständige ausländische Behörde
unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung unverzüglich davon in Kenntnis und gibt die Gründe für die Verspätung
und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an. und die Frist, innerhalb deren die Erledigung erfolgen kann, an.
Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den Art. 7 - § 1 - Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den
belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden belgischen Gerichtsbehörden an die zuständigen ausländischen Behörden
gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen gerichtet werden, werden auf dem diplomatischen Weg über den Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden Öffentlichen Dienst Justiz übermittelt. Die Erledigungsakten werden
auf demselben Weg zurückgesandt. auf demselben Weg zurückgesandt.
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von den zuständigen
ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet ausländischen Behörden an die belgischen Gerichtsbehörden gerichtet
werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die werden, werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Die
Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. Erledigungsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt.
§ 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden § 2 - Wenn ein völkerrechtliches Instrument zwischen dem ersuchenden
Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen Staat und Belgien es jedoch vorsieht, werden die Rechtshilfeersuchen
in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den in Strafsachen und die Erledigungsakten entweder direkt unter den
belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und belgischen Gerichtsbehörden und den für ihre Ausstellung und
Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den Erledigung zuständigen ausländischen Behörden oder unter den
betreffenden Justizministerien ausgetauscht. betreffenden Justizministerien ausgetauscht.
§ 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen § 3 - Von jedem Rechtshilfeersuchen, das von einer belgischen
Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird, Gerichtsbehörde übermittelt beziehungsweise entgegengenommen wird,
wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt. wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eine Kopie zugesandt.
§ 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte § 4 - Betrifft das von einer belgischen Gerichtsbehörde übermittelte
beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen beziehungsweise entgegengenommene Rechtshilfeersuchen in Strafsachen
eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den eine Sache, die die öffentliche Ordnung stark beeinträchtigen oder den
wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, wird dem Minister der
Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den Justiz vom Föderalprokurator beziehungsweise über den
Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder Generalprokurator - nämlich dann, wenn ein Untersuchungsrichter oder
ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist - ein Prokurator des Königs mit dem Ersuchen beauftragt ist -
unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt. unverzüglich ein Informationsbericht zugesandt.
Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von Diese Informationspflicht gilt unbeschadet der Bestimmungen von
Artikel 5. Artikel 5.
KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen KAPITEL III - Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten gemeinsamen
Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden Ermittlungsgruppen werden gebildet, um unter den durch die geltenden
völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche völkerrechtlichen Instrumente vorgesehenen Bedingungen strafrechtliche
Ermittlungen durchzuführen. Ermittlungen durchzuführen.
Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus Sie setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen, die aus
Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das Vertragsstaaten eines völkerrechtlichen Instruments stammen, das
Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame Belgien bindet und die Schaffung solcher Gruppen vorsieht. Gemeinsame
Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf Ermittlungsgruppen dürfen nur auf belgischem Staatsgebiet oder auf
Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden. Gebiet eines der vorerwähnten Staaten tätig werden.
§ 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf § 2 - Der Föderalprokurator kann auf eigene Initiative oder auf
Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters ein
Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden richten mit dem
Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen Ziel, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden, oder einem solchen
Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen Ersuchen, das von Eurojust oder einer zuständigen ausländischen
Behörde ausgeht, zustimmen. Behörde ausgeht, zustimmen.
Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem Ist ein Untersuchungsrichter oder ein Prokurator des Königs von diesem
Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im Ersuchen betroffen, trifft der Föderalprokurator seine Entscheidung im
Einvernehmen mit ihnen. Einvernehmen mit ihnen.
Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines Eine Ablehnung des Föderalprokurators, dem Ersuchen eines
Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die Untersuchungsrichters zuzustimmen, darf unter Einhaltung der durch die
Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf Richtlinien der Kriminalpolitik festgelegten Prioritäten nur auf
Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen. Gründen der Einsatzkapazität der Polizeidienste beruhen.
Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der Wenn das Ersuchen einer ausländischen Behörde um Bildung der
gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark gemeinsamen Ermittlungsgruppe die öffentliche Ordnung stark
beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden beeinträchtigen oder den wesentlichen Interessen Belgiens schaden
könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit könnte, kann der Föderalprokurator der Bildung dieser Gruppe nur mit
vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen. vorheriger Erlaubnis des Ministers der Justiz zustimmen.
§ 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen § 3 - Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe müssen
folgende Angaben enthalten: folgende Angaben enthalten:
1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, 2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der 3. gegebenenfalls die Identität und die Staatsangehörigkeit der
Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet, Person(en), gegen die sich das Verfahren richtet,
4. Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, 4. Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe,
5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, 5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts,
6. gegebenenfalls die Anklage. 6. gegebenenfalls die Anklage.
§ 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten § 4 - Für die Bildung einer in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine schriftliche Vereinbarung mit
den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese den anderen betroffenen Staaten erforderlich. Für Belgien wird diese
Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des Vereinbarung je nach Fall vom Untersuchungsrichter, vom Prokurator des
Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die Königs oder vom Föderalprokurator unterzeichnet. Bevor die
Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs Vereinbarung vom Untersuchungsrichter oder vom Prokurator des Königs
unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem unterzeichnet wird, findet eine Konzertierung mit dem
Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der Föderalprokurator statt über die Modalitäten für die Bildung der
gemeinsamen Ermittlungsgruppe. gemeinsamen Ermittlungsgruppe.
In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen In dieser Vereinbarung werden das Ziel der gemeinsamen
Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie Ermittlungsgruppe, deren Zusammensetzung, die Dauer, für die sie
gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden gebildet wird, der Ort, wo sie eingesetzt wird, die einzusetzenden
Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese Mittel sowie der Name jeder der Personen, unter deren Amtsgewalt diese
Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe Gruppe steht, je nach Staat, auf dessen Gebiet der Einsatz der Gruppe
erfolgt, angegeben. erfolgt, angegeben.
§ 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen § 5 - Setzt eine gemeinsame Ermittlungsgruppe sich aus belgischen
Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen Bediensteten und aus Bediensteten mindestens eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der Mitgliedstaats der Europäischen Union zusammen, setzt der
Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe Föderalprokurator Eurojust und Europol von der Bildung dieser Gruppe
in Kenntnis. in Kenntnis.
Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Art. 9 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem auf belgischem Staatsgebiet, handeln ihre Mitglieder nach dem
belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des belgischen Recht und je nach Fall unter der Amtsgewalt des
Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators, des Prokurators des Königs oder des
Untersuchungsrichters. Untersuchungsrichters.
§ 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen § 2 - Die in diese Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen
Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten Mitglieder können innerhalb der in vorliegendem Artikel festgelegten
Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten. Grenzen selber gerichtspolizeiliche Handlungen verrichten.
Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe Unbeschadet der Bestimmungen in § 1 werden in diese Ermittlungsgruppe
entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge entsandte ausländische Mitglieder bei der Durchführung ihrer Aufträge
immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines immer von einem belgischen Beamten, der die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner Gerichtspolizeioffiziers hat, begleitet und handeln sie unter seiner
Leitung. Leitung.
Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese Der in § 1 erwähnte Magistrat kann entscheiden, dass die in diese
Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten Ermittlungsgruppe entsandten ausländischen Mitglieder bei bestimmten
Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen nicht anwesend
sein dürfen. sein dürfen.
§ 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten § 3 - In der in Artikel 8 § 4 erwähnten Vereinbarung kann festgehalten
werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol werden, dass Vertreter von Drittländern, von Eurojust, von Europol
oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen oder des OLAF sich als Experten an diesen Ermittlungsgruppen
beteiligen. beteiligen.
Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei Sie dürfen mit der Zustimmung des in § 1 erwähnten Magistrats bei
Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein. Ermittlungs- oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen anwesend sein.
Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen. Sie dürfen solche Handlungen nicht selbst durchführen.
Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland, Art. 10 - § 1 - Erfolgt der Einsatz der Ermittlungsgruppe im Ausland,
können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre können die in diese Gruppe entsandten belgischen Mitglieder ihre
zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet zuständigen Behörden ersuchen, auf belgischem Staatsgebiet
Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen. Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen.
Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein Die belgischen zuständigen Behörden behandeln dieses Ersuchen wie ein
Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist. Ersuchen, das im Rahmen nationaler Ermittlungen erfolgt ist.
§ 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der § 2 - Die entsandten belgischen Mitglieder können der
Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten Ermittlungsgruppe für die Zwecke der von ihr durchgeführten
strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen strafrechtlichen Ermittlungen und unter Einhaltung des belgischen
Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen Rechts Informationen erteilen, die ihnen im Rahmen einer nationalen
Ermittlung zugänglich wären. Ermittlung zugänglich wären.
§ 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während § 3 - Informationen, die ein belgisches entsandtes Mitglied während
seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen Ermittlungsgruppe gemäss dem
Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe Recht des Staates, in dem der Einsatz der besagten Ermittlungsgruppe
erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet erfolgt, im Ausland erlangt, können für folgende Zwecke verwendet
werden: werden:
1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde, 1. für die Zwecke, für die die Gruppe gebildet wurde,
2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten, 2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten,
vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Staates, in dem die
Informationen erlangt wurden, Informationen erlangt wurden,
3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die 3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 2, öffentliche Sicherheit und unbeschadet der Bestimmungen unter Nr. 2,
wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird, wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird,
4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe 4. für andere Zwecke, sofern dies von den Staaten, die die Gruppe
gebildet haben, vereinbart worden ist. gebildet haben, vereinbart worden ist.
KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf KAPITEL IV - Rechtsstellung der ausländischen Bediensteten auf
belgischem Staatsgebiet belgischem Staatsgebiet
Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im Art. 11 - Ausländische Bedienstete, die auf belgischem Staatsgebiet im
Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des Einsatz sind, dürfen, sofern ihre Anwesenheit aufgrund von Regeln des
Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist, Völkerrechts oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes gestattet ist,
unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre unter denselben Bedingungen wie ein belgischer Polizeibeamter ihre
regulären Dienstwaffen mit sich führen. regulären Dienstwaffen mit sich führen.
Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung Die regulären Dienstwaffen dürfen nur in Notwehr oder zur Verteidigung
Dritter nach belgischem Recht verwendet werden. Dritter nach belgischem Recht verwendet werden.
Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes Art. 12 - Ausländische Bedienstete unterliegen während ihres Einsatzes
auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der auf belgischem Staatsgebiet der belgischen Regelung der
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet Werden ausländische Bedienstete für auf belgischem Staatsgebiet
verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der verursachte Schäden zivilrechtlich verantwortlich gemacht, kommt der
belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben belgische Staat für die Schadensersatzkosten unter denselben
Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen Bedingungen auf, wie wenn diese Schäden von einem belgischen
Polizeibeamten verursacht worden wären. Polizeibeamten verursacht worden wären.
KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial KAPITEL V - Verwendung von im Ausland gesammeltem Beweismaterial
Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf Art. 13 - Im Rahmen eines in Belgien geführten Strafverfahrens darf
kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial: kein Gebrauch gemacht werden von Beweismaterial:
1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn 1. das auf unrechtmässige Weise im Ausland gesammelt worden ist, wenn
die Unrechtmässigkeit: die Unrechtmässigkeit:
- nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt - nach dem Recht des Staates, in dem das Beweismaterial gesammelt
worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der worden ist, sich aus dem Verstoss gegen eine zur Vermeidung der
Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt, Nichtigkeit einzuhaltende Formvorschrift ergibt,
- die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt; - die Zuverlässigkeit des Beweismaterials beeinträchtigt;
2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren 2. dessen Verwendung gegen das Recht auf ein faires Verfahren
verstösst. verstösst.
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen
Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 14 - Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt:
« oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte « oder die in Artikel 467 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erwähnte
strafbare Handlung zu begehen ». strafbare Handlung zu begehen ».
2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt:
« § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer « § 6 - Eine zuständige ausländische Behörde kann im Rahmen einer
strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche strafrechtlichen Ermittlung zeitweilig private Telefongespräche
während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und
aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich aufnehmen, wenn die Person, auf die sich diese Massnahme bezieht, sich
auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt auf belgischem Staatsgebiet befindet und folgende Bedingungen erfüllt
sind: sind:
1. Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in 1. Die Massnahme erfordert keine technische Intervention eines in
Belgien ansässigen Akteurs; Belgien ansässigen Akteurs;
2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer 2. die betreffende ausländische Behörde hat diese Massnahme einer
belgischen Gerichtsbehörde notifiziert; belgischen Gerichtsbehörde notifiziert;
3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument 3. diese Möglichkeit ist durch ein völkerrechtliches Instrument
zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen; zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat vorgesehen;
4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der 4. die in § 7 erwähnte Entscheidung des Untersuchungsrichters ist der
betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden. betreffenden ausländischen Behörde noch nicht mitgeteilt worden.
Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gesammelten Daten dürfen
nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde nur verwendet werden, wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde
der Massnahme zustimmt. der Massnahme zustimmt.
§ 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2 § 7 - Sobald der Prokurator des Königs die in § 6 Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim erwähnte Notifizierung erhält, macht er sie unverzüglich beim
Untersuchungsrichter anhängig. Untersuchungsrichter anhängig.
Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Der Untersuchungsrichter, bei dem eine in § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden Notifizierung anhängig gemacht worden ist, stimmt der betreffenden
Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels Massnahme zu, wenn sie nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels
zulässig ist. zulässig ist.
Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine Er notifiziert der betreffenden ausländischen Behörde seine
Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der Entscheidung binnen sechsundneunzig Stunden nach Eingang der
Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde. Notifizierung bei der belgischen Gerichtsbehörde.
Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter Ist eine zusätzliche Frist erforderlich, kann der Untersuchungsrichter
seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige seine Entscheidung und deren Notifizierung an die zuständige
ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die ausländische Behörde um höchstens acht Tage verschieben. Er setzt die
zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese zuständige ausländische Behörde unter Angabe der Gründe für diese
Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis. Verschiebung unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht Wenn der Untersuchungsrichter der in § 6 erwähnten Massnahme nicht
zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die zustimmt, teilt er der ausländischen Behörde ebenfalls mit, dass die
erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu erhaltenen Daten zerstört werden müssen, ohne verwendet werden zu
dürfen. » dürfen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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