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Arrêté royal portant création du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit houdende oprichting van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
17 FEVRIER 2002. - Arrêté royal portant création du Service public | 17 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit houdende oprichting van de |
fédéral Finances. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 17 | - van het koninklijk besluit van 3 december 2009 tot wijziging van het |
février 2002 portant création du Service public fédéral Finances | koninklijk besluit van 17 februari 2002 houdende oprichting van de |
(Moniteur belge du 9 décembre 2009); | Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 9 december |
- de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 17 | 2009); - van het koninklijk besluit van 19 juli 2013 tot wijziging van het |
février 2002 portant création du Service public fédéral Finances | koninklijk besluit van 17 februari 2002 houdende oprichting van de |
(Moniteur belge du 2 août 2013). | Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 2 augustus |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 2013). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen | Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen | Dienstes Finanzen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen |
öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen | öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen |
Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch den | Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. Juli 2005; | Königlichen Erlass vom 8. Juli 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen | Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen |
öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen | öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen |
Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die | Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007; | Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, des Artikels 4; | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, des Artikels 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 27. Juli 2009; | vom 27. Juli 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
24. September 2009; | 24. September 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 18. September 2009; | Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 18. September 2009; |
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen | Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen |
Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 23. Oktober | Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 23. Oktober |
2009; | 2009; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts, | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts, |
des Staatssekretärs für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen | des Staatssekretärs für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen und des Staatssekretärs für Haushalt | Dienstes Finanzen und des Staatssekretärs für Haushalt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 | KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 |
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 |
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt | zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2003, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2003, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 4 - Das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen | "Art. 4 - Das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen umfasst: | Öffentlichen Dienstes Finanzen umfasst: |
1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, | 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, |
2. sechs Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1, | 2. sechs Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1, |
3. elf Managementfunktionen -2 und sechs Führungsfunktionen -2." | 3. elf Managementfunktionen -2 und sechs Führungsfunktionen -2." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4ter - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die | "Art. 4ter - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die |
Managementfunktionen -1: | Managementfunktionen -1: |
- Generalverwalter Steuerwesen, | - Generalverwalter Steuerwesen, |
- Generalverwalter Zoll und Akzisen, | - Generalverwalter Zoll und Akzisen, |
- Generalverwalter Erhebung und Beitreibung, | - Generalverwalter Erhebung und Beitreibung, |
- Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung, | - Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung, |
- Generalverwalter Vermögensdokumentation, | - Generalverwalter Vermögensdokumentation, |
- Generalverwalter Schatzamt. | - Generalverwalter Schatzamt. |
Die Managementfunktionen -2 sind: | Die Managementfunktionen -2 sind: |
- Verwalter Privatpersonen, | - Verwalter Privatpersonen, |
- Verwalter Kleine und Mittlere Betriebe, | - Verwalter Kleine und Mittlere Betriebe, |
- Verwalter Große Unternehmen, | - Verwalter Große Unternehmen, |
- Verwalter Vermögensdienste, | - Verwalter Vermögensdienste, |
- Verwalter Aufmaße und Bewertungen, | - Verwalter Aufmaße und Bewertungen, |
- Verwalter Informationserfassung, | - Verwalter Informationserfassung, |
- Verwalter Rechtssicherheit, | - Verwalter Rechtssicherheit, |
- Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung, | - Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung, |
- Verwalter Internationale und Europäische Finanzielle | - Verwalter Internationale und Europäische Finanzielle |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
- Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, | - Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, |
- Verwalter Zahlungen." | - Verwalter Zahlungen." |
KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. |
Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen, wie abgeändert durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, | Finanzen, wie abgeändert durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, |
umfasst das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen | umfasst das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen vierzehn Managementfunktionen -2. | Öffentlichen Dienstes Finanzen vierzehn Managementfunktionen -2. |
Bei Ende des Mandats des Inhabers der Managementfunktion "Verwalter | Bei Ende des Mandats des Inhabers der Managementfunktion "Verwalter |
Zoll und Akzisen", "Verwalter Beitreibung" beziehungsweise "Verwalter | Zoll und Akzisen", "Verwalter Beitreibung" beziehungsweise "Verwalter |
Betrugsbekämpfung" wird die in Absatz 1 erwähnte Anzahl | Betrugsbekämpfung" wird die in Absatz 1 erwähnte Anzahl |
Managementfunktionen jeweils verringert. | Managementfunktionen jeweils verringert. |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 4ter Absatz 2 desselben Erlasses, | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 4ter Absatz 2 desselben Erlasses, |
wie eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, bestehen | wie eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, bestehen |
ebenfalls folgende Managementfunktionen -2: | ebenfalls folgende Managementfunktionen -2: |
- Verwalter Zoll und Akzisen, | - Verwalter Zoll und Akzisen, |
- Verwalter Beitreibung, | - Verwalter Beitreibung, |
- Verwalter Betrugsbekämpfung. | - Verwalter Betrugsbekämpfung. |
Die in Absatz 1 erwähnten Managementfunktionen werden bis zum Ende des | Die in Absatz 1 erwähnten Managementfunktionen werden bis zum Ende des |
Mandats ihrer Inhaber ausgeübt. | Mandats ihrer Inhaber ausgeübt. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |
Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen | Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen | Dienstes Finanzen |
B. CLERFAYT | B. CLERFAYT |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen | Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen | Dienstes Finanzen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen | Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen |
öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen | öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen |
Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die | Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007; | Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 über die |
Tätigkeiten des internen Audits in bestimmten Diensten der föderalen | Tätigkeiten des internen Audits in bestimmten Diensten der föderalen |
ausführenden Gewalt, des Artikels 7 § 1; | ausführenden Gewalt, des Artikels 7 § 1; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. und 23. | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. und 23. |
Februar 2012; | Februar 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012; | Öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. |
Juni 2012; | Juni 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 2. März 2012; | Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 2. März 2012; |
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen | Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen |
Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 25. April | Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 25. April |
2013; | 2013; |
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen und des | Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen und des |
Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 | Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 |
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt | zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird Nr. 2 wie | durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird Nr. 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"2. sieben Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1,". | "2. sieben Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1,". |
Art. 2 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generalverwalter Bekämpfung der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generalverwalter Bekämpfung der |
Steuerhinterziehung" durch die Wörter "Generalverwalter | Steuerhinterziehung" durch die Wörter "Generalverwalter |
Sonderinspektion der Steuern" ersetzt. | Sonderinspektion der Steuern" ersetzt. |
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"- Generalverwalter FEDOREST." | "- Generalverwalter FEDOREST." |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "Verwalter Informationserfassung" | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Verwalter Informationserfassung" |
durch die Wörter "Verwalter Informationserfassung und -austausch" | durch die Wörter "Verwalter Informationserfassung und -austausch" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4quater - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die | "Art. 4quater - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die |
Führungsfunktionen -1: | Führungsfunktionen -1: |
- Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation, | - Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation, |
- Direktor des Führungsdienstes Haushalt und | - Direktor des Führungsdienstes Haushalt und |
Geschäftsführungskontrolle, | Geschäftsführungskontrolle, |
- Direktor des Führungsdienstes Informations- und | - Direktor des Führungsdienstes Informations- und |
Kommunikationstechnologie, | Kommunikationstechnologie, |
- Direktor des Führungsdienstes Logistik, | - Direktor des Führungsdienstes Logistik, |
- Direktor des Führungsdienstes Strategische Expertise und | - Direktor des Führungsdienstes Strategische Expertise und |
Unterstützung, | Unterstützung, |
- Leiter des Dienstes Internes Audit." | - Leiter des Dienstes Internes Audit." |
Art. 4 - Der Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird | Art. 4 - Der Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird |
von Amts wegen Träger des Titels eines Generalverwalters | von Amts wegen Träger des Titels eines Generalverwalters |
Sonderinspektion der Steuern. | Sonderinspektion der Steuern. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2 Nr. 3, der mit 9. Dezember 2009 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 2 Nr. 3, der mit 9. Dezember 2009 wirksam wird. |
Art. 6 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister | Art. 6 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |