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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/02/2002
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Arrêté royal portant création du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit houdende oprichting van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
17 FEVRIER 2002. - Arrêté royal portant création du Service public 17 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit houdende oprichting van de
fédéral Finances. - Traduction allemande de dispositions modificatives Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 17 - van het koninklijk besluit van 3 december 2009 tot wijziging van het
février 2002 portant création du Service public fédéral Finances koninklijk besluit van 17 februari 2002 houdende oprichting van de
(Moniteur belge du 9 décembre 2009); Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 9 december
- de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 17 2009); - van het koninklijk besluit van 19 juli 2013 tot wijziging van het
février 2002 portant création du Service public fédéral Finances koninklijk besluit van 17 februari 2002 houdende oprichting van de
(Moniteur belge du 2 août 2013). Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 2 augustus
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction 2013). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen Dienstes Finanzen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen
öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen
Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch den Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Juli 2005; Königlichen Erlass vom 8. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die
Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen
öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen
Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007; Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, des Artikels 4; des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, des Artikels 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 27. Juli 2009; vom 27. Juli 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
24. September 2009; 24. September 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 18. September 2009; Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 18. September 2009;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen
Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 23. Oktober Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 23. Oktober
2009; 2009;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts, Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts,
des Staatssekretärs für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen des Staatssekretärs für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen und des Staatssekretärs für Haushalt Dienstes Finanzen und des Staatssekretärs für Haushalt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2003, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2003, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 4 - Das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen "Art. 4 - Das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen umfasst: Öffentlichen Dienstes Finanzen umfasst:
1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses,
2. sechs Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1, 2. sechs Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1,
3. elf Managementfunktionen -2 und sechs Führungsfunktionen -2." 3. elf Managementfunktionen -2 und sechs Führungsfunktionen -2."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4ter - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die "Art. 4ter - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die
Managementfunktionen -1: Managementfunktionen -1:
- Generalverwalter Steuerwesen, - Generalverwalter Steuerwesen,
- Generalverwalter Zoll und Akzisen, - Generalverwalter Zoll und Akzisen,
- Generalverwalter Erhebung und Beitreibung, - Generalverwalter Erhebung und Beitreibung,
- Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung, - Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung,
- Generalverwalter Vermögensdokumentation, - Generalverwalter Vermögensdokumentation,
- Generalverwalter Schatzamt. - Generalverwalter Schatzamt.
Die Managementfunktionen -2 sind: Die Managementfunktionen -2 sind:
- Verwalter Privatpersonen, - Verwalter Privatpersonen,
- Verwalter Kleine und Mittlere Betriebe, - Verwalter Kleine und Mittlere Betriebe,
- Verwalter Große Unternehmen, - Verwalter Große Unternehmen,
- Verwalter Vermögensdienste, - Verwalter Vermögensdienste,
- Verwalter Aufmaße und Bewertungen, - Verwalter Aufmaße und Bewertungen,
- Verwalter Informationserfassung, - Verwalter Informationserfassung,
- Verwalter Rechtssicherheit, - Verwalter Rechtssicherheit,
- Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung, - Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung,
- Verwalter Internationale und Europäische Finanzielle - Verwalter Internationale und Europäische Finanzielle
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
- Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, - Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte,
- Verwalter Zahlungen." - Verwalter Zahlungen."
KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen, wie abgeändert durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, Finanzen, wie abgeändert durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses,
umfasst das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen umfasst das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen vierzehn Managementfunktionen -2. Öffentlichen Dienstes Finanzen vierzehn Managementfunktionen -2.
Bei Ende des Mandats des Inhabers der Managementfunktion "Verwalter Bei Ende des Mandats des Inhabers der Managementfunktion "Verwalter
Zoll und Akzisen", "Verwalter Beitreibung" beziehungsweise "Verwalter Zoll und Akzisen", "Verwalter Beitreibung" beziehungsweise "Verwalter
Betrugsbekämpfung" wird die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Betrugsbekämpfung" wird die in Absatz 1 erwähnte Anzahl
Managementfunktionen jeweils verringert. Managementfunktionen jeweils verringert.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 4ter Absatz 2 desselben Erlasses, Art. 4 - In Abweichung von Artikel 4ter Absatz 2 desselben Erlasses,
wie eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, bestehen wie eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, bestehen
ebenfalls folgende Managementfunktionen -2: ebenfalls folgende Managementfunktionen -2:
- Verwalter Zoll und Akzisen, - Verwalter Zoll und Akzisen,
- Verwalter Beitreibung, - Verwalter Beitreibung,
- Verwalter Betrugsbekämpfung. - Verwalter Betrugsbekämpfung.
Die in Absatz 1 erwähnten Managementfunktionen werden bis zum Ende des Die in Absatz 1 erwähnten Managementfunktionen werden bis zum Ende des
Mandats ihrer Inhaber ausgeübt. Mandats ihrer Inhaber ausgeübt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen Dienstes Finanzen
B. CLERFAYT B. CLERFAYT
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen Dienstes Finanzen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die
Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen
öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen
Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007; Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 über die
Tätigkeiten des internen Audits in bestimmten Diensten der föderalen Tätigkeiten des internen Audits in bestimmten Diensten der föderalen
ausführenden Gewalt, des Artikels 7 § 1; ausführenden Gewalt, des Artikels 7 § 1;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. und 23. Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. und 23.
Februar 2012; Februar 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012; Öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
Juni 2012; Juni 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 2. März 2012; Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 2. März 2012;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen
Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 25. April Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 25. April
2013; 2013;
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen und des Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen und des
Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002
zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird Nr. 2 wie durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird Nr. 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"2. sieben Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1,". "2. sieben Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1,".
Art. 2 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generalverwalter Bekämpfung der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generalverwalter Bekämpfung der
Steuerhinterziehung" durch die Wörter "Generalverwalter Steuerhinterziehung" durch die Wörter "Generalverwalter
Sonderinspektion der Steuern" ersetzt. Sonderinspektion der Steuern" ersetzt.
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"- Generalverwalter FEDOREST." "- Generalverwalter FEDOREST."
3. In Absatz 2 werden die Wörter "Verwalter Informationserfassung" 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Verwalter Informationserfassung"
durch die Wörter "Verwalter Informationserfassung und -austausch" durch die Wörter "Verwalter Informationserfassung und -austausch"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4quater - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die "Art. 4quater - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die
Führungsfunktionen -1: Führungsfunktionen -1:
- Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation, - Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation,
- Direktor des Führungsdienstes Haushalt und - Direktor des Führungsdienstes Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle, Geschäftsführungskontrolle,
- Direktor des Führungsdienstes Informations- und - Direktor des Führungsdienstes Informations- und
Kommunikationstechnologie, Kommunikationstechnologie,
- Direktor des Führungsdienstes Logistik, - Direktor des Führungsdienstes Logistik,
- Direktor des Führungsdienstes Strategische Expertise und - Direktor des Führungsdienstes Strategische Expertise und
Unterstützung, Unterstützung,
- Leiter des Dienstes Internes Audit." - Leiter des Dienstes Internes Audit."
Art. 4 - Der Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird Art. 4 - Der Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird
von Amts wegen Träger des Titels eines Generalverwalters von Amts wegen Träger des Titels eines Generalverwalters
Sonderinspektion der Steuern. Sonderinspektion der Steuern.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2 Nr. 3, der mit 9. Dezember 2009 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 2 Nr. 3, der mit 9. Dezember 2009 wirksam wird.
Art. 6 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister Art. 6 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
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