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Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 17 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 17 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 décembre 2017 fixant la procédure et les | besluit van 17 december 2017 tot vaststelling van de procedure en van |
modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des | de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste |
entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil | van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis |
(Moniteur belge du 22 décembre 2017). | (Belgisch Staatsblad van 22 december 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen | und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen |
zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des | zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des |
Primärsektors | Primärsektors |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen |
zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel | zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel |
6 und 8; | 6 und 8; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz | Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003; | vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für | Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für |
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen | staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen |
Gebieten 2014-2020; | Gebieten 2014-2020; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren; | Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 28. September 2017; | Föderalbehörde vom 28. September 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September |
2017; | 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. |
September 2017; | September 2017; |
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27. | Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27. |
Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über | Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über |
die Arbeitsweise der Europäischen Union; | die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden | bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden |
erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben | erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben |
unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren, | unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren, |
insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne | insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne |
dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens | dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens |
des Staates abgeleitet werden könnte; | des Staates abgeleitet werden könnte; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des | Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des |
Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der | Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe |
des Sektors der Primärproduktion. | des Sektors der Primärproduktion. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21. November 2017 über | 1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21. November 2017 über |
Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen | Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen |
Betriebe, | Betriebe, |
2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die | 2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und | Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und |
Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in | Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in |
denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen; | denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen; |
auch SANITRACE genannt, | auch SANITRACE genannt, |
3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von | 3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von |
Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und | Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und |
landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten, | landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten, |
4. materieller Schaden: | 4. materieller Schaden: |
aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug | aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug |
auf: | auf: |
1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten | 1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten |
Eier), | Eier), |
2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten | 2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten |
Hühner), | Hühner), |
3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs, | 3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs, |
4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben, | 4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben, |
5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, | 5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, |
6) Analysekosten, | 6) Analysekosten, |
7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen, | 7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen, |
mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit | mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit |
Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und | Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und |
der mit Umweltschutz verbundenen Kosten, | der mit Umweltschutz verbundenen Kosten, |
5. Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und | 5. Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und |
Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III | Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III |
in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be - | in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be - |
Loketfipronil@bosa.fgov.be | Loketfipronil@bosa.fgov.be |
6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur | 6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der |
Verwaltung zusammensetzt. | Verwaltung zusammensetzt. |
KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren | KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren |
Artikel 1. § 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April | Artikel 1.§ 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April |
2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in | 2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in |
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein. | Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein. |
Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und | Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und |
Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder | Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder |
per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in | per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in |
Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die | Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug | Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug |
auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung | auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung |
wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten | wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten |
gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der | gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet. | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet. |
Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine | Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine |
Anwendung auf diesen Antrag. | Anwendung auf diesen Antrag. |
§ 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung | § 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung |
erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder | erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder |
von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und | von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und |
den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen. | den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen. |
§ 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung | § 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung |
und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu. | und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu. |
§ 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach | § 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach |
Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen. | Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen. |
Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und | Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und |
im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang | im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang |
zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen. | zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen. |
§ 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | § 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur | hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur |
Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des | Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des |
Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten | Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten |
Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die | Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die |
Betriebe übermittelt werden. | Betriebe übermittelt werden. |
Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß | Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß |
aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte | aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte |
Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt. | Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt. |
In diesem Formular müssen Betriebe: | In diesem Formular müssen Betriebe: |
1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder | 1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder |
anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer, | anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer, |
Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für | Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für |
die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet, | die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet, |
2. angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle | 2. angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle |
Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie | Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie |
derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und | derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und |
ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der | ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der |
ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in | ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in |
der Akte angegeben werden. | der Akte angegeben werden. |
§ 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert | § 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert |
werden. | werden. |
KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von | KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von |
Ausgleichszahlungen | Ausgleichszahlungen |
Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte | Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte |
Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung | Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung |
der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für | der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für |
eine Ausgleichszahlung vor. | eine Ausgleichszahlung vor. |
§ 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die | § 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die |
Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2 | Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2 |
festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen | festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen |
Informationen. | Informationen. |
Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel | Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel |
berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit | berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit |
1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens | 1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens |
zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab | zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab |
einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls, | einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls, |
2. der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht | 2. der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht |
konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen, | konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen, |
3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines | 3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines |
Betriebs * 50 Prozent, | Betriebs * 50 Prozent, |
4. dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent, | 4. dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent, |
5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen * | 5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen * |
90 Prozent, | 90 Prozent, |
6. der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50 | 6. der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50 |
Prozent, | Prozent, |
7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, | 7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, |
sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den | sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den |
Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die | Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent | Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent |
der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem | der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem |
pauschalen Höchstbetrag, | pauschalen Höchstbetrag, |
8. den Analysekosten * 100 Prozent, | 8. den Analysekosten * 100 Prozent, |
9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens | 9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens |
20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen, | 20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen, |
16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen, | 16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen, |
12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen. | 12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen. |
§ 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL | § 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3 | Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3 |
§ 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der | § 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der |
Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission | Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission |
gefasst. | gefasst. |
Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die | Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die |
Bediensteten der Verwaltung unterstützt. | Bediensteten der Verwaltung unterstützt. |
Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des | Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen durchgeführt. | Gesetzesbestimmungen durchgeführt. |
Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen | Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen |
Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den | Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den |
von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten | von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten |
hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die | hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die |
erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der | erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der |
Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem | Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem |
gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen. | gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen. |
Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und | Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und |
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß |
den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom | den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom |
22. Dezember 1949. | 22. Dezember 1949. |
Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen | Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen |
oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden | oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden |
sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen | sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen | Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen |
werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch | werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch |
die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen | die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen |
Erlasses, angerechnet. | Erlasses, angerechnet. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für | Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für |
Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige | Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige |
Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für | Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
S. WILMES | S. WILMES |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |