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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/12/2017
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Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 17 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 17 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 décembre 2017 fixant la procédure et les besluit van 17 december 2017 tot vaststelling van de procedure en van
modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste
entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis
(Moniteur belge du 22 décembre 2017). (Belgisch Staatsblad van 22 december 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens 17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens
und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen
zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des
Primärsektors Primärsektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen
zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel
6 und 8; 6 und 8;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003; vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen
Gebieten 2014-2020; Gebieten 2014-2020;
Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren; Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 28. September 2017; Föderalbehörde vom 28. September 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September
2017; 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.
September 2017; September 2017;
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27. Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27.
Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union; die Arbeitsweise der Europäischen Union;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden
erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben
unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren, unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren,
insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne
dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens
des Staates abgeleitet werden könnte; des Staates abgeleitet werden könnte;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des
Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe
des Sektors der Primärproduktion. des Sektors der Primärproduktion.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21. November 2017 über 1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21. November 2017 über
Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen
Betriebe, Betriebe,
2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die 2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und
Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in
denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen; denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen;
auch SANITRACE genannt, auch SANITRACE genannt,
3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von 3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von
Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und
landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten, landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten,
4. materieller Schaden: 4. materieller Schaden:
aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug
auf: auf:
1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten 1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten
Eier), Eier),
2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten 2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten
Hühner), Hühner),
3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs, 3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs,
4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben, 4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben,
5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, 5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen,
6) Analysekosten, 6) Analysekosten,
7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen, 7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen,
mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit
Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und
der mit Umweltschutz verbundenen Kosten, der mit Umweltschutz verbundenen Kosten,
5. Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und 5. Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und
Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III
in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be - in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be -
Loketfipronil@bosa.fgov.be Loketfipronil@bosa.fgov.be
6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur 6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der
Verwaltung zusammensetzt. Verwaltung zusammensetzt.
KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren
Artikel 1. § 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April

Artikel 1.§ 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April

2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in 2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein. Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein.
Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und
Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder
per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in
Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug
auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung
wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten
gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet. Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet.
Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine
Anwendung auf diesen Antrag. Anwendung auf diesen Antrag.
§ 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung § 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung
erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder
von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und
den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen. den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen.
§ 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung § 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung
und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu. und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu.
§ 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach § 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach
Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen. Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen.
Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und
im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang
zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen. zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen.
§ 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette § 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur
Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des
Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten
Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die
Betriebe übermittelt werden. Betriebe übermittelt werden.
Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß
aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte
Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt. Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt.
In diesem Formular müssen Betriebe: In diesem Formular müssen Betriebe:
1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder 1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder
anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer, anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer,
Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für
die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet, die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet,
2. angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle 2. angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle
Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie
derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und
ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der
ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in
der Akte angegeben werden. der Akte angegeben werden.
§ 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert § 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert
werden. werden.
KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von
Ausgleichszahlungen Ausgleichszahlungen
Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte
Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung
der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für
eine Ausgleichszahlung vor. eine Ausgleichszahlung vor.
§ 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die § 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die
Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2 Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2
festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen
Informationen. Informationen.
Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel
berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit
1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens 1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens
zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab
einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls, einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls,
2. der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht 2. der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht
konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen, konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen,
3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines 3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines
Betriebs * 50 Prozent, Betriebs * 50 Prozent,
4. dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent, 4. dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent,
5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen * 5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen *
90 Prozent, 90 Prozent,
6. der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50 6. der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50
Prozent, Prozent,
7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, 7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen,
sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den
Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent
der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem
pauschalen Höchstbetrag, pauschalen Höchstbetrag,
8. den Analysekosten * 100 Prozent, 8. den Analysekosten * 100 Prozent,
9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens 9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens
20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen, 20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen,
16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen, 16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen,
12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen. 12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen.
§ 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL § 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3 Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3
§ 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der § 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der
Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission
gefasst. gefasst.
Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die
Bediensteten der Verwaltung unterstützt. Bediensteten der Verwaltung unterstützt.
Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen durchgeführt. Gesetzesbestimmungen durchgeführt.
Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen
Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den
von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten
hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die
erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der
Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem
gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen. gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen.
Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß
den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom
22. Dezember 1949. 22. Dezember 1949.
Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen
oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden
sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen
werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch
die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen
Erlasses, angerechnet. Erlasses, angerechnet.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für
Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige
Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
S. WILMES S. WILMES
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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