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| Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling |
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| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 17 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 17 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 17 décembre 2017 fixant la procédure et les | besluit van 17 december 2017 tot vaststelling van de procedure en van |
| modalités d'exécution concernant les compensations en faveur des | de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste |
| entreprises du secteur primaire touchées par la crise du fipronil | van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis |
| (Moniteur belge du 22 décembre 2017). | (Belgisch Staatsblad van 22 december 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
| und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen | und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen |
| zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des | zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des |
| Primärsektors | Primärsektors |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen |
| zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel | zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel |
| 6 und 8; | 6 und 8; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz | Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003; | vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für | Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für |
| staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen | staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen |
| Gebieten 2014-2020; | Gebieten 2014-2020; |
| Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren; | Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 28. September 2017; | Föderalbehörde vom 28. September 2017; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September |
| 2017; | 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. |
| September 2017; | September 2017; |
| Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27. | Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27. |
| Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über | Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über |
| die Arbeitsweise der Europäischen Union; | die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
| bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden | bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden |
| erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben | erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben |
| unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren, | unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren, |
| insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne | insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne |
| dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens | dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens |
| des Staates abgeleitet werden könnte; | des Staates abgeleitet werden könnte; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des | Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des |
| Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der | Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe |
| des Sektors der Primärproduktion. | des Sektors der Primärproduktion. |
| Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21. November 2017 über | 1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21. November 2017 über |
| Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen | Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen |
| Betriebe, | Betriebe, |
| 2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die | 2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und | Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und |
| Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in | Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in |
| denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen; | denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen; |
| auch SANITRACE genannt, | auch SANITRACE genannt, |
| 3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von | 3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von |
| Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und | Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und |
| landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten, | landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten, |
| 4. materieller Schaden: | 4. materieller Schaden: |
| aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug | aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug |
| auf: | auf: |
| 1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten | 1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten |
| Eier), | Eier), |
| 2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten | 2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten |
| Hühner), | Hühner), |
| 3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs, | 3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs, |
| 4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben, | 4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben, |
| 5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, | 5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, |
| 6) Analysekosten, | 6) Analysekosten, |
| 7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen, | 7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen, |
| mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit | mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit |
| Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und | Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und |
| der mit Umweltschutz verbundenen Kosten, | der mit Umweltschutz verbundenen Kosten, |
| 5. Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und | 5. Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und |
| Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III | Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III |
| in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be - | in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be - |
| Loketfipronil@bosa.fgov.be | Loketfipronil@bosa.fgov.be |
| 6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur | 6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur |
| für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der |
| Verwaltung zusammensetzt. | Verwaltung zusammensetzt. |
| KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren | KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren |
| Artikel 1. § 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April | Artikel 1.§ 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April |
| 2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in | 2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in |
| Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein. | Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein. |
| Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und | Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und |
| Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder | Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder |
| per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in | per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in |
| Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die | Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug | Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug |
| auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung | auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung |
| wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten | wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten |
| gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der | gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet. | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet. |
| Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine | Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine |
| Anwendung auf diesen Antrag. | Anwendung auf diesen Antrag. |
| § 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung | § 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung |
| erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder | erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder |
| von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und | von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und |
| den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen. | den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen. |
| § 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung | § 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung |
| und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu. | und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu. |
| § 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach | § 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach |
| Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen. | Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen. |
| Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und | Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und |
| im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang | im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang |
| zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen. | zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen. |
| § 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | § 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
| hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur | hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur |
| Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des | Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des |
| Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten | Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten |
| Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die | Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die |
| Betriebe übermittelt werden. | Betriebe übermittelt werden. |
| Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß | Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß |
| aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte | aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte |
| Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt. | Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt. |
| In diesem Formular müssen Betriebe: | In diesem Formular müssen Betriebe: |
| 1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder | 1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder |
| anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer, | anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer, |
| Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für | Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für |
| die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet, | die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet, |
| 2. angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle | 2. angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle |
| Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie | Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie |
| derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und | derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und |
| ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der | ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der |
| ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in | ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in |
| der Akte angegeben werden. | der Akte angegeben werden. |
| § 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert | § 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert |
| werden. | werden. |
| KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von | KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von |
| Ausgleichszahlungen | Ausgleichszahlungen |
| Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte | Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte |
| Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung | Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung |
| der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für | der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für |
| eine Ausgleichszahlung vor. | eine Ausgleichszahlung vor. |
| § 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die | § 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die |
| Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2 | Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2 |
| festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen | festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen |
| Informationen. | Informationen. |
| Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel | Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel |
| berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit | berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit |
| 1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens | 1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens |
| zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab | zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab |
| einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls, | einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls, |
| 2. der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht | 2. der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht |
| konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen, | konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen, |
| 3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines | 3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines |
| Betriebs * 50 Prozent, | Betriebs * 50 Prozent, |
| 4. dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent, | 4. dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent, |
| 5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen * | 5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen * |
| 90 Prozent, | 90 Prozent, |
| 6. der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50 | 6. der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50 |
| Prozent, | Prozent, |
| 7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, | 7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, |
| sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den | sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den |
| Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die | Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent | Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent |
| der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem | der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem |
| pauschalen Höchstbetrag, | pauschalen Höchstbetrag, |
| 8. den Analysekosten * 100 Prozent, | 8. den Analysekosten * 100 Prozent, |
| 9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens | 9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens |
| 20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen, | 20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen, |
| 16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen, | 16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen, |
| 12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen. | 12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen. |
| § 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL | § 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3 | Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3 |
| § 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der | § 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der |
| Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission | Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission |
| gefasst. | gefasst. |
| Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die | Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die |
| Bediensteten der Verwaltung unterstützt. | Bediensteten der Verwaltung unterstützt. |
| Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des | Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
| durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
| Gesetzesbestimmungen durchgeführt. | Gesetzesbestimmungen durchgeführt. |
| Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen | Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen |
| Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den | Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den |
| von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten | von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten |
| hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die | hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die |
| erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der | erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der |
| Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem | Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem |
| gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen. | gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen. |
| Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und | Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und |
| Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß |
| den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom | den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom |
| 22. Dezember 1949. | 22. Dezember 1949. |
| Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen | Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen |
| oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden | oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden |
| sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen | sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen |
| nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
| KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen | Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen |
| werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch | werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch |
| die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen | die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen |
| Erlasses, angerechnet. | Erlasses, angerechnet. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für | Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für |
| Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige | Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige |
| Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für | Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für |
| seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
| S. WILMES | S. WILMES |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |