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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/08/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2013 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement (Moniteur belge du 22 août 2013, err. du 11 octobre 2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 augustus 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2013, err. van 11 oktober 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen
Arbeitsweise Arbeitsweise
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom
8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von
Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren ist die Befugnis des öffentlichen Sozialhilfezentren ist die Befugnis des
Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet
worden. Aufgrund der Artikel 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3 des Gesetzes worden. Aufgrund der Artikel 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 kann der Generalkommissar beschließen, folgende vom 15. Dezember 1980 kann der Generalkommissar beschließen, folgende
Anträge nicht zu berücksichtigen: Asylanträge von Staatsangehörigen Anträge nicht zu berücksichtigen: Asylanträge von Staatsangehörigen
aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren
gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, sowie Folgeasylanträge gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, sowie Folgeasylanträge
und Asylanträge von Asylsuchenden, denen die Rechtsstellung eines und Asylanträge von Asylsuchenden, denen die Rechtsstellung eines
Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zuerkannt worden ist. Union zuerkannt worden ist.
Ziel des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, Ziel des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird,
ist zunächst, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung ist zunächst, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung
des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und
Staatenlose und dessen Arbeitsweise an die vorerwähnten Staatenlose und dessen Arbeitsweise an die vorerwähnten
Gesetzesabänderungen anzupassen. Mit dem Erlassentwurf wird dem Willen Gesetzesabänderungen anzupassen. Mit dem Erlassentwurf wird dem Willen
des Gesetzgebers Ausdruck verliehen, dem Asylsuchenden ein des Gesetzgebers Ausdruck verliehen, dem Asylsuchenden ein
reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren zu bieten, das reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren zu bieten, das
ihm schnell Klarheit über seinen Asylantrag verschafft. Die ihm schnell Klarheit über seinen Asylantrag verschafft. Die
Verfahrensregeln, die im Rahmen verschiedener Verfahren vor dem Verfahrensregeln, die im Rahmen verschiedener Verfahren vor dem
Generalkommissariat eingehalten werden müssen, werden angepasst, Generalkommissariat eingehalten werden müssen, werden angepasst,
sodass bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder sodass bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder
binnen kürzerer Zeit bearbeitet werden können. binnen kürzerer Zeit bearbeitet werden können.
Parallel wird mit vorliegendem Erlass bezweckt, verschiedene Parallel wird mit vorliegendem Erlass bezweckt, verschiedene
Bestimmungen des ursprünglichen Königlichen Erlasses zu verdeutlichen Bestimmungen des ursprünglichen Königlichen Erlasses zu verdeutlichen
und die derzeitig gängige Praxis im Generalkommissariat zu bestätigen. und die derzeitig gängige Praxis im Generalkommissariat zu bestätigen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für Verfahren In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für Verfahren
vor dem Generalkommissariat auf die Bearbeitung von Asylanträgen auf vor dem Generalkommissariat auf die Bearbeitung von Asylanträgen auf
der Grundlage der Artikel 57/6/1 bis 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes vom der Grundlage der Artikel 57/6/1 bis 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 erweitert. 15. Dezember 1980 erweitert.
In Artikel 57/6/1 des Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. In Artikel 57/6/1 des Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, ist die Befugnis des Generalkommissariats Entfernen von Ausländern, ist die Befugnis des Generalkommissariats
festgelegt, Asylanträge von Asylsuchenden aus sicheren festgelegt, Asylanträge von Asylsuchenden aus sicheren
Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen
Wohnort in diesen Ländern hatten, nicht zu berücksichtigen, wenn aus Wohnort in diesen Ländern hatten, nicht zu berücksichtigen, wenn aus
den Erklärungen des Betreffenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was den Erklärungen des Betreffenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was
ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am
28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über 28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 des Gesetzes die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 des Gesetzes
bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass
er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie
in Artikel 48/4 des Gesetzes bestimmt. in Artikel 48/4 des Gesetzes bestimmt.
Durch Artikel 57/6/2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Durch Artikel 57/6/2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur
Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von
Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, ist die Befugnis des Generalkommissariats auf die Sozialhilfezentren, ist die Befugnis des Generalkommissariats auf die
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Folgeasylanträgen Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Folgeasylanträgen
beziehungsweise neuen Asylanträgen ausgeweitet worden. beziehungsweise neuen Asylanträgen ausgeweitet worden.
In Artikel 57/6/3 schließlich, eingefügt durch dasselbe Gesetz vom 8. In Artikel 57/6/3 schließlich, eingefügt durch dasselbe Gesetz vom 8.
Mai 2013, wird die Befugnis des Generalkommissariats dahingehend Mai 2013, wird die Befugnis des Generalkommissariats dahingehend
ausgedehnt, dass es Asylanträge von Ausländern, denen die ausgedehnt, dass es Asylanträge von Ausländern, denen die
Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, nicht
berücksichtigen muss, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende berücksichtigen muss, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende
keine Sachverhalte zum Nachweis anführt, dass für ihn in diesem Land keine Sachverhalte zum Nachweis anführt, dass für ihn in diesem Land
eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder er dort tatsächlich eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder er dort tatsächlich
Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Artikel 48/3 und Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Artikel 48/3 und
48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, und wenn er 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, und wenn er
erneut auf dem Staatsgebiet dieses Landes zugelassen wird. erneut auf dem Staatsgebiet dieses Landes zugelassen wird.
Sowohl in Artikel 52 § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 als auch in Sowohl in Artikel 52 § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 als auch in
Artikel 57/10 des Gesetzes ist für den Generalkommissar die Artikel 57/10 des Gesetzes ist für den Generalkommissar die
Möglichkeit vorgesehen, eine "technische Verweigerung" zu beschließen, Möglichkeit vorgesehen, eine "technische Verweigerung" zu beschließen,
falls der Asylsuchende am vorgesehenen Anhörungstermin nicht falls der Asylsuchende am vorgesehenen Anhörungstermin nicht
vorstellig wird. vorstellig wird.
In Artikel 5 des Erlasses ist bereits ausdrücklich festgelegt, dass In Artikel 5 des Erlasses ist bereits ausdrücklich festgelegt, dass
die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat im Rahmen die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat im Rahmen
der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 52 der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 52
anwendbar sind. anwendbar sind.
Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmungen ebenfalls im Rahmen der Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmungen ebenfalls im Rahmen der
Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 des Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 des
Gesetzes Anwendung finden. So wird nicht nur im Bericht an den König Gesetzes Anwendung finden. So wird nicht nur im Bericht an den König
(in Bezug auf Artikel 18) des Basiserlasses vom 11. Juli 2003 (in Bezug auf Artikel 18) des Basiserlasses vom 11. Juli 2003
ausdrücklich auf Artikel 57/10 des Gesetzes verwiesen, sondern auch im ausdrücklich auf Artikel 57/10 des Gesetzes verwiesen, sondern auch im
Bericht an den König (in Bezug auf die Artikel 9, 10, 11 und 16) des Bericht an den König (in Bezug auf die Artikel 9, 10, 11 und 16) des
Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens
vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen
Arbeitsweise (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2010). Arbeitsweise (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2010).
Artikel 5 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen, Artikel 5 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen,
dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat
ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage
von Artikel 57/10 anwendbar sind. von Artikel 57/10 anwendbar sind.
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 2 enthält eine Anpassung der Regel, dass Asylsuchende während Artikel 2 enthält eine Anpassung der Regel, dass Asylsuchende während
des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal
zur Anhörung vorgeladen werden. zur Anhörung vorgeladen werden.
Gemäß Artikel 57/6/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar Gemäß Artikel 57/6/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar
beschließen, einen neuen Asylantrag beziehungsweise einen beschließen, einen neuen Asylantrag beziehungsweise einen
Folgeasylantrag zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. In Folgeasylantrag zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. In
Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG ist die Möglichkeit Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG ist die Möglichkeit
einer ersten Prüfung in Bezug auf die Frage vorgesehen, ob im Hinblick einer ersten Prüfung in Bezug auf die Frage vorgesehen, ob im Hinblick
auf den definitiven Abschluss eines vorherigen Asylantrags neue auf den definitiven Abschluss eines vorherigen Asylantrags neue
relevante Sachverhalte vorhanden sind. Dabei handelt es sich relevante Sachverhalte vorhanden sind. Dabei handelt es sich
hauptsächlich um die Frage, ob noch relevante oder offensichtliche hauptsächlich um die Frage, ob noch relevante oder offensichtliche
Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung der im Rahmen der Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung der im Rahmen der
Bearbeitung des vorherigen Antrags gemachten Feststellungen den Bearbeitung des vorherigen Antrags gemachten Feststellungen den
internationalen Schutzstatus rechtfertigen. In diesem Zusammenhang internationalen Schutzstatus rechtfertigen. In diesem Zusammenhang
wird sowohl in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c als auch in Artikel 34 wird sowohl in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c als auch in Artikel 34
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/85/EG bestimmt, dass die Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/85/EG bestimmt, dass die
zuständige Instanz von einer persönlichen Anhörung absehen kann. zuständige Instanz von einer persönlichen Anhörung absehen kann.
Demnach ist es möglich, dass das Generalkommissariat aufgrund der Demnach ist es möglich, dass das Generalkommissariat aufgrund der
Sachverhalte, die dem Minister oder seinem Beauftragten gemäß Artikel Sachverhalte, die dem Minister oder seinem Beauftragten gemäß Artikel
51/8 Absatz 2 des Gesetzes mitgeteilt werden müssen, einen Beschluss 51/8 Absatz 2 des Gesetzes mitgeteilt werden müssen, einen Beschluss
fasst, ohne den Asylsuchenden persönlich anzuhören. fasst, ohne den Asylsuchenden persönlich anzuhören.
Da der Beschluss, einen Asylsuchenden, der einen Folgeasylantrag Da der Beschluss, einen Asylsuchenden, der einen Folgeasylantrag
beziehungsweise einen neuen Antrag einreicht, persönlich anzuhören beziehungsweise einen neuen Antrag einreicht, persönlich anzuhören
oder nicht, zur uneingeschränkten Ermessensbefugnis des oder nicht, zur uneingeschränkten Ermessensbefugnis des
Generalkommissars gehört, wird in Artikel 6 § 1 desselben Erlasses Generalkommissars gehört, wird in Artikel 6 § 1 desselben Erlasses
eine Ausnahme vorgesehen. So kann der Generalkommissar es als nicht eine Ausnahme vorgesehen. So kann der Generalkommissar es als nicht
erforderlich erachten, den Asylsuchenden nach seiner Anhörung im erforderlich erachten, den Asylsuchenden nach seiner Anhörung im
Ausländeramt erneut persönlich anzuhören. Der Generalkommissar kann Ausländeramt erneut persönlich anzuhören. Der Generalkommissar kann
von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn er aufgrund einer von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn er aufgrund einer
individuellen inhaltlichen Prüfung der neuen Sachverhalte, die dem individuellen inhaltlichen Prüfung der neuen Sachverhalte, die dem
Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Artikeln 51/8 Absatz 2 und Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Artikeln 51/8 Absatz 2 und
51/10 des Gesetzes mitgeteilt worden sind, der Ansicht ist, einen 51/10 des Gesetzes mitgeteilt worden sind, der Ansicht ist, einen
Beschluss zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Beschluss zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des
Asylantrags fassen zu können. Asylantrags fassen zu können.
Liegen nach Ansicht des Generalkommissars neue Sachverhalte vor, die Liegen nach Ansicht des Generalkommissars neue Sachverhalte vor, die
die Wahrscheinlichkeit, dass der Asylsuchende für die Gewährung die Wahrscheinlichkeit, dass der Asylsuchende für die Gewährung
internationalen Schutzes - sei es die Rechtsstellung eines Flüchtlings internationalen Schutzes - sei es die Rechtsstellung eines Flüchtlings
oder der subsidiäre Schutzstatus - in Frage kommt, erheblich erhöhen, oder der subsidiäre Schutzstatus - in Frage kommt, erheblich erhöhen,
muss der Antrag berücksichtigt und weiter geprüft werden. Bevor ein muss der Antrag berücksichtigt und weiter geprüft werden. Bevor ein
Beschluss "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung Beschluss "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung
eines Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eines Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder
zur Verweigerung dieser Rechtsstellungen aufgrund von Artikel 57/6 des zur Verweigerung dieser Rechtsstellungen aufgrund von Artikel 57/6 des
Gesetzes) gefasst werden kann, muss der Asylsuchende mindestens einmal Gesetzes) gefasst werden kann, muss der Asylsuchende mindestens einmal
zur Anhörung vorgeladen werden. zur Anhörung vorgeladen werden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Generalkommissar Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Generalkommissar
aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG
von einer persönlichen Anhörung absehen kann, wenn er anhand der von einer persönlichen Anhörung absehen kann, wenn er anhand der
verfügbaren Beweismittel einen positiven Beschluss (Beschluss zur verfügbaren Beweismittel einen positiven Beschluss (Beschluss zur
Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings oder zur Zuerkennung Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings oder zur Zuerkennung
des subsidiären Schutzstatus) fassen kann. des subsidiären Schutzstatus) fassen kann.
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 3 enthält eine Anpassung von Artikel 7 desselben Erlasses. In Artikel 3 enthält eine Anpassung von Artikel 7 desselben Erlasses. In
diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer
Anhörung gemäß Artikel 51/2 des Gesetzes wiederholt und ergänzt. Zudem Anhörung gemäß Artikel 51/2 des Gesetzes wiederholt und ergänzt. Zudem
wird in Artikel 7 § 4 desselben Erlasses bestimmt, dass mindestens wird in Artikel 7 § 4 desselben Erlasses bestimmt, dass mindestens
acht Werktage zwischen der Versendung der Vorladung und dem acht Werktage zwischen der Versendung der Vorladung und dem
Anhörungstermin liegen müssen. Diese Frist soll den Asylsuchenden Anhörungstermin liegen müssen. Diese Frist soll den Asylsuchenden
erlauben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und eventuell die erlauben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und eventuell die
nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Der nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Der
Königliche Erlass wird abgeändert, um bei Asylanträgen, für die der Königliche Erlass wird abgeändert, um bei Asylanträgen, für die der
Gesetzgeber erwartet, dass der Generalkommissar sie vorrangig und/oder Gesetzgeber erwartet, dass der Generalkommissar sie vorrangig und/oder
binnen kürzerer Zeit bearbeitet, eine kürzere Frist zu ermöglichen, binnen kürzerer Zeit bearbeitet, eine kürzere Frist zu ermöglichen,
ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen
Union (oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft Union (oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft
getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist) und getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist) und
Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes
festgehalten werden, gilt. festgehalten werden, gilt.
Was Ausländer aus sicheren Herkunftsländern im Sinne von Artikel Was Ausländer aus sicheren Herkunftsländern im Sinne von Artikel
57/6/1 des Gesetzes betrifft, wird davon ausgegangen, dass sie in 57/6/1 des Gesetzes betrifft, wird davon ausgegangen, dass sie in
Anbetracht der Tatsache, dass sie aus diesen als sicher geltenden Anbetracht der Tatsache, dass sie aus diesen als sicher geltenden
Ländern kommen, keinen internationalen Schutz benötigen, weil dort Ländern kommen, keinen internationalen Schutz benötigen, weil dort
allgemein und dauerhaft gesehen weder Verfolgung noch das Erleiden allgemein und dauerhaft gesehen weder Verfolgung noch das Erleiden
ernsthaften Schadens im Sinne der Artikel 48/3 beziehungsweise 48/4 ernsthaften Schadens im Sinne der Artikel 48/3 beziehungsweise 48/4
des Gesetzes zu fürchten sind. Angesichts dieser (widerlegbaren) des Gesetzes zu fürchten sind. Angesichts dieser (widerlegbaren)
Vermutung, dass das Herkunftsland sicher ist und daher kein Vermutung, dass das Herkunftsland sicher ist und daher kein
internationaler Schutz erforderlich ist, möchte der Gesetzgeber, dass internationaler Schutz erforderlich ist, möchte der Gesetzgeber, dass
für diese Kategorie von Asylanträgen ein beschleunigtes spezifisches für diese Kategorie von Asylanträgen ein beschleunigtes spezifisches
Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar schneller Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar schneller
zu einem definitiven Beschluss gelangen kann und das folglich positive zu einem definitiven Beschluss gelangen kann und das folglich positive
Auswirkungen auf die Bearbeitungsfrist für Asylanträge aus diesen Auswirkungen auf die Bearbeitungsfrist für Asylanträge aus diesen
Ländern haben wird. In Artikel 57/6/1 letzter Absatz des Gesetzes ist Ländern haben wird. In Artikel 57/6/1 letzter Absatz des Gesetzes ist
daher bestimmt, dass Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung der daher bestimmt, dass Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung der
Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsländern binnen Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsländern binnen
fünfzehn Werktagen gefasst werden müssen. Da diese Asylanträge fünfzehn Werktagen gefasst werden müssen. Da diese Asylanträge
vorrangig und sehr kurzfristig zu bearbeiten sind, darf die Anhörung vorrangig und sehr kurzfristig zu bearbeiten sind, darf die Anhörung
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der
Vorladung stattfinden. Vorladung stattfinden.
Reicht ein Asylsuchender einen Folgeasylantrag beziehungsweise einen Reicht ein Asylsuchender einen Folgeasylantrag beziehungsweise einen
neuen Antrag ein, erwartet der Gesetzgeber, dass der Generalkommissar neuen Antrag ein, erwartet der Gesetzgeber, dass der Generalkommissar
seinen Beschluss sehr kurzfristig fasst. In Artikel 57/6/2 Absatz 2 seinen Beschluss sehr kurzfristig fasst. In Artikel 57/6/2 Absatz 2
des Gesetzes ist nämlich bestimmt, dass der Generalkommissar seinen des Gesetzes ist nämlich bestimmt, dass der Generalkommissar seinen
Beschluss binnen acht Werktagen nach Übermittlung des Asylantrags Beschluss binnen acht Werktagen nach Übermittlung des Asylantrags
durch den Minister oder seinen Beauftragten fassen muss. In der durch den Minister oder seinen Beauftragten fassen muss. In der
Begründung zu diesem Artikel wird die Erwartung verdeutlicht, dass der Begründung zu diesem Artikel wird die Erwartung verdeutlicht, dass der
Generalkommissar kurzfristig beschließen muss, sowohl was Beschlüsse Generalkommissar kurzfristig beschließen muss, sowohl was Beschlüsse
zur Nichtberücksichtigung eines Asylantrags als auch was Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung eines Asylantrags als auch was Beschlüsse
"zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder zur Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder zur
Verweigerung dieser Rechtsstellungen) beziehungsweise Verweigerung dieser Rechtsstellungen) beziehungsweise
(Zwischen-)Beschlüsse betrifft, durch die der Asylantrag (Zwischen-)Beschlüsse betrifft, durch die der Asylantrag
berücksichtigt wird, falls der Beschluss zur Sache nicht kurzfristig berücksichtigt wird, falls der Beschluss zur Sache nicht kurzfristig
gefasst werden kann. gefasst werden kann.
Sofern der Generalkommissar nicht von einer persönlichen Anhörung Sofern der Generalkommissar nicht von einer persönlichen Anhörung
absieht oder wenn der Generalkommissar einen Beschluss zur Sache absieht oder wenn der Generalkommissar einen Beschluss zur Sache
fassen möchte, wird unter Berücksichtigung der kurzen Bearbeitungs- fassen möchte, wird unter Berücksichtigung der kurzen Bearbeitungs-
und Beschlussfindungsfrist, die der Gesetzgeber für Folgeasylanträge und Beschlussfindungsfrist, die der Gesetzgeber für Folgeasylanträge
beziehungsweise neue Anträge vorsieht, angegeben, dass die Anhörung beziehungsweise neue Anträge vorsieht, angegeben, dass die Anhörung
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der
Vorladung stattfinden darf. Vorladung stattfinden darf.
Auch was Asylanträge von Asylsuchenden betrifft, denen die Auch was Asylanträge von Asylsuchenden betrifft, denen die
Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, kann davon Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, kann davon
ausgegangen werden, dass in Belgien kein internationaler Schutz ausgegangen werden, dass in Belgien kein internationaler Schutz
erforderlich ist, eben weil ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtling erforderlich ist, eben weil ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtling
bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zuerkannt worden ist. Angesichts der (widerlegbaren) Vermutung, dass zuerkannt worden ist. Angesichts der (widerlegbaren) Vermutung, dass
der Asylsuchende bereits wirklichen Schutz erhält und daher kein der Asylsuchende bereits wirklichen Schutz erhält und daher kein
Schutz durch die belgischen Asylbehörden erforderlich ist, möchte der Schutz durch die belgischen Asylbehörden erforderlich ist, möchte der
Gesetzgeber, dass für die betreffende Kategorie von Asylanträgen ein Gesetzgeber, dass für die betreffende Kategorie von Asylanträgen ein
vorrangiges Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar vorrangiges Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar
schneller zu einem definitiven Beschluss gelangen kann. In Artikel schneller zu einem definitiven Beschluss gelangen kann. In Artikel
57/6/3 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Beschluss binnen fünfzehn 57/6/3 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Beschluss binnen fünfzehn
Werktagen gefasst werden muss. Da diese Asylanträge vorrangig und sehr Werktagen gefasst werden muss. Da diese Asylanträge vorrangig und sehr
kurzfristig zu bearbeiten sind, wird angegeben, dass die Anhörung kurzfristig zu bearbeiten sind, wird angegeben, dass die Anhörung
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der
Vorladung stattfinden darf. Vorladung stattfinden darf.
In Artikel 52/2 § 1 des Gesetzes ist bestimmt, dass der In Artikel 52/2 § 1 des Gesetzes ist bestimmt, dass der
Generalkommissar ebenfalls vorrangig und binnen zwei Monaten, nachdem Generalkommissar ebenfalls vorrangig und binnen zwei Monaten, nachdem
der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass Belgien der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass Belgien
für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, beschließt, für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, beschließt,
ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings
beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden muss oder beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden muss oder
nicht, wenn dieser sich in einem in Artikel 74/6 § 1bis Nr. 8 bis 15 nicht, wenn dieser sich in einem in Artikel 74/6 § 1bis Nr. 8 bis 15
erwähnten Fall befindet. Für Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 erwähnten Fall befindet. Für Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5
und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, ist in Artikel 7 des und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, ist in Artikel 7 des
betreffenden Erlasses bereits eine kurze Vorladungsfrist von betreffenden Erlasses bereits eine kurze Vorladungsfrist von
mindestens achtundvierzig Stunden vorgesehen. mindestens achtundvierzig Stunden vorgesehen.
In Artikel 52/2 § 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass der In Artikel 52/2 § 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass der
Generalkommissar vor allem anderen und binnen fünfzehn Werktagen, Generalkommissar vor allem anderen und binnen fünfzehn Werktagen,
nachdem der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass nachdem der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass
Belgien für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, Belgien für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist,
beschließt, ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines beschließt, ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines
Flüchtlings beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt Flüchtlings beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt
werden muss oder nicht, wenn: 1. der Ausländer sich an einem in werden muss oder nicht, wenn: 1. der Ausländer sich an einem in
Artikel 74/8 § 1 bestimmten Ort befindet oder von einer in Artikel 68 Artikel 74/8 § 1 bestimmten Ort befindet oder von einer in Artikel 68
erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist; 2. der Ausländer sich in erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist; 2. der Ausländer sich in
einer Strafanstalt befindet; 3. der Minister oder sein Beauftragter einer Strafanstalt befindet; 3. der Minister oder sein Beauftragter
den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersucht, den den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersucht, den
Antrag des betreffenden Ausländers vorrangig zu bearbeiten; 4. es Antrag des betreffenden Ausländers vorrangig zu bearbeiten; 4. es
Hinweise gibt, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung oder Hinweise gibt, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung oder
nationale Sicherheit gefährdet. nationale Sicherheit gefährdet.
Da für diese Kategorien von Ausländern ein Verfahren vorgesehen ist, Da für diese Kategorien von Ausländern ein Verfahren vorgesehen ist,
bei dem Asylanträge vorrangig und kurzfristig geprüft werden müssen - bei dem Asylanträge vorrangig und kurzfristig geprüft werden müssen -
ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen
Union und Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Union und Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des
Gesetzes festgehalten werden, gilt -, muss die Anhörung bereits Gesetzes festgehalten werden, gilt -, muss die Anhörung bereits
mindestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung mindestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung
stattfinden können. stattfinden können.
Was Ausländer betrifft, die unter die Anwendung von Artikel 52/2 § 2 Was Ausländer betrifft, die unter die Anwendung von Artikel 52/2 § 2
Nr. 1 des Gesetzes fallen, wird darauf hingewiesen, dass in Artikel Nr. 1 des Gesetzes fallen, wird darauf hingewiesen, dass in Artikel
74/8 § 1 des Gesetzes ausdrücklich auf die Artikel 74/5 und 74/6 74/8 § 1 des Gesetzes ausdrücklich auf die Artikel 74/5 und 74/6
desselben Gesetzes verwiesen wird. Für Asylsuchende, die gemäß den desselben Gesetzes verwiesen wird. Für Asylsuchende, die gemäß den
Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt bereits Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt bereits
eine kurze Vorladungsfrist von mindestens achtundvierzig Stunden gemäß eine kurze Vorladungsfrist von mindestens achtundvierzig Stunden gemäß
Artikel 7 §§ 3 und 4 desselben Erlasses. Folglich muss Artikel 7 Artikel 7 §§ 3 und 4 desselben Erlasses. Folglich muss Artikel 7
desselben Erlasses nur dahingehend angepasst werden, dass auch in den desselben Erlasses nur dahingehend angepasst werden, dass auch in den
anderen Situationen, für die der Gesetzgeber eine vorrangige anderen Situationen, für die der Gesetzgeber eine vorrangige
Behandlung gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes vorsieht, eine kurze Behandlung gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes vorsieht, eine kurze
Vorladungsfrist gelten kann. Dabei handelt es sich um die in Artikel Vorladungsfrist gelten kann. Dabei handelt es sich um die in Artikel
52/2 § 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erwähnten Fälle. Die in Artikel 7 52/2 § 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erwähnten Fälle. Die in Artikel 7
desselben Erlasses enthaltene Ausschlussklausel wird daher angepasst, desselben Erlasses enthaltene Ausschlussklausel wird daher angepasst,
um in Zukunft für alle Ausländer, die unter die Anwendung von Artikel um in Zukunft für alle Ausländer, die unter die Anwendung von Artikel
52/2 des Gesetzes fallen, eine kurze Vorladungsfrist vorzusehen. 52/2 des Gesetzes fallen, eine kurze Vorladungsfrist vorzusehen.
Artikel 4 Artikel 4
Durch Artikel 4 wird Artikel 7 desselben Erlasses ein neuer Paragraph Durch Artikel 4 wird Artikel 7 desselben Erlasses ein neuer Paragraph
hinzugefügt. Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in hinzugefügt. Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in
den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt,
befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten
Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der Beschluss zur Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der Beschluss zur
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines neuen Asylantrags Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines neuen Asylantrags
beziehungsweise Folgeasylantrags im Sinne von Artikel 57/6/2 des beziehungsweise Folgeasylantrags im Sinne von Artikel 57/6/2 des
Gesetzes binnen zwei Werktagen gefasst werden, nachdem der Minister Gesetzes binnen zwei Werktagen gefasst werden, nachdem der Minister
oder sein Beauftragter den Asylantrag übermittelt hat. Daher ist es oder sein Beauftragter den Asylantrag übermittelt hat. Daher ist es
nur angemessen, dass das vorerwähnte vorrangige Verfahren weiter nur angemessen, dass das vorerwähnte vorrangige Verfahren weiter
beschleunigt wird und die Anhörung statt frühestens achtundvierzig beschleunigt wird und die Anhörung statt frühestens achtundvierzig
Stunden bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung Stunden bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung
der Vorladung stattfinden darf. der Vorladung stattfinden darf.
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 5 enthält eine Anpassung von Artikel 19 desselben Erlasses. In Artikel 5 enthält eine Anpassung von Artikel 19 desselben Erlasses. In
diesem Artikel wird der Beistand des Asylsuchenden während der diesem Artikel wird der Beistand des Asylsuchenden während der
Bearbeitung seines Antrags beim Generalkommissariat geregelt. Dieser Bearbeitung seines Antrags beim Generalkommissariat geregelt. Dieser
Beistand wird meistens von einem Rechtsanwalt und in Ausnahmefällen Beistand wird meistens von einem Rechtsanwalt und in Ausnahmefällen
von einer Vertrauensperson, die den Asylsuchenden begleitet, von einer Vertrauensperson, die den Asylsuchenden begleitet,
geleistet. In Artikel 19 § 1 ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt geleistet. In Artikel 19 § 1 ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt
beziehungsweise die Vertrauensperson der Anhörung beiwohnen kann. In § beziehungsweise die Vertrauensperson der Anhörung beiwohnen kann. In §
2 ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, am Ende 2 ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, am Ende
der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen. In diesem Zusammenhang der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen. In diesem Zusammenhang
wird verdeutlicht, dass weder der Rechtsanwalt noch die wird verdeutlicht, dass weder der Rechtsanwalt noch die
Vertrauensperson in die Anhörung eingreifen darf, um den geordneten Vertrauensperson in die Anhörung eingreifen darf, um den geordneten
Ablauf nicht zu stören. Aus diesem Grund ist es nicht angebracht, dass Ablauf nicht zu stören. Aus diesem Grund ist es nicht angebracht, dass
der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson während der der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson während der
Anhörung Fragen stellt oder Bemerkungen macht, da dies den Anhörung Fragen stellt oder Bemerkungen macht, da dies den
Asylsuchenden bei der Abgabe seiner Erklärungen stören würde. Zudem Asylsuchenden bei der Abgabe seiner Erklärungen stören würde. Zudem
handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Generalkommissar nicht um handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Generalkommissar nicht um
ein Gerichtsverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Die Rechte ein Gerichtsverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Die Rechte
der Verteidigung sind nicht vollständig anwendbar und es besteht keine der Verteidigung sind nicht vollständig anwendbar und es besteht keine
Pflicht, eine kontradiktorische Verhandlung zu führen. Des Weiteren Pflicht, eine kontradiktorische Verhandlung zu führen. Des Weiteren
muss der Bedienstete aufgrund von Artikel 12 desselben Erlasses die muss der Bedienstete aufgrund von Artikel 12 desselben Erlasses die
Anhörung leiten und über ihren geordneten Ablauf wachen. Anhörung leiten und über ihren geordneten Ablauf wachen.
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 6 enthält eine Anpassung von Artikel 22 desselben Erlasses. In Artikel 6 enthält eine Anpassung von Artikel 22 desselben Erlasses. In
diesem Artikel wird bestimmt, dass Asylsuchende dem Generalkommissar diesem Artikel wird bestimmt, dass Asylsuchende dem Generalkommissar
so schnell wie möglich die Originale aller Schriftstücke, die sie zur so schnell wie möglich die Originale aller Schriftstücke, die sie zur
Untermauerung ihres Asylantrags für zweckdienlich halten, übermitteln Untermauerung ihres Asylantrags für zweckdienlich halten, übermitteln
müssen. müssen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2005/85/EG können Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2005/85/EG können
Mitgliedstaaten Vorschriften für die Übersetzung der Unterlagen Mitgliedstaaten Vorschriften für die Übersetzung der Unterlagen
festlegen, die für die Bearbeitung von Asylanträgen sachdienlich sind. festlegen, die für die Bearbeitung von Asylanträgen sachdienlich sind.
Zum derzeitigen Zeitpunkt umfassen die belgischen Rechtsvorschriften Zum derzeitigen Zeitpunkt umfassen die belgischen Rechtsvorschriften
keinerlei Bestimmung, durch die dem Asylsuchenden ausdrücklich die keinerlei Bestimmung, durch die dem Asylsuchenden ausdrücklich die
Pflicht auferlegt wird, die Schriftstücke zur Unterstützung seines Pflicht auferlegt wird, die Schriftstücke zur Unterstützung seines
Asylantrags zusammen mit einer Übersetzung beim Generalkommissariat Asylantrags zusammen mit einer Übersetzung beim Generalkommissariat
einzureichen. Genauso wenig besteht eine Gesetzesbestimmung, durch die einzureichen. Genauso wenig besteht eine Gesetzesbestimmung, durch die
der Generalkommissar verpflichtet wird, die vom Asylsuchenden in einer der Generalkommissar verpflichtet wird, die vom Asylsuchenden in einer
Fremdsprache vorgelegten Unterlagen in die Verfahrenssprache zu Fremdsprache vorgelegten Unterlagen in die Verfahrenssprache zu
übersetzen. übersetzen.
Gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses muss das Generalkommissariat Gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses muss das Generalkommissariat
zwar die relevanten Sachverhalte des Antrags in Zusammenarbeit mit dem zwar die relevanten Sachverhalte des Antrags in Zusammenarbeit mit dem
Asylsuchenden beurteilen, daraus kann aber nicht gefolgert werden, Asylsuchenden beurteilen, daraus kann aber nicht gefolgert werden,
dass das Generalkommissariat verpflichtet ist, dem Asylsuchenden in dass das Generalkommissariat verpflichtet ist, dem Asylsuchenden in
seinen Bemühungen um die Gewährung internationalen Schutzes seinen Bemühungen um die Gewährung internationalen Schutzes
beizustehen und die Lücken des Ausländers in seiner Beweisführung beizustehen und die Lücken des Ausländers in seiner Beweisführung
auszufüllen, zum Beispiel indem die vom Asylsuchenden in einer auszufüllen, zum Beispiel indem die vom Asylsuchenden in einer
Fremdsprache vorgelegten Schriftstücke in die Verfahrenssprache Fremdsprache vorgelegten Schriftstücke in die Verfahrenssprache
übersetzt werden. Der Untersuchungsauftrag des Generalkommissars steht übersetzt werden. Der Untersuchungsauftrag des Generalkommissars steht
im Verhältnis zur Zusammenarbeitspflicht, die im Rahmen der im Verhältnis zur Zusammenarbeitspflicht, die im Rahmen der
Beweisführung dem Asylsuchenden obliegt, und zur Beweislast, die in Beweisführung dem Asylsuchenden obliegt, und zur Beweislast, die in
Sachen Begründung des Asylantrags grundsätzlich dem Asylsuchenden Sachen Begründung des Asylantrags grundsätzlich dem Asylsuchenden
selbst zufällt. Es ist Sache des Asylsuchenden, die verschiedenen selbst zufällt. Es ist Sache des Asylsuchenden, die verschiedenen
Elemente seines Berichts zu erläutern und alle Sachverhalte, die für Elemente seines Berichts zu erläutern und alle Sachverhalte, die für
die Beurteilung des Asylantrags erforderlich sind, anzuführen. Somit die Beurteilung des Asylantrags erforderlich sind, anzuführen. Somit
kann grundsätzlich von jedem Asylsuchenden erwartet werden, dass er kann grundsätzlich von jedem Asylsuchenden erwartet werden, dass er
die von ihm in einer Fremdsprache vorgelegten Unterlagen übersetzen die von ihm in einer Fremdsprache vorgelegten Unterlagen übersetzen
lässt (Entscheid des Staatsrates Nr. 170 802 vom 4. Mai 2007). lässt (Entscheid des Staatsrates Nr. 170 802 vom 4. Mai 2007).
In der Praxis werden die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke In der Praxis werden die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke
von den Diensten des Generalkommissariats übersetzt. Dennoch besteht von den Diensten des Generalkommissariats übersetzt. Dennoch besteht
keine Rechtsregel, laut der der Generalkommissar dem Asylsuchenden in keine Rechtsregel, laut der der Generalkommissar dem Asylsuchenden in
seinen Bemühungen um die Zuerkennung der Rechtsstellung eines seinen Bemühungen um die Zuerkennung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings beistehen und die Lücken in der Beweisführung des Flüchtlings beistehen und die Lücken in der Beweisführung des
Ausländers ausfüllen muss (Entscheid des Staatsrates Nr. 164.792 vom Ausländers ausfüllen muss (Entscheid des Staatsrates Nr. 164.792 vom
16. November 2006). Der Generalkommissar ist also nicht verpflichtet, 16. November 2006). Der Generalkommissar ist also nicht verpflichtet,
die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke, die in einer die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke, die in einer
anderen Sprache verfasst sind, in die Verfahrenssprache zu übertragen. anderen Sprache verfasst sind, in die Verfahrenssprache zu übertragen.
Trotzdem hat der Rat für Ausländerstreitsachen Beschlüsse des Trotzdem hat der Rat für Ausländerstreitsachen Beschlüsse des
Generalkommissariats bereits für nichtig erklärt, weil die vom Generalkommissariats bereits für nichtig erklärt, weil die vom
Asylsuchenden vorgelegten Unterlagen nicht (vollständig) übersetzt Asylsuchenden vorgelegten Unterlagen nicht (vollständig) übersetzt
waren. waren.
Die Übersetzung aller vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke Die Übersetzung aller vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke
hat jedoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Frist für hat jedoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Frist für
die Bearbeitung eines Asylantrags, wohingegen es der Wille des die Bearbeitung eines Asylantrags, wohingegen es der Wille des
Gesetzgebers ist, dem Asylsuchenden durch ein reibungsloses und Gesetzgebers ist, dem Asylsuchenden durch ein reibungsloses und
qualitativ hochstehendes Verfahren schnell Klarheit über seinen Antrag qualitativ hochstehendes Verfahren schnell Klarheit über seinen Antrag
zu verschaffen. Aus diesem Grund erlegt der Gesetzgeber dem zu verschaffen. Aus diesem Grund erlegt der Gesetzgeber dem
Generalkommissar die Pflicht auf, bestimmte Anträge auf Generalkommissar die Pflicht auf, bestimmte Anträge auf
internationalen Schutz vorrangig und/oder kurzfristig zu bearbeiten. internationalen Schutz vorrangig und/oder kurzfristig zu bearbeiten.
Andererseits ist es im Rahmen des Sorgfaltsprinzips lediglich Andererseits ist es im Rahmen des Sorgfaltsprinzips lediglich
erforderlich, dass der Generalkommissar für seinen Beschluss alle erforderlich, dass der Generalkommissar für seinen Beschluss alle
relevanten Fakten zur Sache berücksichtigt. Artikel 22 des Königlichen relevanten Fakten zur Sache berücksichtigt. Artikel 22 des Königlichen
Erlasses wird also dahingehend angepasst, dass der Grundsatz, wonach Erlasses wird also dahingehend angepasst, dass der Grundsatz, wonach
der Asylsuchende eine Übersetzung der von ihm vorgelegten der Asylsuchende eine Übersetzung der von ihm vorgelegten
Schriftstücke vorsehen muss, bestätigt wird. Zudem wird betont, dass Schriftstücke vorsehen muss, bestätigt wird. Zudem wird betont, dass
der Generalkommissar nicht verpflichtet ist, jedes vom Asylsuchenden der Generalkommissar nicht verpflichtet ist, jedes vom Asylsuchenden
vorgelegte Schriftstück vollständig zu übersetzen, sondern dass er vorgelegte Schriftstück vollständig zu übersetzen, sondern dass er
sich auf die Übersetzung (bei der Anhörung in Anwesenheit des sich auf die Übersetzung (bei der Anhörung in Anwesenheit des
Dolmetschers oder danach) der relevanten Sachverhalte, die er als Dolmetschers oder danach) der relevanten Sachverhalte, die er als
erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu
fassen, beschränken kann. fassen, beschränken kann.
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 7 enthält eine Abänderung von Artikel 23 § 1 desselben Artikel 7 enthält eine Abänderung von Artikel 23 § 1 desselben
Erlasses. In diesem Artikel ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Erlasses. In diesem Artikel ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das
Generalkommissariat die Belege, die der Asylsuchende zur Untermauerung Generalkommissariat die Belege, die der Asylsuchende zur Untermauerung
seines Asylantrags einreicht, vorläufig einbehält. Die Originale der seines Asylantrags einreicht, vorläufig einbehält. Die Originale der
einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der
Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat auf einfaches Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat auf einfaches
Verlangen zurückgegeben. Auch der Rechtsanwalt kann die von ihm oder Verlangen zurückgegeben. Auch der Rechtsanwalt kann die von ihm oder
vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke in Bezug auf den vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke in Bezug auf den
Asylantrag in Empfang nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er Asylantrag in Empfang nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er
eine schriftliche Vollmacht seines Klienten vorlegen kann. eine schriftliche Vollmacht seines Klienten vorlegen kann.
Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches enthaltene Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches enthaltene
Vermutung, dass der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei Vermutung, dass der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei
auftritt, ohne jegliche Bevollmächtigung nachweisen zu müssen, findet auftritt, ohne jegliche Bevollmächtigung nachweisen zu müssen, findet
im betreffenden Fall keine Anwendung. Diese widerlegbare gesetzliche im betreffenden Fall keine Anwendung. Diese widerlegbare gesetzliche
Vermutung gilt nur, wenn der Rechtsanwalt vor Gericht als Verteidiger Vermutung gilt nur, wenn der Rechtsanwalt vor Gericht als Verteidiger
seines Klienten in einem Prozess auftritt. Wenn er im Namen seines seines Klienten in einem Prozess auftritt. Wenn er im Namen seines
Klienten um die Rückgabe der vom Ausländer eingereichten Belege Klienten um die Rückgabe der vom Ausländer eingereichten Belege
ersucht, tritt der Rechtsanwalt als Beauftragter gemäß allgemeinem ersucht, tritt der Rechtsanwalt als Beauftragter gemäß allgemeinem
Recht auf. Er muss demnach mittels eines eindeutigen und spezifischen Recht auf. Er muss demnach mittels eines eindeutigen und spezifischen
Schriftsatzes nachweisen, dass er von seinem Klienten ausdrücklich Schriftsatzes nachweisen, dass er von seinem Klienten ausdrücklich
bevollmächtigt worden ist, die Originale der vom Ausländer bevollmächtigt worden ist, die Originale der vom Ausländer
eingereichten Belege in Empfang zu nehmen. eingereichten Belege in Empfang zu nehmen.
Artikel 8 Artikel 8
In Artikel 8 ist vorgesehen, dass der für die Einreise ins In Artikel 8 ist vorgesehen, dass der für die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Ausländern zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt ist. Erlasses beauftragt ist.
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen
Erlasses. Erlasses.
Brüssel, den 17. August 2013 Brüssel, den 17. August 2013
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Für die Ministerin der Justiz Für die Ministerin der Justiz
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen
Arbeitsweise Arbeitsweise
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, des Artikels 57/24 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz Ausländern, des Artikels 57/24 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz
vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember
2006; 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des
Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose
und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
18. August 2010; 18. August 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Mai 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Juni 2013; Juni 2013;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juli 2013, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juli 2013, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für
Asyl und Migration Asyl und Migration
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003
zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für
Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "der den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "der
Artikel 52 und 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes" durch die Artikel 52 und 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes" durch die
Wörter "der Artikel 52, 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 57/6/1, Wörter "der Artikel 52, 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 57/6/1,
57/6/2, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes" ersetzt. 57/6/2, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch Artikel 6 Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch Artikel 6
[sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Königlichen Erlasses vom 18. August [sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Königlichen Erlasses vom 18. August
2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Generalkommissar im Rahmen der " § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Generalkommissar im Rahmen der
Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des
Gesetzes von einer persönlichen Anhörung des Asylsuchenden absehen, Gesetzes von einer persönlichen Anhörung des Asylsuchenden absehen,
wenn er der Ansicht ist, aufgrund einer gründlichen Prüfung der wenn er der Ansicht ist, aufgrund einer gründlichen Prüfung der
Sachverhalte, die der Asylsuchende dem Minister beziehungsweise dessen Sachverhalte, die der Asylsuchende dem Minister beziehungsweise dessen
Beauftragtem gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes mitgeteilt hat, einen Beauftragtem gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes mitgeteilt hat, einen
Beschluss fassen zu können." Beschluss fassen zu können."
Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und
4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wie 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 3 - Wenn der betreffende Asylsuchende an seinem gewählten Wohnsitz " § 3 - Wenn der betreffende Asylsuchende an seinem gewählten Wohnsitz
per Einschreiben oder durch ein per Boten gegen Empfangsbestätigung per Einschreiben oder durch ein per Boten gegen Empfangsbestätigung
überbrachtes Schreiben vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens überbrachtes Schreiben vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens
acht Werktage nach Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden. Was acht Werktage nach Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden. Was
folgende Kategorien von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung folgende Kategorien von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der
Vorladung stattfinden: Bürger der Europäischen Union oder eines Vorladung stattfinden: Bürger der Europäischen Union oder eines
Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über
den Beitritt zur Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren den Beitritt zur Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren
Herkunftsländern, so wie im Königlichen Erlass zur Ausführung von Herkunftsländern, so wie im Königlichen Erlass zur Ausführung von
Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen
Folgeasylantrag gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; Folgeasylantrag gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben;
Asylsuchende, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in Asylsuchende, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden
ist, und Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des ist, und Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des
Gesetzes bearbeitet werden muss. Gesetzes bearbeitet werden muss.
§ 4 - Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche § 4 - Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche
Notifizierung vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht Notifizierung vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht
Werktage nach der Notifizierung stattfinden. Was folgende Kategorien Werktage nach der Notifizierung stattfinden. Was folgende Kategorien
von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung bereits frühestens von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung bereits frühestens
achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden: achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden:
Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines
noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur
Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, so Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, so
wie im Königlichen Erlass in Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 wie im Königlichen Erlass in Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4
des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Folgeasylantrag gemäß des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Folgeasylantrag gemäß
Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; Asylsuchende, denen die Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; Asylsuchende, denen die
Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, und Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, und
Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes
bearbeitet werden muss." bearbeitet werden muss."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 5 Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 5
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in den " § 5 - Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in den
Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, befindet Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, befindet
oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten
Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, darf die Anhörung in Abweichung von Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, darf die Anhörung in Abweichung von
den Paragraphen 3 und 4 bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach den Paragraphen 3 und 4 bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach
Notifizierung der Vorladung stattfinden, sofern es sich bei dem Notifizierung der Vorladung stattfinden, sofern es sich bei dem
Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes
handelt." handelt."
Art. 5 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: Art. 5 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Rechtsanwalt und Vertrauensperson greifen nicht in die " § 2 - Rechtsanwalt und Vertrauensperson greifen nicht in die
Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung
mündliche Bemerkungen zu machen." mündliche Bemerkungen zu machen."
Art. 6 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch einen neuen Absatz Art. 6 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch einen neuen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Asylsuchende, die Schriftstücke in einer Fremdsprache vorlegen, "Asylsuchende, die Schriftstücke in einer Fremdsprache vorlegen,
müssen diese übersetzen lassen oder sie während der Anhörung mit Hilfe müssen diese übersetzen lassen oder sie während der Anhörung mit Hilfe
des anwesenden Dolmetschers selbst erläutern. Ist eine solche des anwesenden Dolmetschers selbst erläutern. Ist eine solche
Übersetzung nicht vorhanden, ist der Generalkommissar nicht Übersetzung nicht vorhanden, ist der Generalkommissar nicht
verpflichtet, jedes Schriftstück vollständig zu übersetzen. Es reicht, verpflichtet, jedes Schriftstück vollständig zu übersetzen. Es reicht,
dass der Generalkommissar die relevanten Sachverhalte der vorgelegten dass der Generalkommissar die relevanten Sachverhalte der vorgelegten
Schriftstücke prüft, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu Schriftstücke prüft, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu
fassen." fassen."
Art. 7 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz Art. 7 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz
"Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach "Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach
Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat
zurückgegeben" durch den Satz "Die Originale der einbehaltenen Belege zurückgegeben" durch den Satz "Die Originale der einbehaltenen Belege
werden dem Asylsuchenden oder dem Rechtsanwalt - vorausgesetzt, er werden dem Asylsuchenden oder dem Rechtsanwalt - vorausgesetzt, er
legt eine schriftliche Vollmacht des Asylsuchenden vor - nach legt eine schriftliche Vollmacht des Asylsuchenden vor - nach
Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat
zurückgegeben" ersetzt. zurückgegeben" ersetzt.
Art. 8 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Art. 8 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Justiz Für die Ministerin der Justiz
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
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