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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2013 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement (Moniteur belge du 22 août 2013, err. du 11 octobre 2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 augustus 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2013, err. van 11 oktober 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem | Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem |
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen |
Arbeitsweise | Arbeitsweise |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom | durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom |
8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die | Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die |
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von | Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von |
Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren ist die Befugnis des | öffentlichen Sozialhilfezentren ist die Befugnis des |
Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet | Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet |
worden. Aufgrund der Artikel 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3 des Gesetzes | worden. Aufgrund der Artikel 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3 des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 kann der Generalkommissar beschließen, folgende | vom 15. Dezember 1980 kann der Generalkommissar beschließen, folgende |
Anträge nicht zu berücksichtigen: Asylanträge von Staatsangehörigen | Anträge nicht zu berücksichtigen: Asylanträge von Staatsangehörigen |
aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren | aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren |
gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, sowie Folgeasylanträge | gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, sowie Folgeasylanträge |
und Asylanträge von Asylsuchenden, denen die Rechtsstellung eines | und Asylanträge von Asylsuchenden, denen die Rechtsstellung eines |
Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Union zuerkannt worden ist. | Union zuerkannt worden ist. |
Ziel des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, | Ziel des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, |
ist zunächst, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung | ist zunächst, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung |
des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und | des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und |
Staatenlose und dessen Arbeitsweise an die vorerwähnten | Staatenlose und dessen Arbeitsweise an die vorerwähnten |
Gesetzesabänderungen anzupassen. Mit dem Erlassentwurf wird dem Willen | Gesetzesabänderungen anzupassen. Mit dem Erlassentwurf wird dem Willen |
des Gesetzgebers Ausdruck verliehen, dem Asylsuchenden ein | des Gesetzgebers Ausdruck verliehen, dem Asylsuchenden ein |
reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren zu bieten, das | reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren zu bieten, das |
ihm schnell Klarheit über seinen Asylantrag verschafft. Die | ihm schnell Klarheit über seinen Asylantrag verschafft. Die |
Verfahrensregeln, die im Rahmen verschiedener Verfahren vor dem | Verfahrensregeln, die im Rahmen verschiedener Verfahren vor dem |
Generalkommissariat eingehalten werden müssen, werden angepasst, | Generalkommissariat eingehalten werden müssen, werden angepasst, |
sodass bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder | sodass bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder |
binnen kürzerer Zeit bearbeitet werden können. | binnen kürzerer Zeit bearbeitet werden können. |
Parallel wird mit vorliegendem Erlass bezweckt, verschiedene | Parallel wird mit vorliegendem Erlass bezweckt, verschiedene |
Bestimmungen des ursprünglichen Königlichen Erlasses zu verdeutlichen | Bestimmungen des ursprünglichen Königlichen Erlasses zu verdeutlichen |
und die derzeitig gängige Praxis im Generalkommissariat zu bestätigen. | und die derzeitig gängige Praxis im Generalkommissariat zu bestätigen. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für Verfahren | In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für Verfahren |
vor dem Generalkommissariat auf die Bearbeitung von Asylanträgen auf | vor dem Generalkommissariat auf die Bearbeitung von Asylanträgen auf |
der Grundlage der Artikel 57/6/1 bis 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes vom | der Grundlage der Artikel 57/6/1 bis 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 erweitert. | 15. Dezember 1980 erweitert. |
In Artikel 57/6/1 des Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | In Artikel 57/6/1 des Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, ist die Befugnis des Generalkommissariats | Entfernen von Ausländern, ist die Befugnis des Generalkommissariats |
festgelegt, Asylanträge von Asylsuchenden aus sicheren | festgelegt, Asylanträge von Asylsuchenden aus sicheren |
Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen | Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen |
Wohnort in diesen Ländern hatten, nicht zu berücksichtigen, wenn aus | Wohnort in diesen Ländern hatten, nicht zu berücksichtigen, wenn aus |
den Erklärungen des Betreffenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was | den Erklärungen des Betreffenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was |
ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am | ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am |
28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über | 28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über |
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 des Gesetzes | die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 des Gesetzes |
bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass | bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass |
er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie | er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie |
in Artikel 48/4 des Gesetzes bestimmt. | in Artikel 48/4 des Gesetzes bestimmt. |
Durch Artikel 57/6/2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur | Durch Artikel 57/6/2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von | Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von |
Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und | Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und |
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, ist die Befugnis des Generalkommissariats auf die | Sozialhilfezentren, ist die Befugnis des Generalkommissariats auf die |
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Folgeasylanträgen | Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Folgeasylanträgen |
beziehungsweise neuen Asylanträgen ausgeweitet worden. | beziehungsweise neuen Asylanträgen ausgeweitet worden. |
In Artikel 57/6/3 schließlich, eingefügt durch dasselbe Gesetz vom 8. | In Artikel 57/6/3 schließlich, eingefügt durch dasselbe Gesetz vom 8. |
Mai 2013, wird die Befugnis des Generalkommissariats dahingehend | Mai 2013, wird die Befugnis des Generalkommissariats dahingehend |
ausgedehnt, dass es Asylanträge von Ausländern, denen die | ausgedehnt, dass es Asylanträge von Ausländern, denen die |
Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen | Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, nicht | Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, nicht |
berücksichtigen muss, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende | berücksichtigen muss, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende |
keine Sachverhalte zum Nachweis anführt, dass für ihn in diesem Land | keine Sachverhalte zum Nachweis anführt, dass für ihn in diesem Land |
eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder er dort tatsächlich | eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder er dort tatsächlich |
Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Artikel 48/3 und | Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Artikel 48/3 und |
48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, und wenn er | 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, und wenn er |
erneut auf dem Staatsgebiet dieses Landes zugelassen wird. | erneut auf dem Staatsgebiet dieses Landes zugelassen wird. |
Sowohl in Artikel 52 § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 als auch in | Sowohl in Artikel 52 § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 als auch in |
Artikel 57/10 des Gesetzes ist für den Generalkommissar die | Artikel 57/10 des Gesetzes ist für den Generalkommissar die |
Möglichkeit vorgesehen, eine "technische Verweigerung" zu beschließen, | Möglichkeit vorgesehen, eine "technische Verweigerung" zu beschließen, |
falls der Asylsuchende am vorgesehenen Anhörungstermin nicht | falls der Asylsuchende am vorgesehenen Anhörungstermin nicht |
vorstellig wird. | vorstellig wird. |
In Artikel 5 des Erlasses ist bereits ausdrücklich festgelegt, dass | In Artikel 5 des Erlasses ist bereits ausdrücklich festgelegt, dass |
die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat im Rahmen | die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat im Rahmen |
der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 52 | der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 52 |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmungen ebenfalls im Rahmen der | Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmungen ebenfalls im Rahmen der |
Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 des | Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 des |
Gesetzes Anwendung finden. So wird nicht nur im Bericht an den König | Gesetzes Anwendung finden. So wird nicht nur im Bericht an den König |
(in Bezug auf Artikel 18) des Basiserlasses vom 11. Juli 2003 | (in Bezug auf Artikel 18) des Basiserlasses vom 11. Juli 2003 |
ausdrücklich auf Artikel 57/10 des Gesetzes verwiesen, sondern auch im | ausdrücklich auf Artikel 57/10 des Gesetzes verwiesen, sondern auch im |
Bericht an den König (in Bezug auf die Artikel 9, 10, 11 und 16) des | Bericht an den König (in Bezug auf die Artikel 9, 10, 11 und 16) des |
Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Abänderung des | Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens |
vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen | vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen |
Arbeitsweise (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2010). | Arbeitsweise (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2010). |
Artikel 5 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen, | Artikel 5 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen, |
dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat | dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat |
ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage | ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage |
von Artikel 57/10 anwendbar sind. | von Artikel 57/10 anwendbar sind. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 2 enthält eine Anpassung der Regel, dass Asylsuchende während | Artikel 2 enthält eine Anpassung der Regel, dass Asylsuchende während |
des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal | des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal |
zur Anhörung vorgeladen werden. | zur Anhörung vorgeladen werden. |
Gemäß Artikel 57/6/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar | Gemäß Artikel 57/6/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar |
beschließen, einen neuen Asylantrag beziehungsweise einen | beschließen, einen neuen Asylantrag beziehungsweise einen |
Folgeasylantrag zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. In | Folgeasylantrag zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. In |
Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG ist die Möglichkeit | Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG ist die Möglichkeit |
einer ersten Prüfung in Bezug auf die Frage vorgesehen, ob im Hinblick | einer ersten Prüfung in Bezug auf die Frage vorgesehen, ob im Hinblick |
auf den definitiven Abschluss eines vorherigen Asylantrags neue | auf den definitiven Abschluss eines vorherigen Asylantrags neue |
relevante Sachverhalte vorhanden sind. Dabei handelt es sich | relevante Sachverhalte vorhanden sind. Dabei handelt es sich |
hauptsächlich um die Frage, ob noch relevante oder offensichtliche | hauptsächlich um die Frage, ob noch relevante oder offensichtliche |
Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung der im Rahmen der | Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung der im Rahmen der |
Bearbeitung des vorherigen Antrags gemachten Feststellungen den | Bearbeitung des vorherigen Antrags gemachten Feststellungen den |
internationalen Schutzstatus rechtfertigen. In diesem Zusammenhang | internationalen Schutzstatus rechtfertigen. In diesem Zusammenhang |
wird sowohl in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c als auch in Artikel 34 | wird sowohl in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c als auch in Artikel 34 |
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/85/EG bestimmt, dass die | Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/85/EG bestimmt, dass die |
zuständige Instanz von einer persönlichen Anhörung absehen kann. | zuständige Instanz von einer persönlichen Anhörung absehen kann. |
Demnach ist es möglich, dass das Generalkommissariat aufgrund der | Demnach ist es möglich, dass das Generalkommissariat aufgrund der |
Sachverhalte, die dem Minister oder seinem Beauftragten gemäß Artikel | Sachverhalte, die dem Minister oder seinem Beauftragten gemäß Artikel |
51/8 Absatz 2 des Gesetzes mitgeteilt werden müssen, einen Beschluss | 51/8 Absatz 2 des Gesetzes mitgeteilt werden müssen, einen Beschluss |
fasst, ohne den Asylsuchenden persönlich anzuhören. | fasst, ohne den Asylsuchenden persönlich anzuhören. |
Da der Beschluss, einen Asylsuchenden, der einen Folgeasylantrag | Da der Beschluss, einen Asylsuchenden, der einen Folgeasylantrag |
beziehungsweise einen neuen Antrag einreicht, persönlich anzuhören | beziehungsweise einen neuen Antrag einreicht, persönlich anzuhören |
oder nicht, zur uneingeschränkten Ermessensbefugnis des | oder nicht, zur uneingeschränkten Ermessensbefugnis des |
Generalkommissars gehört, wird in Artikel 6 § 1 desselben Erlasses | Generalkommissars gehört, wird in Artikel 6 § 1 desselben Erlasses |
eine Ausnahme vorgesehen. So kann der Generalkommissar es als nicht | eine Ausnahme vorgesehen. So kann der Generalkommissar es als nicht |
erforderlich erachten, den Asylsuchenden nach seiner Anhörung im | erforderlich erachten, den Asylsuchenden nach seiner Anhörung im |
Ausländeramt erneut persönlich anzuhören. Der Generalkommissar kann | Ausländeramt erneut persönlich anzuhören. Der Generalkommissar kann |
von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn er aufgrund einer | von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn er aufgrund einer |
individuellen inhaltlichen Prüfung der neuen Sachverhalte, die dem | individuellen inhaltlichen Prüfung der neuen Sachverhalte, die dem |
Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Artikeln 51/8 Absatz 2 und | Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Artikeln 51/8 Absatz 2 und |
51/10 des Gesetzes mitgeteilt worden sind, der Ansicht ist, einen | 51/10 des Gesetzes mitgeteilt worden sind, der Ansicht ist, einen |
Beschluss zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des | Beschluss zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des |
Asylantrags fassen zu können. | Asylantrags fassen zu können. |
Liegen nach Ansicht des Generalkommissars neue Sachverhalte vor, die | Liegen nach Ansicht des Generalkommissars neue Sachverhalte vor, die |
die Wahrscheinlichkeit, dass der Asylsuchende für die Gewährung | die Wahrscheinlichkeit, dass der Asylsuchende für die Gewährung |
internationalen Schutzes - sei es die Rechtsstellung eines Flüchtlings | internationalen Schutzes - sei es die Rechtsstellung eines Flüchtlings |
oder der subsidiäre Schutzstatus - in Frage kommt, erheblich erhöhen, | oder der subsidiäre Schutzstatus - in Frage kommt, erheblich erhöhen, |
muss der Antrag berücksichtigt und weiter geprüft werden. Bevor ein | muss der Antrag berücksichtigt und weiter geprüft werden. Bevor ein |
Beschluss "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung | Beschluss "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung |
eines Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder | eines Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder |
zur Verweigerung dieser Rechtsstellungen aufgrund von Artikel 57/6 des | zur Verweigerung dieser Rechtsstellungen aufgrund von Artikel 57/6 des |
Gesetzes) gefasst werden kann, muss der Asylsuchende mindestens einmal | Gesetzes) gefasst werden kann, muss der Asylsuchende mindestens einmal |
zur Anhörung vorgeladen werden. | zur Anhörung vorgeladen werden. |
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Generalkommissar | Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Generalkommissar |
aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG | aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG |
von einer persönlichen Anhörung absehen kann, wenn er anhand der | von einer persönlichen Anhörung absehen kann, wenn er anhand der |
verfügbaren Beweismittel einen positiven Beschluss (Beschluss zur | verfügbaren Beweismittel einen positiven Beschluss (Beschluss zur |
Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings oder zur Zuerkennung | Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings oder zur Zuerkennung |
des subsidiären Schutzstatus) fassen kann. | des subsidiären Schutzstatus) fassen kann. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 3 enthält eine Anpassung von Artikel 7 desselben Erlasses. In | Artikel 3 enthält eine Anpassung von Artikel 7 desselben Erlasses. In |
diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer | diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer |
Anhörung gemäß Artikel 51/2 des Gesetzes wiederholt und ergänzt. Zudem | Anhörung gemäß Artikel 51/2 des Gesetzes wiederholt und ergänzt. Zudem |
wird in Artikel 7 § 4 desselben Erlasses bestimmt, dass mindestens | wird in Artikel 7 § 4 desselben Erlasses bestimmt, dass mindestens |
acht Werktage zwischen der Versendung der Vorladung und dem | acht Werktage zwischen der Versendung der Vorladung und dem |
Anhörungstermin liegen müssen. Diese Frist soll den Asylsuchenden | Anhörungstermin liegen müssen. Diese Frist soll den Asylsuchenden |
erlauben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und eventuell die | erlauben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und eventuell die |
nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Der | nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Der |
Königliche Erlass wird abgeändert, um bei Asylanträgen, für die der | Königliche Erlass wird abgeändert, um bei Asylanträgen, für die der |
Gesetzgeber erwartet, dass der Generalkommissar sie vorrangig und/oder | Gesetzgeber erwartet, dass der Generalkommissar sie vorrangig und/oder |
binnen kürzerer Zeit bearbeitet, eine kürzere Frist zu ermöglichen, | binnen kürzerer Zeit bearbeitet, eine kürzere Frist zu ermöglichen, |
ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen | ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen |
Union (oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft | Union (oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft |
getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist) und | getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist) und |
Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes | Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes |
festgehalten werden, gilt. | festgehalten werden, gilt. |
Was Ausländer aus sicheren Herkunftsländern im Sinne von Artikel | Was Ausländer aus sicheren Herkunftsländern im Sinne von Artikel |
57/6/1 des Gesetzes betrifft, wird davon ausgegangen, dass sie in | 57/6/1 des Gesetzes betrifft, wird davon ausgegangen, dass sie in |
Anbetracht der Tatsache, dass sie aus diesen als sicher geltenden | Anbetracht der Tatsache, dass sie aus diesen als sicher geltenden |
Ländern kommen, keinen internationalen Schutz benötigen, weil dort | Ländern kommen, keinen internationalen Schutz benötigen, weil dort |
allgemein und dauerhaft gesehen weder Verfolgung noch das Erleiden | allgemein und dauerhaft gesehen weder Verfolgung noch das Erleiden |
ernsthaften Schadens im Sinne der Artikel 48/3 beziehungsweise 48/4 | ernsthaften Schadens im Sinne der Artikel 48/3 beziehungsweise 48/4 |
des Gesetzes zu fürchten sind. Angesichts dieser (widerlegbaren) | des Gesetzes zu fürchten sind. Angesichts dieser (widerlegbaren) |
Vermutung, dass das Herkunftsland sicher ist und daher kein | Vermutung, dass das Herkunftsland sicher ist und daher kein |
internationaler Schutz erforderlich ist, möchte der Gesetzgeber, dass | internationaler Schutz erforderlich ist, möchte der Gesetzgeber, dass |
für diese Kategorie von Asylanträgen ein beschleunigtes spezifisches | für diese Kategorie von Asylanträgen ein beschleunigtes spezifisches |
Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar schneller | Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar schneller |
zu einem definitiven Beschluss gelangen kann und das folglich positive | zu einem definitiven Beschluss gelangen kann und das folglich positive |
Auswirkungen auf die Bearbeitungsfrist für Asylanträge aus diesen | Auswirkungen auf die Bearbeitungsfrist für Asylanträge aus diesen |
Ländern haben wird. In Artikel 57/6/1 letzter Absatz des Gesetzes ist | Ländern haben wird. In Artikel 57/6/1 letzter Absatz des Gesetzes ist |
daher bestimmt, dass Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung der | daher bestimmt, dass Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung der |
Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsländern binnen | Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsländern binnen |
fünfzehn Werktagen gefasst werden müssen. Da diese Asylanträge | fünfzehn Werktagen gefasst werden müssen. Da diese Asylanträge |
vorrangig und sehr kurzfristig zu bearbeiten sind, darf die Anhörung | vorrangig und sehr kurzfristig zu bearbeiten sind, darf die Anhörung |
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der | bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der |
Vorladung stattfinden. | Vorladung stattfinden. |
Reicht ein Asylsuchender einen Folgeasylantrag beziehungsweise einen | Reicht ein Asylsuchender einen Folgeasylantrag beziehungsweise einen |
neuen Antrag ein, erwartet der Gesetzgeber, dass der Generalkommissar | neuen Antrag ein, erwartet der Gesetzgeber, dass der Generalkommissar |
seinen Beschluss sehr kurzfristig fasst. In Artikel 57/6/2 Absatz 2 | seinen Beschluss sehr kurzfristig fasst. In Artikel 57/6/2 Absatz 2 |
des Gesetzes ist nämlich bestimmt, dass der Generalkommissar seinen | des Gesetzes ist nämlich bestimmt, dass der Generalkommissar seinen |
Beschluss binnen acht Werktagen nach Übermittlung des Asylantrags | Beschluss binnen acht Werktagen nach Übermittlung des Asylantrags |
durch den Minister oder seinen Beauftragten fassen muss. In der | durch den Minister oder seinen Beauftragten fassen muss. In der |
Begründung zu diesem Artikel wird die Erwartung verdeutlicht, dass der | Begründung zu diesem Artikel wird die Erwartung verdeutlicht, dass der |
Generalkommissar kurzfristig beschließen muss, sowohl was Beschlüsse | Generalkommissar kurzfristig beschließen muss, sowohl was Beschlüsse |
zur Nichtberücksichtigung eines Asylantrags als auch was Beschlüsse | zur Nichtberücksichtigung eines Asylantrags als auch was Beschlüsse |
"zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines | "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines |
Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder zur | Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder zur |
Verweigerung dieser Rechtsstellungen) beziehungsweise | Verweigerung dieser Rechtsstellungen) beziehungsweise |
(Zwischen-)Beschlüsse betrifft, durch die der Asylantrag | (Zwischen-)Beschlüsse betrifft, durch die der Asylantrag |
berücksichtigt wird, falls der Beschluss zur Sache nicht kurzfristig | berücksichtigt wird, falls der Beschluss zur Sache nicht kurzfristig |
gefasst werden kann. | gefasst werden kann. |
Sofern der Generalkommissar nicht von einer persönlichen Anhörung | Sofern der Generalkommissar nicht von einer persönlichen Anhörung |
absieht oder wenn der Generalkommissar einen Beschluss zur Sache | absieht oder wenn der Generalkommissar einen Beschluss zur Sache |
fassen möchte, wird unter Berücksichtigung der kurzen Bearbeitungs- | fassen möchte, wird unter Berücksichtigung der kurzen Bearbeitungs- |
und Beschlussfindungsfrist, die der Gesetzgeber für Folgeasylanträge | und Beschlussfindungsfrist, die der Gesetzgeber für Folgeasylanträge |
beziehungsweise neue Anträge vorsieht, angegeben, dass die Anhörung | beziehungsweise neue Anträge vorsieht, angegeben, dass die Anhörung |
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der | bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der |
Vorladung stattfinden darf. | Vorladung stattfinden darf. |
Auch was Asylanträge von Asylsuchenden betrifft, denen die | Auch was Asylanträge von Asylsuchenden betrifft, denen die |
Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen | Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, kann davon | Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, kann davon |
ausgegangen werden, dass in Belgien kein internationaler Schutz | ausgegangen werden, dass in Belgien kein internationaler Schutz |
erforderlich ist, eben weil ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtling | erforderlich ist, eben weil ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtling |
bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
zuerkannt worden ist. Angesichts der (widerlegbaren) Vermutung, dass | zuerkannt worden ist. Angesichts der (widerlegbaren) Vermutung, dass |
der Asylsuchende bereits wirklichen Schutz erhält und daher kein | der Asylsuchende bereits wirklichen Schutz erhält und daher kein |
Schutz durch die belgischen Asylbehörden erforderlich ist, möchte der | Schutz durch die belgischen Asylbehörden erforderlich ist, möchte der |
Gesetzgeber, dass für die betreffende Kategorie von Asylanträgen ein | Gesetzgeber, dass für die betreffende Kategorie von Asylanträgen ein |
vorrangiges Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar | vorrangiges Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar |
schneller zu einem definitiven Beschluss gelangen kann. In Artikel | schneller zu einem definitiven Beschluss gelangen kann. In Artikel |
57/6/3 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Beschluss binnen fünfzehn | 57/6/3 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Beschluss binnen fünfzehn |
Werktagen gefasst werden muss. Da diese Asylanträge vorrangig und sehr | Werktagen gefasst werden muss. Da diese Asylanträge vorrangig und sehr |
kurzfristig zu bearbeiten sind, wird angegeben, dass die Anhörung | kurzfristig zu bearbeiten sind, wird angegeben, dass die Anhörung |
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der | bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der |
Vorladung stattfinden darf. | Vorladung stattfinden darf. |
In Artikel 52/2 § 1 des Gesetzes ist bestimmt, dass der | In Artikel 52/2 § 1 des Gesetzes ist bestimmt, dass der |
Generalkommissar ebenfalls vorrangig und binnen zwei Monaten, nachdem | Generalkommissar ebenfalls vorrangig und binnen zwei Monaten, nachdem |
der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass Belgien | der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass Belgien |
für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, beschließt, | für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, beschließt, |
ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings | ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings |
beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden muss oder | beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden muss oder |
nicht, wenn dieser sich in einem in Artikel 74/6 § 1bis Nr. 8 bis 15 | nicht, wenn dieser sich in einem in Artikel 74/6 § 1bis Nr. 8 bis 15 |
erwähnten Fall befindet. Für Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 | erwähnten Fall befindet. Für Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 |
und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, ist in Artikel 7 des | und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, ist in Artikel 7 des |
betreffenden Erlasses bereits eine kurze Vorladungsfrist von | betreffenden Erlasses bereits eine kurze Vorladungsfrist von |
mindestens achtundvierzig Stunden vorgesehen. | mindestens achtundvierzig Stunden vorgesehen. |
In Artikel 52/2 § 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass der | In Artikel 52/2 § 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass der |
Generalkommissar vor allem anderen und binnen fünfzehn Werktagen, | Generalkommissar vor allem anderen und binnen fünfzehn Werktagen, |
nachdem der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass | nachdem der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass |
Belgien für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, | Belgien für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, |
beschließt, ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines | beschließt, ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines |
Flüchtlings beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt | Flüchtlings beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt |
werden muss oder nicht, wenn: 1. der Ausländer sich an einem in | werden muss oder nicht, wenn: 1. der Ausländer sich an einem in |
Artikel 74/8 § 1 bestimmten Ort befindet oder von einer in Artikel 68 | Artikel 74/8 § 1 bestimmten Ort befindet oder von einer in Artikel 68 |
erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist; 2. der Ausländer sich in | erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist; 2. der Ausländer sich in |
einer Strafanstalt befindet; 3. der Minister oder sein Beauftragter | einer Strafanstalt befindet; 3. der Minister oder sein Beauftragter |
den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersucht, den | den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersucht, den |
Antrag des betreffenden Ausländers vorrangig zu bearbeiten; 4. es | Antrag des betreffenden Ausländers vorrangig zu bearbeiten; 4. es |
Hinweise gibt, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung oder | Hinweise gibt, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung oder |
nationale Sicherheit gefährdet. | nationale Sicherheit gefährdet. |
Da für diese Kategorien von Ausländern ein Verfahren vorgesehen ist, | Da für diese Kategorien von Ausländern ein Verfahren vorgesehen ist, |
bei dem Asylanträge vorrangig und kurzfristig geprüft werden müssen - | bei dem Asylanträge vorrangig und kurzfristig geprüft werden müssen - |
ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen | ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen |
Union und Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des | Union und Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des |
Gesetzes festgehalten werden, gilt -, muss die Anhörung bereits | Gesetzes festgehalten werden, gilt -, muss die Anhörung bereits |
mindestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung | mindestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung |
stattfinden können. | stattfinden können. |
Was Ausländer betrifft, die unter die Anwendung von Artikel 52/2 § 2 | Was Ausländer betrifft, die unter die Anwendung von Artikel 52/2 § 2 |
Nr. 1 des Gesetzes fallen, wird darauf hingewiesen, dass in Artikel | Nr. 1 des Gesetzes fallen, wird darauf hingewiesen, dass in Artikel |
74/8 § 1 des Gesetzes ausdrücklich auf die Artikel 74/5 und 74/6 | 74/8 § 1 des Gesetzes ausdrücklich auf die Artikel 74/5 und 74/6 |
desselben Gesetzes verwiesen wird. Für Asylsuchende, die gemäß den | desselben Gesetzes verwiesen wird. Für Asylsuchende, die gemäß den |
Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt bereits | Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt bereits |
eine kurze Vorladungsfrist von mindestens achtundvierzig Stunden gemäß | eine kurze Vorladungsfrist von mindestens achtundvierzig Stunden gemäß |
Artikel 7 §§ 3 und 4 desselben Erlasses. Folglich muss Artikel 7 | Artikel 7 §§ 3 und 4 desselben Erlasses. Folglich muss Artikel 7 |
desselben Erlasses nur dahingehend angepasst werden, dass auch in den | desselben Erlasses nur dahingehend angepasst werden, dass auch in den |
anderen Situationen, für die der Gesetzgeber eine vorrangige | anderen Situationen, für die der Gesetzgeber eine vorrangige |
Behandlung gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes vorsieht, eine kurze | Behandlung gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes vorsieht, eine kurze |
Vorladungsfrist gelten kann. Dabei handelt es sich um die in Artikel | Vorladungsfrist gelten kann. Dabei handelt es sich um die in Artikel |
52/2 § 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erwähnten Fälle. Die in Artikel 7 | 52/2 § 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erwähnten Fälle. Die in Artikel 7 |
desselben Erlasses enthaltene Ausschlussklausel wird daher angepasst, | desselben Erlasses enthaltene Ausschlussklausel wird daher angepasst, |
um in Zukunft für alle Ausländer, die unter die Anwendung von Artikel | um in Zukunft für alle Ausländer, die unter die Anwendung von Artikel |
52/2 des Gesetzes fallen, eine kurze Vorladungsfrist vorzusehen. | 52/2 des Gesetzes fallen, eine kurze Vorladungsfrist vorzusehen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Durch Artikel 4 wird Artikel 7 desselben Erlasses ein neuer Paragraph | Durch Artikel 4 wird Artikel 7 desselben Erlasses ein neuer Paragraph |
hinzugefügt. Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in | hinzugefügt. Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in |
den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, | den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, |
befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten | befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten |
Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der Beschluss zur | Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der Beschluss zur |
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines neuen Asylantrags | Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines neuen Asylantrags |
beziehungsweise Folgeasylantrags im Sinne von Artikel 57/6/2 des | beziehungsweise Folgeasylantrags im Sinne von Artikel 57/6/2 des |
Gesetzes binnen zwei Werktagen gefasst werden, nachdem der Minister | Gesetzes binnen zwei Werktagen gefasst werden, nachdem der Minister |
oder sein Beauftragter den Asylantrag übermittelt hat. Daher ist es | oder sein Beauftragter den Asylantrag übermittelt hat. Daher ist es |
nur angemessen, dass das vorerwähnte vorrangige Verfahren weiter | nur angemessen, dass das vorerwähnte vorrangige Verfahren weiter |
beschleunigt wird und die Anhörung statt frühestens achtundvierzig | beschleunigt wird und die Anhörung statt frühestens achtundvierzig |
Stunden bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung | Stunden bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung |
der Vorladung stattfinden darf. | der Vorladung stattfinden darf. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 5 enthält eine Anpassung von Artikel 19 desselben Erlasses. In | Artikel 5 enthält eine Anpassung von Artikel 19 desselben Erlasses. In |
diesem Artikel wird der Beistand des Asylsuchenden während der | diesem Artikel wird der Beistand des Asylsuchenden während der |
Bearbeitung seines Antrags beim Generalkommissariat geregelt. Dieser | Bearbeitung seines Antrags beim Generalkommissariat geregelt. Dieser |
Beistand wird meistens von einem Rechtsanwalt und in Ausnahmefällen | Beistand wird meistens von einem Rechtsanwalt und in Ausnahmefällen |
von einer Vertrauensperson, die den Asylsuchenden begleitet, | von einer Vertrauensperson, die den Asylsuchenden begleitet, |
geleistet. In Artikel 19 § 1 ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt | geleistet. In Artikel 19 § 1 ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt |
beziehungsweise die Vertrauensperson der Anhörung beiwohnen kann. In § | beziehungsweise die Vertrauensperson der Anhörung beiwohnen kann. In § |
2 ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, am Ende | 2 ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, am Ende |
der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen. In diesem Zusammenhang | der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen. In diesem Zusammenhang |
wird verdeutlicht, dass weder der Rechtsanwalt noch die | wird verdeutlicht, dass weder der Rechtsanwalt noch die |
Vertrauensperson in die Anhörung eingreifen darf, um den geordneten | Vertrauensperson in die Anhörung eingreifen darf, um den geordneten |
Ablauf nicht zu stören. Aus diesem Grund ist es nicht angebracht, dass | Ablauf nicht zu stören. Aus diesem Grund ist es nicht angebracht, dass |
der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson während der | der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson während der |
Anhörung Fragen stellt oder Bemerkungen macht, da dies den | Anhörung Fragen stellt oder Bemerkungen macht, da dies den |
Asylsuchenden bei der Abgabe seiner Erklärungen stören würde. Zudem | Asylsuchenden bei der Abgabe seiner Erklärungen stören würde. Zudem |
handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Generalkommissar nicht um | handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Generalkommissar nicht um |
ein Gerichtsverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Die Rechte | ein Gerichtsverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Die Rechte |
der Verteidigung sind nicht vollständig anwendbar und es besteht keine | der Verteidigung sind nicht vollständig anwendbar und es besteht keine |
Pflicht, eine kontradiktorische Verhandlung zu führen. Des Weiteren | Pflicht, eine kontradiktorische Verhandlung zu führen. Des Weiteren |
muss der Bedienstete aufgrund von Artikel 12 desselben Erlasses die | muss der Bedienstete aufgrund von Artikel 12 desselben Erlasses die |
Anhörung leiten und über ihren geordneten Ablauf wachen. | Anhörung leiten und über ihren geordneten Ablauf wachen. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 6 enthält eine Anpassung von Artikel 22 desselben Erlasses. In | Artikel 6 enthält eine Anpassung von Artikel 22 desselben Erlasses. In |
diesem Artikel wird bestimmt, dass Asylsuchende dem Generalkommissar | diesem Artikel wird bestimmt, dass Asylsuchende dem Generalkommissar |
so schnell wie möglich die Originale aller Schriftstücke, die sie zur | so schnell wie möglich die Originale aller Schriftstücke, die sie zur |
Untermauerung ihres Asylantrags für zweckdienlich halten, übermitteln | Untermauerung ihres Asylantrags für zweckdienlich halten, übermitteln |
müssen. | müssen. |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2005/85/EG können | Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2005/85/EG können |
Mitgliedstaaten Vorschriften für die Übersetzung der Unterlagen | Mitgliedstaaten Vorschriften für die Übersetzung der Unterlagen |
festlegen, die für die Bearbeitung von Asylanträgen sachdienlich sind. | festlegen, die für die Bearbeitung von Asylanträgen sachdienlich sind. |
Zum derzeitigen Zeitpunkt umfassen die belgischen Rechtsvorschriften | Zum derzeitigen Zeitpunkt umfassen die belgischen Rechtsvorschriften |
keinerlei Bestimmung, durch die dem Asylsuchenden ausdrücklich die | keinerlei Bestimmung, durch die dem Asylsuchenden ausdrücklich die |
Pflicht auferlegt wird, die Schriftstücke zur Unterstützung seines | Pflicht auferlegt wird, die Schriftstücke zur Unterstützung seines |
Asylantrags zusammen mit einer Übersetzung beim Generalkommissariat | Asylantrags zusammen mit einer Übersetzung beim Generalkommissariat |
einzureichen. Genauso wenig besteht eine Gesetzesbestimmung, durch die | einzureichen. Genauso wenig besteht eine Gesetzesbestimmung, durch die |
der Generalkommissar verpflichtet wird, die vom Asylsuchenden in einer | der Generalkommissar verpflichtet wird, die vom Asylsuchenden in einer |
Fremdsprache vorgelegten Unterlagen in die Verfahrenssprache zu | Fremdsprache vorgelegten Unterlagen in die Verfahrenssprache zu |
übersetzen. | übersetzen. |
Gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses muss das Generalkommissariat | Gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses muss das Generalkommissariat |
zwar die relevanten Sachverhalte des Antrags in Zusammenarbeit mit dem | zwar die relevanten Sachverhalte des Antrags in Zusammenarbeit mit dem |
Asylsuchenden beurteilen, daraus kann aber nicht gefolgert werden, | Asylsuchenden beurteilen, daraus kann aber nicht gefolgert werden, |
dass das Generalkommissariat verpflichtet ist, dem Asylsuchenden in | dass das Generalkommissariat verpflichtet ist, dem Asylsuchenden in |
seinen Bemühungen um die Gewährung internationalen Schutzes | seinen Bemühungen um die Gewährung internationalen Schutzes |
beizustehen und die Lücken des Ausländers in seiner Beweisführung | beizustehen und die Lücken des Ausländers in seiner Beweisführung |
auszufüllen, zum Beispiel indem die vom Asylsuchenden in einer | auszufüllen, zum Beispiel indem die vom Asylsuchenden in einer |
Fremdsprache vorgelegten Schriftstücke in die Verfahrenssprache | Fremdsprache vorgelegten Schriftstücke in die Verfahrenssprache |
übersetzt werden. Der Untersuchungsauftrag des Generalkommissars steht | übersetzt werden. Der Untersuchungsauftrag des Generalkommissars steht |
im Verhältnis zur Zusammenarbeitspflicht, die im Rahmen der | im Verhältnis zur Zusammenarbeitspflicht, die im Rahmen der |
Beweisführung dem Asylsuchenden obliegt, und zur Beweislast, die in | Beweisführung dem Asylsuchenden obliegt, und zur Beweislast, die in |
Sachen Begründung des Asylantrags grundsätzlich dem Asylsuchenden | Sachen Begründung des Asylantrags grundsätzlich dem Asylsuchenden |
selbst zufällt. Es ist Sache des Asylsuchenden, die verschiedenen | selbst zufällt. Es ist Sache des Asylsuchenden, die verschiedenen |
Elemente seines Berichts zu erläutern und alle Sachverhalte, die für | Elemente seines Berichts zu erläutern und alle Sachverhalte, die für |
die Beurteilung des Asylantrags erforderlich sind, anzuführen. Somit | die Beurteilung des Asylantrags erforderlich sind, anzuführen. Somit |
kann grundsätzlich von jedem Asylsuchenden erwartet werden, dass er | kann grundsätzlich von jedem Asylsuchenden erwartet werden, dass er |
die von ihm in einer Fremdsprache vorgelegten Unterlagen übersetzen | die von ihm in einer Fremdsprache vorgelegten Unterlagen übersetzen |
lässt (Entscheid des Staatsrates Nr. 170 802 vom 4. Mai 2007). | lässt (Entscheid des Staatsrates Nr. 170 802 vom 4. Mai 2007). |
In der Praxis werden die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke | In der Praxis werden die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke |
von den Diensten des Generalkommissariats übersetzt. Dennoch besteht | von den Diensten des Generalkommissariats übersetzt. Dennoch besteht |
keine Rechtsregel, laut der der Generalkommissar dem Asylsuchenden in | keine Rechtsregel, laut der der Generalkommissar dem Asylsuchenden in |
seinen Bemühungen um die Zuerkennung der Rechtsstellung eines | seinen Bemühungen um die Zuerkennung der Rechtsstellung eines |
Flüchtlings beistehen und die Lücken in der Beweisführung des | Flüchtlings beistehen und die Lücken in der Beweisführung des |
Ausländers ausfüllen muss (Entscheid des Staatsrates Nr. 164.792 vom | Ausländers ausfüllen muss (Entscheid des Staatsrates Nr. 164.792 vom |
16. November 2006). Der Generalkommissar ist also nicht verpflichtet, | 16. November 2006). Der Generalkommissar ist also nicht verpflichtet, |
die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke, die in einer | die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke, die in einer |
anderen Sprache verfasst sind, in die Verfahrenssprache zu übertragen. | anderen Sprache verfasst sind, in die Verfahrenssprache zu übertragen. |
Trotzdem hat der Rat für Ausländerstreitsachen Beschlüsse des | Trotzdem hat der Rat für Ausländerstreitsachen Beschlüsse des |
Generalkommissariats bereits für nichtig erklärt, weil die vom | Generalkommissariats bereits für nichtig erklärt, weil die vom |
Asylsuchenden vorgelegten Unterlagen nicht (vollständig) übersetzt | Asylsuchenden vorgelegten Unterlagen nicht (vollständig) übersetzt |
waren. | waren. |
Die Übersetzung aller vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke | Die Übersetzung aller vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke |
hat jedoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Frist für | hat jedoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Frist für |
die Bearbeitung eines Asylantrags, wohingegen es der Wille des | die Bearbeitung eines Asylantrags, wohingegen es der Wille des |
Gesetzgebers ist, dem Asylsuchenden durch ein reibungsloses und | Gesetzgebers ist, dem Asylsuchenden durch ein reibungsloses und |
qualitativ hochstehendes Verfahren schnell Klarheit über seinen Antrag | qualitativ hochstehendes Verfahren schnell Klarheit über seinen Antrag |
zu verschaffen. Aus diesem Grund erlegt der Gesetzgeber dem | zu verschaffen. Aus diesem Grund erlegt der Gesetzgeber dem |
Generalkommissar die Pflicht auf, bestimmte Anträge auf | Generalkommissar die Pflicht auf, bestimmte Anträge auf |
internationalen Schutz vorrangig und/oder kurzfristig zu bearbeiten. | internationalen Schutz vorrangig und/oder kurzfristig zu bearbeiten. |
Andererseits ist es im Rahmen des Sorgfaltsprinzips lediglich | Andererseits ist es im Rahmen des Sorgfaltsprinzips lediglich |
erforderlich, dass der Generalkommissar für seinen Beschluss alle | erforderlich, dass der Generalkommissar für seinen Beschluss alle |
relevanten Fakten zur Sache berücksichtigt. Artikel 22 des Königlichen | relevanten Fakten zur Sache berücksichtigt. Artikel 22 des Königlichen |
Erlasses wird also dahingehend angepasst, dass der Grundsatz, wonach | Erlasses wird also dahingehend angepasst, dass der Grundsatz, wonach |
der Asylsuchende eine Übersetzung der von ihm vorgelegten | der Asylsuchende eine Übersetzung der von ihm vorgelegten |
Schriftstücke vorsehen muss, bestätigt wird. Zudem wird betont, dass | Schriftstücke vorsehen muss, bestätigt wird. Zudem wird betont, dass |
der Generalkommissar nicht verpflichtet ist, jedes vom Asylsuchenden | der Generalkommissar nicht verpflichtet ist, jedes vom Asylsuchenden |
vorgelegte Schriftstück vollständig zu übersetzen, sondern dass er | vorgelegte Schriftstück vollständig zu übersetzen, sondern dass er |
sich auf die Übersetzung (bei der Anhörung in Anwesenheit des | sich auf die Übersetzung (bei der Anhörung in Anwesenheit des |
Dolmetschers oder danach) der relevanten Sachverhalte, die er als | Dolmetschers oder danach) der relevanten Sachverhalte, die er als |
erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu | erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu |
fassen, beschränken kann. | fassen, beschränken kann. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 7 enthält eine Abänderung von Artikel 23 § 1 desselben | Artikel 7 enthält eine Abänderung von Artikel 23 § 1 desselben |
Erlasses. In diesem Artikel ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das | Erlasses. In diesem Artikel ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das |
Generalkommissariat die Belege, die der Asylsuchende zur Untermauerung | Generalkommissariat die Belege, die der Asylsuchende zur Untermauerung |
seines Asylantrags einreicht, vorläufig einbehält. Die Originale der | seines Asylantrags einreicht, vorläufig einbehält. Die Originale der |
einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der | einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der |
Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat auf einfaches | Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat auf einfaches |
Verlangen zurückgegeben. Auch der Rechtsanwalt kann die von ihm oder | Verlangen zurückgegeben. Auch der Rechtsanwalt kann die von ihm oder |
vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke in Bezug auf den | vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke in Bezug auf den |
Asylantrag in Empfang nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er | Asylantrag in Empfang nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er |
eine schriftliche Vollmacht seines Klienten vorlegen kann. | eine schriftliche Vollmacht seines Klienten vorlegen kann. |
Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches enthaltene | Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches enthaltene |
Vermutung, dass der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei | Vermutung, dass der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei |
auftritt, ohne jegliche Bevollmächtigung nachweisen zu müssen, findet | auftritt, ohne jegliche Bevollmächtigung nachweisen zu müssen, findet |
im betreffenden Fall keine Anwendung. Diese widerlegbare gesetzliche | im betreffenden Fall keine Anwendung. Diese widerlegbare gesetzliche |
Vermutung gilt nur, wenn der Rechtsanwalt vor Gericht als Verteidiger | Vermutung gilt nur, wenn der Rechtsanwalt vor Gericht als Verteidiger |
seines Klienten in einem Prozess auftritt. Wenn er im Namen seines | seines Klienten in einem Prozess auftritt. Wenn er im Namen seines |
Klienten um die Rückgabe der vom Ausländer eingereichten Belege | Klienten um die Rückgabe der vom Ausländer eingereichten Belege |
ersucht, tritt der Rechtsanwalt als Beauftragter gemäß allgemeinem | ersucht, tritt der Rechtsanwalt als Beauftragter gemäß allgemeinem |
Recht auf. Er muss demnach mittels eines eindeutigen und spezifischen | Recht auf. Er muss demnach mittels eines eindeutigen und spezifischen |
Schriftsatzes nachweisen, dass er von seinem Klienten ausdrücklich | Schriftsatzes nachweisen, dass er von seinem Klienten ausdrücklich |
bevollmächtigt worden ist, die Originale der vom Ausländer | bevollmächtigt worden ist, die Originale der vom Ausländer |
eingereichten Belege in Empfang zu nehmen. | eingereichten Belege in Empfang zu nehmen. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
In Artikel 8 ist vorgesehen, dass der für die Einreise ins | In Artikel 8 ist vorgesehen, dass der für die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden | Ausländern zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt ist. | Erlasses beauftragt ist. |
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses. | Erlasses. |
Brüssel, den 17. August 2013 | Brüssel, den 17. August 2013 |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Für die Ministerin der Justiz | Für die Ministerin der Justiz |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem | Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem |
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen |
Arbeitsweise | Arbeitsweise |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, des Artikels 57/24 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz | Ausländern, des Artikels 57/24 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz |
vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember | vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des |
Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose | Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose |
und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
18. August 2010; | 18. August 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Mai 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Mai 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
Juni 2013; | Juni 2013; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juli 2013, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juli 2013, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für | Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für |
Asyl und Migration | Asyl und Migration |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 | Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 |
zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für | zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für |
Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch | Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "der | den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "der |
Artikel 52 und 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes" durch die | Artikel 52 und 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes" durch die |
Wörter "der Artikel 52, 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 57/6/1, | Wörter "der Artikel 52, 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 57/6/1, |
57/6/2, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes" ersetzt. | 57/6/2, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch Artikel 6 | Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch Artikel 6 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Königlichen Erlasses vom 18. August | [sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Königlichen Erlasses vom 18. August |
2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Generalkommissar im Rahmen der | " § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Generalkommissar im Rahmen der |
Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des | Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des |
Gesetzes von einer persönlichen Anhörung des Asylsuchenden absehen, | Gesetzes von einer persönlichen Anhörung des Asylsuchenden absehen, |
wenn er der Ansicht ist, aufgrund einer gründlichen Prüfung der | wenn er der Ansicht ist, aufgrund einer gründlichen Prüfung der |
Sachverhalte, die der Asylsuchende dem Minister beziehungsweise dessen | Sachverhalte, die der Asylsuchende dem Minister beziehungsweise dessen |
Beauftragtem gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes mitgeteilt hat, einen | Beauftragtem gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes mitgeteilt hat, einen |
Beschluss fassen zu können." | Beschluss fassen zu können." |
Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und | Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und |
4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wie | 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 3 - Wenn der betreffende Asylsuchende an seinem gewählten Wohnsitz | " § 3 - Wenn der betreffende Asylsuchende an seinem gewählten Wohnsitz |
per Einschreiben oder durch ein per Boten gegen Empfangsbestätigung | per Einschreiben oder durch ein per Boten gegen Empfangsbestätigung |
überbrachtes Schreiben vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens | überbrachtes Schreiben vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens |
acht Werktage nach Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden. Was | acht Werktage nach Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden. Was |
folgende Kategorien von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung | folgende Kategorien von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung |
bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der | bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der |
Vorladung stattfinden: Bürger der Europäischen Union oder eines | Vorladung stattfinden: Bürger der Europäischen Union oder eines |
Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über | Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über |
den Beitritt zur Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren | den Beitritt zur Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren |
Herkunftsländern, so wie im Königlichen Erlass zur Ausführung von | Herkunftsländern, so wie im Königlichen Erlass zur Ausführung von |
Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen | Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen |
Folgeasylantrag gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; | Folgeasylantrag gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; |
Asylsuchende, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in | Asylsuchende, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden |
ist, und Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des | ist, und Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des |
Gesetzes bearbeitet werden muss. | Gesetzes bearbeitet werden muss. |
§ 4 - Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche | § 4 - Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche |
Notifizierung vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht | Notifizierung vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht |
Werktage nach der Notifizierung stattfinden. Was folgende Kategorien | Werktage nach der Notifizierung stattfinden. Was folgende Kategorien |
von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung bereits frühestens | von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung bereits frühestens |
achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden: | achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden: |
Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines | Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines |
noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur | noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur |
Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, so | Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, so |
wie im Königlichen Erlass in Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 | wie im Königlichen Erlass in Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 |
des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Folgeasylantrag gemäß | des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Folgeasylantrag gemäß |
Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; Asylsuchende, denen die | Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; Asylsuchende, denen die |
Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen | Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, und | Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, und |
Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes | Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes |
bearbeitet werden muss." | bearbeitet werden muss." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 5 | Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 5 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in den | " § 5 - Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in den |
Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, befindet | Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, befindet |
oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten | oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten |
Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, darf die Anhörung in Abweichung von | Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, darf die Anhörung in Abweichung von |
den Paragraphen 3 und 4 bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach | den Paragraphen 3 und 4 bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach |
Notifizierung der Vorladung stattfinden, sofern es sich bei dem | Notifizierung der Vorladung stattfinden, sofern es sich bei dem |
Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes | Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes |
handelt." | handelt." |
Art. 5 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: | Art. 5 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Rechtsanwalt und Vertrauensperson greifen nicht in die | " § 2 - Rechtsanwalt und Vertrauensperson greifen nicht in die |
Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung | Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung |
mündliche Bemerkungen zu machen." | mündliche Bemerkungen zu machen." |
Art. 6 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch einen neuen Absatz | Art. 6 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch einen neuen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Asylsuchende, die Schriftstücke in einer Fremdsprache vorlegen, | "Asylsuchende, die Schriftstücke in einer Fremdsprache vorlegen, |
müssen diese übersetzen lassen oder sie während der Anhörung mit Hilfe | müssen diese übersetzen lassen oder sie während der Anhörung mit Hilfe |
des anwesenden Dolmetschers selbst erläutern. Ist eine solche | des anwesenden Dolmetschers selbst erläutern. Ist eine solche |
Übersetzung nicht vorhanden, ist der Generalkommissar nicht | Übersetzung nicht vorhanden, ist der Generalkommissar nicht |
verpflichtet, jedes Schriftstück vollständig zu übersetzen. Es reicht, | verpflichtet, jedes Schriftstück vollständig zu übersetzen. Es reicht, |
dass der Generalkommissar die relevanten Sachverhalte der vorgelegten | dass der Generalkommissar die relevanten Sachverhalte der vorgelegten |
Schriftstücke prüft, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu | Schriftstücke prüft, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu |
fassen." | fassen." |
Art. 7 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz | Art. 7 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz |
"Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach | "Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach |
Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat | Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat |
zurückgegeben" durch den Satz "Die Originale der einbehaltenen Belege | zurückgegeben" durch den Satz "Die Originale der einbehaltenen Belege |
werden dem Asylsuchenden oder dem Rechtsanwalt - vorausgesetzt, er | werden dem Asylsuchenden oder dem Rechtsanwalt - vorausgesetzt, er |
legt eine schriftliche Vollmacht des Asylsuchenden vor - nach | legt eine schriftliche Vollmacht des Asylsuchenden vor - nach |
Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat | Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat |
zurückgegeben" ersetzt. | zurückgegeben" ersetzt. |
Art. 8 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Art. 8 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Justiz | Für die Ministerin der Justiz |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |