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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/08/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention pour ce qui concerne la fourniture d'une opinion écrite dans le cadre de la procédure belge de délivrance des brevets d'invention. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien. Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention pour ce qui concerne la fourniture d'une opinion écrite dans le cadre de la procédure belge de délivrance des brevets d'invention. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention pour ce qui concerne la fourniture d'une opinion écrite dans le cadre de la procédure belge de délivrance des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien. Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien voor wat het verstrekken van een schriftelijke opinie betreft in het kader van de Belgische procedure voor het afleveren van uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van
brevets d'invention (Moniteur belge du 24 août 2007). 24 augustus 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und
die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, hinsichtlich der die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, hinsichtlich der
Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des belgischen Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des belgischen
Erteilungsverfahrens für Erfindungspatente Erteilungsverfahrens für Erfindungspatente
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere des Artikels 21, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März insbesondere des Artikels 21, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März
2007; 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften
über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im
Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten,
insbesondere des Artikels 16; insbesondere des Artikels 16;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Erfindungspatenten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25.
Mai 1987 und 27. Februar 2007; Mai 1987 und 27. Februar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. August 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. August 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.218/1 des Staatsrates vom 21. Juni 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.218/1 des Staatsrates vom 21. Juni 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom In der Erwägung, dass gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom
2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die
Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, Belgien und die Europäische Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, Belgien und die Europäische
Patentorganisation am 19. Dezember 2006 eine neue Arbeitsvereinbarung Patentorganisation am 19. Dezember 2006 eine neue Arbeitsvereinbarung
abgeschlossen haben, um insbesondere dem Europäischen Patentamt zu abgeschlossen haben, um insbesondere dem Europäischen Patentamt zu
ermöglichen, eine vorherige und nicht zwingende Stellungnahme ermöglichen, eine vorherige und nicht zwingende Stellungnahme
abzugeben über die Patentfähigkeit von Erfindungen, die Gegenstand abzugeben über die Patentfähigkeit von Erfindungen, die Gegenstand
belgischer Patentanmeldungen sind; belgischer Patentanmeldungen sind;
In der Erwägung, dass die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme In der Erwägung, dass die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme
die Effizienz des Erteilungsverfahrens steigert und die erbrachte die Effizienz des Erteilungsverfahrens steigert und die erbrachte
Dienstleistung zugunsten des Hinterlegers verbessert, weil dieser Dienstleistung zugunsten des Hinterlegers verbessert, weil dieser
künftig in einem frühen Stadium des Verfahrens über eine Stellungnahme künftig in einem frühen Stadium des Verfahrens über eine Stellungnahme
über die Patentierbarkeit der Erfindungen, für die Schutz begehrt über die Patentierbarkeit der Erfindungen, für die Schutz begehrt
wird, verfügt; wird, verfügt;
In der Erwägung, dass diese Arbeitsvereinbarung am 1. Januar 2007 in In der Erwägung, dass diese Arbeitsvereinbarung am 1. Januar 2007 in
Kraft getreten ist und auf alle belgischen Patentanmeldungen anwendbar Kraft getreten ist und auf alle belgischen Patentanmeldungen anwendbar
ist, die ab diesem Datum beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht ist, die ab diesem Datum beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht
werden; werden;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 über die In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente vorsieht, dass für die Patentanmeldung ein Erfindungspatente vorsieht, dass für die Patentanmeldung ein
Recherchenbericht über den Stand der Technik durch das Europäische Recherchenbericht über den Stand der Technik durch das Europäische
Patentamt erstellt wird; Patentamt erstellt wird;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 abgeändert wurde In der Erwägung, dass das Gesetz vom 28. März 1984 abgeändert wurde
durch das Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über durch das Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über
die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich
von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, um eine von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, um eine
Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme
über die Patentierbarkeit von Erfindungen zu bilden und die auf diese über die Patentierbarkeit von Erfindungen zu bilden und die auf diese
schriftliche Stellungnahme anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen; schriftliche Stellungnahme anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen;
In der Erwägung, dass dadurch die Entwicklungen der europäischen und In der Erwägung, dass dadurch die Entwicklungen der europäischen und
internationalen Verfahren - die beide zur Unterstützung des internationalen Verfahren - die beide zur Unterstützung des
Recherchenberichts die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme Recherchenberichts die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme
vorsehen - in das durch das belgische Gesetz geregelte Verfahren über vorsehen - in das durch das belgische Gesetz geregelte Verfahren über
die Erteilung des Erfindungspatents integriert werden; die Erteilung des Erfindungspatents integriert werden;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Abänderung des In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Abänderung des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 bezweckt, um in vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 bezweckt, um in
diese Vorschriften die Aspekte hinsichtlich der vorgenannten diese Vorschriften die Aspekte hinsichtlich der vorgenannten
schriftlichen Stellungnahme einzugliedern; schriftlichen Stellungnahme einzugliedern;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls bezweckt, das In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls bezweckt, das
Inkrafttreten der im vorgenannten Gesetz vom 6. März 2007 erwähnten Inkrafttreten der im vorgenannten Gesetz vom 6. März 2007 erwähnten
Bestimmungen in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme zu regeln; Bestimmungen in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme zu regeln;
In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes
vom 6. März 2007 die Bestimmungen über die schriftliche Stellungnahme vom 6. März 2007 die Bestimmungen über die schriftliche Stellungnahme
auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen
anwendbar sind und dass folglich die Abänderungen des Königlichen anwendbar sind und dass folglich die Abänderungen des Königlichen
Erlasses vom 2. Dezember 1986 ebenfalls auf die ab dem 1. Januar 2007 Erlasses vom 2. Dezember 1986 ebenfalls auf die ab dem 1. Januar 2007
eingereichten Patentanmeldungen anwendbar zu machen sind; eingereichten Patentanmeldungen anwendbar zu machen sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels IV des Königlichen Erlasses Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels IV des Königlichen Erlasses
vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die
Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird durch folgende Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird durch folgende
Überschrift ersetzt: Überschrift ersetzt:
« KAPITEL IV - Recherchenbericht und schriftliche Stellungnahme » « KAPITEL IV - Recherchenbericht und schriftliche Stellungnahme »
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Erlasses Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Erlasses
wird durch folgende Überschrift ersetzt: wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Abschnitt 1 - Erstellung des Recherchenberichts und der « Abschnitt 1 - Erstellung des Recherchenberichts und der
schriftlichen Stellungnahme » schriftlichen Stellungnahme »
Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 20 - Die zwischenstaatliche Organisation, die mit der « Art. 20 - Die zwischenstaatliche Organisation, die mit der
Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme
beauftragt ist, die in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, ist beauftragt ist, die in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, ist
das Europäische Patentamt. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung das Europäische Patentamt. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung
zwischen dem Minister und der Europäischen Patentorganisation zwischen dem Minister und der Europäischen Patentorganisation
abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Bedingungen und Fristen für die abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Bedingungen und Fristen für die
Erstellung von Recherchenberichten und schriftlichen Stellungnahmen Erstellung von Recherchenberichten und schriftlichen Stellungnahmen
fest. » fest. »
Art. 4 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 22 - § 1 - Entspricht die Patentanmeldung nicht den « Art. 22 - § 1 - Entspricht die Patentanmeldung nicht den
Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt das Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt das
Europäische Patentamt einen Teilrecherchenbericht und eine Europäische Patentamt einen Teilrecherchenbericht und eine
schriftliche Stellungnahme für die Teile der Anmeldung, die sich auf schriftliche Stellungnahme für die Teile der Anmeldung, die sich auf
die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von
Erfindungen im Sinne des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Erfindungen im Sinne des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1]
des Gesetzes beziehen. des Gesetzes beziehen.
§ 2 - Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass Recherchenberichte und § 2 - Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass Recherchenberichte und
schriftliche Stellungnahmen für die anderen Erfindungen nur erstellt schriftliche Stellungnahmen für die anderen Erfindungen nur erstellt
werden können, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist werden können, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist
von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum entrichtet worden sind. von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum entrichtet worden sind.
Das Europäische Patentamt erstellt die Recherchenberichte und Das Europäische Patentamt erstellt die Recherchenberichte und
schriftlichen Stellungnahmen für die Teile der Anmeldung, die sich auf schriftlichen Stellungnahmen für die Teile der Anmeldung, die sich auf
die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden
sind und die Gegenstand einer Einreichung einer Teilanmeldung gemäss sind und die Gegenstand einer Einreichung einer Teilanmeldung gemäss
Artikel 18 § 2 des vorliegenden Erlasses sind. » Artikel 18 § 2 des vorliegenden Erlasses sind. »
Art. 5 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter « für Art. 5 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter « für
einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht « durch die Wörter « einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht « durch die Wörter «
für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht und eine für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht und eine
schriftliche Stellungnahme » ersetzt. schriftliche Stellungnahme » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen « Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen
Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im
Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches
Patent erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen wie die Patent erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen wie die
Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird,
können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme
im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden, im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden,
sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme, die sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme, die
im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden sind,
im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein
europäisches Patent verwendet werden. europäisches Patent verwendet werden.
§ 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen
Stellungnahme werden der Patentanmeldung beigefügt. » Stellungnahme werden der Patentanmeldung beigefügt. »
Art. 7 - Artikel 25 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 7 - Artikel 25 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem « § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem
Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die schriftliche Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die schriftliche
Stellungnahme notifiziert hat, um schriftlich eine neue Fassung der Stellungnahme notifiziert hat, um schriftlich eine neue Fassung der
Patentansprüche und der Zusammenfassung und gegebenenfalls Patentansprüche und der Zusammenfassung und gegebenenfalls
schriftliche informelle Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme schriftliche informelle Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme
einzureichen. Der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Beschreibung einzureichen. Der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Beschreibung
muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden. muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden.
Die neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung und die Die neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung und die
Kommentare müssen auf einem von der an das Amt gerichteten Kommentare müssen auf einem von der an das Amt gerichteten
Korrespondenz getrennten Blatt aufgenommen werden. Die Bestimmungen Korrespondenz getrennten Blatt aufgenommen werden. Die Bestimmungen
des Artikels 17 sind auf diese Übermittlung anwendbar. des Artikels 17 sind auf diese Übermittlung anwendbar.
Der Gegenstand der Übermittlung muss klar und vollständig angegeben Der Gegenstand der Übermittlung muss klar und vollständig angegeben
werden. » werden. »
Art. 8 - Die Artikel 2 bis 4, 6 und 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Art. 8 - Die Artikel 2 bis 4, 6 und 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 6.
März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des
Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von
Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten treten am Tag Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten treten am Tag
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Seine Bestimmungen sind auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Seine Bestimmungen sind auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten
Patentanmeldungen anwendbar. Patentanmeldungen anwendbar.
Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Wirtschaft Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Wirtschaft
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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