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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/09/2011
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Arrêté royal déterminant les conditions d'accès du public à certains locaux des Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces et les modalités de communication de consultation et de reproduction des archives y conservées. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar bewaarde archiefstukken. - Duitse vertaling
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16 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal déterminant les conditions d'accès 16 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
du public à certains locaux des Archives générales du Royaume et toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de
Archives de l'Etat dans les Provinces et les modalités de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze
communication de consultation et de reproduction des archives y van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar
conservées. - Traduction allemande bewaarde archiefstukken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 septembre 2011 déterminant les conditions d'accès besluit van 16 september 2011tot vaststelling van de
du public à certains locaux des Archives générales du Royaume et toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de
Archives de l'Etat dans les Provinces et les modalités de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze
communication de consultation et de reproduction des archives y van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar
conservées (Moniteur belge du 30 septembre 2011 - 2e édition). bewaarde archiefstukken (Belgisch Staatsblad van 30 september 2011 - 2de editie).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction des Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van het Algemeen
Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces à Bruxelles. Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
16. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 16. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Zugangsbedingungen für die Besucher zu bestimmten Räumlichkeiten des Zugangsbedingungen für die Besucher zu bestimmten Räumlichkeiten des
Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen und der Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen und der
Modalitäten für die Einsichtnahme in die dort aufbewahrten Archivalien Modalitäten für die Einsichtnahme in die dort aufbewahrten Archivalien
sowie deren Bereitstellung und Reproduktion sowie deren Bereitstellung und Reproduktion
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, Artikel 3, Absatz 1 und Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, Artikel 3, Absatz 1 und
4, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; 4, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009;
Aufgrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Rats des Aufgrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Rats des
Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen, abgegeben Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen, abgegeben
am 29. Oktober 2009; am 29. Oktober 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 15/2010 des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund des Gutachtens Nr. 15/2010 des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens, abgegeben am 21. April 2010; Privatlebens, abgegeben am 21. April 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.420/1 des Staatsrats, abgegeben am 16. Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.420/1 des Staatsrats, abgegeben am 16.
Dezember 2010; Dezember 2010;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin für Wissenschaftspolitik, Auf Vorschlag Unserer Ministerin für Wissenschaftspolitik,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. « Archivgesetz »: das Archivgesetz vom 24. Juni 1955; 1. « Archivgesetz »: das Archivgesetz vom 24. Juni 1955;
2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten das 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten das
Staatsarchiv gehört; Staatsarchiv gehört;
3. « Staatsarchiv »: die Sitze des Generalstaatsarchivs und der 3. « Staatsarchiv »: die Sitze des Generalstaatsarchivs und der
Staatsarchive in den Provinzen; Staatsarchive in den Provinzen;
4 « Generalarchivar »: der Generaldirektor des Generalstaatsarchivs 4 « Generalarchivar »: der Generaldirektor des Generalstaatsarchivs
und der Staatsarchive in den Provinzen oder dessen Beauftragter; und der Staatsarchive in den Provinzen oder dessen Beauftragter;
5. « Lesesäle »: die der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten 5. « Lesesäle »: die der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten
eines Sitzes des Staatsarchivs, die der Einsichtnahme in Archive eines Sitzes des Staatsarchivs, die der Einsichtnahme in Archive
dienen; dienen;
6. « Leser »: ein Besucher, der die Zugangsbedingungen erfüllt und als 6. « Leser »: ein Besucher, der die Zugangsbedingungen erfüllt und als
solcher registriert ist; solcher registriert ist;
7. « Archive »: alle Dokumente, die ungeachtet ihres Datums, ihrer 7. « Archive »: alle Dokumente, die ungeachtet ihres Datums, ihrer
materiellen Form, ihres Ausarbeitungszustandes oder ihres materiellen Form, ihres Ausarbeitungszustandes oder ihres
Trägermediums aufgrund ihrer Natur dazu bestimmt sind, von einer Trägermediums aufgrund ihrer Natur dazu bestimmt sind, von einer
öffentlichen Behörde oder einer Person, Gesellschaft oder öffentlichen Behörde oder einer Person, Gesellschaft oder
privatrechtlichen Vereinigung aufbewahrt zu werden, die diese privatrechtlichen Vereinigung aufbewahrt zu werden, die diese
Dokumente im Rahmen ihrer Tätigkeiten, Aufgaben oder zur Wahrung ihrer Dokumente im Rahmen ihrer Tätigkeiten, Aufgaben oder zur Wahrung ihrer
Rechte und Pflichten erhalten, erworben oder erstellt hat. Rechte und Pflichten erhalten, erworben oder erstellt hat.
Die im vorigen Abschnitt genannten Dokumente beinhalten diejenigen, Die im vorigen Abschnitt genannten Dokumente beinhalten diejenigen,
die per Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung, die per Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung,
Säkularisierung, Verstaatlichung oder Enteignung in das Eigentum des Säkularisierung, Verstaatlichung oder Enteignung in das Eigentum des
Staates oder dessen Rechtsvorgänger übergegangen sind. Staates oder dessen Rechtsvorgänger übergegangen sind.
KAPITEL II - Zugang zu den Lesesälen KAPITEL II - Zugang zu den Lesesälen
Art. 2 - Die Lesesäle sind ausschliesslich für die Einsichtnahme in Art. 2 - Die Lesesäle sind ausschliesslich für die Einsichtnahme in
öffentliche Dokumente zugänglich. öffentliche Dokumente zugänglich.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als « öffentliche Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als « öffentliche
Dokumente » die Archivdokumente, die der Öffentlichkeit gemäss den Dokumente » die Archivdokumente, die der Öffentlichkeit gemäss den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einsichtnahme bereitgestellt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einsichtnahme bereitgestellt
werden können. werden können.
Art. 3 - Auf Vorschlag des Generalarchivars erlässt die Ministerin die Art. 3 - Auf Vorschlag des Generalarchivars erlässt die Ministerin die
Lesesaalordnung des Staatsarchivs. Lesesaalordnung des Staatsarchivs.
In dieser Lesesaalordnung wird unter anderem an die in den Artikeln In dieser Lesesaalordnung wird unter anderem an die in den Artikeln
193, 213, 241, 242 und 527 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen 193, 213, 241, 242 und 527 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen
für Verfälschung oder Vernichtung von Archiven erinnert. für Verfälschung oder Vernichtung von Archiven erinnert.
KAPITEL III - Eingeschränkter Zugang zu Dokumenten KAPITEL III - Eingeschränkter Zugang zu Dokumenten
Art. 4 - Öffentliche Originaldokumente in schlechtem Zustand oder Art. 4 - Öffentliche Originaldokumente in schlechtem Zustand oder
deren Unversehrtheit und dauerhafte Aufbewahrung durch eine deren Unversehrtheit und dauerhafte Aufbewahrung durch eine
Einsichtnahme gefährdet werden, können als Kopie beim Staatsarchiv Einsichtnahme gefährdet werden, können als Kopie beim Staatsarchiv
eingesehen werden. eingesehen werden.
Art. 5 - Archive, für die Einschränkungen im Depositalvertrag oder in Art. 5 - Archive, für die Einschränkungen im Depositalvertrag oder in
der Schenkungserklärung festgelegt sind, können gemäss den im der Schenkungserklärung festgelegt sind, können gemäss den im
Depositalvertrag oder in der Schenkungserklärung genannten Depositalvertrag oder in der Schenkungserklärung genannten
Einschränkungen eingesehen werden. Einschränkungen eingesehen werden.
Art. 6 - Archivbestände, die inventarisiert, digitalisiert oder auf Art. 6 - Archivbestände, die inventarisiert, digitalisiert oder auf
Mikrofilm übertragen werden, können nur eingesehen werden, falls dies Mikrofilm übertragen werden, können nur eingesehen werden, falls dies
die laufende Inventarisierung, Digitalisierung oder die laufende Inventarisierung, Digitalisierung oder
Mikrofilmübertragung nicht behindert. Mikrofilmübertragung nicht behindert.
KAPITEL IV - Bedingungen für Reproduktionen von Archiven KAPITEL IV - Bedingungen für Reproduktionen von Archiven
Art. 7 - Die öffentlichen Dokumente, von denen der Staat Eigentümer Art. 7 - Die öffentlichen Dokumente, von denen der Staat Eigentümer
ist, oder deren Reproduktion ausdrücklich vom Eigentümer genehmigt ist, oder deren Reproduktion ausdrücklich vom Eigentümer genehmigt
wurde, können in digitaler oder gedruckter Form reproduziert werden. wurde, können in digitaler oder gedruckter Form reproduziert werden.
Reproduktionen sind auf Archivalien beschränkt, die keinen bedeutenden Reproduktionen sind auf Archivalien beschränkt, die keinen bedeutenden
Teil des Archivbestandes ausmachen. Teil des Archivbestandes ausmachen.
Art. 8 - Für jede Reproduktion ist die Genehmigung des Dienstleiters Art. 8 - Für jede Reproduktion ist die Genehmigung des Dienstleiters
oder dessen Beauftragten erforderlich. oder dessen Beauftragten erforderlich.
Für jede Reproduktion muss ein Entgelt, der in den Tarifen für die vom Für jede Reproduktion muss ein Entgelt, der in den Tarifen für die vom
Staatsarchiv erbrachten Dienstleistungen festgelegt ist, entrichtet Staatsarchiv erbrachten Dienstleistungen festgelegt ist, entrichtet
werden. werden.
Art. 9 - Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, jede Anfrage für Art. 9 - Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, jede Anfrage für
Fotokopien an die Königliche Bibliothek von Belgien oder eine andere Fotokopien an die Königliche Bibliothek von Belgien oder eine andere
öffentliche Bibliothek zu verweisen, falls es sich um Fotokopien von öffentliche Bibliothek zu verweisen, falls es sich um Fotokopien von
gedruckten Werken handelt, die auch in deren Sammlungen vorhanden gedruckten Werken handelt, die auch in deren Sammlungen vorhanden
sind. sind.
Art. 10 - Jede Person, die eine Reproduktion anfragt, verpflichtet Art. 10 - Jede Person, die eine Reproduktion anfragt, verpflichtet
sich schriftlich dazu, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sich schriftlich dazu, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten, insbesondere die Gesetzgebung betreffend das einzuhalten, insbesondere die Gesetzgebung betreffend das
Urheberrecht. Urheberrecht.
Art. 11 - Reproduktionen mit einem Gerät, das das Dokument beschädigen Art. 11 - Reproduktionen mit einem Gerät, das das Dokument beschädigen
kann, sind nicht gestattet. kann, sind nicht gestattet.
Art. 12 - Jede Reproduktion und jede Verwendung eines Dokuments muss Art. 12 - Jede Reproduktion und jede Verwendung eines Dokuments muss
mit der entsprechenden Quellenangabe versehen sein. Diese enthält den mit der entsprechenden Quellenangabe versehen sein. Diese enthält den
Namen des Archivdepots, die Bezeichnung des Archivbestands oder der Namen des Archivdepots, die Bezeichnung des Archivbestands oder der
Sammlung und die laufende Nummer. Sammlung und die laufende Nummer.
Art. 13 - Jegliche vollständige oder teilweise Reproduktion einer zu Art. 13 - Jegliche vollständige oder teilweise Reproduktion einer zu
einem früheren Zeitpunkt vom Staatsarchiv genehmigten Reproduktion, einem früheren Zeitpunkt vom Staatsarchiv genehmigten Reproduktion,
jegliche Übertragung auf ein anderes Trägermedium und jegliche jegliche Übertragung auf ein anderes Trägermedium und jegliche
Transformation sind ohne vorherige neue Genehmigung des Staatsarchivs Transformation sind ohne vorherige neue Genehmigung des Staatsarchivs
verboten. verboten.
Art. 14 - Eine Entgeltfreistellung kann für die Verwendung in Art. 14 - Eine Entgeltfreistellung kann für die Verwendung in
Veröffentlichungen ausschliesslich wissenschaftlicher oder Veröffentlichungen ausschliesslich wissenschaftlicher oder
geistbildender Natur gewährt werden. Die Begründung für eine solche geistbildender Natur gewährt werden. Die Begründung für eine solche
Ausnahmeregelung muss dem Generalarchivar durch den Antragsteller Ausnahmeregelung muss dem Generalarchivar durch den Antragsteller
schriftlich erörtert werden und ein schriftliches Gutachten des schriftlich erörtert werden und ein schriftliches Gutachten des
Dienstleiters des Staatsarchivs, in dem die betreffenden Dokumente Dienstleiters des Staatsarchivs, in dem die betreffenden Dokumente
aufbewahrt werden, muss der Erörterung beigefügt sein. aufbewahrt werden, muss der Erörterung beigefügt sein.
Art. 15 - Eine vorherige Genehmigung des Generalarchivars ist Art. 15 - Eine vorherige Genehmigung des Generalarchivars ist
erforderlich für jede Druckauflage zu Illustrationszwecken in einer erforderlich für jede Druckauflage zu Illustrationszwecken in einer
digitalen Online-Veröffentlichung (Einzelbild), einem Film (bewegte digitalen Online-Veröffentlichung (Einzelbild), einem Film (bewegte
Bilder) mit einmaliger Ausstrahlung oder zur Verbreitung als Video Bilder) mit einmaliger Ausstrahlung oder zur Verbreitung als Video
oder DVD, sowie für Bildaufnahmen und Duplizierungen eines Mikrofilms, oder DVD, sowie für Bildaufnahmen und Duplizierungen eines Mikrofilms,
für die Digitalisierung eines Mikrofilms und für die Aufnahme oder für die Digitalisierung eines Mikrofilms und für die Aufnahme oder
Duplizierung eines digitalen Archivbestands. Duplizierung eines digitalen Archivbestands.
Art. 16 - Bei der Digitalisierung eines Originaldokuments oder eines Art. 16 - Bei der Digitalisierung eines Originaldokuments oder eines
Mikrofilms behält das Staatsarchiv sich das Recht vor, eine digitale Mikrofilms behält das Staatsarchiv sich das Recht vor, eine digitale
Kopie hiervon zu erhalten. Kopie hiervon zu erhalten.
KAPITEL V - Haftung KAPITEL V - Haftung
Art. 17 - § 1. Bei Nicht-Einhaltung einer der Bestimmungen des Art. 17 - § 1. Bei Nicht-Einhaltung einer der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung erhält der Leser eine vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung erhält der Leser eine
schriftliche Verwarnung. schriftliche Verwarnung.
§ 2. Falls der Leser die Verwarnung nicht beherzigt, kann der Leiter § 2. Falls der Leser die Verwarnung nicht beherzigt, kann der Leiter
des betreffenden Sitzes des Staatsarchivs dem Leser vorübergehend die des betreffenden Sitzes des Staatsarchivs dem Leser vorübergehend die
Zugangskarte entziehen. Zugangskarte entziehen.
§ 3. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung des § 3. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung des
vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung durch einen Leser, kann vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung durch einen Leser, kann
diesem endgültig der Zugang zu den Lesesälen durch den Generalarchivar diesem endgültig der Zugang zu den Lesesälen durch den Generalarchivar
verweigert werden. verweigert werden.
§ 4. Der Leser kann beim Generalarchivar schriftlich Einspruch gegen § 4. Der Leser kann beim Generalarchivar schriftlich Einspruch gegen
die unter § 1 und § 2 erwähnten Entscheidungen einlegen. die unter § 1 und § 2 erwähnten Entscheidungen einlegen.
§ 5. Der Leser kann beim Minister schriftlich Einspruch gegen die § 5. Der Leser kann beim Minister schriftlich Einspruch gegen die
unter § 3 erwähnten Entscheidungen einlegen. unter § 3 erwähnten Entscheidungen einlegen.
§ 6. Der unter § 4 und § 5 erwähnte Einspruch hat keine aufhebende § 6. Der unter § 4 und § 5 erwähnte Einspruch hat keine aufhebende
Wirkung. Die endgültige Entscheidung wird dem Betroffenen per Wirkung. Die endgültige Entscheidung wird dem Betroffenen per
Einschreiben mitgeteilt. Einschreiben mitgeteilt.
§ 7. Falls ein Leser eine strafrechtlich belangbare Tat begeht, § 7. Falls ein Leser eine strafrechtlich belangbare Tat begeht,
unternimmt das Staatsarchiv alle erforderlichen Schritte bei den unternimmt das Staatsarchiv alle erforderlichen Schritte bei den
gerichtlichen Instanzen. gerichtlichen Instanzen.
Art. 18 - Der Leser ist zivilrechtlich haftbar für jedwede Art. 18 - Der Leser ist zivilrechtlich haftbar für jedwede
Beschädigung, die er den Archiven oder deren Verpackung, dem Mobiliar, Beschädigung, die er den Archiven oder deren Verpackung, dem Mobiliar,
einem Gerät oder einem Ausrüstungsgegenstand des Staatsarchivs einem Gerät oder einem Ausrüstungsgegenstand des Staatsarchivs
zuführt. Zusätzlich zu den anfallenden Verwaltungsgebühren muss er das zuführt. Zusätzlich zu den anfallenden Verwaltungsgebühren muss er das
Staatsarchiv in vollem Masse entschädigen. Staatsarchiv in vollem Masse entschädigen.
Für jede Beanstandung wendet sich der Leser an den Leiter des Für jede Beanstandung wendet sich der Leser an den Leiter des
entsprechenden Sitzes des Staatsarchivs. entsprechenden Sitzes des Staatsarchivs.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 19 - Die Ministerin für Wissenschaftspolitik ist mit der Art. 19 - Die Ministerin für Wissenschaftspolitik ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2011. Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2011.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin für Wissenschaftspolitik, Die Ministerin für Wissenschaftspolitik,
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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