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Arrêté royal déterminant les conditions d'accès du public à certains locaux des Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces et les modalités de communication de consultation et de reproduction des archives y conservées. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar bewaarde archiefstukken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE | PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID |
16 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal déterminant les conditions d'accès | 16 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
du public à certains locaux des Archives générales du Royaume et | toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de |
Archives de l'Etat dans les Provinces et les modalités de | Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze |
communication de consultation et de reproduction des archives y | van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar |
conservées. - Traduction allemande | bewaarde archiefstukken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 septembre 2011 déterminant les conditions d'accès | besluit van 16 september 2011tot vaststelling van de |
du public à certains locaux des Archives générales du Royaume et | toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de |
Archives de l'Etat dans les Provinces et les modalités de | Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze |
communication de consultation et de reproduction des archives y | van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar |
conservées (Moniteur belge du 30 septembre 2011 - 2e édition). | bewaarde archiefstukken (Belgisch Staatsblad van 30 september 2011 - 2de editie). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction des | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van het Algemeen |
Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces à Bruxelles. | Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
16. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 16. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Zugangsbedingungen für die Besucher zu bestimmten Räumlichkeiten des | Zugangsbedingungen für die Besucher zu bestimmten Räumlichkeiten des |
Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen und der | Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen und der |
Modalitäten für die Einsichtnahme in die dort aufbewahrten Archivalien | Modalitäten für die Einsichtnahme in die dort aufbewahrten Archivalien |
sowie deren Bereitstellung und Reproduktion | sowie deren Bereitstellung und Reproduktion |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, Artikel 3, Absatz 1 und | Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, Artikel 3, Absatz 1 und |
4, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; | 4, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; |
Aufgrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Rats des | Aufgrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Rats des |
Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen, abgegeben | Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen, abgegeben |
am 29. Oktober 2009; | am 29. Oktober 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 15/2010 des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund des Gutachtens Nr. 15/2010 des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens, abgegeben am 21. April 2010; | Privatlebens, abgegeben am 21. April 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.420/1 des Staatsrats, abgegeben am 16. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.420/1 des Staatsrats, abgegeben am 16. |
Dezember 2010; | Dezember 2010; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin für Wissenschaftspolitik, | Auf Vorschlag Unserer Ministerin für Wissenschaftspolitik, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. « Archivgesetz »: das Archivgesetz vom 24. Juni 1955; | 1. « Archivgesetz »: das Archivgesetz vom 24. Juni 1955; |
2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten das | 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten das |
Staatsarchiv gehört; | Staatsarchiv gehört; |
3. « Staatsarchiv »: die Sitze des Generalstaatsarchivs und der | 3. « Staatsarchiv »: die Sitze des Generalstaatsarchivs und der |
Staatsarchive in den Provinzen; | Staatsarchive in den Provinzen; |
4 « Generalarchivar »: der Generaldirektor des Generalstaatsarchivs | 4 « Generalarchivar »: der Generaldirektor des Generalstaatsarchivs |
und der Staatsarchive in den Provinzen oder dessen Beauftragter; | und der Staatsarchive in den Provinzen oder dessen Beauftragter; |
5. « Lesesäle »: die der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten | 5. « Lesesäle »: die der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten |
eines Sitzes des Staatsarchivs, die der Einsichtnahme in Archive | eines Sitzes des Staatsarchivs, die der Einsichtnahme in Archive |
dienen; | dienen; |
6. « Leser »: ein Besucher, der die Zugangsbedingungen erfüllt und als | 6. « Leser »: ein Besucher, der die Zugangsbedingungen erfüllt und als |
solcher registriert ist; | solcher registriert ist; |
7. « Archive »: alle Dokumente, die ungeachtet ihres Datums, ihrer | 7. « Archive »: alle Dokumente, die ungeachtet ihres Datums, ihrer |
materiellen Form, ihres Ausarbeitungszustandes oder ihres | materiellen Form, ihres Ausarbeitungszustandes oder ihres |
Trägermediums aufgrund ihrer Natur dazu bestimmt sind, von einer | Trägermediums aufgrund ihrer Natur dazu bestimmt sind, von einer |
öffentlichen Behörde oder einer Person, Gesellschaft oder | öffentlichen Behörde oder einer Person, Gesellschaft oder |
privatrechtlichen Vereinigung aufbewahrt zu werden, die diese | privatrechtlichen Vereinigung aufbewahrt zu werden, die diese |
Dokumente im Rahmen ihrer Tätigkeiten, Aufgaben oder zur Wahrung ihrer | Dokumente im Rahmen ihrer Tätigkeiten, Aufgaben oder zur Wahrung ihrer |
Rechte und Pflichten erhalten, erworben oder erstellt hat. | Rechte und Pflichten erhalten, erworben oder erstellt hat. |
Die im vorigen Abschnitt genannten Dokumente beinhalten diejenigen, | Die im vorigen Abschnitt genannten Dokumente beinhalten diejenigen, |
die per Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung, | die per Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung, |
Säkularisierung, Verstaatlichung oder Enteignung in das Eigentum des | Säkularisierung, Verstaatlichung oder Enteignung in das Eigentum des |
Staates oder dessen Rechtsvorgänger übergegangen sind. | Staates oder dessen Rechtsvorgänger übergegangen sind. |
KAPITEL II - Zugang zu den Lesesälen | KAPITEL II - Zugang zu den Lesesälen |
Art. 2 - Die Lesesäle sind ausschliesslich für die Einsichtnahme in | Art. 2 - Die Lesesäle sind ausschliesslich für die Einsichtnahme in |
öffentliche Dokumente zugänglich. | öffentliche Dokumente zugänglich. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als « öffentliche | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als « öffentliche |
Dokumente » die Archivdokumente, die der Öffentlichkeit gemäss den | Dokumente » die Archivdokumente, die der Öffentlichkeit gemäss den |
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einsichtnahme bereitgestellt | geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einsichtnahme bereitgestellt |
werden können. | werden können. |
Art. 3 - Auf Vorschlag des Generalarchivars erlässt die Ministerin die | Art. 3 - Auf Vorschlag des Generalarchivars erlässt die Ministerin die |
Lesesaalordnung des Staatsarchivs. | Lesesaalordnung des Staatsarchivs. |
In dieser Lesesaalordnung wird unter anderem an die in den Artikeln | In dieser Lesesaalordnung wird unter anderem an die in den Artikeln |
193, 213, 241, 242 und 527 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen | 193, 213, 241, 242 und 527 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen |
für Verfälschung oder Vernichtung von Archiven erinnert. | für Verfälschung oder Vernichtung von Archiven erinnert. |
KAPITEL III - Eingeschränkter Zugang zu Dokumenten | KAPITEL III - Eingeschränkter Zugang zu Dokumenten |
Art. 4 - Öffentliche Originaldokumente in schlechtem Zustand oder | Art. 4 - Öffentliche Originaldokumente in schlechtem Zustand oder |
deren Unversehrtheit und dauerhafte Aufbewahrung durch eine | deren Unversehrtheit und dauerhafte Aufbewahrung durch eine |
Einsichtnahme gefährdet werden, können als Kopie beim Staatsarchiv | Einsichtnahme gefährdet werden, können als Kopie beim Staatsarchiv |
eingesehen werden. | eingesehen werden. |
Art. 5 - Archive, für die Einschränkungen im Depositalvertrag oder in | Art. 5 - Archive, für die Einschränkungen im Depositalvertrag oder in |
der Schenkungserklärung festgelegt sind, können gemäss den im | der Schenkungserklärung festgelegt sind, können gemäss den im |
Depositalvertrag oder in der Schenkungserklärung genannten | Depositalvertrag oder in der Schenkungserklärung genannten |
Einschränkungen eingesehen werden. | Einschränkungen eingesehen werden. |
Art. 6 - Archivbestände, die inventarisiert, digitalisiert oder auf | Art. 6 - Archivbestände, die inventarisiert, digitalisiert oder auf |
Mikrofilm übertragen werden, können nur eingesehen werden, falls dies | Mikrofilm übertragen werden, können nur eingesehen werden, falls dies |
die laufende Inventarisierung, Digitalisierung oder | die laufende Inventarisierung, Digitalisierung oder |
Mikrofilmübertragung nicht behindert. | Mikrofilmübertragung nicht behindert. |
KAPITEL IV - Bedingungen für Reproduktionen von Archiven | KAPITEL IV - Bedingungen für Reproduktionen von Archiven |
Art. 7 - Die öffentlichen Dokumente, von denen der Staat Eigentümer | Art. 7 - Die öffentlichen Dokumente, von denen der Staat Eigentümer |
ist, oder deren Reproduktion ausdrücklich vom Eigentümer genehmigt | ist, oder deren Reproduktion ausdrücklich vom Eigentümer genehmigt |
wurde, können in digitaler oder gedruckter Form reproduziert werden. | wurde, können in digitaler oder gedruckter Form reproduziert werden. |
Reproduktionen sind auf Archivalien beschränkt, die keinen bedeutenden | Reproduktionen sind auf Archivalien beschränkt, die keinen bedeutenden |
Teil des Archivbestandes ausmachen. | Teil des Archivbestandes ausmachen. |
Art. 8 - Für jede Reproduktion ist die Genehmigung des Dienstleiters | Art. 8 - Für jede Reproduktion ist die Genehmigung des Dienstleiters |
oder dessen Beauftragten erforderlich. | oder dessen Beauftragten erforderlich. |
Für jede Reproduktion muss ein Entgelt, der in den Tarifen für die vom | Für jede Reproduktion muss ein Entgelt, der in den Tarifen für die vom |
Staatsarchiv erbrachten Dienstleistungen festgelegt ist, entrichtet | Staatsarchiv erbrachten Dienstleistungen festgelegt ist, entrichtet |
werden. | werden. |
Art. 9 - Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, jede Anfrage für | Art. 9 - Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, jede Anfrage für |
Fotokopien an die Königliche Bibliothek von Belgien oder eine andere | Fotokopien an die Königliche Bibliothek von Belgien oder eine andere |
öffentliche Bibliothek zu verweisen, falls es sich um Fotokopien von | öffentliche Bibliothek zu verweisen, falls es sich um Fotokopien von |
gedruckten Werken handelt, die auch in deren Sammlungen vorhanden | gedruckten Werken handelt, die auch in deren Sammlungen vorhanden |
sind. | sind. |
Art. 10 - Jede Person, die eine Reproduktion anfragt, verpflichtet | Art. 10 - Jede Person, die eine Reproduktion anfragt, verpflichtet |
sich schriftlich dazu, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen | sich schriftlich dazu, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen |
einzuhalten, insbesondere die Gesetzgebung betreffend das | einzuhalten, insbesondere die Gesetzgebung betreffend das |
Urheberrecht. | Urheberrecht. |
Art. 11 - Reproduktionen mit einem Gerät, das das Dokument beschädigen | Art. 11 - Reproduktionen mit einem Gerät, das das Dokument beschädigen |
kann, sind nicht gestattet. | kann, sind nicht gestattet. |
Art. 12 - Jede Reproduktion und jede Verwendung eines Dokuments muss | Art. 12 - Jede Reproduktion und jede Verwendung eines Dokuments muss |
mit der entsprechenden Quellenangabe versehen sein. Diese enthält den | mit der entsprechenden Quellenangabe versehen sein. Diese enthält den |
Namen des Archivdepots, die Bezeichnung des Archivbestands oder der | Namen des Archivdepots, die Bezeichnung des Archivbestands oder der |
Sammlung und die laufende Nummer. | Sammlung und die laufende Nummer. |
Art. 13 - Jegliche vollständige oder teilweise Reproduktion einer zu | Art. 13 - Jegliche vollständige oder teilweise Reproduktion einer zu |
einem früheren Zeitpunkt vom Staatsarchiv genehmigten Reproduktion, | einem früheren Zeitpunkt vom Staatsarchiv genehmigten Reproduktion, |
jegliche Übertragung auf ein anderes Trägermedium und jegliche | jegliche Übertragung auf ein anderes Trägermedium und jegliche |
Transformation sind ohne vorherige neue Genehmigung des Staatsarchivs | Transformation sind ohne vorherige neue Genehmigung des Staatsarchivs |
verboten. | verboten. |
Art. 14 - Eine Entgeltfreistellung kann für die Verwendung in | Art. 14 - Eine Entgeltfreistellung kann für die Verwendung in |
Veröffentlichungen ausschliesslich wissenschaftlicher oder | Veröffentlichungen ausschliesslich wissenschaftlicher oder |
geistbildender Natur gewährt werden. Die Begründung für eine solche | geistbildender Natur gewährt werden. Die Begründung für eine solche |
Ausnahmeregelung muss dem Generalarchivar durch den Antragsteller | Ausnahmeregelung muss dem Generalarchivar durch den Antragsteller |
schriftlich erörtert werden und ein schriftliches Gutachten des | schriftlich erörtert werden und ein schriftliches Gutachten des |
Dienstleiters des Staatsarchivs, in dem die betreffenden Dokumente | Dienstleiters des Staatsarchivs, in dem die betreffenden Dokumente |
aufbewahrt werden, muss der Erörterung beigefügt sein. | aufbewahrt werden, muss der Erörterung beigefügt sein. |
Art. 15 - Eine vorherige Genehmigung des Generalarchivars ist | Art. 15 - Eine vorherige Genehmigung des Generalarchivars ist |
erforderlich für jede Druckauflage zu Illustrationszwecken in einer | erforderlich für jede Druckauflage zu Illustrationszwecken in einer |
digitalen Online-Veröffentlichung (Einzelbild), einem Film (bewegte | digitalen Online-Veröffentlichung (Einzelbild), einem Film (bewegte |
Bilder) mit einmaliger Ausstrahlung oder zur Verbreitung als Video | Bilder) mit einmaliger Ausstrahlung oder zur Verbreitung als Video |
oder DVD, sowie für Bildaufnahmen und Duplizierungen eines Mikrofilms, | oder DVD, sowie für Bildaufnahmen und Duplizierungen eines Mikrofilms, |
für die Digitalisierung eines Mikrofilms und für die Aufnahme oder | für die Digitalisierung eines Mikrofilms und für die Aufnahme oder |
Duplizierung eines digitalen Archivbestands. | Duplizierung eines digitalen Archivbestands. |
Art. 16 - Bei der Digitalisierung eines Originaldokuments oder eines | Art. 16 - Bei der Digitalisierung eines Originaldokuments oder eines |
Mikrofilms behält das Staatsarchiv sich das Recht vor, eine digitale | Mikrofilms behält das Staatsarchiv sich das Recht vor, eine digitale |
Kopie hiervon zu erhalten. | Kopie hiervon zu erhalten. |
KAPITEL V - Haftung | KAPITEL V - Haftung |
Art. 17 - § 1. Bei Nicht-Einhaltung einer der Bestimmungen des | Art. 17 - § 1. Bei Nicht-Einhaltung einer der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung erhält der Leser eine | vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung erhält der Leser eine |
schriftliche Verwarnung. | schriftliche Verwarnung. |
§ 2. Falls der Leser die Verwarnung nicht beherzigt, kann der Leiter | § 2. Falls der Leser die Verwarnung nicht beherzigt, kann der Leiter |
des betreffenden Sitzes des Staatsarchivs dem Leser vorübergehend die | des betreffenden Sitzes des Staatsarchivs dem Leser vorübergehend die |
Zugangskarte entziehen. | Zugangskarte entziehen. |
§ 3. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung des | § 3. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung des |
vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung durch einen Leser, kann | vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung durch einen Leser, kann |
diesem endgültig der Zugang zu den Lesesälen durch den Generalarchivar | diesem endgültig der Zugang zu den Lesesälen durch den Generalarchivar |
verweigert werden. | verweigert werden. |
§ 4. Der Leser kann beim Generalarchivar schriftlich Einspruch gegen | § 4. Der Leser kann beim Generalarchivar schriftlich Einspruch gegen |
die unter § 1 und § 2 erwähnten Entscheidungen einlegen. | die unter § 1 und § 2 erwähnten Entscheidungen einlegen. |
§ 5. Der Leser kann beim Minister schriftlich Einspruch gegen die | § 5. Der Leser kann beim Minister schriftlich Einspruch gegen die |
unter § 3 erwähnten Entscheidungen einlegen. | unter § 3 erwähnten Entscheidungen einlegen. |
§ 6. Der unter § 4 und § 5 erwähnte Einspruch hat keine aufhebende | § 6. Der unter § 4 und § 5 erwähnte Einspruch hat keine aufhebende |
Wirkung. Die endgültige Entscheidung wird dem Betroffenen per | Wirkung. Die endgültige Entscheidung wird dem Betroffenen per |
Einschreiben mitgeteilt. | Einschreiben mitgeteilt. |
§ 7. Falls ein Leser eine strafrechtlich belangbare Tat begeht, | § 7. Falls ein Leser eine strafrechtlich belangbare Tat begeht, |
unternimmt das Staatsarchiv alle erforderlichen Schritte bei den | unternimmt das Staatsarchiv alle erforderlichen Schritte bei den |
gerichtlichen Instanzen. | gerichtlichen Instanzen. |
Art. 18 - Der Leser ist zivilrechtlich haftbar für jedwede | Art. 18 - Der Leser ist zivilrechtlich haftbar für jedwede |
Beschädigung, die er den Archiven oder deren Verpackung, dem Mobiliar, | Beschädigung, die er den Archiven oder deren Verpackung, dem Mobiliar, |
einem Gerät oder einem Ausrüstungsgegenstand des Staatsarchivs | einem Gerät oder einem Ausrüstungsgegenstand des Staatsarchivs |
zuführt. Zusätzlich zu den anfallenden Verwaltungsgebühren muss er das | zuführt. Zusätzlich zu den anfallenden Verwaltungsgebühren muss er das |
Staatsarchiv in vollem Masse entschädigen. | Staatsarchiv in vollem Masse entschädigen. |
Für jede Beanstandung wendet sich der Leser an den Leiter des | Für jede Beanstandung wendet sich der Leser an den Leiter des |
entsprechenden Sitzes des Staatsarchivs. | entsprechenden Sitzes des Staatsarchivs. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 19 - Die Ministerin für Wissenschaftspolitik ist mit der | Art. 19 - Die Ministerin für Wissenschaftspolitik ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2011. | Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2011. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin für Wissenschaftspolitik, | Die Ministerin für Wissenschaftspolitik, |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |