Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/10/2008
← Retour vers "Arrêté royal modifiant divers arrêtés d'exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant divers arrêtés d'exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van diverse uitvoeringsbesluiten van de wapenwet. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés d'exécution 16 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse
de la loi sur les armes. - Traduction allemande uitvoeringsbesluiten van de wapenwet. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 octobre 2008 modifiant divers arrêtés d'exécution besluit van 16 oktober 2008 tot wijziging van diverse
de la loi sur les armes (Moniteur belge du 20 octobre 2008). uitvoeringsbesluiten van de wapenwet (Belgisch Staatsblad van 20
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction oktober 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 5 § wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 5 §
2 Absatz 1, Artikel 7 § 2, Artikel 12 Nr. 5 und Artikel 37 Nr. 7; 2 Absatz 1, Artikel 7 § 2, Artikel 12 Nr. 5 und Artikel 37 Nr. 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur
Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und
das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition
und des Waffengesetzes; und des Waffengesetzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über
Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht
worden sind; worden sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur
Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren; Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen; Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen; wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 28. Mai 2008 in Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 28. Mai 2008 in
Bezug auf Artikel 13; Bezug auf Artikel 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
September 2008; September 2008;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im
Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt
wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft
getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur
Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel
notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass
es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz
vorgenommenen Abänderungen des Waffengesetzes zum gleichen Zeitpunkt vorgenommenen Abänderungen des Waffengesetzes zum gleichen Zeitpunkt
in Kraft treten zu lassen und die allzu lange herrschende Verwirrung in Kraft treten zu lassen und die allzu lange herrschende Verwirrung
in Bezug auf die Anwendung des Waffengesetzes zu beenden; dass der in Bezug auf die Anwendung des Waffengesetzes zu beenden; dass der
verbleibende Teil der am 31. Oktober 2008 endenden Übergangsperiode im verbleibende Teil der am 31. Oktober 2008 endenden Übergangsperiode im
Interesse des Bürgers, der davon Gebrauch machen möchte, so lang wie Interesse des Bürgers, der davon Gebrauch machen möchte, so lang wie
möglich sein muss; möglich sein muss;
Aufgrund des Gutachtens 45.220/2 des Staatsrates vom 24. September Aufgrund des Gutachtens 45.220/2 des Staatsrates vom 24. September
2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition und des Waffengesetzes, abgeändert durch den Waffen und Munition und des Waffengesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « des Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « des
Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und » gestrichen. Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und » gestrichen.
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « das Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « das
Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch
die Gesetze vom 29 Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar die Gesetze vom 29 Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar
1991, sofern es noch zur Anwendung kommt, und für das Übrige » 1991, sofern es noch zur Anwendung kommt, und für das Übrige »
gestrichen. gestrichen.
Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses werden Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses werden
die Wörter « 1 und 27 » durch die Wörter « 5, 6 und 21 » ersetzt. die Wörter « 1 und 27 » durch die Wörter « 5, 6 und 21 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der in den 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der in den
Artikeln 5, 6 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassungsantrag wird beim Artikeln 5, 6 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassungsantrag wird beim
Gouverneur, der für den Ort, in der die Tätigkeit, die Gegenstand der Gouverneur, der für den Ort, in der die Tätigkeit, die Gegenstand der
Zulassung ist, ausgeübt wird, zuständig ist, anhand eines Formulars, Zulassung ist, ausgeübt wird, zuständig ist, anhand eines Formulars,
das bei seinen Diensten erhältlich ist, gestellt. » das bei seinen Diensten erhältlich ist, gestellt. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für eine in den 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für eine in den
Artikeln 5 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassung muss der Artikeln 5 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassung muss der
Antragsteller die Herkunft der für die Ausübung seiner Tätigkeit Antragsteller die Herkunft der für die Ausübung seiner Tätigkeit
verwendeten finanziellen Mittel anhand überzeugender schriftlicher verwendeten finanziellen Mittel anhand überzeugender schriftlicher
Belege wie Bankunterlagen und Finanzverträge nachweisen. » Belege wie Bankunterlagen und Finanzverträge nachweisen. »
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gouverneur 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gouverneur
oder der Minister der Justiz notifiziert seinen Beschluss zur oder der Minister der Justiz notifiziert seinen Beschluss zur
Zulassung oder zur Ablehnung des Antrags per Einschreiben mit Zulassung oder zur Ablehnung des Antrags per Einschreiben mit
Rückschein. » Rückschein. »
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « der Gouverneur » und den 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « der Gouverneur » und den
Wörtern « dem Betroffenen » die Wörter « oder der Minister » und Wörtern « dem Betroffenen » die Wörter « oder der Minister » und
zwischen den Wörtern « in der Anlage aus » und den Wörtern « Er zwischen den Wörtern « in der Anlage aus » und den Wörtern « Er
unterrichtet » die Wörter «, ausser für eine Zulassung gemäss Artikel unterrichtet » die Wörter «, ausser für eine Zulassung gemäss Artikel
6 § 2 des Gesetzes, für die eine Bescheinigung auf der Grundlage von 6 § 2 des Gesetzes, für die eine Bescheinigung auf der Grundlage von
Muster Nr. 7 in der Anlage erstellt wird » eingefügt. Muster Nr. 7 in der Anlage erstellt wird » eingefügt.
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 8 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter «
Artikel 2 § 2 » durch die Wörter « Artikel 7 § 2 » ersetzt. Artikel 2 § 2 » durch die Wörter « Artikel 7 § 2 » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 10 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: « Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit, die Bestimmung ersetzt: « Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit, die
Gegenstand der Zulassung ist, muss der Zulassungsinhaber den Gegenstand der Zulassung ist, muss der Zulassungsinhaber den
Gouverneur binnen acht Tagen darüber unterrichten und ihm die Gouverneur binnen acht Tagen darüber unterrichten und ihm die
Bescheinigung zurückschicken. Eine Änderung der auf der Bescheinigung zurückschicken. Eine Änderung der auf der
Zulassungsbescheinigung erwähnten Angaben wird vorher beim Gouverneur Zulassungsbescheinigung erwähnten Angaben wird vorher beim Gouverneur
beantragt, der das Dokument anpassen kann, wenn das Gesetz dies beantragt, der das Dokument anpassen kann, wenn das Gesetz dies
zulässt. » zulässt. »
Art. 11 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 12 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 Art. 13 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991
über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht
worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember
2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Ferner wird bei der Überlassung einer in Artikel 1, 4 und 6 « Ferner wird bei der Überlassung einer in Artikel 1, 4 und 6
erwähnten Waffe das in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 20. erwähnten Waffe das in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes vorgesehene Verfahren September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes vorgesehene Verfahren
angewandt und ein Dokument nach Muster Nr. 9 erstellt. » angewandt und ein Dokument nach Muster Nr. 9 erstellt. »
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 16. September 1997 zur Festlegung Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 16. September 1997 zur Festlegung
der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung
und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und
Munition erhobenen Steuern und Gebühren, abgeändert durch die Munition erhobenen Steuern und Gebühren, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 8. Dezember 1998, 13. und 20. Juli 2000 und Königlichen Erlasse vom 8. Dezember 1998, 13. und 20. Juli 2000 und
29. Dezember 2006, wird aufgehoben. 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 Art. 15 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000
zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen
werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition » durch die Wörter « des Waffengesetzes » ersetzt. Waffen und Munition » durch die Wörter « des Waffengesetzes » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1. Nummer 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember
2006, wird wie folgt ergänzt: « Diese Bestimmung findet weder auf die 2006, wird wie folgt ergänzt: « Diese Bestimmung findet weder auf die
Privatschützen, die Inhaber eines in Artikel 12 des Waffengesetzes Privatschützen, die Inhaber eines in Artikel 12 des Waffengesetzes
erwähnten Dokuments sind, noch auf die in Artikel 12 Nr. 5 des erwähnten Dokuments sind, noch auf die in Artikel 12 Nr. 5 des
Waffengesetzes erwähnten gelegentlichen Schützen noch auf die Waffengesetzes erwähnten gelegentlichen Schützen noch auf die
Privatschützen, die ausschliesslich mit frei verkäuflichen Waffen Privatschützen, die ausschliesslich mit frei verkäuflichen Waffen
schiessen, Anwendung. » schiessen, Anwendung. »
2. In Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2. In Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember
2006, werden die Wörter, « ihre Adresse » gestrichen. 2006, werden die Wörter, « ihre Adresse » gestrichen.
Art. 17 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden § 2 und § 3 Art. 17 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden § 2 und § 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 5 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 18 - Artikel 5 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch folgende Sätze Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch folgende Sätze
ergänzt: ergänzt:
« Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf gelegentliche Schützen, « Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf gelegentliche Schützen,
die gemäss Artikel 12 Nr. 5 des Waffengesetzes bei einem Besuch auf die gemäss Artikel 12 Nr. 5 des Waffengesetzes bei einem Besuch auf
einem zugelassenen Schiessstand eine Waffe unter folgenden Bedingungen einem zugelassenen Schiessstand eine Waffe unter folgenden Bedingungen
besitzen: besitzen:
1. Inhaber einer Tageskarte sein, die vom Betreiber des Schiessstands 1. Inhaber einer Tageskarte sein, die vom Betreiber des Schiessstands
oder vom Veranstalter einer in Artikel 6 erwähnten Aktivität oder vom Veranstalter einer in Artikel 6 erwähnten Aktivität
ausgestellt worden ist. Die Tageskarte wird in drei Exemplaren ausgestellt worden ist. Die Tageskarte wird in drei Exemplaren
erstellt und ist nur auf dem Schiessstand gültig, wo sie im Laufe erstellt und ist nur auf dem Schiessstand gültig, wo sie im Laufe
desselben Tages ausgestellt worden ist. Sie wird durchlaufend desselben Tages ausgestellt worden ist. Sie wird durchlaufend
nummeriert. Darauf sind Name und Adresse des gelegentlichen Schützen, nummeriert. Darauf sind Name und Adresse des gelegentlichen Schützen,
Datum und Ort des Ereignisses sowie Name und Zulassungsnummer des Datum und Ort des Ereignisses sowie Name und Zulassungsnummer des
Schiessstands vermerkt. Der Veranstalter des Ereignisses Schiessstands vermerkt. Der Veranstalter des Ereignisses
beziehungsweise der Betreiber des Schiessstands unterzeichnet die beziehungsweise der Betreiber des Schiessstands unterzeichnet die
Karte und händigt dem gelegentlichen Schützen ein Exemplar aus; er Karte und händigt dem gelegentlichen Schützen ein Exemplar aus; er
schickt binnen sieben Tagen ein Exemplar an den für den Wohnort des schickt binnen sieben Tagen ein Exemplar an den für den Wohnort des
Betreffenden zuständigen Gouverneur und behält ein Exemplar, Betreffenden zuständigen Gouverneur und behält ein Exemplar,
2. in Begleitung einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestimmten 2. in Begleitung einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestimmten
Person sein, die gemäss Artikel 11 § 4 des Waffengesetzes von der Person sein, die gemäss Artikel 11 § 4 des Waffengesetzes von der
praktischen Prüfung befreit ist. Diese Person erklärt dem praktischen Prüfung befreit ist. Diese Person erklärt dem
gelegentlichen Schützen vorher die anwendbaren Sicherheitsregeln und gelegentlichen Schützen vorher die anwendbaren Sicherheitsregeln und
die Funktionsweise der Waffe, stellt ihm die Waffe zur Verfügung, die Funktionsweise der Waffe, stellt ihm die Waffe zur Verfügung,
sorgt dafür, dass die Waffe sicher bedient wird, und nimmt die Waffe sorgt dafür, dass die Waffe sicher bedient wird, und nimmt die Waffe
sofort danach wieder in ihren Besitz. » sofort danach wieder in ihren Besitz. »
Art. 19 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 20 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember Art. 20 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember
2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar
1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den
Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur
Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition und » gestrichen. Waffen und Munition und » gestrichen.
Art. 21 - In Artikel 1 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 21 - In Artikel 1 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort «
zehn » durch das Wort « fünf » ersetzt. zehn » durch das Wort « fünf » ersetzt.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
^