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Arrêté royal modifiant divers arrêtés d'exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van diverse uitvoeringsbesluiten van de wapenwet. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés d'exécution | 16 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse |
de la loi sur les armes. - Traduction allemande | uitvoeringsbesluiten van de wapenwet. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 octobre 2008 modifiant divers arrêtés d'exécution | besluit van 16 oktober 2008 tot wijziging van diverse |
de la loi sur les armes (Moniteur belge du 20 octobre 2008). | uitvoeringsbesluiten van de wapenwet (Belgisch Staatsblad van 20 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | oktober 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes | Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 5 § | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 5 § |
2 Absatz 1, Artikel 7 § 2, Artikel 12 Nr. 5 und Artikel 37 Nr. 7; | 2 Absatz 1, Artikel 7 § 2, Artikel 12 Nr. 5 und Artikel 37 Nr. 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und | Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und |
das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition | das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition |
und des Waffengesetzes; | und des Waffengesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über |
Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem | Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem |
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht | Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht |
worden sind; | worden sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur |
Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren; | Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen; | Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen; | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 28. Mai 2008 in | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 28. Mai 2008 in |
Bezug auf Artikel 13; | Bezug auf Artikel 13; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. |
September 2008; | September 2008; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im |
Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt | Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt |
wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft | wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft |
getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur | getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur |
Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel | Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel |
notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass | notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass |
es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz | es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz |
vorgenommenen Abänderungen des Waffengesetzes zum gleichen Zeitpunkt | vorgenommenen Abänderungen des Waffengesetzes zum gleichen Zeitpunkt |
in Kraft treten zu lassen und die allzu lange herrschende Verwirrung | in Kraft treten zu lassen und die allzu lange herrschende Verwirrung |
in Bezug auf die Anwendung des Waffengesetzes zu beenden; dass der | in Bezug auf die Anwendung des Waffengesetzes zu beenden; dass der |
verbleibende Teil der am 31. Oktober 2008 endenden Übergangsperiode im | verbleibende Teil der am 31. Oktober 2008 endenden Übergangsperiode im |
Interesse des Bürgers, der davon Gebrauch machen möchte, so lang wie | Interesse des Bürgers, der davon Gebrauch machen möchte, so lang wie |
möglich sein muss; | möglich sein muss; |
Aufgrund des Gutachtens 45.220/2 des Staatsrates vom 24. September | Aufgrund des Gutachtens 45.220/2 des Staatsrates vom 24. September |
2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. | Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition und des Waffengesetzes, abgeändert durch den | Waffen und Munition und des Waffengesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « des | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « des |
Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von | Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von |
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und » gestrichen. | Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und » gestrichen. |
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « das | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « das |
Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von | Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von |
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch | Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch |
die Gesetze vom 29 Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar | die Gesetze vom 29 Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar |
1991, sofern es noch zur Anwendung kommt, und für das Übrige » | 1991, sofern es noch zur Anwendung kommt, und für das Übrige » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses werden | Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses werden |
die Wörter « 1 und 27 » durch die Wörter « 5, 6 und 21 » ersetzt. | die Wörter « 1 und 27 » durch die Wörter « 5, 6 und 21 » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der in den | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der in den |
Artikeln 5, 6 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassungsantrag wird beim | Artikeln 5, 6 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassungsantrag wird beim |
Gouverneur, der für den Ort, in der die Tätigkeit, die Gegenstand der | Gouverneur, der für den Ort, in der die Tätigkeit, die Gegenstand der |
Zulassung ist, ausgeübt wird, zuständig ist, anhand eines Formulars, | Zulassung ist, ausgeübt wird, zuständig ist, anhand eines Formulars, |
das bei seinen Diensten erhältlich ist, gestellt. » | das bei seinen Diensten erhältlich ist, gestellt. » |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für eine in den | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für eine in den |
Artikeln 5 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassung muss der | Artikeln 5 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassung muss der |
Antragsteller die Herkunft der für die Ausübung seiner Tätigkeit | Antragsteller die Herkunft der für die Ausübung seiner Tätigkeit |
verwendeten finanziellen Mittel anhand überzeugender schriftlicher | verwendeten finanziellen Mittel anhand überzeugender schriftlicher |
Belege wie Bankunterlagen und Finanzverträge nachweisen. » | Belege wie Bankunterlagen und Finanzverträge nachweisen. » |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gouverneur | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gouverneur |
oder der Minister der Justiz notifiziert seinen Beschluss zur | oder der Minister der Justiz notifiziert seinen Beschluss zur |
Zulassung oder zur Ablehnung des Antrags per Einschreiben mit | Zulassung oder zur Ablehnung des Antrags per Einschreiben mit |
Rückschein. » | Rückschein. » |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « der Gouverneur » und den | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « der Gouverneur » und den |
Wörtern « dem Betroffenen » die Wörter « oder der Minister » und | Wörtern « dem Betroffenen » die Wörter « oder der Minister » und |
zwischen den Wörtern « in der Anlage aus » und den Wörtern « Er | zwischen den Wörtern « in der Anlage aus » und den Wörtern « Er |
unterrichtet » die Wörter «, ausser für eine Zulassung gemäss Artikel | unterrichtet » die Wörter «, ausser für eine Zulassung gemäss Artikel |
6 § 2 des Gesetzes, für die eine Bescheinigung auf der Grundlage von | 6 § 2 des Gesetzes, für die eine Bescheinigung auf der Grundlage von |
Muster Nr. 7 in der Anlage erstellt wird » eingefügt. | Muster Nr. 7 in der Anlage erstellt wird » eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 8 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « |
Artikel 2 § 2 » durch die Wörter « Artikel 7 § 2 » ersetzt. | Artikel 2 § 2 » durch die Wörter « Artikel 7 § 2 » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 10 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: « Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit, die | Bestimmung ersetzt: « Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit, die |
Gegenstand der Zulassung ist, muss der Zulassungsinhaber den | Gegenstand der Zulassung ist, muss der Zulassungsinhaber den |
Gouverneur binnen acht Tagen darüber unterrichten und ihm die | Gouverneur binnen acht Tagen darüber unterrichten und ihm die |
Bescheinigung zurückschicken. Eine Änderung der auf der | Bescheinigung zurückschicken. Eine Änderung der auf der |
Zulassungsbescheinigung erwähnten Angaben wird vorher beim Gouverneur | Zulassungsbescheinigung erwähnten Angaben wird vorher beim Gouverneur |
beantragt, der das Dokument anpassen kann, wenn das Gesetz dies | beantragt, der das Dokument anpassen kann, wenn das Gesetz dies |
zulässt. » | zulässt. » |
Art. 11 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 12 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 | Art. 13 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 |
über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem | über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem |
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht | Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht |
worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember | worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember |
2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Ferner wird bei der Überlassung einer in Artikel 1, 4 und 6 | « Ferner wird bei der Überlassung einer in Artikel 1, 4 und 6 |
erwähnten Waffe das in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 20. | erwähnten Waffe das in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes vorgesehene Verfahren | September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes vorgesehene Verfahren |
angewandt und ein Dokument nach Muster Nr. 9 erstellt. » | angewandt und ein Dokument nach Muster Nr. 9 erstellt. » |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 16. September 1997 zur Festlegung | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 16. September 1997 zur Festlegung |
der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung | der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung |
und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und | und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und |
Munition erhobenen Steuern und Gebühren, abgeändert durch die | Munition erhobenen Steuern und Gebühren, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 8. Dezember 1998, 13. und 20. Juli 2000 und | Königlichen Erlasse vom 8. Dezember 1998, 13. und 20. Juli 2000 und |
29. Dezember 2006, wird aufgehoben. | 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 | Art. 15 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 |
zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen | zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen |
werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition » durch die Wörter « des Waffengesetzes » ersetzt. | Waffen und Munition » durch die Wörter « des Waffengesetzes » ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember | 1. Nummer 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember |
2006, wird wie folgt ergänzt: « Diese Bestimmung findet weder auf die | 2006, wird wie folgt ergänzt: « Diese Bestimmung findet weder auf die |
Privatschützen, die Inhaber eines in Artikel 12 des Waffengesetzes | Privatschützen, die Inhaber eines in Artikel 12 des Waffengesetzes |
erwähnten Dokuments sind, noch auf die in Artikel 12 Nr. 5 des | erwähnten Dokuments sind, noch auf die in Artikel 12 Nr. 5 des |
Waffengesetzes erwähnten gelegentlichen Schützen noch auf die | Waffengesetzes erwähnten gelegentlichen Schützen noch auf die |
Privatschützen, die ausschliesslich mit frei verkäuflichen Waffen | Privatschützen, die ausschliesslich mit frei verkäuflichen Waffen |
schiessen, Anwendung. » | schiessen, Anwendung. » |
2. In Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember | 2. In Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember |
2006, werden die Wörter, « ihre Adresse » gestrichen. | 2006, werden die Wörter, « ihre Adresse » gestrichen. |
Art. 17 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden § 2 und § 3 | Art. 17 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden § 2 und § 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 5 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 18 - Artikel 5 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch folgende Sätze | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch folgende Sätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf gelegentliche Schützen, | « Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf gelegentliche Schützen, |
die gemäss Artikel 12 Nr. 5 des Waffengesetzes bei einem Besuch auf | die gemäss Artikel 12 Nr. 5 des Waffengesetzes bei einem Besuch auf |
einem zugelassenen Schiessstand eine Waffe unter folgenden Bedingungen | einem zugelassenen Schiessstand eine Waffe unter folgenden Bedingungen |
besitzen: | besitzen: |
1. Inhaber einer Tageskarte sein, die vom Betreiber des Schiessstands | 1. Inhaber einer Tageskarte sein, die vom Betreiber des Schiessstands |
oder vom Veranstalter einer in Artikel 6 erwähnten Aktivität | oder vom Veranstalter einer in Artikel 6 erwähnten Aktivität |
ausgestellt worden ist. Die Tageskarte wird in drei Exemplaren | ausgestellt worden ist. Die Tageskarte wird in drei Exemplaren |
erstellt und ist nur auf dem Schiessstand gültig, wo sie im Laufe | erstellt und ist nur auf dem Schiessstand gültig, wo sie im Laufe |
desselben Tages ausgestellt worden ist. Sie wird durchlaufend | desselben Tages ausgestellt worden ist. Sie wird durchlaufend |
nummeriert. Darauf sind Name und Adresse des gelegentlichen Schützen, | nummeriert. Darauf sind Name und Adresse des gelegentlichen Schützen, |
Datum und Ort des Ereignisses sowie Name und Zulassungsnummer des | Datum und Ort des Ereignisses sowie Name und Zulassungsnummer des |
Schiessstands vermerkt. Der Veranstalter des Ereignisses | Schiessstands vermerkt. Der Veranstalter des Ereignisses |
beziehungsweise der Betreiber des Schiessstands unterzeichnet die | beziehungsweise der Betreiber des Schiessstands unterzeichnet die |
Karte und händigt dem gelegentlichen Schützen ein Exemplar aus; er | Karte und händigt dem gelegentlichen Schützen ein Exemplar aus; er |
schickt binnen sieben Tagen ein Exemplar an den für den Wohnort des | schickt binnen sieben Tagen ein Exemplar an den für den Wohnort des |
Betreffenden zuständigen Gouverneur und behält ein Exemplar, | Betreffenden zuständigen Gouverneur und behält ein Exemplar, |
2. in Begleitung einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestimmten | 2. in Begleitung einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestimmten |
Person sein, die gemäss Artikel 11 § 4 des Waffengesetzes von der | Person sein, die gemäss Artikel 11 § 4 des Waffengesetzes von der |
praktischen Prüfung befreit ist. Diese Person erklärt dem | praktischen Prüfung befreit ist. Diese Person erklärt dem |
gelegentlichen Schützen vorher die anwendbaren Sicherheitsregeln und | gelegentlichen Schützen vorher die anwendbaren Sicherheitsregeln und |
die Funktionsweise der Waffe, stellt ihm die Waffe zur Verfügung, | die Funktionsweise der Waffe, stellt ihm die Waffe zur Verfügung, |
sorgt dafür, dass die Waffe sicher bedient wird, und nimmt die Waffe | sorgt dafür, dass die Waffe sicher bedient wird, und nimmt die Waffe |
sofort danach wieder in ihren Besitz. » | sofort danach wieder in ihren Besitz. » |
Art. 19 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 19 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 20 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember | Art. 20 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember |
2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar | 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar |
1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den | 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den |
Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur | Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur |
Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition und » gestrichen. | Waffen und Munition und » gestrichen. |
Art. 21 - In Artikel 1 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « | Art. 21 - In Artikel 1 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « |
zehn » durch das Wort « fünf » ersetzt. | zehn » durch das Wort « fünf » ersetzt. |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |