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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des stands de tir | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2000 tot bepaling van de erkenningsvoorwaarden van schietstanden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 16 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2000 |
les conditions d'agrément des stands de tir | tot bepaling van de erkenningsvoorwaarden van schietstanden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des | besluit van 13 juli 2000 tot bepaling van de erkenningsvoorwaarden van |
stands de tir, établi par le Service central de traduction allemande | schietstanden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2000 tot bepaling van |
déterminant les conditions d'agrément des stands de tir. | de erkenningsvoorwaarden van schietstanden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 16 novembre 2000. | Gegeven te Brussel, 16 november 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
13. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 13. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Zulassung von Schiessständen | die Zulassung von Schiessständen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18. | insbesondere des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18. |
Juli 1997; | Juli 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. |
Oktober 1998; | Oktober 1998; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz, | Justiz, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die |
Betreibung von Schiessanlagen für Feuerwaffen, die sich innerhalb | Betreibung von Schiessanlagen für Feuerwaffen, die sich innerhalb |
geschlossener Räume befinden oder nicht und nachstehend « | geschlossener Räume befinden oder nicht und nachstehend « |
Schiessstände » genannt werden. | Schiessstände » genannt werden. |
Die gelegentliche oder regelmässige Veranstaltung von Schiessübungen | Die gelegentliche oder regelmässige Veranstaltung von Schiessübungen |
darf nur in Schiessständen stattfinden, die gemäss vorliegendem Erlass | darf nur in Schiessständen stattfinden, die gemäss vorliegendem Erlass |
zugelassen sind. | zugelassen sind. |
§ 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Anlagen, die von | § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Anlagen, die von |
zugelassenen Waffenhändlern oder -sammlern ausschliesslich zum Testen | zugelassenen Waffenhändlern oder -sammlern ausschliesslich zum Testen |
von Waffen benutzt werden. | von Waffen benutzt werden. |
Art. 2 - § 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September | Art. 2 - § 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » beziehungsweise « das | Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » beziehungsweise « das |
Waffengesetz » genannt, findet Anwendung auf Zulassungsanträge von | Waffengesetz » genannt, findet Anwendung auf Zulassungsanträge von |
Personen, die Schiessstände betreiben. | Personen, die Schiessstände betreiben. |
Zudem müssen folgende Zusatzbedingungen erfüllt sein: | Zudem müssen folgende Zusatzbedingungen erfüllt sein: |
1. Der Antragsteller muss die Herkunft der für den Schiessstand | 1. Der Antragsteller muss die Herkunft der für den Schiessstand |
verwendeten finanziellen Mittel nachweisen. | verwendeten finanziellen Mittel nachweisen. |
2. Bei der Beantragung muss eine natürliche Person bestimmt werden, | 2. Bei der Beantragung muss eine natürliche Person bestimmt werden, |
nachstehend « der Betreiber » genannt, die für die Bereitstellung der | nachstehend « der Betreiber » genannt, die für die Bereitstellung der |
Anlagen und der Unterlagen bei eventuellen Kontrollen verantwortlich | Anlagen und der Unterlagen bei eventuellen Kontrollen verantwortlich |
ist; diese Person wird auf der Zulassungsbescheinigung angegeben. | ist; diese Person wird auf der Zulassungsbescheinigung angegeben. |
3. Der Antrag umfasst eine Kopie der in Artikel 3 Nr. 11 erwähnten | 3. Der Antrag umfasst eine Kopie der in Artikel 3 Nr. 11 erwähnten |
Hausordnung, die Adresse und einen Lageplan sämtlicher zum | Hausordnung, die Adresse und einen Lageplan sämtlicher zum |
Schiessstand gehörenden Räume. | Schiessstand gehörenden Räume. |
§ 2 - Die Zulassung zur Betreibung eines Schiessstandes verleiht der | § 2 - Die Zulassung zur Betreibung eines Schiessstandes verleiht der |
zugelassenen Person nicht das Recht, Waffen zu erwerben und Munition | zugelassenen Person nicht das Recht, Waffen zu erwerben und Munition |
abzutreten, es sei denn gemäss Artikel 3 Nr. 7. | abzutreten, es sei denn gemäss Artikel 3 Nr. 7. |
§ 3 - Die Artikel 3 bis 5 des Erlasses finden Anwendung. Die | § 3 - Die Artikel 3 bis 5 des Erlasses finden Anwendung. Die |
Zulassungsbescheinigung wird gemäss dem Muster Nr. 13 in Anlage | Zulassungsbescheinigung wird gemäss dem Muster Nr. 13 in Anlage |
erstellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird den Ministern der | erstellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird den Ministern der |
Justiz und des Innern übermittelt. | Justiz und des Innern übermittelt. |
§ 4 - Artikel 29 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses wird wie folgt ergänzt: « | § 4 - Artikel 29 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses wird wie folgt ergänzt: « |
einschliesslich der Zulassungen für Schiessstände ». | einschliesslich der Zulassungen für Schiessstände ». |
Art. 3 - Die Zulassung eines Schiessstandes unterliegt folgenden | Art. 3 - Die Zulassung eines Schiessstandes unterliegt folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Die Benutzung automatischer Waffen ist verboten. Die Benutzung | 1. Die Benutzung automatischer Waffen ist verboten. Die Benutzung |
halbautomatischer Langwaffen ist verboten, es sei denn, ihre Benutzung | halbautomatischer Langwaffen ist verboten, es sei denn, ihre Benutzung |
ist in einer von den für Sport zuständigen Gemeinschaftsbehörden | ist in einer von den für Sport zuständigen Gemeinschaftsbehörden |
anerkannten Disziplin erforderlich. Dieses Verbot findet keine | anerkannten Disziplin erforderlich. Dieses Verbot findet keine |
Anwendung auf die in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten | Anwendung auf die in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten |
Beamten. | Beamten. |
2. Der Zugang zu Räumen, in denen sich Feuerwaffen befinden, ist | 2. Der Zugang zu Räumen, in denen sich Feuerwaffen befinden, ist |
Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt. | Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt. |
3. Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen | 3. Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen |
dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen; dieser bewahrt | dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen; dieser bewahrt |
das jüngste Exemplar auf, gewährleistet dessen Vertraulichkeit und | das jüngste Exemplar auf, gewährleistet dessen Vertraulichkeit und |
hält es den in Artikel 24 des Waffengesetzes und in Artikel 16 des | hält es den in Artikel 24 des Waffengesetzes und in Artikel 16 des |
Bewachungsgesetzes erwähnten Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung; | Bewachungsgesetzes erwähnten Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung; |
in diesem Zeugnis dürfen keine der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 erwähnte | in diesem Zeugnis dürfen keine der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 erwähnte |
Verurteilungen aufgeführt sein. | Verurteilungen aufgeführt sein. |
4. Am Zugang zu den Schiessräumen müssen Register mit gebundenen | 4. Am Zugang zu den Schiessräumen müssen Register mit gebundenen |
Seiten ausgelegt werden; in diese Register müssen jeder Privatschütze | Seiten ausgelegt werden; in diese Register müssen jeder Privatschütze |
und jeder Schiessausbilder jedesmal ihren Namen, ihre Adresse sowie | und jeder Schiessausbilder jedesmal ihren Namen, ihre Adresse sowie |
den Typ und das Kaliber der Feuerwaffe, die sie benutzen werden, sowie | den Typ und das Kaliber der Feuerwaffe, die sie benutzen werden, sowie |
das Datum und die genaue Uhrzeit, zu denen sie den Schiessraum | das Datum und die genaue Uhrzeit, zu denen sie den Schiessraum |
betreten und ihn wieder verlassen, eintragen. Die Seiten der Register | betreten und ihn wieder verlassen, eintragen. Die Seiten der Register |
müssen vorher von der Gemeindepolizei numeriert und mit einem | müssen vorher von der Gemeindepolizei numeriert und mit einem |
Sichtvermerk versehen worden sein. Die in Artikel 24 des | Sichtvermerk versehen worden sein. Die in Artikel 24 des |
Waffengesetzes erwähnten Personen müssen sie jederzeit einsehen | Waffengesetzes erwähnten Personen müssen sie jederzeit einsehen |
können. Sie müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. | können. Sie müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. |
5. Wenn im Schiessstand Waffenausbildungen oder Schiessübungen für | 5. Wenn im Schiessstand Waffenausbildungen oder Schiessübungen für |
Wachleute veranstaltet werden, müssen folgende Angaben in das in Nr. 4 | Wachleute veranstaltet werden, müssen folgende Angaben in das in Nr. 4 |
erwähnte Register eingetragen werden: | erwähnte Register eingetragen werden: |
- Ausbildungsanstalt, die die Ausbildung oder Übung veranstaltet, | - Ausbildungsanstalt, die die Ausbildung oder Übung veranstaltet, |
- Angabe der Ausbildung oder Übung, | - Angabe der Ausbildung oder Übung, |
- Daten und Uhrzeiten, zu denen die Ausbildung oder Übung stattfindet, | - Daten und Uhrzeiten, zu denen die Ausbildung oder Übung stattfindet, |
- Namen der betreffenden Wachleute, | - Namen der betreffenden Wachleute, |
- Name und Adresse des Wachunternehmens oder des internen | - Name und Adresse des Wachunternehmens oder des internen |
Wachdienstes, dem sie angehören. | Wachdienstes, dem sie angehören. |
Dieses Register muss den in Artikel 16 des Bewachungsgesetzes | Dieses Register muss den in Artikel 16 des Bewachungsgesetzes |
erwähnten Personen jederzeit zur Verfügung gehalten werden. | erwähnten Personen jederzeit zur Verfügung gehalten werden. |
6. Der Betreiber oder sein Vertreter muss stets anwesend sein, wenn | 6. Der Betreiber oder sein Vertreter muss stets anwesend sein, wenn |
Schiessaktivitäten stattfinden. | Schiessaktivitäten stattfinden. |
7. Munition darf nur verkauft oder zur Verfügung gestellt werden: | 7. Munition darf nur verkauft oder zur Verfügung gestellt werden: |
- vom Betreiber des Schiessstands, | - vom Betreiber des Schiessstands, |
- den in Artikel 5 erwähnten Personen, | - den in Artikel 5 erwähnten Personen, |
- zur Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Schiessstands noch am | - zur Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Schiessstands noch am |
selben Tag, | selben Tag, |
- in den dazu notwendigen Mengen. | - in den dazu notwendigen Mengen. |
8. Feuerwaffen dürfen im Schiessstand nicht verkauft und nur den in | 8. Feuerwaffen dürfen im Schiessstand nicht verkauft und nur den in |
Artikel 5 erwähnten Personen zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen | Artikel 5 erwähnten Personen zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen |
im Schiessstand nur in einer separaten Waffenkammer, wie sie in den | im Schiessstand nur in einer separaten Waffenkammer, wie sie in den |
Artikeln 6 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die | Artikeln 6 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die |
von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen | von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen |
Wachdienste benutzten Waffen beschrieben ist, aufbewahrt werden. | Wachdienste benutzten Waffen beschrieben ist, aufbewahrt werden. |
9. Alkoholische Getränke dürfen nur von Privatschützen konsumiert | 9. Alkoholische Getränke dürfen nur von Privatschützen konsumiert |
werden, die ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, und | werden, die ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, und |
keinesfalls im Schiessraum und in der Waffenkammer; in diesen Räumen | keinesfalls im Schiessraum und in der Waffenkammer; in diesen Räumen |
gilt ebenfalls ein striktes Rauchverbot; der Zugang zum Schiessstand | gilt ebenfalls ein striktes Rauchverbot; der Zugang zum Schiessstand |
ist jeglicher Person untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem | ist jeglicher Person untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem |
Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder | Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder |
Medikamenten hervorgerufenen Zustand befindet. | Medikamenten hervorgerufenen Zustand befindet. |
10. Es ist Privatpersonen und Wachleuten untersagt, Schiesstechniken | 10. Es ist Privatpersonen und Wachleuten untersagt, Schiesstechniken |
einzuüben, bei denen realistische Situationen, menschliche Silhouetten | einzuüben, bei denen realistische Situationen, menschliche Silhouetten |
als Zielscheibe, Gewaltszenarien, Laserzielgeräte, Schiessen aus der | als Zielscheibe, Gewaltszenarien, Laserzielgeräte, Schiessen aus der |
Deckung oder Schiessen mit verborgener Waffe angewandt werden. | Deckung oder Schiessen mit verborgener Waffe angewandt werden. |
11. Der Betreiber stellt eine Hausordnung auf, die für alle Personen, | 11. Der Betreiber stellt eine Hausordnung auf, die für alle Personen, |
die Zugang zum Schiessstand haben, gültig ist, und sorgt für ihre | die Zugang zum Schiessstand haben, gültig ist, und sorgt für ihre |
Einhaltung. Die Hausordnung dient dazu, die Sicherheit der im | Einhaltung. Die Hausordnung dient dazu, die Sicherheit der im |
Schiessstand anwesenden Personen zu gewährleisten, und umfasst | Schiessstand anwesenden Personen zu gewährleisten, und umfasst |
insbesondere folgende Aspekte: | insbesondere folgende Aspekte: |
a) Massnahmen zum präventiven Unterhalt der jeweiligen Anlagen, | a) Massnahmen zum präventiven Unterhalt der jeweiligen Anlagen, |
b) Unterhalt nach jeder Benutzung der Räume, | b) Unterhalt nach jeder Benutzung der Räume, |
c) Vorgehensweise beim Tragen, Laden und Spannen von Feuerwaffen, | c) Vorgehensweise beim Tragen, Laden und Spannen von Feuerwaffen, |
d) Höchstzahl und Eigenschaft der Personen, die sich gleichzeitig in | d) Höchstzahl und Eigenschaft der Personen, die sich gleichzeitig in |
den verschiedenen Räumen aufhalten dürfen, | den verschiedenen Räumen aufhalten dürfen, |
e) bei Brand, Zwischenfällen beim Schiessen oder anderem Unheil zu | e) bei Brand, Zwischenfällen beim Schiessen oder anderem Unheil zu |
ergreifende Massnahmen, | ergreifende Massnahmen, |
f) Drill der Schützen im Schiessraum, | f) Drill der Schützen im Schiessraum, |
g) Einschränkungen bezüglich bestimmter Schiesstechniken, des | g) Einschränkungen bezüglich bestimmter Schiesstechniken, des |
Waffengebrauchs, der Munition oder ihrer Herstellung und der | Waffengebrauchs, der Munition oder ihrer Herstellung und der |
Zielscheiben oder -wände. | Zielscheiben oder -wände. |
Art. 4 - § 1 - Die Zulassung wird für einen unbegrenzten Zeitraum | Art. 4 - § 1 - Die Zulassung wird für einen unbegrenzten Zeitraum |
gewährt. Auf der Zulassung wird angegeben, welchen Bedingungen die | gewährt. Auf der Zulassung wird angegeben, welchen Bedingungen die |
Betreibung des Schiessstands oder die Veranstaltung von Schiessübungen | Betreibung des Schiessstands oder die Veranstaltung von Schiessübungen |
unterliegt. Eine Kopie davon muss innerhalb des Schiessstands | unterliegt. Eine Kopie davon muss innerhalb des Schiessstands |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
§ 2 - Die Zulassung kann zeitweilig aufgehoben, entzogen oder | § 2 - Die Zulassung kann zeitweilig aufgehoben, entzogen oder |
eingeschränkt werden, wenn der Antragsteller oder Betreiber: | eingeschränkt werden, wenn der Antragsteller oder Betreiber: |
1. zu einer der in Artikel 1 § 2 des Waffengesetzes, Artikel 5 Absatz | 1. zu einer der in Artikel 1 § 2 des Waffengesetzes, Artikel 5 Absatz |
1 Nr. 1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Bewachungsgesetzes oder | 1 Nr. 1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Bewachungsgesetzes oder |
Artikel 3 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur | Artikel 3 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur |
Regelung des Berufs des Privatdetektivs aufgeführten Kategorien zählt, | Regelung des Berufs des Privatdetektivs aufgeführten Kategorien zählt, |
2. die Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse | 2. die Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse |
oder die Einschränkungen oder Bedingungen, denen die Zulassung | oder die Einschränkungen oder Bedingungen, denen die Zulassung |
unterliegt, nicht einhält, | unterliegt, nicht einhält, |
3. die Zulassung aufgrund unrichtiger Auskünfte erhalten hat, | 3. die Zulassung aufgrund unrichtiger Auskünfte erhalten hat, |
4. die Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, während mehr als | 4. die Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, während mehr als |
einem Jahr nicht ausgeübt hat, | einem Jahr nicht ausgeübt hat, |
5. Tätigkeiten ausübt, die aufgrund der Tatsache, dass sie zusammen | 5. Tätigkeiten ausübt, die aufgrund der Tatsache, dass sie zusammen |
mit den Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ausgeübt | mit den Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ausgeübt |
werden, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können. | werden, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können. |
§ 3 - Der Zulassungsinhaber, der von einem in § 2 erwähnten Beschluss | § 3 - Der Zulassungsinhaber, der von einem in § 2 erwähnten Beschluss |
betroffen ist, kann gemäss Artikel 2 § 3 Widerspruch beim Minister der | betroffen ist, kann gemäss Artikel 2 § 3 Widerspruch beim Minister der |
Justiz einlegen. | Justiz einlegen. |
Die Artikel 6 bis 8 des Erlasses finden Anwendung. | Die Artikel 6 bis 8 des Erlasses finden Anwendung. |
Art. 5 - Die Benutzer von Schiessständen sind in folgende drei | Art. 5 - Die Benutzer von Schiessständen sind in folgende drei |
Kategorien unterteilt: | Kategorien unterteilt: |
1. Bedienstete der in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten | 1. Bedienstete der in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten |
Dienste, die aus Dienstgründen an einer Ausbildung oder an Übungen | Dienste, die aus Dienstgründen an einer Ausbildung oder an Übungen |
teilnehmen, | teilnehmen, |
2. Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder | 2. Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder |
internen Wachdiensten tätig sind, nachstehend Wachleute genannt, | internen Wachdiensten tätig sind, nachstehend Wachleute genannt, |
3. Privatschützen. | 3. Privatschützen. |
Ein Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, | Ein Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, |
die verschiedenen Kategorien angehören. | die verschiedenen Kategorien angehören. |
Privatpersonen und Wachleute müssen Inhaber einer eventuell | Privatpersonen und Wachleute müssen Inhaber einer eventuell |
vorläufigen Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe | vorläufigen Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe |
oder einer Erlaubnis für den Besitz einer Kriegswaffe sein, es sei | oder einer Erlaubnis für den Besitz einer Kriegswaffe sein, es sei |
denn, es wird ausschliesslich mit Feuerwaffen geschossen, die nicht | denn, es wird ausschliesslich mit Feuerwaffen geschossen, die nicht |
erlaubnispflichtig sind. | erlaubnispflichtig sind. |
Ausländische Gäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | Ausländische Gäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
berechtigt sind, an solchen Aktivitäten teilzunehmen, und die für den | berechtigt sind, an solchen Aktivitäten teilzunehmen, und die für den |
Besitz einer Feuerwaffe in Belgien erforderlichen Unterlagen vorlegen, | Besitz einer Feuerwaffe in Belgien erforderlichen Unterlagen vorlegen, |
dürfen ebenfalls an Schiesswettbewerben teilnehmen. | dürfen ebenfalls an Schiesswettbewerben teilnehmen. |
Art. 6 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 und Artikel 3 Nr. 4, 5 und | Art. 6 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 und Artikel 3 Nr. 4, 5 und |
11 finden keine Anwendung auf die Zulassung für Orte, an denen | 11 finden keine Anwendung auf die Zulassung für Orte, an denen |
höchstens einmal im Jahr eine Schiessaktivität veranstaltet wird. In | höchstens einmal im Jahr eine Schiessaktivität veranstaltet wird. In |
diesem Fall entscheidet der Gouverneur binnen zwei Monaten nach | diesem Fall entscheidet der Gouverneur binnen zwei Monaten nach |
Empfang des Zulassungsantrags sowie der erforderlichen Schriftstücke; | Empfang des Zulassungsantrags sowie der erforderlichen Schriftstücke; |
die Zulassung ist zudem steuer- und gebührenfrei. | die Zulassung ist zudem steuer- und gebührenfrei. |
Art. 7 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 7 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses einen Schiessstand betreiben und binnen sechs Monaten nach | Erlasses einen Schiessstand betreiben und binnen sechs Monaten nach |
diesem Datum einen Zulassungsantrag einreichen, können ihre | diesem Datum einen Zulassungsantrag einreichen, können ihre |
Tätigkeiten weiterhin ausüben, bis der Gouverneur über ihren Antrag | Tätigkeiten weiterhin ausüben, bis der Gouverneur über ihren Antrag |
entschieden hat, sofern sie die in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen | entschieden hat, sofern sie die in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen |
einhalten. | einhalten. |
Art. 8 - Artikel 1 Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 16. | Art. 8 - Artikel 1 Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 16. |
September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. | September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. |
Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über | Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über |
den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird | den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird |
durch folgenden Absatz ergänzt: | durch folgenden Absatz ergänzt: |
« 7. wenn er die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder | « 7. wenn er die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder |
die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag | die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag |
von 10 000 Franken. » | von 10 000 Franken. » |
Artikel 1 Buchstabe B desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Artikel 1 Buchstabe B desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« 7. wenn sie die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder | « 7. wenn sie die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder |
die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag | die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag |
von 10 000 Franken. » | von 10 000 Franken. » |
Art. 9 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 9 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen | Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen |
MUSTER NR. 13 | MUSTER NR. 13 |
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG EINES SCHIESSSTANDS | BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG EINES SCHIESSSTANDS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen beigefügt zu werden | Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 novembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 november 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |