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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/11/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des stands de tir Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2000 tot bepaling van de erkenningsvoorwaarden van schietstanden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 16 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2000
les conditions d'agrément des stands de tir tot bepaling van de erkenningsvoorwaarden van schietstanden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des besluit van 13 juli 2000 tot bepaling van de erkenningsvoorwaarden van
stands de tir, établi par le Service central de traduction allemande schietstanden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2000 tot bepaling van
déterminant les conditions d'agrément des stands de tir. de erkenningsvoorwaarden van schietstanden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 16 novembre 2000. Gegeven te Brussel, 16 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
13. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 13. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
die Zulassung von Schiessständen die Zulassung von Schiessständen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18. insbesondere des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18.
Juli 1997; Juli 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 1998;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Oktober 1998; Oktober 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz, Justiz,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die
Betreibung von Schiessanlagen für Feuerwaffen, die sich innerhalb Betreibung von Schiessanlagen für Feuerwaffen, die sich innerhalb
geschlossener Räume befinden oder nicht und nachstehend « geschlossener Räume befinden oder nicht und nachstehend «
Schiessstände » genannt werden. Schiessstände » genannt werden.
Die gelegentliche oder regelmässige Veranstaltung von Schiessübungen Die gelegentliche oder regelmässige Veranstaltung von Schiessübungen
darf nur in Schiessständen stattfinden, die gemäss vorliegendem Erlass darf nur in Schiessständen stattfinden, die gemäss vorliegendem Erlass
zugelassen sind. zugelassen sind.
§ 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Anlagen, die von § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Anlagen, die von
zugelassenen Waffenhändlern oder -sammlern ausschliesslich zum Testen zugelassenen Waffenhändlern oder -sammlern ausschliesslich zum Testen
von Waffen benutzt werden. von Waffen benutzt werden.
Art. 2 - § 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September Art. 2 - § 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September
1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » beziehungsweise « das Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » beziehungsweise « das
Waffengesetz » genannt, findet Anwendung auf Zulassungsanträge von Waffengesetz » genannt, findet Anwendung auf Zulassungsanträge von
Personen, die Schiessstände betreiben. Personen, die Schiessstände betreiben.
Zudem müssen folgende Zusatzbedingungen erfüllt sein: Zudem müssen folgende Zusatzbedingungen erfüllt sein:
1. Der Antragsteller muss die Herkunft der für den Schiessstand 1. Der Antragsteller muss die Herkunft der für den Schiessstand
verwendeten finanziellen Mittel nachweisen. verwendeten finanziellen Mittel nachweisen.
2. Bei der Beantragung muss eine natürliche Person bestimmt werden, 2. Bei der Beantragung muss eine natürliche Person bestimmt werden,
nachstehend « der Betreiber » genannt, die für die Bereitstellung der nachstehend « der Betreiber » genannt, die für die Bereitstellung der
Anlagen und der Unterlagen bei eventuellen Kontrollen verantwortlich Anlagen und der Unterlagen bei eventuellen Kontrollen verantwortlich
ist; diese Person wird auf der Zulassungsbescheinigung angegeben. ist; diese Person wird auf der Zulassungsbescheinigung angegeben.
3. Der Antrag umfasst eine Kopie der in Artikel 3 Nr. 11 erwähnten 3. Der Antrag umfasst eine Kopie der in Artikel 3 Nr. 11 erwähnten
Hausordnung, die Adresse und einen Lageplan sämtlicher zum Hausordnung, die Adresse und einen Lageplan sämtlicher zum
Schiessstand gehörenden Räume. Schiessstand gehörenden Räume.
§ 2 - Die Zulassung zur Betreibung eines Schiessstandes verleiht der § 2 - Die Zulassung zur Betreibung eines Schiessstandes verleiht der
zugelassenen Person nicht das Recht, Waffen zu erwerben und Munition zugelassenen Person nicht das Recht, Waffen zu erwerben und Munition
abzutreten, es sei denn gemäss Artikel 3 Nr. 7. abzutreten, es sei denn gemäss Artikel 3 Nr. 7.
§ 3 - Die Artikel 3 bis 5 des Erlasses finden Anwendung. Die § 3 - Die Artikel 3 bis 5 des Erlasses finden Anwendung. Die
Zulassungsbescheinigung wird gemäss dem Muster Nr. 13 in Anlage Zulassungsbescheinigung wird gemäss dem Muster Nr. 13 in Anlage
erstellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird den Ministern der erstellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird den Ministern der
Justiz und des Innern übermittelt. Justiz und des Innern übermittelt.
§ 4 - Artikel 29 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses wird wie folgt ergänzt: « § 4 - Artikel 29 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses wird wie folgt ergänzt: «
einschliesslich der Zulassungen für Schiessstände ». einschliesslich der Zulassungen für Schiessstände ».
Art. 3 - Die Zulassung eines Schiessstandes unterliegt folgenden Art. 3 - Die Zulassung eines Schiessstandes unterliegt folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. Die Benutzung automatischer Waffen ist verboten. Die Benutzung 1. Die Benutzung automatischer Waffen ist verboten. Die Benutzung
halbautomatischer Langwaffen ist verboten, es sei denn, ihre Benutzung halbautomatischer Langwaffen ist verboten, es sei denn, ihre Benutzung
ist in einer von den für Sport zuständigen Gemeinschaftsbehörden ist in einer von den für Sport zuständigen Gemeinschaftsbehörden
anerkannten Disziplin erforderlich. Dieses Verbot findet keine anerkannten Disziplin erforderlich. Dieses Verbot findet keine
Anwendung auf die in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten Anwendung auf die in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten
Beamten. Beamten.
2. Der Zugang zu Räumen, in denen sich Feuerwaffen befinden, ist 2. Der Zugang zu Räumen, in denen sich Feuerwaffen befinden, ist
Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt. Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt.
3. Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen 3. Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen
dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen; dieser bewahrt dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen; dieser bewahrt
das jüngste Exemplar auf, gewährleistet dessen Vertraulichkeit und das jüngste Exemplar auf, gewährleistet dessen Vertraulichkeit und
hält es den in Artikel 24 des Waffengesetzes und in Artikel 16 des hält es den in Artikel 24 des Waffengesetzes und in Artikel 16 des
Bewachungsgesetzes erwähnten Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung; Bewachungsgesetzes erwähnten Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung;
in diesem Zeugnis dürfen keine der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 erwähnte in diesem Zeugnis dürfen keine der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 erwähnte
Verurteilungen aufgeführt sein. Verurteilungen aufgeführt sein.
4. Am Zugang zu den Schiessräumen müssen Register mit gebundenen 4. Am Zugang zu den Schiessräumen müssen Register mit gebundenen
Seiten ausgelegt werden; in diese Register müssen jeder Privatschütze Seiten ausgelegt werden; in diese Register müssen jeder Privatschütze
und jeder Schiessausbilder jedesmal ihren Namen, ihre Adresse sowie und jeder Schiessausbilder jedesmal ihren Namen, ihre Adresse sowie
den Typ und das Kaliber der Feuerwaffe, die sie benutzen werden, sowie den Typ und das Kaliber der Feuerwaffe, die sie benutzen werden, sowie
das Datum und die genaue Uhrzeit, zu denen sie den Schiessraum das Datum und die genaue Uhrzeit, zu denen sie den Schiessraum
betreten und ihn wieder verlassen, eintragen. Die Seiten der Register betreten und ihn wieder verlassen, eintragen. Die Seiten der Register
müssen vorher von der Gemeindepolizei numeriert und mit einem müssen vorher von der Gemeindepolizei numeriert und mit einem
Sichtvermerk versehen worden sein. Die in Artikel 24 des Sichtvermerk versehen worden sein. Die in Artikel 24 des
Waffengesetzes erwähnten Personen müssen sie jederzeit einsehen Waffengesetzes erwähnten Personen müssen sie jederzeit einsehen
können. Sie müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. können. Sie müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
5. Wenn im Schiessstand Waffenausbildungen oder Schiessübungen für 5. Wenn im Schiessstand Waffenausbildungen oder Schiessübungen für
Wachleute veranstaltet werden, müssen folgende Angaben in das in Nr. 4 Wachleute veranstaltet werden, müssen folgende Angaben in das in Nr. 4
erwähnte Register eingetragen werden: erwähnte Register eingetragen werden:
- Ausbildungsanstalt, die die Ausbildung oder Übung veranstaltet, - Ausbildungsanstalt, die die Ausbildung oder Übung veranstaltet,
- Angabe der Ausbildung oder Übung, - Angabe der Ausbildung oder Übung,
- Daten und Uhrzeiten, zu denen die Ausbildung oder Übung stattfindet, - Daten und Uhrzeiten, zu denen die Ausbildung oder Übung stattfindet,
- Namen der betreffenden Wachleute, - Namen der betreffenden Wachleute,
- Name und Adresse des Wachunternehmens oder des internen - Name und Adresse des Wachunternehmens oder des internen
Wachdienstes, dem sie angehören. Wachdienstes, dem sie angehören.
Dieses Register muss den in Artikel 16 des Bewachungsgesetzes Dieses Register muss den in Artikel 16 des Bewachungsgesetzes
erwähnten Personen jederzeit zur Verfügung gehalten werden. erwähnten Personen jederzeit zur Verfügung gehalten werden.
6. Der Betreiber oder sein Vertreter muss stets anwesend sein, wenn 6. Der Betreiber oder sein Vertreter muss stets anwesend sein, wenn
Schiessaktivitäten stattfinden. Schiessaktivitäten stattfinden.
7. Munition darf nur verkauft oder zur Verfügung gestellt werden: 7. Munition darf nur verkauft oder zur Verfügung gestellt werden:
- vom Betreiber des Schiessstands, - vom Betreiber des Schiessstands,
- den in Artikel 5 erwähnten Personen, - den in Artikel 5 erwähnten Personen,
- zur Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Schiessstands noch am - zur Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Schiessstands noch am
selben Tag, selben Tag,
- in den dazu notwendigen Mengen. - in den dazu notwendigen Mengen.
8. Feuerwaffen dürfen im Schiessstand nicht verkauft und nur den in 8. Feuerwaffen dürfen im Schiessstand nicht verkauft und nur den in
Artikel 5 erwähnten Personen zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen Artikel 5 erwähnten Personen zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen
im Schiessstand nur in einer separaten Waffenkammer, wie sie in den im Schiessstand nur in einer separaten Waffenkammer, wie sie in den
Artikeln 6 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die Artikeln 6 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die
von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen
Wachdienste benutzten Waffen beschrieben ist, aufbewahrt werden. Wachdienste benutzten Waffen beschrieben ist, aufbewahrt werden.
9. Alkoholische Getränke dürfen nur von Privatschützen konsumiert 9. Alkoholische Getränke dürfen nur von Privatschützen konsumiert
werden, die ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, und werden, die ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, und
keinesfalls im Schiessraum und in der Waffenkammer; in diesen Räumen keinesfalls im Schiessraum und in der Waffenkammer; in diesen Räumen
gilt ebenfalls ein striktes Rauchverbot; der Zugang zum Schiessstand gilt ebenfalls ein striktes Rauchverbot; der Zugang zum Schiessstand
ist jeglicher Person untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem ist jeglicher Person untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem
Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder
Medikamenten hervorgerufenen Zustand befindet. Medikamenten hervorgerufenen Zustand befindet.
10. Es ist Privatpersonen und Wachleuten untersagt, Schiesstechniken 10. Es ist Privatpersonen und Wachleuten untersagt, Schiesstechniken
einzuüben, bei denen realistische Situationen, menschliche Silhouetten einzuüben, bei denen realistische Situationen, menschliche Silhouetten
als Zielscheibe, Gewaltszenarien, Laserzielgeräte, Schiessen aus der als Zielscheibe, Gewaltszenarien, Laserzielgeräte, Schiessen aus der
Deckung oder Schiessen mit verborgener Waffe angewandt werden. Deckung oder Schiessen mit verborgener Waffe angewandt werden.
11. Der Betreiber stellt eine Hausordnung auf, die für alle Personen, 11. Der Betreiber stellt eine Hausordnung auf, die für alle Personen,
die Zugang zum Schiessstand haben, gültig ist, und sorgt für ihre die Zugang zum Schiessstand haben, gültig ist, und sorgt für ihre
Einhaltung. Die Hausordnung dient dazu, die Sicherheit der im Einhaltung. Die Hausordnung dient dazu, die Sicherheit der im
Schiessstand anwesenden Personen zu gewährleisten, und umfasst Schiessstand anwesenden Personen zu gewährleisten, und umfasst
insbesondere folgende Aspekte: insbesondere folgende Aspekte:
a) Massnahmen zum präventiven Unterhalt der jeweiligen Anlagen, a) Massnahmen zum präventiven Unterhalt der jeweiligen Anlagen,
b) Unterhalt nach jeder Benutzung der Räume, b) Unterhalt nach jeder Benutzung der Räume,
c) Vorgehensweise beim Tragen, Laden und Spannen von Feuerwaffen, c) Vorgehensweise beim Tragen, Laden und Spannen von Feuerwaffen,
d) Höchstzahl und Eigenschaft der Personen, die sich gleichzeitig in d) Höchstzahl und Eigenschaft der Personen, die sich gleichzeitig in
den verschiedenen Räumen aufhalten dürfen, den verschiedenen Räumen aufhalten dürfen,
e) bei Brand, Zwischenfällen beim Schiessen oder anderem Unheil zu e) bei Brand, Zwischenfällen beim Schiessen oder anderem Unheil zu
ergreifende Massnahmen, ergreifende Massnahmen,
f) Drill der Schützen im Schiessraum, f) Drill der Schützen im Schiessraum,
g) Einschränkungen bezüglich bestimmter Schiesstechniken, des g) Einschränkungen bezüglich bestimmter Schiesstechniken, des
Waffengebrauchs, der Munition oder ihrer Herstellung und der Waffengebrauchs, der Munition oder ihrer Herstellung und der
Zielscheiben oder -wände. Zielscheiben oder -wände.
Art. 4 - § 1 - Die Zulassung wird für einen unbegrenzten Zeitraum Art. 4 - § 1 - Die Zulassung wird für einen unbegrenzten Zeitraum
gewährt. Auf der Zulassung wird angegeben, welchen Bedingungen die gewährt. Auf der Zulassung wird angegeben, welchen Bedingungen die
Betreibung des Schiessstands oder die Veranstaltung von Schiessübungen Betreibung des Schiessstands oder die Veranstaltung von Schiessübungen
unterliegt. Eine Kopie davon muss innerhalb des Schiessstands unterliegt. Eine Kopie davon muss innerhalb des Schiessstands
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
§ 2 - Die Zulassung kann zeitweilig aufgehoben, entzogen oder § 2 - Die Zulassung kann zeitweilig aufgehoben, entzogen oder
eingeschränkt werden, wenn der Antragsteller oder Betreiber: eingeschränkt werden, wenn der Antragsteller oder Betreiber:
1. zu einer der in Artikel 1 § 2 des Waffengesetzes, Artikel 5 Absatz 1. zu einer der in Artikel 1 § 2 des Waffengesetzes, Artikel 5 Absatz
1 Nr. 1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Bewachungsgesetzes oder 1 Nr. 1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Bewachungsgesetzes oder
Artikel 3 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Artikel 3 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur
Regelung des Berufs des Privatdetektivs aufgeführten Kategorien zählt, Regelung des Berufs des Privatdetektivs aufgeführten Kategorien zählt,
2. die Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse 2. die Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse
oder die Einschränkungen oder Bedingungen, denen die Zulassung oder die Einschränkungen oder Bedingungen, denen die Zulassung
unterliegt, nicht einhält, unterliegt, nicht einhält,
3. die Zulassung aufgrund unrichtiger Auskünfte erhalten hat, 3. die Zulassung aufgrund unrichtiger Auskünfte erhalten hat,
4. die Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, während mehr als 4. die Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, während mehr als
einem Jahr nicht ausgeübt hat, einem Jahr nicht ausgeübt hat,
5. Tätigkeiten ausübt, die aufgrund der Tatsache, dass sie zusammen 5. Tätigkeiten ausübt, die aufgrund der Tatsache, dass sie zusammen
mit den Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ausgeübt mit den Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ausgeübt
werden, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können. werden, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können.
§ 3 - Der Zulassungsinhaber, der von einem in § 2 erwähnten Beschluss § 3 - Der Zulassungsinhaber, der von einem in § 2 erwähnten Beschluss
betroffen ist, kann gemäss Artikel 2 § 3 Widerspruch beim Minister der betroffen ist, kann gemäss Artikel 2 § 3 Widerspruch beim Minister der
Justiz einlegen. Justiz einlegen.
Die Artikel 6 bis 8 des Erlasses finden Anwendung. Die Artikel 6 bis 8 des Erlasses finden Anwendung.
Art. 5 - Die Benutzer von Schiessständen sind in folgende drei Art. 5 - Die Benutzer von Schiessständen sind in folgende drei
Kategorien unterteilt: Kategorien unterteilt:
1. Bedienstete der in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten 1. Bedienstete der in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten
Dienste, die aus Dienstgründen an einer Ausbildung oder an Übungen Dienste, die aus Dienstgründen an einer Ausbildung oder an Übungen
teilnehmen, teilnehmen,
2. Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder 2. Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder
internen Wachdiensten tätig sind, nachstehend Wachleute genannt, internen Wachdiensten tätig sind, nachstehend Wachleute genannt,
3. Privatschützen. 3. Privatschützen.
Ein Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, Ein Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden,
die verschiedenen Kategorien angehören. die verschiedenen Kategorien angehören.
Privatpersonen und Wachleute müssen Inhaber einer eventuell Privatpersonen und Wachleute müssen Inhaber einer eventuell
vorläufigen Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe vorläufigen Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe
oder einer Erlaubnis für den Besitz einer Kriegswaffe sein, es sei oder einer Erlaubnis für den Besitz einer Kriegswaffe sein, es sei
denn, es wird ausschliesslich mit Feuerwaffen geschossen, die nicht denn, es wird ausschliesslich mit Feuerwaffen geschossen, die nicht
erlaubnispflichtig sind. erlaubnispflichtig sind.
Ausländische Gäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Ausländische Gäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
berechtigt sind, an solchen Aktivitäten teilzunehmen, und die für den berechtigt sind, an solchen Aktivitäten teilzunehmen, und die für den
Besitz einer Feuerwaffe in Belgien erforderlichen Unterlagen vorlegen, Besitz einer Feuerwaffe in Belgien erforderlichen Unterlagen vorlegen,
dürfen ebenfalls an Schiesswettbewerben teilnehmen. dürfen ebenfalls an Schiesswettbewerben teilnehmen.
Art. 6 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 und Artikel 3 Nr. 4, 5 und Art. 6 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 und Artikel 3 Nr. 4, 5 und
11 finden keine Anwendung auf die Zulassung für Orte, an denen 11 finden keine Anwendung auf die Zulassung für Orte, an denen
höchstens einmal im Jahr eine Schiessaktivität veranstaltet wird. In höchstens einmal im Jahr eine Schiessaktivität veranstaltet wird. In
diesem Fall entscheidet der Gouverneur binnen zwei Monaten nach diesem Fall entscheidet der Gouverneur binnen zwei Monaten nach
Empfang des Zulassungsantrags sowie der erforderlichen Schriftstücke; Empfang des Zulassungsantrags sowie der erforderlichen Schriftstücke;
die Zulassung ist zudem steuer- und gebührenfrei. die Zulassung ist zudem steuer- und gebührenfrei.
Art. 7 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 7 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses einen Schiessstand betreiben und binnen sechs Monaten nach Erlasses einen Schiessstand betreiben und binnen sechs Monaten nach
diesem Datum einen Zulassungsantrag einreichen, können ihre diesem Datum einen Zulassungsantrag einreichen, können ihre
Tätigkeiten weiterhin ausüben, bis der Gouverneur über ihren Antrag Tätigkeiten weiterhin ausüben, bis der Gouverneur über ihren Antrag
entschieden hat, sofern sie die in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen entschieden hat, sofern sie die in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen
einhalten. einhalten.
Art. 8 - Artikel 1 Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 16. Art. 8 - Artikel 1 Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 16.
September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3.
Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über
den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird
durch folgenden Absatz ergänzt: durch folgenden Absatz ergänzt:
« 7. wenn er die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder « 7. wenn er die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder
die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag
von 10 000 Franken. » von 10 000 Franken. »
Artikel 1 Buchstabe B desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Artikel 1 Buchstabe B desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« 7. wenn sie die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder « 7. wenn sie die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder
die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag
von 10 000 Franken. » von 10 000 Franken. »
Art. 9 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 9 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen
MUSTER NR. 13 MUSTER NR. 13
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG EINES SCHIESSSTANDS BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG EINES SCHIESSSTANDS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen beigefügt zu werden Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 novembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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