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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/03/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une production socialement responsable Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 april 2003 houdende goedkeuring van het lastenboek voor een sociaal verantwoorde productie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 april 2003
cahier des charges pour une production socialement responsable houdende goedkeuring van het lastenboek voor een sociaal verantwoorde productie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une ministerieel besluit van 7 april 2003 houdende goedkeuring van het
production socialement responsable, établi par le Service central de lastenboek voor een sociaal verantwoorde productie, opgemaakt door de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 vertaling van het ministerieel besluit van 7 april 2003 houdende
approuvant le cahier des charges pour une production socialement goedkeuring van het lastenboek voor een sociaal verantwoorde
responsable. productie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. Gegeven te Brussel, 16 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ
7. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Lastenhefts 7. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Lastenhefts
für sozialverträgliche Herstellungsverfahren für sozialverträgliche Herstellungsverfahren
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung
sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikelen sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikelen
3 und 4; 3 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Ausführung
verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur
Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren; Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren;
Aufgrund des vom Ausschuss in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 Aufgrund des vom Ausschuss in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003
erstellten Lastenhefts, erstellten Lastenhefts,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Das vom Ausschuss für sozialverträgliche Artikel 1 - Das vom Ausschuss für sozialverträgliche
Herstellungsverfahren in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 Herstellungsverfahren in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003
erstellte Lastenheft, das vorliegendem Erlass beiliegt, wird erstellte Lastenheft, das vorliegendem Erlass beiliegt, wird
gebilligt. gebilligt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Ausführung verschiedener Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Ausführung verschiedener
Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung
sozialverträglicher Herstellungsverfahren. sozialverträglicher Herstellungsverfahren.
Brüssel, den 7. April 2003 Brüssel, den 7. April 2003
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
SOZIALLABEL: LASTENHEFT SOZIALLABEL: LASTENHEFT
1. VERFAHREN 1. VERFAHREN
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Verfahrensverlauf: Verfahrensverlauf:
1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen 1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen
Vorantrag mit folgenden Angaben: Vorantrag mit folgenden Angaben:
*Name, Niederlassung und juristische Einheit des Unternehmens, *Name, Niederlassung und juristische Einheit des Unternehmens,
* Bezeichnung und Beschreibung des Produkts (Marke, Modell), * Bezeichnung und Beschreibung des Produkts (Marke, Modell),
* Vollständige aber nicht ausführliche Beschreibung der * Vollständige aber nicht ausführliche Beschreibung der
Produktionskette und des Zulieferverfahrens (Rohstoffe, Einzelteile) Produktionskette und des Zulieferverfahrens (Rohstoffe, Einzelteile)
mit Angabe der Subunternehmer und Zulieferer, mit Angabe der Subunternehmer und Zulieferer,
* Protokoll der Versammlung, in der die mit dem Sozialdialog * Protokoll der Versammlung, in der die mit dem Sozialdialog
beauftragten Instanzen (zum Beispiel der Betriebsrat des Unternehmens) beauftragten Instanzen (zum Beispiel der Betriebsrat des Unternehmens)
von der Absicht der Unternehmensleitung in Kenntnis gesetzt worden von der Absicht der Unternehmensleitung in Kenntnis gesetzt worden
sind, die Zertifizierung mit dem Label zu beantragen, sind, die Zertifizierung mit dem Label zu beantragen,
* bereits erhaltene Soziallabel oder Ethiksiegel für das Produkt oder * bereits erhaltene Soziallabel oder Ethiksiegel für das Produkt oder
andere Produkte, andere Produkte,
* andere Auszeichnungen. * andere Auszeichnungen.
2. Der Ausschuss prüft den Vorantrag und entscheidet über seine 2. Der Ausschuss prüft den Vorantrag und entscheidet über seine
Zulässigkeit. Hierbei berücksichtigt er, ob die beigebrachten Angaben Zulässigkeit. Hierbei berücksichtigt er, ob die beigebrachten Angaben
vollständig sind. Der Ausschuss bestimmt zugleich den Teil der vollständig sind. Der Ausschuss bestimmt zugleich den Teil der
Produktionskette, der einem Audit unterworfen werden muss. Produktionskette, der einem Audit unterworfen werden muss.
3. Wird der Antrag für zulässig erklärt, übermittelt der Ausschuss dem 3. Wird der Antrag für zulässig erklärt, übermittelt der Ausschuss dem
Unternehmen eine Zulässigkeitserklärung. Darüber hinaus kann das Unternehmen eine Zulässigkeitserklärung. Darüber hinaus kann das
Unternehmen auf der Website www.label-social.be beziehungsweise Unternehmen auf der Website www.label-social.be beziehungsweise
www.sociaal-label.be folgende Angaben abrufen: www.sociaal-label.be folgende Angaben abrufen:
* eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Unternehmen * eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Unternehmen
für Sozialaudit (hiernach « Prüfstellen » genannt), für Sozialaudit (hiernach « Prüfstellen » genannt),
* spezifische Regeln und Leitlinien für die Durchführung des Audits * spezifische Regeln und Leitlinien für die Durchführung des Audits
(siehe Nr. 3 des Lastenhefts). (siehe Nr. 3 des Lastenhefts).
4. Das Unternehmen wählt ein anerkanntes akkreditiertes Unternehmen 4. Das Unternehmen wählt ein anerkanntes akkreditiertes Unternehmen
für Sozialaudit (Prüfstelle) aus der vom Ausschuss bereitgestellten für Sozialaudit (Prüfstelle) aus der vom Ausschuss bereitgestellten
Liste. Liste.
5. Das Unternehmen richtet einen endgültigen Antrag an die Prüfstelle 5. Das Unternehmen richtet einen endgültigen Antrag an die Prüfstelle
mit Kopie an den Ausschuss. mit Kopie an den Ausschuss.
Dieser Antrag enthält: Dieser Antrag enthält:
* folgende ausführliche Angaben (1): * folgende ausführliche Angaben (1):
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
* eine Abschrift der vom Ausschuss ausgestellten * eine Abschrift der vom Ausschuss ausgestellten
Zulässigkeitserklärung, Zulässigkeitserklärung,
* spezifische Regeln und Leitlinien des Ausschusses in Bezug auf das * spezifische Regeln und Leitlinien des Ausschusses in Bezug auf das
Audit. Audit.
6. Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen und dem Ausschuss mit, ob sie 6. Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen und dem Ausschuss mit, ob sie
den Auftrag ausführt. Nimmt sie den Auftrag an, bestimmt sie ebenfalls den Auftrag ausführt. Nimmt sie den Auftrag an, bestimmt sie ebenfalls
die notwendige Zeitspanne zu seiner ordnungsgemässen Ausführung. Die die notwendige Zeitspanne zu seiner ordnungsgemässen Ausführung. Die
Prüfstelle kann Screening und bestimmte Kontrolltätigkeiten an Prüfstelle kann Screening und bestimmte Kontrolltätigkeiten an
Subunternehmer vergeben. Subunternehmer vergeben.
7. Im Anschluss an das Audit übermittelt die Prüfstelle dem 7. Im Anschluss an das Audit übermittelt die Prüfstelle dem
Unternehmen mit Kopie an den Ausschuss einen provisorischen Bericht, Unternehmen mit Kopie an den Ausschuss einen provisorischen Bericht,
der eventuell festgestellte Nichtübereinstimmungen aufzeigt. Die der eventuell festgestellte Nichtübereinstimmungen aufzeigt. Die
Protokolle der Inspektionen und Besichtigungen der Produktionsstätten Protokolle der Inspektionen und Besichtigungen der Produktionsstätten
werden dem provisorischen Bericht beigefügt. werden dem provisorischen Bericht beigefügt.
8. Vor Erstellung des endgültigen Berichts seitens der Prüfstelle muss 8. Vor Erstellung des endgültigen Berichts seitens der Prüfstelle muss
das Unternehmen ihr Folgendes zukommen lassen: das Unternehmen ihr Folgendes zukommen lassen:
* die eventuelle Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder * die eventuelle Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder
zurückzuziehen, zurückzuziehen,
* eine Beschreibung der Korrekturmassnahmen, die sofort vom * eine Beschreibung der Korrekturmassnahmen, die sofort vom
Unternehmen getroffen werden können, um bestimmte Unternehmen getroffen werden können, um bestimmte
Nichtübereinstimmungen zu beheben, Nichtübereinstimmungen zu beheben,
* einen Ausführungsplan für die Einführung von Korrekturmassnahmen zur * einen Ausführungsplan für die Einführung von Korrekturmassnahmen zur
Behebung schwerer Nichtübereinstimmungen, wobei diese meist mit einer Behebung schwerer Nichtübereinstimmungen, wobei diese meist mit einer
bedeutenden Umstrukturierung des Produktionssystems einhergehen. bedeutenden Umstrukturierung des Produktionssystems einhergehen.
9. Die Prüfstelle übermittelt dem Unternehmen und dem Ausschuss den 9. Die Prüfstelle übermittelt dem Unternehmen und dem Ausschuss den
endgültigen Bericht. Hinsichtlich der eventuellen endgültigen Bericht. Hinsichtlich der eventuellen
Nichtübereinstimmungen erhält der Ausschuss ebenfalls eine Beurteilung Nichtübereinstimmungen erhält der Ausschuss ebenfalls eine Beurteilung
der bereits getroffenen Korrekturmassnahmen beziehungsweise eine der bereits getroffenen Korrekturmassnahmen beziehungsweise eine
Beurteilung des Ausführungsplans über die noch umzusetzenden Beurteilung des Ausführungsplans über die noch umzusetzenden
Korrekturmassnahmen. Korrekturmassnahmen.
10. Nach Analyse des endgültigen Berichts der Prüfstelle übermittelt 10. Nach Analyse des endgültigen Berichts der Prüfstelle übermittelt
der Ausschuss dem Minister eine mit Gründen versehene positive oder der Ausschuss dem Minister eine mit Gründen versehene positive oder
negative Stellungnahme. negative Stellungnahme.
11. Zeigt der endgültige Bericht noch schwere Nichtübereinstimmungen 11. Zeigt der endgültige Bericht noch schwere Nichtübereinstimmungen
auf, kann der Ausschuss beschliessen, dass nach der Umsetzung aller auf, kann der Ausschuss beschliessen, dass nach der Umsetzung aller
erforderlichen Korrekturmassnahmen gemäss dem vorgelegten erforderlichen Korrekturmassnahmen gemäss dem vorgelegten
Ausführungsplan erneut ein Audit durchgeführt werden muss. Ausführungsplan erneut ein Audit durchgeführt werden muss.
12. Der Minister vergibt das Label auf positive Stellungnahme des 12. Der Minister vergibt das Label auf positive Stellungnahme des
Ausschusses. Ausschusses.
13. Audits zur Überwachung (Zwischenaudits), Verlängerung 13. Audits zur Überwachung (Zwischenaudits), Verlängerung
beziehungsweise Erweiterung des Antrags verlaufen nach demselben beziehungsweise Erweiterung des Antrags verlaufen nach demselben
Verfahren (Nrn. 1.7 bis 1.11). Werden bei den Zwischenaudits schwere Verfahren (Nrn. 1.7 bis 1.11). Werden bei den Zwischenaudits schwere
Nichtübereinstimmungen festgestellt, schlägt der Ausschuss dem Nichtübereinstimmungen festgestellt, schlägt der Ausschuss dem
Minister den Labelentzug vor. Minister den Labelentzug vor.
2. VERPFLICHTUNGEN 2. VERPFLICHTUNGEN
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
1. Das Unternehmen verpflichtet sich: 1. Das Unternehmen verpflichtet sich:
* bei Einreichung des Vorantrags beim Ausschuss wahrheitsgemässe * bei Einreichung des Vorantrags beim Ausschuss wahrheitsgemässe
vollständige Angaben zu machen, vollständige Angaben zu machen,
* zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität des Audits * zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität des Audits
eine Prüfstelle auszuwählen, mit der es keinerlei besondere Beziehung eine Prüfstelle auszuwählen, mit der es keinerlei besondere Beziehung
unterhält, unterhält,
* bei Einreichung des endgültigen Antrags beim Ausschuss und bei der * bei Einreichung des endgültigen Antrags beim Ausschuss und bei der
Prüfstelle wahrheitsgemässe ausführliche Angaben zu machen, Prüfstelle wahrheitsgemässe ausführliche Angaben zu machen,
* das Label nur unter den festgelegten Bedingungen und gesetzlichen * das Label nur unter den festgelegten Bedingungen und gesetzlichen
Vorschriften zu verwenden, Vorschriften zu verwenden,
* nach Vergabe des Labels die Prüfstelle und den Ausschuss über alle * nach Vergabe des Labels die Prüfstelle und den Ausschuss über alle
nennenswerten Änderungen des Herstellungsverfahrens und innerhalb der nennenswerten Änderungen des Herstellungsverfahrens und innerhalb der
Produktionskette auf dem Laufenden zu halten, Produktionskette auf dem Laufenden zu halten,
* selbst nötige Schritte für eine Verlängerung der Laufzeit des Labels * selbst nötige Schritte für eine Verlängerung der Laufzeit des Labels
in die Wege zu leiten, in die Wege zu leiten,
* den Minister und den Ausschuss rechtzeitig über die eventuelle * den Minister und den Ausschuss rechtzeitig über die eventuelle
Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder zurückzuziehen, zu Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder zurückzuziehen, zu
informieren, informieren,
* alle Subunternehmer und Zulieferer von dem Zertifizierungsantrag, * alle Subunternehmer und Zulieferer von dem Zertifizierungsantrag,
den zu erfüllenden Bedingungen und der Existenz des Klageverfahrens in den zu erfüllenden Bedingungen und der Existenz des Klageverfahrens in
Kenntnis zu setzen. Kenntnis zu setzen.
2. Der Ausschuss verpflichtet sich: 2. Der Ausschuss verpflichtet sich:
* erteilte Angaben vertraulich zu behandeln, * erteilte Angaben vertraulich zu behandeln,
* eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Prüfstellen * eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Prüfstellen
zu führen, zu führen,
* das Verfahren, das entsprechende Lastenheft und die spezifischen * das Verfahren, das entsprechende Lastenheft und die spezifischen
Regeln und Leitlinien regelmässig zu beurteilen und gegebenenfalls Regeln und Leitlinien regelmässig zu beurteilen und gegebenenfalls
aufgrund eventueller Klagen oder in besonderen Fällen zu ändern. aufgrund eventueller Klagen oder in besonderen Fällen zu ändern.
3. Die Prüfstelle verpflichtet sich: 3. Die Prüfstelle verpflichtet sich:
* den Ausschuss zu informieren, falls ihr von ihrer * den Ausschuss zu informieren, falls ihr von ihrer
Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zur Durchführung von Audits Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zur Durchführung von Audits
nach den gültigen Normen entzogen wird, nach den gültigen Normen entzogen wird,
* neben dem Audit keinerlei andere vom Unternehmen finanzierte * neben dem Audit keinerlei andere vom Unternehmen finanzierte
Beratungstätigkeiten auszuüben, sodass Objektivität und Unabhängigkeit Beratungstätigkeiten auszuüben, sodass Objektivität und Unabhängigkeit
des Audits gewahrt bleiben, des Audits gewahrt bleiben,
* den Auditauftrag nur dann anzunehmen, wenn keine direkte und * den Auditauftrag nur dann anzunehmen, wenn keine direkte und
besondere Beziehung zum antragstellenden Unternehmen besteht, sodass besondere Beziehung zum antragstellenden Unternehmen besteht, sodass
Objektivität und Unabhängigkeit des Audits gewahrt bleiben. Dies gilt Objektivität und Unabhängigkeit des Audits gewahrt bleiben. Dies gilt
ebenfalls für NROs und lokale Vertreter, die die Prüfstelle an der ebenfalls für NROs und lokale Vertreter, die die Prüfstelle an der
Durchführung des Audits beteiligt, Durchführung des Audits beteiligt,
* die spezifischen Regeln und Leitlinien des Ausschusses zu beachten. * die spezifischen Regeln und Leitlinien des Ausschusses zu beachten.
3. SPEZIFISCHE REGELN UND LEITLINIEN (2) 3. SPEZIFISCHE REGELN UND LEITLINIEN (2)
Wird ein Kernübereinkommen der IAO (3) nicht eingehalten, kann die Wird ein Kernübereinkommen der IAO (3) nicht eingehalten, kann die
Vergabe des Labels verweigert oder das Label entzogen werden. Damit Vergabe des Labels verweigert oder das Label entzogen werden. Damit
das Audit nach dem Geist und dem Buchstaben des Gesetzes durchgeführt das Audit nach dem Geist und dem Buchstaben des Gesetzes durchgeführt
werden kann, hebt der Ausschuss folgende Anforderungen, Regeln und werden kann, hebt der Ausschuss folgende Anforderungen, Regeln und
Leitlinien hervor: Leitlinien hervor:
1. Prüfstellen 1. Prüfstellen
Das Audit darf von anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden, die Das Audit darf von anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden, die
nach der europäischen Norm EN 45004 (wird durch ISO 17020 ersetzt) nach der europäischen Norm EN 45004 (wird durch ISO 17020 ersetzt)
akkreditiert sind, oder von anderen Prüfinstanzen, die im Rahmen von akkreditiert sind, oder von anderen Prüfinstanzen, die im Rahmen von
Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2002 vom Minister anerkannt Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2002 vom Minister anerkannt
sind. So erkennt der Ausschuss ebenfalls von SAI (Social sind. So erkennt der Ausschuss ebenfalls von SAI (Social
Accountability International) akkreditierte Prüfstellen an, deren Accountability International) akkreditierte Prüfstellen an, deren
Bezugssystem die Norm SA8000 ist. Bezugssystem die Norm SA8000 ist.
2. Eingrenzung des Auditumfangs 2. Eingrenzung des Auditumfangs
Der Ausschuss legt für jede Antragsakte fest, welcher Teil der Der Ausschuss legt für jede Antragsakte fest, welcher Teil der
Produktionskette auf jeden Fall einem Audit vor Ort unterworfen wird. Produktionskette auf jeden Fall einem Audit vor Ort unterworfen wird.
Diese Entscheidung wird vom Ausschuss mit der Art beziehungsweise der Diese Entscheidung wird vom Ausschuss mit der Art beziehungsweise der
Branche (Nahrungsmittel, Getränke, Kleidung, Kraftstoffe, Branche (Nahrungsmittel, Getränke, Kleidung, Kraftstoffe,
Sportartikel, Spielwaren, Dienstleistungen usw.), der Herkunft und dem Sportartikel, Spielwaren, Dienstleistungen usw.), der Herkunft und dem
Bearbeitungsstadium des Produkts begründet. Bearbeitungsstadium des Produkts begründet.
Zur Festlegung des Teils der Kette, der auf jeden Fall dem Audit Zur Festlegung des Teils der Kette, der auf jeden Fall dem Audit
unterworfen wird, bedient sich der Ausschuss spezifischer und unterworfen wird, bedient sich der Ausschuss spezifischer und
unabhängiger Leitlinien, die zur Information erhältlich sind. unabhängiger Leitlinien, die zur Information erhältlich sind.
3. Inhalt des Audits 3. Inhalt des Audits
Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben und des Voraudits (Screening) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben und des Voraudits (Screening)
bestimmt die Prüfstelle, welcher Teil der Produktionskette im bestimmt die Prüfstelle, welcher Teil der Produktionskette im
Allgemeinen und welche Unternehmen im Besonderen einem Audit vor Ort Allgemeinen und welche Unternehmen im Besonderen einem Audit vor Ort
unterworfen werden, um die Einhaltung der acht Kernübereinkommen der unterworfen werden, um die Einhaltung der acht Kernübereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation (3) zu gewährleisten. Internationalen Arbeitsorganisation (3) zu gewährleisten.
Hierzu benutzt die Prüfstelle ein Qualitätssicherungssystem und Hierzu benutzt die Prüfstelle ein Qualitätssicherungssystem und
Verfahren zur Gewährleistung der Integrität, der Unabhängigkeit und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität, der Unabhängigkeit und
der Unparteilichkeit des Audits. der Unparteilichkeit des Audits.
* Screening * Screening
Das Screening erfolgt durch Literatur- und Quellenrecherche (Internet, Das Screening erfolgt durch Literatur- und Quellenrecherche (Internet,
spezialisierte Datenbanken, Newsgroups, Medienarchive) und spezialisierte Datenbanken, Newsgroups, Medienarchive) und
Kontaktaufnahme mit der Unternehmensleitung, repräsentativen Kontaktaufnahme mit der Unternehmensleitung, repräsentativen
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, NROs und anderen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, NROs und anderen
Stakeholdern. Stakeholdern.
So wird durch das Screening überprüft, ob: So wird durch das Screening überprüft, ob:
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* Audits vor Ort * Audits vor Ort
Auditoren, die das Audit vor Ort durchführen, müssen folgenden Auditoren, die das Audit vor Ort durchführen, müssen folgenden
Qualitätsansprüchen genügen: Qualitätsansprüchen genügen:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Unternehmen für Sozialaudit können von der Liste der für das Unternehmen für Sozialaudit können von der Liste der für das
Soziallabel anerkannten Stellen gestrichen werden, sobald festgestellt Soziallabel anerkannten Stellen gestrichen werden, sobald festgestellt
wird, dass die Prüfstelle selbst oder ein Subunternehmen, das mit der wird, dass die Prüfstelle selbst oder ein Subunternehmen, das mit der
Durchführung beauftragt wurde, nicht den erforderlichen Durchführung beauftragt wurde, nicht den erforderlichen
Qualitätsansprüchen genügt, z.B. bei Nichteinhaltung des vollständigen Qualitätsansprüchen genügt, z.B. bei Nichteinhaltung des vollständigen
Auditverfahrens, vorsätzlicher Fälschung, Korruption,... Auditverfahrens, vorsätzlicher Fälschung, Korruption,...
Das Audit vor Ort besteht aus Befragungen und Inspektionen bei der Das Audit vor Ort besteht aus Befragungen und Inspektionen bei der
Unternehmensleitung, den Arbeitnehmern, den Gewerkschaften, den NROs Unternehmensleitung, den Arbeitnehmern, den Gewerkschaften, den NROs
und anderen relevanten Einrichtungen. Ebenfalls werden alle und anderen relevanten Einrichtungen. Ebenfalls werden alle
notwendigen Unterlagen eingefordert. Die eingeholten Informationen notwendigen Unterlagen eingefordert. Die eingeholten Informationen
müssen die Feststellung erlauben: müssen die Feststellung erlauben:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Eine gründliche Analyse des Managementsystems des Unternehmens Eine gründliche Analyse des Managementsystems des Unternehmens
ermöglicht die Feststellung, ob die sozialen Massnahmen in Bezug auf ermöglicht die Feststellung, ob die sozialen Massnahmen in Bezug auf
die Verwendung des Labels dauerhaft umgesetzt wurden (anhand von die Verwendung des Labels dauerhaft umgesetzt wurden (anhand von
Erklärungen, bilateralen Abkommen, Verträgen, Informationsbeschaffung, Erklärungen, bilateralen Abkommen, Verträgen, Informationsbeschaffung,
Klageverwaltung, internen Auditverfahren usw). Klageverwaltung, internen Auditverfahren usw).
Während der Besichtigung werden die relevanten Unterlagen eingesehen. Während der Besichtigung werden die relevanten Unterlagen eingesehen.
Die Prüfstelle kann lokale Auditoren mit den Inspektionen und Die Prüfstelle kann lokale Auditoren mit den Inspektionen und
Besichtigungen vor Ort beauftragen. Diese Auditoren halten sich an Besichtigungen vor Ort beauftragen. Diese Auditoren halten sich an
dasselbe Verfahren und wenden dieselben Methoden an. dasselbe Verfahren und wenden dieselben Methoden an.
Der Ablauf des Audits vor Ort ist in dem Referenzdokument festgelegt, Der Ablauf des Audits vor Ort ist in dem Referenzdokument festgelegt,
das der Prüfstelle bei Annahme eines Auftrags zugesandt wird. Dieses das der Prüfstelle bei Annahme eines Auftrags zugesandt wird. Dieses
Referenzdokument muss ebenfalls berücksichtigt werden. Referenzdokument muss ebenfalls berücksichtigt werden.
4. Häufigkeit der Audits 4. Häufigkeit der Audits
* Erstaudit * Erstaudit
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* Überwachungsaudit: mindestens ein Mal pro Jahr (ab * Überwachungsaudit: mindestens ein Mal pro Jahr (ab
Vergabedatum/Abweichung höchstens 3 Monate) Vergabedatum/Abweichung höchstens 3 Monate)
* Erweiterungsaudit: auf Antrag, vorzugsweise zusammen mit einem * Erweiterungsaudit: auf Antrag, vorzugsweise zusammen mit einem
Überwachungsaudit Überwachungsaudit
* Verlängerungsaudit: alle drei Jahre (ab Vergabedatum/Abweichung * Verlängerungsaudit: alle drei Jahre (ab Vergabedatum/Abweichung
höchstens 6 Monate) höchstens 6 Monate)
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Minimalliste (1) Minimalliste
(2) Die Methode für die Durchführung des Audits ist in einem (2) Die Methode für die Durchführung des Audits ist in einem
spezifischen Referenzdokument beschrieben. spezifischen Referenzdokument beschrieben.
(3) Kernübereinkommen: (3) Kernübereinkommen:
1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes (Übereinkommen Nr. 87), Vereinigungsrechtes (Übereinkommen Nr. 87),
2. Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des 2. Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des
Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(Übereinkommen Nr. 98), (Übereinkommen Nr. 98),
3. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Übereinkommen Nr. 3. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Übereinkommen Nr.
29), 29),
4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen
Nr. 105), Nr. 105),
5. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 5. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(Übereinkommen Nr. 111), (Übereinkommen Nr. 111),
6. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und 6. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und
weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Übereinkommen Nr. weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Übereinkommen Nr.
100), 100),
7. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur 7. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur
Beschäftigung (Übereinkommen Nr. 138), Beschäftigung (Übereinkommen Nr. 138),
8. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur 8. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr.
182). 182).
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. April 2003 zur Billigung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. April 2003 zur Billigung
des Lastenhefts für sozialverträgliche Herstellungsverfahren beigefügt des Lastenhefts für sozialverträgliche Herstellungsverfahren beigefügt
zu werden zu werden
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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