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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une production socialement responsable | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 april 2003 houdende goedkeuring van het lastenboek voor een sociaal verantwoorde productie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 april 2003 |
cahier des charges pour une production socialement responsable | houdende goedkeuring van het lastenboek voor een sociaal verantwoorde productie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une | ministerieel besluit van 7 april 2003 houdende goedkeuring van het |
production socialement responsable, établi par le Service central de | lastenboek voor een sociaal verantwoorde productie, opgemaakt door de |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 | vertaling van het ministerieel besluit van 7 april 2003 houdende |
approuvant le cahier des charges pour une production socialement | goedkeuring van het lastenboek voor een sociaal verantwoorde |
responsable. | productie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ |
7. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Lastenhefts | 7. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Lastenhefts |
für sozialverträgliche Herstellungsverfahren | für sozialverträgliche Herstellungsverfahren |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung |
sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikelen | sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikelen |
3 und 4; | 3 und 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Ausführung |
verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur | verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur |
Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren; | Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren; |
Aufgrund des vom Ausschuss in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 | Aufgrund des vom Ausschuss in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 |
erstellten Lastenhefts, | erstellten Lastenhefts, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Das vom Ausschuss für sozialverträgliche | Artikel 1 - Das vom Ausschuss für sozialverträgliche |
Herstellungsverfahren in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 | Herstellungsverfahren in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 |
erstellte Lastenheft, das vorliegendem Erlass beiliegt, wird | erstellte Lastenheft, das vorliegendem Erlass beiliegt, wird |
gebilligt. | gebilligt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der |
Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Ausführung verschiedener | Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Ausführung verschiedener |
Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung | Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung |
sozialverträglicher Herstellungsverfahren. | sozialverträglicher Herstellungsverfahren. |
Brüssel, den 7. April 2003 | Brüssel, den 7. April 2003 |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
SOZIALLABEL: LASTENHEFT | SOZIALLABEL: LASTENHEFT |
1. VERFAHREN | 1. VERFAHREN |
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Verfahrensverlauf: | Verfahrensverlauf: |
1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen | 1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen |
Vorantrag mit folgenden Angaben: | Vorantrag mit folgenden Angaben: |
*Name, Niederlassung und juristische Einheit des Unternehmens, | *Name, Niederlassung und juristische Einheit des Unternehmens, |
* Bezeichnung und Beschreibung des Produkts (Marke, Modell), | * Bezeichnung und Beschreibung des Produkts (Marke, Modell), |
* Vollständige aber nicht ausführliche Beschreibung der | * Vollständige aber nicht ausführliche Beschreibung der |
Produktionskette und des Zulieferverfahrens (Rohstoffe, Einzelteile) | Produktionskette und des Zulieferverfahrens (Rohstoffe, Einzelteile) |
mit Angabe der Subunternehmer und Zulieferer, | mit Angabe der Subunternehmer und Zulieferer, |
* Protokoll der Versammlung, in der die mit dem Sozialdialog | * Protokoll der Versammlung, in der die mit dem Sozialdialog |
beauftragten Instanzen (zum Beispiel der Betriebsrat des Unternehmens) | beauftragten Instanzen (zum Beispiel der Betriebsrat des Unternehmens) |
von der Absicht der Unternehmensleitung in Kenntnis gesetzt worden | von der Absicht der Unternehmensleitung in Kenntnis gesetzt worden |
sind, die Zertifizierung mit dem Label zu beantragen, | sind, die Zertifizierung mit dem Label zu beantragen, |
* bereits erhaltene Soziallabel oder Ethiksiegel für das Produkt oder | * bereits erhaltene Soziallabel oder Ethiksiegel für das Produkt oder |
andere Produkte, | andere Produkte, |
* andere Auszeichnungen. | * andere Auszeichnungen. |
2. Der Ausschuss prüft den Vorantrag und entscheidet über seine | 2. Der Ausschuss prüft den Vorantrag und entscheidet über seine |
Zulässigkeit. Hierbei berücksichtigt er, ob die beigebrachten Angaben | Zulässigkeit. Hierbei berücksichtigt er, ob die beigebrachten Angaben |
vollständig sind. Der Ausschuss bestimmt zugleich den Teil der | vollständig sind. Der Ausschuss bestimmt zugleich den Teil der |
Produktionskette, der einem Audit unterworfen werden muss. | Produktionskette, der einem Audit unterworfen werden muss. |
3. Wird der Antrag für zulässig erklärt, übermittelt der Ausschuss dem | 3. Wird der Antrag für zulässig erklärt, übermittelt der Ausschuss dem |
Unternehmen eine Zulässigkeitserklärung. Darüber hinaus kann das | Unternehmen eine Zulässigkeitserklärung. Darüber hinaus kann das |
Unternehmen auf der Website www.label-social.be beziehungsweise | Unternehmen auf der Website www.label-social.be beziehungsweise |
www.sociaal-label.be folgende Angaben abrufen: | www.sociaal-label.be folgende Angaben abrufen: |
* eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Unternehmen | * eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Unternehmen |
für Sozialaudit (hiernach « Prüfstellen » genannt), | für Sozialaudit (hiernach « Prüfstellen » genannt), |
* spezifische Regeln und Leitlinien für die Durchführung des Audits | * spezifische Regeln und Leitlinien für die Durchführung des Audits |
(siehe Nr. 3 des Lastenhefts). | (siehe Nr. 3 des Lastenhefts). |
4. Das Unternehmen wählt ein anerkanntes akkreditiertes Unternehmen | 4. Das Unternehmen wählt ein anerkanntes akkreditiertes Unternehmen |
für Sozialaudit (Prüfstelle) aus der vom Ausschuss bereitgestellten | für Sozialaudit (Prüfstelle) aus der vom Ausschuss bereitgestellten |
Liste. | Liste. |
5. Das Unternehmen richtet einen endgültigen Antrag an die Prüfstelle | 5. Das Unternehmen richtet einen endgültigen Antrag an die Prüfstelle |
mit Kopie an den Ausschuss. | mit Kopie an den Ausschuss. |
Dieser Antrag enthält: | Dieser Antrag enthält: |
* folgende ausführliche Angaben (1): | * folgende ausführliche Angaben (1): |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
* eine Abschrift der vom Ausschuss ausgestellten | * eine Abschrift der vom Ausschuss ausgestellten |
Zulässigkeitserklärung, | Zulässigkeitserklärung, |
* spezifische Regeln und Leitlinien des Ausschusses in Bezug auf das | * spezifische Regeln und Leitlinien des Ausschusses in Bezug auf das |
Audit. | Audit. |
6. Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen und dem Ausschuss mit, ob sie | 6. Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen und dem Ausschuss mit, ob sie |
den Auftrag ausführt. Nimmt sie den Auftrag an, bestimmt sie ebenfalls | den Auftrag ausführt. Nimmt sie den Auftrag an, bestimmt sie ebenfalls |
die notwendige Zeitspanne zu seiner ordnungsgemässen Ausführung. Die | die notwendige Zeitspanne zu seiner ordnungsgemässen Ausführung. Die |
Prüfstelle kann Screening und bestimmte Kontrolltätigkeiten an | Prüfstelle kann Screening und bestimmte Kontrolltätigkeiten an |
Subunternehmer vergeben. | Subunternehmer vergeben. |
7. Im Anschluss an das Audit übermittelt die Prüfstelle dem | 7. Im Anschluss an das Audit übermittelt die Prüfstelle dem |
Unternehmen mit Kopie an den Ausschuss einen provisorischen Bericht, | Unternehmen mit Kopie an den Ausschuss einen provisorischen Bericht, |
der eventuell festgestellte Nichtübereinstimmungen aufzeigt. Die | der eventuell festgestellte Nichtübereinstimmungen aufzeigt. Die |
Protokolle der Inspektionen und Besichtigungen der Produktionsstätten | Protokolle der Inspektionen und Besichtigungen der Produktionsstätten |
werden dem provisorischen Bericht beigefügt. | werden dem provisorischen Bericht beigefügt. |
8. Vor Erstellung des endgültigen Berichts seitens der Prüfstelle muss | 8. Vor Erstellung des endgültigen Berichts seitens der Prüfstelle muss |
das Unternehmen ihr Folgendes zukommen lassen: | das Unternehmen ihr Folgendes zukommen lassen: |
* die eventuelle Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder | * die eventuelle Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder |
zurückzuziehen, | zurückzuziehen, |
* eine Beschreibung der Korrekturmassnahmen, die sofort vom | * eine Beschreibung der Korrekturmassnahmen, die sofort vom |
Unternehmen getroffen werden können, um bestimmte | Unternehmen getroffen werden können, um bestimmte |
Nichtübereinstimmungen zu beheben, | Nichtübereinstimmungen zu beheben, |
* einen Ausführungsplan für die Einführung von Korrekturmassnahmen zur | * einen Ausführungsplan für die Einführung von Korrekturmassnahmen zur |
Behebung schwerer Nichtübereinstimmungen, wobei diese meist mit einer | Behebung schwerer Nichtübereinstimmungen, wobei diese meist mit einer |
bedeutenden Umstrukturierung des Produktionssystems einhergehen. | bedeutenden Umstrukturierung des Produktionssystems einhergehen. |
9. Die Prüfstelle übermittelt dem Unternehmen und dem Ausschuss den | 9. Die Prüfstelle übermittelt dem Unternehmen und dem Ausschuss den |
endgültigen Bericht. Hinsichtlich der eventuellen | endgültigen Bericht. Hinsichtlich der eventuellen |
Nichtübereinstimmungen erhält der Ausschuss ebenfalls eine Beurteilung | Nichtübereinstimmungen erhält der Ausschuss ebenfalls eine Beurteilung |
der bereits getroffenen Korrekturmassnahmen beziehungsweise eine | der bereits getroffenen Korrekturmassnahmen beziehungsweise eine |
Beurteilung des Ausführungsplans über die noch umzusetzenden | Beurteilung des Ausführungsplans über die noch umzusetzenden |
Korrekturmassnahmen. | Korrekturmassnahmen. |
10. Nach Analyse des endgültigen Berichts der Prüfstelle übermittelt | 10. Nach Analyse des endgültigen Berichts der Prüfstelle übermittelt |
der Ausschuss dem Minister eine mit Gründen versehene positive oder | der Ausschuss dem Minister eine mit Gründen versehene positive oder |
negative Stellungnahme. | negative Stellungnahme. |
11. Zeigt der endgültige Bericht noch schwere Nichtübereinstimmungen | 11. Zeigt der endgültige Bericht noch schwere Nichtübereinstimmungen |
auf, kann der Ausschuss beschliessen, dass nach der Umsetzung aller | auf, kann der Ausschuss beschliessen, dass nach der Umsetzung aller |
erforderlichen Korrekturmassnahmen gemäss dem vorgelegten | erforderlichen Korrekturmassnahmen gemäss dem vorgelegten |
Ausführungsplan erneut ein Audit durchgeführt werden muss. | Ausführungsplan erneut ein Audit durchgeführt werden muss. |
12. Der Minister vergibt das Label auf positive Stellungnahme des | 12. Der Minister vergibt das Label auf positive Stellungnahme des |
Ausschusses. | Ausschusses. |
13. Audits zur Überwachung (Zwischenaudits), Verlängerung | 13. Audits zur Überwachung (Zwischenaudits), Verlängerung |
beziehungsweise Erweiterung des Antrags verlaufen nach demselben | beziehungsweise Erweiterung des Antrags verlaufen nach demselben |
Verfahren (Nrn. 1.7 bis 1.11). Werden bei den Zwischenaudits schwere | Verfahren (Nrn. 1.7 bis 1.11). Werden bei den Zwischenaudits schwere |
Nichtübereinstimmungen festgestellt, schlägt der Ausschuss dem | Nichtübereinstimmungen festgestellt, schlägt der Ausschuss dem |
Minister den Labelentzug vor. | Minister den Labelentzug vor. |
2. VERPFLICHTUNGEN | 2. VERPFLICHTUNGEN |
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1. Das Unternehmen verpflichtet sich: | 1. Das Unternehmen verpflichtet sich: |
* bei Einreichung des Vorantrags beim Ausschuss wahrheitsgemässe | * bei Einreichung des Vorantrags beim Ausschuss wahrheitsgemässe |
vollständige Angaben zu machen, | vollständige Angaben zu machen, |
* zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität des Audits | * zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität des Audits |
eine Prüfstelle auszuwählen, mit der es keinerlei besondere Beziehung | eine Prüfstelle auszuwählen, mit der es keinerlei besondere Beziehung |
unterhält, | unterhält, |
* bei Einreichung des endgültigen Antrags beim Ausschuss und bei der | * bei Einreichung des endgültigen Antrags beim Ausschuss und bei der |
Prüfstelle wahrheitsgemässe ausführliche Angaben zu machen, | Prüfstelle wahrheitsgemässe ausführliche Angaben zu machen, |
* das Label nur unter den festgelegten Bedingungen und gesetzlichen | * das Label nur unter den festgelegten Bedingungen und gesetzlichen |
Vorschriften zu verwenden, | Vorschriften zu verwenden, |
* nach Vergabe des Labels die Prüfstelle und den Ausschuss über alle | * nach Vergabe des Labels die Prüfstelle und den Ausschuss über alle |
nennenswerten Änderungen des Herstellungsverfahrens und innerhalb der | nennenswerten Änderungen des Herstellungsverfahrens und innerhalb der |
Produktionskette auf dem Laufenden zu halten, | Produktionskette auf dem Laufenden zu halten, |
* selbst nötige Schritte für eine Verlängerung der Laufzeit des Labels | * selbst nötige Schritte für eine Verlängerung der Laufzeit des Labels |
in die Wege zu leiten, | in die Wege zu leiten, |
* den Minister und den Ausschuss rechtzeitig über die eventuelle | * den Minister und den Ausschuss rechtzeitig über die eventuelle |
Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder zurückzuziehen, zu | Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder zurückzuziehen, zu |
informieren, | informieren, |
* alle Subunternehmer und Zulieferer von dem Zertifizierungsantrag, | * alle Subunternehmer und Zulieferer von dem Zertifizierungsantrag, |
den zu erfüllenden Bedingungen und der Existenz des Klageverfahrens in | den zu erfüllenden Bedingungen und der Existenz des Klageverfahrens in |
Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
2. Der Ausschuss verpflichtet sich: | 2. Der Ausschuss verpflichtet sich: |
* erteilte Angaben vertraulich zu behandeln, | * erteilte Angaben vertraulich zu behandeln, |
* eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Prüfstellen | * eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Prüfstellen |
zu führen, | zu führen, |
* das Verfahren, das entsprechende Lastenheft und die spezifischen | * das Verfahren, das entsprechende Lastenheft und die spezifischen |
Regeln und Leitlinien regelmässig zu beurteilen und gegebenenfalls | Regeln und Leitlinien regelmässig zu beurteilen und gegebenenfalls |
aufgrund eventueller Klagen oder in besonderen Fällen zu ändern. | aufgrund eventueller Klagen oder in besonderen Fällen zu ändern. |
3. Die Prüfstelle verpflichtet sich: | 3. Die Prüfstelle verpflichtet sich: |
* den Ausschuss zu informieren, falls ihr von ihrer | * den Ausschuss zu informieren, falls ihr von ihrer |
Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zur Durchführung von Audits | Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zur Durchführung von Audits |
nach den gültigen Normen entzogen wird, | nach den gültigen Normen entzogen wird, |
* neben dem Audit keinerlei andere vom Unternehmen finanzierte | * neben dem Audit keinerlei andere vom Unternehmen finanzierte |
Beratungstätigkeiten auszuüben, sodass Objektivität und Unabhängigkeit | Beratungstätigkeiten auszuüben, sodass Objektivität und Unabhängigkeit |
des Audits gewahrt bleiben, | des Audits gewahrt bleiben, |
* den Auditauftrag nur dann anzunehmen, wenn keine direkte und | * den Auditauftrag nur dann anzunehmen, wenn keine direkte und |
besondere Beziehung zum antragstellenden Unternehmen besteht, sodass | besondere Beziehung zum antragstellenden Unternehmen besteht, sodass |
Objektivität und Unabhängigkeit des Audits gewahrt bleiben. Dies gilt | Objektivität und Unabhängigkeit des Audits gewahrt bleiben. Dies gilt |
ebenfalls für NROs und lokale Vertreter, die die Prüfstelle an der | ebenfalls für NROs und lokale Vertreter, die die Prüfstelle an der |
Durchführung des Audits beteiligt, | Durchführung des Audits beteiligt, |
* die spezifischen Regeln und Leitlinien des Ausschusses zu beachten. | * die spezifischen Regeln und Leitlinien des Ausschusses zu beachten. |
3. SPEZIFISCHE REGELN UND LEITLINIEN (2) | 3. SPEZIFISCHE REGELN UND LEITLINIEN (2) |
Wird ein Kernübereinkommen der IAO (3) nicht eingehalten, kann die | Wird ein Kernübereinkommen der IAO (3) nicht eingehalten, kann die |
Vergabe des Labels verweigert oder das Label entzogen werden. Damit | Vergabe des Labels verweigert oder das Label entzogen werden. Damit |
das Audit nach dem Geist und dem Buchstaben des Gesetzes durchgeführt | das Audit nach dem Geist und dem Buchstaben des Gesetzes durchgeführt |
werden kann, hebt der Ausschuss folgende Anforderungen, Regeln und | werden kann, hebt der Ausschuss folgende Anforderungen, Regeln und |
Leitlinien hervor: | Leitlinien hervor: |
1. Prüfstellen | 1. Prüfstellen |
Das Audit darf von anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden, die | Das Audit darf von anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden, die |
nach der europäischen Norm EN 45004 (wird durch ISO 17020 ersetzt) | nach der europäischen Norm EN 45004 (wird durch ISO 17020 ersetzt) |
akkreditiert sind, oder von anderen Prüfinstanzen, die im Rahmen von | akkreditiert sind, oder von anderen Prüfinstanzen, die im Rahmen von |
Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2002 vom Minister anerkannt | Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2002 vom Minister anerkannt |
sind. So erkennt der Ausschuss ebenfalls von SAI (Social | sind. So erkennt der Ausschuss ebenfalls von SAI (Social |
Accountability International) akkreditierte Prüfstellen an, deren | Accountability International) akkreditierte Prüfstellen an, deren |
Bezugssystem die Norm SA8000 ist. | Bezugssystem die Norm SA8000 ist. |
2. Eingrenzung des Auditumfangs | 2. Eingrenzung des Auditumfangs |
Der Ausschuss legt für jede Antragsakte fest, welcher Teil der | Der Ausschuss legt für jede Antragsakte fest, welcher Teil der |
Produktionskette auf jeden Fall einem Audit vor Ort unterworfen wird. | Produktionskette auf jeden Fall einem Audit vor Ort unterworfen wird. |
Diese Entscheidung wird vom Ausschuss mit der Art beziehungsweise der | Diese Entscheidung wird vom Ausschuss mit der Art beziehungsweise der |
Branche (Nahrungsmittel, Getränke, Kleidung, Kraftstoffe, | Branche (Nahrungsmittel, Getränke, Kleidung, Kraftstoffe, |
Sportartikel, Spielwaren, Dienstleistungen usw.), der Herkunft und dem | Sportartikel, Spielwaren, Dienstleistungen usw.), der Herkunft und dem |
Bearbeitungsstadium des Produkts begründet. | Bearbeitungsstadium des Produkts begründet. |
Zur Festlegung des Teils der Kette, der auf jeden Fall dem Audit | Zur Festlegung des Teils der Kette, der auf jeden Fall dem Audit |
unterworfen wird, bedient sich der Ausschuss spezifischer und | unterworfen wird, bedient sich der Ausschuss spezifischer und |
unabhängiger Leitlinien, die zur Information erhältlich sind. | unabhängiger Leitlinien, die zur Information erhältlich sind. |
3. Inhalt des Audits | 3. Inhalt des Audits |
Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben und des Voraudits (Screening) | Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben und des Voraudits (Screening) |
bestimmt die Prüfstelle, welcher Teil der Produktionskette im | bestimmt die Prüfstelle, welcher Teil der Produktionskette im |
Allgemeinen und welche Unternehmen im Besonderen einem Audit vor Ort | Allgemeinen und welche Unternehmen im Besonderen einem Audit vor Ort |
unterworfen werden, um die Einhaltung der acht Kernübereinkommen der | unterworfen werden, um die Einhaltung der acht Kernübereinkommen der |
Internationalen Arbeitsorganisation (3) zu gewährleisten. | Internationalen Arbeitsorganisation (3) zu gewährleisten. |
Hierzu benutzt die Prüfstelle ein Qualitätssicherungssystem und | Hierzu benutzt die Prüfstelle ein Qualitätssicherungssystem und |
Verfahren zur Gewährleistung der Integrität, der Unabhängigkeit und | Verfahren zur Gewährleistung der Integrität, der Unabhängigkeit und |
der Unparteilichkeit des Audits. | der Unparteilichkeit des Audits. |
* Screening | * Screening |
Das Screening erfolgt durch Literatur- und Quellenrecherche (Internet, | Das Screening erfolgt durch Literatur- und Quellenrecherche (Internet, |
spezialisierte Datenbanken, Newsgroups, Medienarchive) und | spezialisierte Datenbanken, Newsgroups, Medienarchive) und |
Kontaktaufnahme mit der Unternehmensleitung, repräsentativen | Kontaktaufnahme mit der Unternehmensleitung, repräsentativen |
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, NROs und anderen | Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, NROs und anderen |
Stakeholdern. | Stakeholdern. |
So wird durch das Screening überprüft, ob: | So wird durch das Screening überprüft, ob: |
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* Audits vor Ort | * Audits vor Ort |
Auditoren, die das Audit vor Ort durchführen, müssen folgenden | Auditoren, die das Audit vor Ort durchführen, müssen folgenden |
Qualitätsansprüchen genügen: | Qualitätsansprüchen genügen: |
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Unternehmen für Sozialaudit können von der Liste der für das | Unternehmen für Sozialaudit können von der Liste der für das |
Soziallabel anerkannten Stellen gestrichen werden, sobald festgestellt | Soziallabel anerkannten Stellen gestrichen werden, sobald festgestellt |
wird, dass die Prüfstelle selbst oder ein Subunternehmen, das mit der | wird, dass die Prüfstelle selbst oder ein Subunternehmen, das mit der |
Durchführung beauftragt wurde, nicht den erforderlichen | Durchführung beauftragt wurde, nicht den erforderlichen |
Qualitätsansprüchen genügt, z.B. bei Nichteinhaltung des vollständigen | Qualitätsansprüchen genügt, z.B. bei Nichteinhaltung des vollständigen |
Auditverfahrens, vorsätzlicher Fälschung, Korruption,... | Auditverfahrens, vorsätzlicher Fälschung, Korruption,... |
Das Audit vor Ort besteht aus Befragungen und Inspektionen bei der | Das Audit vor Ort besteht aus Befragungen und Inspektionen bei der |
Unternehmensleitung, den Arbeitnehmern, den Gewerkschaften, den NROs | Unternehmensleitung, den Arbeitnehmern, den Gewerkschaften, den NROs |
und anderen relevanten Einrichtungen. Ebenfalls werden alle | und anderen relevanten Einrichtungen. Ebenfalls werden alle |
notwendigen Unterlagen eingefordert. Die eingeholten Informationen | notwendigen Unterlagen eingefordert. Die eingeholten Informationen |
müssen die Feststellung erlauben: | müssen die Feststellung erlauben: |
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Eine gründliche Analyse des Managementsystems des Unternehmens | Eine gründliche Analyse des Managementsystems des Unternehmens |
ermöglicht die Feststellung, ob die sozialen Massnahmen in Bezug auf | ermöglicht die Feststellung, ob die sozialen Massnahmen in Bezug auf |
die Verwendung des Labels dauerhaft umgesetzt wurden (anhand von | die Verwendung des Labels dauerhaft umgesetzt wurden (anhand von |
Erklärungen, bilateralen Abkommen, Verträgen, Informationsbeschaffung, | Erklärungen, bilateralen Abkommen, Verträgen, Informationsbeschaffung, |
Klageverwaltung, internen Auditverfahren usw). | Klageverwaltung, internen Auditverfahren usw). |
Während der Besichtigung werden die relevanten Unterlagen eingesehen. | Während der Besichtigung werden die relevanten Unterlagen eingesehen. |
Die Prüfstelle kann lokale Auditoren mit den Inspektionen und | Die Prüfstelle kann lokale Auditoren mit den Inspektionen und |
Besichtigungen vor Ort beauftragen. Diese Auditoren halten sich an | Besichtigungen vor Ort beauftragen. Diese Auditoren halten sich an |
dasselbe Verfahren und wenden dieselben Methoden an. | dasselbe Verfahren und wenden dieselben Methoden an. |
Der Ablauf des Audits vor Ort ist in dem Referenzdokument festgelegt, | Der Ablauf des Audits vor Ort ist in dem Referenzdokument festgelegt, |
das der Prüfstelle bei Annahme eines Auftrags zugesandt wird. Dieses | das der Prüfstelle bei Annahme eines Auftrags zugesandt wird. Dieses |
Referenzdokument muss ebenfalls berücksichtigt werden. | Referenzdokument muss ebenfalls berücksichtigt werden. |
4. Häufigkeit der Audits | 4. Häufigkeit der Audits |
* Erstaudit | * Erstaudit |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
* Überwachungsaudit: mindestens ein Mal pro Jahr (ab | * Überwachungsaudit: mindestens ein Mal pro Jahr (ab |
Vergabedatum/Abweichung höchstens 3 Monate) | Vergabedatum/Abweichung höchstens 3 Monate) |
* Erweiterungsaudit: auf Antrag, vorzugsweise zusammen mit einem | * Erweiterungsaudit: auf Antrag, vorzugsweise zusammen mit einem |
Überwachungsaudit | Überwachungsaudit |
* Verlängerungsaudit: alle drei Jahre (ab Vergabedatum/Abweichung | * Verlängerungsaudit: alle drei Jahre (ab Vergabedatum/Abweichung |
höchstens 6 Monate) | höchstens 6 Monate) |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Minimalliste | (1) Minimalliste |
(2) Die Methode für die Durchführung des Audits ist in einem | (2) Die Methode für die Durchführung des Audits ist in einem |
spezifischen Referenzdokument beschrieben. | spezifischen Referenzdokument beschrieben. |
(3) Kernübereinkommen: | (3) Kernübereinkommen: |
1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des | 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des |
Vereinigungsrechtes (Übereinkommen Nr. 87), | Vereinigungsrechtes (Übereinkommen Nr. 87), |
2. Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des | 2. Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des |
Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen | Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen |
(Übereinkommen Nr. 98), | (Übereinkommen Nr. 98), |
3. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Übereinkommen Nr. | 3. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Übereinkommen Nr. |
29), | 29), |
4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen | 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen |
Nr. 105), | Nr. 105), |
5. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf | 5. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf |
(Übereinkommen Nr. 111), | (Übereinkommen Nr. 111), |
6. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und | 6. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und |
weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Übereinkommen Nr. | weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Übereinkommen Nr. |
100), | 100), |
7. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur | 7. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur |
Beschäftigung (Übereinkommen Nr. 138), | Beschäftigung (Übereinkommen Nr. 138), |
8. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur | 8. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur |
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. | Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. |
182). | 182). |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. April 2003 zur Billigung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. April 2003 zur Billigung |
des Lastenhefts für sozialverträgliche Herstellungsverfahren beigefügt | des Lastenhefts für sozialverträgliche Herstellungsverfahren beigefügt |
zu werden | zu werden |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |