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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure | Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de |
| d'identification par analyse ADN en matière pénale | identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 |
| 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN | maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in |
| en matière pénale, établi par le Service central de traduction | strafzaken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
| allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la | vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de |
| procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. | identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch | 22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch |
| DNA-Analyse in Strafsachen | DNA-Analyse in Strafsachen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des | Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des |
| Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut | Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des | « Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des |
| vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von | vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von |
| vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu | vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu |
| vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder | vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder |
| indirekt identifizieren zu können. | indirekt identifizieren zu können. |
| Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende | Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende |
| DNA-Abschnitte beziehen. | DNA-Abschnitte beziehen. |
| § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen | § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen |
| versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, | versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, |
| gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener | gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener |
| Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige | Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige |
| achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials | achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials |
| aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich | aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich |
| das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht. | das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht. |
| Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die | Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die |
| Durchführung seines Auftrags vor. | Durchführung seines Auftrags vor. |
| Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese | Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese |
| DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der | DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der |
| Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und | Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und |
| Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu | Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu |
| werden. | werden. |
| Bei diesen Daten handelt es sich um: | Bei diesen Daten handelt es sich um: |
| 1. das Aktenzeichen der Strafakte, | 1. das Aktenzeichen der Strafakte, |
| 2. den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, | 2. den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, |
| 3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die | 3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die |
| Aktennummer, | Aktennummer, |
| 4. die biologische Art der Spur, | 4. die biologische Art der Spur, |
| 5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, | 5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, |
| 6. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es | 6. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es |
| ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person | ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person |
| zusammenzubringen. | zusammenzubringen. |
| § 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im | § 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im |
| Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte | Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte |
| Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen | Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen |
| Wahl zu entnehmen. | Wahl zu entnehmen. |
| Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen | Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen |
| lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine | lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine |
| Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden | Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden |
| ist. | ist. |
| Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der | Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der |
| Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat. | Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat. |
| Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, | Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, |
| dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang | dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang |
| mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil | mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil |
| innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen | innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen |
| anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang | anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang |
| gebracht werden kann. | gebracht werden kann. |
| Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis | Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis |
| des Betreffenden vermerkt. | des Betreffenden vermerkt. |
| Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, | Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, |
| Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen | Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen |
| Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe | Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe |
| entnehmen zu lassen. | entnehmen zu lassen. |
| Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. | Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. |
| Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
| erstellt ein Protokoll über die Entnahme. | erstellt ein Protokoll über die Entnahme. |
| Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König | Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König |
| zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der | zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der |
| entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse | entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse |
| durchzuführen. | durchzuführen. |
| Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige | Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige |
| übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des | übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des |
| Antrags des Prokurators des Königs. | Antrags des Prokurators des Königs. |
| Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen | Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen |
| Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist | Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist |
| gewähren. | gewähren. |
| § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss | § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss |
| den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann | den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann |
| innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim |
| Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von | Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von |
| einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König | einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König |
| zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der | zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der |
| Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen | Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen |
| mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den | mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den |
| Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert. | Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert. |
| Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden | Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden |
| entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der |
| ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen | ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen |
| Zellmaterials durchgeführt. | Zellmaterials durchgeführt. |
| Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge | Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge |
| der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung | der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung |
| eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise | eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise |
| anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen | anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen |
| Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten | Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten |
| DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt. | DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt. |
| Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im | Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, |
| gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. | gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. |
| Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, | Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, |
| wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat | wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat |
| zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
| § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, | § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, |
| sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass | sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass |
| keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der | keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der |
| Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. | Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. |
| Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft | Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft |
| informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des | informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des |
| entnommenen Zellmaterials. » | entnommenen Zellmaterials. » |
| Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben | Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben |
| Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt, | Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt, |
| der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält: | der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält: |
| « Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 | « Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 |
| Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter | Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter |
| im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer | im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer |
| Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches | Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches |
| Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist, | Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist, |
| eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren | eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren |
| Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist. | Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist. |
| Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der | Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der |
| Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der | Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der |
| Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang | Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang |
| besteht. | besteht. |
| Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn | Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn |
| in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur | in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur |
| menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist. | menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist. |
| Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des | Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des |
| Betreffenden nicht erforderlich. | Betreffenden nicht erforderlich. |
| Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen | Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen |
| Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss | Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss |
| dem Prokurator des Königs mitteilt. | dem Prokurator des Königs mitteilt. |
| § 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört | § 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört |
| er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll. | er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll. |
| Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der | Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der |
| Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank | Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank |
| "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen | "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen |
| vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann. | vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann. |
| Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell | Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell |
| verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des | verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des |
| Untersuchungsrichters festgehalten. | Untersuchungsrichters festgehalten. |
| § 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, | § 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, |
| Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen | Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen |
| Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe | Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe |
| entnehmen zu lassen. | entnehmen zu lassen. |
| Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. | Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. |
| Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die | Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die |
| auch für eine Gegenexpertise ausreicht. | auch für eine Gegenexpertise ausreicht. |
| Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
| erstellt ein Protokoll über die Entnahme. | erstellt ein Protokoll über die Entnahme. |
| Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, | Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, |
| wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des | wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des |
| Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme | Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme |
| verboten. | verboten. |
| Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König | Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König |
| zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der | zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der |
| entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse | entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse |
| durchzuführen. | durchzuführen. |
| Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige | Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige |
| übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des | übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des |
| Antrags des Untersuchungsrichters. | Antrags des Untersuchungsrichters. |
| Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen | Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen |
| Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist | Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist |
| gewähren. | gewähren. |
| § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss | § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss |
| den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann | den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann |
| innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim |
| Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem | Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem |
| von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes | von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes |
| Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem | Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem |
| Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen | Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen |
| Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König | Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König |
| festgelegten Modalitäten informiert. | festgelegten Modalitäten informiert. |
| Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden | Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden |
| entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der |
| ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen | ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen |
| Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise | Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise |
| hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen | hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen |
| Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht | Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht |
| ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden | ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden |
| entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten |
| Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur | Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im | Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, |
| gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. | gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. |
| Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, | Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, |
| wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat | wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat |
| zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
| § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, | § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, |
| sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass | sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass |
| keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der | keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der |
| Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. | Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. |
| Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft | Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft |
| informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des | informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des |
| entnommenen Zellmaterials. » | entnommenen Zellmaterials. » |
| Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie | Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie |
| wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet. | wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet. |
| Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren | Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren |
| menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des | menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des |
| Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz | Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz |
| 4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in | 4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in |
| Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. | Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. |
| § 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine | § 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine |
| Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen | Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen |
| vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen | vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen |
| und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel | und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel |
| 44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde, | 44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde, |
| herzustellen. | herzustellen. |
| § 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der | § 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der |
| Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut | Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut |
| für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit | für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit |
| Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der | Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der |
| vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der | vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der |
| entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank |
| enthaltenen Daten zu vergleichen. | enthaltenen Daten zu vergleichen. |
| Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können | Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können |
| gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die | gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die |
| sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. | sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. |
| Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die | Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die |
| Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein | Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein |
| positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank | positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank |
| hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen | hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen |
| Magistrate von Amts wegen darüber. | Magistrate von Amts wegen darüber. |
| Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden | Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden |
| zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus | zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus |
| der Datenbank aufgenommen: | der Datenbank aufgenommen: |
| 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen, | 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen, |
| die in der Datenbank enthalten sind, | die in der Datenbank enthalten sind, |
| 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das | 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das |
| DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. | DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. |
| § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich | § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich |
| darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in | darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in |
| der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung | der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung |
| innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr | innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr |
| zweckdienlich ist. | zweckdienlich ist. |
| Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden | Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden |
| Fall aus der Datenbank gelöscht: | Fall aus der Datenbank gelöscht: |
| 1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht | 1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht |
| identifizierte DNA-Profile betrifft, | identifizierte DNA-Profile betrifft, |
| 2. oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein | 2. oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein |
| rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was | rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was |
| identifizierte DNA-Profile betrifft. | identifizierte DNA-Profile betrifft. |
| Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie | Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie |
| wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet. | wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet. |
| Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv | Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv |
| zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden | zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden |
| sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3 | sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3 |
| erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die | erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die |
| eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie | eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie |
| eine dieser Straftaten begangen haben. | eine dieser Straftaten begangen haben. |
| Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt | Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt |
| sind: | sind: |
| 1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches, | 1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches, |
| 2. in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches, | 2. in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches, |
| 3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, | 3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, |
| 4. in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, | 4. in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, |
| 5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, | 5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, |
| 6. in Artikel 438 desselben Gesetzbuches, | 6. in Artikel 438 desselben Gesetzbuches, |
| 7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, | 7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, |
| 8. in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, | 8. in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, |
| 9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches. | 9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches. |
| Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches | Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches |
| erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in | erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in |
| diese Datenbank aufgenommen. | diese Datenbank aufgenommen. |
| § 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder | § 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder |
| Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden | Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden |
| erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der | erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der |
| Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen. | Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen. |
| Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte | Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte |
| Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen | Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen |
| Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, | Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, |
| mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen | mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen |
| werden können, informiert. | werden können, informiert. |
| Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder | Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder |
| Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des | Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des |
| Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen | Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen |
| Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
| oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder | oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder |
| eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen. | eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen. |
| Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. | Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. |
| Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
| erstellt ein Protokoll über die Entnahme. | erstellt ein Protokoll über die Entnahme. |
| Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, | Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, |
| wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des | wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des |
| Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme | Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme |
| verboten. | verboten. |
| Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die | Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die |
| Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren | Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren |
| menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen | menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen |
| vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte" | vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte" |
| aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert. | aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert. |
| Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom | Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom |
| König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um | König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um |
| das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und | das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und |
| einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen. | einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen. |
| Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert. | Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert. |
| Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial | Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial |
| unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft | unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft |
| über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. | über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. |
| § 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine | § 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine |
| Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. | Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. |
| § 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der | § 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der |
| Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut | Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut |
| für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit | für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit |
| Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der | Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der |
| vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der | vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der |
| Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen. | Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen. |
| Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können | Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können |
| gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die | gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die |
| sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. | sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. |
| Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die | Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die |
| Durchführung seines Auftrags vor. | Durchführung seines Auftrags vor. |
| Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die | Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die |
| relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen: | relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen: |
| 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen, | 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen, |
| die in der Datenbank enthalten sind, | die in der Datenbank enthalten sind, |
| 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das | 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das |
| DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. | DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. |
| Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank | Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank |
| ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der | ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der |
| Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber. | Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber. |
| § 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden | § 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden |
| auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person, | auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person, |
| auf die sie sich beziehen, gelöscht. | auf die sie sich beziehen, gelöscht. |
| Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu | Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu |
| einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend | einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend |
| Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne | Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne |
| Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im | Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im |
| Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
| genommen hat. | genommen hat. |
| § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren |
| und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken | und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken |
| oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: | oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: |
| 1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in § | 1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in § |
| 1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu | 1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu |
| anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, | anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, |
| 2. oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der | 2. oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der |
| DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des | DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des |
| Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis | Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis |
| genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des | genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des |
| Strafverfahrens benutzt hat, | Strafverfahrens benutzt hat, |
| 3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder | 3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder |
| entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu | entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu |
| denen des Strafverfahrens benutzt hat. | denen des Strafverfahrens benutzt hat. |
| § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
| und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken | und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken |
| oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in | oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in |
| den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung | den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung |
| der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine | der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine |
| DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des | DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des |
| Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. | Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. |
| § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im |
| vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar. | vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar. |
| Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden, | Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden, |
| wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial | wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial |
| entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und | entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und |
| gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise | gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise |
| durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der | durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der |
| Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die | Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die |
| Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der | Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der |
| DNA-Profile in den DNA-Datenbanken. | DNA-Profile in den DNA-Datenbanken. |
| Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| legt Er Folgendes fest: | legt Er Folgendes fest: |
| 1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der | 1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der |
| verarbeiteten personenbezogenen Daten, | verarbeiteten personenbezogenen Daten, |
| 2. das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim | 2. das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim |
| Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm | Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm |
| anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine | anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine |
| Unabhängigkeit, | Unabhängigkeit, |
| 3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und | 3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und |
| Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die | Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die |
| Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet. | Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet. |
| Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der | Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der |
| Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm | Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm |
| anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn | anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn |
| als Beauftragten zu ersetzen. | als Beauftragten zu ersetzen. |
| Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind | Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind |
| ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in | ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in |
| Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe | Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe |
| oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen | oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen |
| gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem | gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem |
| Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive | Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive |
| Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die | Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die |
| Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv | Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv |
| vollstreckt worden ist. | vollstreckt worden ist. |
| In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von | In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von |
| diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer | vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer |
| solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein | solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein |
| DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden. | DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden. |
| Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Gesetzes fest. | vorliegenden Gesetzes fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |