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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/03/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 1997 déterminant le montant des droits et redevances perçus en application de la loi du 3 janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et au port des armes et au commerce des munitions Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 MARS 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 16 MAART 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 1997 déterminant le Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot
montant des droits et redevances perçus en application de la loi du 3 bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven
janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et au port des worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de
armes et au commerce des munitions vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de
handel in munitie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 septembre 1997 déterminant le montant des droits et besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van de
rechten en retributies die geheven worden met toepassing van de wet
redevances perçus en application de la loi du 3 janvier 1933 relative van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen
à la fabrication, au commerce et au port des armes et au commerce des van wapens en op de handel in munitie, opgemaakt door de Centrale
munitions, établi par le Service central de traduction allemande du dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot
déterminant le montant des droits et redevances perçus en application bepaling van het bedrag van de rechten en retributies die geheven
de la loi du 3 janvier 1933 relative à la fabrication, au commerce et worden met toepassing van de wet van 3 januari 1933 op de
au port des armes et au commerce des munitions. vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

handel in munitie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 16 mars 1998. Gegeven te Brussel, 16 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
16. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in 16. SEPTEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in
Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition
erhobenen Steuern und Gebühren erhobenen Steuern und Gebühren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 28 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom insbesondere des Artikels 28 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom
30. Januar 1991; 30. Januar 1991;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 1996;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
November 1996; November 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz, Justiz,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Hinsichtlich der Ausstellung der im Königlichen Erlass vom

Artikel 1.Hinsichtlich der Ausstellung der im Königlichen Erlass vom

20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über
die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » genannt, erwähnten Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » genannt, erwähnten
Zulassungen werden die zu zahlenden Steuern und Gebühren wie folgt Zulassungen werden die zu zahlenden Steuern und Gebühren wie folgt
festgelegt: festgelegt:
A. bei Einreichung des Antrags: A. bei Einreichung des Antrags:
1. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel 1. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen,
Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen
betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken,
2. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel 2. wenn er die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen,
Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und
Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken,
3. wenn er ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel 3. wenn er ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein
Betrag von 7 500 Franken, Betrag von 7 500 Franken,
4. wenn er ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren von 4. wenn er ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren von
Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder
Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken,
5. wenn er das Führen eines Museums für oder einer historischen 5. wenn er das Führen eines Museums für oder einer historischen
Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für
diese Waffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, diese Waffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken,
6. wenn er ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer 6. wenn er ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer
historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen
betrifft: ein Betrag von 2 000 Franken; betrifft: ein Betrag von 2 000 Franken;
B. bei der Ausstellung der Bescheinigung: B. bei der Ausstellung der Bescheinigung:
1. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel 1. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen, oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Verteidigungswaffen,
Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Munition für diese Waffen
betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken, betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken,
2. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel 2. wenn sie die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen, oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Kriegswaffen,
Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen und
Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken, Munition für diese Waffen betrifft: ein Betrag von 15 000 Franken,
3. wenn sie ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel 3. wenn sie ausschliesslich die Herstellung, die Lagerung, den Handel
oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Munition betrifft: ein
Betrag von 7 500 Franken, Betrag von 7 500 Franken,
4. wenn sie ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren 4. wenn sie ausschliesslich das Gravieren, Brünieren oder Verzieren
von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder von Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder
Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken, Sammlerwaffen betrifft: ein Betrag von 5 000 Franken,
5. wenn sie das Führen eines Museums für oder einer historischen 5. wenn sie das Führen eines Museums für oder einer historischen
Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen und Munition für
diese Waffen betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken, diese Waffen betrifft: ein Betrag von 7 500 Franken,
6. wenn sie ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer 6. wenn sie ausschliesslich das Führen eines Museums für oder einer
historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen historischen Privatsammlung von Kriegs- oder Verteidigungswaffen
betrifft: ein Betrag von 2 500 Franken; betrifft: ein Betrag von 2 500 Franken;

Art. 2.Vorbehaltlich des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933

Art. 2.Vorbehaltlich des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933

werden die Steuern und Gebühren, die bei der Ausstellung der im Erlass werden die Steuern und Gebühren, die bei der Ausstellung der im Erlass
erwähnten Erlaubnis- und Waffenscheine zu zahlen sind, wie folgt erwähnten Erlaubnis- und Waffenscheine zu zahlen sind, wie folgt
festgelegt: festgelegt:
1. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe: ein Betrag 1. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe: ein Betrag
von 1 350 Franken, von 1 350 Franken,
2. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe: ein Betrag von 3 2. für eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe: ein Betrag von 3
500 Franken, 500 Franken,
3. für einen Verteidigungswaffenschein und einen Antrag auf Erneuerung 3. für einen Verteidigungswaffenschein und einen Antrag auf Erneuerung
dieses Scheins: ein Betrag von 3 000 Franken, dieses Scheins: ein Betrag von 3 000 Franken,
4. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder 4. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder
Kriegswaffen und von Munition für diese Waffen: ein Betrag von 5 000 Kriegswaffen und von Munition für diese Waffen: ein Betrag von 5 000
Franken, Franken,
5. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers ausschliesslich von 5. für eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers ausschliesslich von
Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen: ein Betrag von 2 500 Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen: ein Betrag von 2 500
Franken. Franken.

Art. 3.Die in Artikel 1 und 2 erwähnten Steuern und Gebühren,

Art. 3.Die in Artikel 1 und 2 erwähnten Steuern und Gebühren,

ausgenommen die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren, ausgenommen die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren,
sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen, sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen
Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen. Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen.
Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf
folgende Art und Weise zu zahlen: folgende Art und Weise zu zahlen:
1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des 1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des
Antragstellers, Antragstellers,
2. 350 Franken in Form von Steuermarken. 2. 350 Franken in Form von Steuermarken.
Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren
einzunehmen. einzunehmen.

Art. 4.Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1

Art. 4.Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1

bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die
Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in
einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist. einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist.
Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der
Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch
bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung
oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die
Zulassung oder Erlaubnis bezieht. Zulassung oder Erlaubnis bezieht.
Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben
Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen. Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen.
Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem
Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern
die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der
Ausstellungsbehörde liegt. Ausstellungsbehörde liegt.
Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz
zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses
Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue
Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt
werden. werden.
Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und
die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder
Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine
Steuer oder Gebühr erhoben. Steuer oder Gebühr erhoben.

Art. 5.§ 1 - Die in Artikel 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Steuern und

Art. 5.§ 1 - Die in Artikel 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Steuern und

Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder
Waffenscheins an: Waffenscheins an:
1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef 1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef
ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu
besitzen oder mitzuführen, besitzen oder mitzuführen,
2. einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine 2. einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine
Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen,
3. das Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der Europäischen 3. das Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der Europäischen
Union. Union.
Die in Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren Die in Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren
entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten
ein Erlaubnisschein ausgestellt wird. ein Erlaubnisschein ausgestellt wird.
Die in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn Die in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn
Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner
Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum
Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn Die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn
einem in den Königlichen Erlassen vom 12. August 1991 und 11. einem in den Königlichen Erlassen vom 12. August 1991 und 11.
September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten
Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen
Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde
ordnungsgemäss dazu befugt ist, mit einer zu der Kategorie ordnungsgemäss dazu befugt ist, mit einer zu der Kategorie
Verteidigungsfeuerwaffen gehörenden Dienstwaffe einen Schiessstand zu Verteidigungsfeuerwaffen gehörenden Dienstwaffe einen Schiessstand zu
besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein
Erlaubnisschein zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, beschränkt Erlaubnisschein zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, beschränkt
auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird. auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird.
§ 2 - Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5 § 2 - Die in Artikel 1 Buchstabe A Nr. 5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5
und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und
Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums
für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder
Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4 Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4
erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht,
die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für
Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde
für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene
Anstalt. Anstalt.

Art. 6.Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der

Art. 6.Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der

in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und
das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition
erhobenen Steuern und Gebühren wird aufgehoben. erhobenen Steuern und Gebühren wird aufgehoben.

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,

Art. 8.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,

jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 1997 Gegeben zu Brüssel, den 16. September 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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