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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/05/2003
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Arrêté royal d'exécution du chapitre XI de la loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
16 MAI 2003. - Arrêté royal d'exécution du chapitre XI de la 16 MEI 2003. - Koninklijk besluit houdende de uitvoering van hoofdstuk
loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van
concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail. - Traduction allemande gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 mai 2003 concernant l'exécution du chapitre XI de besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de
la loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens
concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail (Moniteur belge du 5 juin 2003). over de woon-werkverplaatsingen van werknemers (Belgisch Staatsblad 5 juni 2003).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des 16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des
Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten
über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in
Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164, zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164,
165, 166 und 167 dieses Gesetzes; 165, 166 und 167 dieses Gesetzes;
Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
vom 13. Juni 2002; vom 13. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002; öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom
3. April 2002; 3. April 2002;
Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des
Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von « Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von «
Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002; Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des
Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002; Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in
Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten
Gesetze über den Schutz des Privatlebens; Gesetze über den Schutz des Privatlebens;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
Juli 2001; Juli 2001;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass
Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt; Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der
Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das
Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und
Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei
Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der
gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen. gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen.
Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen
öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der
statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit
Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des
Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind. Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind.
Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen
sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig
Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden
aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden
Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das
Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die
Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit
der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen
Verwaltungen gehören. Verwaltungen gehören.
Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört,
erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in
Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen. Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen.
a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden
Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden: Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden:
-Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe -Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe
der Gleitzeit; der Gleitzeit;
- Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der - Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der
Teilzeitbeschäftigten; Teilzeitbeschäftigten;
- Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der - Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der
Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für
jede Schicht; jede Schicht;
- Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden - Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden
Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel
20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen 20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen
Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung
neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen.
Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von
diesen Arbeitsregelungen betroffen sind. diesen Arbeitsregelungen betroffen sind.
b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie
wohnen. wohnen.
c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent
nach Hauptverkehrsmittel: nach Hauptverkehrsmittel:
- Pkw, davon bereits als Carpooling; - Pkw, davon bereits als Carpooling;
- Zug; - Zug;
- MIVB; - MIVB;
- De Lijn; - De Lijn;
- TEC; - TEC;
- Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus);
- Fahrrad; - Fahrrad;
- Moped, Motorrad; - Moped, Motorrad;
- Zu Fuss; - Zu Fuss;
- Sonstige. - Sonstige.
d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens: d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens:
- Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer - Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer
zur Verfügung stellt; zur Verfügung stellt;
- Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für - Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und
Fahrräder); Fahrräder);
- Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und - Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und
MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine
Haltestelle befindet. Haltestelle befindet.
e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im
Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat: Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat:
1. In Bezug auf Fahrräder: 1. In Bezug auf Fahrräder:
- In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene
zusätzliche Fahrtkostenentschädigung; zusätzliche Fahrtkostenentschädigung;
- Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens; - Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens;
- Sonstige. - Sonstige.
2. In Bezug auf Carpooling: 2. In Bezug auf Carpooling:
- Organisation des Carpoolings im Unternehmen; - Organisation des Carpoolings im Unternehmen;
- Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank; - Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank;
- Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des - Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des
Unternehmens; Unternehmens;
- Sonstige. - Sonstige.
3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung: 3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung:
- Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus);
- In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene
Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel; Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel;
- Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften; - Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften;
- Sonstige. - Sonstige.
4. Diverse Massnahmen: 4. Diverse Massnahmen:
- Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen; - Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen;
- Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur - Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur
individuellen Pkw-Nutzung; individuellen Pkw-Nutzung;
- Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die - Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die
Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege); Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege);
- Telearbeit; - Telearbeit;
- Sonstige. - Sonstige.
f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder
der Organisation. der Organisation.
Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des
Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag
zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der
Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und
das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der
Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des
Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die
erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben. erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben.
Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt
werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der
Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann. Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann.
Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf
verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf
geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der
Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
vorgenommen: vorgenommen:
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das
Transportwesen gehören; Transportwesen gehören;
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung
gehört; gehört;
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche
Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören; Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören;
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren
Angelegenheiten gehören; Angelegenheiten gehören;
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landesverteidigung gehört; Landesverteidigung gehört;
- der Regierungen der Regionen; - der Regierungen der Regionen;
- der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB); - der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB);
- der Kommunen; - der Kommunen;
- der Provinzen; - der Provinzen;
- der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen - der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen
Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die
diesen Räten angehören; diesen Räten angehören;
- des Planbüros; - des Planbüros;
- des Nationalen Instituts für Statistik; - des Nationalen Instituts für Statistik;
- des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit; - des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit;
- des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität. - des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität.
Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem
Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen
Antragsteller übermittelt werden. Antragsteller übermittelt werden.
Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der
Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das
Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und
Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003. Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung,
zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen
gehören, gehören,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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