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Arrêté royal d'exécution du chapitre XI de la loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
16 MAI 2003. - Arrêté royal d'exécution du chapitre XI de la | 16 MEI 2003. - Koninklijk besluit houdende de uitvoering van hoofdstuk |
loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données | XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van |
concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail. - Traduction allemande | gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 mai 2003 concernant l'exécution du chapitre XI de | besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de |
la loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données | programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens |
concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail (Moniteur belge du 5 juin 2003). | over de woon-werkverplaatsingen van werknemers (Belgisch Staatsblad 5 juni 2003). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des | 16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des |
Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten | Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten |
über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz | über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in | Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in |
Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern | Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern |
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164, | zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164, |
165, 166 und 167 dieses Gesetzes; | 165, 166 und 167 dieses Gesetzes; |
Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002; | Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
vom 13. Juni 2002; | vom 13. Juni 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002; | öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom |
3. April 2002; | 3. April 2002; |
Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des | Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des |
Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; | Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; |
Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von « | Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von « |
Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002; | Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des |
Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002; | Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in | Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten | Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten |
Gesetze über den Schutz des Privatlebens; | Gesetze über den Schutz des Privatlebens; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
Juli 2001; | Juli 2001; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass |
Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt; | Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der | Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der |
Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und | Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und |
Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer | Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei | Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei |
Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der | Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der |
gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen. | gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen. |
Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen | Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen |
öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der | öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der |
statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit | statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit |
Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des | Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des |
Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind. | Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind. |
Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern | Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern |
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen | zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen |
sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig | sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig |
Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden | Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden |
aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden | aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden |
Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem | Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die | die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die |
Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit | Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit |
der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen | der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen |
Verwaltungen gehören. | Verwaltungen gehören. |
Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen. | Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, |
erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in | erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in |
Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen. | Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen. |
a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden | a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden |
Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden: | Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden: |
-Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe | -Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe |
der Gleitzeit; | der Gleitzeit; |
- Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der | - Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der |
Teilzeitbeschäftigten; | Teilzeitbeschäftigten; |
- Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der | - Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der |
Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für | Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für |
jede Schicht; | jede Schicht; |
- Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden | - Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden |
Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel | Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel |
20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen | 20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen |
Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung | Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung |
neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. | neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. |
Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von | Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von |
diesen Arbeitsregelungen betroffen sind. | diesen Arbeitsregelungen betroffen sind. |
b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie | b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie |
wohnen. | wohnen. |
c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent | c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent |
nach Hauptverkehrsmittel: | nach Hauptverkehrsmittel: |
- Pkw, davon bereits als Carpooling; | - Pkw, davon bereits als Carpooling; |
- Zug; | - Zug; |
- MIVB; | - MIVB; |
- De Lijn; | - De Lijn; |
- TEC; | - TEC; |
- Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); | - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); |
- Fahrrad; | - Fahrrad; |
- Moped, Motorrad; | - Moped, Motorrad; |
- Zu Fuss; | - Zu Fuss; |
- Sonstige. | - Sonstige. |
d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens: | d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens: |
- Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer | - Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer |
zur Verfügung stellt; | zur Verfügung stellt; |
- Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für | - Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für |
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und | Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und |
Fahrräder); | Fahrräder); |
- Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und | - Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und |
MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine | MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine |
Haltestelle befindet. | Haltestelle befindet. |
e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im | e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im |
Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat: | Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat: |
1. In Bezug auf Fahrräder: | 1. In Bezug auf Fahrräder: |
- In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene | - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene |
zusätzliche Fahrtkostenentschädigung; | zusätzliche Fahrtkostenentschädigung; |
- Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens; | - Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens; |
- Sonstige. | - Sonstige. |
2. In Bezug auf Carpooling: | 2. In Bezug auf Carpooling: |
- Organisation des Carpoolings im Unternehmen; | - Organisation des Carpoolings im Unternehmen; |
- Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank; | - Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank; |
- Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des | - Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des |
Unternehmens; | Unternehmens; |
- Sonstige. | - Sonstige. |
3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung: | 3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung: |
- Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); | - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); |
- In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene | - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene |
Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel; | Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel; |
- Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften; | - Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften; |
- Sonstige. | - Sonstige. |
4. Diverse Massnahmen: | 4. Diverse Massnahmen: |
- Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen; | - Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen; |
- Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur | - Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur |
individuellen Pkw-Nutzung; | individuellen Pkw-Nutzung; |
- Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die | - Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die |
Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege); | Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege); |
- Telearbeit; | - Telearbeit; |
- Sonstige. | - Sonstige. |
f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder | f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder |
der Organisation. | der Organisation. |
Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des | Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des |
Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag | Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag |
zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der | zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der |
Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und | Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und |
das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der | das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der |
Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des | Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des |
Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die | Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die |
erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben. | erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben. |
Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt | Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt |
werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der | werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der |
Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann. | Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann. |
Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf | Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf |
verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf | verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf |
geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der | geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der |
Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom | Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
Transportwesen gehören; | Transportwesen gehören; |
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung |
gehört; | gehört; |
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche |
Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören; | Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören; |
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren |
Angelegenheiten gehören; | Angelegenheiten gehören; |
- des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landesverteidigung gehört; | Landesverteidigung gehört; |
- der Regierungen der Regionen; | - der Regierungen der Regionen; |
- der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB); | - der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB); |
- der Kommunen; | - der Kommunen; |
- der Provinzen; | - der Provinzen; |
- der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen | - der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen |
Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die | Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die |
diesen Räten angehören; | diesen Räten angehören; |
- des Planbüros; | - des Planbüros; |
- des Nationalen Instituts für Statistik; | - des Nationalen Instituts für Statistik; |
- des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit; | - des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit; |
- des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität. | - des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität. |
Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem | Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem |
Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen | Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen |
Antragsteller übermittelt werden. | Antragsteller übermittelt werden. |
Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der | Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der |
Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und | Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und |
Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003. | Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, |
zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen | zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen |
gehören, | gehören, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |