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Arrêté royal modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de toelage "Brussels Hoofdstedelijk Gewest" van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUIN 2009. - Arrêté royal modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JUNI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de toelage "Brussels Hoofdstedelijk Gewest" van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 juin 2009 modifiant l'allocation "Région | besluit van 16 juni 2009 tot wijziging van de toelage "Brussels |
Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police (Moniteur | Hoofdstedelijk Gewest" van het personeel van de politiediensten |
belge du 6 juillet 2009). | (Belgisch Staatsblad van 6 juillet 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
16. JUNI 2009 - Königlicher Erlass | 16. JUNI 2009 - Königlicher Erlass |
zur Abänderung der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" des Personals | zur Abänderung der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" des Personals |
der Polizeidienste | der Polizeidienste |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121; | 121; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen; | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 26. Februar 2009; | vom 26. Februar 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
11. März 2009; | 11. März 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.288/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.288/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
(RSPol) | (RSPol) |
Artikel 1 - Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Artikel 1 - Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "und der föderalen Polizei" und den Wörtern | a) Zwischen den Wörtern "und der föderalen Polizei" und den Wörtern |
"kommt ausschliesslich" werden die Wörter "oder zu einem anderen | "kommt ausschliesslich" werden die Wörter "oder zu einem anderen |
Dienst, in dem die Bestellung als Personalmitglied über Mobilität | Dienst, in dem die Bestellung als Personalmitglied über Mobilität |
erfolgt," eingefügt. | erfolgt," eingefügt. |
b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in der von ihm bekleideten | "1. eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in der von ihm bekleideten |
Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der | Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der |
funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 | funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 |
erwähnten Frist. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale | erwähnten Frist. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale |
Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden | Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden |
Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied | Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied |
jedoch nach einer Anwesenheitsdauer von drei Jahren für die Mobilität | jedoch nach einer Anwesenheitsdauer von drei Jahren für die Mobilität |
in Betracht,". | in Betracht,". |
Art. 2 - In Artikel XI.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel XI.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter |
"XI.III.28 bis einschliesslich 30" durch die Wörter "XI.III.28ter " | "XI.III.28 bis einschliesslich 30" durch die Wörter "XI.III.28ter " |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - Die Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis RSPol werden wie folgt | Art. 3 - Die Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis RSPol werden wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.III.28 - Personalmitglieder, denen eine Stelle auf dem Gebiet | "Art. XI.III.28 - Personalmitglieder, denen eine Stelle auf dem Gebiet |
der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, mit Ausnahme der | der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, mit Ausnahme der |
in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Stellen, erhalten | in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Stellen, erhalten |
eine Zulage, deren Jahresbetrag in der Tabelle von Anlage 7 festgelegt | eine Zulage, deren Jahresbetrag in der Tabelle von Anlage 7 festgelegt |
wird. | wird. |
Diese Zulage wird dem Personalmitglied im aktiven Dienst geschuldet, | Diese Zulage wird dem Personalmitglied im aktiven Dienst geschuldet, |
das nach dem 1. Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region | das nach dem 1. Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt bestellt worden ist. Ihr Betrag wird anschliessend | Brüssel-Hauptstadt bestellt worden ist. Ihr Betrag wird anschliessend |
jährlich je nach Anwesenheitsdauer angepasst, sofern das | jährlich je nach Anwesenheitsdauer angepasst, sofern das |
Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region | Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt behalten hat. | Brüssel-Hauptstadt behalten hat. |
Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung | Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung |
stattgefunden hat, abgeschlossen. | stattgefunden hat, abgeschlossen. |
Bei Inaktivität, bei einer in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom | Bei Inaktivität, bei einer in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom |
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder bei einer Zurdispositionstellung im | Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder bei einer Zurdispositionstellung im |
Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, | Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, |
die der Dauer der Inaktivität, der Laufbahnunterbrechung | die der Dauer der Inaktivität, der Laufbahnunterbrechung |
beziehungsweise der Zurdispositionstellung entspricht. Die | beziehungsweise der Zurdispositionstellung entspricht. Die |
Anwesenheitsdauer wird durch diese Abwesenheiten ausgesetzt. | Anwesenheitsdauer wird durch diese Abwesenheiten ausgesetzt. |
Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem | Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem |
Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhält das Personalmitglied, das | Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhält das Personalmitglied, das |
sich nicht aufgrund von Artikel XI.III.28bis verpflichtet, sofern es | sich nicht aufgrund von Artikel XI.III.28bis verpflichtet, sofern es |
eine Stelle auf diesem Gebiet ununterbrochen bekleidet, weiterhin den | eine Stelle auf diesem Gebiet ununterbrochen bekleidet, weiterhin den |
in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. | in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. |
Art. XI.III.28bis - § 1 - Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren | Art. XI.III.28bis - § 1 - Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren |
in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten | in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten |
die in Artikel XI.III.28 erwähnten Personalmitglieder, die sich | die in Artikel XI.III.28 erwähnten Personalmitglieder, die sich |
verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps | verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps |
der lokalen Polizei, in den Diensten der föderalen Polizei | der lokalen Polizei, in den Diensten der föderalen Polizei |
beziehungsweise in einem Dienst einzuhalten, der unmittelbar von einer | beziehungsweise in einem Dienst einzuhalten, der unmittelbar von einer |
anderen Behörde abhängt, die sich auf diesem Gebiet befindet, die | anderen Behörde abhängt, die sich auf diesem Gebiet befindet, die |
höchste Zulage der Tabelle von Anlage 7. Das Personalmitglied erhält | höchste Zulage der Tabelle von Anlage 7. Das Personalmitglied erhält |
diesen Betrag, solange es die laufende Verpflichtung einhält. | diesen Betrag, solange es die laufende Verpflichtung einhält. |
Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung | Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung |
stattgefunden hat, abgeschlossen. | stattgefunden hat, abgeschlossen. |
Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück | Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück |
festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem | festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem |
festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren läuft. | festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren läuft. |
Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden | Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden |
Personalmitglieds beigefügt. | Personalmitglieds beigefügt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Genuss der | Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Genuss der |
höchsten Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf | höchsten Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf |
Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in | Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in |
Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor | Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor |
Ablauf der vorherigen Verpflichtung. | Ablauf der vorherigen Verpflichtung. |
§ 2 - Wenn die Verpflichtung vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf | § 2 - Wenn die Verpflichtung vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf |
Jahren aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht | Jahren aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht |
eingehalten wird, wird sie abgebrochen und erstattet das | eingehalten wird, wird sie abgebrochen und erstattet das |
Personalmitglied die Differenz zwischen den Beträgen, die seit seiner | Personalmitglied die Differenz zwischen den Beträgen, die seit seiner |
Verpflichtung ausgezahlt worden sind, und denjenigen, die es erhalten | Verpflichtung ausgezahlt worden sind, und denjenigen, die es erhalten |
hätte, wenn es sich nicht verpflichtet hätte, zurück, es sei denn, | hätte, wenn es sich nicht verpflichtet hätte, zurück, es sei denn, |
seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es | seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es |
wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region | wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt bestellt. | Brüssel-Hauptstadt bestellt. |
Das Personalmitglied kann sich sofort erneut in einer durch Mobilität | Das Personalmitglied kann sich sofort erneut in einer durch Mobilität |
erhaltenen Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt für | erhaltenen Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt für |
eine neue Dauer von fünf Jahren verpflichten. | eine neue Dauer von fünf Jahren verpflichten. |
Das Personalmitglied, das sich nicht sofort erneut verpflichtet, | Das Personalmitglied, das sich nicht sofort erneut verpflichtet, |
erhält jedoch, solange es ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet | erhält jedoch, solange es ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet |
der Region Brüssel-Hauptstadt bekleidet, den in Spalte 5 der Tabelle | der Region Brüssel-Hauptstadt bekleidet, den in Spalte 5 der Tabelle |
von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. | von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. |
§ 3 - Wird das Personalmitglied einer Stelle ausserhalb des Gebiets | § 3 - Wird das Personalmitglied einer Stelle ausserhalb des Gebiets |
der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung | der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung |
automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht zurückerstattet | automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht zurückerstattet |
werden. | werden. |
§ 4 - Für die Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen | § 4 - Für die Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen |
Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen | Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen |
obligatorisch pensioniert werden, wird die Verpflichtung durch die | obligatorisch pensioniert werden, wird die Verpflichtung durch die |
Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter zu bleiben." | Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter zu bleiben." |
Art. 4 - Artikel XI.III.28ter RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel XI.III.28ter RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung der Artikel XI.III.28 | "Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung der Artikel XI.III.28 |
und XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps | und XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps |
der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen | der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen |
Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit | Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit |
aufweist, ernannt sind und die sich verpflichten, eine | aufweist, ernannt sind und die sich verpflichten, eine |
Anwesenheitsdauer von sieben Jahren für die erste Verpflichtung | Anwesenheitsdauer von sieben Jahren für die erste Verpflichtung |
beziehungsweise fünf Jahren für die erneuerte Verpflichtung in dieser | beziehungsweise fünf Jahren für die erneuerte Verpflichtung in dieser |
Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls | Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls |
eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 6 der Tabelle von Anlage 7 | eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 6 der Tabelle von Anlage 7 |
festgelegt ist." | festgelegt ist." |
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "fünf" und dem Wort "Jahren" | 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "fünf" und dem Wort "Jahren" |
die Wörter "oder sieben" eingefügt. | die Wörter "oder sieben" eingefügt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "alle fünf Jahre" aufgehoben. | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "alle fünf Jahre" aufgehoben. |
4. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "fünf" | 4. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "fünf" |
die Wörter "sieben beziehungsweise" eingefügt. | die Wörter "sieben beziehungsweise" eingefügt. |
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Personalmitglied, das diese Verpflichtung aus einem der in | "Das Personalmitglied, das diese Verpflichtung aus einem der in |
Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht einhält, erstattet der | Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht einhält, erstattet der |
betreffenden Polizeizone die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden | betreffenden Polizeizone die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden |
Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhaltenen Zulagen zurück, | Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhaltenen Zulagen zurück, |
es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn | es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn |
Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet | Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet |
der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt." | der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt." |
Art. 5 - Artikel XI.III.29 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel XI.III.29 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 | 1. In § 1 werden die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 |
oder 4 beziehungsweise Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt" | oder 4 beziehungsweise Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt" |
durch die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 und 4 | durch die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 und 4 |
erwähnten Jahrestag oder auf das Datum der in Artikel XI.III.28bis | erwähnten Jahrestag oder auf das Datum der in Artikel XI.III.28bis |
beziehungsweise XI.III.28ter erwähnten Verpflichtung folgt" ersetzt. | beziehungsweise XI.III.28ter erwähnten Verpflichtung folgt" ersetzt. |
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: |
"§ 3 - Die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten | "§ 3 - Die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten |
Zulagen werden dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die | Zulagen werden dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die |
darin erwähnten Verpflichtungen nicht erneuert. | darin erwähnten Verpflichtungen nicht erneuert. |
§ 4 - Folgende Umstände geben Anlass zu der in den Artikeln | § 4 - Folgende Umstände geben Anlass zu der in den Artikeln |
XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Rückerstattung : | XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Rückerstattung : |
- die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei, zur föderalen | - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei, zur föderalen |
Polizei, zu einem anderen Dienst, der unmittelbar von einer anderen | Polizei, zu einem anderen Dienst, der unmittelbar von einer anderen |
Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt | Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt |
befindet, oder zu jeder anderen Stelle ausserhalb der Region | befindet, oder zu jeder anderen Stelle ausserhalb der Region |
Brüssel-Hauptstadt, | Brüssel-Hauptstadt, |
- der Vorruhestandsurlaub, | - der Vorruhestandsurlaub, |
- die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV von Teil VIII | - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV von Teil VIII |
erwähnt, | erwähnt, |
- der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für | Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung, | Vollzeitlaufbahnunterbrechung, |
- die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in | - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in |
Teil IX Titel I erwähnt. | Teil IX Titel I erwähnt. |
Die Zulage muss nicht zurückerstattet werden, wenn das betreffende | Die Zulage muss nicht zurückerstattet werden, wenn das betreffende |
Personalmitglied die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter | Personalmitglied die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter |
erwähnten Verpflichtungen infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- | erwähnten Verpflichtungen infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- |
oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität oder infolge der | oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität oder infolge der |
Einstellung eines Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders im | Einstellung eines Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders im |
Einsatzkader oder umgekehrt nicht einhalten kann. | Einsatzkader oder umgekehrt nicht einhalten kann. |
Der Tod des betreffenden Personalmitglieds oder die Pensionierung | Der Tod des betreffenden Personalmitglieds oder die Pensionierung |
wegen körperlicher Untauglichkeit gibt keinen Anlass zur | wegen körperlicher Untauglichkeit gibt keinen Anlass zur |
Rückerstattung." | Rückerstattung." |
Art. 6 - In Teil XI Titel III RSPol wird Kapitel Vbis, das die Artikel | Art. 6 - In Teil XI Titel III RSPol wird Kapitel Vbis, das die Artikel |
XI.III.30bis bis XI.III.30quater umfasst, eingefügt durch Artikel 33 | XI.III.30bis bis XI.III.30quater umfasst, eingefügt durch Artikel 33 |
des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007, aufgehoben. | des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007, aufgehoben. |
Art. 7 - [Abänderung von Anlage 7] | Art. 7 - [Abänderung von Anlage 7] |
Art. 8 - [Abänderung von Anlage 18] | Art. 8 - [Abänderung von Anlage 18] |
Art. 9 - [Abänderung von Anlage 18bis] | Art. 9 - [Abänderung von Anlage 18bis] |
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 |
zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern | zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern |
der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung | der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung |
verschiedener Massnahmen | verschiedener Massnahmen |
Art. 10 - Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März | Art. 10 - Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März |
2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von | 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von |
Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und | Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und |
zur Einführung verschiedener Massnahmen wird wie folgt abgeändert: | zur Einführung verschiedener Massnahmen wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel XI.III.28bis " durch die | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel XI.III.28bis " durch die |
Wörter "Artikel XI.III.28" ersetzt. | Wörter "Artikel XI.III.28" ersetzt. |
b) In Absatz 1 wird der Satz "Der Jahresbetrag dieser Zulage wird | b) In Absatz 1 wird der Satz "Der Jahresbetrag dieser Zulage wird |
jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten | jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten |
Anwesenheitsdauer festgelegt." aufgehoben. | Anwesenheitsdauer festgelegt." aufgehoben. |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 RSPol" durch die | c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 RSPol" durch die |
Wörter "Absatz 3 und 4 RSPol" ersetzt. | Wörter "Absatz 3 und 4 RSPol" ersetzt. |
d) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "XI.III.28" und den Wörter | d) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "XI.III.28" und den Wörter |
"RSPol" die Wörter "oder XI.III.28bis " eingefügt. | "RSPol" die Wörter "oder XI.III.28bis " eingefügt. |
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die vor dem 1. | Art. 11 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die vor dem 1. |
Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region | Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt bestellt worden sind und eine solche Stelle | Brüssel-Hauptstadt bestellt worden sind und eine solche Stelle |
ununterbrochen weiter bekleiden, unterliegen weiterhin den | ununterbrochen weiter bekleiden, unterliegen weiterhin den |
Bestimmungen über die Gewährung der Zulage "Region | Bestimmungen über die Gewährung der Zulage "Region |
Brüssel-Hauptstadt", die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Brüssel-Hauptstadt", die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
in Kraft waren. | in Kraft waren. |
Artikel XI.III.28ter Absatz 7 RSPol, eingefügt durch vorliegenden | Artikel XI.III.28ter Absatz 7 RSPol, eingefügt durch vorliegenden |
Erlass, findet jedoch auch Anwendung auf die Polizeiinspektoren, die | Erlass, findet jedoch auch Anwendung auf die Polizeiinspektoren, die |
sich verpflichten oder verpflichtet haben, eine Anwesenheitsdauer von | sich verpflichten oder verpflichtet haben, eine Anwesenheitsdauer von |
fünf Jahren in einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt | fünf Jahren in einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt |
einzuhalten. | einzuhalten. |
Art. 12 - In Abweichung von Artikel XI.III.28 Absatz 2 RSPol wird den | Art. 12 - In Abweichung von Artikel XI.III.28 Absatz 2 RSPol wird den |
in Artikel XI.III.28 Absatz 1 RSPol erwähnten Personalmitgliedern des | in Artikel XI.III.28 Absatz 1 RSPol erwähnten Personalmitgliedern des |
Verwaltungs- und Logistikkaders die Zulage ab dem 1. Januar 2008 | Verwaltungs- und Logistikkaders die Zulage ab dem 1. Januar 2008 |
gewährt. Die Anwesenheitsdauer für die Bestimmung des Betrags der | gewährt. Die Anwesenheitsdauer für die Bestimmung des Betrags der |
Zulage läuft ab demselben Datum. | Zulage läuft ab demselben Datum. |
Für die Personalmitglieder, die die Zulage vor dem 1. Januar 2008 | Für die Personalmitglieder, die die Zulage vor dem 1. Januar 2008 |
erhielten, wird die Anwesenheitsdauer jedoch ab dem Datum der | erhielten, wird die Anwesenheitsdauer jedoch ab dem Datum der |
Verpflichtung, die sie aufgrund des durch vorliegenden Erlass | Verpflichtung, die sie aufgrund des durch vorliegenden Erlass |
aufgehobenen Artikels XI.III.30bis RSPol eingegangen sind, | aufgehobenen Artikels XI.III.30bis RSPol eingegangen sind, |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen verfallen. | Die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen verfallen. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009, mit | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009, mit |
Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. |
Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 findet die in Artikel 1 | Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 findet die in Artikel 1 |
erwähnte Anwesenheitsdauer von fünf Jahren für die Personalmitglieder | erwähnte Anwesenheitsdauer von fünf Jahren für die Personalmitglieder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders Anwendung auf die Bestellungen, | des Verwaltungs- und Logistikkaders Anwendung auf die Bestellungen, |
die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Rahmen der | die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Rahmen der |
Mobilitätszyklen initiiert werden. | Mobilitätszyklen initiiert werden. |
Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres | Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
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