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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/06/2009
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Arrêté royal modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de toelage "Brussels Hoofdstedelijk Gewest" van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUIN 2009. - Arrêté royal modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JUNI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de toelage "Brussels Hoofdstedelijk Gewest" van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 juin 2009 modifiant l'allocation "Région besluit van 16 juni 2009 tot wijziging van de toelage "Brussels
Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police (Moniteur Hoofdstedelijk Gewest" van het personeel van de politiediensten
belge du 6 juillet 2009). (Belgisch Staatsblad van 6 juillet 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
16. JUNI 2009 - Königlicher Erlass 16. JUNI 2009 - Königlicher Erlass
zur Abänderung der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" des Personals zur Abänderung der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" des Personals
der Polizeidienste der Polizeidienste
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121; 121;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen; und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 26. Februar 2009; vom 26. Februar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
11. März 2009; 11. März 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar
2009; 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.288/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.288/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
(RSPol) (RSPol)
Artikel 1 - Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 - Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "und der föderalen Polizei" und den Wörtern a) Zwischen den Wörtern "und der föderalen Polizei" und den Wörtern
"kommt ausschliesslich" werden die Wörter "oder zu einem anderen "kommt ausschliesslich" werden die Wörter "oder zu einem anderen
Dienst, in dem die Bestellung als Personalmitglied über Mobilität Dienst, in dem die Bestellung als Personalmitglied über Mobilität
erfolgt," eingefügt. erfolgt," eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in der von ihm bekleideten "1. eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in der von ihm bekleideten
Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der
funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26
erwähnten Frist. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale erwähnten Frist. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale
Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden
Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied
jedoch nach einer Anwesenheitsdauer von drei Jahren für die Mobilität jedoch nach einer Anwesenheitsdauer von drei Jahren für die Mobilität
in Betracht,". in Betracht,".
Art. 2 - In Artikel XI.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter Art. 2 - In Artikel XI.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter
"XI.III.28 bis einschliesslich 30" durch die Wörter "XI.III.28ter " "XI.III.28 bis einschliesslich 30" durch die Wörter "XI.III.28ter "
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Die Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis RSPol werden wie folgt Art. 3 - Die Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis RSPol werden wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.III.28 - Personalmitglieder, denen eine Stelle auf dem Gebiet "Art. XI.III.28 - Personalmitglieder, denen eine Stelle auf dem Gebiet
der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, mit Ausnahme der der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, mit Ausnahme der
in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Stellen, erhalten in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Stellen, erhalten
eine Zulage, deren Jahresbetrag in der Tabelle von Anlage 7 festgelegt eine Zulage, deren Jahresbetrag in der Tabelle von Anlage 7 festgelegt
wird. wird.
Diese Zulage wird dem Personalmitglied im aktiven Dienst geschuldet, Diese Zulage wird dem Personalmitglied im aktiven Dienst geschuldet,
das nach dem 1. Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region das nach dem 1. Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt bestellt worden ist. Ihr Betrag wird anschliessend Brüssel-Hauptstadt bestellt worden ist. Ihr Betrag wird anschliessend
jährlich je nach Anwesenheitsdauer angepasst, sofern das jährlich je nach Anwesenheitsdauer angepasst, sofern das
Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt behalten hat. Brüssel-Hauptstadt behalten hat.
Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung
stattgefunden hat, abgeschlossen. stattgefunden hat, abgeschlossen.
Bei Inaktivität, bei einer in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom Bei Inaktivität, bei einer in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten
Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder bei einer Zurdispositionstellung im Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder bei einer Zurdispositionstellung im
Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben,
die der Dauer der Inaktivität, der Laufbahnunterbrechung die der Dauer der Inaktivität, der Laufbahnunterbrechung
beziehungsweise der Zurdispositionstellung entspricht. Die beziehungsweise der Zurdispositionstellung entspricht. Die
Anwesenheitsdauer wird durch diese Abwesenheiten ausgesetzt. Anwesenheitsdauer wird durch diese Abwesenheiten ausgesetzt.
Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem
Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhält das Personalmitglied, das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhält das Personalmitglied, das
sich nicht aufgrund von Artikel XI.III.28bis verpflichtet, sofern es sich nicht aufgrund von Artikel XI.III.28bis verpflichtet, sofern es
eine Stelle auf diesem Gebiet ununterbrochen bekleidet, weiterhin den eine Stelle auf diesem Gebiet ununterbrochen bekleidet, weiterhin den
in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage.
Art. XI.III.28bis - § 1 - Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren Art. XI.III.28bis - § 1 - Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren
in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten
die in Artikel XI.III.28 erwähnten Personalmitglieder, die sich die in Artikel XI.III.28 erwähnten Personalmitglieder, die sich
verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps
der lokalen Polizei, in den Diensten der föderalen Polizei der lokalen Polizei, in den Diensten der föderalen Polizei
beziehungsweise in einem Dienst einzuhalten, der unmittelbar von einer beziehungsweise in einem Dienst einzuhalten, der unmittelbar von einer
anderen Behörde abhängt, die sich auf diesem Gebiet befindet, die anderen Behörde abhängt, die sich auf diesem Gebiet befindet, die
höchste Zulage der Tabelle von Anlage 7. Das Personalmitglied erhält höchste Zulage der Tabelle von Anlage 7. Das Personalmitglied erhält
diesen Betrag, solange es die laufende Verpflichtung einhält. diesen Betrag, solange es die laufende Verpflichtung einhält.
Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung
stattgefunden hat, abgeschlossen. stattgefunden hat, abgeschlossen.
Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück
festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem
festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren läuft. festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren läuft.
Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden
Personalmitglieds beigefügt. Personalmitglieds beigefügt.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Genuss der Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Genuss der
höchsten Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf höchsten Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf
Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in
Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor
Ablauf der vorherigen Verpflichtung. Ablauf der vorherigen Verpflichtung.
§ 2 - Wenn die Verpflichtung vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf § 2 - Wenn die Verpflichtung vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf
Jahren aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht Jahren aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht
eingehalten wird, wird sie abgebrochen und erstattet das eingehalten wird, wird sie abgebrochen und erstattet das
Personalmitglied die Differenz zwischen den Beträgen, die seit seiner Personalmitglied die Differenz zwischen den Beträgen, die seit seiner
Verpflichtung ausgezahlt worden sind, und denjenigen, die es erhalten Verpflichtung ausgezahlt worden sind, und denjenigen, die es erhalten
hätte, wenn es sich nicht verpflichtet hätte, zurück, es sei denn, hätte, wenn es sich nicht verpflichtet hätte, zurück, es sei denn,
seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es
wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt bestellt. Brüssel-Hauptstadt bestellt.
Das Personalmitglied kann sich sofort erneut in einer durch Mobilität Das Personalmitglied kann sich sofort erneut in einer durch Mobilität
erhaltenen Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt für erhaltenen Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt für
eine neue Dauer von fünf Jahren verpflichten. eine neue Dauer von fünf Jahren verpflichten.
Das Personalmitglied, das sich nicht sofort erneut verpflichtet, Das Personalmitglied, das sich nicht sofort erneut verpflichtet,
erhält jedoch, solange es ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet erhält jedoch, solange es ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet
der Region Brüssel-Hauptstadt bekleidet, den in Spalte 5 der Tabelle der Region Brüssel-Hauptstadt bekleidet, den in Spalte 5 der Tabelle
von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage.
§ 3 - Wird das Personalmitglied einer Stelle ausserhalb des Gebiets § 3 - Wird das Personalmitglied einer Stelle ausserhalb des Gebiets
der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung
automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht zurückerstattet automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht zurückerstattet
werden. werden.
§ 4 - Für die Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen § 4 - Für die Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen
Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen
obligatorisch pensioniert werden, wird die Verpflichtung durch die obligatorisch pensioniert werden, wird die Verpflichtung durch die
Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter zu bleiben." Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter zu bleiben."
Art. 4 - Artikel XI.III.28ter RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel XI.III.28ter RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung der Artikel XI.III.28 "Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung der Artikel XI.III.28
und XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps und XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps
der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen
Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit
aufweist, ernannt sind und die sich verpflichten, eine aufweist, ernannt sind und die sich verpflichten, eine
Anwesenheitsdauer von sieben Jahren für die erste Verpflichtung Anwesenheitsdauer von sieben Jahren für die erste Verpflichtung
beziehungsweise fünf Jahren für die erneuerte Verpflichtung in dieser beziehungsweise fünf Jahren für die erneuerte Verpflichtung in dieser
Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls
eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 6 der Tabelle von Anlage 7 eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 6 der Tabelle von Anlage 7
festgelegt ist." festgelegt ist."
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "fünf" und dem Wort "Jahren" 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "fünf" und dem Wort "Jahren"
die Wörter "oder sieben" eingefügt. die Wörter "oder sieben" eingefügt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "alle fünf Jahre" aufgehoben. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "alle fünf Jahre" aufgehoben.
4. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "fünf" 4. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "fünf"
die Wörter "sieben beziehungsweise" eingefügt. die Wörter "sieben beziehungsweise" eingefügt.
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Personalmitglied, das diese Verpflichtung aus einem der in "Das Personalmitglied, das diese Verpflichtung aus einem der in
Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht einhält, erstattet der Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht einhält, erstattet der
betreffenden Polizeizone die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden betreffenden Polizeizone die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden
Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhaltenen Zulagen zurück, Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhaltenen Zulagen zurück,
es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn
Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet
der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt." der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt."
Art. 5 - Artikel XI.III.29 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel XI.III.29 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 1. In § 1 werden die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3
oder 4 beziehungsweise Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt" oder 4 beziehungsweise Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt"
durch die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 und 4 durch die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 und 4
erwähnten Jahrestag oder auf das Datum der in Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag oder auf das Datum der in Artikel XI.III.28bis
beziehungsweise XI.III.28ter erwähnten Verpflichtung folgt" ersetzt. beziehungsweise XI.III.28ter erwähnten Verpflichtung folgt" ersetzt.
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten "§ 3 - Die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten
Zulagen werden dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die Zulagen werden dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die
darin erwähnten Verpflichtungen nicht erneuert. darin erwähnten Verpflichtungen nicht erneuert.
§ 4 - Folgende Umstände geben Anlass zu der in den Artikeln § 4 - Folgende Umstände geben Anlass zu der in den Artikeln
XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Rückerstattung : XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Rückerstattung :
- die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei, zur föderalen - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei, zur föderalen
Polizei, zu einem anderen Dienst, der unmittelbar von einer anderen Polizei, zu einem anderen Dienst, der unmittelbar von einer anderen
Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt
befindet, oder zu jeder anderen Stelle ausserhalb der Region befindet, oder zu jeder anderen Stelle ausserhalb der Region
Brüssel-Hauptstadt, Brüssel-Hauptstadt,
- der Vorruhestandsurlaub, - der Vorruhestandsurlaub,
- die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV von Teil VIII - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV von Teil VIII
erwähnt, erwähnt,
- der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für
Vollzeitlaufbahnunterbrechung, Vollzeitlaufbahnunterbrechung,
- die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in
Teil IX Titel I erwähnt. Teil IX Titel I erwähnt.
Die Zulage muss nicht zurückerstattet werden, wenn das betreffende Die Zulage muss nicht zurückerstattet werden, wenn das betreffende
Personalmitglied die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter Personalmitglied die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter
erwähnten Verpflichtungen infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- erwähnten Verpflichtungen infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität oder infolge der oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität oder infolge der
Einstellung eines Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders im Einstellung eines Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders im
Einsatzkader oder umgekehrt nicht einhalten kann. Einsatzkader oder umgekehrt nicht einhalten kann.
Der Tod des betreffenden Personalmitglieds oder die Pensionierung Der Tod des betreffenden Personalmitglieds oder die Pensionierung
wegen körperlicher Untauglichkeit gibt keinen Anlass zur wegen körperlicher Untauglichkeit gibt keinen Anlass zur
Rückerstattung." Rückerstattung."
Art. 6 - In Teil XI Titel III RSPol wird Kapitel Vbis, das die Artikel Art. 6 - In Teil XI Titel III RSPol wird Kapitel Vbis, das die Artikel
XI.III.30bis bis XI.III.30quater umfasst, eingefügt durch Artikel 33 XI.III.30bis bis XI.III.30quater umfasst, eingefügt durch Artikel 33
des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007, aufgehoben. des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007, aufgehoben.
Art. 7 - [Abänderung von Anlage 7] Art. 7 - [Abänderung von Anlage 7]
Art. 8 - [Abänderung von Anlage 18] Art. 8 - [Abänderung von Anlage 18]
Art. 9 - [Abänderung von Anlage 18bis] Art. 9 - [Abänderung von Anlage 18bis]
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005
zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern
der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung
verschiedener Massnahmen verschiedener Massnahmen
Art. 10 - Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März Art. 10 - Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März
2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von
Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und
zur Einführung verschiedener Massnahmen wird wie folgt abgeändert: zur Einführung verschiedener Massnahmen wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel XI.III.28bis " durch die a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel XI.III.28bis " durch die
Wörter "Artikel XI.III.28" ersetzt. Wörter "Artikel XI.III.28" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird der Satz "Der Jahresbetrag dieser Zulage wird b) In Absatz 1 wird der Satz "Der Jahresbetrag dieser Zulage wird
jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten
Anwesenheitsdauer festgelegt." aufgehoben. Anwesenheitsdauer festgelegt." aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 RSPol" durch die c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 RSPol" durch die
Wörter "Absatz 3 und 4 RSPol" ersetzt. Wörter "Absatz 3 und 4 RSPol" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "XI.III.28" und den Wörter d) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "XI.III.28" und den Wörter
"RSPol" die Wörter "oder XI.III.28bis " eingefügt. "RSPol" die Wörter "oder XI.III.28bis " eingefügt.
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die vor dem 1. Art. 11 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die vor dem 1.
Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt bestellt worden sind und eine solche Stelle Brüssel-Hauptstadt bestellt worden sind und eine solche Stelle
ununterbrochen weiter bekleiden, unterliegen weiterhin den ununterbrochen weiter bekleiden, unterliegen weiterhin den
Bestimmungen über die Gewährung der Zulage "Region Bestimmungen über die Gewährung der Zulage "Region
Brüssel-Hauptstadt", die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Brüssel-Hauptstadt", die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
in Kraft waren. in Kraft waren.
Artikel XI.III.28ter Absatz 7 RSPol, eingefügt durch vorliegenden Artikel XI.III.28ter Absatz 7 RSPol, eingefügt durch vorliegenden
Erlass, findet jedoch auch Anwendung auf die Polizeiinspektoren, die Erlass, findet jedoch auch Anwendung auf die Polizeiinspektoren, die
sich verpflichten oder verpflichtet haben, eine Anwesenheitsdauer von sich verpflichten oder verpflichtet haben, eine Anwesenheitsdauer von
fünf Jahren in einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt fünf Jahren in einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt
einzuhalten. einzuhalten.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel XI.III.28 Absatz 2 RSPol wird den Art. 12 - In Abweichung von Artikel XI.III.28 Absatz 2 RSPol wird den
in Artikel XI.III.28 Absatz 1 RSPol erwähnten Personalmitgliedern des in Artikel XI.III.28 Absatz 1 RSPol erwähnten Personalmitgliedern des
Verwaltungs- und Logistikkaders die Zulage ab dem 1. Januar 2008 Verwaltungs- und Logistikkaders die Zulage ab dem 1. Januar 2008
gewährt. Die Anwesenheitsdauer für die Bestimmung des Betrags der gewährt. Die Anwesenheitsdauer für die Bestimmung des Betrags der
Zulage läuft ab demselben Datum. Zulage läuft ab demselben Datum.
Für die Personalmitglieder, die die Zulage vor dem 1. Januar 2008 Für die Personalmitglieder, die die Zulage vor dem 1. Januar 2008
erhielten, wird die Anwesenheitsdauer jedoch ab dem Datum der erhielten, wird die Anwesenheitsdauer jedoch ab dem Datum der
Verpflichtung, die sie aufgrund des durch vorliegenden Erlass Verpflichtung, die sie aufgrund des durch vorliegenden Erlass
aufgehobenen Artikels XI.III.30bis RSPol eingegangen sind, aufgehobenen Artikels XI.III.30bis RSPol eingegangen sind,
berücksichtigt. berücksichtigt.
Die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen verfallen. Die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen verfallen.
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009, mit Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009, mit
Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird.
Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 findet die in Artikel 1 Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 findet die in Artikel 1
erwähnte Anwesenheitsdauer von fünf Jahren für die Personalmitglieder erwähnte Anwesenheitsdauer von fünf Jahren für die Personalmitglieder
des Verwaltungs- und Logistikkaders Anwendung auf die Bestellungen, des Verwaltungs- und Logistikkaders Anwendung auf die Bestellungen,
die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Rahmen der die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Rahmen der
Mobilitätszyklen initiiert werden. Mobilitätszyklen initiiert werden.
Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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