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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/07/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 betreffende het voorhanden hebben en het dragen van wapens door de diensten van het openbaar gezag of van de openbare macht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de l'autorité ou de la force publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2019 modifiant l'arrêté royal du 26 juin 2002 relatif à la détention et au port d'armes par les services de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 betreffende het voorhanden hebben en het dragen van wapens door de diensten van het openbaar gezag of van de openbare macht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 betreffende het voorhanden hebben en het dragen van wapens door de diensten van het openbaar gezag of van de openbare
l'autorité ou de la force publique (Moniteur belge du 2 août 2019). macht (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
16. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von
Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen
Macht Macht
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des
Artikels 27 § 1 Absatz 3; Artikels 27 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht; oder der öffentlichen Macht;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Föderale Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Föderale
Polizei vom 4. Juli 2017; Polizei vom 4. Juli 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Justiz vom 21. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Justiz vom 21.
März 2018; März 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.
März 2019; März 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.065/4 des Staatsrates vom 22. Mai 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.065/4 des Staatsrates vom 22. Mai 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass aufgrund von Artikel 8 § 1 In der Erwägung, dass vorliegender Erlass aufgrund von Artikel 8 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über
den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der
öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch die öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Juli 2003, 1. September 2004, 10. Juni Königlichen Erlasse vom 11. Juli 2003, 1. September 2004, 10. Juni
2006, 20. Juli 2006, 29. Dezember 2006, 3. Juni 2007, 10. Mai 2010 und 2006, 20. Juli 2006, 29. Dezember 2006, 3. Juni 2007, 10. Mai 2010 und
23. Mai 2016, wobei der letztgenannte Königliche Erlass durch den 23. Mai 2016, wobei der letztgenannte Königliche Erlass durch den
Königlichen Erlass vom 6. März 2017 teilweise widerrufen wurde, wird Königlichen Erlass vom 6. März 2017 teilweise widerrufen wurde, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden die Wörter "der Außendienste 1. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden die Wörter "der Außendienste
der Verwaltung der Staatssicherheit" durch die Wörter "auf die der Verwaltung der Staatssicherheit" durch die Wörter "auf die
Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit sowie die Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit sowie die
Bediensteten der Innendienste des Nachrichten- und Bediensteten der Innendienste des Nachrichten- und
Sicherheitsdienstes, die zum Einsatzteam gehören oder die die Funktion Sicherheitsdienstes, die zum Einsatzteam gehören oder die die Funktion
eines technischen Sicherheitsassistenten ausüben" ersetzt. eines technischen Sicherheitsassistenten ausüben" ersetzt.
2. Die Bestimmung unter Nr. 13 wird wie folgt ersetzt: 2. Die Bestimmung unter Nr. 13 wird wie folgt ersetzt:
"13. der Polizeidienste eines anderen Staates, die gemäß einer "13. der Polizeidienste eines anderen Staates, die gemäß einer
expliziten belgischen Gesetzesbestimmung beziehungsweise einem Belgien expliziten belgischen Gesetzesbestimmung beziehungsweise einem Belgien
und den betreffenden Staat bindenden internationalen juristischen und den betreffenden Staat bindenden internationalen juristischen
Instrument, in dem bestimmt ist, dass diese Dienste bei der Ausübung Instrument, in dem bestimmt ist, dass diese Dienste bei der Ausübung
ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge in Belgien Waffen mitführen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge in Belgien Waffen mitführen
dürfen, auf dem belgischen Staatsgebiet tätig sind,". dürfen, auf dem belgischen Staatsgebiet tätig sind,".
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Was die in Artikel 1 Nr. 1 bis 12 und 14 erwähnten Dienste betrifft, "Was die in Artikel 1 Nr. 1 bis 12 und 14 erwähnten Dienste betrifft,
findet Artikel 1 ausschließlich Anwendung, wenn die zuständige Behörde findet Artikel 1 ausschließlich Anwendung, wenn die zuständige Behörde
vorab die Waffen und Munition bestimmt hat, die zur vorschriftsmäßigen vorab die Waffen und Munition bestimmt hat, die zur vorschriftsmäßigen
Ausrüstung gehören, und die Bestimmungen über Erwerb, Besitz, Ausrüstung gehören, und die Bestimmungen über Erwerb, Besitz,
Aufbewahrung, Mitführung, Gebrauch und Überlassung dieser Waffen und Aufbewahrung, Mitführung, Gebrauch und Überlassung dieser Waffen und
Munition festgelegt hat." Munition festgelegt hat."
2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "in Artikel 1 Nr." und den 2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "in Artikel 1 Nr." und den
Wörtern "9, 10 und 11 erwähnten Dienste" die Zahl "8" eingefügt. Wörtern "9, 10 und 11 erwähnten Dienste" die Zahl "8" eingefügt.
3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Was die in Artikel 1 Nr. 13 erwähnten Polizeidienste betrifft, "Was die in Artikel 1 Nr. 13 erwähnten Polizeidienste betrifft,
bestimmt der Minister des Innern im Voraus die Waffen und Munition, bestimmt der Minister des Innern im Voraus die Waffen und Munition,
die zur vorschriftsmäßigen Ausrüstung gehören und die bei der die zur vorschriftsmäßigen Ausrüstung gehören und die bei der
Ausführung von Aufträgen in Belgien befördert und mitgeführt werden Ausführung von Aufträgen in Belgien befördert und mitgeführt werden
dürfen." dürfen."
Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 16. Juli 2019 Brüssel, den 16. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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