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Arrêté royal fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden mogen worden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 16 JUILLET 2009. - Arrêté royal fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 16 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden mogen worden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2009 fixant la liste des | het koninklijk besluit van 16 juli 2009 tot vaststelling van de lijst |
mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être | van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die gehouden |
détenus (Moniteur belge du 24 août 2009), tel qu'il a été modifié par | mogen worden (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2009), zoals het |
l'arrêté royal du 24 novembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 16 | werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 24 november 2009 tot |
wijziging van het koninklijk besluit van 16 juli 2009 tot vaststelling | |
juillet 2009 fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de | van de lijst van niet voor productiedoeleinden gehouden zoogdieren die |
production qui peuvent être détenus (Moniteur belge du 20 janvier | gehouden mogen worden (Belgisch Staatsblad van 20 januari 2010). |
2010). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin der KMB und der Selbständigen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt ersetzt: " § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe. Dieser Raum muss über Folgendes verfügen: - fließendes Wasser, - Desinfektionsmittel, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - Untersuchungstisch, - Einzelkäfig, - Steckdose, - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können. Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und desinfiziert werden." Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt. Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen, insofern: der Minister festgestellt hat, dass: a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, die mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten, die die verlangten Bedingungen erfüllen. Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land oder einer Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste vorkommt, reicht er beim Dienst einen Antrag mit den Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des vollständigen Antrags ab." Art. 4 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Einführung aus einem anderen Land" durch die Wörter "Einfuhr oder Einführung aus einem anderen Land" ersetzt. Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in Schaufenstern oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt." Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister und der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel treibenden Züchter (ein Register pro Art) Hund/Katze Datum des Eingangs Herkunft: Angaben des Überlassers Identifizierung des Tieres Vermarktbar: Unterschrift des Tierarztes und Datum Datum des Ausgangs Angaben des Käufers Name und Adresse oder Unter- nehmensnr. Identifi- zierungs- zeichen Rasse(1) Geschlecht Alter Fell (1) Farbe und Beschaffenheit Name und Adresse, Unter- nehmensnr. oder Nr. der Garantie- bescheinigung (2) (1): nicht obligatorisch. (2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange aufbewahren wie das Register. (3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser Kolonne durch die Unterschrift des Tierarztes und das Datum der Untersuchung angegeben. Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des letzten Tieres aufbewahrt werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 16. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere, die gehalten werden dürfen Artikel 1 - Artikel 3bis des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere tritt, was Säugetiere betrifft, die nicht zu Erzeugungszwecken gehalten werden, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. Unter "zu Erzeugungszwecken gehalten" versteht man "zur Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten oder anderen Verbrauchsgütern gehalten". Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3bis § 1 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnten Tierarten oder -kategorien sind, was Säugetiere betrifft, die nicht zu Erzeugungszwecken gehalten werden, in der Liste in Anlage I aufgeführt. Diese Liste kann von dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister unter Berücksichtigung folgender Kriterien abgeändert werden: 1. der Tatsache, ob die Tiere der betreffenden Art unter Berücksichtigung ihrer grundlegenden physiologischen, ethologischen und ökologischen Bedürfnisse leicht zu halten und unterzubringen sind oder nicht, 2. des Maßes, in dem die Tiere der betreffenden Art von Natur aus aggressiv und/oder gefährlich sind beziehungsweise eine andere besondere Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen, 3. des Bestehens oder Nichtbestehens klarer Indizien dafür, dass die Art sich bei Entkommen von Exemplaren aus Gefangenschaft in freier Wildbahn behaupten könnte und daher eine ökologische Bedrohung darstellen könnte, 4. der Verfügbarkeit von bibliografischen Daten über die Haltung der Art. 5. Falls widersprüchliche Daten oder Informationen über die Eignung einer Art für die Haltung bestehen, wird davon ausgegangen, dass eines oder mehrere der vorangehenden Kriterien nicht erfüllt sind. § 2 - Bei der Beurteilung der in § 1 aufgezählten Kriterien stützt sich der Minister auf eine gründliche Untersuchung, die auf den verlässlichsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Der Minister ändert die Liste nur, wenn sich auf der Grundlage der Untersuchung herausstellt, dass die Haltung von Exemplaren der betreffenden Art keine wirkliche Gefahr für den Schutz des Wohlbefindens der Tiere, der Gesundheit und des Lebens von Personen und Tieren beziehungsweise der Umwelt gegen eine ökologische Bedrohung, wie in § 1 Nr. 3 erwähnt, darstellt. Art. 3 - Jede Privatperson, wie in Art. 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein oder mehrere lebende Säugetiere von Arten, die nicht auf der in Artikel 2 erwähnten Liste aufgeführt sind, zu anderen als zu Erzeugungszwecken hält, muss nachweisen können, dass sie dieses Tier beziehungsweise diese Tiere vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gehalten hat, und zwar anhand eines der nachfolgenden Belege: 1. einer Originalrechnung oder eines anderen Nachweises für den Kauf des betreffenden Tieres beziehungsweise der betreffenden Tiere, insofern Folgendes darin angegeben wird: a) ein Kaufdatum, das vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses liegt, b) der korrekte Name der Art des beziehungsweise der Tiere, c) die Anzahl Tiere, 2. einer schriftlichen Erklärung eines zugelassenen Tierarztes oder eines Vertreters der Behörde, in der dieser bescheinigt, dass das betreffende Tier beziehungsweise die betreffenden Tiere vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in ihrem Besitz gewesen sind. Art. 4 - § 1 - Eine Privatperson, wie in Art. 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes erwähnt, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein oder mehrere Säugetiere, die nicht auf der in Anlage I festgelegten Liste aufgeführt sind, zu anderen als zu Erzeugungszwecken erwerben oder halten möchte, reicht vorab per Einschreiben bei dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister eine mit Gründen versehene Antragsakte ein. Aus dieser Akte geht hervor, dass sie sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse der betreffenden Art gut informiert hat. Die Akte muss außerdem eine Beschreibung der Unterkunft und der Pflege, die die Privatperson dem Tier bieten kann, enthalten. [Für jede eingereichte Akte wird eine Gebühr von 60 EUR pro Art bezahlt. Diese Zahlung erfolgt per Überweisung auf ein vom Minister bestimmtes Bank- beziehungsweise Postscheckkonto.] § 2 - Der Minister entscheidet binnen sechs Monaten nach Empfang der Antragsakte aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten über die Zulassung dieser Privatperson. Die Akte wird auf der Grundlage einer gründlichen Untersuchung beurteilt, die auf den verlässlichsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Der Beschluss des Ministers ist positiv, wenn aus der eingereichten Akte deutlich hervorgeht, dass die vorgesehene Unterkunft und Pflege und die Kenntnis des Antragstellers ausreichende Garantien bieten, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. § 3 - Die Zulassung hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind oder wenn gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere verstoßen wird. [Art. 4 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. November 2009 (B.S. vom 20. Januar 2010)] Art. 5 - Eine Privatperson, die über eine in Artikel 4 erwähnte Zulassung verfügt, teilt dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Dienst jährlich vor Ende des Kalenderjahres mit, wie viele Tiere der betreffenden Art sie hält und welche Änderungen eventuell an der Unterkunft oder Pflege vorgenommen wurden. Art. 6 - § 1 - Jede Person, die der Liste in Anlage I eine Art hinzufügen lassen möchte, weist ihr Interesse nach und reicht per Einschreiben bei dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister eine Akte ein. Aus dieser Akte geht hervor, dass ausreichend objektive wissenschaftliche Daten verfügbar sind, die nachweisen, dass die betreffende Art von jeder Person ohne spezifische Vorkenntnisse gehalten werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für das Wohlbefinden der Tiere darstellt. Diese Akte entspricht dem Muster in Anlage II. § 2 - Der Minister entscheidet binnen sechs Monaten nach Empfang der Akte über die Hinzufügung der betreffenden Art zu der Liste in Anlage I, wobei er die in Artikel 2 erwähnten Kriterien berücksichtigt und die Daten wie in Artikel 2 § 2 beschrieben beurteilt. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage I Liste der Arten und Kategorien der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere, die gehalten werden dürfen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Macropus rufogriseus Rotnackenwallaby Canis familiaris Hund Felis catus Katze Mustela furio Frettchen Equus asinus Esel (domestiziert) Equus asinus x E. caballus Maultier Equus caballus Pferd Equus caballus x E. asinus Maulesel Sus scrofa Schwein Lama glama Lama (domestiziert) Lama guanicoe Guanako Lama pacos Alpaka (domestiziert) Axis axis Axishirsch Cervus elaphus Rothirsch Cervus nippon Sikahirsch Dama dama Damhirsch Bos taurus Hausrind Bubalus bubalis Wasserbüffel (domestiziert) Capra hircus Ziege (domestiziert) Capra ibex Steinbock Ovis ammon Mufflon Ovis aries Schaf (domestiziert) Cynomys ludovicianus Präriehund Tamias sibiricus Sibirisches Streifenhörnchen Tamias striatus Ostamerikanisches Streifenhörnchen Cricetulus barabensis Chinesischer Streifenhamster Mesocricetus auratus Goldhamster Phodopus campbelli Campbell-Zwerghamster Phodopus roborovskii Roborowski-Zwerghamster Phodopus sungorus Dsungarischer Zwerghamster Gerbillus spec. Echte Rennmäuse Meriones spec. Rennratten Acomys spec. Stachelmäuse Micromys minutus Eurasische Zwergmaus Mus minutoides Afrikanische Zwergmaus Mus musculus Hausmaus (Zuchtformen) Rattus norvegicus Wanderratte (Zuchtformen) Chinchilla lanigera Chinchilla (Zuchtformen) Cavia porcellus Meerschweinchen Dolichotis patagonum Mara Octodon degus Degu Oryctolagus cuniculus Kaninchen Anlage II Formular für die Beantragung der Hinzufügung einer Art zu der Positivliste der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere Dem Antrag wird eine Bibliografie der benutzten Literatur mit vollständigen Literaturangaben beigefügt. Eine Art pro Formular I. Antragsteller Name und Vorname: Adresse: Telefonnummer: E-Mail-Adresse: II. Identifizierung der Art wissenschaftlicher Name: deutscher Name: Schutzstatus der Art auf regionaler, nationaler beziehungsweise internationaler Ebene: III. Physiologische, ethologische und ökologische Bedürfnisse (detaillierte Beschreibung der Art in freier Wildbahn) a) Natürlicher Lebensraum unter Berücksichtigung eventueller Migrationen ? natürliches Biotop: ? Temperatur: ? Feuchtigkeit: ? Größe des Reviers: ? andere Arten, die denselben Lebensraum teilen o konkurrierende Arten beziehungsweise Feinde: o andere Arten: b) Natürliche Ernährung, unter Berücksichtigung eventueller jahreszeitlicher Schwankungen ? Art Futter: ? Häufigkeit der Fütterungen: c) Soziale Struktur ? Größe und Struktur der Gruppe: ? Hierarchie: d) Natürliches Verhalten ? Verhalten gegenüber Artgenossen, sowohl ausgewachsenen als auch jungen Tieren: ? Verhalten während der Fortpflanzungszeit: ? Verhalten gegenüber anderen Arten: ? Verhalten bei der Futtersuche: ? durchschnittlich pro Tag zurückgelegte Strecke: ? eventuelle Migration: ? notwendige Verhaltensweisen, die die Jungen von der Mutter oder von der Gruppe lernen mit Angabe des ungefähren Alters: ? Tagesablauf der Tiere: e) Fortpflanzung ? Fortpflanzungszeit: ? Tragzeit: ? durchschnittliche Anzahl Junge pro Wurf: ? Anzahl Würfe pro Jahr: ? Zeit, während deren die Jungen bei der Mutter bleiben: ? Rolle des Vaters während des Aufwuchses der Jungen: f) Gesundheit ? häufig vorkommende Krankheiten (viralen, bakteriellen, parasitären, ... Ursprungs) und Sterberate: ? artspezifische Erkrankungen: ? Sterberate während der eventuellen Migration: ? durchschnittliche Lebenserwartung: IV. Haltung und Unterkunft (detaillierte Beschreibung der Art in Gefangenschaft) a) Unterkunft ? erforderliche Mindestabmessungen für ein Gehege, das es dem Tier ermöglicht, möglichst sein natürliches Verhalten an den Tag zu legen. ? erforderliche Mindest- und/oder Höchsttemperatur und Luftfeuchtigkeit: ? Weise, auf die die erforderliche Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit erreicht werden können: ? Materialien, die für den Bau des Geheges zu verwenden sind: ? Materialien, die nicht für den Bau des Geheges verwendet werden dürfen: ? Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um ein Entkommen der Tiere zu vermeiden: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: b) Pflege ? Art Futter: ? Menge Futter: ? Häufigkeit der Fütterungen: ? Verfügbarkeit des Futters: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: c) Wohlbefinden ? Mindestanzahl/Höchstanzahl Tiere, die zusammen gehalten werden müssen/dürfen: ? Zusammensetzung der Gruppe: ? Haltung mit anderen Arten: o Arten, die gut zusammen gehalten werden können: o Arten, die nicht zusammen gehalten werden können: ? Ausstattung des Geheges: ? Bereicherung: ? Tagesablauf der Tiere: ? Umgang o Bedingungen und Vorsichtsmaßnahmen für den Umgang mit den Tieren: o Risiken beim Umgang ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: d) Fortpflanzung ? Zuchtergebnisse: ? besondere Bedingungen in Bezug auf die Unterkunft und die Pflege o Während der Tragzeit: o Während der ersten Zeit nach der Geburt: o Während der restlichen Zeit, in der die Jungen bei ihrer Mutter bleiben: ? Alter beim Absetzen: ? Methoden zur Verhinderung der Fortpflanzung und deren Einfluss auf das Wohlbefinden der Tiere: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: o Kosten: e) Gesundheit ? ansteckende beziehungsweise nicht ansteckende Erkrankungen, denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss: ? Vorbeugung gegen Krankheiten: ? andere Arten, die ein Risiko in Bezug auf die Übertragung von Krankheiten darstellen können: ? durchschnittliche Lebenserwartung: ? Verfügbarkeit korrekter Informationen, die für jeden verständlich und leicht zu finden sind o Literaturangabe(n): o Sprache: o Verfügbarkeit: |
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