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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/01/2007
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Arrêté royal relatif à la redevance annuelle liée à la détention d'une licence d'entreprise ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de jaarlijkse retributie voor een vergunning van spoorwegonderneming. - Duitse vertaling
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16 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif à la redevance annuelle liée à 16 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de jaarlijkse
la détention d'une licence d'entreprise ferroviaire. - Traduction retributie voor een vergunning van spoorwegonderneming. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk
l'arrêté royal du 16 janvier 2007 relatif à la redevance annuelle liée besluit van 16 januari 2007 betreffende de jaarlijkse retributie voor
à la détention d'une licence d'entreprise ferroviaire (Moniteur belge du 23 janvier 2007). een vergunning van spoorwegonderneming (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über das jährliche Entgelt für 16. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über das jährliche Entgelt für
eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 20; Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 20;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung
der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,
insbesondere des Artikels 14; insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
November 2006; November 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.700/4 des Staatsrates vom 18. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.700/4 des Staatsrates vom 18. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktur,
2. "Verwaltung": die Generaldirektion Landtransport des Föderalen 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Landtransport des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen.
Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes zahlt der Inhaber Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes zahlt der Inhaber
einer Genehmigung als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und einer Genehmigung als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und
Überwachungskosten ein jährliches Entgelt von fünfhundert Euro auf das Überwachungskosten ein jährliches Entgelt von fünfhundert Euro auf das
Konto der Verwaltung ein. Konto der Verwaltung ein.
§ 2 - Der Betrag des für das Jahr der Erteilung der Genehmigung zu § 2 - Der Betrag des für das Jahr der Erteilung der Genehmigung zu
zahlenden Entgelts wird nach Verhältnis der Anzahl ganzer Monate zahlenden Entgelts wird nach Verhältnis der Anzahl ganzer Monate
errechnet, die zwischen dem Erteilungsdatum der Genehmigung für errechnet, die zwischen dem Erteilungsdatum der Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres Eisenbahnunternehmen und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres
liegen. liegen.
§ 3 - Das Entgelt wird jährlich anhand des Gesundheitsindexwertes vom § 3 - Das Entgelt wird jährlich anhand des Gesundheitsindexwertes vom
Monat November des vorhergehenden Jahres angepasst und muss binnen Monat November des vorhergehenden Jahres angepasst und muss binnen
dreissig Tagen nach Versenden der Zahlungsaufforderung eingezahlt dreissig Tagen nach Versenden der Zahlungsaufforderung eingezahlt
sein. sein.
Referenzindex ist der Gesundheitsindex vom November 2006, und zwar Referenzindex ist der Gesundheitsindex vom November 2006, und zwar
104,58 mit 2004 als Basisjahr. 104,58 mit 2004 als Basisjahr.
Art. 3 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Art. 3 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur
Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12.
März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben. Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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