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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2756 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
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16 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la 16 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92
op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van
dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2756 bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de
du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de besluit van 16 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het
la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als
2756 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 11 bedoeld in artikel 2756 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen
mars 2022). 1992 (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 hat eine Reihe von Änderungen das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 hat eine Reihe von Änderungen
bei den Steuervorteilen für Sportler und Sportclubs mit sich gebracht. bei den Steuervorteilen für Sportler und Sportclubs mit sich gebracht.
Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Teilbefreiung von der Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Teilbefreiung von der
Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Sportler (Artikel 2756 des Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Sportler (Artikel 2756 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). So wurde der Prozentsatz Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). So wurde der Prozentsatz
der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuer-vorabzugs von 80 auf 75 der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuer-vorabzugs von 80 auf 75
Prozent gesenkt und wird die in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 des EStGB Prozent gesenkt und wird die in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 des EStGB
92 erwähnte Verwendungspflicht verschärft, so dass mindestens 55 92 erwähnte Verwendungspflicht verschärft, so dass mindestens 55
Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet
werden müssen. Zudem wird verdeutlicht, dass Entlohnungen für die werden müssen. Zudem wird verdeutlicht, dass Entlohnungen für die
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur in Betracht Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur in Betracht
kommen, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder kommen, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht,
für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen
erbracht haben. erbracht haben.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 952 des KE/EStGB 92 und Diese Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 952 des KE/EStGB 92 und
Punkt VI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 angepasst werden müssen. In Punkt VI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 angepasst werden müssen. In
Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92 wird nämlich der Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92 wird nämlich der
Prozentsatz in 75 Prozent (statt 80 Prozent) geändert. Zudem wird in Prozentsatz in 75 Prozent (statt 80 Prozent) geändert. Zudem wird in
Punkt VI der Anlage 3ter bestimmt, dass die Schuldner des Punkt VI der Anlage 3ter bestimmt, dass die Schuldner des
Berufssteuer-vorabzugs der Verwaltung den Nachweis zur Verfügung Berufssteuer-vorabzugs der Verwaltung den Nachweis zur Verfügung
halten müssen, dass die Sportler, denen die Entlohnungen gezahlt oder halten müssen, dass die Sportler, denen die Entlohnungen gezahlt oder
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht,
sportliche Leistungen für die vorerwähnten Schuldner erbracht haben. sportliche Leistungen für die vorerwähnten Schuldner erbracht haben.
In Nr. 2 letzter Gedankenstrich (Bestimmung über die Befreiung von der In Nr. 2 letzter Gedankenstrich (Bestimmung über die Befreiung von der
Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Entlohnungen von Sportlern, die Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Entlohnungen von Sportlern, die
am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt
wird, das Alter von 26 Jahren erreicht haben) wird bestimmt, dass der wird, das Alter von 26 Jahren erreicht haben) wird bestimmt, dass der
Nachweis im Zusammenhang mit der Verwendungspflicht der Verwaltung zur Nachweis im Zusammenhang mit der Verwendungspflicht der Verwaltung zur
Verfügung gehalten werden muss. Infolge der Anpassung von Artikel 2756 Verfügung gehalten werden muss. Infolge der Anpassung von Artikel 2756
Absatz 2 des EStGB 92 muss dieser Nachweis belegen, dass 55 Prozent Absatz 2 des EStGB 92 muss dieser Nachweis belegen, dass 55 Prozent
(statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet
werden. werden.
Ebenso wie die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. Ebenso wie die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2021 an Artikel 2756 des EStGB 92 vorgenommen wurden, ist Dezember 2021 an Artikel 2756 des EStGB 92 vorgenommen wurden, ist
vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 250, - des Artikels 250,
- des Artikels 2756 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai - des Artikels 2756 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai
2007, 2007,
- des Artikels 300 § 1, - des Artikels 300 § 1,
- des Artikels 312; - des Artikels 312;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
19. Januar 2022; 19. Januar 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.867/3 des Staatsrates vom 8. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.867/3 des Staatsrates vom 8. Februar
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Artikel 2 und 12 des Programmgesetzes vom 27. Dezember Aufgrund der Artikel 2 und 12 des Programmgesetzes vom 27. Dezember
2021; 2021;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92, Artikel 1 - In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, werden die Wörter "80 durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, werden die Wörter "80
Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt. Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt.
Art. 2 - Punkt VI der Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch Art. 2 - Punkt VI der Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem a) Nummer 1 wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder "- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht,
für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen
erbracht haben,". erbracht haben,".
b) In Nr. 2 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein b) In Nr. 2 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein
neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder "- Nachweis, dass die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder
zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht,
für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen
erbracht haben,". erbracht haben,".
c) In Nr. 2 früherer fünfter Gedankenstrich, der zum sechsten c) In Nr. 2 früherer fünfter Gedankenstrich, der zum sechsten
Gedankenstrich wird, werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter Gedankenstrich wird, werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter
"55 Prozent" und die Wörter "verwendet wurde" durch die Wörter "55 Prozent" und die Wörter "verwendet wurde" durch die Wörter
"verwendet wurden" ersetzt. "verwendet wurden" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2022 Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2022
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2022. Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2022.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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