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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/02/2017
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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le paiement d'acomptes par un assujetti qui dépose des déclarations trimestrielles. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le paiement d'acomptes par un assujetti qui dépose des déclarations trimestrielles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le paiement d'acomptes par un assujetti qui dépose des déclarations trimestrielles (Moniteur belge du 23 février 2017, err. du 7 mars 2017 et du 24 mars 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2017 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2017, err. van 7 maart 2017 en van 24 maart 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der
Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die
vierteljährliche Erklärungen einreichen vierteljährliche Erklärungen einreichen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat in erster Linie vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat in erster Linie
zum Ziel, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über zum Ziel, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt)
abzuändern, insbesondere hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen abzuändern, insbesondere hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen
durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen. durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen.
Zurzeit müssen Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, eine Zurzeit müssen Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, eine
vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung einzureichen, gemäß Artikel vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung einzureichen, gemäß Artikel
19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 spätestens am zwanzigsten Tag 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 spätestens am zwanzigsten Tag
des zweiten und dritten Monats jedes Kalenderquartals eine Anzahlung des zweiten und dritten Monats jedes Kalenderquartals eine Anzahlung
auf die Steuern entrichten, deren Anspruch aus dieser Erklärung auf die Steuern entrichten, deren Anspruch aus dieser Erklärung
hervorgehen wird. hervorgehen wird.
Im Rahmen einer noch effizienteren administrativen Vereinfachung Im Rahmen einer noch effizienteren administrativen Vereinfachung
hinsichtlich der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf diese hinsichtlich der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf diese
Problematik zielt vorliegender Entwurf darauf ab, die Entrichtung von Problematik zielt vorliegender Entwurf darauf ab, die Entrichtung von
Anzahlungen im Laufe eines Quartals aufzuheben (Artikel 1 des Anzahlungen im Laufe eines Quartals aufzuheben (Artikel 1 des
Entwurfs). Entwurfs).
Damit jedoch eine gerechte Behandlung aller Steuerpflichtigen, die Damit jedoch eine gerechte Behandlung aller Steuerpflichtigen, die
periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen, gewährleistet ist, periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen, gewährleistet ist,
führt Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs in diesem Sinne im neuen führt Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs in diesem Sinne im neuen
Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Verpflichtung ein, Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Verpflichtung ein,
dass Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, dass Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen,
spätestens am 24. Dezember eine Anzahlung entrichten müssen. spätestens am 24. Dezember eine Anzahlung entrichten müssen.
Der Betrag dieser Anzahlung entspricht der Steuer, die für Umsätze Der Betrag dieser Anzahlung entspricht der Steuer, die für Umsätze
geschuldet wird, die Steuerpflichtige von 1. Oktober bis geschuldet wird, die Steuerpflichtige von 1. Oktober bis
einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt
haben. Diese Anzahlung wird in Raster 91 der periodischen Erklärung in haben. Diese Anzahlung wird in Raster 91 der periodischen Erklärung in
Bezug auf Umsätze des vierten Quartals vermerkt. Ist der Saldo der Bezug auf Umsätze des vierten Quartals vermerkt. Ist der Saldo der
abzugsfähigen Steuer am 20. Dezember des betreffenden Jahres abzugsfähigen Steuer am 20. Dezember des betreffenden Jahres
mindestens so hoch wie der Saldo der geschuldeten Steuer, muss keine mindestens so hoch wie der Saldo der geschuldeten Steuer, muss keine
Anzahlung entrichtet werden. Anzahlung entrichtet werden.
Steuerpflichtige müssen in diesem Fall auf Ersuchen der Bediensteten, Steuerpflichtige müssen in diesem Fall auf Ersuchen der Bediensteten,
die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten
mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung
gedient haben. gedient haben.
Wird der Betrag dieser Anzahlung nicht in der periodischen Erklärung Wird der Betrag dieser Anzahlung nicht in der periodischen Erklärung
in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des laufenden Kalenderjahres in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des laufenden Kalenderjahres
angegeben oder können die betreffenden Daten nicht mitgeteilt werden, angegeben oder können die betreffenden Daten nicht mitgeteilt werden,
entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze
des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird, das des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird, das
heißt dem Saldo der geschuldeten Steuer und der abzugsfähigen Steuer heißt dem Saldo der geschuldeten Steuer und der abzugsfähigen Steuer
dieses Zeitraums. Raster 91 der periodischen Erklärung in Bezug auf dieses Zeitraums. Raster 91 der periodischen Erklärung in Bezug auf
Umsätze des vierten Quartals dieses Jahres muss in diesem Fall nicht Umsätze des vierten Quartals dieses Jahres muss in diesem Fall nicht
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
Der neue Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 übernimmt die Der neue Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 übernimmt die
Bestimmungen von Artikel 19 § 3 dieses Erlasses. Bestimmungen von Artikel 19 § 3 dieses Erlasses.
Die vorerwähnten Abänderungen sind Gegenstand von Artikel 2 des Die vorerwähnten Abänderungen sind Gegenstand von Artikel 2 des
vorliegenden Entwurfs. vorliegenden Entwurfs.
Außerdem wird in Artikel 1 des Entwurfs Artikel 18 § 2 des Königlichen Außerdem wird in Artikel 1 des Entwurfs Artikel 18 § 2 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 19 des Erlasses Nr. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 19 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert. Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert.
Unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch vorliegenden Unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch vorliegenden
Entwurf angebracht werden hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen Entwurf angebracht werden hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen
durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen,
müssen die Anlagen I (Mehrwertsteuererklärung) und II (Beschreibung müssen die Anlagen I (Mehrwertsteuererklärung) und II (Beschreibung
der Raster) zum Königlichen Erlass Nr. 1 ersetzt werden. Dies ist der der Raster) zum Königlichen Erlass Nr. 1 ersetzt werden. Dies ist der
Gegenstand der Artikel 3 und 4 dieses Entwurfs. Gegenstand der Artikel 3 und 4 dieses Entwurfs.
In Artikel 5 des Entwurfs wird Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen In Artikel 5 des Entwurfs wird Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der
Mehrwertsteuer ersetzt, damit die Modalitäten festgelegt werden Mehrwertsteuer ersetzt, damit die Modalitäten festgelegt werden
können, nach denen die im neuen Artikel 19 des Königlichen Erlasses können, nach denen die im neuen Artikel 19 des Königlichen Erlasses
Nr. 1 erwähnte Anzahlung an den Staat entrichtet wird. Nr. 1 erwähnte Anzahlung an den Staat entrichtet wird.
Schließlich wird in Artikel 6 des Entwurfs festgelegt, dass Schließlich wird in Artikel 6 des Entwurfs festgelegt, dass
vorliegender Entwurf aufgrund praktischer und buchhalterischer vorliegender Entwurf aufgrund praktischer und buchhalterischer
Erleichterungen am 1. April 2017 in Kraft tritt. Erleichterungen am 1. April 2017 in Kraft tritt.
Dem Gutachten Nr. 60.635/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Dem Gutachten Nr. 60.635/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates
vom 30. Dezember 2016 ist Rechnung getragen worden. vom 30. Dezember 2016 ist Rechnung getragen worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der
Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die
vierteljährliche Erklärungen einreichen vierteljährliche Erklärungen einreichen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1
Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.
November 2016; November 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.635/3 des Staatsrates vom 30. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.635/3 des Staatsrates vom 30. Dezember
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 einleitender Satz des Artikel 1 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 einleitender Satz des
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, werden die
Wörter ", die gemäß Artikel 19 den Betrag der Anzahlung festlegen," Wörter ", die gemäß Artikel 19 den Betrag der Anzahlung festlegen,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 19 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 19 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 1. Oktober des laufenden "Art. 19 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 1. Oktober des laufenden
Kalenderjahres gemäß Artikel 18 § 2 vierteljährliche Kalenderjahres gemäß Artikel 18 § 2 vierteljährliche
Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung auf die Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung auf die
Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des vierten Quartals desselben Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des vierten Quartals desselben
Jahres geschuldet wird. Jahres geschuldet wird.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer,
die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie
von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden
Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags
durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der
Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt
sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung
der Anzahlung gedient haben. der Anzahlung gedient haben.
Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der
periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des
laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten
Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung
der Steuer, die für die Umsätze des dritten Quartals des laufenden der Steuer, die für die Umsätze des dritten Quartals des laufenden
Kalenderjahres geschuldet wird. Kalenderjahres geschuldet wird.
Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos
entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag
des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß
Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung. Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung.
§ 2 - Steuerpflichtige, die am 1. Dezember des laufenden § 2 - Steuerpflichtige, die am 1. Dezember des laufenden
Kalenderjahres gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches Kalenderjahres gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches
monatliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung monatliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung
auf die Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des Monats Dezember auf die Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des Monats Dezember
desselben Jahres geschuldet wird. desselben Jahres geschuldet wird.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer,
die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie
von 1. Dezember bis einschließlich 20. Dezember des laufenden von 1. Dezember bis einschließlich 20. Dezember des laufenden
Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags
durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der
Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt
sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung
der Anzahlung gedient haben. der Anzahlung gedient haben.
Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der
periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des Monats Dezember des periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des Monats Dezember des
laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten
Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung
der Steuer, die für die Umsätze des Monats November des laufenden der Steuer, die für die Umsätze des Monats November des laufenden
Kalenderjahres geschuldet wird. Kalenderjahres geschuldet wird.
Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos
entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag
des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß
Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung." Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung."
Art. 3 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage I ersetzt, die Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage I ersetzt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage II ersetzt, die Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage II ersetzt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 5 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember Art. 5 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember
1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. die Anzahlung, deren Anspruch aus Artikel 19 des Königlichen "4. die Anzahlung, deren Anspruch aus Artikel 19 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer hervorgeht." die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer hervorgeht."
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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