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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le paiement d'acomptes par un assujetti qui dépose des déclarations trimestrielles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le paiement d'acomptes par un assujetti qui dépose des déclarations trimestrielles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le paiement d'acomptes par un assujetti qui dépose des déclarations trimestrielles (Moniteur belge du 23 février 2017, err. du 7 mars 2017 et du 24 mars 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2017 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1 en 24 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de betaling van voorschotten door een belastingplichtige die kwartaalaangiften indient (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2017, err. van 7 maart 2017 en van 24 maart 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der | Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der |
Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die | Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die |
vierteljährliche Erklärungen einreichen | vierteljährliche Erklärungen einreichen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat in erster Linie | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat in erster Linie |
zum Ziel, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | zum Ziel, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) | Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) |
abzuändern, insbesondere hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen | abzuändern, insbesondere hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen |
durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen. | durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen. |
Zurzeit müssen Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, eine | Zurzeit müssen Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, eine |
vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung einzureichen, gemäß Artikel | vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung einzureichen, gemäß Artikel |
19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 spätestens am zwanzigsten Tag | 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 spätestens am zwanzigsten Tag |
des zweiten und dritten Monats jedes Kalenderquartals eine Anzahlung | des zweiten und dritten Monats jedes Kalenderquartals eine Anzahlung |
auf die Steuern entrichten, deren Anspruch aus dieser Erklärung | auf die Steuern entrichten, deren Anspruch aus dieser Erklärung |
hervorgehen wird. | hervorgehen wird. |
Im Rahmen einer noch effizienteren administrativen Vereinfachung | Im Rahmen einer noch effizienteren administrativen Vereinfachung |
hinsichtlich der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf diese | hinsichtlich der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf diese |
Problematik zielt vorliegender Entwurf darauf ab, die Entrichtung von | Problematik zielt vorliegender Entwurf darauf ab, die Entrichtung von |
Anzahlungen im Laufe eines Quartals aufzuheben (Artikel 1 des | Anzahlungen im Laufe eines Quartals aufzuheben (Artikel 1 des |
Entwurfs). | Entwurfs). |
Damit jedoch eine gerechte Behandlung aller Steuerpflichtigen, die | Damit jedoch eine gerechte Behandlung aller Steuerpflichtigen, die |
periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen, gewährleistet ist, | periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen, gewährleistet ist, |
führt Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs in diesem Sinne im neuen | führt Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs in diesem Sinne im neuen |
Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Verpflichtung ein, | Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Verpflichtung ein, |
dass Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, | dass Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, |
spätestens am 24. Dezember eine Anzahlung entrichten müssen. | spätestens am 24. Dezember eine Anzahlung entrichten müssen. |
Der Betrag dieser Anzahlung entspricht der Steuer, die für Umsätze | Der Betrag dieser Anzahlung entspricht der Steuer, die für Umsätze |
geschuldet wird, die Steuerpflichtige von 1. Oktober bis | geschuldet wird, die Steuerpflichtige von 1. Oktober bis |
einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt | einschließlich 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirkt |
haben. Diese Anzahlung wird in Raster 91 der periodischen Erklärung in | haben. Diese Anzahlung wird in Raster 91 der periodischen Erklärung in |
Bezug auf Umsätze des vierten Quartals vermerkt. Ist der Saldo der | Bezug auf Umsätze des vierten Quartals vermerkt. Ist der Saldo der |
abzugsfähigen Steuer am 20. Dezember des betreffenden Jahres | abzugsfähigen Steuer am 20. Dezember des betreffenden Jahres |
mindestens so hoch wie der Saldo der geschuldeten Steuer, muss keine | mindestens so hoch wie der Saldo der geschuldeten Steuer, muss keine |
Anzahlung entrichtet werden. | Anzahlung entrichtet werden. |
Steuerpflichtige müssen in diesem Fall auf Ersuchen der Bediensteten, | Steuerpflichtige müssen in diesem Fall auf Ersuchen der Bediensteten, |
die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten | die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt sind, die Daten |
mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung | mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung der Anzahlung |
gedient haben. | gedient haben. |
Wird der Betrag dieser Anzahlung nicht in der periodischen Erklärung | Wird der Betrag dieser Anzahlung nicht in der periodischen Erklärung |
in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des laufenden Kalenderjahres | in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des laufenden Kalenderjahres |
angegeben oder können die betreffenden Daten nicht mitgeteilt werden, | angegeben oder können die betreffenden Daten nicht mitgeteilt werden, |
entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze | entspricht der Betrag der Anzahlung der Steuer, die für die Umsätze |
des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird, das | des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres geschuldet wird, das |
heißt dem Saldo der geschuldeten Steuer und der abzugsfähigen Steuer | heißt dem Saldo der geschuldeten Steuer und der abzugsfähigen Steuer |
dieses Zeitraums. Raster 91 der periodischen Erklärung in Bezug auf | dieses Zeitraums. Raster 91 der periodischen Erklärung in Bezug auf |
Umsätze des vierten Quartals dieses Jahres muss in diesem Fall nicht | Umsätze des vierten Quartals dieses Jahres muss in diesem Fall nicht |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
Der neue Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 übernimmt die | Der neue Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 übernimmt die |
Bestimmungen von Artikel 19 § 3 dieses Erlasses. | Bestimmungen von Artikel 19 § 3 dieses Erlasses. |
Die vorerwähnten Abänderungen sind Gegenstand von Artikel 2 des | Die vorerwähnten Abänderungen sind Gegenstand von Artikel 2 des |
vorliegenden Entwurfs. | vorliegenden Entwurfs. |
Außerdem wird in Artikel 1 des Entwurfs Artikel 18 § 2 des Königlichen | Außerdem wird in Artikel 1 des Entwurfs Artikel 18 § 2 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 19 des | Erlasses Nr. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 19 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert. | Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert. |
Unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch vorliegenden | Unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch vorliegenden |
Entwurf angebracht werden hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen | Entwurf angebracht werden hinsichtlich der Entrichtung von Anzahlungen |
durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, | durch Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen einreichen, |
müssen die Anlagen I (Mehrwertsteuererklärung) und II (Beschreibung | müssen die Anlagen I (Mehrwertsteuererklärung) und II (Beschreibung |
der Raster) zum Königlichen Erlass Nr. 1 ersetzt werden. Dies ist der | der Raster) zum Königlichen Erlass Nr. 1 ersetzt werden. Dies ist der |
Gegenstand der Artikel 3 und 4 dieses Entwurfs. | Gegenstand der Artikel 3 und 4 dieses Entwurfs. |
In Artikel 5 des Entwurfs wird Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen | In Artikel 5 des Entwurfs wird Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen |
Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der | Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der |
Mehrwertsteuer ersetzt, damit die Modalitäten festgelegt werden | Mehrwertsteuer ersetzt, damit die Modalitäten festgelegt werden |
können, nach denen die im neuen Artikel 19 des Königlichen Erlasses | können, nach denen die im neuen Artikel 19 des Königlichen Erlasses |
Nr. 1 erwähnte Anzahlung an den Staat entrichtet wird. | Nr. 1 erwähnte Anzahlung an den Staat entrichtet wird. |
Schließlich wird in Artikel 6 des Entwurfs festgelegt, dass | Schließlich wird in Artikel 6 des Entwurfs festgelegt, dass |
vorliegender Entwurf aufgrund praktischer und buchhalterischer | vorliegender Entwurf aufgrund praktischer und buchhalterischer |
Erleichterungen am 1. April 2017 in Kraft tritt. | Erleichterungen am 1. April 2017 in Kraft tritt. |
Dem Gutachten Nr. 60.635/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates | Dem Gutachten Nr. 60.635/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates |
vom 30. Dezember 2016 ist Rechnung getragen worden. | vom 30. Dezember 2016 ist Rechnung getragen worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der | Erlasse Nr. 1 und 24 über die Mehrwertsteuer hinsichtlich der |
Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die | Entrichtung von Anzahlungen durch Steuerpflichtige, die |
vierteljährliche Erklärungen einreichen | vierteljährliche Erklärungen einreichen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und | Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und |
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über |
die Zahlung der Mehrwertsteuer; | die Zahlung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. |
November 2016; | November 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.635/3 des Staatsrates vom 30. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.635/3 des Staatsrates vom 30. Dezember |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 einleitender Satz des | Artikel 1 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 einleitender Satz des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, werden die | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, werden die |
Wörter ", die gemäß Artikel 19 den Betrag der Anzahlung festlegen," | Wörter ", die gemäß Artikel 19 den Betrag der Anzahlung festlegen," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 19 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 19 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 1. Oktober des laufenden | "Art. 19 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 1. Oktober des laufenden |
Kalenderjahres gemäß Artikel 18 § 2 vierteljährliche | Kalenderjahres gemäß Artikel 18 § 2 vierteljährliche |
Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung auf die | Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung auf die |
Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des vierten Quartals desselben | Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des vierten Quartals desselben |
Jahres geschuldet wird. | Jahres geschuldet wird. |
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, | Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, |
die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie | die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie |
von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden | von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden |
Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags | Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags |
durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der | durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der |
Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt | Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt |
sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung | sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung |
der Anzahlung gedient haben. | der Anzahlung gedient haben. |
Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der | Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der |
periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des | periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des vierten Quartals des |
laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten | laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten |
Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung | Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung |
der Steuer, die für die Umsätze des dritten Quartals des laufenden | der Steuer, die für die Umsätze des dritten Quartals des laufenden |
Kalenderjahres geschuldet wird. | Kalenderjahres geschuldet wird. |
Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos | Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos |
entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag | entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag |
des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß | des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß |
Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung. | Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die am 1. Dezember des laufenden | § 2 - Steuerpflichtige, die am 1. Dezember des laufenden |
Kalenderjahres gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches | Kalenderjahres gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches |
monatliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung | monatliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen, müssen eine Anzahlung |
auf die Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des Monats Dezember | auf die Steuer entrichten, die für ihre Umsätze des Monats Dezember |
desselben Jahres geschuldet wird. | desselben Jahres geschuldet wird. |
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, | Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Anzahlung entspricht der Steuer, |
die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie | die von diesen Steuerpflichtigen für Umsätze geschuldet wird, die sie |
von 1. Dezember bis einschließlich 20. Dezember des laufenden | von 1. Dezember bis einschließlich 20. Dezember des laufenden |
Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags | Kalenderjahres bewirkt haben. Damit die Kontrolle dieses Betrags |
durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der | durchgeführt werden kann, müssen Steuerpflichtige auf Ersuchen der |
Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt | Bediensteten, die mit der Kontrolle der Mehrwertsteuer beauftragt |
sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung | sind, die Daten mitteilen können, die als Grundlage für die Berechnung |
der Anzahlung gedient haben. | der Anzahlung gedient haben. |
Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der | Geben Steuerpflichtige den Betrag dieser Anzahlung jedoch nicht in der |
periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des Monats Dezember des | periodischen Erklärung in Bezug auf Umsätze des Monats Dezember des |
laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten | laufenden Kalenderjahres an oder teilen sie die in Absatz 2 erwähnten |
Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung | Daten nicht oder nicht zeitig mit, entspricht der Betrag der Anzahlung |
der Steuer, die für die Umsätze des Monats November des laufenden | der Steuer, die für die Umsätze des Monats November des laufenden |
Kalenderjahres geschuldet wird. | Kalenderjahres geschuldet wird. |
Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos | Unbeschadet der Anrechnung des Guthabens ihres Verrechnungskontos |
entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag | entrichten die Steuerpflichtigen spätestens am vierundzwanzigsten Tag |
des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß | des Monats Dezember des laufenden Kalenderjahres den Betrag der gemäß |
Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung." | Absatz 2 oder 3 berechneten Anzahlung." |
Art. 3 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage I ersetzt, die | Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage I ersetzt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 4 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage II ersetzt, die | Erlass vom 9. Dezember 2009, wird durch die Anlage II ersetzt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 5 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember | Art. 5 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember |
1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. die Anzahlung, deren Anspruch aus Artikel 19 des Königlichen | "4. die Anzahlung, deren Anspruch aus Artikel 19 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer hervorgeht." | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer hervorgeht." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |