← Retour vers "Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande "
| Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de procedure volgens dewelke de Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende de procedure volgens dewelke de Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 16 février 2017 portant la procédure selon laquelle | besluit van 16 februari 2017 houdende de procedure volgens dewelke de |
| le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au | Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de |
| sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985 (Moniteur belge du | zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985 (Belgisch |
| 3 mars 2017). | Staatsblad van 3 maart 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, |
| gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des | gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des |
| Gesetzes vom 1. August 1985 anerkennen kann | Gesetzes vom 1. August 1985 anerkennen kann |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis | vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis |
| Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 und der Festlegung des | Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 und der Festlegung des |
| Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann. | Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann. |
| Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die | Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die |
| Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf | Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf |
| Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des | Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des |
| Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen | Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen |
| Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein | Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein |
| Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen. | Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen. |
| Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators | Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators |
| und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme | und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme |
| des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen. | des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen. |
| Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist | Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist |
| aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere | aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere |
| Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die | Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die |
| Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat | Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat |
| erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über | erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über |
| die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2). | die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2). |
| Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. | Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. |
| 60.385/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung. | 60.385/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung. |
| Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, | Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, |
| dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen | dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen |
| an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des | an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des |
| Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In | Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In |
| Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse | Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse |
| ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von | ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von |
| Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt | Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt |
| werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat, | werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat, |
| mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
| Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die | Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die |
| Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, | Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, |
| ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die | ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die |
| Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III | Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III |
| Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, | Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, |
| anpassen. | anpassen. |
| In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird | In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird |
| angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für | angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für |
| Terroropfer auszuarbeiten. | Terroropfer auszuarbeiten. |
| Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden | Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden |
| Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die | Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die |
| im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung | im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung |
| nicht sinnvoll ist. | nicht sinnvoll ist. |
| Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der | Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der |
| vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in | vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in |
| bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre | bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre |
| Anwendung nicht sinnvoll wäre. | Anwendung nicht sinnvoll wäre. |
| Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten | Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten |
| nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die | nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die |
| Grundlage für das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung | Grundlage für das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung |
| steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur |
| schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören. | schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören. |
| In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine | In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine |
| (beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem | (beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem |
| ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im | ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im |
| Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische | Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische |
| Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen | Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen |
| Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April | Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April |
| 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1. | 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1. |
| August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht | August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht |
| infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11. | infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11. |
| September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten | September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten |
| Anschläge entstanden. | Anschläge entstanden. |
| Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche | Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche |
| Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. | Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. |
| Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den | Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den |
| Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt | Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt |
| daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden | daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden |
| Landes dar. | Landes dar. |
| Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
| Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und getreuen Diener | und getreuen Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM | GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM |
| 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR | 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR |
| FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM | FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM |
| SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ANERKENNEN | SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ANERKENNEN |
| KANN' | KANN' |
| Der Greffier | Der Greffier |
| A. Goossens | A. Goossens |
| Der Vorsitzende | Der Vorsitzende |
| J. Baert | J. Baert |
| 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, |
| gemäß dem | gemäß dem |
| der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom | der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom |
| 1. August 1985 anerkennen kann | 1. August 1985 anerkennen kann |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
| steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz |
| 1; | 1; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
| Oktober 2016; | Oktober 2016; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom 2. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom 2. Dezember |
| 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der |
| Auswärtigen Angelegenheiten | Auswärtigen Angelegenheiten |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses versteht man unter: | Erlasses versteht man unter: |
| 1. "Gesetz vom 1. August 1985": das Gesetz vom 1. August 1985 zur | 1. "Gesetz vom 1. August 1985": das Gesetz vom 1. August 1985 zur |
| Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, |
| 2. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über | 2. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über |
| die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss. | die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss. |
| Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz | Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz |
| zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob | zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob |
| eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des | eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des |
| Gesetzes vom 1. August 1985 darstellt. | Gesetzes vom 1. August 1985 darstellt. |
| Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an. | Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an. |
| Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators | Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators |
| ein. | ein. |
| Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für | Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für |
| die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die | die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die |
| Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen. | Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen. |
| § 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme | § 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme |
| des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. | des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. |
| Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige | Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige |
| Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |