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Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de procedure volgens dewelke de Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende de procedure volgens dewelke de Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 février 2017 portant la procédure selon laquelle | besluit van 16 februari 2017 houdende de procedure volgens dewelke de |
le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au | Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de |
sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985 (Moniteur belge du | zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985 (Belgisch |
3 mars 2017). | Staatsblad van 3 maart 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, |
gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des | gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des |
Gesetzes vom 1. August 1985 anerkennen kann | Gesetzes vom 1. August 1985 anerkennen kann |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis | vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis |
Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 und der Festlegung des | Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 und der Festlegung des |
Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann. | Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann. |
Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die | Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die |
Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf | Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf |
Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des | Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des |
Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen | Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen |
Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein | Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein |
Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen. | Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen. |
Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators | Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators |
und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme | und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme |
des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen. | des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen. |
Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist | Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist |
aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere | aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere |
Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die | Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat | Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat |
erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über | erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über |
die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2). | die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2). |
Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. | Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. |
60.385/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung. | 60.385/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung. |
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, | Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, |
dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen | dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen |
an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des | an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des |
Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In | Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In |
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse | Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse |
ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von | ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von |
Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt | Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt |
werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat, | werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat, |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die | Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die |
Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, | Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, |
ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die | ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die |
Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III | Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III |
Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, | Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, |
anpassen. | anpassen. |
In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird | In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird |
angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für | angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für |
Terroropfer auszuarbeiten. | Terroropfer auszuarbeiten. |
Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden | Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden |
Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die | Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die |
im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung | im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung |
nicht sinnvoll ist. | nicht sinnvoll ist. |
Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der | Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der |
vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in | vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in |
bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre | bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre |
Anwendung nicht sinnvoll wäre. | Anwendung nicht sinnvoll wäre. |
Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten | Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten |
nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die | nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die |
Grundlage für das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung | Grundlage für das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur |
schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören. | schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören. |
In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine | In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine |
(beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem | (beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem |
ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im | ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im |
Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische | Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische |
Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen | Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen |
Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April | Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April |
2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1. | 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1. |
August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht | August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht |
infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11. | infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11. |
September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten | September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten |
Anschläge entstanden. | Anschläge entstanden. |
Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche | Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche |
Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. | Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. |
Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den | Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den |
Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt | Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt |
daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden | daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden |
Landes dar. | Landes dar. |
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM | GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM |
2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR | 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR |
FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM | FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM |
SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ANERKENNEN | SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ANERKENNEN |
KANN' | KANN' |
Der Greffier | Der Greffier |
A. Goossens | A. Goossens |
Der Vorsitzende | Der Vorsitzende |
J. Baert | J. Baert |
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, |
gemäß dem | gemäß dem |
der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom | der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom |
1. August 1985 anerkennen kann | 1. August 1985 anerkennen kann |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz |
1; | 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
Oktober 2016; | Oktober 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom 2. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom 2. Dezember |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der |
Auswärtigen Angelegenheiten | Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses versteht man unter: | Erlasses versteht man unter: |
1. "Gesetz vom 1. August 1985": das Gesetz vom 1. August 1985 zur | 1. "Gesetz vom 1. August 1985": das Gesetz vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, |
2. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über | 2. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über |
die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss. | die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss. |
Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz | Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz |
zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob | zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob |
eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des | eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des |
Gesetzes vom 1. August 1985 darstellt. | Gesetzes vom 1. August 1985 darstellt. |
Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an. | Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an. |
Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators | Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators |
ein. | ein. |
Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für | Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für |
die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die | die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die |
Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen. | Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen. |
§ 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme | § 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme |
des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. | des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. |
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige | Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige |
Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |