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Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende de procedure volgens dewelke de Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende de procedure volgens dewelke de Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 février 2017 portant la procédure selon laquelle besluit van 16 februari 2017 houdende de procedure volgens dewelke de
le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au Koning kan overgaan tot erkenning van een daad van terrorisme in de
sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985 (Moniteur belge du zin van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985 (Belgisch
3 mars 2017). Staatsblad van 3 maart 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens,
gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des
Gesetzes vom 1. August 1985 anerkennen kann Gesetzes vom 1. August 1985 anerkennen kann
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis
Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 und der Festlegung des Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 und der Festlegung des
Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann. Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann.
Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die
Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf
Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des
Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen
Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein
Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen. Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen.
Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators
und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme
des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen. des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen.
Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist
aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere
Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat
erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über
die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2). die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2).
Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr.
60.385/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung. 60.385/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung.
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen,
dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen
an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des
Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse
ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von
Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt
werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat, werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat,
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die
Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind,
ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die
Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III
Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben,
anpassen. anpassen.
In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird
angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für
Terroropfer auszuarbeiten. Terroropfer auszuarbeiten.
Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden
Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die
im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung
nicht sinnvoll ist. nicht sinnvoll ist.
Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der
vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in
bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre
Anwendung nicht sinnvoll wäre. Anwendung nicht sinnvoll wäre.
Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten
nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die
Grundlage für das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung Grundlage für das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur
schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören. schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören.
In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine
(beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem (beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem
ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im
Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische
Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen
Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom 1. April
2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1. 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom 1.
August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht
infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11. infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am 11.
September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten
Anschläge entstanden. Anschläge entstanden.
Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche
Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt.
Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den
Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt
daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden
Landes dar. Landes dar.
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM
2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR
FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM
SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ANERKENNEN SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ANERKENNEN
KANN' KANN'
Der Greffier Der Greffier
A. Goossens A. Goossens
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
J. Baert J. Baert
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens,
gemäß dem gemäß dem
der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom
1. August 1985 anerkennen kann 1. August 1985 anerkennen kann
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz
1; 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Oktober 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2016; Oktober 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom 2. Dezember
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der
Auswärtigen Angelegenheiten Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses versteht man unter: Erlasses versteht man unter:
1. "Gesetz vom 1. August 1985": das Gesetz vom 1. August 1985 zur 1. "Gesetz vom 1. August 1985": das Gesetz vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,
2. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über 2. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über
die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss. die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss.
Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz
zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob
eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des
Gesetzes vom 1. August 1985 darstellt. Gesetzes vom 1. August 1985 darstellt.
Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an. Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an.
Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators
ein. ein.
Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für
die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die
Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen. Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen.
§ 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme § 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme
des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt.
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige
Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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