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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire | besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige |
relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux, | politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende |
portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre | maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding |
certaines maladies exotiques des animaux. | van bepaalde exotische dierziekten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
3. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 3. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer | tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer |
Tierkrankheiten | Tierkrankheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III; | August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1920 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1920 über die |
haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von | haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von |
Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest; | Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der |
Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich | Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich |
der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten | der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten |
Tiere; | Tiere; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die |
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die | Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 | Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 |
und 31. Oktober 1996; | und 31. Oktober 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Januar 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Januar 1977 über die |
Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den | Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979; | Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die |
Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993 und 11. März 1997; | vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993 und 11. März 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die |
Identifizierung der Schweine; | Identifizierung der Schweine; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober | Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung | Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung |
bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der | bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der |
vesikulären Schweinekrankheit; | vesikulären Schweinekrankheit; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische | In der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische |
Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und | Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und |
die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird; | die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird; |
In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen | In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen |
müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen, insbesondere | müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen, insbesondere |
durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch | durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch |
die sich die Infektion ausbreiten könnte; | die sich die Infektion ausbreiten könnte; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der | In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften | Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften |
zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen | zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen |
bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend in nationales | bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend in nationales |
Recht umgesetzt werden muss, | Recht umgesetzt werden muss, |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe | Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes | Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes |
vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die | vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die |
Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: | Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: |
1. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die in der in Anlage | 1. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die in der in Anlage |
beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt | beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt |
wird, | wird, |
2. « Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche | 2. « Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche |
unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier, | unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier, |
das in der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als Infektionsträger | das in der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als Infektionsträger |
oder -quelle spielen kann, | oder -quelle spielen kann, |
3. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in | 3. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in |
einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom | einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom |
Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine | Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine |
getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger | getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger |
Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden. | Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden. |
Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der | Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der |
Daten der geographischen Einheit, | Daten der geographischen Einheit, |
4. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen | 4. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen |
Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des | Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des |
dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das | dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das |
beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, | beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
5. « ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem | 5. « ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem |
Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, | Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, |
6. « krankheitsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das klinische | 6. « krankheitsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das klinische |
Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht | Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht |
begründet werden kann, | begründet werden kann, |
7. « befallenes Tier »: jegliches Tier, bei dem die Seuche anhand | 7. « befallenes Tier »: jegliches Tier, bei dem die Seuche anhand |
einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell | einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell |
festgestellt worden ist, | festgestellt worden ist, |
8. « seropositives Schwein »: jegliches Schwein, das laut | 8. « seropositives Schwein »: jegliches Schwein, das laut |
serologischer Untersuchung nachweislich Träger von Antikörpern gegen | serologischer Untersuchung nachweislich Träger von Antikörpern gegen |
die vesikuläre Schweinekrankheit ist, | die vesikuläre Schweinekrankheit ist, |
9. « Infektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des | 9. « Infektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des |
Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten | Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten |
kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund | kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund |
klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen, | klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen, |
10. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der | 10. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der |
Seuche bestätigt worden ist, | Seuche bestätigt worden ist, |
11. « Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb, in dem Tiere der | 11. « Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb, in dem Tiere der |
Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der | Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der |
aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder | aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder |
Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem | Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem |
seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt | seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt |
gekommen ist und in den der Krankheitserreger eingeschleppt werden | gekommen ist und in den der Krankheitserreger eingeschleppt werden |
konnte, | konnte, |
12. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den | 12. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den |
Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen | Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen |
und verbreiten kann, | und verbreiten kann, |
13. « Inkubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem | 13. « Inkubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem |
Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome | Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome |
verstreichen kann. Die Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche | verstreichen kann. Die Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche |
angegeben, | angegeben, |
14. « IVE »: Institut für Veterinärexpertise des Ministeriums der | 14. « IVE »: Institut für Veterinärexpertise des Ministeriums der |
Volksgesundheit und der Umwelt, | Volksgesundheit und der Umwelt, |
15. « S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für | 15. « S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für |
Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und | Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und |
der Landwirtschaft, | der Landwirtschaft, |
16. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der | 16. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der |
für den betroffenen Bestand zuständig ist, | für den betroffenen Bestand zuständig ist, |
17. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 17. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört. | Landwirtschaft gehört. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder | Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder |
-bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert. In diesem | -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert. In diesem |
Rahmen kann der Minister die in der Anlage beigefügte Liste abändern | Rahmen kann der Minister die in der Anlage beigefügte Liste abändern |
und ergänzen. | und ergänzen. |
Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen | Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen |
zur Bekämpfung der Seuche festlegen. | zur Bekämpfung der Seuche festlegen. |
KAPITEL III - Seuchenverdacht | KAPITEL III - Seuchenverdacht |
Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere | Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere |
Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser | Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser |
nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro | nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro |
benachrichtigt werden. | benachrichtigt werden. |
Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder | Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder |
krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb | krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb |
unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort | unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort |
durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder | durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder |
nicht. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben für | nicht. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben für |
Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen. | Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen. |
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der | Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der |
Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch: | Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch: |
1. Zählung sämtlicher Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und | 1. Zählung sämtlicher Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und |
für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- | für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- |
oder krankheitsverdächtigen Tiere; diese Zählung wird vom | oder krankheitsverdächtigen Tiere; diese Zählung wird vom |
Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des | Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des |
Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den | Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den |
neuesten Stand gebracht; diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt | neuesten Stand gebracht; diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt |
werden, | werden, |
2. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. | 2. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. |
§ 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb | § 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen | 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen |
verwahrt oder an einem anderen Ort untergebracht, wo sie abgesondert | verwahrt oder an einem anderen Ort untergebracht, wo sie abgesondert |
werden können. | werden können. |
2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem | 2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem |
Betrieb ist verboten. | Betrieb ist verboten. |
3. Jeder Verkehr von Personen und Fahrzeugen und jede Verbringung von | 3. Jeder Verkehr von Personen und Fahrzeugen und jede Verbringung von |
Tieren anderer, nicht empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb sowie | Tieren anderer, nicht empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb sowie |
jede Verbringung von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Material, | jede Verbringung von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Material, |
Abfällen, Ausscheidungen, Einstreu, Mist oder allem, was die Seuche | Abfällen, Ausscheidungen, Einstreu, Mist oder allem, was die Seuche |
übertragen könnte, unterliegt der Zustimmung des Veterinärinspektors. | übertragen könnte, unterliegt der Zustimmung des Veterinärinspektors. |
Der Veterinärinspektor legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden | Der Veterinärinspektor legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden |
müssen, um jeglicher Gefahr einer Ausbreitung der Seuche vorzubeugen. | müssen, um jeglicher Gefahr einer Ausbreitung der Seuche vorzubeugen. |
4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Orten, | 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Orten, |
wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht werden, und an den Ein- und | wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht werden, und an den Ein- und |
Ausgängen des Betriebs selbst müssen geeignete Desinfektionsmittel | Ausgängen des Betriebs selbst müssen geeignete Desinfektionsmittel |
gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors angebracht werden. | gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors angebracht werden. |
Art. 7 - In Erwartung des Inkrafttretens der in Artikel 6 vorgesehenen | Art. 7 - In Erwartung des Inkrafttretens der in Artikel 6 vorgesehenen |
Massnahmen trifft der Verantwortliche für jegliches ansteckungs- oder | Massnahmen trifft der Verantwortliche für jegliches ansteckungs- oder |
krankheitsverdächtige Tier alle zweckdienlichen Massnahmen, um den | krankheitsverdächtige Tier alle zweckdienlichen Massnahmen, um den |
Bestimmungen von Artikel 6, ausgenommen Paragraph 1 Nr. 2, | Bestimmungen von Artikel 6, ausgenommen Paragraph 1 Nr. 2, |
nachzukommen. | nachzukommen. |
Art. 8 - Der Veterinärinspektor hebt die in Artikel 5 und in Artikel 6 | Art. 8 - Der Veterinärinspektor hebt die in Artikel 5 und in Artikel 6 |
vorgesehenen Massnahmen erst dann auf, wenn der Verdacht entkräftet | vorgesehenen Massnahmen erst dann auf, wenn der Verdacht entkräftet |
worden ist. | worden ist. |
KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd | KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd |
Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt | Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt |
wird, erklärt der Veterinärinspektor diesen zu einem Seuchenherd. | wird, erklärt der Veterinärinspektor diesen zu einem Seuchenherd. |
§ 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen trifft | § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen trifft |
der Veterinärinspektor ebenfalls folgende Massnahmen: | der Veterinärinspektor ebenfalls folgende Massnahmen: |
1. unverzügliche Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere | 1. unverzügliche Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere |
empfänglicher Arten; | empfänglicher Arten; |
2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller | 2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller |
ansteckungsverdächtigen Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, | ansteckungsverdächtigen Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, |
Mist und Gülle gemäss seinen Anweisungen; | Mist und Gülle gemäss seinen Anweisungen; |
3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Arbeiten werden | 3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Arbeiten werden |
die für die Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten benutzten | die für die Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten benutzten |
Gebäude sowie ihre Umgebung, die Transportmittel und jedes andere | Gebäude sowie ihre Umgebung, die Transportmittel und jedes andere |
ansteckungsverdächtige Material gemäss Artikel 20 gereinigt und | ansteckungsverdächtige Material gemäss Artikel 20 gereinigt und |
desinfiziert. | desinfiziert. |
Art. 10 - § 1 - Der Veterinärinspektor erlaubt die Wiederbelegung des | Art. 10 - § 1 - Der Veterinärinspektor erlaubt die Wiederbelegung des |
Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: | Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: |
1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die | 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die |
Desinfektion gemäss Artikel 20 in zufriedenstellender Weise ausgeführt | Desinfektion gemäss Artikel 20 in zufriedenstellender Weise ausgeführt |
worden sind, | worden sind, |
2. nach einer Wartezeit von mindestens einundzwanzig Tagen. | 2. nach einer Wartezeit von mindestens einundzwanzig Tagen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der Veterinärinspektor, sofern ein | § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Veterinärinspektor, sofern ein |
Insekt Vektor der Krankheit ist, Sentineltiere im Seuchenherd | Insekt Vektor der Krankheit ist, Sentineltiere im Seuchenherd |
unterbringen und die Massnahmen verlängern, bis die Befunde der | unterbringen und die Massnahmen verlängern, bis die Befunde der |
Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. | Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. |
Art. 11 - Wenn freilebende Tiere ansteckungs- oder | Art. 11 - Wenn freilebende Tiere ansteckungs- oder |
krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, kann der Dienst in | krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, kann der Dienst in |
Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete | Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete |
Massnahmen ergreifen. | Massnahmen ergreifen. |
KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung | KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung |
Art. 12 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: | Art. 12 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: |
1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein | 1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein |
kann, | kann, |
2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung | 2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung |
von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, | von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, |
3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen und die Verbringung von | 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen und die Verbringung von |
Tieren, Tierkörpern, Material und sämtlichen anderen Stoffen, durch | Tieren, Tierkörpern, Material und sämtlichen anderen Stoffen, durch |
die der Krankheitserreger aus einem oder in einen Betrieb verschleppt | die der Krankheitserreger aus einem oder in einen Betrieb verschleppt |
worden sein könnte, | worden sein könnte, |
4. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren. | 4. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren. |
Art. 13 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein | Art. 13 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein |
Bekämpfungszentrum geschaffen. | Bekämpfungszentrum geschaffen. |
KAPITEL VI - Massnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben | KAPITEL VI - Massnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben |
Art. 14 - § 1 - Der Veterinärinspektor stellt sämtliche Nachbar- oder | Art. 14 - § 1 - Der Veterinärinspektor stellt sämtliche Nachbar- oder |
Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Massnahmen von Kapitel | Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Massnahmen von Kapitel |
III auf sie an. | III auf sie an. |
§ 2 - Der Veterinärinspektor kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 | § 2 - Der Veterinärinspektor kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 |
vorgesehenen Massnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben | vorgesehenen Massnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben |
ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage | ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage |
und/oder der Art ihrer Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. | und/oder der Art ihrer Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. |
Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb | Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb |
anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel III mindestens für | anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel III mindestens für |
die Dauer der maximalen Inkubationszeit jeder Seuche ab dem | die Dauer der maximalen Inkubationszeit jeder Seuche ab dem |
mutmasslichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. | mutmasslichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. |
KAPITEL VII - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen | KAPITEL VII - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen |
Art. 16 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der | Art. 16 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der |
Veterinärinspektor um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone | Veterinärinspektor um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone |
mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem | mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem |
Mindestradius von 3 km ab. | Mindestradius von 3 km ab. |
Art. 17 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: | Art. 17 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: |
1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten | 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten |
halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere; | halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere; |
2. Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, werden regelmässig | 2. Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, werden regelmässig |
besucht. Diese Tiere werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls | besucht. Diese Tiere werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls |
werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Angaben und | werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Angaben und |
Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; | Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; |
3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über | 3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über |
öffentliche Strassen oder Privatwege sind verboten. Der Dienst kann | öffentliche Strassen oder Privatwege sind verboten. Der Dienst kann |
jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder | jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder |
Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder | Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder |
Fahrtunterbrechung befördert werden; | Fahrtunterbrechung befördert werden; |
4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in | 4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in |
dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer | dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer |
vom Veterinärinspektor ausgestellten schriftlichen Erlaubnis | vom Veterinärinspektor ausgestellten schriftlichen Erlaubnis |
unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen | unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen |
Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in | Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in |
einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof innerhalb der | einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof innerhalb der |
Überwachungszone verbracht. Eine solche Verbringung darf vom | Überwachungszone verbracht. Eine solche Verbringung darf vom |
Veterinärinspektor erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere | Veterinärinspektor erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere |
empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein | empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein |
einziges Tier krankheitsverdächtig ist; | einziges Tier krankheitsverdächtig ist; |
5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum | 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum |
Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von | Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von |
ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle | ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle |
benutzt werden, dürfen einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb, die | benutzt werden, dürfen einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb, die |
Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie | Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie |
gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors vorher gereinigt und | gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors vorher gereinigt und |
desinfiziert worden sind. | desinfiziert worden sind. |
§ 2 - Die in der Schutzzone angewandten Massnahmen werden ab dem | § 2 - Die in der Schutzzone angewandten Massnahmen werden ab dem |
Zeitpunkt, an dem die Tiere gemäss Kapitel IV aus dem Seuchenherd | Zeitpunkt, an dem die Tiere gemäss Kapitel IV aus dem Seuchenherd |
beseitigt worden sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und | beseitigt worden sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und |
Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines | Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines |
Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, | Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, |
aufrechterhalten. | aufrechterhalten. |
§ 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in der | § 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in der |
Überwachungszone geltenden Bestimmungen auch auf die Schutzzone | Überwachungszone geltenden Bestimmungen auch auf die Schutzzone |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 18 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Überwachungszone | Art. 18 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Überwachungszone |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten | 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten |
halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere; | halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere; |
2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über | 2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über |
öffentliche Strassen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den | öffentliche Strassen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den |
vom Veterinärinspektor festgelegten Bedingungen innerhalb der | vom Veterinärinspektor festgelegten Bedingungen innerhalb der |
Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Der | Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Der |
Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im | Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im |
Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn diese Tiere ohne | Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn diese Tiere ohne |
Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis | Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis |
des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der | des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der |
Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof | Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof |
verbracht werden; | verbracht werden; |
3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten ausserhalb der Überwachungszone | 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten ausserhalb der Überwachungszone |
zu bringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der | zu bringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der |
maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem | maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem |
der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschliessend | der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschliessend |
dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung | dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung |
unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof zur | unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof zur |
sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird | sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird |
erst erlaubt, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs | erst erlaubt, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs |
untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig | untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig |
ist. | ist. |
§ 2 - Die in der Überwachungszone angewandten Massnahmen werden ab dem | § 2 - Die in der Überwachungszone angewandten Massnahmen werden ab dem |
Zeitpunkt, an dem alle in Kapitel IV erwähnten Tiere beseitigt worden | Zeitpunkt, an dem alle in Kapitel IV erwähnten Tiere beseitigt worden |
sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und Desinfektion | sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und Desinfektion |
durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der | durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der |
maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. | maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone | § 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone |
angewandten Massnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert | angewandten Massnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert |
werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den | werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den |
Sentineltieren negativ ausfallen. | Sentineltieren negativ ausfallen. |
Art. 19 - Wenn die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 und in Artikel 18 § 1 Nr. 3 | Art. 19 - Wenn die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 und in Artikel 18 § 1 Nr. 3 |
erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreissig Tage | erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreissig Tage |
aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der | aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der |
Unterbringung der Tiere entstehen, kann der Veterinärinspektor auf | Unterbringung der Tiere entstehen, kann der Veterinärinspektor auf |
begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der | begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der |
Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der | Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der |
Überwachungszone erlauben, sofern: | Überwachungszone erlauben, sofern: |
1. die Sachlage überprüft worden ist, | 1. die Sachlage überprüft worden ist, |
2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht | 2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht |
worden sind, | worden sind, |
3. die Tiere, die den Betrieb verlassen, einer klinischen Untersuchung | 3. die Tiere, die den Betrieb verlassen, einer klinischen Untersuchung |
unterzogen worden sind und kein Tier krankheitsverdächtig ist, | unterzogen worden sind und kein Tier krankheitsverdächtig ist, |
4. jedes einzelne Tier gemäss den geltenden Rechtsvorschriften oder in | 4. jedes einzelne Tier gemäss den geltenden Rechtsvorschriften oder in |
deren Ermangelung anhand einer vom Veterinärinspektor zugelassenen | deren Ermangelung anhand einer vom Veterinärinspektor zugelassenen |
Ohrmarke identifiziert worden ist, | Ohrmarke identifiziert worden ist, |
5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der | 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der |
Überwachungszone befindet. | Überwachungszone befindet. |
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der | Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der |
Ausbreitung des Krankheitserregers getroffen werden; insbesondere ist | Ausbreitung des Krankheitserregers getroffen werden; insbesondere ist |
nach jedem Transport für die Reinigung und die Desinfektion der | nach jedem Transport für die Reinigung und die Desinfektion der |
Lastkraftwagen zu sorgen. | Lastkraftwagen zu sorgen. |
KAPITEL VIII - Reinigung und Desinfektion | KAPITEL VIII - Reinigung und Desinfektion |
Art. 20 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: | Art. 20 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: |
1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden gemäss | 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden gemäss |
den Anweisungen des Veterinärinspektors durchgeführt, damit die | den Anweisungen des Veterinärinspektors durchgeführt, damit die |
Ausbreitung oder das Überleben des Krankheitserregers ausgeschlossen | Ausbreitung oder das Überleben des Krankheitserregers ausgeschlossen |
wird. | wird. |
2. Die zu benutzenden Desinfektions- oder Insektenvertilgungsmittel | 2. Die zu benutzenden Desinfektions- oder Insektenvertilgungsmittel |
und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt. | und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt. |
3. Der Veterinärinspektor vergewissert sich nach Ausführung der in Nr. | 3. Der Veterinärinspektor vergewissert sich nach Ausführung der in Nr. |
2 erwähnten Arbeiten, dass die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt | 2 erwähnten Arbeiten, dass die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt |
worden sind. | worden sind. |
KAPITEL IX - Labordiagnose | KAPITEL IX - Labordiagnose |
Art. 21 - § 1 - Allein das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der | Art. 21 - § 1 - Allein das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der |
betreffenden Seuche zuständig. | betreffenden Seuche zuständig. |
§ 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche aus | § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche aus |
bestätigten Seuchenfällen des Königreiches auf. | bestätigten Seuchenfällen des Königreiches auf. |
§ 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit den gemeinschaftlichen | § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit den gemeinschaftlichen |
Referenzlaboratorien zusammen. | Referenzlaboratorien zusammen. |
KAPITEL X - Impfung | KAPITEL X - Impfung |
Art. 22 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind | Art. 22 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind |
verboten. | verboten. |
Art. 23 - In Abweichung von Artikel 22 kann der Minister beschliessen, | Art. 23 - In Abweichung von Artikel 22 kann der Minister beschliessen, |
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des | die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des |
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften | vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften |
Tiere: | Tiere: |
1. anhand eines eindeutigen Kennzeichens identifiziert werden, | 1. anhand eines eindeutigen Kennzeichens identifiziert werden, |
2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis des | 2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis des |
Veterinärinspektors zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm | Veterinärinspektors zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm |
bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst | bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst |
erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs | erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs |
untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. | untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. |
KAPITEL XI - Besondere Massnahmen im Hinblick auf die Erkennung und | KAPITEL XI - Besondere Massnahmen im Hinblick auf die Erkennung und |
Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit | Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit |
Abschnitt 1 - Verdacht auf vesikuläre Schweinekrankheit | Abschnitt 1 - Verdacht auf vesikuläre Schweinekrankheit |
Art. 24 - Die Massnahmen von Kapitel III finden Anwendung auf | Art. 24 - Die Massnahmen von Kapitel III finden Anwendung auf |
Betriebe, die unter Verdacht stehen, von der vesikulären | Betriebe, die unter Verdacht stehen, von der vesikulären |
Schweinekrankheit betroffen zu sein. | Schweinekrankheit betroffen zu sein. |
Art. 25 - In einem Betrieb, in dem sich seropositive Schweine | Art. 25 - In einem Betrieb, in dem sich seropositive Schweine |
befinden, die den Bestimmungen von Artikel 26 nicht entsprechen, | befinden, die den Bestimmungen von Artikel 26 nicht entsprechen, |
werden nach mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische | werden nach mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische |
Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel III bleiben | Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel III bleiben |
bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Wenn | bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Wenn |
bei späteren Untersuchungen keine Krankheitssymptome festgestellt | bei späteren Untersuchungen keine Krankheitssymptome festgestellt |
werden und die Schweine nach wie vor seropositiv sind, werden sie | werden und die Schweine nach wie vor seropositiv sind, werden sie |
getötet und vernichtet oder in einem vom Veterinärinspektor bestimmten | getötet und vernichtet oder in einem vom Veterinärinspektor bestimmten |
Schlachthof unter Überwachung geschlachtet. | Schlachthof unter Überwachung geschlachtet. |
Abschnitt 2 - Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit | Abschnitt 2 - Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit |
Massnahmen im Seuchenherd | Massnahmen im Seuchenherd |
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 9 wird die vesikuläre | Art. 26 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 9 wird die vesikuläre |
Schweinekrankheit bestätigt in einem Betrieb, in dem: | Schweinekrankheit bestätigt in einem Betrieb, in dem: |
1. das Virus dieser Krankheit entweder bei den Schweinen selbst oder | 1. das Virus dieser Krankheit entweder bei den Schweinen selbst oder |
in der Umgebung isoliert worden ist, | in der Umgebung isoliert worden ist, |
2. sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder | 2. sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder |
andere im Betrieb befindliche Schweine für diese Seuche | andere im Betrieb befindliche Schweine für diese Seuche |
charakteristische Läsionen und/oder Symptome aufweisen, | charakteristische Läsionen und/oder Symptome aufweisen, |
3. sich seropositive Schweine oder Schweine, die klinische Symptome | 3. sich seropositive Schweine oder Schweine, die klinische Symptome |
aufweisen, befinden, sofern dieser Betrieb ein Nachbar- oder | aufweisen, befinden, sofern dieser Betrieb ein Nachbar- oder |
Kontaktbetrieb ist. | Kontaktbetrieb ist. |
Art. 27 - § 1 - Im Seuchenherd sind die Massnahmen von Artikel 9 | Art. 27 - § 1 - Im Seuchenherd sind die Massnahmen von Artikel 9 |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 10 erlaubt der Veterinärinspektor die | § 2 - In Abweichung von Artikel 10 erlaubt der Veterinärinspektor die |
Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: | Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: |
1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und | 1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und |
Desinfektion der Räumlichkeiten gemäss den Bestimmungen von Artikel | Desinfektion der Räumlichkeiten gemäss den Bestimmungen von Artikel |
35; | 35; |
2. alle dem Betrieb zugeführten Schweine müssen vorher einer | 2. alle dem Betrieb zugeführten Schweine müssen vorher einer |
serologischen Untersuchung gemäss den Anweisungen des Dienstes | serologischen Untersuchung gemäss den Anweisungen des Dienstes |
unterzogen werden, und der Befund muss negativ sein; | unterzogen werden, und der Befund muss negativ sein; |
3. alle Schweine müssen dem Betrieb binnen acht Tagen zugeführt | 3. alle Schweine müssen dem Betrieb binnen acht Tagen zugeführt |
werden; | werden; |
4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Tag, an dem das | 4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Tag, an dem das |
letzte Schwein dem Betrieb zugeführt worden ist, darf kein Schwein den | letzte Schwein dem Betrieb zugeführt worden ist, darf kein Schwein den |
Betrieb verlassen; | Betrieb verlassen; |
5. frühestens nach achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer | 5. frühestens nach achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer |
klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl Schweine | klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl Schweine |
einer serologischen Untersuchung unterzogen werden. | einer serologischen Untersuchung unterzogen werden. |
§ 3 - Ein Betrieb mit Freilufthaltung muss vorher mit | § 3 - Ein Betrieb mit Freilufthaltung muss vorher mit |
Sentinelschweinen gemäss den Anweisungen des Dienstes wiederbelegt | Sentinelschweinen gemäss den Anweisungen des Dienstes wiederbelegt |
werden. | werden. |
§ 4 - Fleisch von aus dem Seuchenherd stammenden Schweinen, die im | § 4 - Fleisch von aus dem Seuchenherd stammenden Schweinen, die im |
Zeitraum zwischen dem mutmasslichen Datum der Einschleppung der Seuche | Zeitraum zwischen dem mutmasslichen Datum der Einschleppung der Seuche |
und dem Datum der Ausführung der offiziellen Massnahmen geschlachtet | und dem Datum der Ausführung der offiziellen Massnahmen geschlachtet |
worden sind, wird ausfindig gemacht und unter amtlicher Überwachung | worden sind, wird ausfindig gemacht und unter amtlicher Überwachung |
vernichtet, um die Verbreitung des Virus der vesikulären | vernichtet, um die Verbreitung des Virus der vesikulären |
Schweinekrankheit zu vermeiden. | Schweinekrankheit zu vermeiden. |
Abschnitt 3 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der | Abschnitt 3 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der |
Schutzzone | Schutzzone |
Art. 28 - Die in Art. 17 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch | Art. 28 - Die in Art. 17 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch |
folgende Massnahmen ersetzt: | folgende Massnahmen ersetzt: |
1. Registrierung sämtlicher Betriebe der Zone, in denen Schweine | 1. Registrierung sämtlicher Betriebe der Zone, in denen Schweine |
gehalten werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine; | gehalten werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine; |
2. regelmässige Besuche in sämtlichen Betrieben, in denen Schweine | 2. regelmässige Besuche in sämtlichen Betrieben, in denen Schweine |
gehalten werden. Die Schweine werden klinisch untersucht, und | gehalten werden. Die Schweine werden klinisch untersucht, und |
gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die | gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die |
Daten und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; | Daten und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; |
3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Strassen | 3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Strassen |
und Privatwege sind verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für | und Privatwege sind verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für |
die Durchfuhr von Schweinen im Strassen- oder Schienenverkehr | die Durchfuhr von Schweinen im Strassen- oder Schienenverkehr |
gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung | gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung |
befördert werden; | befördert werden; |
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum | 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum |
Transport von Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material wie | Transport von Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material wie |
Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen in der | Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen in der |
Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen | Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen |
Schlachthof erst verlassen, wenn sie vorher gemäss den Anweisungen des | Schlachthof erst verlassen, wenn sie vorher gemäss den Anweisungen des |
Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind; | Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind; |
5. Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie gehalten werden, nach | 5. Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie gehalten werden, nach |
Abschluss der in Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion | Abschluss der in Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion |
des Seuchenherdes einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. Nach Ablauf | des Seuchenherdes einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. Nach Ablauf |
dieser Frist kann der Veterinärinspektor erlauben, dass Schweine | dieser Frist kann der Veterinärinspektor erlauben, dass Schweine |
diesen Betrieb verlassen, um: | diesen Betrieb verlassen, um: |
a) unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, | a) unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, |
vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu | vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu |
werden, sofern: | werden, sofern: |
- binnen vierzehn Tagen vor dem Verlassen des Betriebs eine | - binnen vierzehn Tagen vor dem Verlassen des Betriebs eine |
serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine | serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine |
durchgeführt worden ist und eine Ansteckung ausgeschlossen ist, | durchgeführt worden ist und eine Ansteckung ausgeschlossen ist, |
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, | - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, |
- die zwecks Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen | - die zwecks Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen |
Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein | Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein |
krankheitsverdächtig ist, | krankheitsverdächtig ist, |
- jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert | - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert |
worden ist, | worden ist, |
- das Fahrzeug plombiert worden ist. | - das Fahrzeug plombiert worden ist. |
Die zum Transport benutzten Fahrzeuge und Ausrüstungen werden gemäss | Die zum Transport benutzten Fahrzeuge und Ausrüstungen werden gemäss |
den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert. | den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert. |
b) unter aussergewöhnlichen Umständen unmittelbar in andere innerhalb | b) unter aussergewöhnlichen Umständen unmittelbar in andere innerhalb |
der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: | der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: |
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, | - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, |
- alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung | - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung |
unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig | unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig |
ist, | ist, |
- jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert | - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert |
worden ist; | worden ist; |
6. Frischfleisch von in Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweinen ist | 6. Frischfleisch von in Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweinen ist |
gemäss dem Anhang zur Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember | gemäss dem Anhang zur Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember |
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim | 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu |
kennzeichnen und anschliessend gemäss Artikel 4 Absatz 1 der | kennzeichnen und anschliessend gemäss Artikel 4 Absatz 1 der |
Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung | Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung |
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen | viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu behandeln. | Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu behandeln. |
Art. 29 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 17 § 2 | Art. 29 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 17 § 2 |
bleiben die Massnahmen in der Schutzzone zumindest so lange anwendbar, | bleiben die Massnahmen in der Schutzzone zumindest so lange anwendbar, |
bis: | bis: |
1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden | 1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden |
sind, | sind, |
2. in sämtlichen Betrieben der Zone: | 2. in sämtlichen Betrieben der Zone: |
a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind | a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind |
und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, | und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, |
b) eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl | b) eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl |
Schweine durchgeführt worden ist und eine Infektion ausgeschlossen | Schweine durchgeführt worden ist und eine Infektion ausgeschlossen |
ist. | ist. |
Die Untersuchung und die Probeentnahme, die in den Buchstaben a) und | Die Untersuchung und die Probeentnahme, die in den Buchstaben a) und |
b) erwähnt sind, dürfen erst achtundzwanzig Tage nach Abschluss der in | b) erwähnt sind, dürfen erst achtundzwanzig Tage nach Abschluss der in |
Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes | Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Art. 30 - Nach Ablauf der in Artikel 29 Nr. 2 erwähnten Frist finden | Art. 30 - Nach Ablauf der in Artikel 29 Nr. 2 erwähnten Frist finden |
die innerhalb der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, so wie sie | die innerhalb der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, so wie sie |
in Artikel 31 aufgeführt sind, ebenfalls auf die Schutzzone Anwendung. | in Artikel 31 aufgeführt sind, ebenfalls auf die Schutzzone Anwendung. |
Abschnitt 4 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit | Abschnitt 4 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit |
innerhalb der Überwachungszone | innerhalb der Überwachungszone |
Art. 31 - Die in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch | Art. 31 - Die in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch |
folgende Massnahmen ersetzt: | folgende Massnahmen ersetzt: |
1. Registrierung sämtlicher Betriebe, in denen Schweine gehalten | 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, in denen Schweine gehalten |
werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine; | werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine; |
2. der Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und | 2. der Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und |
Privatwege ist verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die | Privatwege ist verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die |
Durchfuhr von Schweinen gewähren, wenn sie ohne Entladung oder | Durchfuhr von Schweinen gewähren, wenn sie ohne Entladung oder |
Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes | Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes |
können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone in | können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone in |
einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; | einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; |
3. in Abweichung von Nr. 2 kann die Verbringung von Schweinen aus | 3. in Abweichung von Nr. 2 kann die Verbringung von Schweinen aus |
einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb vom Veterinärinspektor | einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb vom Veterinärinspektor |
erlaubt werden, sofern: | erlaubt werden, sofern: |
a) alle im Betrieb befindlichen Schweine binnen achtundvierzig Stunden | a) alle im Betrieb befindlichen Schweine binnen achtundvierzig Stunden |
vor dem Transport inspiziert worden sind, | vor dem Transport inspiziert worden sind, |
b) die zu verbringenden Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem | b) die zu verbringenden Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem |
Transport einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und | Transport einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und |
kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, | kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, |
c) eine statistisch repräsentative Anzahl der zu verbringenden | c) eine statistisch repräsentative Anzahl der zu verbringenden |
Schweine binnen vierzehn Tagen vor dem Transport einer serologischen | Schweine binnen vierzehn Tagen vor dem Transport einer serologischen |
Untersuchung unterzogen worden ist und dabei keine Antikörper gegen | Untersuchung unterzogen worden ist und dabei keine Antikörper gegen |
das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt worden sind, | das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt worden sind, |
d) jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert | d) jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert |
worden ist, | worden ist, |
e) kein Schwein dem Betrieb binnen den vorangegangenen einundzwanzig | e) kein Schwein dem Betrieb binnen den vorangegangenen einundzwanzig |
Tagen zugeführt wurde. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn | Tagen zugeführt wurde. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn |
Schlachtschweine unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden, | Schlachtschweine unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden, |
f) Fahrzeuge und andere für den Transport dieser Schweine benutzte | f) Fahrzeuge und andere für den Transport dieser Schweine benutzte |
Ausrüstungen nach jedem Transport gemäss den Anweisungen des | Ausrüstungen nach jedem Transport gemäss den Anweisungen des |
Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden; | Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden; |
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die in der Überwachungszone zum | 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die in der Überwachungszone zum |
Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder von | Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder von |
ansteckungsverdächtigem Material benutzt werden, dürfen diese Zone | ansteckungsverdächtigem Material benutzt werden, dürfen diese Zone |
erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des | erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des |
Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind. | Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind. |
Art. 32 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 18 § 2 | Art. 32 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 18 § 2 |
bleiben die in der Überwachungszone vorgesehenen Massnahmen mindestens | bleiben die in der Überwachungszone vorgesehenen Massnahmen mindestens |
so lange anwendbar, bis: | so lange anwendbar, bis: |
1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden | 1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden |
sind, | sind, |
2. sämtliche für die Schutzzone erforderlichen Massnahmen durchgeführt | 2. sämtliche für die Schutzzone erforderlichen Massnahmen durchgeführt |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 27 § 3 können die Massnahmen in der | § 2 - In Anwendung von Artikel 27 § 3 können die Massnahmen in der |
Überwachungszone bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Befunde der | Überwachungszone bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Befunde der |
Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen, verlängert | Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen, verlängert |
werden. | werden. |
Abschnitt 5 - Massnahmen in Nachbar- und Kontaktbetrieben | Abschnitt 5 - Massnahmen in Nachbar- und Kontaktbetrieben |
Art. 33 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben sind die Bestimmungen | Art. 33 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben sind die Bestimmungen |
von Artikel 14 und Artikel 15 anwendbar. | von Artikel 14 und Artikel 15 anwendbar. |
§ 2 - Diese Bestimmungen werden aufrechterhalten bis: | § 2 - Diese Bestimmungen werden aufrechterhalten bis: |
1. die Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund | 1. die Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund |
unterzogen worden sind, | unterzogen worden sind, |
2. bei einer serologischen Untersuchung an einer statistisch | 2. bei einer serologischen Untersuchung an einer statistisch |
repräsentativen Anzahl Schweine keine Antikörper gegen das Virus der | repräsentativen Anzahl Schweine keine Antikörper gegen das Virus der |
vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. | vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen dürfen erst achtundzwanzig | § 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen dürfen erst achtundzwanzig |
Tage nach dem Kontakt mit dem Seuchenherd oder der Erklärung zum | Tage nach dem Kontakt mit dem Seuchenherd oder der Erklärung zum |
Seuchenherd durchgeführt werden. | Seuchenherd durchgeführt werden. |
Abschnitt 6 - Massnahmen im Schlachthof | Abschnitt 6 - Massnahmen im Schlachthof |
Art. 34 - Wenn das Vorhandensein der vesikulären Schweinekrankheit in | Art. 34 - Wenn das Vorhandensein der vesikulären Schweinekrankheit in |
einem Schlachthof bestätigt wird, werden folgende Massnahmen | einem Schlachthof bestätigt wird, werden folgende Massnahmen |
angewandt: | angewandt: |
1. Alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich | 1. Alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich |
geschlachtet. | geschlachtet. |
2. Tierkörper und Schlachtabfälle von infizierten und | 2. Tierkörper und Schlachtabfälle von infizierten und |
ansteckungsverdächtigen Schweinen werden unter amtlicher Überwachung | ansteckungsverdächtigen Schweinen werden unter amtlicher Überwachung |
vernichtet, damit die Gefahr einer Ausbreitung des Virus der | vernichtet, damit die Gefahr einer Ausbreitung des Virus der |
vesikulären Schweinekrankheit vermieden wird. | vesikulären Schweinekrankheit vermieden wird. |
3. Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich der Fahrzeuge, werden | 3. Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich der Fahrzeuge, werden |
gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und | gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und |
desinfiziert. | desinfiziert. |
4. Eine epidemiologische Untersuchung wird gemäss Artikel 12 | 4. Eine epidemiologische Untersuchung wird gemäss Artikel 12 |
durchgeführt. | durchgeführt. |
5. Frühestens vierundzwanzig Stunden nach Abschluss der gemäss Nr. 3 | 5. Frühestens vierundzwanzig Stunden nach Abschluss der gemäss Nr. 3 |
ausgeführten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten dürfen wieder | ausgeführten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten dürfen wieder |
Schlachtschweine in den Schlachthof eingeführt werden. | Schlachtschweine in den Schlachthof eingeführt werden. |
Abschnitt 7 - Reinigung und Desinfektion | Abschnitt 7 - Reinigung und Desinfektion |
Art. 35 - Unbeschadet der in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen sind | Art. 35 - Unbeschadet der in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen sind |
folgende Massnahmen bei der Reinigung und Desinfektion eines | folgende Massnahmen bei der Reinigung und Desinfektion eines |
Seuchenherdes anwendbar: | Seuchenherdes anwendbar: |
1. Verfahren der Vorreinigung und -desinfektion: | 1. Verfahren der Vorreinigung und -desinfektion: |
a) Sobald die Schweine entfernt worden sind, um vernichtet zu werden, | a) Sobald die Schweine entfernt worden sind, um vernichtet zu werden, |
werden die Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht waren, | werden die Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht waren, |
sowie alle anderen während der Schlachtung verunreinigten | sowie alle anderen während der Schlachtung verunreinigten |
Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der Konzentration, die | Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der Konzentration, die |
der vesikulären Schweinekrankheit angepasst ist, besprüht. Das | der vesikulären Schweinekrankheit angepasst ist, besprüht. Das |
benutzte Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden | benutzte Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden |
auf die behandelte Fläche einwirken können. | auf die behandelte Fläche einwirken können. |
b) Alle eventuellen Gewebe- oder Blutreste müssen sorgfältig gesammelt | b) Alle eventuellen Gewebe- oder Blutreste müssen sorgfältig gesammelt |
und vernichtet werden. | und vernichtet werden. |
2. Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: | 2. Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: |
a) Mist, Einstreu und verseuchtes Futter müssen aus den Gebäuden | a) Mist, Einstreu und verseuchtes Futter müssen aus den Gebäuden |
entfernt, aufgeschichtet und mit einem zugelassenen | entfernt, aufgeschichtet und mit einem zugelassenen |
Desinfektionsmittel besprüht werden. Gülle muss anhand einer Methode | Desinfektionsmittel besprüht werden. Gülle muss anhand einer Methode |
behandelt werden, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. | behandelt werden, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. |
b) Alle beweglichen Zubehörteile müssen aus den Räumlichkeiten | b) Alle beweglichen Zubehörteile müssen aus den Räumlichkeiten |
entfernt werden und gesondert gereinigt und desinfiziert werden. | entfernt werden und gesondert gereinigt und desinfiziert werden. |
c) Fett und andere Verunreinigungen müssen mit Hilfe eines | c) Fett und andere Verunreinigungen müssen mit Hilfe eines |
Entfettungsmittels von allen Flächen entfernt; die Flächen müssen | Entfettungsmittels von allen Flächen entfernt; die Flächen müssen |
anschliessend mit Druckwasser abgespritzt werden. | anschliessend mit Druckwasser abgespritzt werden. |
d) Anschliessend müssen sämtliche Flächen erneut mit einem | d) Anschliessend müssen sämtliche Flächen erneut mit einem |
Desinfektionsmittel besprüht werden. | Desinfektionsmittel besprüht werden. |
e) Hermetisch abgeschlossene Räume müssen durch Begasung desinfiziert | e) Hermetisch abgeschlossene Räume müssen durch Begasung desinfiziert |
werden. | werden. |
f) Instandsetzungen von Böden, Wänden und anderen beschädigten Teilen | f) Instandsetzungen von Böden, Wänden und anderen beschädigten Teilen |
müssen sofort durchgeführt werden. | müssen sofort durchgeführt werden. |
g) Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material | g) Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material |
vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines | vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines |
Flammenwerfers unterzogen werden. | Flammenwerfers unterzogen werden. |
h) Sämtliche Flächen müssen mit einem alkalischen Desinfektionsmittel | h) Sämtliche Flächen müssen mit einem alkalischen Desinfektionsmittel |
mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen | mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen |
Desinfektionsmittel besprüht werden. Das Desinfektionsmittel muss | Desinfektionsmittel besprüht werden. Das Desinfektionsmittel muss |
achtundvierzig Stunden danach mit Wasser entfernt werden. | achtundvierzig Stunden danach mit Wasser entfernt werden. |
3. Verfahren der Endreinigung und -desinfektion: | 3. Verfahren der Endreinigung und -desinfektion: |
Die Behandlung mit dem Flammenwerfer oder einem alkalischen | Die Behandlung mit dem Flammenwerfer oder einem alkalischen |
Desinfektionsmittel gemäss Nr. 2 Buchstabe g) oder h) muss nach | Desinfektionsmittel gemäss Nr. 2 Buchstabe g) oder h) muss nach |
vierzehn Tagen erneut vorgenommen werden. | vierzehn Tagen erneut vorgenommen werden. |
KAPITEL XII - Entschädigungen | KAPITEL XII - Entschädigungen |
Art. 36 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder | Art. 36 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder |
ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf | ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf |
Befehl geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des | Befehl geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des |
Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die | Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. |
In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 100 000 | In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 100 000 |
Belgischen Franken übersteigen. | Belgischen Franken übersteigen. |
Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in Artikel 20 und in Artikel | Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in Artikel 20 und in Artikel |
21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der | 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der |
Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. | Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. |
KAPITEL XIII - Sanktionen | KAPITEL XIII - Sanktionen |
Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 | werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. | über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. |
KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen | KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen |
Art. 38 - Aufgehoben werden: | Art. 38 - Aufgehoben werden: |
- das Wort « Pocken » in Artikel 2 Buchstabe D, in Artikel 7 Nr. 3, in | - das Wort « Pocken » in Artikel 2 Buchstabe D, in Artikel 7 Nr. 3, in |
Artikel 60 Buchstabe B, in Artikel 62, in Artikel 69 und in Artikel 71 | Artikel 60 Buchstabe B, in Artikel 62, in Artikel 69 und in Artikel 71 |
und die Wörter « gefährliche Pocken » in Artikel 31 des Königlichen | und die Wörter « gefährliche Pocken » in Artikel 31 des Königlichen |
Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in | Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in |
bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der | bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der |
haustierseuchenrechtlichen Überwachung, | haustierseuchenrechtlichen Überwachung, |
- Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni | - Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni |
1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche | 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche |
Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der | Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der |
Behörde geschlachteten Tiere, | Behörde geschlachteten Tiere, |
- der Königliche Erlass vom 25. November 1920 über die | - der Königliche Erlass vom 25. November 1920 über die |
haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von | haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von |
Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest, | Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest, |
- der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der | - der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der |
vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass | vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 4. Januar 1979. | vom 4. Januar 1979. |
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
und der Kleinen und Mittleren Betriebe | und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher | Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher |
Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten | Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten |
LISTE DER MELDEPFLICHTIGEN EXOTISCHEN KRANKHEITEN | LISTE DER MELDEPFLICHTIGEN EXOTISCHEN KRANKHEITEN |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |