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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/08/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten
MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 octobre 1997 portant des mesures de police sanitaire besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige
relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux, politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten,
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 octobre 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende
portant des mesures de police sanitaire relatives à la lutte contre maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding
certaines maladies exotiques des animaux. van bepaalde exotische dierziekten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
3. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung 3. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer
Tierkrankheiten Tierkrankheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III; August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur
Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1920 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1920 über die
haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von
Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest; Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der
Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich
der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten
Tiere; Tiere;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991
und 31. Oktober 1996; und 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Januar 1977 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Januar 1977 über die
Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979; Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die
Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993 und 11. März 1997; vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993 und 11. März 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die
Identifizierung der Schweine; Identifizierung der Schweine;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und
Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober
1996; 1996;
Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung
bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der
vesikulären Schweinekrankheit; vesikulären Schweinekrankheit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische In der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische
Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und
die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird; die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird;
In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen
müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen, insbesondere müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen, insbesondere
durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch
die sich die Infektion ausbreiten könnte; die sich die Infektion ausbreiten könnte;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften
zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen
bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend in nationales bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend in nationales
Recht umgesetzt werden muss, Recht umgesetzt werden muss,
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die
Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: Anwendung des vorliegenden Erlasses unter:
1. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die in der in Anlage 1. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die in der in Anlage
beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt
wird, wird,
2. « Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche 2. « Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche
unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier, unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier,
das in der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als Infektionsträger das in der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als Infektionsträger
oder -quelle spielen kann, oder -quelle spielen kann,
3. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in 3. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in
einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom
Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine
getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger
Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden. Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden.
Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der
Daten der geographischen Einheit, Daten der geographischen Einheit,
4. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen 4. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen
Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des
dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das
beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist,
5. « ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem 5. « ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem
Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann,
6. « krankheitsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das klinische 6. « krankheitsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das klinische
Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht
begründet werden kann, begründet werden kann,
7. « befallenes Tier »: jegliches Tier, bei dem die Seuche anhand 7. « befallenes Tier »: jegliches Tier, bei dem die Seuche anhand
einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell
festgestellt worden ist, festgestellt worden ist,
8. « seropositives Schwein »: jegliches Schwein, das laut 8. « seropositives Schwein »: jegliches Schwein, das laut
serologischer Untersuchung nachweislich Träger von Antikörpern gegen serologischer Untersuchung nachweislich Träger von Antikörpern gegen
die vesikuläre Schweinekrankheit ist, die vesikuläre Schweinekrankheit ist,
9. « Infektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des 9. « Infektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des
Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten
kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund
klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen, klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen,
10. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der 10. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der
Seuche bestätigt worden ist, Seuche bestätigt worden ist,
11. « Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb, in dem Tiere der 11. « Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb, in dem Tiere der
Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der
aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder
Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem
seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt
gekommen ist und in den der Krankheitserreger eingeschleppt werden gekommen ist und in den der Krankheitserreger eingeschleppt werden
konnte, konnte,
12. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den 12. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den
Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen
und verbreiten kann, und verbreiten kann,
13. « Inkubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem 13. « Inkubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem
Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome
verstreichen kann. Die Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche verstreichen kann. Die Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche
angegeben, angegeben,
14. « IVE »: Institut für Veterinärexpertise des Ministeriums der 14. « IVE »: Institut für Veterinärexpertise des Ministeriums der
Volksgesundheit und der Umwelt, Volksgesundheit und der Umwelt,
15. « S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für 15. « S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für
Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und
der Landwirtschaft, der Landwirtschaft,
16. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der 16. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der
für den betroffenen Bestand zuständig ist, für den betroffenen Bestand zuständig ist,
17. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 17. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört. Landwirtschaft gehört.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder
-bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert. In diesem -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert. In diesem
Rahmen kann der Minister die in der Anlage beigefügte Liste abändern Rahmen kann der Minister die in der Anlage beigefügte Liste abändern
und ergänzen. und ergänzen.
Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen
zur Bekämpfung der Seuche festlegen. zur Bekämpfung der Seuche festlegen.
KAPITEL III - Seuchenverdacht KAPITEL III - Seuchenverdacht
Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere
Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser
nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro
benachrichtigt werden. benachrichtigt werden.
Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder
krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb
unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort
durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder
nicht. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben für nicht. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben für
Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen. Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen.
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der
Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch: Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch:
1. Zählung sämtlicher Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und 1. Zählung sämtlicher Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und
für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs-
oder krankheitsverdächtigen Tiere; diese Zählung wird vom oder krankheitsverdächtigen Tiere; diese Zählung wird vom
Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des
Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den
neuesten Stand gebracht; diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt neuesten Stand gebracht; diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt
werden, werden,
2. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. 2. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V.
§ 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb § 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb
anwendbar: anwendbar:
1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen
verwahrt oder an einem anderen Ort untergebracht, wo sie abgesondert verwahrt oder an einem anderen Ort untergebracht, wo sie abgesondert
werden können. werden können.
2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem 2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem
Betrieb ist verboten. Betrieb ist verboten.
3. Jeder Verkehr von Personen und Fahrzeugen und jede Verbringung von 3. Jeder Verkehr von Personen und Fahrzeugen und jede Verbringung von
Tieren anderer, nicht empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb sowie Tieren anderer, nicht empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb sowie
jede Verbringung von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Material, jede Verbringung von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Material,
Abfällen, Ausscheidungen, Einstreu, Mist oder allem, was die Seuche Abfällen, Ausscheidungen, Einstreu, Mist oder allem, was die Seuche
übertragen könnte, unterliegt der Zustimmung des Veterinärinspektors. übertragen könnte, unterliegt der Zustimmung des Veterinärinspektors.
Der Veterinärinspektor legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden Der Veterinärinspektor legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden
müssen, um jeglicher Gefahr einer Ausbreitung der Seuche vorzubeugen. müssen, um jeglicher Gefahr einer Ausbreitung der Seuche vorzubeugen.
4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Orten, 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Orten,
wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht werden, und an den Ein- und wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht werden, und an den Ein- und
Ausgängen des Betriebs selbst müssen geeignete Desinfektionsmittel Ausgängen des Betriebs selbst müssen geeignete Desinfektionsmittel
gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors angebracht werden. gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors angebracht werden.
Art. 7 - In Erwartung des Inkrafttretens der in Artikel 6 vorgesehenen Art. 7 - In Erwartung des Inkrafttretens der in Artikel 6 vorgesehenen
Massnahmen trifft der Verantwortliche für jegliches ansteckungs- oder Massnahmen trifft der Verantwortliche für jegliches ansteckungs- oder
krankheitsverdächtige Tier alle zweckdienlichen Massnahmen, um den krankheitsverdächtige Tier alle zweckdienlichen Massnahmen, um den
Bestimmungen von Artikel 6, ausgenommen Paragraph 1 Nr. 2, Bestimmungen von Artikel 6, ausgenommen Paragraph 1 Nr. 2,
nachzukommen. nachzukommen.
Art. 8 - Der Veterinärinspektor hebt die in Artikel 5 und in Artikel 6 Art. 8 - Der Veterinärinspektor hebt die in Artikel 5 und in Artikel 6
vorgesehenen Massnahmen erst dann auf, wenn der Verdacht entkräftet vorgesehenen Massnahmen erst dann auf, wenn der Verdacht entkräftet
worden ist. worden ist.
KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd
Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt
wird, erklärt der Veterinärinspektor diesen zu einem Seuchenherd. wird, erklärt der Veterinärinspektor diesen zu einem Seuchenherd.
§ 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen trifft § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen trifft
der Veterinärinspektor ebenfalls folgende Massnahmen: der Veterinärinspektor ebenfalls folgende Massnahmen:
1. unverzügliche Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere 1. unverzügliche Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere
empfänglicher Arten; empfänglicher Arten;
2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller 2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller
ansteckungsverdächtigen Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, ansteckungsverdächtigen Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu,
Mist und Gülle gemäss seinen Anweisungen; Mist und Gülle gemäss seinen Anweisungen;
3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Arbeiten werden 3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Arbeiten werden
die für die Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten benutzten die für die Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten benutzten
Gebäude sowie ihre Umgebung, die Transportmittel und jedes andere Gebäude sowie ihre Umgebung, die Transportmittel und jedes andere
ansteckungsverdächtige Material gemäss Artikel 20 gereinigt und ansteckungsverdächtige Material gemäss Artikel 20 gereinigt und
desinfiziert. desinfiziert.
Art. 10 - § 1 - Der Veterinärinspektor erlaubt die Wiederbelegung des Art. 10 - § 1 - Der Veterinärinspektor erlaubt die Wiederbelegung des
Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten:
1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die
Desinfektion gemäss Artikel 20 in zufriedenstellender Weise ausgeführt Desinfektion gemäss Artikel 20 in zufriedenstellender Weise ausgeführt
worden sind, worden sind,
2. nach einer Wartezeit von mindestens einundzwanzig Tagen. 2. nach einer Wartezeit von mindestens einundzwanzig Tagen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der Veterinärinspektor, sofern ein § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Veterinärinspektor, sofern ein
Insekt Vektor der Krankheit ist, Sentineltiere im Seuchenherd Insekt Vektor der Krankheit ist, Sentineltiere im Seuchenherd
unterbringen und die Massnahmen verlängern, bis die Befunde der unterbringen und die Massnahmen verlängern, bis die Befunde der
Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen.
Art. 11 - Wenn freilebende Tiere ansteckungs- oder Art. 11 - Wenn freilebende Tiere ansteckungs- oder
krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, kann der Dienst in krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, kann der Dienst in
Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete
Massnahmen ergreifen. Massnahmen ergreifen.
KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung
Art. 12 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: Art. 12 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf:
1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein 1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein
kann, kann,
2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung 2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung
von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, von Nachbar- oder Kontaktbetrieben,
3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen und die Verbringung von 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen und die Verbringung von
Tieren, Tierkörpern, Material und sämtlichen anderen Stoffen, durch Tieren, Tierkörpern, Material und sämtlichen anderen Stoffen, durch
die der Krankheitserreger aus einem oder in einen Betrieb verschleppt die der Krankheitserreger aus einem oder in einen Betrieb verschleppt
worden sein könnte, worden sein könnte,
4. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren. 4. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren.
Art. 13 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein Art. 13 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein
Bekämpfungszentrum geschaffen. Bekämpfungszentrum geschaffen.
KAPITEL VI - Massnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben KAPITEL VI - Massnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben
Art. 14 - § 1 - Der Veterinärinspektor stellt sämtliche Nachbar- oder Art. 14 - § 1 - Der Veterinärinspektor stellt sämtliche Nachbar- oder
Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Massnahmen von Kapitel Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Massnahmen von Kapitel
III auf sie an. III auf sie an.
§ 2 - Der Veterinärinspektor kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 § 2 - Der Veterinärinspektor kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2
vorgesehenen Massnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben vorgesehenen Massnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben
ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage
und/oder der Art ihrer Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. und/oder der Art ihrer Kontakte ernsthaft zu befürchten ist.
Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb
anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel III mindestens für anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel III mindestens für
die Dauer der maximalen Inkubationszeit jeder Seuche ab dem die Dauer der maximalen Inkubationszeit jeder Seuche ab dem
mutmasslichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. mutmasslichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung.
KAPITEL VII - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen KAPITEL VII - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
Art. 16 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der Art. 16 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der
Veterinärinspektor um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone Veterinärinspektor um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone
mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem
Mindestradius von 3 km ab. Mindestradius von 3 km ab.
Art. 17 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: Art. 17 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Schutzzone anwendbar:
1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten
halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere; halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere;
2. Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, werden regelmässig 2. Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, werden regelmässig
besucht. Diese Tiere werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls besucht. Diese Tiere werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls
werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Angaben und werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Angaben und
Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert;
3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über 3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über
öffentliche Strassen oder Privatwege sind verboten. Der Dienst kann öffentliche Strassen oder Privatwege sind verboten. Der Dienst kann
jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder
Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder
Fahrtunterbrechung befördert werden; Fahrtunterbrechung befördert werden;
4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in 4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in
dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer
vom Veterinärinspektor ausgestellten schriftlichen Erlaubnis vom Veterinärinspektor ausgestellten schriftlichen Erlaubnis
unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen
Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in
einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof innerhalb der einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof innerhalb der
Überwachungszone verbracht. Eine solche Verbringung darf vom Überwachungszone verbracht. Eine solche Verbringung darf vom
Veterinärinspektor erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere Veterinärinspektor erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere
empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein
einziges Tier krankheitsverdächtig ist; einziges Tier krankheitsverdächtig ist;
5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum
Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von
ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle
benutzt werden, dürfen einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb, die benutzt werden, dürfen einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb, die
Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie
gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors vorher gereinigt und gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors vorher gereinigt und
desinfiziert worden sind. desinfiziert worden sind.
§ 2 - Die in der Schutzzone angewandten Massnahmen werden ab dem § 2 - Die in der Schutzzone angewandten Massnahmen werden ab dem
Zeitpunkt, an dem die Tiere gemäss Kapitel IV aus dem Seuchenherd Zeitpunkt, an dem die Tiere gemäss Kapitel IV aus dem Seuchenherd
beseitigt worden sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und beseitigt worden sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und
Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines
Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht,
aufrechterhalten. aufrechterhalten.
§ 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in der § 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in der
Überwachungszone geltenden Bestimmungen auch auf die Schutzzone Überwachungszone geltenden Bestimmungen auch auf die Schutzzone
Anwendung. Anwendung.
Art. 18 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Überwachungszone Art. 18 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Überwachungszone
anwendbar: anwendbar:
1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten
halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere; halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere;
2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über 2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über
öffentliche Strassen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den öffentliche Strassen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den
vom Veterinärinspektor festgelegten Bedingungen innerhalb der vom Veterinärinspektor festgelegten Bedingungen innerhalb der
Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Der Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Der
Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im
Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn diese Tiere ohne Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn diese Tiere ohne
Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis
des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der
Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof
verbracht werden; verbracht werden;
3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten ausserhalb der Überwachungszone 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten ausserhalb der Überwachungszone
zu bringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der zu bringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der
maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem
der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschliessend der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschliessend
dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung
unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof zur unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof zur
sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird
erst erlaubt, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs erst erlaubt, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs
untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig
ist. ist.
§ 2 - Die in der Überwachungszone angewandten Massnahmen werden ab dem § 2 - Die in der Überwachungszone angewandten Massnahmen werden ab dem
Zeitpunkt, an dem alle in Kapitel IV erwähnten Tiere beseitigt worden Zeitpunkt, an dem alle in Kapitel IV erwähnten Tiere beseitigt worden
sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und Desinfektion sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und Desinfektion
durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der
maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten.
§ 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone § 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone
angewandten Massnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert angewandten Massnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert
werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den
Sentineltieren negativ ausfallen. Sentineltieren negativ ausfallen.
Art. 19 - Wenn die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 und in Artikel 18 § 1 Nr. 3 Art. 19 - Wenn die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 und in Artikel 18 § 1 Nr. 3
erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreissig Tage erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreissig Tage
aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der
Unterbringung der Tiere entstehen, kann der Veterinärinspektor auf Unterbringung der Tiere entstehen, kann der Veterinärinspektor auf
begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der
Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der
Überwachungszone erlauben, sofern: Überwachungszone erlauben, sofern:
1. die Sachlage überprüft worden ist, 1. die Sachlage überprüft worden ist,
2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht 2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht
worden sind, worden sind,
3. die Tiere, die den Betrieb verlassen, einer klinischen Untersuchung 3. die Tiere, die den Betrieb verlassen, einer klinischen Untersuchung
unterzogen worden sind und kein Tier krankheitsverdächtig ist, unterzogen worden sind und kein Tier krankheitsverdächtig ist,
4. jedes einzelne Tier gemäss den geltenden Rechtsvorschriften oder in 4. jedes einzelne Tier gemäss den geltenden Rechtsvorschriften oder in
deren Ermangelung anhand einer vom Veterinärinspektor zugelassenen deren Ermangelung anhand einer vom Veterinärinspektor zugelassenen
Ohrmarke identifiziert worden ist, Ohrmarke identifiziert worden ist,
5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der
Überwachungszone befindet. Überwachungszone befindet.
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der
Ausbreitung des Krankheitserregers getroffen werden; insbesondere ist Ausbreitung des Krankheitserregers getroffen werden; insbesondere ist
nach jedem Transport für die Reinigung und die Desinfektion der nach jedem Transport für die Reinigung und die Desinfektion der
Lastkraftwagen zu sorgen. Lastkraftwagen zu sorgen.
KAPITEL VIII - Reinigung und Desinfektion KAPITEL VIII - Reinigung und Desinfektion
Art. 20 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: Art. 20 - Folgende Massnahmen sind anwendbar:
1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden gemäss 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden gemäss
den Anweisungen des Veterinärinspektors durchgeführt, damit die den Anweisungen des Veterinärinspektors durchgeführt, damit die
Ausbreitung oder das Überleben des Krankheitserregers ausgeschlossen Ausbreitung oder das Überleben des Krankheitserregers ausgeschlossen
wird. wird.
2. Die zu benutzenden Desinfektions- oder Insektenvertilgungsmittel 2. Die zu benutzenden Desinfektions- oder Insektenvertilgungsmittel
und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt. und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt.
3. Der Veterinärinspektor vergewissert sich nach Ausführung der in Nr. 3. Der Veterinärinspektor vergewissert sich nach Ausführung der in Nr.
2 erwähnten Arbeiten, dass die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt 2 erwähnten Arbeiten, dass die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt
worden sind. worden sind.
KAPITEL IX - Labordiagnose KAPITEL IX - Labordiagnose
Art. 21 - § 1 - Allein das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der Art. 21 - § 1 - Allein das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der
betreffenden Seuche zuständig. betreffenden Seuche zuständig.
§ 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche aus § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche aus
bestätigten Seuchenfällen des Königreiches auf. bestätigten Seuchenfällen des Königreiches auf.
§ 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit den gemeinschaftlichen § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit den gemeinschaftlichen
Referenzlaboratorien zusammen. Referenzlaboratorien zusammen.
KAPITEL X - Impfung KAPITEL X - Impfung
Art. 22 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind Art. 22 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind
verboten. verboten.
Art. 23 - In Abweichung von Artikel 22 kann der Minister beschliessen, Art. 23 - In Abweichung von Artikel 22 kann der Minister beschliessen,
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften
Tiere: Tiere:
1. anhand eines eindeutigen Kennzeichens identifiziert werden, 1. anhand eines eindeutigen Kennzeichens identifiziert werden,
2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis des 2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis des
Veterinärinspektors zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm Veterinärinspektors zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm
bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst
erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs
untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist.
KAPITEL XI - Besondere Massnahmen im Hinblick auf die Erkennung und KAPITEL XI - Besondere Massnahmen im Hinblick auf die Erkennung und
Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit
Abschnitt 1 - Verdacht auf vesikuläre Schweinekrankheit Abschnitt 1 - Verdacht auf vesikuläre Schweinekrankheit
Art. 24 - Die Massnahmen von Kapitel III finden Anwendung auf Art. 24 - Die Massnahmen von Kapitel III finden Anwendung auf
Betriebe, die unter Verdacht stehen, von der vesikulären Betriebe, die unter Verdacht stehen, von der vesikulären
Schweinekrankheit betroffen zu sein. Schweinekrankheit betroffen zu sein.
Art. 25 - In einem Betrieb, in dem sich seropositive Schweine Art. 25 - In einem Betrieb, in dem sich seropositive Schweine
befinden, die den Bestimmungen von Artikel 26 nicht entsprechen, befinden, die den Bestimmungen von Artikel 26 nicht entsprechen,
werden nach mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische werden nach mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische
Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel III bleiben Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel III bleiben
bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Wenn bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Wenn
bei späteren Untersuchungen keine Krankheitssymptome festgestellt bei späteren Untersuchungen keine Krankheitssymptome festgestellt
werden und die Schweine nach wie vor seropositiv sind, werden sie werden und die Schweine nach wie vor seropositiv sind, werden sie
getötet und vernichtet oder in einem vom Veterinärinspektor bestimmten getötet und vernichtet oder in einem vom Veterinärinspektor bestimmten
Schlachthof unter Überwachung geschlachtet. Schlachthof unter Überwachung geschlachtet.
Abschnitt 2 - Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit Abschnitt 2 - Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit
Massnahmen im Seuchenherd Massnahmen im Seuchenherd
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 9 wird die vesikuläre Art. 26 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 9 wird die vesikuläre
Schweinekrankheit bestätigt in einem Betrieb, in dem: Schweinekrankheit bestätigt in einem Betrieb, in dem:
1. das Virus dieser Krankheit entweder bei den Schweinen selbst oder 1. das Virus dieser Krankheit entweder bei den Schweinen selbst oder
in der Umgebung isoliert worden ist, in der Umgebung isoliert worden ist,
2. sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder 2. sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder
andere im Betrieb befindliche Schweine für diese Seuche andere im Betrieb befindliche Schweine für diese Seuche
charakteristische Läsionen und/oder Symptome aufweisen, charakteristische Läsionen und/oder Symptome aufweisen,
3. sich seropositive Schweine oder Schweine, die klinische Symptome 3. sich seropositive Schweine oder Schweine, die klinische Symptome
aufweisen, befinden, sofern dieser Betrieb ein Nachbar- oder aufweisen, befinden, sofern dieser Betrieb ein Nachbar- oder
Kontaktbetrieb ist. Kontaktbetrieb ist.
Art. 27 - § 1 - Im Seuchenherd sind die Massnahmen von Artikel 9 Art. 27 - § 1 - Im Seuchenherd sind die Massnahmen von Artikel 9
anwendbar. anwendbar.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 10 erlaubt der Veterinärinspektor die § 2 - In Abweichung von Artikel 10 erlaubt der Veterinärinspektor die
Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen:
1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und 1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und
Desinfektion der Räumlichkeiten gemäss den Bestimmungen von Artikel Desinfektion der Räumlichkeiten gemäss den Bestimmungen von Artikel
35; 35;
2. alle dem Betrieb zugeführten Schweine müssen vorher einer 2. alle dem Betrieb zugeführten Schweine müssen vorher einer
serologischen Untersuchung gemäss den Anweisungen des Dienstes serologischen Untersuchung gemäss den Anweisungen des Dienstes
unterzogen werden, und der Befund muss negativ sein; unterzogen werden, und der Befund muss negativ sein;
3. alle Schweine müssen dem Betrieb binnen acht Tagen zugeführt 3. alle Schweine müssen dem Betrieb binnen acht Tagen zugeführt
werden; werden;
4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Tag, an dem das 4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Tag, an dem das
letzte Schwein dem Betrieb zugeführt worden ist, darf kein Schwein den letzte Schwein dem Betrieb zugeführt worden ist, darf kein Schwein den
Betrieb verlassen; Betrieb verlassen;
5. frühestens nach achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer 5. frühestens nach achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer
klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl Schweine klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl Schweine
einer serologischen Untersuchung unterzogen werden. einer serologischen Untersuchung unterzogen werden.
§ 3 - Ein Betrieb mit Freilufthaltung muss vorher mit § 3 - Ein Betrieb mit Freilufthaltung muss vorher mit
Sentinelschweinen gemäss den Anweisungen des Dienstes wiederbelegt Sentinelschweinen gemäss den Anweisungen des Dienstes wiederbelegt
werden. werden.
§ 4 - Fleisch von aus dem Seuchenherd stammenden Schweinen, die im § 4 - Fleisch von aus dem Seuchenherd stammenden Schweinen, die im
Zeitraum zwischen dem mutmasslichen Datum der Einschleppung der Seuche Zeitraum zwischen dem mutmasslichen Datum der Einschleppung der Seuche
und dem Datum der Ausführung der offiziellen Massnahmen geschlachtet und dem Datum der Ausführung der offiziellen Massnahmen geschlachtet
worden sind, wird ausfindig gemacht und unter amtlicher Überwachung worden sind, wird ausfindig gemacht und unter amtlicher Überwachung
vernichtet, um die Verbreitung des Virus der vesikulären vernichtet, um die Verbreitung des Virus der vesikulären
Schweinekrankheit zu vermeiden. Schweinekrankheit zu vermeiden.
Abschnitt 3 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der Abschnitt 3 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der
Schutzzone Schutzzone
Art. 28 - Die in Art. 17 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch Art. 28 - Die in Art. 17 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch
folgende Massnahmen ersetzt: folgende Massnahmen ersetzt:
1. Registrierung sämtlicher Betriebe der Zone, in denen Schweine 1. Registrierung sämtlicher Betriebe der Zone, in denen Schweine
gehalten werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine; gehalten werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine;
2. regelmässige Besuche in sämtlichen Betrieben, in denen Schweine 2. regelmässige Besuche in sämtlichen Betrieben, in denen Schweine
gehalten werden. Die Schweine werden klinisch untersucht, und gehalten werden. Die Schweine werden klinisch untersucht, und
gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die
Daten und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; Daten und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert;
3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Strassen 3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Strassen
und Privatwege sind verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für und Privatwege sind verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für
die Durchfuhr von Schweinen im Strassen- oder Schienenverkehr die Durchfuhr von Schweinen im Strassen- oder Schienenverkehr
gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung
befördert werden; befördert werden;
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum
Transport von Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material wie Transport von Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material wie
Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen in der Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen in der
Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen
Schlachthof erst verlassen, wenn sie vorher gemäss den Anweisungen des Schlachthof erst verlassen, wenn sie vorher gemäss den Anweisungen des
Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind; Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind;
5. Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie gehalten werden, nach 5. Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie gehalten werden, nach
Abschluss der in Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion Abschluss der in Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion
des Seuchenherdes einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. Nach Ablauf des Seuchenherdes einundzwanzig Tage lang nicht verlassen. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Veterinärinspektor erlauben, dass Schweine dieser Frist kann der Veterinärinspektor erlauben, dass Schweine
diesen Betrieb verlassen, um: diesen Betrieb verlassen, um:
a) unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, a) unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof,
vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu
werden, sofern: werden, sofern:
- binnen vierzehn Tagen vor dem Verlassen des Betriebs eine - binnen vierzehn Tagen vor dem Verlassen des Betriebs eine
serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine
durchgeführt worden ist und eine Ansteckung ausgeschlossen ist, durchgeführt worden ist und eine Ansteckung ausgeschlossen ist,
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind,
- die zwecks Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen - die zwecks Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen
Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein
krankheitsverdächtig ist, krankheitsverdächtig ist,
- jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert
worden ist, worden ist,
- das Fahrzeug plombiert worden ist. - das Fahrzeug plombiert worden ist.
Die zum Transport benutzten Fahrzeuge und Ausrüstungen werden gemäss Die zum Transport benutzten Fahrzeuge und Ausrüstungen werden gemäss
den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert. den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert.
b) unter aussergewöhnlichen Umständen unmittelbar in andere innerhalb b) unter aussergewöhnlichen Umständen unmittelbar in andere innerhalb
der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern:
- alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind,
- alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung
unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig
ist, ist,
- jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert
worden ist; worden ist;
6. Frischfleisch von in Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweinen ist 6. Frischfleisch von in Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Schweinen ist
gemäss dem Anhang zur Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember gemäss dem Anhang zur Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu
kennzeichnen und anschliessend gemäss Artikel 4 Absatz 1 der kennzeichnen und anschliessend gemäss Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu behandeln. Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu behandeln.
Art. 29 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 17 § 2 Art. 29 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 17 § 2
bleiben die Massnahmen in der Schutzzone zumindest so lange anwendbar, bleiben die Massnahmen in der Schutzzone zumindest so lange anwendbar,
bis: bis:
1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden 1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden
sind, sind,
2. in sämtlichen Betrieben der Zone: 2. in sämtlichen Betrieben der Zone:
a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind
und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist,
b) eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl b) eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl
Schweine durchgeführt worden ist und eine Infektion ausgeschlossen Schweine durchgeführt worden ist und eine Infektion ausgeschlossen
ist. ist.
Die Untersuchung und die Probeentnahme, die in den Buchstaben a) und Die Untersuchung und die Probeentnahme, die in den Buchstaben a) und
b) erwähnt sind, dürfen erst achtundzwanzig Tage nach Abschluss der in b) erwähnt sind, dürfen erst achtundzwanzig Tage nach Abschluss der in
Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Art. 30 - Nach Ablauf der in Artikel 29 Nr. 2 erwähnten Frist finden Art. 30 - Nach Ablauf der in Artikel 29 Nr. 2 erwähnten Frist finden
die innerhalb der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, so wie sie die innerhalb der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, so wie sie
in Artikel 31 aufgeführt sind, ebenfalls auf die Schutzzone Anwendung. in Artikel 31 aufgeführt sind, ebenfalls auf die Schutzzone Anwendung.
Abschnitt 4 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit Abschnitt 4 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
innerhalb der Überwachungszone innerhalb der Überwachungszone
Art. 31 - Die in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch Art. 31 - Die in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch
folgende Massnahmen ersetzt: folgende Massnahmen ersetzt:
1. Registrierung sämtlicher Betriebe, in denen Schweine gehalten 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, in denen Schweine gehalten
werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine; werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine;
2. der Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und 2. der Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und
Privatwege ist verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Privatwege ist verboten. Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die
Durchfuhr von Schweinen gewähren, wenn sie ohne Entladung oder Durchfuhr von Schweinen gewähren, wenn sie ohne Entladung oder
Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes
können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone in können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone in
einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden;
3. in Abweichung von Nr. 2 kann die Verbringung von Schweinen aus 3. in Abweichung von Nr. 2 kann die Verbringung von Schweinen aus
einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb vom Veterinärinspektor einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb vom Veterinärinspektor
erlaubt werden, sofern: erlaubt werden, sofern:
a) alle im Betrieb befindlichen Schweine binnen achtundvierzig Stunden a) alle im Betrieb befindlichen Schweine binnen achtundvierzig Stunden
vor dem Transport inspiziert worden sind, vor dem Transport inspiziert worden sind,
b) die zu verbringenden Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem b) die zu verbringenden Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem
Transport einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und Transport einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und
kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist,
c) eine statistisch repräsentative Anzahl der zu verbringenden c) eine statistisch repräsentative Anzahl der zu verbringenden
Schweine binnen vierzehn Tagen vor dem Transport einer serologischen Schweine binnen vierzehn Tagen vor dem Transport einer serologischen
Untersuchung unterzogen worden ist und dabei keine Antikörper gegen Untersuchung unterzogen worden ist und dabei keine Antikörper gegen
das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt worden sind, das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt worden sind,
d) jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert d) jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert
worden ist, worden ist,
e) kein Schwein dem Betrieb binnen den vorangegangenen einundzwanzig e) kein Schwein dem Betrieb binnen den vorangegangenen einundzwanzig
Tagen zugeführt wurde. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Tagen zugeführt wurde. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn
Schlachtschweine unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden, Schlachtschweine unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden,
f) Fahrzeuge und andere für den Transport dieser Schweine benutzte f) Fahrzeuge und andere für den Transport dieser Schweine benutzte
Ausrüstungen nach jedem Transport gemäss den Anweisungen des Ausrüstungen nach jedem Transport gemäss den Anweisungen des
Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden; Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden;
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die in der Überwachungszone zum 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die in der Überwachungszone zum
Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder von Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder von
ansteckungsverdächtigem Material benutzt werden, dürfen diese Zone ansteckungsverdächtigem Material benutzt werden, dürfen diese Zone
erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des
Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind. Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 32 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 18 § 2 Art. 32 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 18 § 2
bleiben die in der Überwachungszone vorgesehenen Massnahmen mindestens bleiben die in der Überwachungszone vorgesehenen Massnahmen mindestens
so lange anwendbar, bis: so lange anwendbar, bis:
1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden 1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden
sind, sind,
2. sämtliche für die Schutzzone erforderlichen Massnahmen durchgeführt 2. sämtliche für die Schutzzone erforderlichen Massnahmen durchgeführt
worden sind. worden sind.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 27 § 3 können die Massnahmen in der § 2 - In Anwendung von Artikel 27 § 3 können die Massnahmen in der
Überwachungszone bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Befunde der Überwachungszone bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Befunde der
Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen, verlängert Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen, verlängert
werden. werden.
Abschnitt 5 - Massnahmen in Nachbar- und Kontaktbetrieben Abschnitt 5 - Massnahmen in Nachbar- und Kontaktbetrieben
Art. 33 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben sind die Bestimmungen Art. 33 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben sind die Bestimmungen
von Artikel 14 und Artikel 15 anwendbar. von Artikel 14 und Artikel 15 anwendbar.
§ 2 - Diese Bestimmungen werden aufrechterhalten bis: § 2 - Diese Bestimmungen werden aufrechterhalten bis:
1. die Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund 1. die Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund
unterzogen worden sind, unterzogen worden sind,
2. bei einer serologischen Untersuchung an einer statistisch 2. bei einer serologischen Untersuchung an einer statistisch
repräsentativen Anzahl Schweine keine Antikörper gegen das Virus der repräsentativen Anzahl Schweine keine Antikörper gegen das Virus der
vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen dürfen erst achtundzwanzig § 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen dürfen erst achtundzwanzig
Tage nach dem Kontakt mit dem Seuchenherd oder der Erklärung zum Tage nach dem Kontakt mit dem Seuchenherd oder der Erklärung zum
Seuchenherd durchgeführt werden. Seuchenherd durchgeführt werden.
Abschnitt 6 - Massnahmen im Schlachthof Abschnitt 6 - Massnahmen im Schlachthof
Art. 34 - Wenn das Vorhandensein der vesikulären Schweinekrankheit in Art. 34 - Wenn das Vorhandensein der vesikulären Schweinekrankheit in
einem Schlachthof bestätigt wird, werden folgende Massnahmen einem Schlachthof bestätigt wird, werden folgende Massnahmen
angewandt: angewandt:
1. Alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich 1. Alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich
geschlachtet. geschlachtet.
2. Tierkörper und Schlachtabfälle von infizierten und 2. Tierkörper und Schlachtabfälle von infizierten und
ansteckungsverdächtigen Schweinen werden unter amtlicher Überwachung ansteckungsverdächtigen Schweinen werden unter amtlicher Überwachung
vernichtet, damit die Gefahr einer Ausbreitung des Virus der vernichtet, damit die Gefahr einer Ausbreitung des Virus der
vesikulären Schweinekrankheit vermieden wird. vesikulären Schweinekrankheit vermieden wird.
3. Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich der Fahrzeuge, werden 3. Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich der Fahrzeuge, werden
gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und
desinfiziert. desinfiziert.
4. Eine epidemiologische Untersuchung wird gemäss Artikel 12 4. Eine epidemiologische Untersuchung wird gemäss Artikel 12
durchgeführt. durchgeführt.
5. Frühestens vierundzwanzig Stunden nach Abschluss der gemäss Nr. 3 5. Frühestens vierundzwanzig Stunden nach Abschluss der gemäss Nr. 3
ausgeführten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten dürfen wieder ausgeführten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten dürfen wieder
Schlachtschweine in den Schlachthof eingeführt werden. Schlachtschweine in den Schlachthof eingeführt werden.
Abschnitt 7 - Reinigung und Desinfektion Abschnitt 7 - Reinigung und Desinfektion
Art. 35 - Unbeschadet der in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen sind Art. 35 - Unbeschadet der in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen sind
folgende Massnahmen bei der Reinigung und Desinfektion eines folgende Massnahmen bei der Reinigung und Desinfektion eines
Seuchenherdes anwendbar: Seuchenherdes anwendbar:
1. Verfahren der Vorreinigung und -desinfektion: 1. Verfahren der Vorreinigung und -desinfektion:
a) Sobald die Schweine entfernt worden sind, um vernichtet zu werden, a) Sobald die Schweine entfernt worden sind, um vernichtet zu werden,
werden die Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht waren, werden die Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht waren,
sowie alle anderen während der Schlachtung verunreinigten sowie alle anderen während der Schlachtung verunreinigten
Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der Konzentration, die Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der Konzentration, die
der vesikulären Schweinekrankheit angepasst ist, besprüht. Das der vesikulären Schweinekrankheit angepasst ist, besprüht. Das
benutzte Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden benutzte Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden
auf die behandelte Fläche einwirken können. auf die behandelte Fläche einwirken können.
b) Alle eventuellen Gewebe- oder Blutreste müssen sorgfältig gesammelt b) Alle eventuellen Gewebe- oder Blutreste müssen sorgfältig gesammelt
und vernichtet werden. und vernichtet werden.
2. Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: 2. Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion:
a) Mist, Einstreu und verseuchtes Futter müssen aus den Gebäuden a) Mist, Einstreu und verseuchtes Futter müssen aus den Gebäuden
entfernt, aufgeschichtet und mit einem zugelassenen entfernt, aufgeschichtet und mit einem zugelassenen
Desinfektionsmittel besprüht werden. Gülle muss anhand einer Methode Desinfektionsmittel besprüht werden. Gülle muss anhand einer Methode
behandelt werden, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. behandelt werden, die eine Abtötung des Virus ermöglicht.
b) Alle beweglichen Zubehörteile müssen aus den Räumlichkeiten b) Alle beweglichen Zubehörteile müssen aus den Räumlichkeiten
entfernt werden und gesondert gereinigt und desinfiziert werden. entfernt werden und gesondert gereinigt und desinfiziert werden.
c) Fett und andere Verunreinigungen müssen mit Hilfe eines c) Fett und andere Verunreinigungen müssen mit Hilfe eines
Entfettungsmittels von allen Flächen entfernt; die Flächen müssen Entfettungsmittels von allen Flächen entfernt; die Flächen müssen
anschliessend mit Druckwasser abgespritzt werden. anschliessend mit Druckwasser abgespritzt werden.
d) Anschliessend müssen sämtliche Flächen erneut mit einem d) Anschliessend müssen sämtliche Flächen erneut mit einem
Desinfektionsmittel besprüht werden. Desinfektionsmittel besprüht werden.
e) Hermetisch abgeschlossene Räume müssen durch Begasung desinfiziert e) Hermetisch abgeschlossene Räume müssen durch Begasung desinfiziert
werden. werden.
f) Instandsetzungen von Böden, Wänden und anderen beschädigten Teilen f) Instandsetzungen von Böden, Wänden und anderen beschädigten Teilen
müssen sofort durchgeführt werden. müssen sofort durchgeführt werden.
g) Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material g) Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material
vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines
Flammenwerfers unterzogen werden. Flammenwerfers unterzogen werden.
h) Sämtliche Flächen müssen mit einem alkalischen Desinfektionsmittel h) Sämtliche Flächen müssen mit einem alkalischen Desinfektionsmittel
mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen
Desinfektionsmittel besprüht werden. Das Desinfektionsmittel muss Desinfektionsmittel besprüht werden. Das Desinfektionsmittel muss
achtundvierzig Stunden danach mit Wasser entfernt werden. achtundvierzig Stunden danach mit Wasser entfernt werden.
3. Verfahren der Endreinigung und -desinfektion: 3. Verfahren der Endreinigung und -desinfektion:
Die Behandlung mit dem Flammenwerfer oder einem alkalischen Die Behandlung mit dem Flammenwerfer oder einem alkalischen
Desinfektionsmittel gemäss Nr. 2 Buchstabe g) oder h) muss nach Desinfektionsmittel gemäss Nr. 2 Buchstabe g) oder h) muss nach
vierzehn Tagen erneut vorgenommen werden. vierzehn Tagen erneut vorgenommen werden.
KAPITEL XII - Entschädigungen KAPITEL XII - Entschädigungen
Art. 36 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder Art. 36 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder
ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf
Befehl geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Befehl geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des
Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 100 000 In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 100 000
Belgischen Franken übersteigen. Belgischen Franken übersteigen.
Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in Artikel 20 und in Artikel Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in Artikel 20 und in Artikel
21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen.
KAPITEL XIII - Sanktionen KAPITEL XIII - Sanktionen
Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.
KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen
Art. 38 - Aufgehoben werden: Art. 38 - Aufgehoben werden:
- das Wort « Pocken » in Artikel 2 Buchstabe D, in Artikel 7 Nr. 3, in - das Wort « Pocken » in Artikel 2 Buchstabe D, in Artikel 7 Nr. 3, in
Artikel 60 Buchstabe B, in Artikel 62, in Artikel 69 und in Artikel 71 Artikel 60 Buchstabe B, in Artikel 62, in Artikel 69 und in Artikel 71
und die Wörter « gefährliche Pocken » in Artikel 31 des Königlichen und die Wörter « gefährliche Pocken » in Artikel 31 des Königlichen
Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in
bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung, haustierseuchenrechtlichen Überwachung,
- Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni - Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni
1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche
Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der
Behörde geschlachteten Tiere, Behörde geschlachteten Tiere,
- der Königliche Erlass vom 25. November 1920 über die - der Königliche Erlass vom 25. November 1920 über die
haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von
Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest, Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest,
- der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der - der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der
vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 4. Januar 1979. vom 4. Januar 1979.
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 1997 Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
und der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher
Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten
LISTE DER MELDEPFLICHTIGEN EXOTISCHEN KRANKHEITEN LISTE DER MELDEPFLICHTIGEN EXOTISCHEN KRANKHEITEN
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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