Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/08/2000
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la consultation populaire communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la consultation populaire communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de gemeentelijke volksraadpleging
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de
consultation populaire communale gemeentelijke volksraadpleging
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van
avril 1995 fixant les dispositions particulières relatives à la het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de
procédure d'organisation d'une consultation populaire communale, nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging,
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 fixant la date de l'entrée en - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van
vigueur de la loi du 13 mai 1999 modifiant les articles 318 à 323 de de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging
la nouvelle loi communale, relatifs à la consultation populaire van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de
communale, gemeentelijke volksraadpleging,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van
avril 1995 fixant les dispositions particulières relatives à la het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de
procédure d'organisation d'une consultation populaire communale; nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging;
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 fixant la date de l'entrée en - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van
vigueur de la loi du 13 mai 1999 modifiant les articles 318 à 323 de de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging
la nouvelle loi communale, relatifs à la consultation populaire van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de
communale. gemeentelijke volksraadpleging.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren
Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf
kommunaler Ebene kommunaler Ebene
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai
1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323; 1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung
auf kommunaler Ebene; auf kommunaler Ebene;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. August 1996; Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses
vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die
Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort « Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort «
Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der
Volksbefragung » ersetzt. Volksbefragung » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter «
Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen « In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen
Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen. » Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen. »
3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », « 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », «
Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die
Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der
Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung » Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung »
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler » Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler »
durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort «
Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung »
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses
werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter « werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter «
Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter « 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter «
Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer 2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer
an der Volksbefragung » ersetzt. an der Volksbefragung » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter «
Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt.
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in « Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in
Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle
erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung
vornehmen. » vornehmen. »
Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer
an der Volksbefragung » ersetzt. an der Volksbefragung » ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter « 2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter «
Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem « Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die
Ergebnisse der Befragung mit. Ergebnisse der Befragung mit.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der
Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre
Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt. Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt.
Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den
Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die
Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und
gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt
sind. » sind. »
Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein
Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt, Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt,
das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst: das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst:
« Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu « Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu
benutzen ist, entspricht dem Muster in benutzen ist, entspricht dem Muster in
Anlage 1. Anlage 1.
Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der
Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort «
Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl »
beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das
Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt
werden. » werden. »
« Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des « Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des
Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister
ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. » ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. »
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 1 Anlage 1
Gemeinde ................................................. Gemeinde .................................................
VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM
.................................... ....................................
WAHLVOLLMACHT WAHLVOLLMACHT
Anlage: - eine Bescheinigung Anlage: - eine Bescheinigung
Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen),
geboren am . . . . . , geboren am . . . . . ,
wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ....,
als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde . als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde .
. . . . , . . . . ,
bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen),
geboren am . . . . . , geboren am . . . . . ,
wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ....,
bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu
wählen, wählen,
und zwar aus folgendem Grund: . . . . . und zwar aus folgendem Grund: . . . . .
................................ , den ................................ , den
................................. .................................
Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte
(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)
(1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , (1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde . . . . . ,
bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als
Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen
sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten) sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten)
der/die . . . . . der/die . . . . .
(hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe (hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe
N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des
Vollmachtgebers) ist. Vollmachtgebers) ist.
Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters) Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters)
Fussnote Fussnote
(1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen. (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen.
Anmerkung: Anmerkung:
Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die) Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die)
Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro
begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der
Glaubensgemeinschaft vorlegt. Glaubensgemeinschaft vorlegt.
N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD: N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD:
- Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder
Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder
Urenkelin Urenkelin
- Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter,
Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder
Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter,
Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin
oder Ehegattin des Urenkels oder Ehegattin des Urenkels
- Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager
oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte
des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine
Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden, Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden,
da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.) da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.)

Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung

Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung

angepasst (1) angepasst (1)
« § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen « § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen
Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen:
1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, 1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind,
sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden
können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt.
2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen 2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen
Gründen: Gründen:
a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer
Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen,
b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am
Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten. Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten.
Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch
eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des
Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt,
3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- 3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander-
oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die
mit ihnen zusammenwohnen. mit ihnen zusammenwohnen.
Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des
Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im
Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt,
4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer 4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer
gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist.
Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende
sich befindet, bescheinigt, sich befindet, bescheinigt,
5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung 5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung
unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu
begeben. begeben.
Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der
Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen,
6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro
begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der
Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen,
7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen
aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der
Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind,
sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf
Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes
festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom
Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der
Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.
§ 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder
ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad
bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer
ist. ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im
Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt
der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf
dem Vollmachtsformular. dem Vollmachtsformular.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte
frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer
handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist,
sich ins Wahllokal zu begeben. sich ins Wahllokal zu begeben.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.
§ 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster
vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem
Gemeindesekretariat erhältlich ist. Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie
gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des
Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom
Bevollmächtigten unterzeichnet. Bevollmächtigten unterzeichnet.
§ 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der
Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der
Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1
erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und
seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat
mittels Vollmacht gewählt". mittels Vollmacht gewählt".
§ 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten
Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser
Aufstellung übermittelt. » Aufstellung übermittelt. »
Fussnote Fussnote
(1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des
neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999,
anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils
das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl »
beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das
Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt
werden. werden.
Anlage 2 Anlage 2
Gemeinde ............................................. Gemeinde .............................................
VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM .......................... VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM ..........................
Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem
Auslandsaufenthalt Auslandsaufenthalt
aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird
Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde
. . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten
Belege, dass Belege, dass
Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1),
wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ....,
eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer
. . . . . , . . . . . ,
aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in .
. . . . (2), . . . . (2),
der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist,
unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann.
Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . .
. (3) . (3)
eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des
Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um
einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen
zu wählen (4). zu wählen (4).
............................... , den ................... ............................... , den ...................
Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift)
Fussnoten Fussnoten
(1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau"
(Fr.) anzubringen. (Fr.) anzubringen.
(2) Name des Landes angeben. (2) Name des Landes angeben.
(3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben. (3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben.
(4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, (4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches,
der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler das Gesetz vom 13. Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler
Ebene anwendbar ist). Ebene anwendbar ist).
AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1)
Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können
einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen:
7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen
aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der
Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind,
sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf
Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes
festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom
Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der
Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.
§ 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder
ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad
bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer
ist. ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im
Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt
der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf
dem Vollmachtsformular. dem Vollmachtsformular.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte
frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer
handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist,
sich ins Wahllokal zu begeben. sich ins Wahllokal zu begeben.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.
§ 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster
vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem
Gemeindesekretariat erhältlich ist. Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie
gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des
Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom
Bevollmächtigten unterzeichnet. Bevollmächtigten unterzeichnet.
§ 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der
Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der
Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1
erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und
seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat
mittels Vollmacht gewählt". mittels Vollmacht gewählt".
§ 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten
Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser
Aufstellung übermittelt. Aufstellung übermittelt.
Fussnote Fussnote
(1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des
neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999,
anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils
das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl »
beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das
Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt
werden. werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des
Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der
Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung
auf kommunaler Ebene auf kommunaler Ebene
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318
bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf
kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8; kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. August 1996; Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318
bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf
kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^