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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la consultation populaire communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de gemeentelijke volksraadpleging |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de dispositions réglementaires relatives à la | officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen betreffende de |
consultation populaire communale | gemeentelijke volksraadpleging |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 | - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van |
avril 1995 fixant les dispositions particulières relatives à la | het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de |
procédure d'organisation d'une consultation populaire communale, | nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging, |
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 fixant la date de l'entrée en | - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van |
vigueur de la loi du 13 mai 1999 modifiant les articles 318 à 323 de | de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging |
la nouvelle loi communale, relatifs à la consultation populaire | van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de |
communale, | gemeentelijke volksraadpleging, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 | - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot wijziging van |
avril 1995 fixant les dispositions particulières relatives à la | het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot vaststelling van de |
procédure d'organisation d'une consultation populaire communale; | nadere procedureregels voor het houden van een gemeentelijke volksraadpleging; |
- de l'arrêté royal du 15 décembre 1999 fixant la date de l'entrée en | - van het koninklijk besluit van 15 december 1999 tot vaststelling van |
vigueur de la loi du 13 mai 1999 modifiant les articles 318 à 323 de | de datum van inwerkingtreding van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging |
la nouvelle loi communale, relatifs à la consultation populaire | van de artikelen 318 tot 323 van de nieuwe gemeentewet betreffende de |
communale. | gemeentelijke volksraadpleging. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren | Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren |
Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf | Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf |
kommunaler Ebene | kommunaler Ebene |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das | Aufgrund des Titels XV des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai | Gesetz vom 10. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Mai |
1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323; | 1999, insbesondere der Artikel 318 bis 323; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung |
der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung | der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung |
auf kommunaler Ebene; | auf kommunaler Ebene; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 1999; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel I des Königlichen Erlasses |
vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die | vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die |
Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort « | Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene wird das Wort « |
Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der | Wählerliste » durch die Wörter « Liste der Teilnehmer an der |
Volksbefragung » ersetzt. | Volksbefragung » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Gemeinderatswähler » durch die Wörter « |
Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. | Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. |
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen | « In dieser Liste werden die in Artikel 322 § 4 Absatz 2 des neuen |
Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen. » | Gemeindegesetzes erwähnten Personen aufgenommen. » |
3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », « | 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Wahlberechtigungsbedingungen », « |
Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die | Wählerliste » und « Wähler » durch die Wörter « Bedingungen für die |
Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der | Teilnahme an der Volksbefragung », « Liste der Teilnehmer an der |
Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung » | Volksbefragung » beziehungsweise « Teilnehmer an der Volksbefragung » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler » | Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II wird das Wort « Wähler » |
durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. | durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « | Art. 4 - In Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « |
Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » | Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer an der Volksbefragung » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses | Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 und 2 desselben Königlichen Erlasses |
werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter « | werden die Wörter « Wählern der Gemeinde » jeweils durch die Wörter « |
Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. | Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » jeweils durch die Wörter « |
Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. | Teilnehmer an der Volksbefragung » ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer | 2. In Absatz 2 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer |
an der Volksbefragung » ersetzt. | an der Volksbefragung » ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinderatswähler » durch die Wörter « |
Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. | Teilnehmer an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. |
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in | « Stellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes fest, dass die in |
Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle | Artikel 322 § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Teilnahmeschwelle |
erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung | erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung |
vornehmen. » | vornehmen. » |
Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 8 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Teilnehmer |
an der Volksbefragung » ersetzt. | an der Volksbefragung » ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter « | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinderatswählern » durch die Wörter « |
Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. | Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem | « Art. 17 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes teilt dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die | Bürgermeister- und Schöffenkollegium und dem Provinzgouverneur die |
Ergebnisse der Befragung mit. | Ergebnisse der Befragung mit. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium veranlasst den Anschlag der |
Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre | Ergebnisse am Gemeindehaus, während der Gouverneur für ihre |
Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt. | Veröffentlichung im Verwaltungsblatt der Provinz sorgt. |
Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den | Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den |
Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die | Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die |
Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und | Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und |
gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt | gegebenenfalls durch die diesbezügliche Gemeindeverordnung festgelegt |
sind. » | sind. » |
Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein | Art. 10 - Nach Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses wird ein |
Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt, | Kapitel VIbis mit der Überschrift « Vollmachtsformular » eingefügt, |
das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst: | das die Artikel 18bis und 18ter mit folgendem Wortlaut umfasst: |
« Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu | « Art. 18bis - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung zu |
benutzen ist, entspricht dem Muster in | benutzen ist, entspricht dem Muster in |
Anlage 1. | Anlage 1. |
Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der | Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der |
Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « | Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « |
Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » | Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » |
beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das | beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das |
Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt | Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt |
werden. » | werden. » |
« Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des | « Art. 18ter - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des |
Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister | Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister |
ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. » | ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2. » |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Gemeinde ................................................. | Gemeinde ................................................. |
VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM | VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM |
.................................... | .................................... |
WAHLVOLLMACHT | WAHLVOLLMACHT |
Anlage: - eine Bescheinigung | Anlage: - eine Bescheinigung |
Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), | Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), |
geboren am . . . . . , | geboren am . . . . . , |
wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., | wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., |
als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde . | als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung eingetragen in der Gemeinde . |
. . . . , | . . . . , |
bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), | bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), |
geboren am . . . . . , | geboren am . . . . . , |
wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., | wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., |
bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu | bei der Volksbefragung vom . . . . . in seinem (ihrem) Namen zu |
wählen, | wählen, |
und zwar aus folgendem Grund: . . . . . | und zwar aus folgendem Grund: . . . . . |
................................ , den | ................................ , den |
................................. | ................................. |
Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte | Der (Die) Vollmachtgeber(in) Der (Die) Bevollmächtigte |
(Unterschrift) (Unterschrift) | (Unterschrift) (Unterschrift) |
(1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , | (1) Unterzeichnete(r), Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , |
bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als | bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als |
Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen | Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen |
sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten) | sind und dass Hr./Fr. . . . . . . . . . . (Name des Bevollmächtigten) |
der/die . . . . . | der/die . . . . . |
(hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe | (hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe |
N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des | N.B. weiter unten) von Hrn./Fr. . . . . . . . . . . (Name des |
Vollmachtgebers) ist. | Vollmachtgebers) ist. |
Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters) | Gemeindesiegel (Unterschrift des Bürgermeisters) |
Fussnote | Fussnote |
(1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen. | (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen. |
Anmerkung: | Anmerkung: |
Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die) | Die Rubrik (1) ist nicht auszufüllen, wenn der (die) |
Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro | Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro |
begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der | begeben kann und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der |
Glaubensgemeinschaft vorlegt. | Glaubensgemeinschaft vorlegt. |
N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD: | N.B.: VERWANDTSCHAFT BZW. VERSCHWÄGERUNG BIS ZUM DRITTEN GRAD: |
- Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder | - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder |
Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder | Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder |
Urenkelin | Urenkelin |
- Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, | - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, |
Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder | Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder |
Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, | Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, |
Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin | Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin |
oder Ehegattin des Urenkels | oder Ehegattin des Urenkels |
- Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager | - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager |
oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte | oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte |
des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine | des Ehepartners, Ehegatte der Nichte oder Ehegattin des Neffen (eine |
Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden, | Vollmacht darf nicht an leibliche Vettern und Kusinen erteilt werden, |
da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.) | da es sich um Verwandte vierten Grades handelt.) |
Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung |
Art. 147bis.Auszug aus dem Wahlgesetzbuch, der Volksbefragung |
angepasst (1) | angepasst (1) |
« § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen | « § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können einen anderen |
Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: | Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: |
1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, | 1. Teilnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, |
sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden | sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden |
können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. | können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. |
2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen | 2. Teilnehmer, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen |
Gründen: | Gründen: |
a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer | a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Teilnehmer, die ihrer |
Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, | Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, |
b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am | b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am |
Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten. | Tag der Volksbefragung im Königreich aufhalten. |
Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch | Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch |
eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des | eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des |
Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, | Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, |
3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- | 3. Teilnehmer, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- |
oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die | oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die |
mit ihnen zusammenwohnen. | mit ihnen zusammenwohnen. |
Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des | Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des |
Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im | Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im |
Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, | Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, |
4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer | 4. Teilnehmer, denen am Tag der Volksbefragung aufgrund einer |
gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. | gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. |
Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende | Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende |
sich befindet, bescheinigt, | sich befindet, bescheinigt, |
5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung | 5. Teilnehmer, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung |
unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu | unmöglich ist, sich am Tag der Volksbefragung ins Wahllokal zu |
begeben. | begeben. |
Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der | Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der |
Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, | Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, |
6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro | 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro |
begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der | begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der |
Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, | Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, |
7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen | 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen |
aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der | aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der |
Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, | Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, |
sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf | sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf |
Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes | Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes |
festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom | festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom |
Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. | Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. |
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der | Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der |
Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. | Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. |
§ 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder | § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder |
ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad | ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad |
bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer | bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer |
ist. | ist. |
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im | Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im |
Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt | Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt |
der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf | der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf |
dem Vollmachtsformular. | dem Vollmachtsformular. |
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte | In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte |
frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer | frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer |
handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, | handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, |
sich ins Wahllokal zu begeben. | sich ins Wahllokal zu begeben. |
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. | Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. |
§ 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster | § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster |
vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem | vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem |
Gemeindesekretariat erhältlich ist. | Gemeindesekretariat erhältlich ist. |
In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie | In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie |
gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des | gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des |
Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. | Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. |
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom | Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom |
Bevollmächtigten unterzeichnet. | Bevollmächtigten unterzeichnet. |
§ 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der | § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der |
Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der | Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der |
Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 | Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 |
erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und | erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und |
seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat | seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat |
mittels Vollmacht gewählt". | mittels Vollmacht gewählt". |
§ 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten | § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten |
Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser | Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser |
Aufstellung übermittelt. » | Aufstellung übermittelt. » |
Fussnote | Fussnote |
(1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des | (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des |
neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, | neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, |
anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils | anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils |
das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » | das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » |
beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das | beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das |
Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt | Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt |
werden. | werden. |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Gemeinde ............................................. | Gemeinde ............................................. |
VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM .......................... | VOLKSBEFRAGUNG AUF KOMMUNALER EBENE VOM .......................... |
Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem | Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem |
Auslandsaufenthalt | Auslandsaufenthalt |
aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird | aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird |
Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde | Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde |
. . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten | . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten |
Belege, dass | Belege, dass |
Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), | Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), |
wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., | wohnhaft in . . . . . , . . . . . (Strasse), Nr. ...., Bfk. ...., |
eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer | eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer |
. . . . . , | . . . . . , |
aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . | aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . |
. . . . (2), | . . . . (2), |
der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, | der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, |
unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. | unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. |
Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . | Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . |
. (3) | . (3) |
eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des | eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des |
Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um | Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um |
einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen | einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen |
zu wählen (4). | zu wählen (4). |
............................... , den ................... | ............................... , den ................... |
Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) | Stempel der Gemeinde Der Bürgermeister (Unterschrift) |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" | (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" |
(Fr.) anzubringen. | (Fr.) anzubringen. |
(2) Name des Landes angeben. | (2) Name des Landes angeben. |
(3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben. | (3) Datum des fünfzehnten Tags vor dem Tag der Volksbefragung angeben. |
(4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, | (4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, |
der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch | der gemäss Artikel 322 § 7 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 13. Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler | das Gesetz vom 13. Mai 1999, auf die Volksbefragung auf kommunaler |
Ebene anwendbar ist). | Ebene anwendbar ist). |
AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) | AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) |
Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können | Art. 147bis - § 1 - Folgende Teilnehmer an der Volksbefragung können |
einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: | einen anderen Teilnehmer bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: |
7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen | 7. Teilnehmer, die aus anderen als den höher angeführten Gründen |
aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der | aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Tag der |
Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, | Volksbefragung von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, |
sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf | sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf |
Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes | Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes |
festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom | festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom |
Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. | Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. |
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der | Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Tag der |
Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. | Volksbefragung beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. |
§ 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder | § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder |
ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad | ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad |
bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer | bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Teilnehmer |
ist. | ist. |
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im | Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im |
Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt | Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt |
der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf | der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf |
dem Vollmachtsformular. | dem Vollmachtsformular. |
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte | In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte |
frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer | frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Teilnehmer |
handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, | handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, |
sich ins Wahllokal zu begeben. | sich ins Wahllokal zu begeben. |
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. | Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. |
§ 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster | § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster |
vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem | vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem |
Gemeindesekretariat erhältlich ist. | Gemeindesekretariat erhältlich ist. |
In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie | In der Vollmacht werden angegeben: die Volksbefragung, für die sie |
gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des | gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des |
Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. | Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. |
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom | Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom |
Bevollmächtigten unterzeichnet. | Bevollmächtigten unterzeichnet. |
§ 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der | § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der |
Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der | Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der |
Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 | Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 |
erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und | erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und |
seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat | seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat |
mittels Vollmacht gewählt". | mittels Vollmacht gewählt". |
§ 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten | § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten |
Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser | Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser |
Aufstellung übermittelt. | Aufstellung übermittelt. |
Fussnote | Fussnote |
(1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des | (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 322 § 7 des |
neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, | neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, |
anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils | anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene, wobei jeweils |
das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » | das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » |
beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das | beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das |
Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt | Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt |
werden. | werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Dezember 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des | 15. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der | Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der |
Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung | Artikel 318 bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung |
auf kommunaler Ebene | auf kommunaler Ebene |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 |
bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf | bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf |
kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8; | kommunaler Ebene, insbesondere des Artikels 8; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. Juni 1999 in bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 | Artikel 1 - Das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 318 |
bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf | bis 323 des neuen Gemeindegesetzes über die Volksbefragung auf |
kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | kommunaler Ebene tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |