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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 |
protection des jeunes au travail | betreffende de bescherming van de jongeren op het werk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail, | besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif | vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de |
à la protection des jeunes au travail. | bescherming van de jongeren op het werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Jugendarbeitsschutz | 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Jugendarbeitsschutz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
4 und 80; | 4 und 80; |
Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom | Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom |
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; | 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
5. Dezember 1990 und 27. August 1993, und des Titels II Kapitel IV, | 5. Dezember 1990 und 27. August 1993, und des Titels II Kapitel IV, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13. |
März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995; | März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Oktober 1998; | Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Oktober 1998; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; | Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie | In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie |
spätestens am 22. Juni 1996 in belgisches Recht umgesetzt werden | spätestens am 22. Juni 1996 in belgisches Recht umgesetzt werden |
musste; dass es dringend notwendig ist, unverzüglich die nötigen | musste; dass es dringend notwendig ist, unverzüglich die nötigen |
Massnahmen zu ergreifen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen | Massnahmen zu ergreifen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen |
Staats unberührt bleibt; | Staats unberührt bleibt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber, |
Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des | Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, soweit Jugendliche bei der | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, soweit Jugendliche bei der |
Arbeit betroffen sind. | Arbeit betroffen sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Jugendlicher bei der Arbeit »: jede in den Nummern 2 bis 5 | 1. « Jugendlicher bei der Arbeit »: jede in den Nummern 2 bis 5 |
erwähnte Person und jeden minderjährigen Arbeitnehmer, der 15 Jahre | erwähnte Person und jeden minderjährigen Arbeitnehmer, der 15 Jahre |
alt oder älter ist und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, | alt oder älter ist und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, |
2. « Lehrling »: jede Person, die aufgrund eines Lehrvertrags eine | 2. « Lehrling »: jede Person, die aufgrund eines Lehrvertrags eine |
Ausbildung im Betrieb erhält, | Ausbildung im Betrieb erhält, |
3. « Praktikant »: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines | 3. « Praktikant »: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines |
vollständigen Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um | vollständigen Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um |
Berufserfahrung zu erlangen, | Berufserfahrung zu erlangen, |
4. « Werkstudent »: jeden Studenten, der gemäss Titel VII des Gesetzes | 4. « Werkstudent »: jeden Studenten, der gemäss Titel VII des Gesetzes |
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die |
Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, | Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, |
ausschliesslich der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 | ausschliesslich der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 |
desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der | desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der |
Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht | Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht |
während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei | während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei |
demselben Arbeitgeber tun, | demselben Arbeitgeber tun, |
5. « Schüler und Student »: jeden Schüler oder Studenten, der ein | 5. « Schüler und Student »: jeden Schüler oder Studenten, der ein |
Studium absolviert, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit | Studium absolviert, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit |
vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird, | vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird, |
6. « Ausschuss »: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 6. « Ausschuss »: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in dessen Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in dessen Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
Abschnitt II - Risikoanalyse und Gefahrenverhütungsmassnahmen | Abschnitt II - Risikoanalyse und Gefahrenverhütungsmassnahmen |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss |
der Arbeitgeber eine Analyse der Gefahren durchführen, denen die | der Arbeitgeber eine Analyse der Gefahren durchführen, denen die |
Jugendlichen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, damit sämtliche | Jugendlichen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, damit sämtliche |
Gefahren für die Sicherheit, die körperliche und die geistige | Gefahren für die Sicherheit, die körperliche und die geistige |
Gesundheit oder die Entwicklung beurteilt werden, die aus mangelnder | Gesundheit oder die Entwicklung beurteilt werden, die aus mangelnder |
Erfahrung, fehlendem Bewusstsein für Gefahren oder der noch nicht | Erfahrung, fehlendem Bewusstsein für Gefahren oder der noch nicht |
abgeschlossenen Entwicklung des Jugendlichen herrühren. | abgeschlossenen Entwicklung des Jugendlichen herrühren. |
Diese Analyse muss durchgeführt werden, bevor die Jugendlichen mit | Diese Analyse muss durchgeführt werden, bevor die Jugendlichen mit |
ihrer Arbeit beginnen; sie muss zumindest einmal pro Jahr und bei | ihrer Arbeit beginnen; sie muss zumindest einmal pro Jahr und bei |
jeder bedeutenden Änderung am Arbeitsplatz erneuert oder angepasst | jeder bedeutenden Änderung am Arbeitsplatz erneuert oder angepasst |
werden. | werden. |
§ 2 - Diese Analyse muss es ermöglichen, in jedem Fall die in der | § 2 - Diese Analyse muss es ermöglichen, in jedem Fall die in der |
Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien, denen die | Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien, denen die |
Jugendlichen bei der Arbeit ausgesetzt werden können, die Verfahren | Jugendlichen bei der Arbeit ausgesetzt werden können, die Verfahren |
und Arbeiten, in die sie einbezogen werden können, und die Stätten, an | und Arbeiten, in die sie einbezogen werden können, und die Stätten, an |
denen sie anwesend sein können, zu erkennen. | denen sie anwesend sein können, zu erkennen. |
Der Arbeitgeber muss zur Identifizierung jeder Tätigkeit, die eine | Der Arbeitgeber muss zur Identifizierung jeder Tätigkeit, die eine |
spezifische Gefährdung darstellen kann, folgende Punkte definieren, | spezifische Gefährdung darstellen kann, folgende Punkte definieren, |
genau festlegen und beurteilen: | genau festlegen und beurteilen: |
a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des | a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des |
Arbeitsplatzes, | Arbeitsplatzes, |
b) Art, Grad und Dauer der chemischen, physikalischen und biologischen | b) Art, Grad und Dauer der chemischen, physikalischen und biologischen |
Einwirkungen, | Einwirkungen, |
c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen und -mitteln, | c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen und -mitteln, |
insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang | insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang |
damit, | damit, |
d) Arbeitsorganisation, das heisst Gestaltung von Arbeitsverfahren und | d) Arbeitsorganisation, das heisst Gestaltung von Arbeitsverfahren und |
Arbeitsabläufen und ihr Zusammenwirken, | Arbeitsabläufen und ihr Zusammenwirken, |
e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen bei der | e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen bei der |
Arbeit. | Arbeit. |
Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber muss die nötigen | Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber muss die nötigen |
Gefahrenverhütungsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit | Gefahrenverhütungsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit |
der Jugendlichen bei der Arbeit treffen, damit sie vor jeder Gefahr, | der Jugendlichen bei der Arbeit treffen, damit sie vor jeder Gefahr, |
die ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder | die ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder |
ihre Entwicklung beeinträchtigen kann, geschützt sind. | ihre Entwicklung beeinträchtigen kann, geschützt sind. |
§ 2 - Wenn sich aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse | § 2 - Wenn sich aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse |
ergibt, dass eine Gefährdung besteht, wendet der Arbeitgeber die der | ergibt, dass eine Gefährdung besteht, wendet der Arbeitgeber die der |
Lage des betreffenden Jugendlichen angemessenen Massnahmen an, wobei | Lage des betreffenden Jugendlichen angemessenen Massnahmen an, wobei |
er die Addition dieser Massnahmen oder ihren kombinierten Effekt | er die Addition dieser Massnahmen oder ihren kombinierten Effekt |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Massnahmen umfassen: | § 3 - Die in § 2 erwähnten Massnahmen umfassen: |
1. die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über | 1. die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über |
die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung | die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit erwähnten Massnahmen, | ihrer Arbeit erwähnten Massnahmen, |
2. die in den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen Massnahmen. | 2. die in den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen Massnahmen. |
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 3 erwähnte Risikoanalyse | Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 3 erwähnte Risikoanalyse |
durch und legt die in Artikel 4 erwähnten zu ergreifenden Massnahmen | durch und legt die in Artikel 4 erwähnten zu ergreifenden Massnahmen |
fest in Zusammenarbeit mit dem beziehungsweise den | fest in Zusammenarbeit mit dem beziehungsweise den |
Gefahrenverhütungsberatern der Dienste für Gefahrenverhütung und | Gefahrenverhütungsberatern der Dienste für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, die über die in Artikel 14 Absatz 3 des | Schutz am Arbeitsplatz, die über die in Artikel 14 Absatz 3 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten angemessenen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten angemessenen |
Fachkenntnisse verfügen. | Fachkenntnisse verfügen. |
Art. 6 - Die Ergebnisse der Analyse und die zu ergreifenden Massnahmen | Art. 6 - Die Ergebnisse der Analyse und die zu ergreifenden Massnahmen |
werden in dem in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | werden in dem in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung | über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit erwähnten Globalplan zur Gefahrenverhütung festgehalten. | ihrer Arbeit erwähnten Globalplan zur Gefahrenverhütung festgehalten. |
Art. 7 - Der Arbeitgeber unterweist die Jugendlichen bei der Arbeit | Art. 7 - Der Arbeitgeber unterweist die Jugendlichen bei der Arbeit |
über eventuelle Gefahren und über sämtliche zum Schutz ihrer | über eventuelle Gefahren und über sämtliche zum Schutz ihrer |
Gesundheit und Sicherheit getroffenen Massnahmen. | Gesundheit und Sicherheit getroffenen Massnahmen. |
Abschnitt III - Verbotsbestimmungen | Abschnitt III - Verbotsbestimmungen |
Art. 8 - Es ist verboten, Jugendliche bei der Arbeit Arbeiten | Art. 8 - Es ist verboten, Jugendliche bei der Arbeit Arbeiten |
verrichten zu lassen, die als gefährlich angesehen werden, wie: | verrichten zu lassen, die als gefährlich angesehen werden, wie: |
1. Arbeiten, die objektiv die physische oder psychische | 1. Arbeiten, die objektiv die physische oder psychische |
Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen, | Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen, |
2. Arbeiten, die eine Einwirkung von giftigen, krebserregenden, | 2. Arbeiten, die eine Einwirkung von giftigen, krebserregenden, |
erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den | erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den |
Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen, | Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen, |
3. Arbeiten, die eine Einwirkung von ionisierenden Strahlen mit sich | 3. Arbeiten, die eine Einwirkung von ionisierenden Strahlen mit sich |
bringen, | bringen, |
4. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen | 4. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen |
anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden | anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden |
Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder | Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder |
Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, | Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, |
5. Arbeiten, die eine Einwirkung von extremer Kälte oder Hitze, Lärm | 5. Arbeiten, die eine Einwirkung von extremer Kälte oder Hitze, Lärm |
oder Erschütterungen mit sich bringen. | oder Erschütterungen mit sich bringen. |
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet in jedem Fall Anwendung auf: | Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet in jedem Fall Anwendung auf: |
1. Arbeiten, die eine Einwirkung der unter den Punkten A.1, A.2 und | 1. Arbeiten, die eine Einwirkung der unter den Punkten A.1, A.2 und |
A.3 Buchstabe a), b), c) und d) in der Anlage zu vorliegendem Erlass | A.3 Buchstabe a), b), c) und d) in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
erwähnten chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien zur | erwähnten chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien zur |
Folge haben, | Folge haben, |
2. Arbeiten, bei denen es nicht möglich ist, anhand einer Analyse | 2. Arbeiten, bei denen es nicht möglich ist, anhand einer Analyse |
festzustellen, ob die Grenzwerte für die unter Punkt A.3 Buchstabe e) | festzustellen, ob die Grenzwerte für die unter Punkt A.3 Buchstabe e) |
in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten chemischen Agenzien | in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten chemischen Agenzien |
ständig eingehalten werden, | ständig eingehalten werden, |
3. die unter Punkt B in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten | 3. die unter Punkt B in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten |
Verfahren und Arbeiten, | Verfahren und Arbeiten, |
4. die Anwesenheit von Jugendlichen bei der Arbeit an den unter Punkt | 4. die Anwesenheit von Jugendlichen bei der Arbeit an den unter Punkt |
C in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stätten. | C in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stätten. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Feststellung der | Art. 9 - Die in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Feststellung der |
ständigen Einhaltung des Grenzwertes kann nur gemacht werden, wenn das | ständigen Einhaltung des Grenzwertes kann nur gemacht werden, wenn das |
Arbeitsverfahren so geplant ist, dass der Grenzwert während eines | Arbeitsverfahren so geplant ist, dass der Grenzwert während eines |
langen Zeitraums nicht überschritten wird. | langen Zeitraums nicht überschritten wird. |
Dies ist der Fall, sobald eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | Dies ist der Fall, sobald eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
1. wenn das Arbeitsverfahren als solches vom Minister der | 1. wenn das Arbeitsverfahren als solches vom Minister der |
Beschäftigung und der Arbeit anerkannt ist, | Beschäftigung und der Arbeit anerkannt ist, |
2. wenn anhand einer mit einem Alarmsystem verbundenen fortdauernden | 2. wenn anhand einer mit einem Alarmsystem verbundenen fortdauernden |
automatischen Messung und durch einschlägige Massnahmen gewährleistet | automatischen Messung und durch einschlägige Massnahmen gewährleistet |
ist, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden, | ist, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden, |
3. wenn aus der Messung hervorgeht, dass die Konzentrationen ein | 3. wenn aus der Messung hervorgeht, dass die Konzentrationen ein |
Viertel des 8-Stunden-Grenzwertes nicht überschreiten, wobei | Viertel des 8-Stunden-Grenzwertes nicht überschreiten, wobei |
gleichzeitig die Kurzzeitgrenzwerte eingehalten werden. | gleichzeitig die Kurzzeitgrenzwerte eingehalten werden. |
Abschnitt IV - Abweichungen | Abschnitt IV - Abweichungen |
Art. 10 - Ausser für Werkstudenten findet das in Artikel 8 erwähnte | Art. 10 - Ausser für Werkstudenten findet das in Artikel 8 erwähnte |
Verbot keine Anwendung auf Jugendliche bei der Arbeit, wenn sie | Verbot keine Anwendung auf Jugendliche bei der Arbeit, wenn sie |
Arbeiten verrichten, durch Verfahren oder Arbeiten betroffen sind oder | Arbeiten verrichten, durch Verfahren oder Arbeiten betroffen sind oder |
an Stätten anwesend sind, die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnt sind, | an Stätten anwesend sind, die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnt sind, |
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Es handelt sich um Arbeiten, Tätigkeiten oder Anwesenheiten, die | 1. Es handelt sich um Arbeiten, Tätigkeiten oder Anwesenheiten, die |
für ihre berufliche Ausbildung unerlässlich sind. | für ihre berufliche Ausbildung unerlässlich sind. |
2. Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 | 2. Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 |
erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen effektiv sind und von einer vom | erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen effektiv sind und von einer vom |
Arbeitgeber bestimmten Führungskraft kontrolliert werden. | Arbeitgeber bestimmten Führungskraft kontrolliert werden. |
3. Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die vorerwähnten Arbeiten im | 3. Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die vorerwähnten Arbeiten im |
Beisein eines erfahrenen Arbeitnehmers ausgeführt werden und dass die | Beisein eines erfahrenen Arbeitnehmers ausgeführt werden und dass die |
Anwesenheit an den vorerwähnten Stätten im Beisein eines erfahrenen | Anwesenheit an den vorerwähnten Stätten im Beisein eines erfahrenen |
Arbeitnehmers erfolgt. | Arbeitnehmers erfolgt. |
Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 10 findet das in Artikel 8 | Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 10 findet das in Artikel 8 |
erwähnte Verbot unter folgenden Bedingungen keine Anwendung auf | erwähnte Verbot unter folgenden Bedingungen keine Anwendung auf |
Werkstudenten über 18 Jahre: | Werkstudenten über 18 Jahre: |
1. Sie sind nicht mit der Führung von kraftbetriebenen | 1. Sie sind nicht mit der Führung von kraftbetriebenen |
Flurförderzeugen beschäftigt. | Flurförderzeugen beschäftigt. |
2. Ihre Studienrichtung stimmt mit den Arbeiten überein, für die die | 2. Ihre Studienrichtung stimmt mit den Arbeiten überein, für die die |
Verbotsbestimmung gilt. | Verbotsbestimmung gilt. |
3. Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des Ausschusses und des | 3. Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des Ausschusses und des |
beziehungsweise der Gefahrenverhütungsberater der Dienste für | beziehungsweise der Gefahrenverhütungsberater der Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein, die über die in | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein, die über die in |
Artikel 14 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über | Artikel 14 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über |
den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
erwähnten angemessenen Fachkenntnisse verfügen, bevor er die | erwähnten angemessenen Fachkenntnisse verfügen, bevor er die |
Werkstudenten beschäftigt. | Werkstudenten beschäftigt. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter « kraftbetriebenes | § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter « kraftbetriebenes |
Flurförderzeug » sämtliche Fahrzeuge auf Rädern, Fahrzeuge auf | Flurförderzeug » sämtliche Fahrzeuge auf Rädern, Fahrzeuge auf |
Schienen ausgenommen, die dazu bestimmt sind, Lasten jeder Art zu | Schienen ausgenommen, die dazu bestimmt sind, Lasten jeder Art zu |
befördern, zu ziehen, zu schieben, zu heben, zu stapeln oder in | befördern, zu ziehen, zu schieben, zu heben, zu stapeln oder in |
Gestellen zu lagern, und die von einem Führer bedient werden, der | Gestellen zu lagern, und die von einem Führer bedient werden, der |
entweder neben dem Flurförderzeug läuft oder auf einem eigens | entweder neben dem Flurförderzeug läuft oder auf einem eigens |
eingerichteten, auf dem Fahrgestell befestigten oder hebbaren | eingerichteten, auf dem Fahrgestell befestigten oder hebbaren |
Fahrerplatz sitzt. | Fahrerplatz sitzt. |
Werkstudenten über 18 Jahre dürfen jedoch unter folgenden Bedingungen | Werkstudenten über 18 Jahre dürfen jedoch unter folgenden Bedingungen |
nichtstapelnde kraftbetriebene Flurförderzeuge mit niedrigem Hub | nichtstapelnde kraftbetriebene Flurförderzeuge mit niedrigem Hub |
bedienen: | bedienen: |
1. Es handelt sich um einen Ladungsträger, das heisst ein | 1. Es handelt sich um einen Ladungsträger, das heisst ein |
Flurförderzeug, das seine Ladung auf einer festen Plattform oder auf | Flurförderzeug, das seine Ladung auf einer festen Plattform oder auf |
einem nicht hebbaren Lastträger befördert, oder um einen | einem nicht hebbaren Lastträger befördert, oder um einen |
Gabelhubwagen, das heisst einen nichtstapelnden Niederhubwagen, der | Gabelhubwagen, das heisst einen nichtstapelnden Niederhubwagen, der |
mit einer gesteuerten Gabel zur Beförderung von Paletten ausgestattet | mit einer gesteuerten Gabel zur Beförderung von Paletten ausgestattet |
ist, oder um einen Hubwagen mit Plattform, das heisst einen | ist, oder um einen Hubwagen mit Plattform, das heisst einen |
Niederhubwagen mit Plattform, oder eine sonstige für die Beförderung | Niederhubwagen mit Plattform, oder eine sonstige für die Beförderung |
von Lasten dienende Vorrichtung. | von Lasten dienende Vorrichtung. |
2. Gemäss den Anforderungen von Artikel 49bis der Allgemeinen | 2. Gemäss den Anforderungen von Artikel 49bis der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um | Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um |
sich zu vergewissern, dass die mit der Bedienung dieser Vorrichtungen | sich zu vergewissern, dass die mit der Bedienung dieser Vorrichtungen |
beauftragten Werkstudenten ausreichend zuverlässig und kompetent sind. | beauftragten Werkstudenten ausreichend zuverlässig und kompetent sind. |
3. Die Bedienungsorgane der Vorrichtungen müssen derart sein, dass der | 3. Die Bedienungsorgane der Vorrichtungen müssen derart sein, dass der |
Führer sie ständig bedienen muss und sie automatisch in die neutrale | Führer sie ständig bedienen muss und sie automatisch in die neutrale |
Position zurückfallen, sobald sie nicht mehr bedient werden. | Position zurückfallen, sobald sie nicht mehr bedient werden. |
4. Die Fahrgeschwindigkeit, unbeladen und auf horizontalem Boden, ist | 4. Die Fahrgeschwindigkeit, unbeladen und auf horizontalem Boden, ist |
auf 6 km/h für mitgängergeführte Vorrichtungen und auf 16 km/h für | auf 6 km/h für mitgängergeführte Vorrichtungen und auf 16 km/h für |
Vorrichtungen mit aufsitzendem Fahrer beschränkt. | Vorrichtungen mit aufsitzendem Fahrer beschränkt. |
Abschnitt V - Gesundheitsaufsicht | Abschnitt V - Gesundheitsaufsicht |
Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene | Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene |
Gesundheitsaufsicht der Jugendlichen bei der Arbeit, die jünger als 21 | Gesundheitsaufsicht der Jugendlichen bei der Arbeit, die jünger als 21 |
Jahre sind, und der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, die | Jahre sind, und der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, die |
älter als 15 Jahre und jünger als 21 Jahre sind, gemäss den | älter als 15 Jahre und jünger als 21 Jahre sind, gemäss den |
Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II | Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II |
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die in Artikel 28 Absatz 2 | der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die in Artikel 28 Absatz 2 |
derselben Ordnung erwähnten Schüler und Studenten jedoch ausgenommen. | derselben Ordnung erwähnten Schüler und Studenten jedoch ausgenommen. |
§ 2 - Dazu unterwirft der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten | § 2 - Dazu unterwirft der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten |
Jugendlichen bei der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung, so wie in | Jugendlichen bei der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung, so wie in |
Artikel 125 § 1 Nr. 1 derselben Ordnung erwähnt: | Artikel 125 § 1 Nr. 1 derselben Ordnung erwähnt: |
1. vor der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung | 1. vor der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung |
ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben, | ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben, |
2. bevor ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. | 2. bevor ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. |
§ 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei | § 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei |
der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: | der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: |
1. wenn sie Arbeiten verrichten, die aufgrund der in Artikel 3 § 1 | 1. wenn sie Arbeiten verrichten, die aufgrund der in Artikel 3 § 1 |
Absatz 2 erwähnten Analyse eine spezifische Gefährdung darstellen, | Absatz 2 erwähnten Analyse eine spezifische Gefährdung darstellen, |
2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. | 2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. |
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen | Abschnitt VI - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Artikel 124 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt | Art. 13 - Artikel 124 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 27. August | durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 27. August |
1993, wird wie folgt abgeändert: | 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. Jugendliche bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen | « 5. Jugendliche bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen |
Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitschutz erwähnt, ». | Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitschutz erwähnt, ». |
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « für Arbeitnehmer unter 21 | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « für Arbeitnehmer unter 21 |
Jahren und für die in § 1 Nr. 4 erwähnten Behinderten » durch die | Jahren und für die in § 1 Nr. 4 erwähnten Behinderten » durch die |
Wörter « für die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Personen » ersetzt. | Wörter « für die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Personen » ersetzt. |
3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter « der Arbeitnehmer | 3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter « der Arbeitnehmer |
unter 21 Jahren und der in § 1 Nr. 4 erwähnten behinderten | unter 21 Jahren und der in § 1 Nr. 4 erwähnten behinderten |
Arbeitnehmer » durch die Wörter « der in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten | Arbeitnehmer » durch die Wörter « der in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten |
Personen » ersetzt; in § 4 Absatz 2 werden die Wörter « von | Personen » ersetzt; in § 4 Absatz 2 werden die Wörter « von |
Arbeitnehmern unter 21 Jahren und von Behinderten, die in § 1 Nr. 4 | Arbeitnehmern unter 21 Jahren und von Behinderten, die in § 1 Nr. 4 |
erwähnt sind » durch die Wörter « von Personen, die in § 1 Nr. 4 und 5 | erwähnt sind » durch die Wörter « von Personen, die in § 1 Nr. 4 und 5 |
erwähnt sind » ersetzt. | erwähnt sind » ersetzt. |
Art. 14 - Titel II Kapitel IV der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | Art. 14 - Titel II Kapitel IV der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13. |
März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995, wird aufgehoben. | März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995, wird aufgehoben. |
Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1991 zur Abweichung | Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1991 zur Abweichung |
von den Vorschriften von Artikel 183sexies § 3 der Allgemeinen | von den Vorschriften von Artikel 183sexies § 3 der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung über Werkstudenten wird aufgehoben. | Arbeitsschutzordnung über Werkstudenten wird aufgehoben. |
Art. 16 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung | Art. 16 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und Sozialkontrolleure der Ärztlichen | 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und Sozialkontrolleure der Ärztlichen |
Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der | Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der |
Arbeitsmedizin, | Arbeitsmedizin, |
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich. | Sicherheit im Arbeitsbereich. |
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des vorliegenden | Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des vorliegenden |
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel II des | Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel II des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden |
Überschriften: | Überschriften: |
1.« Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere | 1.« Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere |
Arbeitssituationen », | Arbeitssituationen », |
2. « Kapitel II: Jugendliche bei der Arbeit ». | 2. « Kapitel II: Jugendliche bei der Arbeit ». |
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage | Anlage |
Nicht erschöpfende Liste der in Artikel 3 § 2 und in Artikel 8 | Nicht erschöpfende Liste der in Artikel 3 § 2 und in Artikel 8 |
erwähnten Agenzien, | erwähnten Agenzien, |
Verfahren, Arbeiten und Stätten | Verfahren, Arbeiten und Stätten |
A. Agenzien | A. Agenzien |
1. Physikalische Agenzien | 1. Physikalische Agenzien |
a) Ionisierende Strahlungen | a) Ionisierende Strahlungen |
b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, | b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, |
bei Taucheinsätzen | bei Taucheinsätzen |
2. Biologische Agenzien | 2. Biologische Agenzien |
a) Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 4 des | a) Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen | Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen |
Agenzien am Arbeitsplatz | Agenzien am Arbeitsplatz |
3. Chemische Agenzien | 3. Chemische Agenzien |
a) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. | a) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. |
Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung | Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung |
gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder | gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder |
Verwendung und dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung | Verwendung und dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung |
des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen | des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen |
oder seine Umwelt darstellen, als giftig (T), sehr giftig (Tx), ätzend | oder seine Umwelt darstellen, als giftig (T), sehr giftig (Tx), ätzend |
(C) oder explosiv (E) eingestuft sind | (C) oder explosiv (E) eingestuft sind |
b) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen | b) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen |
Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. März 1982 als | Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. März 1982 als |
gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft und mit einem oder mehreren der | gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft und mit einem oder mehreren der |
folgenden R-Sätze versehen sind: | folgenden R-Sätze versehen sind: |
- R 39: Gefahr von sehr ernsten irreversiblen Wirkungen | - R 39: Gefahr von sehr ernsten irreversiblen Wirkungen |
- R 40: mögliche Risiken von irreversiblen Wirkungen | - R 40: mögliche Risiken von irreversiblen Wirkungen |
- R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen | - R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen |
- R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt | - R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt |
- R 45: krebserzeugend | - R 45: krebserzeugend |
- R 46: erbgutverändernd | - R 46: erbgutverändernd |
- R 48: schwerwiegende Wirkungen nach längerer Exposition | - R 48: schwerwiegende Wirkungen nach längerer Exposition |
- R 60: fruchtbarkeitsbeeinträchtigend | - R 60: fruchtbarkeitsbeeinträchtigend |
- R 61: fruchtschädigend | - R 61: fruchtschädigend |
c) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen | c) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen |
Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. Mai 1982 als reizend (Xi) | Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. Mai 1982 als reizend (Xi) |
eingestuft und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehen | eingestuft und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehen |
sind: | sind: |
- R 12: hochentzündliche Stoffe | - R 12: hochentzündliche Stoffe |
- R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen | - R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen |
- R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt | - R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt |
d) Im Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der | d) Im Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden | Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden |
Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Stoffe und Zubereitungen | Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Stoffe und Zubereitungen |
e) - Geschmolzenes Blei und geschmolzene Bleilegierungen, Lötmetalle | e) - Geschmolzenes Blei und geschmolzene Bleilegierungen, Lötmetalle |
ausgenommen | ausgenommen |
- Staub von Blei und von Bleiverbindungen, der in Fabriken und | - Staub von Blei und von Bleiverbindungen, der in Fabriken und |
Reparaturwerkstätten für Bleiakkumulatoren verwendet wird | Reparaturwerkstätten für Bleiakkumulatoren verwendet wird |
- Bleihaltige Farbstoffe, die anhand einer Pistole oder durch | - Bleihaltige Farbstoffe, die anhand einer Pistole oder durch |
elektrostatische Verfahren aufgetragen werden | elektrostatische Verfahren aufgetragen werden |
- Quecksilber oder Quecksilberverbindungen | - Quecksilber oder Quecksilberverbindungen |
- Schwefelkohlenstoff | - Schwefelkohlenstoff |
- Arsenverbindungen | - Arsenverbindungen |
- Fluor und seine Verbindungen | - Fluor und seine Verbindungen |
- Benzen | - Benzen |
- Tetrachlorkohlenstoff, 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan und | - Tetrachlorkohlenstoff, 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan und |
Pentachlorethan | Pentachlorethan |
B. Verfahren und Arbeiten | B. Verfahren und Arbeiten |
1. Herstellung, Verwendung, Vertrieb im Hinblick auf die Verwendung, | 1. Herstellung, Verwendung, Vertrieb im Hinblick auf die Verwendung, |
Lagerung und Beförderung von Sprengstoffen oder von Geschossen, | Lagerung und Beförderung von Sprengstoffen oder von Geschossen, |
Zündmitteln oder sonstigen Sprengstoff enthaltenden Gegenständen | Zündmitteln oder sonstigen Sprengstoff enthaltenden Gegenständen |
2. Arbeiten in Überdruckbehältern und in Überdruckatmosphäre | 2. Arbeiten in Überdruckbehältern und in Überdruckatmosphäre |
3. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, | 3. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, |
Lagerung oder Füllung von Behältern mit entzündlichen Flüssigkeiten | Lagerung oder Füllung von Behältern mit entzündlichen Flüssigkeiten |
und mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind; | und mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind; |
Arbeiten, die einen ernsthaften Brand oder schwere Explosionen | Arbeiten, die einen ernsthaften Brand oder schwere Explosionen |
verursachen können | verursachen können |
4. Erd- und Abstützungsarbeiten bei Ausschachtungen, die mehr als 2 m | 4. Erd- und Abstützungsarbeiten bei Ausschachtungen, die mehr als 2 m |
tief sind und deren Breite auf halber Höhe kleiner als die Höhe ist; | tief sind und deren Breite auf halber Höhe kleiner als die Höhe ist; |
Arbeiten, die einen Einsturz verursachen können | Arbeiten, die einen Einsturz verursachen können |
5. Bedienung von Erdbaugeräten und -maschinen | 5. Bedienung von Erdbaugeräten und -maschinen |
6. Bedienung von Pfahlrammen | 6. Bedienung von Pfahlrammen |
7. Bedienung von Hebevorrichtungen und Lenkung der Führer dieser | 7. Bedienung von Hebevorrichtungen und Lenkung der Führer dieser |
Vorrichtungen durch Signale | Vorrichtungen durch Signale |
8. Abbruch von Gebäuden | 8. Abbruch von Gebäuden |
9. Auf- und Abbau von Gerüsten | 9. Auf- und Abbau von Gerüsten |
10. Schweissen oder Schneiden mit dem Lichtbogen oder Schweissbrenner | 10. Schweissen oder Schneiden mit dem Lichtbogen oder Schweissbrenner |
in Behältern | in Behältern |
11. Benutzung von Bolzenschussgeräten | 11. Benutzung von Bolzenschussgeräten |
12. Unterhalt, Reinigung und Reparatur elektrischer Anlagen in | 12. Unterhalt, Reinigung und Reparatur elektrischer Anlagen in |
Hochspannungskabinen; Arbeiten, die mit Gefahren auf dem Gebiet der | Hochspannungskabinen; Arbeiten, die mit Gefahren auf dem Gebiet der |
Hochspannungselektrizität verbunden sind | Hochspannungselektrizität verbunden sind |
13. Laden und Abladen von Schiffen | 13. Laden und Abladen von Schiffen |
14. Ausästung und Fällen hochstämmiger Bäume und Handhabung von nicht | 14. Ausästung und Fällen hochstämmiger Bäume und Handhabung von nicht |
entrindetem Stammholz | entrindetem Stammholz |
15. Bedienung in Metallbetrieben von Herstellungs- und | 15. Bedienung in Metallbetrieben von Herstellungs- und |
Transportanlagen, die die Sicherheit des Personals stark gefährden | Transportanlagen, die die Sicherheit des Personals stark gefährden |
können, wie Hochöfen, Schmelzöfen, Konverter und Roheisenmischer, | können, wie Hochöfen, Schmelzöfen, Konverter und Roheisenmischer, |
Schmelzpfannen, Warmwalzanlagen; Bedienung von Kohlewagen, Kokswagen | Schmelzpfannen, Warmwalzanlagen; Bedienung von Kohlewagen, Kokswagen |
und Ausdrückmaschinen für Koks in Kokereien | und Ausdrückmaschinen für Koks in Kokereien |
16. Arbeit an gefährlichen Maschinen, es sei denn, die Maschine ist | 16. Arbeit an gefährlichen Maschinen, es sei denn, die Maschine ist |
ständig mit ausreichenden Schutzvorrichtungen ausgestattet, die | ständig mit ausreichenden Schutzvorrichtungen ausgestattet, die |
unabhängig vom Benutzer der Maschine funktionieren | unabhängig vom Benutzer der Maschine funktionieren |
Folgende Maschinen werden als gefährlich betrachtet: | Folgende Maschinen werden als gefährlich betrachtet: |
- Folgende Holzbearbeitungsmaschinen: Kreissägen, Bandsägen, | - Folgende Holzbearbeitungsmaschinen: Kreissägen, Bandsägen, |
Abrichthobel, Dickenhobel, Fräsen, Langlochbohrmaschinen, | Abrichthobel, Dickenhobel, Fräsen, Langlochbohrmaschinen, |
Zapfenschneider, kombinierte Maschinen | Zapfenschneider, kombinierte Maschinen |
- Folgende Gerbereimaschinen: Walzen, Pressen und Falzmaschinen, | - Folgende Gerbereimaschinen: Walzen, Pressen und Falzmaschinen, |
Schleifmaschinen, Rollpressen, Stollmaschinen und Vakuum-Trockner | Schleifmaschinen, Rollpressen, Stollmaschinen und Vakuum-Trockner |
- Folgende Metallpressen: Schraubenpressen mit Reibungskupplung, | - Folgende Metallpressen: Schraubenpressen mit Reibungskupplung, |
Exzenterpressen mit mechanischer, pneumatischer oder hydraulischer | Exzenterpressen mit mechanischer, pneumatischer oder hydraulischer |
Kupplung, hydraulische Pressen | Kupplung, hydraulische Pressen |
- Formpressen für Kunststoffe | - Formpressen für Kunststoffe |
- Mechanisch betriebene Metallscheren und Schneidemaschinen | - Mechanisch betriebene Metallscheren und Schneidemaschinen |
- Fallhammer | - Fallhammer |
17. In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den | 17. In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den |
Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Verfahren und | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Verfahren und |
Arbeiten | Arbeiten |
18. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren | 18. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren |
19. Anstricharbeiten, bei denen Bleiweiss, Bleisulfat oder ein diese | 19. Anstricharbeiten, bei denen Bleiweiss, Bleisulfat oder ein diese |
Farbstoffe enthaltendes Produkt verwendet wird, sofern der Bleigehalt | Farbstoffe enthaltendes Produkt verwendet wird, sofern der Bleigehalt |
dieser Produkte über 2 Gewichtsprozent liegt, berechnet im | dieser Produkte über 2 Gewichtsprozent liegt, berechnet im |
metallischen Zustand | metallischen Zustand |
20. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons | 20. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons |
oder Korbflaschen, die unter Punkt A.3 erwähnte chemische Agenzien | oder Korbflaschen, die unter Punkt A.3 erwähnte chemische Agenzien |
enthalten | enthalten |
21. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt ist und die nach | 21. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt ist und die nach |
Akkord bezahlt werden | Akkord bezahlt werden |
C. Stätten | C. Stätten |
1. Stätten, an denen Arbeiten verrichtet werden, die ernsthafte Brände | 1. Stätten, an denen Arbeiten verrichtet werden, die ernsthafte Brände |
oder Explosionen verursachen können wie: | oder Explosionen verursachen können wie: |
- Herstellung von flüssigem Sauerstoff und Wasserstoff | - Herstellung von flüssigem Sauerstoff und Wasserstoff |
- Herstellung von Kollodium, Celluloid, entzündlichem Gas und | - Herstellung von Kollodium, Celluloid, entzündlichem Gas und |
entzündlichen Flüssigkeiten | entzündlichen Flüssigkeiten |
- Destillation und Raffination von Kohlenwasserstoffen aus Erdöl und | - Destillation und Raffination von Kohlenwasserstoffen aus Erdöl und |
Steinkohle | Steinkohle |
- Füllung beweglicher Behälter mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem | - Füllung beweglicher Behälter mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem |
Gas - abgesehen von Luft - unter einem Druck von mehr als 1 kg/cm2 | Gas - abgesehen von Luft - unter einem Druck von mehr als 1 kg/cm2 |
2. - Für Autopsien bestimmte Räume | 2. - Für Autopsien bestimmte Räume |
- Stätten der Abdeckereien, wo Kadaver und Häute behandelt und | - Stätten der Abdeckereien, wo Kadaver und Häute behandelt und |
bearbeitet werden | bearbeitet werden |
- Zur Tierschlachtung bestimmte Räume | - Zur Tierschlachtung bestimmte Räume |
- Räume, in denen Arbeiten verrichtet werden, bei denen die Gefahr | - Räume, in denen Arbeiten verrichtet werden, bei denen die Gefahr |
besteht, mit Cyanwasserstoffsäure (Blausäure) oder jedem anderen | besteht, mit Cyanwasserstoffsäure (Blausäure) oder jedem anderen |
Stoff, der sie freisetzen kann, in Berührung zu kommen | Stoff, der sie freisetzen kann, in Berührung zu kommen |
- Räume oder Baustellen, wo Tätigkeiten oder Arbeiten eine Freisetzung | - Räume oder Baustellen, wo Tätigkeiten oder Arbeiten eine Freisetzung |
von Asbeststoffen verursachen können | von Asbeststoffen verursachen können |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 1999 über den | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 1999 über den |
Jugendarbeitsschutz beigefügt zu werden | Jugendarbeitsschutz beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |