Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/08/2000
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999
protection des jeunes au travail betreffende de bescherming van de jongeren op het werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail, besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de
à la protection des jeunes au travail. bescherming van de jongeren op het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Jugendarbeitsschutz 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Jugendarbeitsschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel
4 und 80; 4 und 80;
Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
5. Dezember 1990 und 27. August 1993, und des Titels II Kapitel IV, 5. Dezember 1990 und 27. August 1993, und des Titels II Kapitel IV,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13.
März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995; März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Oktober 1998; Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Oktober 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie
spätestens am 22. Juni 1996 in belgisches Recht umgesetzt werden spätestens am 22. Juni 1996 in belgisches Recht umgesetzt werden
musste; dass es dringend notwendig ist, unverzüglich die nötigen musste; dass es dringend notwendig ist, unverzüglich die nötigen
Massnahmen zu ergreifen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Massnahmen zu ergreifen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen
Staats unberührt bleibt; Staats unberührt bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, soweit Jugendliche bei der der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, soweit Jugendliche bei der
Arbeit betroffen sind. Arbeit betroffen sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Jugendlicher bei der Arbeit »: jede in den Nummern 2 bis 5 1. « Jugendlicher bei der Arbeit »: jede in den Nummern 2 bis 5
erwähnte Person und jeden minderjährigen Arbeitnehmer, der 15 Jahre erwähnte Person und jeden minderjährigen Arbeitnehmer, der 15 Jahre
alt oder älter ist und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, alt oder älter ist und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt,
2. « Lehrling »: jede Person, die aufgrund eines Lehrvertrags eine 2. « Lehrling »: jede Person, die aufgrund eines Lehrvertrags eine
Ausbildung im Betrieb erhält, Ausbildung im Betrieb erhält,
3. « Praktikant »: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines 3. « Praktikant »: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines
vollständigen Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um vollständigen Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um
Berufserfahrung zu erlangen, Berufserfahrung zu erlangen,
4. « Werkstudent »: jeden Studenten, der gemäss Titel VII des Gesetzes 4. « Werkstudent »: jeden Studenten, der gemäss Titel VII des Gesetzes
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die
Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat,
ausschliesslich der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 ausschliesslich der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122
desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der
Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei
demselben Arbeitgeber tun, demselben Arbeitgeber tun,
5. « Schüler und Student »: jeden Schüler oder Studenten, der ein 5. « Schüler und Student »: jeden Schüler oder Studenten, der ein
Studium absolviert, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit Studium absolviert, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit
vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird, vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird,
6. « Ausschuss »: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 6. « Ausschuss »: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in dessen Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in dessen Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Abschnitt II - Risikoanalyse und Gefahrenverhütungsmassnahmen Abschnitt II - Risikoanalyse und Gefahrenverhütungsmassnahmen
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss
der Arbeitgeber eine Analyse der Gefahren durchführen, denen die der Arbeitgeber eine Analyse der Gefahren durchführen, denen die
Jugendlichen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, damit sämtliche Jugendlichen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, damit sämtliche
Gefahren für die Sicherheit, die körperliche und die geistige Gefahren für die Sicherheit, die körperliche und die geistige
Gesundheit oder die Entwicklung beurteilt werden, die aus mangelnder Gesundheit oder die Entwicklung beurteilt werden, die aus mangelnder
Erfahrung, fehlendem Bewusstsein für Gefahren oder der noch nicht Erfahrung, fehlendem Bewusstsein für Gefahren oder der noch nicht
abgeschlossenen Entwicklung des Jugendlichen herrühren. abgeschlossenen Entwicklung des Jugendlichen herrühren.
Diese Analyse muss durchgeführt werden, bevor die Jugendlichen mit Diese Analyse muss durchgeführt werden, bevor die Jugendlichen mit
ihrer Arbeit beginnen; sie muss zumindest einmal pro Jahr und bei ihrer Arbeit beginnen; sie muss zumindest einmal pro Jahr und bei
jeder bedeutenden Änderung am Arbeitsplatz erneuert oder angepasst jeder bedeutenden Änderung am Arbeitsplatz erneuert oder angepasst
werden. werden.
§ 2 - Diese Analyse muss es ermöglichen, in jedem Fall die in der § 2 - Diese Analyse muss es ermöglichen, in jedem Fall die in der
Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien, denen die Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien, denen die
Jugendlichen bei der Arbeit ausgesetzt werden können, die Verfahren Jugendlichen bei der Arbeit ausgesetzt werden können, die Verfahren
und Arbeiten, in die sie einbezogen werden können, und die Stätten, an und Arbeiten, in die sie einbezogen werden können, und die Stätten, an
denen sie anwesend sein können, zu erkennen. denen sie anwesend sein können, zu erkennen.
Der Arbeitgeber muss zur Identifizierung jeder Tätigkeit, die eine Der Arbeitgeber muss zur Identifizierung jeder Tätigkeit, die eine
spezifische Gefährdung darstellen kann, folgende Punkte definieren, spezifische Gefährdung darstellen kann, folgende Punkte definieren,
genau festlegen und beurteilen: genau festlegen und beurteilen:
a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzes,
b) Art, Grad und Dauer der chemischen, physikalischen und biologischen b) Art, Grad und Dauer der chemischen, physikalischen und biologischen
Einwirkungen, Einwirkungen,
c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen und -mitteln, c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen und -mitteln,
insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang
damit, damit,
d) Arbeitsorganisation, das heisst Gestaltung von Arbeitsverfahren und d) Arbeitsorganisation, das heisst Gestaltung von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen und ihr Zusammenwirken, Arbeitsabläufen und ihr Zusammenwirken,
e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen bei der e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen bei der
Arbeit. Arbeit.
Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber muss die nötigen Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber muss die nötigen
Gefahrenverhütungsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit Gefahrenverhütungsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit
der Jugendlichen bei der Arbeit treffen, damit sie vor jeder Gefahr, der Jugendlichen bei der Arbeit treffen, damit sie vor jeder Gefahr,
die ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder die ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder
ihre Entwicklung beeinträchtigen kann, geschützt sind. ihre Entwicklung beeinträchtigen kann, geschützt sind.
§ 2 - Wenn sich aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse § 2 - Wenn sich aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse
ergibt, dass eine Gefährdung besteht, wendet der Arbeitgeber die der ergibt, dass eine Gefährdung besteht, wendet der Arbeitgeber die der
Lage des betreffenden Jugendlichen angemessenen Massnahmen an, wobei Lage des betreffenden Jugendlichen angemessenen Massnahmen an, wobei
er die Addition dieser Massnahmen oder ihren kombinierten Effekt er die Addition dieser Massnahmen oder ihren kombinierten Effekt
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Massnahmen umfassen: § 3 - Die in § 2 erwähnten Massnahmen umfassen:
1. die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über 1. die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über
die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit erwähnten Massnahmen, ihrer Arbeit erwähnten Massnahmen,
2. die in den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen Massnahmen. 2. die in den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen Massnahmen.
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 3 erwähnte Risikoanalyse Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 3 erwähnte Risikoanalyse
durch und legt die in Artikel 4 erwähnten zu ergreifenden Massnahmen durch und legt die in Artikel 4 erwähnten zu ergreifenden Massnahmen
fest in Zusammenarbeit mit dem beziehungsweise den fest in Zusammenarbeit mit dem beziehungsweise den
Gefahrenverhütungsberatern der Dienste für Gefahrenverhütung und Gefahrenverhütungsberatern der Dienste für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, die über die in Artikel 14 Absatz 3 des Schutz am Arbeitsplatz, die über die in Artikel 14 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten angemessenen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten angemessenen
Fachkenntnisse verfügen. Fachkenntnisse verfügen.
Art. 6 - Die Ergebnisse der Analyse und die zu ergreifenden Massnahmen Art. 6 - Die Ergebnisse der Analyse und die zu ergreifenden Massnahmen
werden in dem in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 werden in dem in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit erwähnten Globalplan zur Gefahrenverhütung festgehalten. ihrer Arbeit erwähnten Globalplan zur Gefahrenverhütung festgehalten.
Art. 7 - Der Arbeitgeber unterweist die Jugendlichen bei der Arbeit Art. 7 - Der Arbeitgeber unterweist die Jugendlichen bei der Arbeit
über eventuelle Gefahren und über sämtliche zum Schutz ihrer über eventuelle Gefahren und über sämtliche zum Schutz ihrer
Gesundheit und Sicherheit getroffenen Massnahmen. Gesundheit und Sicherheit getroffenen Massnahmen.
Abschnitt III - Verbotsbestimmungen Abschnitt III - Verbotsbestimmungen
Art. 8 - Es ist verboten, Jugendliche bei der Arbeit Arbeiten Art. 8 - Es ist verboten, Jugendliche bei der Arbeit Arbeiten
verrichten zu lassen, die als gefährlich angesehen werden, wie: verrichten zu lassen, die als gefährlich angesehen werden, wie:
1. Arbeiten, die objektiv die physische oder psychische 1. Arbeiten, die objektiv die physische oder psychische
Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen, Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen,
2. Arbeiten, die eine Einwirkung von giftigen, krebserregenden, 2. Arbeiten, die eine Einwirkung von giftigen, krebserregenden,
erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den
Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen, Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen,
3. Arbeiten, die eine Einwirkung von ionisierenden Strahlen mit sich 3. Arbeiten, die eine Einwirkung von ionisierenden Strahlen mit sich
bringen, bringen,
4. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen 4. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder
Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
5. Arbeiten, die eine Einwirkung von extremer Kälte oder Hitze, Lärm 5. Arbeiten, die eine Einwirkung von extremer Kälte oder Hitze, Lärm
oder Erschütterungen mit sich bringen. oder Erschütterungen mit sich bringen.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet in jedem Fall Anwendung auf: Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet in jedem Fall Anwendung auf:
1. Arbeiten, die eine Einwirkung der unter den Punkten A.1, A.2 und 1. Arbeiten, die eine Einwirkung der unter den Punkten A.1, A.2 und
A.3 Buchstabe a), b), c) und d) in der Anlage zu vorliegendem Erlass A.3 Buchstabe a), b), c) und d) in der Anlage zu vorliegendem Erlass
erwähnten chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien zur erwähnten chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien zur
Folge haben, Folge haben,
2. Arbeiten, bei denen es nicht möglich ist, anhand einer Analyse 2. Arbeiten, bei denen es nicht möglich ist, anhand einer Analyse
festzustellen, ob die Grenzwerte für die unter Punkt A.3 Buchstabe e) festzustellen, ob die Grenzwerte für die unter Punkt A.3 Buchstabe e)
in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten chemischen Agenzien in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten chemischen Agenzien
ständig eingehalten werden, ständig eingehalten werden,
3. die unter Punkt B in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten 3. die unter Punkt B in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten
Verfahren und Arbeiten, Verfahren und Arbeiten,
4. die Anwesenheit von Jugendlichen bei der Arbeit an den unter Punkt 4. die Anwesenheit von Jugendlichen bei der Arbeit an den unter Punkt
C in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stätten. C in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stätten.
Art. 9 - Die in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Feststellung der Art. 9 - Die in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Feststellung der
ständigen Einhaltung des Grenzwertes kann nur gemacht werden, wenn das ständigen Einhaltung des Grenzwertes kann nur gemacht werden, wenn das
Arbeitsverfahren so geplant ist, dass der Grenzwert während eines Arbeitsverfahren so geplant ist, dass der Grenzwert während eines
langen Zeitraums nicht überschritten wird. langen Zeitraums nicht überschritten wird.
Dies ist der Fall, sobald eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Dies ist der Fall, sobald eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. wenn das Arbeitsverfahren als solches vom Minister der 1. wenn das Arbeitsverfahren als solches vom Minister der
Beschäftigung und der Arbeit anerkannt ist, Beschäftigung und der Arbeit anerkannt ist,
2. wenn anhand einer mit einem Alarmsystem verbundenen fortdauernden 2. wenn anhand einer mit einem Alarmsystem verbundenen fortdauernden
automatischen Messung und durch einschlägige Massnahmen gewährleistet automatischen Messung und durch einschlägige Massnahmen gewährleistet
ist, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden, ist, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden,
3. wenn aus der Messung hervorgeht, dass die Konzentrationen ein 3. wenn aus der Messung hervorgeht, dass die Konzentrationen ein
Viertel des 8-Stunden-Grenzwertes nicht überschreiten, wobei Viertel des 8-Stunden-Grenzwertes nicht überschreiten, wobei
gleichzeitig die Kurzzeitgrenzwerte eingehalten werden. gleichzeitig die Kurzzeitgrenzwerte eingehalten werden.
Abschnitt IV - Abweichungen Abschnitt IV - Abweichungen
Art. 10 - Ausser für Werkstudenten findet das in Artikel 8 erwähnte Art. 10 - Ausser für Werkstudenten findet das in Artikel 8 erwähnte
Verbot keine Anwendung auf Jugendliche bei der Arbeit, wenn sie Verbot keine Anwendung auf Jugendliche bei der Arbeit, wenn sie
Arbeiten verrichten, durch Verfahren oder Arbeiten betroffen sind oder Arbeiten verrichten, durch Verfahren oder Arbeiten betroffen sind oder
an Stätten anwesend sind, die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnt sind, an Stätten anwesend sind, die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnt sind,
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es handelt sich um Arbeiten, Tätigkeiten oder Anwesenheiten, die 1. Es handelt sich um Arbeiten, Tätigkeiten oder Anwesenheiten, die
für ihre berufliche Ausbildung unerlässlich sind. für ihre berufliche Ausbildung unerlässlich sind.
2. Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 2. Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die in Artikel 4 § 3 Nr. 1
erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen effektiv sind und von einer vom erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen effektiv sind und von einer vom
Arbeitgeber bestimmten Führungskraft kontrolliert werden. Arbeitgeber bestimmten Führungskraft kontrolliert werden.
3. Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die vorerwähnten Arbeiten im 3. Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die vorerwähnten Arbeiten im
Beisein eines erfahrenen Arbeitnehmers ausgeführt werden und dass die Beisein eines erfahrenen Arbeitnehmers ausgeführt werden und dass die
Anwesenheit an den vorerwähnten Stätten im Beisein eines erfahrenen Anwesenheit an den vorerwähnten Stätten im Beisein eines erfahrenen
Arbeitnehmers erfolgt. Arbeitnehmers erfolgt.
Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 10 findet das in Artikel 8 Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 10 findet das in Artikel 8
erwähnte Verbot unter folgenden Bedingungen keine Anwendung auf erwähnte Verbot unter folgenden Bedingungen keine Anwendung auf
Werkstudenten über 18 Jahre: Werkstudenten über 18 Jahre:
1. Sie sind nicht mit der Führung von kraftbetriebenen 1. Sie sind nicht mit der Führung von kraftbetriebenen
Flurförderzeugen beschäftigt. Flurförderzeugen beschäftigt.
2. Ihre Studienrichtung stimmt mit den Arbeiten überein, für die die 2. Ihre Studienrichtung stimmt mit den Arbeiten überein, für die die
Verbotsbestimmung gilt. Verbotsbestimmung gilt.
3. Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des Ausschusses und des 3. Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des Ausschusses und des
beziehungsweise der Gefahrenverhütungsberater der Dienste für beziehungsweise der Gefahrenverhütungsberater der Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein, die über die in Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein, die über die in
Artikel 14 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über Artikel 14 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über
den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erwähnten angemessenen Fachkenntnisse verfügen, bevor er die erwähnten angemessenen Fachkenntnisse verfügen, bevor er die
Werkstudenten beschäftigt. Werkstudenten beschäftigt.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter « kraftbetriebenes § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter « kraftbetriebenes
Flurförderzeug » sämtliche Fahrzeuge auf Rädern, Fahrzeuge auf Flurförderzeug » sämtliche Fahrzeuge auf Rädern, Fahrzeuge auf
Schienen ausgenommen, die dazu bestimmt sind, Lasten jeder Art zu Schienen ausgenommen, die dazu bestimmt sind, Lasten jeder Art zu
befördern, zu ziehen, zu schieben, zu heben, zu stapeln oder in befördern, zu ziehen, zu schieben, zu heben, zu stapeln oder in
Gestellen zu lagern, und die von einem Führer bedient werden, der Gestellen zu lagern, und die von einem Führer bedient werden, der
entweder neben dem Flurförderzeug läuft oder auf einem eigens entweder neben dem Flurförderzeug läuft oder auf einem eigens
eingerichteten, auf dem Fahrgestell befestigten oder hebbaren eingerichteten, auf dem Fahrgestell befestigten oder hebbaren
Fahrerplatz sitzt. Fahrerplatz sitzt.
Werkstudenten über 18 Jahre dürfen jedoch unter folgenden Bedingungen Werkstudenten über 18 Jahre dürfen jedoch unter folgenden Bedingungen
nichtstapelnde kraftbetriebene Flurförderzeuge mit niedrigem Hub nichtstapelnde kraftbetriebene Flurförderzeuge mit niedrigem Hub
bedienen: bedienen:
1. Es handelt sich um einen Ladungsträger, das heisst ein 1. Es handelt sich um einen Ladungsträger, das heisst ein
Flurförderzeug, das seine Ladung auf einer festen Plattform oder auf Flurförderzeug, das seine Ladung auf einer festen Plattform oder auf
einem nicht hebbaren Lastträger befördert, oder um einen einem nicht hebbaren Lastträger befördert, oder um einen
Gabelhubwagen, das heisst einen nichtstapelnden Niederhubwagen, der Gabelhubwagen, das heisst einen nichtstapelnden Niederhubwagen, der
mit einer gesteuerten Gabel zur Beförderung von Paletten ausgestattet mit einer gesteuerten Gabel zur Beförderung von Paletten ausgestattet
ist, oder um einen Hubwagen mit Plattform, das heisst einen ist, oder um einen Hubwagen mit Plattform, das heisst einen
Niederhubwagen mit Plattform, oder eine sonstige für die Beförderung Niederhubwagen mit Plattform, oder eine sonstige für die Beförderung
von Lasten dienende Vorrichtung. von Lasten dienende Vorrichtung.
2. Gemäss den Anforderungen von Artikel 49bis der Allgemeinen 2. Gemäss den Anforderungen von Artikel 49bis der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um
sich zu vergewissern, dass die mit der Bedienung dieser Vorrichtungen sich zu vergewissern, dass die mit der Bedienung dieser Vorrichtungen
beauftragten Werkstudenten ausreichend zuverlässig und kompetent sind. beauftragten Werkstudenten ausreichend zuverlässig und kompetent sind.
3. Die Bedienungsorgane der Vorrichtungen müssen derart sein, dass der 3. Die Bedienungsorgane der Vorrichtungen müssen derart sein, dass der
Führer sie ständig bedienen muss und sie automatisch in die neutrale Führer sie ständig bedienen muss und sie automatisch in die neutrale
Position zurückfallen, sobald sie nicht mehr bedient werden. Position zurückfallen, sobald sie nicht mehr bedient werden.
4. Die Fahrgeschwindigkeit, unbeladen und auf horizontalem Boden, ist 4. Die Fahrgeschwindigkeit, unbeladen und auf horizontalem Boden, ist
auf 6 km/h für mitgängergeführte Vorrichtungen und auf 16 km/h für auf 6 km/h für mitgängergeführte Vorrichtungen und auf 16 km/h für
Vorrichtungen mit aufsitzendem Fahrer beschränkt. Vorrichtungen mit aufsitzendem Fahrer beschränkt.
Abschnitt V - Gesundheitsaufsicht Abschnitt V - Gesundheitsaufsicht
Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene
Gesundheitsaufsicht der Jugendlichen bei der Arbeit, die jünger als 21 Gesundheitsaufsicht der Jugendlichen bei der Arbeit, die jünger als 21
Jahre sind, und der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, die Jahre sind, und der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, die
älter als 15 Jahre und jünger als 21 Jahre sind, gemäss den älter als 15 Jahre und jünger als 21 Jahre sind, gemäss den
Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die in Artikel 28 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die in Artikel 28 Absatz 2
derselben Ordnung erwähnten Schüler und Studenten jedoch ausgenommen. derselben Ordnung erwähnten Schüler und Studenten jedoch ausgenommen.
§ 2 - Dazu unterwirft der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten § 2 - Dazu unterwirft der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten
Jugendlichen bei der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung, so wie in Jugendlichen bei der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung, so wie in
Artikel 125 § 1 Nr. 1 derselben Ordnung erwähnt: Artikel 125 § 1 Nr. 1 derselben Ordnung erwähnt:
1. vor der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung 1. vor der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung
ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben, ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben,
2. bevor ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. 2. bevor ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird.
§ 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei § 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei
der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung:
1. wenn sie Arbeiten verrichten, die aufgrund der in Artikel 3 § 1 1. wenn sie Arbeiten verrichten, die aufgrund der in Artikel 3 § 1
Absatz 2 erwähnten Analyse eine spezifische Gefährdung darstellen, Absatz 2 erwähnten Analyse eine spezifische Gefährdung darstellen,
2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. 2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten.
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen Abschnitt VI - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Artikel 124 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt Art. 13 - Artikel 124 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 27. August durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 27. August
1993, wird wie folgt abgeändert: 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. Jugendliche bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen « 5. Jugendliche bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitschutz erwähnt, ». Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitschutz erwähnt, ».
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « für Arbeitnehmer unter 21 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « für Arbeitnehmer unter 21
Jahren und für die in § 1 Nr. 4 erwähnten Behinderten » durch die Jahren und für die in § 1 Nr. 4 erwähnten Behinderten » durch die
Wörter « für die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Personen » ersetzt. Wörter « für die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Personen » ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter « der Arbeitnehmer 3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter « der Arbeitnehmer
unter 21 Jahren und der in § 1 Nr. 4 erwähnten behinderten unter 21 Jahren und der in § 1 Nr. 4 erwähnten behinderten
Arbeitnehmer » durch die Wörter « der in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Arbeitnehmer » durch die Wörter « der in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten
Personen » ersetzt; in § 4 Absatz 2 werden die Wörter « von Personen » ersetzt; in § 4 Absatz 2 werden die Wörter « von
Arbeitnehmern unter 21 Jahren und von Behinderten, die in § 1 Nr. 4 Arbeitnehmern unter 21 Jahren und von Behinderten, die in § 1 Nr. 4
erwähnt sind » durch die Wörter « von Personen, die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnt sind » durch die Wörter « von Personen, die in § 1 Nr. 4 und 5
erwähnt sind » ersetzt. erwähnt sind » ersetzt.
Art. 14 - Titel II Kapitel IV der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, Art. 14 - Titel II Kapitel IV der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13.
März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995, wird aufgehoben. März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995, wird aufgehoben.
Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1991 zur Abweichung Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1991 zur Abweichung
von den Vorschriften von Artikel 183sexies § 3 der Allgemeinen von den Vorschriften von Artikel 183sexies § 3 der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung über Werkstudenten wird aufgehoben. Arbeitsschutzordnung über Werkstudenten wird aufgehoben.
Art. 16 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung Art. 16 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt:
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und Sozialkontrolleure der Ärztlichen 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und Sozialkontrolleure der Ärztlichen
Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der
Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizin,
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich. Sicherheit im Arbeitsbereich.
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des vorliegenden Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des vorliegenden
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel II des Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel II des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden
Überschriften: Überschriften:
1.« Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1.« Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen », Arbeitssituationen »,
2. « Kapitel II: Jugendliche bei der Arbeit ». 2. « Kapitel II: Jugendliche bei der Arbeit ».
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage Anlage
Nicht erschöpfende Liste der in Artikel 3 § 2 und in Artikel 8 Nicht erschöpfende Liste der in Artikel 3 § 2 und in Artikel 8
erwähnten Agenzien, erwähnten Agenzien,
Verfahren, Arbeiten und Stätten Verfahren, Arbeiten und Stätten
A. Agenzien A. Agenzien
1. Physikalische Agenzien 1. Physikalische Agenzien
a) Ionisierende Strahlungen a) Ionisierende Strahlungen
b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen,
bei Taucheinsätzen bei Taucheinsätzen
2. Biologische Agenzien 2. Biologische Agenzien
a) Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 4 des a) Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 4 des
Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen
Agenzien am Arbeitsplatz Agenzien am Arbeitsplatz
3. Chemische Agenzien 3. Chemische Agenzien
a) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. a) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11.
Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder
Verwendung und dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung Verwendung und dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung
des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen
oder seine Umwelt darstellen, als giftig (T), sehr giftig (Tx), ätzend oder seine Umwelt darstellen, als giftig (T), sehr giftig (Tx), ätzend
(C) oder explosiv (E) eingestuft sind (C) oder explosiv (E) eingestuft sind
b) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen b) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen
Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. März 1982 als Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. März 1982 als
gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft und mit einem oder mehreren der gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft und mit einem oder mehreren der
folgenden R-Sätze versehen sind: folgenden R-Sätze versehen sind:
- R 39: Gefahr von sehr ernsten irreversiblen Wirkungen - R 39: Gefahr von sehr ernsten irreversiblen Wirkungen
- R 40: mögliche Risiken von irreversiblen Wirkungen - R 40: mögliche Risiken von irreversiblen Wirkungen
- R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen - R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen
- R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt - R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt
- R 45: krebserzeugend - R 45: krebserzeugend
- R 46: erbgutverändernd - R 46: erbgutverändernd
- R 48: schwerwiegende Wirkungen nach längerer Exposition - R 48: schwerwiegende Wirkungen nach längerer Exposition
- R 60: fruchtbarkeitsbeeinträchtigend - R 60: fruchtbarkeitsbeeinträchtigend
- R 61: fruchtschädigend - R 61: fruchtschädigend
c) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen c) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen
Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. Mai 1982 als reizend (Xi) Erlassen vom 11. Januar 1993 und 24. Mai 1982 als reizend (Xi)
eingestuft und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehen eingestuft und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehen
sind: sind:
- R 12: hochentzündliche Stoffe - R 12: hochentzündliche Stoffe
- R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen - R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen
- R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt - R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt
d) Im Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der d) Im Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden
Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Stoffe und Zubereitungen Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Stoffe und Zubereitungen
e) - Geschmolzenes Blei und geschmolzene Bleilegierungen, Lötmetalle e) - Geschmolzenes Blei und geschmolzene Bleilegierungen, Lötmetalle
ausgenommen ausgenommen
- Staub von Blei und von Bleiverbindungen, der in Fabriken und - Staub von Blei und von Bleiverbindungen, der in Fabriken und
Reparaturwerkstätten für Bleiakkumulatoren verwendet wird Reparaturwerkstätten für Bleiakkumulatoren verwendet wird
- Bleihaltige Farbstoffe, die anhand einer Pistole oder durch - Bleihaltige Farbstoffe, die anhand einer Pistole oder durch
elektrostatische Verfahren aufgetragen werden elektrostatische Verfahren aufgetragen werden
- Quecksilber oder Quecksilberverbindungen - Quecksilber oder Quecksilberverbindungen
- Schwefelkohlenstoff - Schwefelkohlenstoff
- Arsenverbindungen - Arsenverbindungen
- Fluor und seine Verbindungen - Fluor und seine Verbindungen
- Benzen - Benzen
- Tetrachlorkohlenstoff, 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan und - Tetrachlorkohlenstoff, 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan und
Pentachlorethan Pentachlorethan
B. Verfahren und Arbeiten B. Verfahren und Arbeiten
1. Herstellung, Verwendung, Vertrieb im Hinblick auf die Verwendung, 1. Herstellung, Verwendung, Vertrieb im Hinblick auf die Verwendung,
Lagerung und Beförderung von Sprengstoffen oder von Geschossen, Lagerung und Beförderung von Sprengstoffen oder von Geschossen,
Zündmitteln oder sonstigen Sprengstoff enthaltenden Gegenständen Zündmitteln oder sonstigen Sprengstoff enthaltenden Gegenständen
2. Arbeiten in Überdruckbehältern und in Überdruckatmosphäre 2. Arbeiten in Überdruckbehältern und in Überdruckatmosphäre
3. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, 3. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung,
Lagerung oder Füllung von Behältern mit entzündlichen Flüssigkeiten Lagerung oder Füllung von Behältern mit entzündlichen Flüssigkeiten
und mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind; und mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind;
Arbeiten, die einen ernsthaften Brand oder schwere Explosionen Arbeiten, die einen ernsthaften Brand oder schwere Explosionen
verursachen können verursachen können
4. Erd- und Abstützungsarbeiten bei Ausschachtungen, die mehr als 2 m 4. Erd- und Abstützungsarbeiten bei Ausschachtungen, die mehr als 2 m
tief sind und deren Breite auf halber Höhe kleiner als die Höhe ist; tief sind und deren Breite auf halber Höhe kleiner als die Höhe ist;
Arbeiten, die einen Einsturz verursachen können Arbeiten, die einen Einsturz verursachen können
5. Bedienung von Erdbaugeräten und -maschinen 5. Bedienung von Erdbaugeräten und -maschinen
6. Bedienung von Pfahlrammen 6. Bedienung von Pfahlrammen
7. Bedienung von Hebevorrichtungen und Lenkung der Führer dieser 7. Bedienung von Hebevorrichtungen und Lenkung der Führer dieser
Vorrichtungen durch Signale Vorrichtungen durch Signale
8. Abbruch von Gebäuden 8. Abbruch von Gebäuden
9. Auf- und Abbau von Gerüsten 9. Auf- und Abbau von Gerüsten
10. Schweissen oder Schneiden mit dem Lichtbogen oder Schweissbrenner 10. Schweissen oder Schneiden mit dem Lichtbogen oder Schweissbrenner
in Behältern in Behältern
11. Benutzung von Bolzenschussgeräten 11. Benutzung von Bolzenschussgeräten
12. Unterhalt, Reinigung und Reparatur elektrischer Anlagen in 12. Unterhalt, Reinigung und Reparatur elektrischer Anlagen in
Hochspannungskabinen; Arbeiten, die mit Gefahren auf dem Gebiet der Hochspannungskabinen; Arbeiten, die mit Gefahren auf dem Gebiet der
Hochspannungselektrizität verbunden sind Hochspannungselektrizität verbunden sind
13. Laden und Abladen von Schiffen 13. Laden und Abladen von Schiffen
14. Ausästung und Fällen hochstämmiger Bäume und Handhabung von nicht 14. Ausästung und Fällen hochstämmiger Bäume und Handhabung von nicht
entrindetem Stammholz entrindetem Stammholz
15. Bedienung in Metallbetrieben von Herstellungs- und 15. Bedienung in Metallbetrieben von Herstellungs- und
Transportanlagen, die die Sicherheit des Personals stark gefährden Transportanlagen, die die Sicherheit des Personals stark gefährden
können, wie Hochöfen, Schmelzöfen, Konverter und Roheisenmischer, können, wie Hochöfen, Schmelzöfen, Konverter und Roheisenmischer,
Schmelzpfannen, Warmwalzanlagen; Bedienung von Kohlewagen, Kokswagen Schmelzpfannen, Warmwalzanlagen; Bedienung von Kohlewagen, Kokswagen
und Ausdrückmaschinen für Koks in Kokereien und Ausdrückmaschinen für Koks in Kokereien
16. Arbeit an gefährlichen Maschinen, es sei denn, die Maschine ist 16. Arbeit an gefährlichen Maschinen, es sei denn, die Maschine ist
ständig mit ausreichenden Schutzvorrichtungen ausgestattet, die ständig mit ausreichenden Schutzvorrichtungen ausgestattet, die
unabhängig vom Benutzer der Maschine funktionieren unabhängig vom Benutzer der Maschine funktionieren
Folgende Maschinen werden als gefährlich betrachtet: Folgende Maschinen werden als gefährlich betrachtet:
- Folgende Holzbearbeitungsmaschinen: Kreissägen, Bandsägen, - Folgende Holzbearbeitungsmaschinen: Kreissägen, Bandsägen,
Abrichthobel, Dickenhobel, Fräsen, Langlochbohrmaschinen, Abrichthobel, Dickenhobel, Fräsen, Langlochbohrmaschinen,
Zapfenschneider, kombinierte Maschinen Zapfenschneider, kombinierte Maschinen
- Folgende Gerbereimaschinen: Walzen, Pressen und Falzmaschinen, - Folgende Gerbereimaschinen: Walzen, Pressen und Falzmaschinen,
Schleifmaschinen, Rollpressen, Stollmaschinen und Vakuum-Trockner Schleifmaschinen, Rollpressen, Stollmaschinen und Vakuum-Trockner
- Folgende Metallpressen: Schraubenpressen mit Reibungskupplung, - Folgende Metallpressen: Schraubenpressen mit Reibungskupplung,
Exzenterpressen mit mechanischer, pneumatischer oder hydraulischer Exzenterpressen mit mechanischer, pneumatischer oder hydraulischer
Kupplung, hydraulische Pressen Kupplung, hydraulische Pressen
- Formpressen für Kunststoffe - Formpressen für Kunststoffe
- Mechanisch betriebene Metallscheren und Schneidemaschinen - Mechanisch betriebene Metallscheren und Schneidemaschinen
- Fallhammer - Fallhammer
17. In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den 17. In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den
Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Verfahren und krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Verfahren und
Arbeiten Arbeiten
18. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren 18. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren
19. Anstricharbeiten, bei denen Bleiweiss, Bleisulfat oder ein diese 19. Anstricharbeiten, bei denen Bleiweiss, Bleisulfat oder ein diese
Farbstoffe enthaltendes Produkt verwendet wird, sofern der Bleigehalt Farbstoffe enthaltendes Produkt verwendet wird, sofern der Bleigehalt
dieser Produkte über 2 Gewichtsprozent liegt, berechnet im dieser Produkte über 2 Gewichtsprozent liegt, berechnet im
metallischen Zustand metallischen Zustand
20. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons 20. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons
oder Korbflaschen, die unter Punkt A.3 erwähnte chemische Agenzien oder Korbflaschen, die unter Punkt A.3 erwähnte chemische Agenzien
enthalten enthalten
21. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt ist und die nach 21. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt ist und die nach
Akkord bezahlt werden Akkord bezahlt werden
C. Stätten C. Stätten
1. Stätten, an denen Arbeiten verrichtet werden, die ernsthafte Brände 1. Stätten, an denen Arbeiten verrichtet werden, die ernsthafte Brände
oder Explosionen verursachen können wie: oder Explosionen verursachen können wie:
- Herstellung von flüssigem Sauerstoff und Wasserstoff - Herstellung von flüssigem Sauerstoff und Wasserstoff
- Herstellung von Kollodium, Celluloid, entzündlichem Gas und - Herstellung von Kollodium, Celluloid, entzündlichem Gas und
entzündlichen Flüssigkeiten entzündlichen Flüssigkeiten
- Destillation und Raffination von Kohlenwasserstoffen aus Erdöl und - Destillation und Raffination von Kohlenwasserstoffen aus Erdöl und
Steinkohle Steinkohle
- Füllung beweglicher Behälter mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem - Füllung beweglicher Behälter mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem
Gas - abgesehen von Luft - unter einem Druck von mehr als 1 kg/cm2 Gas - abgesehen von Luft - unter einem Druck von mehr als 1 kg/cm2
2. - Für Autopsien bestimmte Räume 2. - Für Autopsien bestimmte Räume
- Stätten der Abdeckereien, wo Kadaver und Häute behandelt und - Stätten der Abdeckereien, wo Kadaver und Häute behandelt und
bearbeitet werden bearbeitet werden
- Zur Tierschlachtung bestimmte Räume - Zur Tierschlachtung bestimmte Räume
- Räume, in denen Arbeiten verrichtet werden, bei denen die Gefahr - Räume, in denen Arbeiten verrichtet werden, bei denen die Gefahr
besteht, mit Cyanwasserstoffsäure (Blausäure) oder jedem anderen besteht, mit Cyanwasserstoffsäure (Blausäure) oder jedem anderen
Stoff, der sie freisetzen kann, in Berührung zu kommen Stoff, der sie freisetzen kann, in Berührung zu kommen
- Räume oder Baustellen, wo Tätigkeiten oder Arbeiten eine Freisetzung - Räume oder Baustellen, wo Tätigkeiten oder Arbeiten eine Freisetzung
von Asbeststoffen verursachen können von Asbeststoffen verursachen können
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 1999 über den Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 1999 über den
Jugendarbeitsschutz beigefügt zu werden Jugendarbeitsschutz beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^