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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1994 relative à la publicité de l'administration ainsi que de la loi du 25 juin 1998 modifiant la loi du 11 avril 1994 précitée et la loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de voornoemde wet van 11 april 1994 en de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de la loi du 11 avril 1994 relative à la publicité de | officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1994 betreffende de |
l'administration ainsi que de la loi du 25 juin 1998 modifiant la loi | openbaarheid van bestuur en van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging |
du 11 avril 1994 précitée et la loi du 12 novembre 1997 relative à la | van de voornoemde wet van 11 april 1994 en de wet van 12 november 1997 |
publicité de l'administration dans les provinces et les communes | betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 11 avril 1994 relative à la publicité de | - van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van |
l'administration, | bestuur, |
- de la loi du 25 juin 1998 modifiant la loi du 11 avril 1994 relative | - van de wet van 25 juni 1998 tot wijziging van de wet van 11 april |
à la publicité de l'administration et la loi du 12 novembre 1997 | 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en de wet van 12 november |
relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les | 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en |
communes, | gemeenten, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 11 avril 1994 relative à la publicité de | - van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van |
l'administration; | bestuur; |
- de la loi du 25 juin 1998 modifiant la loi du 11 avril 1994 relative | - van de wet van 25 juni 1998 tot wijziging van de wet van 11 april |
à la publicité de l'administration et la loi du 12 novembre 1997 | 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur en de wet van 12 november |
relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les | 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en |
communes. | gemeenten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
11. APRIL 1994 - Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung | 11. APRIL 1994 - Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: |
a) föderale Verwaltungsbehörden, | a) föderale Verwaltungsbehörden, |
b) andere Verwaltungsbehörden als die föderalen Verwaltungsbehörden, | b) andere Verwaltungsbehörden als die föderalen Verwaltungsbehörden, |
jedoch nur insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den | jedoch nur insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den |
Bereich der föderalen Befugnisse fallen, die Öffentlichkeit von | Bereich der föderalen Befugnisse fallen, die Öffentlichkeit von |
Verwaltungsunterlagen verbietet oder einschränkt. | Verwaltungsunterlagen verbietet oder einschränkt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: |
1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 | 1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 |
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, |
2. Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, | 2. Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, |
über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, | über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, |
3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine | 3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine |
Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder | Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder |
leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines | leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines |
Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich | Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich |
Schaden zufügen kann. | Schaden zufügen kann. |
KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit | KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit |
Art. 2 - Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die | Art. 2 - Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die |
Tätigkeiten der föderalen Verwaltungsbehörden unterrichtet wird: | Tätigkeiten der föderalen Verwaltungsbehörden unterrichtet wird: |
1. legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 1. legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Organisation und Aufträge des föderalen Informationsdienstes fest und | Organisation und Aufträge des föderalen Informationsdienstes fest und |
bestimmt die föderalen Verwaltungsbehörden, die verpflichtet sind, | bestimmt die föderalen Verwaltungsbehörden, die verpflichtet sind, |
eine spezialisierte Instanz mit der Konzipierung und Verwirklichung | eine spezialisierte Instanz mit der Konzipierung und Verwirklichung |
der Informationspolitik zu beauftragen, | der Informationspolitik zu beauftragen, |
2. veröffentlicht jede föderale Verwaltungsbehörde eine Unterlage mit | 2. veröffentlicht jede föderale Verwaltungsbehörde eine Unterlage mit |
der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer internen Organisation und | der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer internen Organisation und |
stellt sie jedem zur Verfügung, der darum bittet, | stellt sie jedem zur Verfügung, der darum bittet, |
3. werden in jedem Schreiben, das von einer föderalen | 3. werden in jedem Schreiben, das von einer föderalen |
Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und | Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und |
Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die | Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die |
Akte erteilen kann, | Akte erteilen kann, |
4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei | 4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei |
denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen | denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen |
und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein | und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein |
Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von | Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von |
einer föderalen Verwaltungsbehörde ausgeht, notifiziert wird; | einer föderalen Verwaltungsbehörde ausgeht, notifiziert wird; |
andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die Einlegung einer | andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die Einlegung einer |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Art. 3 - Vergütungen, die gegebenenfalls für die Zurverfügungstellung | Art. 3 - Vergütungen, die gegebenenfalls für die Zurverfügungstellung |
der in Artikel 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Informationen gefordert werden, | der in Artikel 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Informationen gefordert werden, |
dürfen nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen. | dürfen nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen. |
KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit | KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit |
Art. 4 - Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer föderalen | Art. 4 - Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer föderalen |
Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser Unterlage | Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser Unterlage |
zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch vorliegendes | zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch vorliegendes |
Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage vor Ort | Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage vor Ort |
einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer Abschrift | einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer Abschrift |
mitgeteilt bekommen kann. | mitgeteilt bekommen kann. |
Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse | Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse |
nachweisen. | nachweisen. |
Der König kann die Vermittlung seitens der Gemeindeverwaltungen für | Der König kann die Vermittlung seitens der Gemeindeverwaltungen für |
Einsicht in Unterlagen oder ihre Berichtigung aufgrund des | Einsicht in Unterlagen oder ihre Berichtigung aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes regeln. | vorliegenden Gesetzes regeln. |
Art. 5 - Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen | Art. 5 - Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen |
dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag. | dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag. |
Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die | Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die |
betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird | betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird |
schriftlich an die zuständige föderale Verwaltungsbehörde gerichtet, | schriftlich an die zuständige föderale Verwaltungsbehörde gerichtet, |
auch wenn diese die Unterlage in einem Archiv hinterlegt hat. | auch wenn diese die Unterlage in einem Archiv hinterlegt hat. |
Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form | Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form |
einer Abschrift an eine föderale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die | einer Abschrift an eine föderale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die |
die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, setzt diese den | die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, setzt diese den |
Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung | Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung |
und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren Auskünften zufolge | und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren Auskünften zufolge |
im Besitz der Unterlage ist. | im Besitz der Unterlage ist. |
Die föderale Verwaltungsbehörde vermerkt die schriftlichen Anträge | Die föderale Verwaltungsbehörde vermerkt die schriftlichen Anträge |
nach Empfangsdatum in einem Register. | nach Empfangsdatum in einem Register. |
Art. 6 - § 1 - Eine föderale oder nichtföderale Verwaltungsbehörde | Art. 6 - § 1 - Eine föderale oder nichtföderale Verwaltungsbehörde |
lehnt einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, | lehnt einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, |
Erläuterungen dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift ab, wenn | Erläuterungen dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift ab, wenn |
sie festgestellt hat, dass das Interesse der Öffentlichkeit die | sie festgestellt hat, dass das Interesse der Öffentlichkeit die |
Wahrung einer der folgenden Interessen nicht aufwiegt: | Wahrung einer der folgenden Interessen nicht aufwiegt: |
1. Sicherheit der Bevölkerung, | 1. Sicherheit der Bevölkerung, |
2. Grundrechte und -freiheiten der Bürger, | 2. Grundrechte und -freiheiten der Bürger, |
3. föderale internationale Beziehungen Belgiens, | 3. föderale internationale Beziehungen Belgiens, |
4. öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Verteidigung des Landes, | 4. öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Verteidigung des Landes, |
5. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, | 5. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, |
6. föderales wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, Währung | 6. föderales wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, Währung |
oder öffentliche Kreditwürdigkeit, | oder öffentliche Kreditwürdigkeit, |
7. von Natur aus vertraulicher Charakter der Betriebs- oder | 7. von Natur aus vertraulicher Charakter der Betriebs- oder |
Herstellungsinformationen, die der Behörde mitgeteilt wurden, | Herstellungsinformationen, die der Behörde mitgeteilt wurden, |
8. Geheimhaltung der Identität der Person, die der Verwaltungsbehörde | 8. Geheimhaltung der Identität der Person, die der Verwaltungsbehörde |
die Unterlage oder die Information vertraulich mitgeteilt hat, um eine | die Unterlage oder die Information vertraulich mitgeteilt hat, um eine |
strafbare oder vermutlich strafbare Handlung anzuzeigen. | strafbare oder vermutlich strafbare Handlung anzuzeigen. |
§ 2 - Eine föderale oder nichtföderale Verwaltungsbehörde lehnt einen | § 2 - Eine föderale oder nichtföderale Verwaltungsbehörde lehnt einen |
in Anwendung des vorliegenden Gesetzes bei ihr gestellten Antrag auf | in Anwendung des vorliegenden Gesetzes bei ihr gestellten Antrag auf |
Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder | Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder |
Mitteilung in Form einer Abschrift ab, wenn die Bekanntmachung der | Mitteilung in Form einer Abschrift ab, wenn die Bekanntmachung der |
Verwaltungsunterlage sich negativ auswirken würde auf: | Verwaltungsunterlage sich negativ auswirken würde auf: |
1. das Privatleben, es sei denn, die betroffene Person hat der | 1. das Privatleben, es sei denn, die betroffene Person hat der |
Einsicht, den Erläuterungen oder der Mitteilung in Form einer | Einsicht, den Erläuterungen oder der Mitteilung in Form einer |
Abschrift vorher schriftlich zugestimmt, | Abschrift vorher schriftlich zugestimmt, |
2. eine durch das Gesetz eingeführte Geheimhaltungspflicht, | 2. eine durch das Gesetz eingeführte Geheimhaltungspflicht, |
3. die Geheimhaltung der Beratungen und Beschlüsse der | 3. die Geheimhaltung der Beratungen und Beschlüsse der |
Föderalregierung und der verantwortlichen Behörden, die der föderalen | Föderalregierung und der verantwortlichen Behörden, die der föderalen |
ausführenden Gewalt unterliegen, oder der Beratungen und Beschlüsse, | ausführenden Gewalt unterliegen, oder der Beratungen und Beschlüsse, |
an denen eine föderale Behörde beteiligt ist. | an denen eine föderale Behörde beteiligt ist. |
§ 3 - Eine föderale Verwaltungsbehörde kann einen Antrag auf Einsicht | § 3 - Eine föderale Verwaltungsbehörde kann einen Antrag auf Einsicht |
in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder Mitteilung in | in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder Mitteilung in |
Form einer Abschrift ablehnen, insofern der Antrag: | Form einer Abschrift ablehnen, insofern der Antrag: |
1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung | 1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung |
Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder | Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder |
unvollständig ist, | unvollständig ist, |
2. eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde | 2. eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde |
freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, | freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, |
3. offensichtlich unberechtigt ist, | 3. offensichtlich unberechtigt ist, |
4. offensichtlich zu vage formuliert ist. | 4. offensichtlich zu vage formuliert ist. |
§ 4 - Wenn in Anwendung der Paragraphen 1 bis 3 eine | § 4 - Wenn in Anwendung der Paragraphen 1 bis 3 eine |
Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten | Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten |
werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung | werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung |
in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt. | in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt. |
§ 5 - Die föderale Verwaltungsbehörde, die einem Öffentlichkeitsantrag | § 5 - Die föderale Verwaltungsbehörde, die einem Öffentlichkeitsantrag |
nicht sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem | nicht sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem |
Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags die | Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags die |
Gründe für Aufschub beziehungsweise Ablehnung mit. Bei einem Aufschub | Gründe für Aufschub beziehungsweise Ablehnung mit. Bei einem Aufschub |
kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage verlängert werden. | kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage verlängert werden. |
Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, | Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, |
wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. | wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. |
Art. 7 - Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage | Art. 7 - Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage |
einer föderalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder unvollständige | einer föderalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder unvollständige |
Informationen über sie enthält, ist diese Behörde verpflichtet, die | Informationen über sie enthält, ist diese Behörde verpflichtet, die |
nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden | nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden |
etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des | etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des |
Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des | Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des |
Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. | Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. |
Die föderale Verwaltungsbehörde, die einem Berichtigungsantrag nicht | Die föderale Verwaltungsbehörde, die einem Berichtigungsantrag nicht |
sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller | sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller |
binnen sechzig Tagen nach Empfang des Antrags die Gründe für den | binnen sechzig Tagen nach Empfang des Antrags die Gründe für den |
Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann | Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann |
die Frist nie um mehr als dreissig Tage verlängert werden. Wenn keine | die Frist nie um mehr als dreissig Tage verlängert werden. Wenn keine |
Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon | Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon |
ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. | ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist. |
Wenn der Antrag an eine föderale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die | Wenn der Antrag an eine föderale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die |
nicht für das Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese | nicht für das Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese |
den Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung | den Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung |
und Adresse der Behörde mit, die ihren Auskünften zufolge dafür | und Adresse der Behörde mit, die ihren Auskünften zufolge dafür |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Art. 8 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für den Zugang zu | Art. 8 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für den Zugang zu |
Verwaltungsunterlagen geschaffen. | Verwaltungsunterlagen geschaffen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses. | Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses. |
§ 2 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um Einsicht | § 2 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um Einsicht |
in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre Berichtigung zu | in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre Berichtigung zu |
erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er einen Antrag auf | erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er einen Antrag auf |
Neuüberprüfung bei der betreffenden föderalen Verwaltungsbehörde | Neuüberprüfung bei der betreffenden föderalen Verwaltungsbehörde |
stellen. Gleichzeitig bittet er den Ausschuss um Stellungnahme. | stellen. Gleichzeitig bittet er den Ausschuss um Stellungnahme. |
Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden föderalen | Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden föderalen |
Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach | Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach |
Empfang des Antrags mit. Wenn keine Stellungnahme innerhalb der | Empfang des Antrags mit. Wenn keine Stellungnahme innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, wird sie ausser acht gelassen. | vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, wird sie ausser acht gelassen. |
Die föderale Verwaltungsbehörde teilt dem Antragsteller seinen | Die föderale Verwaltungsbehörde teilt dem Antragsteller seinen |
Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise Ablehnung des Antrags auf | Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise Ablehnung des Antrags auf |
Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme | Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme |
beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, binnen der die | beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, binnen der die |
Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine Mitteilung | Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine Mitteilung |
innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, | innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, |
dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat. | dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat. |
Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss | Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss |
den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten | den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat | Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat |
liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. | liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. |
§ 3 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer föderalen | § 3 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer föderalen |
Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. | Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. |
§ 4 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über | § 4 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über |
die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der | die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der |
Verwaltung abgeben. Er kann der gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über | Verwaltung abgeben. Er kann der gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über |
die Anwendung und zur eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes | die Anwendung und zur eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes |
unterbreiten. | unterbreiten. |
Art. 9 - Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage | Art. 9 - Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage |
einer föderalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der ein | einer föderalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der ein |
urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die Zustimmung | urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die Zustimmung |
des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden | des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden |
sind, nicht erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die | sind, nicht erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die |
Unterlage vor Ort oder für die Erteilung diesbezüglicher | Unterlage vor Ort oder für die Erteilung diesbezüglicher |
Erläuterungen. | Erläuterungen. |
Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer | Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer |
Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der | Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der |
Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen. | Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen. |
In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk | In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk |
urheberrechtlich geschützt ist. | urheberrechtlich geschützt ist. |
Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltene | Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltene |
Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken | Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls | Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls |
Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer föderalen | Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer föderalen |
Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind. | Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind. |
Der Verwalter eines föderalen Archivs ist verpflichtet, bei der | Der Verwalter eines föderalen Archivs ist verpflichtet, bei der |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitzuwirken. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitzuwirken. |
Die in Artikel 6 erwähnten Ausnahmegründe gelten nicht mehr nach | Die in Artikel 6 erwähnten Ausnahmegründe gelten nicht mehr nach |
Ablauf der für die Geheimhaltung des betreffenden Archivs | Ablauf der für die Geheimhaltung des betreffenden Archivs |
festgesetzten Frist. | festgesetzten Frist. |
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf das Allgemeine | Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf das Allgemeine |
Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die | Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die |
Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben. | Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben. |
Art. 12 - Der Empfang einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage kann | Art. 12 - Der Empfang einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage kann |
der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König | der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die |
Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung |
vorsehen. | vorsehen. |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im | Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 | 25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 |
über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 12. | über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 12. |
November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen | November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen |
und Gemeinden | und Gemeinden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 | Art. 2 - In Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 |
über die Öffentlichkeit der Verwaltung werden im ersten Satz zwischen | über die Öffentlichkeit der Verwaltung werden im ersten Satz zwischen |
den Wörtern « dem Antragsteller » und den Wörtern « seinen Beschluss » | den Wörtern « dem Antragsteller » und den Wörtern « seinen Beschluss » |
die Wörter « und dem Ausschuss » eingefügt. | die Wörter « und dem Ausschuss » eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. November 1997 | Art. 3 - In Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. November 1997 |
über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden | über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden |
werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « dem Antragsteller » und | werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « dem Antragsteller » und |
den Wörtern « seinen Beschluss » die Wörter « und dem Ausschuss » | den Wörtern « seinen Beschluss » die Wörter « und dem Ausschuss » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |