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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling |
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15 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie (Moniteur belge | 15 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 september 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie (Belgisch Staatsblad |
du 30 octobre 2023). | van 30 oktober 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 | Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 |
des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der | des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der |
kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor | kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen, des Artikels 7 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom | -stellungnahmen, des Artikels 7 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom |
11. September 2022; | 11. September 2022; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 | Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 |
und § 6 Absatz 2, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 7, eingefügt durch | und § 6 Absatz 2, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 7, eingefügt durch |
das Gesetz vom 11. Juni 2023, und des Artikels 25 § 2; | das Gesetz vom 11. Juni 2023, und des Artikels 25 § 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der |
Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den |
Energiesektor; | Energiesektor; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.734/3 des Staatsrates vom 29. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.734/3 des Staatsrates vom 29. Juni |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | In Erwägung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 2, eingefügt durch das | und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 2, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Februar 2018; | Gesetz vom 23. Februar 2018; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Energie | Auf Vorschlag der Ministerin der Energie |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 | Artikel 1 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 |
zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 | zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 |
über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für | über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für |
den Energiesektor wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut | den Energiesektor wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"3. "Inspektionsdienst": die Generaldirektion Energie des Föderalen | "3. "Inspektionsdienst": die Generaldirektion Energie des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 2/1, das die Artikel 2/1 | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 2/1, das die Artikel 2/1 |
bis 2/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | bis 2/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 2/1 - In den SPB aufzunehmende Informationen und Maßnahmen | "KAPITEL 2/1 - In den SPB aufzunehmende Informationen und Maßnahmen |
Art. 2/1 - Jeder Betreiber erstellt einen SPB, der mindestens folgende | Art. 2/1 - Jeder Betreiber erstellt einen SPB, der mindestens folgende |
Teile enthält: | Teile enthält: |
1. einen Teil über die allgemeine Beschreibung der kritischen | 1. einen Teil über die allgemeine Beschreibung der kritischen |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
2. einen Teil über die Risikoanalyse, | 2. einen Teil über die Risikoanalyse, |
3. einen Teil über permanente interne Sicherheitsmaßnahmen, | 3. einen Teil über permanente interne Sicherheitsmaßnahmen, |
4. einen Teil über abgestufte interne Sicherheitsmaßnahmen, | 4. einen Teil über abgestufte interne Sicherheitsmaßnahmen, |
5. einen Teil über Übungen. | 5. einen Teil über Übungen. |
Art. 2/2 - Die allgemeine Beschreibung der kritischen Infrastruktur | Art. 2/2 - Die allgemeine Beschreibung der kritischen Infrastruktur |
enthält: | enthält: |
1. eine hierarchische Klassifizierung der Basisdienste und ihrer | 1. eine hierarchische Klassifizierung der Basisdienste und ihrer |
Zusatzdienste, die von der kritischen Infrastruktur unterstützt | Zusatzdienste, die von der kritischen Infrastruktur unterstützt |
werden, in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung, | werden, in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung, |
2. die logische und/oder schematische Architektur der kritischen | 2. die logische und/oder schematische Architektur der kritischen |
Infrastruktur, die für die Erbringung der in Nr. 1 erwähnten Dienste | Infrastruktur, die für die Erbringung der in Nr. 1 erwähnten Dienste |
genutzt wird, | genutzt wird, |
3. die physische Architektur der kritischen Infrastruktur, | 3. die physische Architektur der kritischen Infrastruktur, |
einschließlich einer Bestandsaufnahme der Geräte, | einschließlich einer Bestandsaufnahme der Geräte, |
4. die technischen Merkmale der Geräte, die Teil der kritischen | 4. die technischen Merkmale der Geräte, die Teil der kritischen |
Infrastruktur sind oder von dieser unterstützt werden, einschließlich | Infrastruktur sind oder von dieser unterstützt werden, einschließlich |
einer Klassifizierung der kritischen Komponenten dieser Infrastruktur | einer Klassifizierung der kritischen Komponenten dieser Infrastruktur |
in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung. | in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung. |
Art. 2/3 - Die Risikoanalyse enthält: | Art. 2/3 - Die Risikoanalyse enthält: |
1. eine ausführliche Beschreibung der aufgrund der Risikoanalyse vom | 1. eine ausführliche Beschreibung der aufgrund der Risikoanalyse vom |
Betreiber berücksichtigten Szenarien, einschließlich der | Betreiber berücksichtigten Szenarien, einschließlich der |
Identifizierung der wichtigsten relevanten Szenarien potenzieller | Identifizierung der wichtigsten relevanten Szenarien potenzieller |
Bedrohungen hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung | Bedrohungen hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung |
des Betriebs oder die Zerstörung der kritischen Infrastruktur | des Betriebs oder die Zerstörung der kritischen Infrastruktur |
hinzielen, | hinzielen, |
2. für jede Art von Szenario aus der Risikoanalyse eine Beschreibung | 2. für jede Art von Szenario aus der Risikoanalyse eine Beschreibung |
der Maßnahmen zur Vorbeugung von Zwischenfällen. | der Maßnahmen zur Vorbeugung von Zwischenfällen. |
Art. 2/4 - Der Teil über die jederzeit anwendbaren permanenten | Art. 2/4 - Der Teil über die jederzeit anwendbaren permanenten |
internen Sicherheitsmaßnahmen enthält eine Bestandsaufnahme dieser | internen Sicherheitsmaßnahmen enthält eine Bestandsaufnahme dieser |
Maßnahmen und eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen. | Maßnahmen und eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen. |
Der Betreiber gibt den Zusammenhang der permanenten internen | Der Betreiber gibt den Zusammenhang der permanenten internen |
Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse | Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse |
an. | an. |
Die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der | Die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der |
verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur | verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur |
beitragen, sind in diesem Teil enthalten. | beitragen, sind in diesem Teil enthalten. |
Art. 2/5 - Für die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen | Art. 2/5 - Für die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen |
beschreibt der SPB: | beschreibt der SPB: |
1. die allgemeinen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, | 1. die allgemeinen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, |
2. die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, die für die in der | 2. die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, die für die in der |
in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse aufgenommenen Szenarien | in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse aufgenommenen Szenarien |
spezifisch sind. | spezifisch sind. |
Für die verschiedenen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen gibt | Für die verschiedenen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen gibt |
der Betreiber die verschiedenen angenommenen Schwellenwerte an, die | der Betreiber die verschiedenen angenommenen Schwellenwerte an, die |
das Inkrafttreten der jeweiligen Maßnahme auslösen. | das Inkrafttreten der jeweiligen Maßnahme auslösen. |
Der Betreiber gibt den Zusammenhang der abgestuften internen | Der Betreiber gibt den Zusammenhang der abgestuften internen |
Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse | Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse |
an. | an. |
Die spezifischen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen umfassen: | Die spezifischen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen umfassen: |
1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle einer | 1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle einer |
Verschlechterung der Betriebsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in | Verschlechterung der Betriebsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in |
der Reihenfolge ihrer Priorität zu ergreifen sind, | der Reihenfolge ihrer Priorität zu ergreifen sind, |
2. die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der | 2. die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der |
verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur | verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur |
beitragen, | beitragen, |
3. einen Plan für die öffentliche Kommunikation im Falle der | 3. einen Plan für die öffentliche Kommunikation im Falle der |
Nichtverfügbarkeit, für den Endnutzer, aller oder eines Teils der | Nichtverfügbarkeit, für den Endnutzer, aller oder eines Teils der |
wesentlichen Dienste, die von der kritischen Infrastruktur | wesentlichen Dienste, die von der kritischen Infrastruktur |
bereitgestellt werden, | bereitgestellt werden, |
4. die Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Zwischenfällen, | 4. die Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Zwischenfällen, |
5. die Modalitäten für die Wiederherstellung des Normalbetriebs der | 5. die Modalitäten für die Wiederherstellung des Normalbetriebs der |
von der kritischen Infrastruktur unterstützten wesentlichen Dienste | von der kritischen Infrastruktur unterstützten wesentlichen Dienste |
und der kritischen Infrastruktur selbst, | und der kritischen Infrastruktur selbst, |
6. die Wiederaufbaumaßnahmen für jeden Teil der kritischen | 6. die Wiederaufbaumaßnahmen für jeden Teil der kritischen |
Infrastruktur. | Infrastruktur. |
Art. 2/6 - Der Betreiber führt mindestens einmal jährlich im Rahmen | Art. 2/6 - Der Betreiber führt mindestens einmal jährlich im Rahmen |
der Sicherheitsmaßnahmen eine Übung in Bezug auf einen Teil der | der Sicherheitsmaßnahmen eine Übung in Bezug auf einen Teil der |
kritischen Infrastruktur durch, sodass alle Bestandteile der | kritischen Infrastruktur durch, sodass alle Bestandteile der |
kritischen Infrastruktur mindestens einmal alle drei Jahre getestet | kritischen Infrastruktur mindestens einmal alle drei Jahre getestet |
werden. | werden. |
Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb der Infrastruktur, eines | Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb der Infrastruktur, eines |
Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur unterstützten | Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur unterstützten |
Dienste gefährdet, kann der Betreiber die sektorielle Behörde | Dienste gefährdet, kann der Betreiber die sektorielle Behörde |
ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. | ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. |
Der Betreiber informiert die sektorielle Behörde mindestens vier | Der Betreiber informiert die sektorielle Behörde mindestens vier |
Wochen im Voraus über eine geplante Übung. | Wochen im Voraus über eine geplante Übung. |
Der Betreiber erstellt über jede durchgeführte Übung einen Bericht und | Der Betreiber erstellt über jede durchgeführte Übung einen Bericht und |
übermittelt ihn der sektoriellen Behörde spätestens sechs Monate nach | übermittelt ihn der sektoriellen Behörde spätestens sechs Monate nach |
der Übung. | der Übung. |
Art. 2/7 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert: | Art. 2/7 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert: |
1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen | 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
2. bei Ersetzung einer bestehenden Komponente der kritischen | 2. bei Ersetzung einer bestehenden Komponente der kritischen |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische | 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
4. bei einer regelmäßigen Kontrolle, | 4. bei einer regelmäßigen Kontrolle, |
5. auf Ersuchen der sektoriellen Behörde infolge einer Analyse des | 5. auf Ersuchen der sektoriellen Behörde infolge einer Analyse des |
SPB. | SPB. |
Der Betreiber teilt der sektoriellen Behörde unverzüglich jede | Der Betreiber teilt der sektoriellen Behörde unverzüglich jede |
Änderung seines SPB mit. | Änderung seines SPB mit. |
Art. 2/8 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur führt im | Art. 2/8 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur führt im |
Rahmen der in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten | Rahmen der in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten |
Risikoanalyse die in Artikel 22quinquies § 2 des Gesetzes vom 11. | Risikoanalyse die in Artikel 22quinquies § 2 des Gesetzes vom 11. |
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnte Risikoanalyse durch und nimmt diese in den SPB auf." | erwähnte Risikoanalyse durch und nimmt diese in den SPB auf." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur muss dem | "Art. 3/1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur muss dem |
Inspektionsdienst eine detaillierte Planung vorlegen. In dieser | Inspektionsdienst eine detaillierte Planung vorlegen. In dieser |
Planung gibt der Betreiber für jede Maßnahme des SPB deutlich an, wann | Planung gibt der Betreiber für jede Maßnahme des SPB deutlich an, wann |
mit der Umsetzung begonnen wird und wann sie voraussichtlich | mit der Umsetzung begonnen wird und wann sie voraussichtlich |
vollständig umgesetzt sein wird. | vollständig umgesetzt sein wird. |
Diese Planung muss dem Inspektionsdienst binnen sechs Monaten nach der | Diese Planung muss dem Inspektionsdienst binnen sechs Monaten nach der |
Identifizierung vorgelegt werden. | Identifizierung vorgelegt werden. |
Bei Änderung oder Vervollständigung der detaillierten Planung setzt | Bei Änderung oder Vervollständigung der detaillierten Planung setzt |
der Betreiber den Inspektionsdienst binnen dreißig Tagen nach der | der Betreiber den Inspektionsdienst binnen dreißig Tagen nach der |
Änderung oder Vervollständigung davon in Kenntnis." | Änderung oder Vervollständigung davon in Kenntnis." |
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "der | Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "der |
Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie" aufgehoben. | Energie" aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 1/1 mit folgendem | Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Nach Erstellung des SPB gemäß Artikel 13 des Gesetzes | " § 1/1 - Nach Erstellung des SPB gemäß Artikel 13 des Gesetzes |
übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem | übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem |
Inspektionsdienst unverzüglich eine Kopie des SPB. Bei Änderung des | Inspektionsdienst unverzüglich eine Kopie des SPB. Bei Änderung des |
SPB übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem | SPB übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem |
Inspektionsdienst eine Kopie des geänderten SPB. Auf einfaches | Inspektionsdienst eine Kopie des geänderten SPB. Auf einfaches |
Ersuchen des Inspektionsdienstes wird diesem Dienst eine Kopie aller | Ersuchen des Inspektionsdienstes wird diesem Dienst eine Kopie aller |
Schriftstücke, Dokumente oder sonstigen Informationsquellen | Schriftstücke, Dokumente oder sonstigen Informationsquellen |
übermittelt, die dieser zur Erfüllung seines Auftrags für erforderlich | übermittelt, die dieser zur Erfüllung seines Auftrags für erforderlich |
hält. | hält. |
Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Gesetzes werden die in den | Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Gesetzes werden die in den |
Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Informationen oder ein Teil dieser | Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Informationen oder ein Teil dieser |
Informationen gegebenenfalls, wenn die jeweiligen gesetzlichen | Informationen gegebenenfalls, wenn die jeweiligen gesetzlichen |
Bedingungen erfüllt sind, in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom | Bedingungen erfüllt sind, in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom |
11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, bescheinigungen und -stellungnahmen |
eingestuft." | eingestuft." |
Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 3 mit folgendem | Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 3 - Für Inspektionen kritischer Infrastrukturen im Energiesektor | " § 3 - Für Inspektionen kritischer Infrastrukturen im Energiesektor |
kann der Inspektionsdienst eine zu diesem Zweck akkreditierte | kann der Inspektionsdienst eine zu diesem Zweck akkreditierte |
Inspektionsstelle hinzuziehen. Sie ist mit der Inspektion vor Ort | Inspektionsstelle hinzuziehen. Sie ist mit der Inspektion vor Ort |
beauftragt und muss dem betreffenden Inspektionsdienst einen | beauftragt und muss dem betreffenden Inspektionsdienst einen |
detaillierten Inspektionsbericht vorlegen. | detaillierten Inspektionsbericht vorlegen. |
Vorliegender Artikel beeinträchtigt weder die Möglichkeit des | Vorliegender Artikel beeinträchtigt weder die Möglichkeit des |
Inspektionsdienstes, sich an den von akkreditierten Inspektionsstellen | Inspektionsdienstes, sich an den von akkreditierten Inspektionsstellen |
durchzuführenden Inspektionen zu beteiligen, noch seine Möglichkeit, | durchzuführenden Inspektionen zu beteiligen, noch seine Möglichkeit, |
kritische Infrastrukturen, die von akkreditierten Inspektionsstellen | kritische Infrastrukturen, die von akkreditierten Inspektionsstellen |
inspiziert werden, ebenfalls zu inspizieren." | inspiziert werden, ebenfalls zu inspizieren." |
Art. 7 - Für bereits identifizierte Infrastrukturen wird die | Art. 7 - Für bereits identifizierte Infrastrukturen wird die |
detaillierte Planung, erwähnt in Artikel 3/1 des Königlichen Erlasses | detaillierte Planung, erwähnt in Artikel 3/1 des Königlichen Erlasses |
vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des | vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des |
Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der | Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der |
kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor, so wie er durch | kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor, so wie er durch |
vorliegenden Erlass eingefügt worden ist, sechs Monate nach dem Datum | vorliegenden Erlass eingefügt worden ist, sechs Monate nach dem Datum |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Inspektionsdienst | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Inspektionsdienst |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 8 - Die Artikel 2, 3 und 7 treten am ersten Tag des | Art. 8 - Die Artikel 2, 3 und 7 treten am ersten Tag des |
vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |