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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2006 tot wijziging, wat de buitengerechtelijke klachtenregeling in de verzekeringssector betreft, van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen en van het koninklijk besluit van 25 maart 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, 4° en 6°, en artikel 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2006 |
qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes | tot wijziging, wat de buitengerechtelijke klachtenregeling in de |
dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 | verzekeringssector betreft, van het koninklijk besluit van 22 februari |
portant règlement général relatif au contrôle des entreprises | 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de |
d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des | verzekeringsondernemingen en van het koninklijk besluit van 25 maart |
articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 | 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, 4° en 6°, en artikel |
mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et à la | 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende de |
distribution d'assurances | verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système | besluit van 21 juni 2006 tot wijziging, wat de buitengerechtelijke |
extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des | klachtenregeling in de verzekeringssector betreft, van het koninklijk |
assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement | besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende |
général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté | de controle op de verzekeringsondernemingen en van het koninklijk |
royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et | besluit van 25 maart 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, |
6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995 relative à | 4° en 6°, en artikel 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende |
l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances, | de verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen, |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2006 tot wijziging, |
modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement | wat de buitengerechtelijke klachtenregeling in de verzekeringssector |
des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 | betreft, van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende |
février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des | algemeen reglement betreffende de controle op de |
entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant | verzekeringsondernemingen en van het koninklijk besluit van 25 maart |
exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, | 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, 4° en 6°, en artikel |
de la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et | 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende de |
à la distribution d'assurances. | verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das | 21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das |
aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der | aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der |
Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. | Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses | Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses |
vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und | vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und |
des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen | Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, soll bezwecken, das heutige System zur | Unterschrift vorzulegen, soll bezwecken, das heutige System zur |
Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Versicherungen transparenter | Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Versicherungen transparenter |
und effizienter zu machen. | und effizienter zu machen. |
Gegenwärtig kann der Verbraucher seine Beschwerden in | Gegenwärtig kann der Verbraucher seine Beschwerden in |
Versicherungsangelegenheiten an drei verschiedene Instanzen richten: | Versicherungsangelegenheiten an drei verschiedene Instanzen richten: |
an den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft, an die CBFA | an den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft, an die CBFA |
und an den Ombudsmann der Versicherungen. | und an den Ombudsmann der Versicherungen. |
Das ist für den Verbraucher verwirrend. Zudem ist das System | Das ist für den Verbraucher verwirrend. Zudem ist das System |
undurchsichtig und eine mögliche Beschwerde unterliegt im Übrigen | undurchsichtig und eine mögliche Beschwerde unterliegt im Übrigen |
manchmal mehreren Instanzen. | manchmal mehreren Instanzen. |
Die Einsetzung eines effizienten Beschwerdenbearbeitungssystems ist | Die Einsetzung eines effizienten Beschwerdenbearbeitungssystems ist |
für den Verbraucher nicht allein grundsätzlich von Bedeutung, sondern | für den Verbraucher nicht allein grundsätzlich von Bedeutung, sondern |
auch weil Rechtsstreitigkeiten in kleinen Versicherungsangelegenheiten | auch weil Rechtsstreitigkeiten in kleinen Versicherungsangelegenheiten |
auftauchen können, die als wesensbedingtes Merkmal ein Missverhältnis | auftauchen können, die als wesensbedingtes Merkmal ein Missverhältnis |
aufweisen zwischen dem, was bei einer Rechtssache wirtschaftlich auf | aufweisen zwischen dem, was bei einer Rechtssache wirtschaftlich auf |
dem Spiel steht, und den Kosten für eine Beilegung auf dem Rechtsweg | dem Spiel steht, und den Kosten für eine Beilegung auf dem Rechtsweg |
(siehe Empfehlung 98/257 der Europäischen Kommission vom 30. März 1998 | (siehe Empfehlung 98/257 der Europäischen Kommission vom 30. März 1998 |
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die | betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die |
aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten | aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten |
zuständig sind). | zuständig sind). |
Zum Zweck der Transparenz, der Vereinfachung und der Effizienz bietet | Zum Zweck der Transparenz, der Vereinfachung und der Effizienz bietet |
sich die Schaffung eines einzelnen Beschwerdenbearbeitungsorgans an. | sich die Schaffung eines einzelnen Beschwerdenbearbeitungsorgans an. |
Was die heutige Beschwerdenbearbeitung der CBFA betrifft, kann man | Was die heutige Beschwerdenbearbeitung der CBFA betrifft, kann man |
feststellen, dass die vorbeugende Kontrolle der Unternehmen und die | feststellen, dass die vorbeugende Kontrolle der Unternehmen und die |
Beschwerdenbearbeitung zwei separate Aufgaben sind, die besser von | Beschwerdenbearbeitung zwei separate Aufgaben sind, die besser von |
verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen werden. In dieser Hinsicht | verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen werden. In dieser Hinsicht |
sieht das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle | sieht das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle |
der Kreditinstitute in Artikel 47 ausdrücklich vor, dass die | der Kreditinstitute in Artikel 47 ausdrücklich vor, dass die |
Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und einem Kunden nicht zu | Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und einem Kunden nicht zu |
den Befugnissen der CBFA gehören, es sei denn, dass die Kontrolle der | den Befugnissen der CBFA gehören, es sei denn, dass die Kontrolle der |
Institute es verlangt. Diese Regel besteht im Übrigen seit 1935. | Institute es verlangt. Diese Regel besteht im Übrigen seit 1935. |
Der FÖD Wirtschaft selbst sollte keine Vermittlungsfunktion | Der FÖD Wirtschaft selbst sollte keine Vermittlungsfunktion |
übernehmen. Darüber hinaus ist der FÖD für diese Aufgabe unterbesetzt. | übernehmen. Darüber hinaus ist der FÖD für diese Aufgabe unterbesetzt. |
In Anlehnung an die zuvor erwähnte Europäische Empfehlung und die | In Anlehnung an die zuvor erwähnte Europäische Empfehlung und die |
Richtlinien 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung | Richtlinien 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung |
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung | der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung |
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der | (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der |
Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie | Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie |
Schadenversicherung) (Art. 31), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments | Schadenversicherung) (Art. 31), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und | und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und |
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember | 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember |
2002 über Versicherungsvermittlung (Art. 10), die sich alle auf ein | 2002 über Versicherungsvermittlung (Art. 10), die sich alle auf ein |
effizientes, kompetentes, unparteiisches und unabhängiges | effizientes, kompetentes, unparteiisches und unabhängiges |
Beschwerdenbearbeitungssystem beziehen, bildet der vorliegende Entwurf | Beschwerdenbearbeitungssystem beziehen, bildet der vorliegende Entwurf |
eines Königlichen Erlasses die Verordnungsgrundlage zur Schaffung | eines Königlichen Erlasses die Verordnungsgrundlage zur Schaffung |
einer einzelnen Beschwerdenbearbeitungsinstanz: der « Ombudsdienst | einer einzelnen Beschwerdenbearbeitungsinstanz: der « Ombudsdienst |
Versicherungen ». | Versicherungen ». |
Angestrebte Ziele sind: | Angestrebte Ziele sind: |
- die Schaffung eines einzelnen unabhängigen Ombudsdienstes mit | - die Schaffung eines einzelnen unabhängigen Ombudsdienstes mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
- die Einführung einer allgemeinen Struktur, die eine unabhängige und | - die Einführung einer allgemeinen Struktur, die eine unabhängige und |
effiziente Arbeitsweise des Ombudsdienstes gewährleistet und in der | effiziente Arbeitsweise des Ombudsdienstes gewährleistet und in der |
die verschiedenen Seiten vertreten sind, nämlich die Behörden, die | die verschiedenen Seiten vertreten sind, nämlich die Behörden, die |
CBFA, die Verbraucher, die Versicherungsvermittler und die | CBFA, die Verbraucher, die Versicherungsvermittler und die |
Versicherungsunternehmen, | Versicherungsunternehmen, |
- die Organisation eines Informationsflusses vom Ombudsdienst aus zur | - die Organisation eines Informationsflusses vom Ombudsdienst aus zur |
CBFA hin im Hinblick auf die Ausführung der Aufgaben Letzterer, die in | CBFA hin im Hinblick auf die Ausführung der Aufgaben Letzterer, die in |
Artikel 45 § 1 Nr. 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Artikel 45 § 1 Nr. 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt |
sind, und zum FÖD Wirtschaft hin, der auf diese Weise über die | sind, und zum FÖD Wirtschaft hin, der auf diese Weise über die |
Problemgebiete in der Versicherungspraxis unterrichtet bleiben und | Problemgebiete in der Versicherungspraxis unterrichtet bleiben und |
eventuelle Gesetzesabänderungen vorschlagen wird. | eventuelle Gesetzesabänderungen vorschlagen wird. |
In der Präambel sind die Gesetzesbestimmungen angegeben, die die | In der Präambel sind die Gesetzesbestimmungen angegeben, die die |
Rechtsgrundlage für die neue Regelung bilden. Artikel 1 des Gesetzes | Rechtsgrundlage für die neue Regelung bilden. Artikel 1 des Gesetzes |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird |
als Rechtsgrundlage beibehalten, da die Beschwerdenbearbeitung durch | als Rechtsgrundlage beibehalten, da die Beschwerdenbearbeitung durch |
den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft und durch den | den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft und durch den |
Dienst für Verbraucherschutz innerhalb der CBFA, die bisher die | Dienst für Verbraucherschutz innerhalb der CBFA, die bisher die |
Verbraucherbeschwerden erhielten, stets aufgrund von Artikel 1 des | Verbraucherbeschwerden erhielten, stets aufgrund von Artikel 1 des |
Kontrollgesetzes gerechtfertigt worden ist. | Kontrollgesetzes gerechtfertigt worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. 11 des | Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. 11 des |
Kontrollerlasses vom 22. Februar 1991sieht vor, dass der | Kontrollerlasses vom 22. Februar 1991sieht vor, dass der |
Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen darüber | Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen darüber |
informiert werden muss, dass er eventuelle Beschwerden über den | informiert werden muss, dass er eventuelle Beschwerden über den |
Versicherungsvertrag beim Versicherungskontrollamt, heute die CBFA, | Versicherungsvertrag beim Versicherungskontrollamt, heute die CBFA, |
einreichen kann. Das Versicherungskontrollamt wird in dieser | einreichen kann. Das Versicherungskontrollamt wird in dieser |
Bestimmung durch den Ombudsdienst Versicherungen ersetzt, der durch | Bestimmung durch den Ombudsdienst Versicherungen ersetzt, der durch |
den vorliegenden Königlichen Erlass eingeführt wird. | den vorliegenden Königlichen Erlass eingeführt wird. |
Art. 2 | Art. 2 |
In Anbetracht der vom Ombudsdienst auszuführenden Aufträge, der | In Anbetracht der vom Ombudsdienst auszuführenden Aufträge, der |
Finanzierungsfrage und der notwendigen Unabhängigkeit muss der | Finanzierungsfrage und der notwendigen Unabhängigkeit muss der |
Ombudsdienst über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, die | Ombudsdienst über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, die |
verschiedene Vorteile bietet. | verschiedene Vorteile bietet. |
Die Bildung einer separaten juristischen Person gewährleistet | Die Bildung einer separaten juristischen Person gewährleistet |
Effizienz, Kompetenz und Unparteilichkeit. Die eigene juristische | Effizienz, Kompetenz und Unparteilichkeit. Die eigene juristische |
Person schafft darüber hinaus die Möglichkeit zur Schaffung | Person schafft darüber hinaus die Möglichkeit zur Schaffung |
zusätzlicher Räte und Ausschüsse. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch | zusätzlicher Räte und Ausschüsse. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch |
gemacht, um einen Aufsichtsrat zu bilden, der durch seine | gemacht, um einen Aufsichtsrat zu bilden, der durch seine |
Zusammensetzung und die ihm zugewiesenen Aufträge Unabhängigkeit, | Zusammensetzung und die ihm zugewiesenen Aufträge Unabhängigkeit, |
Effizienz und Kompetenz des neuen Ombudsdienstes gewährleistet. Der | Effizienz und Kompetenz des neuen Ombudsdienstes gewährleistet. Der |
Aufsichtsrat, der demnach eine bedeutende Aufgabe innehat, muss | Aufsichtsrat, der demnach eine bedeutende Aufgabe innehat, muss |
effizient arbeiten können und ausgewogen zusammengesetzt sein. Er | effizient arbeiten können und ausgewogen zusammengesetzt sein. Er |
besteht folglich aus einer begrenzten Anzahl Personen, die alle | besteht folglich aus einer begrenzten Anzahl Personen, die alle |
interessierten Parteien vertreten. Was die juristische Form der | interessierten Parteien vertreten. Was die juristische Form der |
juristischen Person anbelangt, könnte man beispielsweise eine VoG in | juristischen Person anbelangt, könnte man beispielsweise eine VoG in |
Betracht ziehen. | Betracht ziehen. |
Die VoG könnte von den interessierten Parteien gebildet werden: die | Die VoG könnte von den interessierten Parteien gebildet werden: die |
Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen (Assuralia), die | Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen (Assuralia), die |
Versicherungsvermittler (FVP, FEPRABEL und BVVM-UPCA) und die | Versicherungsvermittler (FVP, FEPRABEL und BVVM-UPCA) und die |
Verbraucher. | Verbraucher. |
Die so gebildete juristische Person muss vom Minister der Wirtschaft | Die so gebildete juristische Person muss vom Minister der Wirtschaft |
zugelassen werden, um die Tätigkeiten des Ombudsdienstes ausüben zu | zugelassen werden, um die Tätigkeiten des Ombudsdienstes ausüben zu |
können. | können. |
Die Finanzierung muss durch die Versicherungsunternehmen, die in | Die Finanzierung muss durch die Versicherungsunternehmen, die in |
Belgien für Versicherungstätigkeiten zugelassen sind, und die | Belgien für Versicherungstätigkeiten zugelassen sind, und die |
Versicherungsvermittler, die in Belgien für Tätigkeiten der | Versicherungsvermittler, die in Belgien für Tätigkeiten der |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung zugelassen sind, | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung zugelassen sind, |
gewährleistet werden. | gewährleistet werden. |
Um die allgemeinen Verwaltungskosten weitestgehend einzugrenzen, kann | Um die allgemeinen Verwaltungskosten weitestgehend einzugrenzen, kann |
der von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern | der von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern |
zu leistende Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes | zu leistende Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes |
gegebenenfalls von der Berufsvereinigung eingezogen werden, der das | gegebenenfalls von der Berufsvereinigung eingezogen werden, der das |
Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler | Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler |
angeschlossen ist. Diejenigen, die keiner Berufsvereinigung angehören, | angeschlossen ist. Diejenigen, die keiner Berufsvereinigung angehören, |
müssen ihren finanziellen Beitrag folglich unmittelbar leisten. | müssen ihren finanziellen Beitrag folglich unmittelbar leisten. |
Im Entwurf des Königlichen Erlasses ist das Verfahren zur Festlegung | Im Entwurf des Königlichen Erlasses ist das Verfahren zur Festlegung |
des Finanzierungsbeitrags vorgegeben. Da die Finanzierung vollständig | des Finanzierungsbeitrags vorgegeben. Da die Finanzierung vollständig |
von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern zu | von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern zu |
tragen ist, kann der Beitrag nicht ohne das Einverständnis des | tragen ist, kann der Beitrag nicht ohne das Einverständnis des |
jeweiligen Vertreters der Versicherungsunternehmen und der | jeweiligen Vertreters der Versicherungsunternehmen und der |
Versicherungsvermittler festgelegt werden. Sollte mit diesen | Versicherungsvermittler festgelegt werden. Sollte mit diesen |
Vertretern keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit zur | Vertretern keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit zur |
endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft übergeben. | endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft übergeben. |
Die Tatsache, dass alle interessierten Parteien bei der Einsetzung der | Die Tatsache, dass alle interessierten Parteien bei der Einsetzung der |
juristischen Person mitwirken können, dass die Aufträge, die von | juristischen Person mitwirken können, dass die Aufträge, die von |
dieser juristischen Person als Ombudsdienst erfüllt werden können, und | dieser juristischen Person als Ombudsdienst erfüllt werden können, und |
die Finanzierung des Ombudsdienstes ausdrücklich per Gesetz geregelt | die Finanzierung des Ombudsdienstes ausdrücklich per Gesetz geregelt |
sind, und schliesslich dass ein Aufsichtsrat innerhalb des | sind, und schliesslich dass ein Aufsichtsrat innerhalb des |
Ombudsdienstes eingesetzt werden muss, dessen Zusammensetzung und | Ombudsdienstes eingesetzt werden muss, dessen Zusammensetzung und |
dessen Aufträge per Gesetz bestimmt sind, leisten dem Wunsch des | dessen Aufträge per Gesetz bestimmt sind, leisten dem Wunsch des |
Staatsrats Folge, die Befugnis der Selbstkontrolle ausreichend | Staatsrats Folge, die Befugnis der Selbstkontrolle ausreichend |
einzuschränken. | einzuschränken. |
Art. 3 | Art. 3 |
Diese Bestimmung bedarf lediglich eines kurzen Kommentars. | Diese Bestimmung bedarf lediglich eines kurzen Kommentars. |
Entsprechend Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 (vgl. | Entsprechend Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 (vgl. |
die Vorbereitungsarbeiten zu diesem Artikel) muss die CBFA Verfahren | die Vorbereitungsarbeiten zu diesem Artikel) muss die CBFA Verfahren |
vorsehen, die es ermöglichen, Informationen aus Beschwerdeakten | vorsehen, die es ermöglichen, Informationen aus Beschwerdeakten |
herauszufiltern und sie intern den entsprechenden Diensten | herauszufiltern und sie intern den entsprechenden Diensten |
mitzuteilen. Die Bearbeitung dieser Akten kann gegebenenfalls zu einer | mitzuteilen. Die Bearbeitung dieser Akten kann gegebenenfalls zu einer |
Korrekturmassnahme hinsichtlich Organisation und Kontrolle eines unter | Korrekturmassnahme hinsichtlich Organisation und Kontrolle eines unter |
Aufsicht stehenden Instituts oder zu einem administrativen | Aufsicht stehenden Instituts oder zu einem administrativen |
Sanktionsverfahren führen. | Sanktionsverfahren führen. |
Was die Art und Weise und die Form der Übermittlung der von der CBFA | Was die Art und Weise und die Form der Übermittlung der von der CBFA |
erwünschten Informationen betrifft, könnte die CBFA sie beispielsweise | erwünschten Informationen betrifft, könnte die CBFA sie beispielsweise |
pro Institut, Vermittler und Art der Beschwerde anfordern. Die | pro Institut, Vermittler und Art der Beschwerde anfordern. Die |
konkreten Modalitäten könnten zudem Gegenstand eines Protokolls | konkreten Modalitäten könnten zudem Gegenstand eines Protokolls |
zwischen dem Ombudsdienst und der CBFA sein. | zwischen dem Ombudsdienst und der CBFA sein. |
Die ergänzenden Informationen müssen dem FÖD Wirtschaft ebenfalls | Die ergänzenden Informationen müssen dem FÖD Wirtschaft ebenfalls |
übermittelt werden; er kann sie aufgrund des Jahresberichts des | übermittelt werden; er kann sie aufgrund des Jahresberichts des |
Ombudsdienstes jedes Mal, wenn er es als notwendig erachtet, | Ombudsdienstes jedes Mal, wenn er es als notwendig erachtet, |
anfordern, um eventuell Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu | anfordern, um eventuell Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu |
ergreifen. | ergreifen. |
Die Anforderung und die Übermittlung der ergänzenden Informationen | Die Anforderung und die Übermittlung der ergänzenden Informationen |
müssen selbstverständlich den Rechtsvorschriften über den Schutz des | müssen selbstverständlich den Rechtsvorschriften über den Schutz des |
Privatlebens und der Schweigepflicht entsprechen, die dem Ombudsmann | Privatlebens und der Schweigepflicht entsprechen, die dem Ombudsmann |
und seinen Mitarbeitern obliegen. Der FÖD Wirtschaft und die CBFA | und seinen Mitarbeitern obliegen. Der FÖD Wirtschaft und die CBFA |
verfügen durch ihre im Rat sitzenden Vertreter auf jeden Fall über die | verfügen durch ihre im Rat sitzenden Vertreter auf jeden Fall über die |
Informationen des Aufsichtsrats. | Informationen des Aufsichtsrats. |
Art. 4 | Art. 4 |
Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. | Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. |
Art. 5 | Art. 5 |
Die Versicherungsvermittler betreffende aussergerichtliche Beilegung | Die Versicherungsvermittler betreffende aussergerichtliche Beilegung |
von Beschwerden, der die Vermittler aufgrund von Artikel 10 Nr. 6bis | von Beschwerden, der die Vermittler aufgrund von Artikel 10 Nr. 6bis |
des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und | des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und |
den Vertrieb von Versicherungen angeschlossen sein müssen, wird durch | den Vertrieb von Versicherungen angeschlossen sein müssen, wird durch |
den Ombudsdienst Versicherungen gewährleistet, der durch den durch | den Ombudsdienst Versicherungen gewährleistet, der durch den durch |
vorliegenden Königlichen Erlass in den Kontrollerlass vom 22. Februar | vorliegenden Königlichen Erlass in den Kontrollerlass vom 22. Februar |
1991 eingefügten Artikel 15bis eingeführt wird. | 1991 eingefügten Artikel 15bis eingeführt wird. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das | 21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das |
aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der | aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der |
Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. | Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses | Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses |
vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und | vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und |
des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen | Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen, insbesondere der Artikel 1 und 20 § 2, | Versicherungsunternehmen, insbesondere der Artikel 1 und 20 § 2, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 und |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994; | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, | Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, |
insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6bis, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6bis, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Februar 2006, und des Artikels 13 § 1, ersetzt durch | Gesetz vom 22. Februar 2006, und des Artikels 13 § 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. Februar 2006; | das Gesetz vom 22. Februar 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 2006 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 2006 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und des Gesetzes | vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und des Gesetzes |
vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb | vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb |
von Versicherungen, insbesondere des Artikels 34; | von Versicherungen, insbesondere des Artikels 34; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 21. November 2005; | Erlass vom 21. November 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der |
Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom | Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom |
27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von | 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai | Versicherungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai |
2005; | 2005; |
Aufgrund der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur | Aufgrund der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur |
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die | Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die |
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur | Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur |
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG, insbesondere des | Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG, insbesondere des |
Artikels 31; | Artikels 31; |
Aufgrund der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, insbesondere des | Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, insbesondere des |
Artikels 36; | Artikels 36; |
Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, insbesondere | Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, insbesondere |
des Artikels 10; | des Artikels 10; |
Aufgrund der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 | Aufgrund der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 |
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die | betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die |
aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten | aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten |
zuständig sind; | zuständig sind; |
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 31. März | Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 31. März |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen vom 15. März und 18. April 2006; | Versicherungswesen vom 15. März und 18. April 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.349/1 des Staatsrates vom 18. Mai 2006, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.349/1 des Staatsrates vom 18. Mai 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers |
des Mittelstands | des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 | KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen | Versicherungsunternehmen |
Artikel 1 - In Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. | Artikel 1 - In Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. |
11 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen | 11 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen |
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt | Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994 und abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter « | durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter « |
die CBFA » und « der CBFA » jeweils durch die Wörter « den | die CBFA » und « der CBFA » jeweils durch die Wörter « den |
Ombudsdienst Versicherungen » beziehungsweise « des Ombudsdienstes | Ombudsdienst Versicherungen » beziehungsweise « des Ombudsdienstes |
Versicherungen » ersetzt. | Versicherungen » ersetzt. |
Art. 2 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15bis mit | Art. 2 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 15bis - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst Versicherungen | « Art. 15bis - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst Versicherungen |
geschaffen. | geschaffen. |
Der Ombudsdienst muss in der Form einer juristischen Person errichtet | Der Ombudsdienst muss in der Form einer juristischen Person errichtet |
werden. | werden. |
Wenn alle durch vorliegenden Erlass gestellten Bedingungen erfüllt | Wenn alle durch vorliegenden Erlass gestellten Bedingungen erfüllt |
sind, erteilt der Minister der Wirtschaft dieser juristischen Person | sind, erteilt der Minister der Wirtschaft dieser juristischen Person |
die Zulassung, den Ombudsdienst Versicherungen wahrzunehmen. | die Zulassung, den Ombudsdienst Versicherungen wahrzunehmen. |
§ 2 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: | § 2 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: |
1. Überprüfung der Beschwerden der Versicherungsnehmer, der | 1. Überprüfung der Beschwerden der Versicherungsnehmer, der |
Versicherten, der Begünstigten und Dritter, die an der Erfüllung des | Versicherten, der Begünstigten und Dritter, die an der Erfüllung des |
Versicherungsvertrags beteiligt sind, über die Tätigkeiten von | Versicherungsvertrags beteiligt sind, über die Tätigkeiten von |
Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes | Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
fallen, einschliesslich von Versicherungsunternehmen aus einem anderen | fallen, einschliesslich von Versicherungsunternehmen aus einem anderen |
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, |
was Verträge betrifft, auf die das belgische Recht anwendbar ist, wie | was Verträge betrifft, auf die das belgische Recht anwendbar ist, wie |
auch über die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, die in den | auch über die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, die in den |
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen fallen, | Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen fallen, |
einschliesslich von Versicherungsvermittlern aus einem anderen Staat | einschliesslich von Versicherungsvermittlern aus einem anderen Staat |
des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, für | des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, für |
Handlungen, auf die Bestimmungen von Allgemeininteresse anwendbar | Handlungen, auf die Bestimmungen von Allgemeininteresse anwendbar |
sind, und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen, | sind, und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen, |
2. Vermittlung zur Erleichterung der gütlichen Beilegung von | 2. Vermittlung zur Erleichterung der gütlichen Beilegung von |
Streitigkeiten, die Gegenstand einer Beschwerde wie in Nr. 1 erwähnt | Streitigkeiten, die Gegenstand einer Beschwerde wie in Nr. 1 erwähnt |
sind, wobei die Befugnisse, die durch die Artikel 58 Nr. 8 und 9, | sind, wobei die Befugnisse, die durch die Artikel 58 Nr. 8 und 9, |
64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle zugewiesen werden, | Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle zugewiesen werden, |
unberührt bleiben in Bezug auf Vermittlung, Kontrolle der | unberührt bleiben in Bezug auf Vermittlung, Kontrolle der |
Entschädigung und sozialen Beistand für die Opfer, | Entschädigung und sozialen Beistand für die Opfer, |
3. Beurteilung von Fragen über die Anwendung des Abschnitts « | 3. Beurteilung von Fragen über die Anwendung des Abschnitts « |
Verbraucher » im Verhaltenskodex der Versicherungsunternehmen und | Verbraucher » im Verhaltenskodex der Versicherungsunternehmen und |
Versicherungsvermittler, | Versicherungsvermittler, |
4. Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen im Rahmen seiner | 4. Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen im Rahmen seiner |
Aufträge, auch an einzelne Versicherungsunternehmen und | Aufträge, auch an einzelne Versicherungsunternehmen und |
Versicherungsvermittler, | Versicherungsvermittler, |
§ 3 - Innerhalb des Ombudsdienstes Versicherungen wird ein | § 3 - Innerhalb des Ombudsdienstes Versicherungen wird ein |
Aufsichtsrat eingesetzt. Er besteht aus einem Vertreter der | Aufsichtsrat eingesetzt. Er besteht aus einem Vertreter der |
Versicherungsunternehmen, einem Vertreter der Versicherungsvermittler, | Versicherungsunternehmen, einem Vertreter der Versicherungsvermittler, |
zwei Vertretern der Verbraucher, einem Vertreter der CBFA, einem | zwei Vertretern der Verbraucher, einem Vertreter der CBFA, einem |
Vertreter des Ministers und des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Vertreter des Ministers und des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie und einem unabhängigen Sachverständigen im Versicherungswesen. | Energie und einem unabhängigen Sachverständigen im Versicherungswesen. |
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge: | Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge: |
1. Abgabe zugunsten des Verwaltungsrates des Ombudsdienstes von | 1. Abgabe zugunsten des Verwaltungsrates des Ombudsdienstes von |
Stellungnahmen zu Organisation und Arbeitsweise des Ombudsdienstes, | Stellungnahmen zu Organisation und Arbeitsweise des Ombudsdienstes, |
2. Ausübung einer allgemeinen Überwachung von Unabhängigkeit und | 2. Ausübung einer allgemeinen Überwachung von Unabhängigkeit und |
Unparteilichkeit des Ombudsdienstes, | Unparteilichkeit des Ombudsdienstes, |
3. jährliche Berichterstattung an den König über die Arbeitsweise des | 3. jährliche Berichterstattung an den König über die Arbeitsweise des |
Ombudsdienstes. | Ombudsdienstes. |
§ 4 - Der in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | § 4 - Der in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich |
[sic, zu lesen ist: in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis Absatz 3 dritter | [sic, zu lesen ist: in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis Absatz 3 dritter |
Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnte | Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnte |
Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes, der von | Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes, der von |
Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und | Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittlern zu leisten ist, wird durch den | Rückversicherungsvermittlern zu leisten ist, wird durch den |
Verwaltungsrat der in § 1 erwähnten juristischen Person festgelegt, | Verwaltungsrat der in § 1 erwähnten juristischen Person festgelegt, |
der die Angelegenheit bei fehlender Einstimmigkeit dem Aufsichtsrat | der die Angelegenheit bei fehlender Einstimmigkeit dem Aufsichtsrat |
zur Stellungnahme vorlegt. Der Aufsichtsrat gibt seine Stellungnahme | zur Stellungnahme vorlegt. Der Aufsichtsrat gibt seine Stellungnahme |
innerhalb 45 Tagen ab. Sollte die Stellungnahme des Aufsichtsrates | innerhalb 45 Tagen ab. Sollte die Stellungnahme des Aufsichtsrates |
nicht die Zustimmung des Vertreters der Versicherungsunternehmen | nicht die Zustimmung des Vertreters der Versicherungsunternehmen |
und/oder der Versicherungsvermittler erhalten, wird die Angelegenheit | und/oder der Versicherungsvermittler erhalten, wird die Angelegenheit |
zur endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft vorgelegt. | zur endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft vorgelegt. |
§ 5 - Der Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen und | § 5 - Der Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen und |
Versicherungsvermittler kann über die Berufsvereinigung eingezogen | Versicherungsvermittler kann über die Berufsvereinigung eingezogen |
werden, dem das Versicherungsunternehmen oder der | werden, dem das Versicherungsunternehmen oder der |
Versicherungsvermittler angeschlossen ist." | Versicherungsvermittler angeschlossen ist." |
Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15ter mit | Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 15ter - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und | « Art. 15ter - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen kann vom Ombudsdienst Informationen anfordern, die | Versicherungswesen kann vom Ombudsdienst Informationen anfordern, die |
für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. Die | für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. Die |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt |
Inhalt der erwünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer | Inhalt der erwünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer |
Übermittlung. | Übermittlung. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie kann aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes beim | Energie kann aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes beim |
Ombudsdienst Versicherungen ergänzende Informationen erhalten, und | Ombudsdienst Versicherungen ergänzende Informationen erhalten, und |
zwar jedes Mal dann, wenn er es als notwendig erachtet, um eventuelle | zwar jedes Mal dann, wenn er es als notwendig erachtet, um eventuelle |
Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen." | Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen." |
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur | KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur |
Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 | Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 |
des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und | des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und |
den Vertrieb von Versicherungen | den Vertrieb von Versicherungen |
Art. 4 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 | Art. 4 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 |
zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § | zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § |
3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und | 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und |
den Vertrieb von Versicherungen werden die Wörter « Nr. 4 und 6 » | den Vertrieb von Versicherungen werden die Wörter « Nr. 4 und 6 » |
durch die Wörter « Nr. 4, 6 und 6bis » ersetzt. | durch die Wörter « Nr. 4, 6 und 6bis » ersetzt. |
Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird nach Kapitel VIII ein | Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird nach Kapitel VIII ein |
neues Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neues Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel VIIIbis - Aussergerichtliches System der | « Kapitel VIIIbis - Aussergerichtliches System der |
Beschwerdenbearbeitung | Beschwerdenbearbeitung |
Art. 24bis - Das in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes erwähnte | Art. 24bis - Das in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes erwähnte |
aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung wird von dem | aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung wird von dem |
durch Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur | durch Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen eingesetzten Ombudsdienst Versicherungen | Versicherungsunternehmen eingesetzten Ombudsdienst Versicherungen |
gemäss den in den Artikeln 15bis und 15ter desselben Königlichen | gemäss den in den Artikeln 15bis und 15ter desselben Königlichen |
Erlasses erwähnten Modalitäten gewährleistet. » | Erlasses erwähnten Modalitäten gewährleistet. » |
KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Ausführung | KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Ausführung |
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995 | Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995 |
über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, | über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, und der vorliegende | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, und der vorliegende |
Erlass treten am 3. Juli 2006 in Kraft. | Erlass treten am 3. Juli 2006 in Kraft. |
Art. 7 - Der Minister der Wirtschaft und der Minister des Mittelstands | Art. 7 - Der Minister der Wirtschaft und der Minister des Mittelstands |
und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der | und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |