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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/09/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2006 tot wijziging, wat de buitengerechtelijke klachtenregeling in de verzekeringssector betreft, van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen en van het koninklijk besluit van 25 maart 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, 4° en 6°, en artikel 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2006
qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes tot wijziging, wat de buitengerechtelijke klachtenregeling in de
dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 verzekeringssector betreft, van het koninklijk besluit van 22 februari
portant règlement général relatif au contrôle des entreprises 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de
d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des verzekeringsondernemingen en van het koninklijk besluit van 25 maart
articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, 4° en 6°, en artikel
mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et à la 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende de
distribution d'assurances verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système besluit van 21 juni 2006 tot wijziging, wat de buitengerechtelijke
extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des klachtenregeling in de verzekeringssector betreft, van het koninklijk
assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende
général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté de controle op de verzekeringsondernemingen en van het koninklijk
royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et besluit van 25 maart 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°,
6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995 relative à 4° en 6°, en artikel 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende
l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances, de verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen,
établi par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2006 tot wijziging,
modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement wat de buitengerechtelijke klachtenregeling in de verzekeringssector
des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 betreft, van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende
février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des algemeen reglement betreffende de controle op de
entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant verzekeringsondernemingen en van het koninklijk besluit van 25 maart
exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, 1996 tot uitvoering van de artikelen 9, 10, 2°, 4° en 6°, en artikel
de la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et 11, § 3, van de wet van 27 maart 1995 betreffende de
à la distribution d'assurances. verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das 21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das
aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der
Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses
vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und
des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, soll bezwecken, das heutige System zur Unterschrift vorzulegen, soll bezwecken, das heutige System zur
Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Versicherungen transparenter Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Versicherungen transparenter
und effizienter zu machen. und effizienter zu machen.
Gegenwärtig kann der Verbraucher seine Beschwerden in Gegenwärtig kann der Verbraucher seine Beschwerden in
Versicherungsangelegenheiten an drei verschiedene Instanzen richten: Versicherungsangelegenheiten an drei verschiedene Instanzen richten:
an den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft, an die CBFA an den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft, an die CBFA
und an den Ombudsmann der Versicherungen. und an den Ombudsmann der Versicherungen.
Das ist für den Verbraucher verwirrend. Zudem ist das System Das ist für den Verbraucher verwirrend. Zudem ist das System
undurchsichtig und eine mögliche Beschwerde unterliegt im Übrigen undurchsichtig und eine mögliche Beschwerde unterliegt im Übrigen
manchmal mehreren Instanzen. manchmal mehreren Instanzen.
Die Einsetzung eines effizienten Beschwerdenbearbeitungssystems ist Die Einsetzung eines effizienten Beschwerdenbearbeitungssystems ist
für den Verbraucher nicht allein grundsätzlich von Bedeutung, sondern für den Verbraucher nicht allein grundsätzlich von Bedeutung, sondern
auch weil Rechtsstreitigkeiten in kleinen Versicherungsangelegenheiten auch weil Rechtsstreitigkeiten in kleinen Versicherungsangelegenheiten
auftauchen können, die als wesensbedingtes Merkmal ein Missverhältnis auftauchen können, die als wesensbedingtes Merkmal ein Missverhältnis
aufweisen zwischen dem, was bei einer Rechtssache wirtschaftlich auf aufweisen zwischen dem, was bei einer Rechtssache wirtschaftlich auf
dem Spiel steht, und den Kosten für eine Beilegung auf dem Rechtsweg dem Spiel steht, und den Kosten für eine Beilegung auf dem Rechtsweg
(siehe Empfehlung 98/257 der Europäischen Kommission vom 30. März 1998 (siehe Empfehlung 98/257 der Europäischen Kommission vom 30. März 1998
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind). zuständig sind).
Zum Zweck der Transparenz, der Vereinfachung und der Effizienz bietet Zum Zweck der Transparenz, der Vereinfachung und der Effizienz bietet
sich die Schaffung eines einzelnen Beschwerdenbearbeitungsorgans an. sich die Schaffung eines einzelnen Beschwerdenbearbeitungsorgans an.
Was die heutige Beschwerdenbearbeitung der CBFA betrifft, kann man Was die heutige Beschwerdenbearbeitung der CBFA betrifft, kann man
feststellen, dass die vorbeugende Kontrolle der Unternehmen und die feststellen, dass die vorbeugende Kontrolle der Unternehmen und die
Beschwerdenbearbeitung zwei separate Aufgaben sind, die besser von Beschwerdenbearbeitung zwei separate Aufgaben sind, die besser von
verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen werden. In dieser Hinsicht verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen werden. In dieser Hinsicht
sieht das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle sieht das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
der Kreditinstitute in Artikel 47 ausdrücklich vor, dass die der Kreditinstitute in Artikel 47 ausdrücklich vor, dass die
Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und einem Kunden nicht zu Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und einem Kunden nicht zu
den Befugnissen der CBFA gehören, es sei denn, dass die Kontrolle der den Befugnissen der CBFA gehören, es sei denn, dass die Kontrolle der
Institute es verlangt. Diese Regel besteht im Übrigen seit 1935. Institute es verlangt. Diese Regel besteht im Übrigen seit 1935.
Der FÖD Wirtschaft selbst sollte keine Vermittlungsfunktion Der FÖD Wirtschaft selbst sollte keine Vermittlungsfunktion
übernehmen. Darüber hinaus ist der FÖD für diese Aufgabe unterbesetzt. übernehmen. Darüber hinaus ist der FÖD für diese Aufgabe unterbesetzt.
In Anlehnung an die zuvor erwähnte Europäische Empfehlung und die In Anlehnung an die zuvor erwähnte Europäische Empfehlung und die
Richtlinien 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung Richtlinien 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie
Schadenversicherung) (Art. 31), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments Schadenversicherung) (Art. 31), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember
2002 über Versicherungsvermittlung (Art. 10), die sich alle auf ein 2002 über Versicherungsvermittlung (Art. 10), die sich alle auf ein
effizientes, kompetentes, unparteiisches und unabhängiges effizientes, kompetentes, unparteiisches und unabhängiges
Beschwerdenbearbeitungssystem beziehen, bildet der vorliegende Entwurf Beschwerdenbearbeitungssystem beziehen, bildet der vorliegende Entwurf
eines Königlichen Erlasses die Verordnungsgrundlage zur Schaffung eines Königlichen Erlasses die Verordnungsgrundlage zur Schaffung
einer einzelnen Beschwerdenbearbeitungsinstanz: der « Ombudsdienst einer einzelnen Beschwerdenbearbeitungsinstanz: der « Ombudsdienst
Versicherungen ». Versicherungen ».
Angestrebte Ziele sind: Angestrebte Ziele sind:
- die Schaffung eines einzelnen unabhängigen Ombudsdienstes mit - die Schaffung eines einzelnen unabhängigen Ombudsdienstes mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
- die Einführung einer allgemeinen Struktur, die eine unabhängige und - die Einführung einer allgemeinen Struktur, die eine unabhängige und
effiziente Arbeitsweise des Ombudsdienstes gewährleistet und in der effiziente Arbeitsweise des Ombudsdienstes gewährleistet und in der
die verschiedenen Seiten vertreten sind, nämlich die Behörden, die die verschiedenen Seiten vertreten sind, nämlich die Behörden, die
CBFA, die Verbraucher, die Versicherungsvermittler und die CBFA, die Verbraucher, die Versicherungsvermittler und die
Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen,
- die Organisation eines Informationsflusses vom Ombudsdienst aus zur - die Organisation eines Informationsflusses vom Ombudsdienst aus zur
CBFA hin im Hinblick auf die Ausführung der Aufgaben Letzterer, die in CBFA hin im Hinblick auf die Ausführung der Aufgaben Letzterer, die in
Artikel 45 § 1 Nr. 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Artikel 45 § 1 Nr. 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt
sind, und zum FÖD Wirtschaft hin, der auf diese Weise über die sind, und zum FÖD Wirtschaft hin, der auf diese Weise über die
Problemgebiete in der Versicherungspraxis unterrichtet bleiben und Problemgebiete in der Versicherungspraxis unterrichtet bleiben und
eventuelle Gesetzesabänderungen vorschlagen wird. eventuelle Gesetzesabänderungen vorschlagen wird.
In der Präambel sind die Gesetzesbestimmungen angegeben, die die In der Präambel sind die Gesetzesbestimmungen angegeben, die die
Rechtsgrundlage für die neue Regelung bilden. Artikel 1 des Gesetzes Rechtsgrundlage für die neue Regelung bilden. Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird
als Rechtsgrundlage beibehalten, da die Beschwerdenbearbeitung durch als Rechtsgrundlage beibehalten, da die Beschwerdenbearbeitung durch
den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft und durch den den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft und durch den
Dienst für Verbraucherschutz innerhalb der CBFA, die bisher die Dienst für Verbraucherschutz innerhalb der CBFA, die bisher die
Verbraucherbeschwerden erhielten, stets aufgrund von Artikel 1 des Verbraucherbeschwerden erhielten, stets aufgrund von Artikel 1 des
Kontrollgesetzes gerechtfertigt worden ist. Kontrollgesetzes gerechtfertigt worden ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. 11 des Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. 11 des
Kontrollerlasses vom 22. Februar 1991sieht vor, dass der Kontrollerlasses vom 22. Februar 1991sieht vor, dass der
Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen darüber Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen darüber
informiert werden muss, dass er eventuelle Beschwerden über den informiert werden muss, dass er eventuelle Beschwerden über den
Versicherungsvertrag beim Versicherungskontrollamt, heute die CBFA, Versicherungsvertrag beim Versicherungskontrollamt, heute die CBFA,
einreichen kann. Das Versicherungskontrollamt wird in dieser einreichen kann. Das Versicherungskontrollamt wird in dieser
Bestimmung durch den Ombudsdienst Versicherungen ersetzt, der durch Bestimmung durch den Ombudsdienst Versicherungen ersetzt, der durch
den vorliegenden Königlichen Erlass eingeführt wird. den vorliegenden Königlichen Erlass eingeführt wird.
Art. 2 Art. 2
In Anbetracht der vom Ombudsdienst auszuführenden Aufträge, der In Anbetracht der vom Ombudsdienst auszuführenden Aufträge, der
Finanzierungsfrage und der notwendigen Unabhängigkeit muss der Finanzierungsfrage und der notwendigen Unabhängigkeit muss der
Ombudsdienst über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, die Ombudsdienst über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, die
verschiedene Vorteile bietet. verschiedene Vorteile bietet.
Die Bildung einer separaten juristischen Person gewährleistet Die Bildung einer separaten juristischen Person gewährleistet
Effizienz, Kompetenz und Unparteilichkeit. Die eigene juristische Effizienz, Kompetenz und Unparteilichkeit. Die eigene juristische
Person schafft darüber hinaus die Möglichkeit zur Schaffung Person schafft darüber hinaus die Möglichkeit zur Schaffung
zusätzlicher Räte und Ausschüsse. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch zusätzlicher Räte und Ausschüsse. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch
gemacht, um einen Aufsichtsrat zu bilden, der durch seine gemacht, um einen Aufsichtsrat zu bilden, der durch seine
Zusammensetzung und die ihm zugewiesenen Aufträge Unabhängigkeit, Zusammensetzung und die ihm zugewiesenen Aufträge Unabhängigkeit,
Effizienz und Kompetenz des neuen Ombudsdienstes gewährleistet. Der Effizienz und Kompetenz des neuen Ombudsdienstes gewährleistet. Der
Aufsichtsrat, der demnach eine bedeutende Aufgabe innehat, muss Aufsichtsrat, der demnach eine bedeutende Aufgabe innehat, muss
effizient arbeiten können und ausgewogen zusammengesetzt sein. Er effizient arbeiten können und ausgewogen zusammengesetzt sein. Er
besteht folglich aus einer begrenzten Anzahl Personen, die alle besteht folglich aus einer begrenzten Anzahl Personen, die alle
interessierten Parteien vertreten. Was die juristische Form der interessierten Parteien vertreten. Was die juristische Form der
juristischen Person anbelangt, könnte man beispielsweise eine VoG in juristischen Person anbelangt, könnte man beispielsweise eine VoG in
Betracht ziehen. Betracht ziehen.
Die VoG könnte von den interessierten Parteien gebildet werden: die Die VoG könnte von den interessierten Parteien gebildet werden: die
Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen (Assuralia), die Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen (Assuralia), die
Versicherungsvermittler (FVP, FEPRABEL und BVVM-UPCA) und die Versicherungsvermittler (FVP, FEPRABEL und BVVM-UPCA) und die
Verbraucher. Verbraucher.
Die so gebildete juristische Person muss vom Minister der Wirtschaft Die so gebildete juristische Person muss vom Minister der Wirtschaft
zugelassen werden, um die Tätigkeiten des Ombudsdienstes ausüben zu zugelassen werden, um die Tätigkeiten des Ombudsdienstes ausüben zu
können. können.
Die Finanzierung muss durch die Versicherungsunternehmen, die in Die Finanzierung muss durch die Versicherungsunternehmen, die in
Belgien für Versicherungstätigkeiten zugelassen sind, und die Belgien für Versicherungstätigkeiten zugelassen sind, und die
Versicherungsvermittler, die in Belgien für Tätigkeiten der Versicherungsvermittler, die in Belgien für Tätigkeiten der
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung zugelassen sind, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung zugelassen sind,
gewährleistet werden. gewährleistet werden.
Um die allgemeinen Verwaltungskosten weitestgehend einzugrenzen, kann Um die allgemeinen Verwaltungskosten weitestgehend einzugrenzen, kann
der von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern der von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern
zu leistende Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes zu leistende Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes
gegebenenfalls von der Berufsvereinigung eingezogen werden, der das gegebenenfalls von der Berufsvereinigung eingezogen werden, der das
Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler
angeschlossen ist. Diejenigen, die keiner Berufsvereinigung angehören, angeschlossen ist. Diejenigen, die keiner Berufsvereinigung angehören,
müssen ihren finanziellen Beitrag folglich unmittelbar leisten. müssen ihren finanziellen Beitrag folglich unmittelbar leisten.
Im Entwurf des Königlichen Erlasses ist das Verfahren zur Festlegung Im Entwurf des Königlichen Erlasses ist das Verfahren zur Festlegung
des Finanzierungsbeitrags vorgegeben. Da die Finanzierung vollständig des Finanzierungsbeitrags vorgegeben. Da die Finanzierung vollständig
von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern zu von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern zu
tragen ist, kann der Beitrag nicht ohne das Einverständnis des tragen ist, kann der Beitrag nicht ohne das Einverständnis des
jeweiligen Vertreters der Versicherungsunternehmen und der jeweiligen Vertreters der Versicherungsunternehmen und der
Versicherungsvermittler festgelegt werden. Sollte mit diesen Versicherungsvermittler festgelegt werden. Sollte mit diesen
Vertretern keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit zur Vertretern keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit zur
endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft übergeben. endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft übergeben.
Die Tatsache, dass alle interessierten Parteien bei der Einsetzung der Die Tatsache, dass alle interessierten Parteien bei der Einsetzung der
juristischen Person mitwirken können, dass die Aufträge, die von juristischen Person mitwirken können, dass die Aufträge, die von
dieser juristischen Person als Ombudsdienst erfüllt werden können, und dieser juristischen Person als Ombudsdienst erfüllt werden können, und
die Finanzierung des Ombudsdienstes ausdrücklich per Gesetz geregelt die Finanzierung des Ombudsdienstes ausdrücklich per Gesetz geregelt
sind, und schliesslich dass ein Aufsichtsrat innerhalb des sind, und schliesslich dass ein Aufsichtsrat innerhalb des
Ombudsdienstes eingesetzt werden muss, dessen Zusammensetzung und Ombudsdienstes eingesetzt werden muss, dessen Zusammensetzung und
dessen Aufträge per Gesetz bestimmt sind, leisten dem Wunsch des dessen Aufträge per Gesetz bestimmt sind, leisten dem Wunsch des
Staatsrats Folge, die Befugnis der Selbstkontrolle ausreichend Staatsrats Folge, die Befugnis der Selbstkontrolle ausreichend
einzuschränken. einzuschränken.
Art. 3 Art. 3
Diese Bestimmung bedarf lediglich eines kurzen Kommentars. Diese Bestimmung bedarf lediglich eines kurzen Kommentars.
Entsprechend Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 (vgl. Entsprechend Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 (vgl.
die Vorbereitungsarbeiten zu diesem Artikel) muss die CBFA Verfahren die Vorbereitungsarbeiten zu diesem Artikel) muss die CBFA Verfahren
vorsehen, die es ermöglichen, Informationen aus Beschwerdeakten vorsehen, die es ermöglichen, Informationen aus Beschwerdeakten
herauszufiltern und sie intern den entsprechenden Diensten herauszufiltern und sie intern den entsprechenden Diensten
mitzuteilen. Die Bearbeitung dieser Akten kann gegebenenfalls zu einer mitzuteilen. Die Bearbeitung dieser Akten kann gegebenenfalls zu einer
Korrekturmassnahme hinsichtlich Organisation und Kontrolle eines unter Korrekturmassnahme hinsichtlich Organisation und Kontrolle eines unter
Aufsicht stehenden Instituts oder zu einem administrativen Aufsicht stehenden Instituts oder zu einem administrativen
Sanktionsverfahren führen. Sanktionsverfahren führen.
Was die Art und Weise und die Form der Übermittlung der von der CBFA Was die Art und Weise und die Form der Übermittlung der von der CBFA
erwünschten Informationen betrifft, könnte die CBFA sie beispielsweise erwünschten Informationen betrifft, könnte die CBFA sie beispielsweise
pro Institut, Vermittler und Art der Beschwerde anfordern. Die pro Institut, Vermittler und Art der Beschwerde anfordern. Die
konkreten Modalitäten könnten zudem Gegenstand eines Protokolls konkreten Modalitäten könnten zudem Gegenstand eines Protokolls
zwischen dem Ombudsdienst und der CBFA sein. zwischen dem Ombudsdienst und der CBFA sein.
Die ergänzenden Informationen müssen dem FÖD Wirtschaft ebenfalls Die ergänzenden Informationen müssen dem FÖD Wirtschaft ebenfalls
übermittelt werden; er kann sie aufgrund des Jahresberichts des übermittelt werden; er kann sie aufgrund des Jahresberichts des
Ombudsdienstes jedes Mal, wenn er es als notwendig erachtet, Ombudsdienstes jedes Mal, wenn er es als notwendig erachtet,
anfordern, um eventuell Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu anfordern, um eventuell Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu
ergreifen. ergreifen.
Die Anforderung und die Übermittlung der ergänzenden Informationen Die Anforderung und die Übermittlung der ergänzenden Informationen
müssen selbstverständlich den Rechtsvorschriften über den Schutz des müssen selbstverständlich den Rechtsvorschriften über den Schutz des
Privatlebens und der Schweigepflicht entsprechen, die dem Ombudsmann Privatlebens und der Schweigepflicht entsprechen, die dem Ombudsmann
und seinen Mitarbeitern obliegen. Der FÖD Wirtschaft und die CBFA und seinen Mitarbeitern obliegen. Der FÖD Wirtschaft und die CBFA
verfügen durch ihre im Rat sitzenden Vertreter auf jeden Fall über die verfügen durch ihre im Rat sitzenden Vertreter auf jeden Fall über die
Informationen des Aufsichtsrats. Informationen des Aufsichtsrats.
Art. 4 Art. 4
Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars.
Art. 5 Art. 5
Die Versicherungsvermittler betreffende aussergerichtliche Beilegung Die Versicherungsvermittler betreffende aussergerichtliche Beilegung
von Beschwerden, der die Vermittler aufgrund von Artikel 10 Nr. 6bis von Beschwerden, der die Vermittler aufgrund von Artikel 10 Nr. 6bis
des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und
den Vertrieb von Versicherungen angeschlossen sein müssen, wird durch den Vertrieb von Versicherungen angeschlossen sein müssen, wird durch
den Ombudsdienst Versicherungen gewährleistet, der durch den durch den Ombudsdienst Versicherungen gewährleistet, der durch den durch
vorliegenden Königlichen Erlass in den Kontrollerlass vom 22. Februar vorliegenden Königlichen Erlass in den Kontrollerlass vom 22. Februar
1991 eingefügten Artikel 15bis eingeführt wird. 1991 eingefügten Artikel 15bis eingeführt wird.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das 21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das
aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der
Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses
vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und
des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, insbesondere der Artikel 1 und 20 § 2, Versicherungsunternehmen, insbesondere der Artikel 1 und 20 § 2,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 und
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994; ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen,
insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6bis, eingefügt durch das insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Februar 2006, und des Artikels 13 § 1, ersetzt durch Gesetz vom 22. Februar 2006, und des Artikels 13 § 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Februar 2006; das Gesetz vom 22. Februar 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 2006 zur Abänderung des Gesetzes Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 2006 zur Abänderung des Gesetzes
vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und des Gesetzes
vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb
von Versicherungen, insbesondere des Artikels 34; von Versicherungen, insbesondere des Artikels 34;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 21. November 2005; Erlass vom 21. November 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der
Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom
27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai Versicherungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai
2005; 2005;
Aufgrund der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Aufgrund der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG, insbesondere des Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG, insbesondere des
Artikels 31; Artikels 31;
Aufgrund der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, insbesondere des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, insbesondere des
Artikels 36; Artikels 36;
Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, insbesondere Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, insbesondere
des Artikels 10; des Artikels 10;
Aufgrund der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 Aufgrund der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind; zuständig sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 31. März Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 31. März
2006; 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen vom 15. März und 18. April 2006; Versicherungswesen vom 15. März und 18. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.349/1 des Staatsrates vom 18. Mai 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.349/1 des Staatsrates vom 18. Mai 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
des Mittelstands des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen
Artikel 1 - In Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. Artikel 1 - In Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr.
11 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen 11 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter « durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter «
die CBFA » und « der CBFA » jeweils durch die Wörter « den die CBFA » und « der CBFA » jeweils durch die Wörter « den
Ombudsdienst Versicherungen » beziehungsweise « des Ombudsdienstes Ombudsdienst Versicherungen » beziehungsweise « des Ombudsdienstes
Versicherungen » ersetzt. Versicherungen » ersetzt.
Art. 2 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15bis mit Art. 2 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 15bis - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst Versicherungen « Art. 15bis - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst Versicherungen
geschaffen. geschaffen.
Der Ombudsdienst muss in der Form einer juristischen Person errichtet Der Ombudsdienst muss in der Form einer juristischen Person errichtet
werden. werden.
Wenn alle durch vorliegenden Erlass gestellten Bedingungen erfüllt Wenn alle durch vorliegenden Erlass gestellten Bedingungen erfüllt
sind, erteilt der Minister der Wirtschaft dieser juristischen Person sind, erteilt der Minister der Wirtschaft dieser juristischen Person
die Zulassung, den Ombudsdienst Versicherungen wahrzunehmen. die Zulassung, den Ombudsdienst Versicherungen wahrzunehmen.
§ 2 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: § 2 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge:
1. Überprüfung der Beschwerden der Versicherungsnehmer, der 1. Überprüfung der Beschwerden der Versicherungsnehmer, der
Versicherten, der Begünstigten und Dritter, die an der Erfüllung des Versicherten, der Begünstigten und Dritter, die an der Erfüllung des
Versicherungsvertrags beteiligt sind, über die Tätigkeiten von Versicherungsvertrags beteiligt sind, über die Tätigkeiten von
Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
fallen, einschliesslich von Versicherungsunternehmen aus einem anderen fallen, einschliesslich von Versicherungsunternehmen aus einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind,
was Verträge betrifft, auf die das belgische Recht anwendbar ist, wie was Verträge betrifft, auf die das belgische Recht anwendbar ist, wie
auch über die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, die in den auch über die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, die in den
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen fallen, Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen fallen,
einschliesslich von Versicherungsvermittlern aus einem anderen Staat einschliesslich von Versicherungsvermittlern aus einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, für des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, für
Handlungen, auf die Bestimmungen von Allgemeininteresse anwendbar Handlungen, auf die Bestimmungen von Allgemeininteresse anwendbar
sind, und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen, sind, und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen,
2. Vermittlung zur Erleichterung der gütlichen Beilegung von 2. Vermittlung zur Erleichterung der gütlichen Beilegung von
Streitigkeiten, die Gegenstand einer Beschwerde wie in Nr. 1 erwähnt Streitigkeiten, die Gegenstand einer Beschwerde wie in Nr. 1 erwähnt
sind, wobei die Befugnisse, die durch die Artikel 58 Nr. 8 und 9, sind, wobei die Befugnisse, die durch die Artikel 58 Nr. 8 und 9,
64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle zugewiesen werden, Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle zugewiesen werden,
unberührt bleiben in Bezug auf Vermittlung, Kontrolle der unberührt bleiben in Bezug auf Vermittlung, Kontrolle der
Entschädigung und sozialen Beistand für die Opfer, Entschädigung und sozialen Beistand für die Opfer,
3. Beurteilung von Fragen über die Anwendung des Abschnitts « 3. Beurteilung von Fragen über die Anwendung des Abschnitts «
Verbraucher » im Verhaltenskodex der Versicherungsunternehmen und Verbraucher » im Verhaltenskodex der Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler,
4. Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen im Rahmen seiner 4. Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen im Rahmen seiner
Aufträge, auch an einzelne Versicherungsunternehmen und Aufträge, auch an einzelne Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler,
§ 3 - Innerhalb des Ombudsdienstes Versicherungen wird ein § 3 - Innerhalb des Ombudsdienstes Versicherungen wird ein
Aufsichtsrat eingesetzt. Er besteht aus einem Vertreter der Aufsichtsrat eingesetzt. Er besteht aus einem Vertreter der
Versicherungsunternehmen, einem Vertreter der Versicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, einem Vertreter der Versicherungsvermittler,
zwei Vertretern der Verbraucher, einem Vertreter der CBFA, einem zwei Vertretern der Verbraucher, einem Vertreter der CBFA, einem
Vertreter des Ministers und des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Vertreter des Ministers und des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie und einem unabhängigen Sachverständigen im Versicherungswesen. Energie und einem unabhängigen Sachverständigen im Versicherungswesen.
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge: Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge:
1. Abgabe zugunsten des Verwaltungsrates des Ombudsdienstes von 1. Abgabe zugunsten des Verwaltungsrates des Ombudsdienstes von
Stellungnahmen zu Organisation und Arbeitsweise des Ombudsdienstes, Stellungnahmen zu Organisation und Arbeitsweise des Ombudsdienstes,
2. Ausübung einer allgemeinen Überwachung von Unabhängigkeit und 2. Ausübung einer allgemeinen Überwachung von Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit des Ombudsdienstes, Unparteilichkeit des Ombudsdienstes,
3. jährliche Berichterstattung an den König über die Arbeitsweise des 3. jährliche Berichterstattung an den König über die Arbeitsweise des
Ombudsdienstes. Ombudsdienstes.
§ 4 - Der in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich § 4 - Der in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich
[sic, zu lesen ist: in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis Absatz 3 dritter [sic, zu lesen ist: in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis Absatz 3 dritter
Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnte Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnte
Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes, der von Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes, der von
Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlern zu leisten ist, wird durch den Rückversicherungsvermittlern zu leisten ist, wird durch den
Verwaltungsrat der in § 1 erwähnten juristischen Person festgelegt, Verwaltungsrat der in § 1 erwähnten juristischen Person festgelegt,
der die Angelegenheit bei fehlender Einstimmigkeit dem Aufsichtsrat der die Angelegenheit bei fehlender Einstimmigkeit dem Aufsichtsrat
zur Stellungnahme vorlegt. Der Aufsichtsrat gibt seine Stellungnahme zur Stellungnahme vorlegt. Der Aufsichtsrat gibt seine Stellungnahme
innerhalb 45 Tagen ab. Sollte die Stellungnahme des Aufsichtsrates innerhalb 45 Tagen ab. Sollte die Stellungnahme des Aufsichtsrates
nicht die Zustimmung des Vertreters der Versicherungsunternehmen nicht die Zustimmung des Vertreters der Versicherungsunternehmen
und/oder der Versicherungsvermittler erhalten, wird die Angelegenheit und/oder der Versicherungsvermittler erhalten, wird die Angelegenheit
zur endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft vorgelegt. zur endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft vorgelegt.
§ 5 - Der Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen und § 5 - Der Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittler kann über die Berufsvereinigung eingezogen Versicherungsvermittler kann über die Berufsvereinigung eingezogen
werden, dem das Versicherungsunternehmen oder der werden, dem das Versicherungsunternehmen oder der
Versicherungsvermittler angeschlossen ist." Versicherungsvermittler angeschlossen ist."
Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15ter mit Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 15ter - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und « Art. 15ter - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen kann vom Ombudsdienst Informationen anfordern, die Versicherungswesen kann vom Ombudsdienst Informationen anfordern, die
für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. Die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. Die
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt
Inhalt der erwünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer Inhalt der erwünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer
Übermittlung. Übermittlung.
Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie kann aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes beim Energie kann aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes beim
Ombudsdienst Versicherungen ergänzende Informationen erhalten, und Ombudsdienst Versicherungen ergänzende Informationen erhalten, und
zwar jedes Mal dann, wenn er es als notwendig erachtet, um eventuelle zwar jedes Mal dann, wenn er es als notwendig erachtet, um eventuelle
Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen." Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen."
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur
Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3
des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und
den Vertrieb von Versicherungen den Vertrieb von Versicherungen
Art. 4 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 Art. 4 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996
zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 §
3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und
den Vertrieb von Versicherungen werden die Wörter « Nr. 4 und 6 » den Vertrieb von Versicherungen werden die Wörter « Nr. 4 und 6 »
durch die Wörter « Nr. 4, 6 und 6bis » ersetzt. durch die Wörter « Nr. 4, 6 und 6bis » ersetzt.
Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird nach Kapitel VIII ein Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird nach Kapitel VIII ein
neues Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: neues Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel VIIIbis - Aussergerichtliches System der « Kapitel VIIIbis - Aussergerichtliches System der
Beschwerdenbearbeitung Beschwerdenbearbeitung
Art. 24bis - Das in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes erwähnte Art. 24bis - Das in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes erwähnte
aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung wird von dem aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung wird von dem
durch Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur durch Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen eingesetzten Ombudsdienst Versicherungen Versicherungsunternehmen eingesetzten Ombudsdienst Versicherungen
gemäss den in den Artikeln 15bis und 15ter desselben Königlichen gemäss den in den Artikeln 15bis und 15ter desselben Königlichen
Erlasses erwähnten Modalitäten gewährleistet. » Erlasses erwähnten Modalitäten gewährleistet. »
KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Ausführung KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Ausführung
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995 Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995
über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, und der vorliegende eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, und der vorliegende
Erlass treten am 3. Juli 2006 in Kraft. Erlass treten am 3. Juli 2006 in Kraft.
Art. 7 - Der Minister der Wirtschaft und der Minister des Mittelstands Art. 7 - Der Minister der Wirtschaft und der Minister des Mittelstands
und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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