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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2006 portant exécution de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection contre le faux monnayage | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2006 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 |
exécution de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection contre le | houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de |
faux monnayage | bescherming tegen valsemunterij |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 5 avril 2006 portant exécution de la loi du 12 mai 2004 | besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei |
relative à la protection contre le faux monnayage, établi par le | 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunctarrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l' Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende |
portant exécution de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection | uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen |
contre le faux monnayage. | valsemunterij. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 12. | 5. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 12. |
Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei | Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die |
Falschmünzerei, insbesondere der Artikel 4 und 8; | Falschmünzerei, insbesondere der Artikel 4 und 8; |
Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 30. August | Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 30. August |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 31. | Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 31. |
Januar 2005; | Januar 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen vom 3. September 2004; | Versicherungswesen vom 3. September 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
März 2005; | März 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 39.089/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2005; | Aufgrund des Gutachtens 39.089/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der |
Begriff: | Begriff: |
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die | 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die |
Falschmünzerei, | Falschmünzerei, |
2. « Einrichtungen »: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten | 2. « Einrichtungen »: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten |
Einrichtungen, | Einrichtungen, |
3. « zentraler Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei »: den in | 3. « zentraler Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei »: den in |
Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 3. September | Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 3. September |
2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der | 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der |
föderalen Polizei erwähnten Dienst der Generaldirektion der | föderalen Polizei erwähnten Dienst der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei der föderalen Polizei, der gemäss Artikel 4 des | Gerichtspolizei der föderalen Polizei, der gemäss Artikel 4 des |
Gesetzes die in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur | Gesetzes die in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur |
Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Aufgaben der nationalen | Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Aufgaben der nationalen |
Zentralstelle erfüllt und mit der Erhebung und Analyse von Daten über | Zentralstelle erfüllt und mit der Erhebung und Analyse von Daten über |
die Falschmünzerei beauftragt ist, | die Falschmünzerei beauftragt ist, |
4. « falsche Banknoten » und « falsche Münzen »: Euro-Banknoten und | 4. « falsche Banknoten » und « falsche Münzen »: Euro-Banknoten und |
-Münzen, die Einrichtungen erhalten haben und bei denen sie wissen | -Münzen, die Einrichtungen erhalten haben und bei denen sie wissen |
oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um | oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um |
Fälschungen handelt. | Fälschungen handelt. |
Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes sind Einrichtungen | Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes sind Einrichtungen |
verpflichtet, unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen | verpflichtet, unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen |
Verfahrens falsche Banknoten und falsche Münzen unverzüglich dem | Verfahrens falsche Banknoten und falsche Münzen unverzüglich dem |
zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei zu übermitteln: | zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei zu übermitteln: |
1. Falsche Banknoten und falsche Münzen werden bei ihrer Entdeckung | 1. Falsche Banknoten und falsche Münzen werden bei ihrer Entdeckung |
aus dem Umlauf genommen. | aus dem Umlauf genommen. |
2. Nachdem das Falschgeld aus dem Umlauf genommen worden ist, füllt | 2. Nachdem das Falschgeld aus dem Umlauf genommen worden ist, füllt |
die betreffende Einrichtung das Einreichungsformular, dessen Muster | die betreffende Einrichtung das Einreichungsformular, dessen Muster |
dem vorliegenden Erlass in der Anlage beigefügt ist, so vollständig | dem vorliegenden Erlass in der Anlage beigefügt ist, so vollständig |
wie möglich aus. Dieses Formular wird dem zentralen Dienst zur | wie möglich aus. Dieses Formular wird dem zentralen Dienst zur |
Bekämpfung der Falschmünzerei zur gleichen Zeit wie die falschen | Bekämpfung der Falschmünzerei zur gleichen Zeit wie die falschen |
Banknoten und falschen Münzen übermittelt. Der Minister der Justiz und | Banknoten und falschen Münzen übermittelt. Der Minister der Justiz und |
der Minister der Finanzen können gemeinsam dieses Einreichungsformular | der Minister der Finanzen können gemeinsam dieses Einreichungsformular |
ändern. | ändern. |
3. Werden falsche Banknoten und falsche Münzen bei | 3. Werden falsche Banknoten und falsche Münzen bei |
Bargeldverrichtungen mit Kundschaft entdeckt, gewährleistet die | Bargeldverrichtungen mit Kundschaft entdeckt, gewährleistet die |
betreffende Einrichtung, dass die Identität des Einreichers | betreffende Einrichtung, dass die Identität des Einreichers |
festgehalten wird oder zurückverfolgt werden kann. | festgehalten wird oder zurückverfolgt werden kann. |
§ 2 - Die Sicherstellung von falschen Banknoten oder falschen Münzen | § 2 - Die Sicherstellung von falschen Banknoten oder falschen Münzen |
durch ein Mitglied der lokalen oder föderalen Polizei an dem Ort, wo | durch ein Mitglied der lokalen oder föderalen Polizei an dem Ort, wo |
die falschen Banknoten oder falschen Münzen entdeckt worden sind, wird | die falschen Banknoten oder falschen Münzen entdeckt worden sind, wird |
einer Aushändigung an den zentralen Dienst zur Bekämpfung der | einer Aushändigung an den zentralen Dienst zur Bekämpfung der |
Falschmünzerei gleichgesetzt. | Falschmünzerei gleichgesetzt. |
Art. 3 - Einrichtungen sorgen dafür, dass falsche Banknoten und | Art. 3 - Einrichtungen sorgen dafür, dass falsche Banknoten und |
falsche Münzen nicht beschädigt werden. Einrichtungen sorgen ebenfalls | falsche Münzen nicht beschädigt werden. Einrichtungen sorgen ebenfalls |
dafür, dass Berührungen der falschen Banknoten und falschen Münzen | dafür, dass Berührungen der falschen Banknoten und falschen Münzen |
beschränkt werden, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht | beschränkt werden, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht |
werden können. | werden können. |
Art. 4 - Jede Einrichtung bestimmt eine Person oder einen Dienst als | Art. 4 - Jede Einrichtung bestimmt eine Person oder einen Dienst als |
Kontaktstelle für Falschmünzerei und übermittelt ihre | Kontaktstelle für Falschmünzerei und übermittelt ihre |
Kontaktinformationen dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der | Kontaktinformationen dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der |
Falschmünzerei. Diese Kontaktstellen sind unter anderem beauftragt, | Falschmünzerei. Diese Kontaktstellen sind unter anderem beauftragt, |
Informationen über gemeldete Fälle von Falschmünzerei zu empfangen und | Informationen über gemeldete Fälle von Falschmünzerei zu empfangen und |
weiterzuleiten und Berichte über technische Merkmale bestimmter | weiterzuleiten und Berichte über technische Merkmale bestimmter |
Fälschungen oder über Art und Weise, wie Fälschungen in Umlauf | Fälschungen oder über Art und Weise, wie Fälschungen in Umlauf |
gebracht werden, entgegenzunehmen. | gebracht werden, entgegenzunehmen. |
Art. 5 - Jede Einrichtung ergreift ausreichende Massnahmen, um bei | Art. 5 - Jede Einrichtung ergreift ausreichende Massnahmen, um bei |
Behandlung und Wiederinumlaufbringen von Banknoten und Münzen falsche | Behandlung und Wiederinumlaufbringen von Banknoten und Münzen falsche |
Banknoten und falsche Münzen so schnell wie möglich ausfindig zu | Banknoten und falsche Münzen so schnell wie möglich ausfindig zu |
machen. Diese Massnahmen umfassen mindestens: | machen. Diese Massnahmen umfassen mindestens: |
1. Konkretisierung der Politik in Bezug auf das Aufspüren von falschen | 1. Konkretisierung der Politik in Bezug auf das Aufspüren von falschen |
Banknoten und falschen Münzen in einer Mitteilung, | Banknoten und falschen Münzen in einer Mitteilung, |
2. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und | 2. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und |
Münzen arbeiten, | Münzen arbeiten, |
3. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser | 3. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser |
Politik und dieser Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, | Politik und dieser Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, |
die mit Banknoten und Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung | die mit Banknoten und Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung |
gestellt werden, die das Aufspüren falscher Banknoten und falscher | gestellt werden, die das Aufspüren falscher Banknoten und falscher |
Münzen erleichtern, | Münzen erleichtern, |
4. Sensibilisierung und regelmässige Weiterbildung der Mitarbeiter, | 4. Sensibilisierung und regelmässige Weiterbildung der Mitarbeiter, |
die mit Banknoten und Münzen arbeiten, | die mit Banknoten und Münzen arbeiten, |
5. Einsetzung von Massnahmen, durch die die Einhaltung der | 5. Einsetzung von Massnahmen, durch die die Einhaltung der |
Aufspürungspolitik durch Beauftragte der Einrichtung und durch Dritte, | Aufspürungspolitik durch Beauftragte der Einrichtung und durch Dritte, |
die unter Auftrag der Einrichtung mit Banknoten und Münzen arbeiten, | die unter Auftrag der Einrichtung mit Banknoten und Münzen arbeiten, |
gewährleistet wird, | gewährleistet wird, |
6. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmassnahmen, interne | 6. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmassnahmen, interne |
Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben | Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben |
beschriebenen Massnahmen und Verfahren, | beschriebenen Massnahmen und Verfahren, |
7. für das Geschäftsführungsorgan, das mit der täglichen | 7. für das Geschäftsführungsorgan, das mit der täglichen |
Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist: regelmässige | Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist: regelmässige |
Beratungen über die Einhaltung der Aufspürungspolitik. | Beratungen über die Einhaltung der Aufspürungspolitik. |
Art. 6 - Im Hinblick auf das Aufspüren falscher Münzen vergewissern | Art. 6 - Im Hinblick auf das Aufspüren falscher Münzen vergewissern |
sich Einrichtungen, dass Euro-Münzen, die sie in Umlauf bringen, durch | sich Einrichtungen, dass Euro-Münzen, die sie in Umlauf bringen, durch |
Maschinen, die von der Königlichen Belgischen Münze geprüft worden | Maschinen, die von der Königlichen Belgischen Münze geprüft worden |
sind, gezählt und sortiert worden sind. | sind, gezählt und sortiert worden sind. |
Art. 7 - § 1 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des | Art. 7 - § 1 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Belgischen | vorliegenden Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Belgischen |
Nationalbank eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in | Nationalbank eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in |
Bezug auf Banknoten. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede | Bezug auf Banknoten. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede |
Änderung der vorerwähnten Massnahmen mit. | Änderung der vorerwähnten Massnahmen mit. |
§ 2 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | § 2 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Königlichen Belgischen Münze | Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Königlichen Belgischen Münze |
eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Bezug auf | eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Bezug auf |
Münzen. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Änderung der | Münzen. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Änderung der |
vorerwähnten Massnahmen mit. | vorerwähnten Massnahmen mit. |
§ 3 - Beantragt die Belgische Nationalbank bei der Kommission für das | § 3 - Beantragt die Belgische Nationalbank bei der Kommission für das |
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eine in Artikel 9 des Gesetzes | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eine in Artikel 9 des Gesetzes |
erwähnte Untersuchung, übermitteln die Belgische Nationalbank und auf | erwähnte Untersuchung, übermitteln die Belgische Nationalbank und auf |
Ersuchen der Bank die Königliche Belgische Münze der Kommission für | Ersuchen der Bank die Königliche Belgische Münze der Kommission für |
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Informationen, über die | das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Informationen, über die |
sie in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügen, insbesondere | sie in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügen, insbesondere |
die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. | die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. |
§ 4 - Nimmt die Belgische Nationalbank eine in Artikel 9 des Gesetzes | § 4 - Nimmt die Belgische Nationalbank eine in Artikel 9 des Gesetzes |
erwähnte Untersuchung vor, übermittelt die Königliche Belgische Münze | erwähnte Untersuchung vor, übermittelt die Königliche Belgische Münze |
der Bank auf deren Ersuchen hin die Informationen, über die sie in | der Bank auf deren Ersuchen hin die Informationen, über die sie in |
Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügt, insbesondere die in | Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügt, insbesondere die in |
vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. | vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatblatt in Kraft. | Belgischen Staatblatt in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen | Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2006 |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
ANLAGE | ANLAGE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei, | Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei, |
insbesondere der Artikel 4 und 8, beigefügt zu werden. | insbesondere der Artikel 4 und 8, beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |