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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/09/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2006 portant exécution de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection contre le faux monnayage Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2006 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006
exécution de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection contre le houdende uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de
faux monnayage bescherming tegen valsemunterij
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 avril 2006 portant exécution de la loi du 12 mai 2004 besluit van 5 april 2006 houdende uitvoering van de wet van 12 mei
relative à la protection contre le faux monnayage, établi par le 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunctarrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l' Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2006 houdende
portant exécution de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection uitvoering van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen
contre le faux monnayage. valsemunterij.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 12. 5. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 12.
Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die
Falschmünzerei, insbesondere der Artikel 4 und 8; Falschmünzerei, insbesondere der Artikel 4 und 8;
Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 30. August Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 30. August
2004; 2004;
Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 31. Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 31.
Januar 2005; Januar 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen vom 3. September 2004; Versicherungswesen vom 3. September 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
März 2005; März 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39.089/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2005; Aufgrund des Gutachtens 39.089/2 des Staatsrates vom 10. Oktober 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der
Begriff: Begriff:
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die
Falschmünzerei, Falschmünzerei,
2. « Einrichtungen »: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten 2. « Einrichtungen »: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten
Einrichtungen, Einrichtungen,
3. « zentraler Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei »: den in 3. « zentraler Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei »: den in
Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 3. September Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 3. September
2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der
föderalen Polizei erwähnten Dienst der Generaldirektion der föderalen Polizei erwähnten Dienst der Generaldirektion der
Gerichtspolizei der föderalen Polizei, der gemäss Artikel 4 des Gerichtspolizei der föderalen Polizei, der gemäss Artikel 4 des
Gesetzes die in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Gesetzes die in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur
Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Aufgaben der nationalen Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Aufgaben der nationalen
Zentralstelle erfüllt und mit der Erhebung und Analyse von Daten über Zentralstelle erfüllt und mit der Erhebung und Analyse von Daten über
die Falschmünzerei beauftragt ist, die Falschmünzerei beauftragt ist,
4. « falsche Banknoten » und « falsche Münzen »: Euro-Banknoten und 4. « falsche Banknoten » und « falsche Münzen »: Euro-Banknoten und
-Münzen, die Einrichtungen erhalten haben und bei denen sie wissen -Münzen, die Einrichtungen erhalten haben und bei denen sie wissen
oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um
Fälschungen handelt. Fälschungen handelt.
Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes sind Einrichtungen Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes sind Einrichtungen
verpflichtet, unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen verpflichtet, unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen
Verfahrens falsche Banknoten und falsche Münzen unverzüglich dem Verfahrens falsche Banknoten und falsche Münzen unverzüglich dem
zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei zu übermitteln: zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei zu übermitteln:
1. Falsche Banknoten und falsche Münzen werden bei ihrer Entdeckung 1. Falsche Banknoten und falsche Münzen werden bei ihrer Entdeckung
aus dem Umlauf genommen. aus dem Umlauf genommen.
2. Nachdem das Falschgeld aus dem Umlauf genommen worden ist, füllt 2. Nachdem das Falschgeld aus dem Umlauf genommen worden ist, füllt
die betreffende Einrichtung das Einreichungsformular, dessen Muster die betreffende Einrichtung das Einreichungsformular, dessen Muster
dem vorliegenden Erlass in der Anlage beigefügt ist, so vollständig dem vorliegenden Erlass in der Anlage beigefügt ist, so vollständig
wie möglich aus. Dieses Formular wird dem zentralen Dienst zur wie möglich aus. Dieses Formular wird dem zentralen Dienst zur
Bekämpfung der Falschmünzerei zur gleichen Zeit wie die falschen Bekämpfung der Falschmünzerei zur gleichen Zeit wie die falschen
Banknoten und falschen Münzen übermittelt. Der Minister der Justiz und Banknoten und falschen Münzen übermittelt. Der Minister der Justiz und
der Minister der Finanzen können gemeinsam dieses Einreichungsformular der Minister der Finanzen können gemeinsam dieses Einreichungsformular
ändern. ändern.
3. Werden falsche Banknoten und falsche Münzen bei 3. Werden falsche Banknoten und falsche Münzen bei
Bargeldverrichtungen mit Kundschaft entdeckt, gewährleistet die Bargeldverrichtungen mit Kundschaft entdeckt, gewährleistet die
betreffende Einrichtung, dass die Identität des Einreichers betreffende Einrichtung, dass die Identität des Einreichers
festgehalten wird oder zurückverfolgt werden kann. festgehalten wird oder zurückverfolgt werden kann.
§ 2 - Die Sicherstellung von falschen Banknoten oder falschen Münzen § 2 - Die Sicherstellung von falschen Banknoten oder falschen Münzen
durch ein Mitglied der lokalen oder föderalen Polizei an dem Ort, wo durch ein Mitglied der lokalen oder föderalen Polizei an dem Ort, wo
die falschen Banknoten oder falschen Münzen entdeckt worden sind, wird die falschen Banknoten oder falschen Münzen entdeckt worden sind, wird
einer Aushändigung an den zentralen Dienst zur Bekämpfung der einer Aushändigung an den zentralen Dienst zur Bekämpfung der
Falschmünzerei gleichgesetzt. Falschmünzerei gleichgesetzt.
Art. 3 - Einrichtungen sorgen dafür, dass falsche Banknoten und Art. 3 - Einrichtungen sorgen dafür, dass falsche Banknoten und
falsche Münzen nicht beschädigt werden. Einrichtungen sorgen ebenfalls falsche Münzen nicht beschädigt werden. Einrichtungen sorgen ebenfalls
dafür, dass Berührungen der falschen Banknoten und falschen Münzen dafür, dass Berührungen der falschen Banknoten und falschen Münzen
beschränkt werden, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht beschränkt werden, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht
werden können. werden können.
Art. 4 - Jede Einrichtung bestimmt eine Person oder einen Dienst als Art. 4 - Jede Einrichtung bestimmt eine Person oder einen Dienst als
Kontaktstelle für Falschmünzerei und übermittelt ihre Kontaktstelle für Falschmünzerei und übermittelt ihre
Kontaktinformationen dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der Kontaktinformationen dem zentralen Dienst zur Bekämpfung der
Falschmünzerei. Diese Kontaktstellen sind unter anderem beauftragt, Falschmünzerei. Diese Kontaktstellen sind unter anderem beauftragt,
Informationen über gemeldete Fälle von Falschmünzerei zu empfangen und Informationen über gemeldete Fälle von Falschmünzerei zu empfangen und
weiterzuleiten und Berichte über technische Merkmale bestimmter weiterzuleiten und Berichte über technische Merkmale bestimmter
Fälschungen oder über Art und Weise, wie Fälschungen in Umlauf Fälschungen oder über Art und Weise, wie Fälschungen in Umlauf
gebracht werden, entgegenzunehmen. gebracht werden, entgegenzunehmen.
Art. 5 - Jede Einrichtung ergreift ausreichende Massnahmen, um bei Art. 5 - Jede Einrichtung ergreift ausreichende Massnahmen, um bei
Behandlung und Wiederinumlaufbringen von Banknoten und Münzen falsche Behandlung und Wiederinumlaufbringen von Banknoten und Münzen falsche
Banknoten und falsche Münzen so schnell wie möglich ausfindig zu Banknoten und falsche Münzen so schnell wie möglich ausfindig zu
machen. Diese Massnahmen umfassen mindestens: machen. Diese Massnahmen umfassen mindestens:
1. Konkretisierung der Politik in Bezug auf das Aufspüren von falschen 1. Konkretisierung der Politik in Bezug auf das Aufspüren von falschen
Banknoten und falschen Münzen in einer Mitteilung, Banknoten und falschen Münzen in einer Mitteilung,
2. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und 2. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und
Münzen arbeiten, Münzen arbeiten,
3. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser 3. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser
Politik und dieser Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, Politik und dieser Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern,
die mit Banknoten und Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung die mit Banknoten und Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung
gestellt werden, die das Aufspüren falscher Banknoten und falscher gestellt werden, die das Aufspüren falscher Banknoten und falscher
Münzen erleichtern, Münzen erleichtern,
4. Sensibilisierung und regelmässige Weiterbildung der Mitarbeiter, 4. Sensibilisierung und regelmässige Weiterbildung der Mitarbeiter,
die mit Banknoten und Münzen arbeiten, die mit Banknoten und Münzen arbeiten,
5. Einsetzung von Massnahmen, durch die die Einhaltung der 5. Einsetzung von Massnahmen, durch die die Einhaltung der
Aufspürungspolitik durch Beauftragte der Einrichtung und durch Dritte, Aufspürungspolitik durch Beauftragte der Einrichtung und durch Dritte,
die unter Auftrag der Einrichtung mit Banknoten und Münzen arbeiten, die unter Auftrag der Einrichtung mit Banknoten und Münzen arbeiten,
gewährleistet wird, gewährleistet wird,
6. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmassnahmen, interne 6. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmassnahmen, interne
Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben
beschriebenen Massnahmen und Verfahren, beschriebenen Massnahmen und Verfahren,
7. für das Geschäftsführungsorgan, das mit der täglichen 7. für das Geschäftsführungsorgan, das mit der täglichen
Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist: regelmässige Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist: regelmässige
Beratungen über die Einhaltung der Aufspürungspolitik. Beratungen über die Einhaltung der Aufspürungspolitik.
Art. 6 - Im Hinblick auf das Aufspüren falscher Münzen vergewissern Art. 6 - Im Hinblick auf das Aufspüren falscher Münzen vergewissern
sich Einrichtungen, dass Euro-Münzen, die sie in Umlauf bringen, durch sich Einrichtungen, dass Euro-Münzen, die sie in Umlauf bringen, durch
Maschinen, die von der Königlichen Belgischen Münze geprüft worden Maschinen, die von der Königlichen Belgischen Münze geprüft worden
sind, gezählt und sortiert worden sind. sind, gezählt und sortiert worden sind.
Art. 7 - § 1 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Art. 7 - § 1 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Belgischen vorliegenden Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Belgischen
Nationalbank eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Nationalbank eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in
Bezug auf Banknoten. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Bezug auf Banknoten. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede
Änderung der vorerwähnten Massnahmen mit. Änderung der vorerwähnten Massnahmen mit.
§ 2 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden § 2 - Spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Königlichen Belgischen Münze Erlasses übermittelt jede Einrichtung der Königlichen Belgischen Münze
eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Bezug auf eine Übersicht der in Artikel 5 erwähnten Massnahmen in Bezug auf
Münzen. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Änderung der Münzen. Die Einrichtungen teilen anschliessend jede Änderung der
vorerwähnten Massnahmen mit. vorerwähnten Massnahmen mit.
§ 3 - Beantragt die Belgische Nationalbank bei der Kommission für das § 3 - Beantragt die Belgische Nationalbank bei der Kommission für das
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eine in Artikel 9 des Gesetzes Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eine in Artikel 9 des Gesetzes
erwähnte Untersuchung, übermitteln die Belgische Nationalbank und auf erwähnte Untersuchung, übermitteln die Belgische Nationalbank und auf
Ersuchen der Bank die Königliche Belgische Münze der Kommission für Ersuchen der Bank die Königliche Belgische Münze der Kommission für
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Informationen, über die das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Informationen, über die
sie in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügen, insbesondere sie in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügen, insbesondere
die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen.
§ 4 - Nimmt die Belgische Nationalbank eine in Artikel 9 des Gesetzes § 4 - Nimmt die Belgische Nationalbank eine in Artikel 9 des Gesetzes
erwähnte Untersuchung vor, übermittelt die Königliche Belgische Münze erwähnte Untersuchung vor, übermittelt die Königliche Belgische Münze
der Bank auf deren Ersuchen hin die Informationen, über die sie in der Bank auf deren Ersuchen hin die Informationen, über die sie in
Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügt, insbesondere die in Bezug auf die betreffende Einrichtung verfügt, insbesondere die in
vorliegendem Artikel erwähnten Informationen. vorliegendem Artikel erwähnten Informationen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatblatt in Kraft. Belgischen Staatblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2006 Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2006
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
ANLAGE ANLAGE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des
Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei, Gesetzes vom 12. Mai 2004 zum Schutz gegen die Falschmünzerei,
insbesondere der Artikel 4 und 8, beigefügt zu werden. insbesondere der Artikel 4 und 8, beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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