Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/09/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december
l'établissement et au financement de plans d'action en matière de 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake
sécurité routière verkeersveiligheid
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van
de plans d'action en matière de sécurité routière, établi par le actieplannen inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende
relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière. de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass
vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den
Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit. Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit.
Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen
Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen
zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im
Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004
über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in
Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der
Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine
strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die
geleistete Beihilfe vorgegeben war. geleistete Beihilfe vorgegeben war.
Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch
die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds
vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die
Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert. Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert.
Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung
von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden
Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im
Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen: Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen:
Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan
in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt. in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt.
Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen
Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus
sofortigen Erhebungen abzüglich: sofortigen Erhebungen abzüglich:
- des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese - des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese
Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser
Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes
indexiert, indexiert,
- des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle - des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle
der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist,
- des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und - des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und
vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen
von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist,
- des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder - des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder
-strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der
Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist. Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist.
Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der
Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000 Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000
EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Inneres zuerkannt werden. Inneres zuerkannt werden.
Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen
vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz
zugeteilt. zugeteilt.
Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem
Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit
diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit.
Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds
vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die
lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt
wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des
Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten. Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten.
Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der
lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei
vorgesehen. vorgesehen.
Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der
Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der
Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004
festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone
behandelt. behandelt.
Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen
nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der
Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit; Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen
zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen
Verkehrssicherheit; Verkehrssicherheit;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23.
März 2005; März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
März 2005; März 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember
2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende
Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds
für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen
Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt
werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr
2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die 2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die
lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem
vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch
2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen 2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden
können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern
gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo
noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten; noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das
Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von
Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit. Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit.
Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für
das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt.
Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen
Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen
beziehen: beziehen:
- Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, - Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im
Zustand der Trunkenheit, Zustand der Trunkenheit,
- Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer
Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,
- Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts - Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts
und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen,
- Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport, - Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport,
- den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen
aggressives Verhalten im Strassenverkehr. aggressives Verhalten im Strassenverkehr.
Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die
Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000
EUR. EUR.
Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für
die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne
zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31.
Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge
werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden
Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst.
Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten
gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten,
es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab.
Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und
die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung
des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des
Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt. Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt.
1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen 1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen
Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach
Polizeistellenplan verteilt. Polizeistellenplan verteilt.
2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei 2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei
verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen
Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998,
1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der 1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der
lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören,
registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und
Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert
worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt
wird). wird).
- Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen - Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen
Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf
der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage
dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser
Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme
abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der
Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen
Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich
0. 0.
- Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme - Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme
der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und
zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1
geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen
die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die
Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt. Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt.
- Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der
jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird, jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird,
berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe
der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei, der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei,
für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2
kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl
Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf
den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen
Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert
worden ist, x 100. worden ist, x 100.
Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen
Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird.
3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei 3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei
verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils
zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der
Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x
100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten
Staatsgebiet. Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der Staatsgebiet. Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der
jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird.
Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen
zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen
Verkehrssicherheit wird aufgehoben. Verkehrssicherheit wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser
Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister
der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^