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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december |
l'établissement et au financement de plans d'action en matière de | 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake |
sécurité routière | verkeersveiligheid |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement | besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van |
de plans d'action en matière de sécurité routière, établi par le | actieplannen inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende |
relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière. | de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und | 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und |
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass |
vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den | vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den |
Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit. | Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit. |
Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen | Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen |
Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen | Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen |
zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im | zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im |
Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 | in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 |
über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in | über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in |
Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der | Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der |
Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine | Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine |
strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die | strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die |
geleistete Beihilfe vorgegeben war. | geleistete Beihilfe vorgegeben war. |
Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und | Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und |
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch |
die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds | die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds |
vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die | vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die |
Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert. | Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert. |
Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung | Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung |
von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden | von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden |
Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im | Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im |
Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen: | Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen: |
Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan | Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan |
in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt. | in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt. |
Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen | Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen |
Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus | Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus |
sofortigen Erhebungen abzüglich: | sofortigen Erhebungen abzüglich: |
- des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese | - des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese |
Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser | Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser |
Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes | Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes |
indexiert, | indexiert, |
- des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle | - des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle |
der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, | der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, |
- des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und | - des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und |
vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen | abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen |
von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, | von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, |
- des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder | - des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder |
-strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der | -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der |
Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist. | Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist. |
Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der | Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der |
Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000 | Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000 |
EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Inneres zuerkannt werden. | Inneres zuerkannt werden. |
Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen | Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen |
vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz | vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem | Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem |
Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit | Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit |
diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. | diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. |
Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds | Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds |
vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die | vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die |
lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt | lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt |
wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des | wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des |
Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten. | Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten. |
Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der | Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der |
lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei | lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der | Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der |
Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der | Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der |
Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 | Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 |
festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone | festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone |
behandelt. | behandelt. |
Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen | Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen |
nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der | nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der |
Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. | Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und | 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und |
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und |
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit; | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen |
zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen | zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen |
Verkehrssicherheit; | Verkehrssicherheit; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23. | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23. |
März 2005; | März 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
März 2005; | März 2005; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember |
2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende | Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende |
Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds | Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds |
für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen | für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen |
Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt | Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt |
werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr | werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr |
2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die | 2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die |
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die | Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die |
lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem | lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem |
vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch | vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch |
2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | 2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden | und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden |
können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern | können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern |
gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo | gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo |
noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten; | noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des |
Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das |
Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von | Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von |
Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit. | Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit. |
Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für | Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für |
das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. | das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. |
Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen | Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen |
Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen | Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen |
beziehen: | beziehen: |
- Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, | - Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, |
- Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im | - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im |
Zustand der Trunkenheit, | Zustand der Trunkenheit, |
- Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer | - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer |
Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, | Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, |
- Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts | - Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts |
und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, | und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, |
- Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport, | - Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport, |
- den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen | - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen |
aggressives Verhalten im Strassenverkehr. | aggressives Verhalten im Strassenverkehr. |
Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die | und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die |
Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 | Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 |
EUR. | EUR. |
Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für | Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für |
die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne | die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne |
zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. | zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31. | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31. |
Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge | Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge |
werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden | werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden |
Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. | Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. |
Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten | Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten |
gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, | gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, |
es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. | es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. |
Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und | Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und |
die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung | die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung |
des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des | des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des |
Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt. | Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt. |
1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen | 1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen |
Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach | Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach |
Polizeistellenplan verteilt. | Polizeistellenplan verteilt. |
2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei | 2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei |
verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen | verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen |
Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, | Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, |
1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der | 1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der |
lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, | lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, |
registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und | registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und |
Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert | Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert |
worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt | worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt |
wird). | wird). |
- Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen | - Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen |
Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf | Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf |
der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage | der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage |
dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser | dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser |
Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme | Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme |
abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der | abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der |
Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen | Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen |
Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich | Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich |
0. | 0. |
- Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme | - Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme |
der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und | der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und |
zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 | zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 |
geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen | geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen |
die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die | die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die |
Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt. | Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt. |
- Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der | - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der |
jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird, | jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird, |
berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe | berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe |
der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei, | der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei, |
für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 | für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 |
kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl | kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl |
Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf | Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf |
den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen | den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen |
Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert | Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert |
worden ist, x 100. | worden ist, x 100. |
Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen | Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen |
Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. | Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. |
3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei | 3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei |
verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils | verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils |
zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der | zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der |
Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x | Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x |
100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten | 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten |
Staatsgebiet. Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der | Staatsgebiet. Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der |
jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. | jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. |
Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen | Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen |
zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen | zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen |
Verkehrssicherheit wird aufgehoben. | Verkehrssicherheit wird aufgehoben. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. |
Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser | Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser |
Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister | Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister |
der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |