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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/09/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende
l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6
6 décembre 2005 relative à l'établissement et au financement de plans december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen
d'action en matière de sécurité routière, établi par le Service inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor
central de traduction allemande auprès du Commissariat Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en
l'établissement et au financement de plans d'action en matière de financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid.
sécurité routière.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die Erstellung und Finanzierung von 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die Erstellung und Finanzierung von
Aktionsplänen Aktionsplänen
in Sachen Verkehrssicherheit in Sachen Verkehrssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen KAPITEL II - Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Art. 2 - Die Einnahmen aus den strafrechtlichen Geldbussen in Sachen Art. 2 - Die Einnahmen aus den strafrechtlichen Geldbussen in Sachen
Verkehrssicherheit, aus den Beträgen, mit deren Zahlung die Verkehrssicherheit, aus den Beträgen, mit deren Zahlung die
Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im koordinierten Gesetz vom Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im koordinierten Gesetz vom
16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei vorgesehen, und aus den 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei vorgesehen, und aus den
Beträgen, wie in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches Beträgen, wie in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches
beschrieben, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beschrieben, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
teilweise den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei teilweise den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei
zuerkannt. zuerkannt.
Art. 3 - § 1 - Um Anspruch auf die zuerkannten Beträge erheben zu Art. 3 - § 1 - Um Anspruch auf die zuerkannten Beträge erheben zu
können, müssen die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei einen können, müssen die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei einen
Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit erstellen, der vom Minister Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit erstellen, der vom Minister
des Innern und vom Minister der Mobilität gebilligt wird. des Innern und vom Minister der Mobilität gebilligt wird.
§ 2 - Der Aktionsplan muss folgenden Bedingungen genügen : § 2 - Der Aktionsplan muss folgenden Bedingungen genügen :
1. Er bezieht sich auf mindestens eines der vom König festgelegten 1. Er bezieht sich auf mindestens eines der vom König festgelegten
Verkehrssicherheitsthemen. Verkehrssicherheitsthemen.
2. Er sieht die Durchführung einer Analyse der 2. Er sieht die Durchführung einer Analyse der
Verkehrssicherheitsprobleme auf den Strassen, die zum Verkehrssicherheitsprobleme auf den Strassen, die zum
Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen Polizeizone Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen Polizeizone
beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, sowie die Erstellung beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, sowie die Erstellung
eines Inventars der bestehenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der eines Inventars der bestehenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit auf den betreffenden Strassen vor. Verkehrssicherheit auf den betreffenden Strassen vor.
3. Es werden darin die Prioritäten in Bezug auf die Informations-, 3. Es werden darin die Prioritäten in Bezug auf die Informations-,
Sensibilisierungs-, Präventions- und Kontrollaktionen in Sachen Sensibilisierungs-, Präventions- und Kontrollaktionen in Sachen
Verkehrssicherheit festgelegt. Verkehrssicherheit festgelegt.
4. Der Aktionsplan der lokalen Polizeizonen muss sich in den Rahmen 4. Der Aktionsplan der lokalen Polizeizonen muss sich in den Rahmen
der Ziele des zonalen Sicherheitsplans und der Aktionsplan der der Ziele des zonalen Sicherheitsplans und der Aktionsplan der
föderalen Polizei muss sich in den Rahmen der Ziele des nationalen föderalen Polizei muss sich in den Rahmen der Ziele des nationalen
Sicherheitsplans einfügen. Sicherheitsplans einfügen.
§ 3 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei bestimmen § 3 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei bestimmen
einen Koordinator, der für die Überwachung und die tatsächliche einen Koordinator, der für die Überwachung und die tatsächliche
Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans sorgt. Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans sorgt.
§ 4 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei erstellen § 4 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei erstellen
einen Bewertungsbericht mit Angabe der Aufteilung der Einsatzkräfte einen Bewertungsbericht mit Angabe der Aufteilung der Einsatzkräfte
und Mittel, die bei den verschiedenen im Rahmen des Aktionsplans und Mittel, die bei den verschiedenen im Rahmen des Aktionsplans
durchgeführten Aktionen eingesetzt wurden. durchgeführten Aktionen eingesetzt wurden.
Der Bewertungsbericht hebt die in Sachen Verkehrssicherheit Der Bewertungsbericht hebt die in Sachen Verkehrssicherheit
unternommenen Anstrengungen hervor und enthält die Ergebnisse der im unternommenen Anstrengungen hervor und enthält die Ergebnisse der im
Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Aktionen. Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Aktionen.
Der Bewertungsbericht wird dem Entwurf des Aktionsplans beigefügt, der Der Bewertungsbericht wird dem Entwurf des Aktionsplans beigefügt, der
im nachfolgenden Jahr eingereicht wird. im nachfolgenden Jahr eingereicht wird.
§ 5 - Nur die Polizeizonen, die die im bewerteten Aktionsplan § 5 - Nur die Polizeizonen, die die im bewerteten Aktionsplan
aufgeführten Kontroll-, Informations- und Präventionsaktionen effektiv aufgeführten Kontroll-, Informations- und Präventionsaktionen effektiv
unternommen haben, können Anspruch auf die Billigung eines neuen Plans unternommen haben, können Anspruch auf die Billigung eines neuen Plans
erheben. Das Gleiche gilt für die föderale Polizei. erheben. Das Gleiche gilt für die föderale Polizei.
Art. 4 - Das Verfahren zur Vorbereitung und Billigung der von den Art. 4 - Das Verfahren zur Vorbereitung und Billigung der von den
lokalen Polizeizonen erstellten Aktionspläne in Sachen lokalen Polizeizonen erstellten Aktionspläne in Sachen
Verkehrssicherheit gleicht dem für die Vorbereitung und die Billigung Verkehrssicherheit gleicht dem für die Vorbereitung und die Billigung
der zonalen Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie in Artikel 37 der zonalen Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie in Artikel 37
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, mit Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, mit
Ausnahme des Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall Ausnahme des Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall
durch den Minister der Mobilität ersetzt werden muss. durch den Minister der Mobilität ersetzt werden muss.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit übermitteln die lokalen Polizeizonen Zur Vermeidung der Unzulässigkeit übermitteln die lokalen Polizeizonen
und die föderale Polizei ihre Aktionspläne in Sachen und die föderale Polizei ihre Aktionspläne in Sachen
Verkehrssicherheit zusammen mit dem Bewertungsbericht und dem zonalen Verkehrssicherheit zusammen mit dem Bewertungsbericht und dem zonalen
Sicherheitsplan beziehungsweise, sofern die föderale Polizei betroffen Sicherheitsplan beziehungsweise, sofern die föderale Polizei betroffen
ist, dem nationalen Sicherheitsplan spätestens am 1. April an den ist, dem nationalen Sicherheitsplan spätestens am 1. April an den
Minister des Innern und an den Minister der Mobilität zur Billigung. Minister des Innern und an den Minister der Mobilität zur Billigung.
Ist der zonale beziehungsweise nationale Sicherheitsplan der Gleiche Ist der zonale beziehungsweise nationale Sicherheitsplan der Gleiche
wie der Plan des vorhergehenden Jahres, braucht dieser zonale wie der Plan des vorhergehenden Jahres, braucht dieser zonale
beziehungsweise nationale Sicherheitsplan nicht erneut übermittelt zu beziehungsweise nationale Sicherheitsplan nicht erneut übermittelt zu
werden. werden.
Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden
über den Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit binnen zwei Monaten über den Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit binnen zwei Monaten
ab Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser Frist gilt er als ab Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser Frist gilt er als
gebilligt. gebilligt.
Wenn der Minister des Innern und der Minister der Mobilität den Wenn der Minister des Innern und der Minister der Mobilität den
Aktionsplan nicht billigen, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In Aktionsplan nicht billigen, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In
diesem Fall wird die Billigungsfrist auf einen Monat herabgesetzt. diesem Fall wird die Billigungsfrist auf einen Monat herabgesetzt.
Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden
gemeinsam über die Billigung oder die Ablehnung der Aktionspläne in gemeinsam über die Billigung oder die Ablehnung der Aktionspläne in
Sachen Verkehrssicherheit. Diese Entscheidung wird dem Minister der Sachen Verkehrssicherheit. Diese Entscheidung wird dem Minister der
Finanzen und dem Minister des Haushalts übermittelt, damit die Beträge Finanzen und dem Minister des Haushalts übermittelt, damit die Beträge
den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei ausgezahlt werden den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei ausgezahlt werden
können. können.
Art. 5 - § 1 - Der der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen Art. 5 - § 1 - Der der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen
zuerkannte Teil wird wie folgt berechnet: zuerkannte Teil wird wie folgt berechnet:
1. Von dem Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird der 1. Von dem Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird der
Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 abgezogen, wobei der König durch Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 abgezogen, wobei der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchst- und/oder einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchst- und/oder
Mindestbetrag für diese Differenz bestimmen kann. Mindestbetrag für diese Differenz bestimmen kann.
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember
2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar
jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten
Verbraucherpreisindex angepasst. Verbraucherpreisindex angepasst.
2. Von dem in Nr. 1 erwähnten Betrag werden anschliessend folgende 2. Von dem in Nr. 1 erwähnten Betrag werden anschliessend folgende
Beträge abgezogen : Beträge abgezogen :
- der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen für die administrative Überwachung und die und Transportwesen für die administrative Überwachung und die
Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird,
- der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für
die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne
zuerkannt wird, zuerkannt wird,
- der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegte Betrag, der den Kontrolldiensten in Sachen festgelegte Betrag, der den Kontrolldiensten in Sachen
Verkehrssicherheit vorbehalten ist, die vom Föderalen Öffentlichen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, die vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Dienst Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen abhängen. Dieser Betrag kann nur für den Ankauf von Transportwesen abhängen. Dieser Betrag kann nur für den Ankauf von
Material im Rahmen der von der föderalen Polizei organisierten Material im Rahmen der von der föderalen Polizei organisierten
gemeinsamen Ankäufe zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik gemeinsamen Ankäufe zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik
zuerkannt und verwendet werden, zuerkannt und verwendet werden,
- der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt - der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt
wird und einem bestimmten Prozentsatz des in Nr. 1 erwähnten Betrags wird und einem bestimmten Prozentsatz des in Nr. 1 erwähnten Betrags
entspricht. Die Prozentzahl, die auf diesen Betrag angewandt wird, entspricht. Die Prozentzahl, die auf diesen Betrag angewandt wird,
entspricht dem der föderalen Polizei zugeteilten Prozentsatz des entspricht dem der föderalen Polizei zugeteilten Prozentsatz des
zuerkannten Teils. zuerkannten Teils.
§ 2 - Der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannte Betrag § 2 - Der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannte Betrag
wird dem Sicherheitsfonds zusätzlich zum Betrag zugeführt, der den wird dem Sicherheitsfonds zusätzlich zum Betrag zugeführt, der den
gerichtlichen Alternativmassnahmen vorbehalten ist, mit dem Ziel die gerichtlichen Alternativmassnahmen vorbehalten ist, mit dem Ziel die
Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich
insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu
finanzieren. finanzieren.
Der Minister der Justiz erstattet dem Minister der Mobilität jedes Der Minister der Justiz erstattet dem Minister der Mobilität jedes
Jahr Bericht über die Ausführung der mit diesem Betrag finanzierten Jahr Bericht über die Ausführung der mit diesem Betrag finanzierten
Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. Projekte in Sachen Verkehrssicherheit.
§ 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität bestimmen § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität bestimmen
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, der durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, der
gemeinsamen Ankäufen zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik gemeinsamen Ankäufen zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik
vorbehalten ist. vorbehalten ist.
Sie nehmen vorher die Stellungnahme der föderalen Polizei und des in Sie nehmen vorher die Stellungnahme der föderalen Polizei und des in
Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei ein. Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei ein.
Die gemeinsamen Ankäufe müssen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Die gemeinsamen Ankäufe müssen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
bestimmt sein und werden der föderalen Polizei und den lokalen bestimmt sein und werden der föderalen Polizei und den lokalen
Polizeizonen zuerkannt, die sich für diese gemeinsamen Ankäufe Polizeizonen zuerkannt, die sich für diese gemeinsamen Ankäufe
eingetragen haben. eingetragen haben.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag,
der gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, auf einen bestimmten der gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, auf einen bestimmten
Höchstbetrag begrenzen. Höchstbetrag begrenzen.
Art. 6 - Der Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts Art. 6 - Der Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts
teilen dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität jedes teilen dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität jedes
Jahr spätestens am 1. Februar den Gesamtbetrag der in Artikel 2 Jahr spätestens am 1. Februar den Gesamtbetrag der in Artikel 2
erwähnten Einnahmen abzüglich des Betrags dieser Einnahmen im Jahr erwähnten Einnahmen abzüglich des Betrags dieser Einnahmen im Jahr
2002 mit. 2002 mit.
Binnen acht Tagen nach dieser Mitteilung veröffentlichen der Minister Binnen acht Tagen nach dieser Mitteilung veröffentlichen der Minister
des Innern und der Minister der Mobilität Folgendes im Belgischen des Innern und der Minister der Mobilität Folgendes im Belgischen
Staatsblatt : Staatsblatt :
1. den gemäss Artikel 5 § 1 den lokalen Polizeizonen und der föderalen 1. den gemäss Artikel 5 § 1 den lokalen Polizeizonen und der föderalen
Polizei zuerkannten Teil, Polizei zuerkannten Teil,
2. die Höchstbeträge, auf die jede lokale Polizeizone und die föderale 2. die Höchstbeträge, auf die jede lokale Polizeizone und die föderale
Polizei Anspruch erheben können, Polizei Anspruch erheben können,
3. den Betrag, der für gemeinsame Ankäufe zur Unterstützung der 3. den Betrag, der für gemeinsame Ankäufe zur Unterstützung der
Verkehrssicherheitspolitik ausgegeben wird. Verkehrssicherheitspolitik ausgegeben wird.
Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität teilen dem Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität teilen dem
Minister der Justiz jedes Jahr spätestens am Tag der Veröffentlichung Minister der Justiz jedes Jahr spätestens am Tag der Veröffentlichung
der im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge im Belgischen der im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge im Belgischen
Staatsblatt den Betrag mit, der für die Ausführung von Staatsblatt den Betrag mit, der für die Ausführung von
Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die
Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zuerkannt wird. Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zuerkannt wird.
Art. 7 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und Art. 7 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und
die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung
eines Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 erwähnten Betrag eines Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 erwähnten Betrag
des zuerkannten Teils bestimmt. des zuerkannten Teils bestimmt.
Der König legt den Verteilerschlüssel durch einen im Ministerrat Der König legt den Verteilerschlüssel durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass auf der Grundlage der drei folgenden Kriterien fest: beratenen Erlass auf der Grundlage der drei folgenden Kriterien fest:
1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei
in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan,
2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder 2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder
Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum
Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der
föderalen Polizei gehören, föderalen Polizei gehören,
3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone oder 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone oder
die föderale Polizei zuständig ist. die föderale Polizei zuständig ist.
§ 2 - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird dem Fonds « § 2 - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird dem Fonds «
Leistungen für Dritte » zugeführt und darf nicht höher als 5 % des in Leistungen für Dritte » zugeführt und darf nicht höher als 5 % des in
Artikel 5 § 1 zuerkannten Teils liegen. Artikel 5 § 1 zuerkannten Teils liegen.
Art. 8 - § 1 - Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Ein Art. 8 - § 1 - Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Ein
erster Teil des zuerkannten Betrags wird spätestens am 1. Juli erster Teil des zuerkannten Betrags wird spätestens am 1. Juli
ausgezahlt. Ein zweiter Teil des zuerkannten Betrags wird im Laufe des ausgezahlt. Ein zweiter Teil des zuerkannten Betrags wird im Laufe des
Monats Januar des darauf folgenden Jahres ausgezahlt. Monats Januar des darauf folgenden Jahres ausgezahlt.
§ 2 - Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in Artikel 5 § 1 § 2 - Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in Artikel 5 § 1
erwähnten Saldo des darauf folgenden Jahres hinzugefügt. erwähnten Saldo des darauf folgenden Jahres hinzugefügt.
KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 9 - In der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Art. 9 - In der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur
Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, abgeändert durch das Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird die Rubrik 17 wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird die Rubrik 17 wie folgt abgeändert:
1. Die Rubrik « Art der zweckbestimmten Einnahmen » wird durch 1. Die Rubrik « Art der zweckbestimmten Einnahmen » wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« Art der zweckbestimmten Einnahmen: « Art der zweckbestimmten Einnahmen:
Mit Ausnahme der in den Rubriken 17-2 und 17-3 der vorliegenden Mit Ausnahme der in den Rubriken 17-2 und 17-3 der vorliegenden
Tabelle erwähnten Einnahmen, Tabelle erwähnten Einnahmen,
a) Leistungen, Beiträge, Einnahmen, Zahlungen oder positive Salden, a) Leistungen, Beiträge, Einnahmen, Zahlungen oder positive Salden,
wie in Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation wie in Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
erwähnt, erwähnt,
b) Einzahlungen, die in Ausführung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 b) Einzahlungen, die in Ausführung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005
über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit ausgeführt werden. » Verkehrssicherheit ausgeführt werden. »
2. In der Rubrik « Art der zugelassenen Ausgaben » werden zwischen den 2. In der Rubrik « Art der zugelassenen Ausgaben » werden zwischen den
Wörtern « und Investitionsausgaben » und den Wörtern « mit Ausnahme Wörtern « und Investitionsausgaben » und den Wörtern « mit Ausnahme
der » die Wörter « einschliesslich der Ausgaben, die mit der der » die Wörter « einschliesslich der Ausgaben, die mit der
Ausführung der im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Ausführung der im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit erwähnten Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit erwähnten
Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit verbunden sind, sofern sie Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit verbunden sind, sofern sie
einer spezifischen Überwachung unterworfen werden, » eingefügt. einer spezifischen Überwachung unterworfen werden, » eingefügt.
Art. 10 - Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 10 - Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes wird aufgehoben. Polizeidienstes wird aufgehoben.
Art. 1 1 - Titel V Kapitel VI des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Art. 1 1 - Titel V Kapitel VI des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar
2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
Verkehrssicherheit, wird aufgehoben. Verkehrssicherheit, wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 erfolgt die in Artikel 6 Absatz Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 erfolgt die in Artikel 6 Absatz
2 erwähnte Mitteilung für das Jahr 2005 spätestens zehn Tage nach 2 erwähnte Mitteilung für das Jahr 2005 spätestens zehn Tage nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 müssen die lokalen Polizeizonen In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 müssen die lokalen Polizeizonen
und die föderale Polizei ihren Aktionsplan für das Jahr 2005 und die föderale Polizei ihren Aktionsplan für das Jahr 2005
spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
im Belgischen Staatsblatt übermitteln. im Belgischen Staatsblatt übermitteln.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 treffen der Minister des Innern In Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 treffen der Minister des Innern
und der Minister der Mobilität für das Jahr 2005 ihre Entscheidung und der Minister der Mobilität für das Jahr 2005 ihre Entscheidung
binnen vier Monaten nach Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser binnen vier Monaten nach Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser
Frist gilt der Aktionsplan als gebilligt. Frist gilt der Aktionsplan als gebilligt.
In Abweichung von Artikel 8 wird für das Jahr 2005 ein erster In Abweichung von Artikel 8 wird für das Jahr 2005 ein erster
Teilbetrag sofort nach Billigung der Aktionspläne in Sachen Teilbetrag sofort nach Billigung der Aktionspläne in Sachen
Verkehrssicherheit ausgezahlt. Verkehrssicherheit ausgezahlt.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2005 wirksam. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2005 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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