← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à | officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende |
l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière | de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6 |
6 décembre 2005 relative à l'établissement et au financement de plans | december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen |
d'action en matière de sécurité routière, établi par le Service | inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 relative à | vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en |
l'établissement et au financement de plans d'action en matière de | financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid. |
sécurité routière. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die Erstellung und Finanzierung von | 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die Erstellung und Finanzierung von |
Aktionsplänen | Aktionsplänen |
in Sachen Verkehrssicherheit | in Sachen Verkehrssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | KAPITEL II - Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
Art. 2 - Die Einnahmen aus den strafrechtlichen Geldbussen in Sachen | Art. 2 - Die Einnahmen aus den strafrechtlichen Geldbussen in Sachen |
Verkehrssicherheit, aus den Beträgen, mit deren Zahlung die | Verkehrssicherheit, aus den Beträgen, mit deren Zahlung die |
Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im koordinierten Gesetz vom | Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im koordinierten Gesetz vom |
16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei vorgesehen, und aus den | 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei vorgesehen, und aus den |
Beträgen, wie in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches | Beträgen, wie in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches |
beschrieben, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | beschrieben, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
teilweise den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei | teilweise den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei |
zuerkannt. | zuerkannt. |
Art. 3 - § 1 - Um Anspruch auf die zuerkannten Beträge erheben zu | Art. 3 - § 1 - Um Anspruch auf die zuerkannten Beträge erheben zu |
können, müssen die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei einen | können, müssen die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei einen |
Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit erstellen, der vom Minister | Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit erstellen, der vom Minister |
des Innern und vom Minister der Mobilität gebilligt wird. | des Innern und vom Minister der Mobilität gebilligt wird. |
§ 2 - Der Aktionsplan muss folgenden Bedingungen genügen : | § 2 - Der Aktionsplan muss folgenden Bedingungen genügen : |
1. Er bezieht sich auf mindestens eines der vom König festgelegten | 1. Er bezieht sich auf mindestens eines der vom König festgelegten |
Verkehrssicherheitsthemen. | Verkehrssicherheitsthemen. |
2. Er sieht die Durchführung einer Analyse der | 2. Er sieht die Durchführung einer Analyse der |
Verkehrssicherheitsprobleme auf den Strassen, die zum | Verkehrssicherheitsprobleme auf den Strassen, die zum |
Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen Polizeizone | Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen Polizeizone |
beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, sowie die Erstellung | beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, sowie die Erstellung |
eines Inventars der bestehenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der | eines Inventars der bestehenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der |
Verkehrssicherheit auf den betreffenden Strassen vor. | Verkehrssicherheit auf den betreffenden Strassen vor. |
3. Es werden darin die Prioritäten in Bezug auf die Informations-, | 3. Es werden darin die Prioritäten in Bezug auf die Informations-, |
Sensibilisierungs-, Präventions- und Kontrollaktionen in Sachen | Sensibilisierungs-, Präventions- und Kontrollaktionen in Sachen |
Verkehrssicherheit festgelegt. | Verkehrssicherheit festgelegt. |
4. Der Aktionsplan der lokalen Polizeizonen muss sich in den Rahmen | 4. Der Aktionsplan der lokalen Polizeizonen muss sich in den Rahmen |
der Ziele des zonalen Sicherheitsplans und der Aktionsplan der | der Ziele des zonalen Sicherheitsplans und der Aktionsplan der |
föderalen Polizei muss sich in den Rahmen der Ziele des nationalen | föderalen Polizei muss sich in den Rahmen der Ziele des nationalen |
Sicherheitsplans einfügen. | Sicherheitsplans einfügen. |
§ 3 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei bestimmen | § 3 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei bestimmen |
einen Koordinator, der für die Überwachung und die tatsächliche | einen Koordinator, der für die Überwachung und die tatsächliche |
Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans sorgt. | Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans sorgt. |
§ 4 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei erstellen | § 4 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei erstellen |
einen Bewertungsbericht mit Angabe der Aufteilung der Einsatzkräfte | einen Bewertungsbericht mit Angabe der Aufteilung der Einsatzkräfte |
und Mittel, die bei den verschiedenen im Rahmen des Aktionsplans | und Mittel, die bei den verschiedenen im Rahmen des Aktionsplans |
durchgeführten Aktionen eingesetzt wurden. | durchgeführten Aktionen eingesetzt wurden. |
Der Bewertungsbericht hebt die in Sachen Verkehrssicherheit | Der Bewertungsbericht hebt die in Sachen Verkehrssicherheit |
unternommenen Anstrengungen hervor und enthält die Ergebnisse der im | unternommenen Anstrengungen hervor und enthält die Ergebnisse der im |
Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Aktionen. | Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Aktionen. |
Der Bewertungsbericht wird dem Entwurf des Aktionsplans beigefügt, der | Der Bewertungsbericht wird dem Entwurf des Aktionsplans beigefügt, der |
im nachfolgenden Jahr eingereicht wird. | im nachfolgenden Jahr eingereicht wird. |
§ 5 - Nur die Polizeizonen, die die im bewerteten Aktionsplan | § 5 - Nur die Polizeizonen, die die im bewerteten Aktionsplan |
aufgeführten Kontroll-, Informations- und Präventionsaktionen effektiv | aufgeführten Kontroll-, Informations- und Präventionsaktionen effektiv |
unternommen haben, können Anspruch auf die Billigung eines neuen Plans | unternommen haben, können Anspruch auf die Billigung eines neuen Plans |
erheben. Das Gleiche gilt für die föderale Polizei. | erheben. Das Gleiche gilt für die föderale Polizei. |
Art. 4 - Das Verfahren zur Vorbereitung und Billigung der von den | Art. 4 - Das Verfahren zur Vorbereitung und Billigung der von den |
lokalen Polizeizonen erstellten Aktionspläne in Sachen | lokalen Polizeizonen erstellten Aktionspläne in Sachen |
Verkehrssicherheit gleicht dem für die Vorbereitung und die Billigung | Verkehrssicherheit gleicht dem für die Vorbereitung und die Billigung |
der zonalen Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie in Artikel 37 | der zonalen Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie in Artikel 37 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, mit | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, mit |
Ausnahme des Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall | Ausnahme des Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall |
durch den Minister der Mobilität ersetzt werden muss. | durch den Minister der Mobilität ersetzt werden muss. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit übermitteln die lokalen Polizeizonen | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit übermitteln die lokalen Polizeizonen |
und die föderale Polizei ihre Aktionspläne in Sachen | und die föderale Polizei ihre Aktionspläne in Sachen |
Verkehrssicherheit zusammen mit dem Bewertungsbericht und dem zonalen | Verkehrssicherheit zusammen mit dem Bewertungsbericht und dem zonalen |
Sicherheitsplan beziehungsweise, sofern die föderale Polizei betroffen | Sicherheitsplan beziehungsweise, sofern die föderale Polizei betroffen |
ist, dem nationalen Sicherheitsplan spätestens am 1. April an den | ist, dem nationalen Sicherheitsplan spätestens am 1. April an den |
Minister des Innern und an den Minister der Mobilität zur Billigung. | Minister des Innern und an den Minister der Mobilität zur Billigung. |
Ist der zonale beziehungsweise nationale Sicherheitsplan der Gleiche | Ist der zonale beziehungsweise nationale Sicherheitsplan der Gleiche |
wie der Plan des vorhergehenden Jahres, braucht dieser zonale | wie der Plan des vorhergehenden Jahres, braucht dieser zonale |
beziehungsweise nationale Sicherheitsplan nicht erneut übermittelt zu | beziehungsweise nationale Sicherheitsplan nicht erneut übermittelt zu |
werden. | werden. |
Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden | Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden |
über den Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit binnen zwei Monaten | über den Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit binnen zwei Monaten |
ab Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser Frist gilt er als | ab Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser Frist gilt er als |
gebilligt. | gebilligt. |
Wenn der Minister des Innern und der Minister der Mobilität den | Wenn der Minister des Innern und der Minister der Mobilität den |
Aktionsplan nicht billigen, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In | Aktionsplan nicht billigen, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In |
diesem Fall wird die Billigungsfrist auf einen Monat herabgesetzt. | diesem Fall wird die Billigungsfrist auf einen Monat herabgesetzt. |
Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden | Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden |
gemeinsam über die Billigung oder die Ablehnung der Aktionspläne in | gemeinsam über die Billigung oder die Ablehnung der Aktionspläne in |
Sachen Verkehrssicherheit. Diese Entscheidung wird dem Minister der | Sachen Verkehrssicherheit. Diese Entscheidung wird dem Minister der |
Finanzen und dem Minister des Haushalts übermittelt, damit die Beträge | Finanzen und dem Minister des Haushalts übermittelt, damit die Beträge |
den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei ausgezahlt werden | den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei ausgezahlt werden |
können. | können. |
Art. 5 - § 1 - Der der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen | Art. 5 - § 1 - Der der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen |
zuerkannte Teil wird wie folgt berechnet: | zuerkannte Teil wird wie folgt berechnet: |
1. Von dem Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird der | 1. Von dem Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird der |
Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 abgezogen, wobei der König durch | Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 abgezogen, wobei der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchst- und/oder | einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchst- und/oder |
Mindestbetrag für diese Differenz bestimmen kann. | Mindestbetrag für diese Differenz bestimmen kann. |
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember | Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember |
2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar | 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar |
jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten | jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten |
Verbraucherpreisindex angepasst. | Verbraucherpreisindex angepasst. |
2. Von dem in Nr. 1 erwähnten Betrag werden anschliessend folgende | 2. Von dem in Nr. 1 erwähnten Betrag werden anschliessend folgende |
Beträge abgezogen : | Beträge abgezogen : |
- der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen für die administrative Überwachung und die | und Transportwesen für die administrative Überwachung und die |
Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, | Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, |
- der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für | festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für |
die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne | die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne |
zuerkannt wird, | zuerkannt wird, |
- der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegte Betrag, der den Kontrolldiensten in Sachen | festgelegte Betrag, der den Kontrolldiensten in Sachen |
Verkehrssicherheit vorbehalten ist, die vom Föderalen Öffentlichen | Verkehrssicherheit vorbehalten ist, die vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | Dienst Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen abhängen. Dieser Betrag kann nur für den Ankauf von | Transportwesen abhängen. Dieser Betrag kann nur für den Ankauf von |
Material im Rahmen der von der föderalen Polizei organisierten | Material im Rahmen der von der föderalen Polizei organisierten |
gemeinsamen Ankäufe zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik | gemeinsamen Ankäufe zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik |
zuerkannt und verwendet werden, | zuerkannt und verwendet werden, |
- der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt | - der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt |
wird und einem bestimmten Prozentsatz des in Nr. 1 erwähnten Betrags | wird und einem bestimmten Prozentsatz des in Nr. 1 erwähnten Betrags |
entspricht. Die Prozentzahl, die auf diesen Betrag angewandt wird, | entspricht. Die Prozentzahl, die auf diesen Betrag angewandt wird, |
entspricht dem der föderalen Polizei zugeteilten Prozentsatz des | entspricht dem der föderalen Polizei zugeteilten Prozentsatz des |
zuerkannten Teils. | zuerkannten Teils. |
§ 2 - Der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannte Betrag | § 2 - Der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannte Betrag |
wird dem Sicherheitsfonds zusätzlich zum Betrag zugeführt, der den | wird dem Sicherheitsfonds zusätzlich zum Betrag zugeführt, der den |
gerichtlichen Alternativmassnahmen vorbehalten ist, mit dem Ziel die | gerichtlichen Alternativmassnahmen vorbehalten ist, mit dem Ziel die |
Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich | Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich |
insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu | insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu |
finanzieren. | finanzieren. |
Der Minister der Justiz erstattet dem Minister der Mobilität jedes | Der Minister der Justiz erstattet dem Minister der Mobilität jedes |
Jahr Bericht über die Ausführung der mit diesem Betrag finanzierten | Jahr Bericht über die Ausführung der mit diesem Betrag finanzierten |
Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. | Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. |
§ 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität bestimmen | § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität bestimmen |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, der | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, der |
gemeinsamen Ankäufen zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik | gemeinsamen Ankäufen zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik |
vorbehalten ist. | vorbehalten ist. |
Sie nehmen vorher die Stellungnahme der föderalen Polizei und des in | Sie nehmen vorher die Stellungnahme der föderalen Polizei und des in |
Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei ein. | Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei ein. |
Die gemeinsamen Ankäufe müssen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit | Die gemeinsamen Ankäufe müssen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit |
bestimmt sein und werden der föderalen Polizei und den lokalen | bestimmt sein und werden der föderalen Polizei und den lokalen |
Polizeizonen zuerkannt, die sich für diese gemeinsamen Ankäufe | Polizeizonen zuerkannt, die sich für diese gemeinsamen Ankäufe |
eingetragen haben. | eingetragen haben. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, |
der gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, auf einen bestimmten | der gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, auf einen bestimmten |
Höchstbetrag begrenzen. | Höchstbetrag begrenzen. |
Art. 6 - Der Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts | Art. 6 - Der Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts |
teilen dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität jedes | teilen dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität jedes |
Jahr spätestens am 1. Februar den Gesamtbetrag der in Artikel 2 | Jahr spätestens am 1. Februar den Gesamtbetrag der in Artikel 2 |
erwähnten Einnahmen abzüglich des Betrags dieser Einnahmen im Jahr | erwähnten Einnahmen abzüglich des Betrags dieser Einnahmen im Jahr |
2002 mit. | 2002 mit. |
Binnen acht Tagen nach dieser Mitteilung veröffentlichen der Minister | Binnen acht Tagen nach dieser Mitteilung veröffentlichen der Minister |
des Innern und der Minister der Mobilität Folgendes im Belgischen | des Innern und der Minister der Mobilität Folgendes im Belgischen |
Staatsblatt : | Staatsblatt : |
1. den gemäss Artikel 5 § 1 den lokalen Polizeizonen und der föderalen | 1. den gemäss Artikel 5 § 1 den lokalen Polizeizonen und der föderalen |
Polizei zuerkannten Teil, | Polizei zuerkannten Teil, |
2. die Höchstbeträge, auf die jede lokale Polizeizone und die föderale | 2. die Höchstbeträge, auf die jede lokale Polizeizone und die föderale |
Polizei Anspruch erheben können, | Polizei Anspruch erheben können, |
3. den Betrag, der für gemeinsame Ankäufe zur Unterstützung der | 3. den Betrag, der für gemeinsame Ankäufe zur Unterstützung der |
Verkehrssicherheitspolitik ausgegeben wird. | Verkehrssicherheitspolitik ausgegeben wird. |
Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität teilen dem | Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität teilen dem |
Minister der Justiz jedes Jahr spätestens am Tag der Veröffentlichung | Minister der Justiz jedes Jahr spätestens am Tag der Veröffentlichung |
der im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge im Belgischen | der im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge im Belgischen |
Staatsblatt den Betrag mit, der für die Ausführung von | Staatsblatt den Betrag mit, der für die Ausführung von |
Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die | Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die |
Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zuerkannt wird. | Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zuerkannt wird. |
Art. 7 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und | Art. 7 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und |
die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung | die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung |
eines Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 erwähnten Betrag | eines Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 erwähnten Betrag |
des zuerkannten Teils bestimmt. | des zuerkannten Teils bestimmt. |
Der König legt den Verteilerschlüssel durch einen im Ministerrat | Der König legt den Verteilerschlüssel durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass auf der Grundlage der drei folgenden Kriterien fest: | beratenen Erlass auf der Grundlage der drei folgenden Kriterien fest: |
1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei | 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei |
in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, | in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, |
2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder | 2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder |
Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum | Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum |
Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der | Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der |
föderalen Polizei gehören, | föderalen Polizei gehören, |
3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone oder | 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone oder |
die föderale Polizei zuständig ist. | die föderale Polizei zuständig ist. |
§ 2 - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird dem Fonds « | § 2 - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird dem Fonds « |
Leistungen für Dritte » zugeführt und darf nicht höher als 5 % des in | Leistungen für Dritte » zugeführt und darf nicht höher als 5 % des in |
Artikel 5 § 1 zuerkannten Teils liegen. | Artikel 5 § 1 zuerkannten Teils liegen. |
Art. 8 - § 1 - Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Ein | Art. 8 - § 1 - Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Ein |
erster Teil des zuerkannten Betrags wird spätestens am 1. Juli | erster Teil des zuerkannten Betrags wird spätestens am 1. Juli |
ausgezahlt. Ein zweiter Teil des zuerkannten Betrags wird im Laufe des | ausgezahlt. Ein zweiter Teil des zuerkannten Betrags wird im Laufe des |
Monats Januar des darauf folgenden Jahres ausgezahlt. | Monats Januar des darauf folgenden Jahres ausgezahlt. |
§ 2 - Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in Artikel 5 § 1 | § 2 - Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in Artikel 5 § 1 |
erwähnten Saldo des darauf folgenden Jahres hinzugefügt. | erwähnten Saldo des darauf folgenden Jahres hinzugefügt. |
KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 9 - In der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur | Art. 9 - In der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur |
Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, abgeändert durch das | Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird die Rubrik 17 wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird die Rubrik 17 wie folgt abgeändert: |
1. Die Rubrik « Art der zweckbestimmten Einnahmen » wird durch | 1. Die Rubrik « Art der zweckbestimmten Einnahmen » wird durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Art der zweckbestimmten Einnahmen: | « Art der zweckbestimmten Einnahmen: |
Mit Ausnahme der in den Rubriken 17-2 und 17-3 der vorliegenden | Mit Ausnahme der in den Rubriken 17-2 und 17-3 der vorliegenden |
Tabelle erwähnten Einnahmen, | Tabelle erwähnten Einnahmen, |
a) Leistungen, Beiträge, Einnahmen, Zahlungen oder positive Salden, | a) Leistungen, Beiträge, Einnahmen, Zahlungen oder positive Salden, |
wie in Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | wie in Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
erwähnt, | erwähnt, |
b) Einzahlungen, die in Ausführung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 | b) Einzahlungen, die in Ausführung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 |
über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit ausgeführt werden. » | Verkehrssicherheit ausgeführt werden. » |
2. In der Rubrik « Art der zugelassenen Ausgaben » werden zwischen den | 2. In der Rubrik « Art der zugelassenen Ausgaben » werden zwischen den |
Wörtern « und Investitionsausgaben » und den Wörtern « mit Ausnahme | Wörtern « und Investitionsausgaben » und den Wörtern « mit Ausnahme |
der » die Wörter « einschliesslich der Ausgaben, die mit der | der » die Wörter « einschliesslich der Ausgaben, die mit der |
Ausführung der im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und | Ausführung der im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und |
Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit erwähnten | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit erwähnten |
Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit verbunden sind, sofern sie | Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit verbunden sind, sofern sie |
einer spezifischen Überwachung unterworfen werden, » eingefügt. | einer spezifischen Überwachung unterworfen werden, » eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 10 - Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes wird aufgehoben. | Polizeidienstes wird aufgehoben. |
Art. 1 1 - Titel V Kapitel VI des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 1 1 - Titel V Kapitel VI des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar | Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar |
2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
Verkehrssicherheit, wird aufgehoben. | Verkehrssicherheit, wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 erfolgt die in Artikel 6 Absatz | Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 erfolgt die in Artikel 6 Absatz |
2 erwähnte Mitteilung für das Jahr 2005 spätestens zehn Tage nach | 2 erwähnte Mitteilung für das Jahr 2005 spätestens zehn Tage nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. |
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 müssen die lokalen Polizeizonen | In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 müssen die lokalen Polizeizonen |
und die föderale Polizei ihren Aktionsplan für das Jahr 2005 | und die föderale Polizei ihren Aktionsplan für das Jahr 2005 |
spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
im Belgischen Staatsblatt übermitteln. | im Belgischen Staatsblatt übermitteln. |
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 treffen der Minister des Innern | In Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 treffen der Minister des Innern |
und der Minister der Mobilität für das Jahr 2005 ihre Entscheidung | und der Minister der Mobilität für das Jahr 2005 ihre Entscheidung |
binnen vier Monaten nach Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser | binnen vier Monaten nach Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser |
Frist gilt der Aktionsplan als gebilligt. | Frist gilt der Aktionsplan als gebilligt. |
In Abweichung von Artikel 8 wird für das Jahr 2005 ein erster | In Abweichung von Artikel 8 wird für das Jahr 2005 ein erster |
Teilbetrag sofort nach Billigung der Aktionspläne in Sachen | Teilbetrag sofort nach Billigung der Aktionspläne in Sachen |
Verkehrssicherheit ausgezahlt. | Verkehrssicherheit ausgezahlt. |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2005 wirksam. | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2005 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |