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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/09/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006
l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001
betreffende de dienstencheques
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990 en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van
concernant les titres-services, établi par le Service central de 12 december 2001 betreffende de dienstencheques, opgemaakt door de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de
titres-services. dienstencheques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere
des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, des Artikels 2 § 2, abgeändert Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, des Artikels 2 § 2, abgeändert
durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 4; durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
9. Januar 2004, 5. Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10. 9. Januar 2004, 5. Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10.
November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005 und 17. Januar November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005 und 17. Januar
2006; 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 1. Dezember 2005; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 1. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.651/1 des Staatsrates vom 19. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.651/1 des Staatsrates vom 19. Januar
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001
über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 10. Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 10.
November 2004, wird wie folgt abgeändert: November 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« b) Tätigkeiten, die ausserhalb der Wohnung des Benutzers verrichtet « b) Tätigkeiten, die ausserhalb der Wohnung des Benutzers verrichtet
werden: Haushaltseinkäufe, Beförderung von Personen mit werden: Haushaltseinkäufe, Beförderung von Personen mit
eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung, Bügeln eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung, Bügeln
einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten, ». einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten, ».
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. In Absatz 3 werden die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b)
erwähnte Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen ist ein Dienst, erwähnte Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen ist ein Dienst,
der » durch die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte der » durch die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte
Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter
Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der » und die Wörter « unter Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der » und die Wörter « unter
Begleitung befördert » durch die Wörter « unter Begleitung befördert Begleitung befördert » durch die Wörter « unter Begleitung befördert
werden » ersetzt. werden » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 2quater § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 2quater § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2005, wird wie Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2005, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 9. Das Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der Beförderung von « 9. Das Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der Beförderung von
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung
ausübt, verpflichtet sich zu kontrollieren, dass für diese Tätigkeiten ausübt, verpflichtet sich zu kontrollieren, dass für diese Tätigkeiten
ausschliesslich Leistungen zugunsten der in Artikel 1 Absatz 3 ausschliesslich Leistungen zugunsten der in Artikel 1 Absatz 3
erwähnten Benutzer erbracht werden. erwähnten Benutzer erbracht werden.
10. Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der Arbeiten oder 10. Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der Arbeiten oder
Dienstleistungen im Nahbereich nur Tätigkeiten zu verrichten, die im Dienstleistungen im Nahbereich nur Tätigkeiten zu verrichten, die im
Zulassungsbeschluss zugelassen sind. Zulassungsbeschluss zugelassen sind.
11. Das Unternehmen verpflichtet sich, bereits während des Zeitraums 11. Das Unternehmen verpflichtet sich, bereits während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung von zwölf Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung
läuft, der ausgebenden Gesellschaft Dienstleistungsschecks zwecks läuft, der ausgebenden Gesellschaft Dienstleistungsschecks zwecks
Rückzahlung zu übermitteln und nach Ablauf dieses Zeitraums während Rückzahlung zu übermitteln und nach Ablauf dieses Zeitraums während
jedes neuen Zeitraums von zwölf Monaten der ausgebenden Gesellschaft jedes neuen Zeitraums von zwölf Monaten der ausgebenden Gesellschaft
Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung zu übermitteln. » Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung zu übermitteln. »
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 3 - Artikel 2sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 2sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 2004, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 31. März 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « sechs Monaten » durch die 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « sechs Monaten » durch die
Wörter « zwölf Monaten » ersetzt. Wörter « zwölf Monaten » ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « drei Monaten » durch die Wörter 2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « drei Monaten » durch die Wörter
« neun Monaten » und die Wörter « sechs Monate » durch die Wörter « « neun Monaten » und die Wörter « sechs Monate » durch die Wörter «
zwölf Monate » ersetzt. zwölf Monate » ersetzt.
3. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 5 - In Abweichung von Artikel 2quinquies wird die Zulassung den in « § 5 - In Abweichung von Artikel 2quinquies wird die Zulassung den in
Gründung befindlichen Unternehmen, die eine Zulassung beantragen, für Gründung befindlichen Unternehmen, die eine Zulassung beantragen, für
eine Dauer von zwölf Monaten gewährt. eine Dauer von zwölf Monaten gewährt.
Das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen, das eine Zulassung für Das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen, das eine Zulassung für
unbestimmte Dauer erhalten möchte, muss seine Satzung innerhalb einer unbestimmte Dauer erhalten möchte, muss seine Satzung innerhalb einer
Frist von neun Monaten nach In-Kraft-Treten der zwölf Monate gültigen Frist von neun Monaten nach In-Kraft-Treten der zwölf Monate gültigen
Zulassung an das Sekretariat richten. Zulassung an das Sekretariat richten.
Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss diese Satzung zur Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss diese Satzung zur
Stellungnahme. Stellungnahme.
Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte gibt der Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte gibt der
Ausschuss eine Stellungnahme ab. Ausschuss eine Stellungnahme ab.
Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine
Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr
erforderlich und das Sekretariat übermittelt die Akte dem Minister der erforderlich und das Sekretariat übermittelt die Akte dem Minister der
Beschäftigung. Beschäftigung.
Der Minister der Beschäftigung fasst innerhalb einer Frist von einem Der Minister der Beschäftigung fasst innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Empfang der Akte seinen Beschluss. Monat ab Empfang der Akte seinen Beschluss.
Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der
vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet. vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet.
Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den
Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung für Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung für
unbestimmte Dauer. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls unbestimmte Dauer. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls
eine Abschrift des Beschlusses. » eine Abschrift des Beschlusses. »
Art. 4 - In Artikel 2septies § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, Art. 4 - In Artikel 2septies § 2 Absatz 1 desselben Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die
Wörter « Auf der Grundlage der in Artikel 10 § 1 letzter Absatz Wörter « Auf der Grundlage der in Artikel 10 § 1 letzter Absatz
erwähnten Mitteilung informiert das Sekretariat » durch die Wörter « erwähnten Mitteilung informiert das Sekretariat » durch die Wörter «
Das Sekretariat informiert » ersetzt. Das Sekretariat informiert » ersetzt.
Art. 5 - In Kapitel IIbis desselben Erlasses wird ein Artikel 2nonies Art. 5 - In Kapitel IIbis desselben Erlasses wird ein Artikel 2nonies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2nonies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der « Art. 2nonies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der
Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das der Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das der
in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Bedingung nicht in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Bedingung nicht
genügt, entziehen. genügt, entziehen.
§ 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und § 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und
den Ausschuss, wenn der in § 1 vorgesehene Fall eintritt. den Ausschuss, wenn der in § 1 vorgesehene Fall eintritt.
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der
Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine
Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr
erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der
Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung. Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung.
Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss
des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem
Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses. Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister
der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. » Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. »
Art. 6 - In Artikel 3 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 6 - In Artikel 3 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2004 und 17. Januar durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2004 und 17. Januar
2006, werden die Wörter « Dienstleistungsschecks, für die die 2006, werden die Wörter « Dienstleistungsschecks, für die die
ausgebende Gesellschaft dem Benutzer bereits eine Steuerbescheinigung ausgebende Gesellschaft dem Benutzer bereits eine Steuerbescheinigung
ausgestellt hat, » durch die Wörter « Dienstleistungsschecks, die der ausgestellt hat, » durch die Wörter « Dienstleistungsschecks, die der
ausgebenden Gesellschaft vor dem 1. Januar des laufenden Jahres ausgebenden Gesellschaft vor dem 1. Januar des laufenden Jahres
gezahlt wurden, » ersetzt. gezahlt wurden, » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « Mindestens Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « Mindestens
zweimal pro Monat » durch die Wörter « Jeden Monat » ersetzt. zweimal pro Monat » durch die Wörter « Jeden Monat » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 31. März 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Erlass vom 31. März 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Unternehmen legen Leistungen von weniger als einer Stunde für « Die Unternehmen legen Leistungen von weniger als einer Stunde für
Rechnung eines Benutzers zu einer vollständigen Arbeitsstunde Rechnung eines Benutzers zu einer vollständigen Arbeitsstunde
zusammen. » zusammen. »
Art. 9 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden zwischen den Wörtern « Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden zwischen den Wörtern «
auf dem Dienstleistungsscheck » und den Wörtern « seine Identität » auf dem Dienstleistungsscheck » und den Wörtern « seine Identität »
die Wörter « seine Zulassungsnummer, » eingefügt. die Wörter « seine Zulassungsnummer, » eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « mindestens Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « mindestens
zweimal pro Monat » durch die Wörter « jeden Monat » ersetzt. zweimal pro Monat » durch die Wörter « jeden Monat » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Art. 11 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den
Wörtern « Kalenderjahres bezahlt worden sind. » und den Wörtern « Von Wörtern « Kalenderjahres bezahlt worden sind. » und den Wörtern « Von
diesem Betrag ist der Kaufpreis » die Wörter « Das Zahlungsdatum ist diesem Betrag ist der Kaufpreis » die Wörter « Das Zahlungsdatum ist
das Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert das Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert
worden ist. » eingefügt. worden ist. » eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert Art. 12 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter «
dem Ausschuss » durch die Wörter « dem Sekretariat » ersetzt. dem Ausschuss » durch die Wörter « dem Sekretariat » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 12 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 13 - Artikel 12 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 14. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - Das LAAB verlangt jedes Jahr von den zugelassenen « Art. 12 - Das LAAB verlangt jedes Jahr von den zugelassenen
Unternehmen Angaben, die für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20. Unternehmen Angaben, die für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20.
Juli 2001 vorgesehene Beurteilung notwendig sind. Juli 2001 vorgesehene Beurteilung notwendig sind.
Wenn das LAAB um diese Angaben ersucht, muss es sich auf die Angaben Wenn das LAAB um diese Angaben ersucht, muss es sich auf die Angaben
beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen
Erklärung bei der für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge Erklärung bei der für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge
zuständigen Einrichtung erhältlich sind. zuständigen Einrichtung erhältlich sind.
Diese Angaben betreffen insbesondere: Diese Angaben betreffen insbesondere:
1. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe des 1. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe des
vorhergehenden Jahres geschlossen worden sind; sie werden wie folgt vorhergehenden Jahres geschlossen worden sind; sie werden wie folgt
aufgeteilt: aufgeteilt:
- je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um
andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, andere Arten von Arbeitsverträgen handelt,
- je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der
Kategorie B handelt, Kategorie B handelt,
2. die Anzahl der am letzten Tag des vorhergehenden Jahres laufenden 2. die Anzahl der am letzten Tag des vorhergehenden Jahres laufenden
Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge; sie werden wie folgt Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge; sie werden wie folgt
aufgeteilt: aufgeteilt:
- je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um
andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, andere Arten von Arbeitsverträgen handelt,
- je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der
Kategorie B handelt, Kategorie B handelt,
3. die Anzahl im Laufe des vorhergehenden Jahres geleisteter Stunden, 3. die Anzahl im Laufe des vorhergehenden Jahres geleisteter Stunden,
die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt sind. » die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt sind. »
Art. 14 - Die Anlage « Muster des Dienstleistungsschecks » zum selben Art. 14 - Die Anlage « Muster des Dienstleistungsschecks » zum selben
Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird
durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Für die Anwendung von Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 des Für die Anwendung von Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 des
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks, eingefügt durch vorliegenden Erlass, tritt die Dienstleistungsschecks, eingefügt durch vorliegenden Erlass, tritt die
Zulassung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Zulassung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in
Kraft für Unternehmen, die vor diesem Datum zugelassen sind. Kraft für Unternehmen, die vor diesem Datum zugelassen sind.
Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks beigefügt zu werden Dienstleistungsschecks beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
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