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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 |
l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services | tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 |
betreffende de dienstencheques | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990 | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 5 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 | besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
concernant les titres-services, établi par le Service central de | 12 december 2001 betreffende de dienstencheques, opgemaakt door de |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les | van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de |
titres-services. | dienstencheques. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks | Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung |
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere | von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere |
des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das | des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, des Artikels 2 § 2, abgeändert | Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, des Artikels 2 § 2, abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 4; | durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
9. Januar 2004, 5. Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10. | 9. Januar 2004, 5. Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10. |
November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005 und 17. Januar | November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005 und 17. Januar |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 1. Dezember 2005; | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 1. Dezember 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.651/1 des Staatsrates vom 19. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.651/1 des Staatsrates vom 19. Januar |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 |
über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen | über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 10. | Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 10. |
November 2004, wird wie folgt abgeändert: | November 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) Tätigkeiten, die ausserhalb der Wohnung des Benutzers verrichtet | « b) Tätigkeiten, die ausserhalb der Wohnung des Benutzers verrichtet |
werden: Haushaltseinkäufe, Beförderung von Personen mit | werden: Haushaltseinkäufe, Beförderung von Personen mit |
eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung, Bügeln | eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung, Bügeln |
einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten, ». | einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten, ». |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In Absatz 3 werden die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) | 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) |
erwähnte Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen ist ein Dienst, | erwähnte Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen ist ein Dienst, |
der » durch die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte | der » durch die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte |
Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter | Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter |
Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der » und die Wörter « unter | Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der » und die Wörter « unter |
Begleitung befördert » durch die Wörter « unter Begleitung befördert | Begleitung befördert » durch die Wörter « unter Begleitung befördert |
werden » ersetzt. | werden » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 2quater § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 2quater § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2005, wird wie | Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2005, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 9. Das Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der Beförderung von | « 9. Das Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der Beförderung von |
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung | Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung |
ausübt, verpflichtet sich zu kontrollieren, dass für diese Tätigkeiten | ausübt, verpflichtet sich zu kontrollieren, dass für diese Tätigkeiten |
ausschliesslich Leistungen zugunsten der in Artikel 1 Absatz 3 | ausschliesslich Leistungen zugunsten der in Artikel 1 Absatz 3 |
erwähnten Benutzer erbracht werden. | erwähnten Benutzer erbracht werden. |
10. Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der Arbeiten oder | 10. Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der Arbeiten oder |
Dienstleistungen im Nahbereich nur Tätigkeiten zu verrichten, die im | Dienstleistungen im Nahbereich nur Tätigkeiten zu verrichten, die im |
Zulassungsbeschluss zugelassen sind. | Zulassungsbeschluss zugelassen sind. |
11. Das Unternehmen verpflichtet sich, bereits während des Zeitraums | 11. Das Unternehmen verpflichtet sich, bereits während des Zeitraums |
von zwölf Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung | von zwölf Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung |
läuft, der ausgebenden Gesellschaft Dienstleistungsschecks zwecks | läuft, der ausgebenden Gesellschaft Dienstleistungsschecks zwecks |
Rückzahlung zu übermitteln und nach Ablauf dieses Zeitraums während | Rückzahlung zu übermitteln und nach Ablauf dieses Zeitraums während |
jedes neuen Zeitraums von zwölf Monaten der ausgebenden Gesellschaft | jedes neuen Zeitraums von zwölf Monaten der ausgebenden Gesellschaft |
Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung zu übermitteln. » | Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung zu übermitteln. » |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 3 - Artikel 2sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 2sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 31. März 2004, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 31. März 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « sechs Monaten » durch die | 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « sechs Monaten » durch die |
Wörter « zwölf Monaten » ersetzt. | Wörter « zwölf Monaten » ersetzt. |
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « drei Monaten » durch die Wörter | 2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « drei Monaten » durch die Wörter |
« neun Monaten » und die Wörter « sechs Monate » durch die Wörter « | « neun Monaten » und die Wörter « sechs Monate » durch die Wörter « |
zwölf Monate » ersetzt. | zwölf Monate » ersetzt. |
3. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 5 - In Abweichung von Artikel 2quinquies wird die Zulassung den in | « § 5 - In Abweichung von Artikel 2quinquies wird die Zulassung den in |
Gründung befindlichen Unternehmen, die eine Zulassung beantragen, für | Gründung befindlichen Unternehmen, die eine Zulassung beantragen, für |
eine Dauer von zwölf Monaten gewährt. | eine Dauer von zwölf Monaten gewährt. |
Das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen, das eine Zulassung für | Das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen, das eine Zulassung für |
unbestimmte Dauer erhalten möchte, muss seine Satzung innerhalb einer | unbestimmte Dauer erhalten möchte, muss seine Satzung innerhalb einer |
Frist von neun Monaten nach In-Kraft-Treten der zwölf Monate gültigen | Frist von neun Monaten nach In-Kraft-Treten der zwölf Monate gültigen |
Zulassung an das Sekretariat richten. | Zulassung an das Sekretariat richten. |
Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss diese Satzung zur | Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss diese Satzung zur |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte gibt der | Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte gibt der |
Ausschuss eine Stellungnahme ab. | Ausschuss eine Stellungnahme ab. |
Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine | Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine |
Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr | Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr |
erforderlich und das Sekretariat übermittelt die Akte dem Minister der | erforderlich und das Sekretariat übermittelt die Akte dem Minister der |
Beschäftigung. | Beschäftigung. |
Der Minister der Beschäftigung fasst innerhalb einer Frist von einem | Der Minister der Beschäftigung fasst innerhalb einer Frist von einem |
Monat ab Empfang der Akte seinen Beschluss. | Monat ab Empfang der Akte seinen Beschluss. |
Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der | Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der |
vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet. | vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet. |
Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den | Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den |
Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung für | Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung für |
unbestimmte Dauer. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls | unbestimmte Dauer. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls |
eine Abschrift des Beschlusses. » | eine Abschrift des Beschlusses. » |
Art. 4 - In Artikel 2septies § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, | Art. 4 - In Artikel 2septies § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die |
Wörter « Auf der Grundlage der in Artikel 10 § 1 letzter Absatz | Wörter « Auf der Grundlage der in Artikel 10 § 1 letzter Absatz |
erwähnten Mitteilung informiert das Sekretariat » durch die Wörter « | erwähnten Mitteilung informiert das Sekretariat » durch die Wörter « |
Das Sekretariat informiert » ersetzt. | Das Sekretariat informiert » ersetzt. |
Art. 5 - In Kapitel IIbis desselben Erlasses wird ein Artikel 2nonies | Art. 5 - In Kapitel IIbis desselben Erlasses wird ein Artikel 2nonies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2nonies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der | « Art. 2nonies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der |
Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das der | Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das der |
in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Bedingung nicht | in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Bedingung nicht |
genügt, entziehen. | genügt, entziehen. |
§ 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und | § 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und |
den Ausschuss, wenn der in § 1 vorgesehene Fall eintritt. | den Ausschuss, wenn der in § 1 vorgesehene Fall eintritt. |
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der | Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der |
Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine | Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine | Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine |
Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr | Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr |
erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der | erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der |
Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung. | Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung. |
Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss | Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss |
des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem | des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem |
Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses. | Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister |
der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des | der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. » | Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. » |
Art. 6 - In Artikel 3 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 6 - In Artikel 3 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2004 und 17. Januar | durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2004 und 17. Januar |
2006, werden die Wörter « Dienstleistungsschecks, für die die | 2006, werden die Wörter « Dienstleistungsschecks, für die die |
ausgebende Gesellschaft dem Benutzer bereits eine Steuerbescheinigung | ausgebende Gesellschaft dem Benutzer bereits eine Steuerbescheinigung |
ausgestellt hat, » durch die Wörter « Dienstleistungsschecks, die der | ausgestellt hat, » durch die Wörter « Dienstleistungsschecks, die der |
ausgebenden Gesellschaft vor dem 1. Januar des laufenden Jahres | ausgebenden Gesellschaft vor dem 1. Januar des laufenden Jahres |
gezahlt wurden, » ersetzt. | gezahlt wurden, » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « Mindestens | Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « Mindestens |
zweimal pro Monat » durch die Wörter « Jeden Monat » ersetzt. | zweimal pro Monat » durch die Wörter « Jeden Monat » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 31. März 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Erlass vom 31. März 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die Unternehmen legen Leistungen von weniger als einer Stunde für | « Die Unternehmen legen Leistungen von weniger als einer Stunde für |
Rechnung eines Benutzers zu einer vollständigen Arbeitsstunde | Rechnung eines Benutzers zu einer vollständigen Arbeitsstunde |
zusammen. » | zusammen. » |
Art. 9 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden zwischen den Wörtern « | Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden zwischen den Wörtern « |
auf dem Dienstleistungsscheck » und den Wörtern « seine Identität » | auf dem Dienstleistungsscheck » und den Wörtern « seine Identität » |
die Wörter « seine Zulassungsnummer, » eingefügt. | die Wörter « seine Zulassungsnummer, » eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 10 - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « mindestens | Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « mindestens |
zweimal pro Monat » durch die Wörter « jeden Monat » ersetzt. | zweimal pro Monat » durch die Wörter « jeden Monat » ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den | Art. 11 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den |
Wörtern « Kalenderjahres bezahlt worden sind. » und den Wörtern « Von | Wörtern « Kalenderjahres bezahlt worden sind. » und den Wörtern « Von |
diesem Betrag ist der Kaufpreis » die Wörter « Das Zahlungsdatum ist | diesem Betrag ist der Kaufpreis » die Wörter « Das Zahlungsdatum ist |
das Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert | das Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert |
worden ist. » eingefügt. | worden ist. » eingefügt. |
Art. 12 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 12 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « | durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « |
dem Ausschuss » durch die Wörter « dem Sekretariat » ersetzt. | dem Ausschuss » durch die Wörter « dem Sekretariat » ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 12 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 13 - Artikel 12 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 14. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 12 - Das LAAB verlangt jedes Jahr von den zugelassenen | « Art. 12 - Das LAAB verlangt jedes Jahr von den zugelassenen |
Unternehmen Angaben, die für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20. | Unternehmen Angaben, die für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20. |
Juli 2001 vorgesehene Beurteilung notwendig sind. | Juli 2001 vorgesehene Beurteilung notwendig sind. |
Wenn das LAAB um diese Angaben ersucht, muss es sich auf die Angaben | Wenn das LAAB um diese Angaben ersucht, muss es sich auf die Angaben |
beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen | beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen |
Erklärung bei der für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge | Erklärung bei der für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge |
zuständigen Einrichtung erhältlich sind. | zuständigen Einrichtung erhältlich sind. |
Diese Angaben betreffen insbesondere: | Diese Angaben betreffen insbesondere: |
1. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe des | 1. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe des |
vorhergehenden Jahres geschlossen worden sind; sie werden wie folgt | vorhergehenden Jahres geschlossen worden sind; sie werden wie folgt |
aufgeteilt: | aufgeteilt: |
- je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um | - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um |
andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, | andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, |
- je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der | - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der |
Kategorie B handelt, | Kategorie B handelt, |
2. die Anzahl der am letzten Tag des vorhergehenden Jahres laufenden | 2. die Anzahl der am letzten Tag des vorhergehenden Jahres laufenden |
Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge; sie werden wie folgt | Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge; sie werden wie folgt |
aufgeteilt: | aufgeteilt: |
- je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um | - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um |
andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, | andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, |
- je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der | - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der |
Kategorie B handelt, | Kategorie B handelt, |
3. die Anzahl im Laufe des vorhergehenden Jahres geleisteter Stunden, | 3. die Anzahl im Laufe des vorhergehenden Jahres geleisteter Stunden, |
die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt sind. » | die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt sind. » |
Art. 14 - Die Anlage « Muster des Dienstleistungsschecks » zum selben | Art. 14 - Die Anlage « Muster des Dienstleistungsschecks » zum selben |
Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird | Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird |
durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. | durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Für die Anwendung von Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 des | Für die Anwendung von Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 des |
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
Dienstleistungsschecks, eingefügt durch vorliegenden Erlass, tritt die | Dienstleistungsschecks, eingefügt durch vorliegenden Erlass, tritt die |
Zulassung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in | Zulassung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in |
Kraft für Unternehmen, die vor diesem Datum zugelassen sind. | Kraft für Unternehmen, die vor diesem Datum zugelassen sind. |
Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2006 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2006 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
Dienstleistungsschecks beigefügt zu werden | Dienstleistungsschecks beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN | Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL | De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL |