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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/10/1997
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris en exécution de l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris en exécution de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot
l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8
organique des centres publics d'aide sociale juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 29 mai 1997 pris en exécution de l'article 60, § 1er, besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde
quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare
publics d'aide sociale, établi par le Service central de traduction centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering
en exécution de l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997. Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT Bijlage
29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1
Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf
ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976
über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur
Ausführung zu bringen. Ausführung zu bringen.
Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von
Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24. Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24.
Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass
Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die
ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das
öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die
Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist. Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist.
Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der
ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der
Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum
Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung
entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das
ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der
Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die
Sozialuntersuchung vorzunehmen. Sozialuntersuchung vorzunehmen.
Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die
Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der
diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren
dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss, dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss,
und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung
beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen. beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen.
Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu
regeln. regeln.
Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit
vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und
auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs
anwendbar wird. anwendbar wird.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach
dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das
Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden
ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des
Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls
festgelegt. festgelegt.
Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen
dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum
vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird. vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird.
Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen, Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen,
denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen. denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen.
Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die
Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen. Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen.
Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren
der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ
übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der
Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der
Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine
einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss
innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der
Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist.
Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt, Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt,
die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist
verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder
nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht
zu erstellen. zu erstellen.
Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird
keinerlei Vergütung geschuldet. keinerlei Vergütung geschuldet.
Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach
denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und
wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen. wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen.
Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen
|$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in |$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in
Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird. Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1
Absatz 4des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss. Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4, Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996; eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1996; durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser
Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche
Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31. Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31.
Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft
getreten; getreten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Staatssekretärs für Soziale Eingliederung Staatssekretärs für Soziale Eingliederung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :
Artikel 1. Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom

Artikel 1.Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom

8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das
öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines
Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden
Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen. Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen.
Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag
auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen
Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden
gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende
beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses
Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum
mitgeteilt. mitgeteilt.

Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs

Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs

erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher
Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche
Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das
zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe
erforderlich ist. erforderlich ist.

Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die

Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die

Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen
Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird
dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des
tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1 tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1
Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt. Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt.
Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen
Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt
dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist
mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen
Formular macht. Formular macht.

Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des

Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des

tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte
Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden
Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet: Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet:
- 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne - 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne
Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am
festgelegten Datum erschienen ist, festgelegten Datum erschienen ist,
- 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur - 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur
Erstellung eines Berichts führt, Erstellung eines Berichts führt,
- 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig - 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig
sind, um den Bericht zu erstellen. sind, um den Bericht zu erstellen.
Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das
Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass
der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist.

Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf

Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf

Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen. Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen.
In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der
Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche
Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet. Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet.

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf
Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses beantragt werden. des vorliegenden Erlasses beantragt werden.

Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär

Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär

für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage Anlage
SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ
(Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 (Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
über die öffentlichen Sozialhilfezentren) die öffentlichen Sozialhilfezentren)
Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das
ÖSHZ von . . . . . ÖSHZ von . . . . .
........................ unser ÖSHZ am . . . . . ........................ unser ÖSHZ am . . . . .
(Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . . (Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . .
.............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf .............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf
unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen. unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen.
Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten, Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten,
bei unserem Zentrum bei unserem Zentrum
am . . . . . zu erscheinen. am . . . . . zu erscheinen.
Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der
betreffenden Untersuchung unternommen hat: betreffenden Untersuchung unternommen hat:
1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen 1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen
2. Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ: 2. Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ:
0 Gespräch(e) am(Datum) mit 0 Gespräch(e) am(Datum) mit
(Name), Sozialarbeiter (Name), Sozialarbeiter
3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen 3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen
0 Hausbesuch(e) vorgenommen am . . . . . 0 Hausbesuch(e) vorgenommen am . . . . .
(Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes (Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes
0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt 0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt
0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich 0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich
wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war
4. Feststellungen und Information: 4. Feststellungen und Information:
4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung: 4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung:
4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder: 4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder:
(berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...) (berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...)
4.3. Höhe der Kinderzulagen : 4.3. Höhe der Kinderzulagen :
Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt : Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt :
Höhe der Kinderzulagen : Höhe der Kinderzulagen :
4.4. Angaben über die Wohnung : 4.4. Angaben über die Wohnung :
- Eigentümer? Mieter? - Eigentümer? Mieter?
- Zu zahlende monatliche Miete : - Zu zahlende monatliche Miete :
- Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung : - Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung :
- Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen - Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen
Personen/Familien zusammen? Personen/Familien zusammen?
- Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt? - Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt?
4.5. Angaben über andere etwaige Lasten : 4.5. Angaben über andere etwaige Lasten :
4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum 4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum
nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu
bestimmen : bestimmen :
Ausgestellt in . . . . . , den . . . . . Ausgestellt in . . . . . , den . . . . .
Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . . Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . .
Der Sekretär Der Präsident Der Sekretär Der Präsident
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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