| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris en exécution de l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris en exécution de | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot |
| l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 | uitvoering van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 |
| organique des centres publics d'aide sociale | juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 29 mai 1997 pris en exécution de l'article 60, § 1er, | besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering van artikel 60, § 1, vierde |
| quatrième alinéa, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres | lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare |
| publics d'aide sociale, établi par le Service central de traduction | centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst |
| allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 1997 pris | vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 1997 tot uitvoering |
| en exécution de l'article 60, § 1er, quatrième alinéa, de la loi du 8 | van artikel 60, § 1, vierde lid, van de organieke wet van 8 juli 1976 |
| juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. | betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997. | Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Annexe MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | |
| UMWELT | Bijlage |
| 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 | 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 |
| Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf | der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf |
| ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | ab, Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
| über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz | über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur | vom 15. Juli 1996 und in Kraft getreten am 10. Januar 1997, zur |
| Ausführung zu bringen. | Ausführung zu bringen. |
| Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von | Dieser Artikel 60 § 1 Absatz 4 bezieht sich auf die Verteilung von |
| Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24. | Asylsuchenden auf das Staatsgebiet des Königreichs. Das Gesetz vom 24. |
| Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass | Mai 1994 zur Schaffung eines Warteregisters erlaubt es nämlich, dass |
| Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die | Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde wohnen, die |
| ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | ihnen in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
| über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
| und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das | und das Entfernen von Ausländern zugewiesen worden ist, obwohl nur das |
| öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die | öffentliche Sozialhilfezentrum der ihnen zugewiesenen Gemeinde für die |
| Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist. | Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist. |
| Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der | Wenn der betroffene Asylsuchende nicht tatsächlich auf dem Gebiet der |
| ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der | ihm zugewiesenen Gemeinde wohnt, können für das für die Gewährung der |
| Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum | Hilfeleistungen zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum |
| Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung | Schwierigkeiten in bezug auf die Durchführung der Sozialuntersuchung |
| entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das | entstehen. In der neuen Bestimmung wird deshalb vorgesehen, dass das |
| ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der | ÖSHZ des administrativen Wohnorts des Asylsuchenden das ÖSHZ der |
| Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die | Gemeinde, wo dieser tatsächlich wohnt, ersuchen kann, die |
| Sozialuntersuchung vorzunehmen. | Sozialuntersuchung vorzunehmen. |
| Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die | Durch diese Bestimmung wird der König ermächtigt, die |
| Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der | Mindestanforderungen, denen die Sozialuntersuchung und der |
| diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren | diesbezügliche Bericht genügen müssen, die Frist, innerhalb deren |
| dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss, | dieser Bericht an das antragstellende Zentrum übermittelt werden muss, |
| und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung | und den Tarif der Leistungen, die von dem mit der Sozialuntersuchung |
| beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen. | beauftragten Zentrum erbracht werden, zu bestimmen. |
| Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu | Vorliegender Erlass zielt darauf ab, die vorerwähnten Punkte zu |
| regeln. | regeln. |
| Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit | Es ist nämlich wichtig, diese Ausführungsmassnahmen zu treffen, damit |
| vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und | vorerwähnter Artikel 60 § 1 Absatz 4 in der Praxis wirksam wird und |
| auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs | auf einheitliche und unanfechtbare Weise auf alle ÖSHZ des Königreichs |
| anwendbar wird. | anwendbar wird. |
| Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
| Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach | Artikel 1 - In diesem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, nach |
| dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das | dem das ÖSHZ des administrativen Wohnorts eines Asylsuchenden das |
| Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden | Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden Asylsuchenden |
| ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des | ersuchen kann, die Sozialuntersuchung vorzunehmen; die Modalitäten des |
| Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls | Antrags auf Durchführung einer Sozialuntersuchung werden ebenfalls |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen | Hierbei ist es wichtig, dass das Datum des ersten Treffens zwischen |
| dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum | dem Asylsuchenden und dem mit der Untersuchung beauftragten Zentrum |
| vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird. | vom antragstellenden Zentrum bestimmt wird. |
| Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen, | Art. 2 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Mindestanforderungen, |
| denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen. | denen die Sozialuntersuchung genügen muss, festzulegen. |
| Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die | Um die Lage des Betroffenen vollständig zu erfassen, muss die |
| Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen. | Sozialuntersuchung auf der Grundlage eines Hausbesuchs erfolgen. |
| Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren | Art. 3 - In diesem Artikel wird die Frist bestimmt, innerhalb deren |
| der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ | der Bericht über die Sozialuntersuchung dem zuständigen ÖSHZ |
| übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der | übermittelt werden muss. Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass der |
| Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der | Bericht auf einem bestimmten Formular (von dem ein Muster in der |
| Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine | Anlage beigefügt ist) erstellt werden muss, dies um in der Praxis eine |
| einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss | einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dieses Formular muss |
| innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der | innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden, auch wenn der |
| Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. | Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. |
| Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt, | Art. 4 - In diesem Artikel wird der Tarif der Leistungen festgelegt, |
| die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist | die im Rahmen der Sozialuntersuchung erbracht werden. Der Tarif ist |
| verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder | verschieden je nachdem, ob die Hausbesuche erfolgreich waren oder |
| nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht | nicht und je nach der Anzahl Besuche, die nötig waren, um den Bericht |
| zu erstellen. | zu erstellen. |
| Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird | Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen, wird |
| keinerlei Vergütung geschuldet. | keinerlei Vergütung geschuldet. |
| Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach | Art. 5 - In diesem Artikel werden die Modalitäten festgelegt, nach |
| denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und | denen die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden, und |
| wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen. | wird ein Zinssatz bei Nichtzahlung binnen drei Monaten vorgesehen. |
| Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des | Art. 6 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen | vorliegenden Erlasses festgelegt. In der in Absatz 2 enthaltenen |
| |$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in | |$$|ADUbergangsbestimmung wird das Datum bestimmt, ab dem die in |
| Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird. | Artikel 4 festgelegte Vergütung geschuldet wird. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und getreuen Diener | und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 | 29. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 60 § 1 |
| Absatz 4des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss. | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4, | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 1 Absatz 4, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996; | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. Januar 1997; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
| Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. | Bestimmung von Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. |
| Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch | Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch |
| Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes | Artikel 67 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 zur Abänderung des Gesetzes |
| vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
| Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser | Sozialhilfezentren, unverzüglich ausgeführt werden muss. Dieser |
| Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche | Artikel 67 ist am zehnten Tag nach dem Tag, an dem der Königliche |
| Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31. | Erlass vom 12. Dezember 1996 im Belgischen Staatsblatt vom 31. |
| Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft | Dezember 1996 (dritte Ausgabe) veröffentlicht worden ist, in Kraft |
| getreten; | getreten; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Januar 1997; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
| Staatssekretärs für Soziale Eingliederung | Staatssekretärs für Soziale Eingliederung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
| Artikel 1. Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom | Artikel 1.Gemäss Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom |
| 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das |
| öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines | öffentliche Sozialhilfezentrum des administrativen Wohnorts eines |
| Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden | Asylsuchenden das Zentrum des tatsächlichen Wohnorts des betreffenden |
| Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen. | Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen. |
| Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag | Der vom zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgehende Antrag |
| auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen | auf Sozialuntersuchung wird an den Präsidenten des öffentlichen |
| Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden | Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnorts des Betreffenden |
| gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende | gerichtet. Im Antrag wird das Datum angegeben, an dem der Asylsuchende |
| beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses | beim Zentrum seines tatsächlichen Wohnorts erscheinen muss. Dieses |
| Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum | Datum wird dem Asylsuchenden ebenfalls vom antragstellenden Zentrum |
| mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs |
Art. 2.Die Untersuchung, die auf der Grundlage eines Hausbesuchs |
| erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher | erfolgt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: tatsächlicher |
| Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche | Wohnort und tatsächliche Wohnsituation, tatsächliche |
| Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das | Haushaltszusammensetzung, Existenzmittel und jedes andere Element, das |
| zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe | zur Bestimmung der Art und, wenn nötig, der Höhe der Hilfe |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die |
Art. 3.Der in Artikel 2 erwähnte schriftliche Bericht über die |
| Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen | Sozialuntersuchung wird auf der Grundlage des vorgeschriebenen |
| Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird | Formulars erstellt, das dem vorliegenden Erlass beigefügt ist. Er wird |
| dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des | dem zuständigen Zentrum vom öffentlichen Sozialhilfezentrum des |
| tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1 | tatsächlichen Wohnorts innerhalb zehn Werktagen ab dem in Artikel 1 |
| Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt. | Absatz 2 erwähnten Datum übermittelt. |
| Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen | Ist der Asylsuchende am festgelegten Datum beim öffentlichen |
| Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt | Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnorts nicht erschienen, teilt |
| dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist | dieses Zentrum dies ebenfalls innerhalb derselben zehntägigen Frist |
| mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen | mit, indem es die entsprechende Angabe auf dem vorgeschriebenen |
| Formular macht. | Formular macht. |
Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des |
Art. 4.Leistungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums des |
| tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte | tatsächlichen Wohnorts des Asylsuchenden, das die angeforderte |
| Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden | Sozialuntersuchung vorgenommen hat, werden vom antragstellenden |
| Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet: | Zentrum aufgrund folgenden Pauschaltarifs vergütet: |
| - 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne | - 1 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche ohne |
| Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am | Erfolg abgestattet worden sind, nachdem der Asylsuchende am |
| festgelegten Datum erschienen ist, | festgelegten Datum erschienen ist, |
| - 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur | - 2 500 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn ein Hausbesuch zur |
| Erstellung eines Berichts führt, | Erstellung eines Berichts führt, |
| - 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig | - 3 000 Franken pro Sozialuntersuchung, wenn zwei Hausbesuche nötig |
| sind, um den Bericht zu erstellen. | sind, um den Bericht zu erstellen. |
| Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das | Keine Vergütung wird vom antragstellenden Zentrum geschuldet, wenn das |
| Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass | Zentrum des tatsächlichen Wohnorts anhand des Formulars mitteilt, dass |
| der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. | der Asylsuchende am festgelegten Datum nicht erschienen ist. |
Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf |
Art. 5.Die rückforderbaren Kosten für erfolgte Leistungen sind auf |
| Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen. | Vorlage einer Kostenaufstellung zu zahlen. |
| In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der | In Ermangelung einer Zahlung binnen drei Monaten ab Vorlage der |
| Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche | Kostenaufstellung wird ab dem Datum der Vorlage der gesetzliche |
| Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet. | Zinssatz auf den zu zahlenden Betrag geschuldet. |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf | Der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 festgelegte Tarif ist auf |
| Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens | Sozialuntersuchungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Erlasses beantragt werden. | des vorliegenden Erlasses beantragt werden. |
Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär |
Art. 7.Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär |
| für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 1997 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Anlage | Anlage |
| SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ | SOZIALUNTERSUCHUNG AUF ANTRAG EINES ANDEREN ÖSHZ |
| (Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | (Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
| über die öffentlichen Sozialhilfezentren) | die öffentlichen Sozialhilfezentren) |
| Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das | Als ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist, hat das |
| ÖSHZ von . . . . . | ÖSHZ von . . . . . |
| ........................ unser ÖSHZ am . . . . . | ........................ unser ÖSHZ am . . . . . |
| (Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . . | (Datum des Antrags) ersucht, eine Sozialuntersuchung über . . . . . |
| .............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf | .............. (Identität und Staatsangehörigkeit), der/die auf |
| unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen. | unserem Gebiet wohnt (oder wohnen soll), vorzunehmen. |
| Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten, | Das zuständige hilfeleistende Zentrum hat den Asylsuchenden gebeten, |
| bei unserem Zentrum | bei unserem Zentrum |
| am . . . . . zu erscheinen. | am . . . . . zu erscheinen. |
| Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der | Wir bestätigen, dass unser Sozialdienst folgende Schritte bei der |
| betreffenden Untersuchung unternommen hat: | betreffenden Untersuchung unternommen hat: |
| 1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen | 1. Die betroffene Person ist am festgelegten Datum nicht erschienen |
| 2. Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ: | 2. Kontakt beim Sozialdienst unseres ÖSHZ: |
| 0 Gespräch(e) am(Datum) mit | 0 Gespräch(e) am(Datum) mit |
| (Name), Sozialarbeiter | (Name), Sozialarbeiter |
| 3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen | 3. Kontakt bei dem Hausbesuch/den Hausbesuchen |
| 0 Hausbesuch(e) vorgenommen am . . . . . | 0 Hausbesuch(e) vorgenommen am . . . . . |
| (Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes | (Datum/Daten) von . . . . . , Sozialarbeiter des Sozialdienstes |
| 0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt | 0 Der Hausbesuch hat zu einem konkreten Gespräch geführt |
| 0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich | 0 Hausbesuche ohne Erfolg, weil der Betroffene dort nicht tatsächlich |
| wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war | wohnt oder bei jedem Besuch abwesend war |
| 4. Feststellungen und Information: | 4. Feststellungen und Information: |
| 4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung: | 4.1. Angaben über die Haushaltszusammensetzung: |
| 4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder: | 4.2. Angaben über die monatlichen Einkünfte der Haushaltsmitglieder: |
| (berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...) | (berufliche Einkünfte, Ersatzeinkünfte, Zulagen,...) |
| 4.3. Höhe der Kinderzulagen : | 4.3. Höhe der Kinderzulagen : |
| Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt : | Anzahl Kinder :davon sind kinderzulagenberechtigt : |
| Höhe der Kinderzulagen : | Höhe der Kinderzulagen : |
| 4.4. Angaben über die Wohnung : | 4.4. Angaben über die Wohnung : |
| - Eigentümer? Mieter? | - Eigentümer? Mieter? |
| - Zu zahlende monatliche Miete : | - Zu zahlende monatliche Miete : |
| - Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung : | - Angaben über Qualität und Zustand der Wohnung : |
| - Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen | - Wohnt die betreffende Person/Familie dort allein oder mit anderen |
| Personen/Familien zusammen? | Personen/Familien zusammen? |
| - Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt? | - Werden Infrastrukturen wie z. B. Küche, Bad,... gemeinsam benutzt? |
| 4.5. Angaben über andere etwaige Lasten : | 4.5. Angaben über andere etwaige Lasten : |
| 4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum | 4.6. Andere objektive Elemente, die für das hilfeleistende Zentrum |
| nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu | nötig sind, um die Art und, wenn nötig, die Höhe der Hilfe zu |
| bestimmen : | bestimmen : |
| Ausgestellt in . . . . . , den . . . . . | Ausgestellt in . . . . . , den . . . . . |
| Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . . | Im Auftrag des ÖSHZ von . . . . . |
| Der Sekretär Der Präsident | Der Sekretär Der Präsident |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 1997 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |