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Arrêté royal portant des dispositions diverses relatives au permis de conduire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
15 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal portant des dispositions diverses | 15 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen |
relatives au permis de conduire. - Traduction allemande | betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 15 novembre 2013 portant des dispositions diverses | besluit van 15 november 2013 houdende diverse bepalingen betreffende |
relatives au permis de conduire (Moniteur belge du 27 novembre 2013). | het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 27 november 2013). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
15. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 15. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein | Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 ersetzt durch | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz | Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976; | vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E; | von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des |
Schulungsführerscheins; | Schulungsführerscheins; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.612/2/V des Staatsrates vom 22. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.612/2/V des Staatsrates vom 22. Juli |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt vollständig die Richtlinien | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt vollständig die Richtlinien |
2012/36/EU vom 19. November 2012 und 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013 | 2012/36/EU vom 19. November 2012 und 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013 |
der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des | der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und | Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und |
teilweise die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur | teilweise die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur |
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des | Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des |
Beitritts der Republik Kroatien um. | Beitritts der Republik Kroatien um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über | KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über |
den Führerschein | den Führerschein |
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. | den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. |
März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008 und 28. April 2011, | März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008 und 28. April 2011, |
werden die folgenden Änderungen angebracht: | werden die folgenden Änderungen angebracht: |
a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: |
"10. "Fahrzeug mit Handschaltung", jedes Fahrzeug mit einem | "10. "Fahrzeug mit Handschaltung", jedes Fahrzeug mit einem |
Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A1, A2 und A mit einem | Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A1, A2 und A mit einem |
Schalthebel, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des | Schalthebel, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des |
Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist,"; | Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist,"; |
b) es wird eine Nummer 10/1 wie folgt eingefügt: | b) es wird eine Nummer 10/1 wie folgt eingefügt: |
"10/1. "Fahrzeug mit Automatikgetriebe", jedes Fahrzeug, das die | "10/1. "Fahrzeug mit Automatikgetriebe", jedes Fahrzeug, das die |
Definition unter Nummer 10 nicht erfüllt,". | Definition unter Nummer 10 nicht erfüllt,". |
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt | Art. 3 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die Wörter "für den | den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die Wörter "für den |
Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren | Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren |
Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind" ersetzt durch | Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind" ersetzt durch |
die Wörter "um einen für die Klasse AM gültigen Führerschein". | die Wörter "um einen für die Klasse AM gültigen Führerschein". |
Art. 4 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die | Art. 4 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert | Wörter "kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert |
werden" ersetzt durch die Wörter "kann nicht verlängert werden". | werden" ersetzt durch die Wörter "kann nicht verlängert werden". |
Art. 5 - In Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 Absatz 5 werden die Wörter "drei Tagen" durch die | 1. in Paragraph 1 Absatz 5 werden die Wörter "drei Tagen" durch die |
Wörter "drei Monaten" ersetzt; | Wörter "drei Monaten" ersetzt; |
2. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "derselben Klasse" | 2. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "derselben Klasse" |
aufgehoben; | aufgehoben; |
3. in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter "derselben Klasse" | 3. in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter "derselben Klasse" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 1. September 2006, 28. | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 1. September 2006, 28. |
Dezember 2006, 24. August 2007, 27. Januar 2008 und 28. April 2011 | Dezember 2006, 24. August 2007, 27. Januar 2008 und 28. April 2011 |
wird durch einen Paragraphen 6 wie folgt vervollständigt: | wird durch einen Paragraphen 6 wie folgt vervollständigt: |
" § 6 - Der Code 78 wird nicht auf dem für die Klasse C, C + E, D oder | " § 6 - Der Code 78 wird nicht auf dem für die Klasse C, C + E, D oder |
D + E für gültig erklärten Führerschein angegeben, wenn der | D + E für gültig erklärten Führerschein angegeben, wenn der |
Führerscheininhaber bereits Inhaber von mindestens einer der Klassen | Führerscheininhaber bereits Inhaber von mindestens einer der Klassen |
B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D oder D + E ist, ohne | B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D oder D + E ist, ohne |
Vermerk von Code 78." | Vermerk von Code 78." |
Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 24. August | Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 24. August |
2007, 28. April 2011 und 20. September 2012, werden die folgenden | 2007, 28. April 2011 und 20. September 2012, werden die folgenden |
Änderungen vorgenommen: | Änderungen vorgenommen: |
1. in Paragraph 2 werden der erste, zweite und dritte Absatz wie folgt | 1. in Paragraph 2 werden der erste, zweite und dritte Absatz wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Bewerber um einen für die Klasse A1 gültigen Führerschein legt | "Der Bewerber um einen für die Klasse A1 gültigen Führerschein legt |
die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen | die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen |
mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Verhältnis | mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Verhältnis |
Leistung/Gewicht von mindestens 0,1 kW/kg ab, das eine Geschwindigkeit | Leistung/Gewicht von mindestens 0,1 kW/kg ab, das eine Geschwindigkeit |
von mindestens 90 km/h erreichen kann. Der Hubraum eines | von mindestens 90 km/h erreichen kann. Der Hubraum eines |
Verbrennungsmotors muss mindestens 115 cm3 haben. Das Verhältnis | Verbrennungsmotors muss mindestens 115 cm3 haben. Das Verhältnis |
Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens | Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens |
0,08 kW/kg. | 0,08 kW/kg. |
Der Bewerber um einen für die Klasse A2 gültigen Führerschein legt die | Der Bewerber um einen für die Klasse A2 gültigen Führerschein legt die |
praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einer | praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einer |
Motorleistung von mindestens 20 kW und höchstens 35kW und einem | Motorleistung von mindestens 20 kW und höchstens 35kW und einem |
Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,2 kW/kg ab. Der Hubraum eines | Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,2 kW/kg ab. Der Hubraum eines |
Verbrennungsmotors muss mindestens 395 cm3 haben. Das Verhältnis | Verbrennungsmotors muss mindestens 395 cm3 haben. Das Verhältnis |
Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens | Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens |
0,15 kW/kg. | 0,15 kW/kg. |
Der Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legt die | Der Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legt die |
praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einem | praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einem |
Leergewicht über 175 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW ab. | Leergewicht über 175 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW ab. |
Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 595 cm3 haben. | Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 595 cm3 haben. |
Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor | Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor |
beträgt mindestens 0,25 kW/kg."; | beträgt mindestens 0,25 kW/kg."; |
2. in Paragraph 5 Absatz 1 werden die Wörter "dessen Länge mindestens | 2. in Paragraph 5 Absatz 1 werden die Wörter "dessen Länge mindestens |
9 m" durch die Wörter "dessen Länge mindestens 8 m" ersetzt; | 9 m" durch die Wörter "dessen Länge mindestens 8 m" ersetzt; |
3. in Paragraph 5 Absatz 2 werden die Wörter "einer Schaltung mit | 3. in Paragraph 5 Absatz 2 werden die Wörter "einer Schaltung mit |
mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem | mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem |
Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt | Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt |
werden kann," | werden kann," |
4. in Paragraph 6 Absatz 3 werden die Wörter "einer Schaltung mit | 4. in Paragraph 6 Absatz 3 werden die Wörter "einer Schaltung mit |
mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem | mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem |
Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt | Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt |
werden kann,". | werden kann,". |
Art. 8 - Im selben Erlass wird ein Artikel 38/1 wie folgt eingefügt: | Art. 8 - Im selben Erlass wird ein Artikel 38/1 wie folgt eingefügt: |
"Art. 38/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C | "Art. 38/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C |
gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die | gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die |
praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 | praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 |
erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf | erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf |
Erhalt eines für die Klasse C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen | Erhalt eines für die Klasse C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen |
der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er | der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er |
den für die Klasse C gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er | den für die Klasse C gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er |
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen | ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen |
zu werden. | zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 erwähnten | Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 erwähnten |
Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt | Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt |
eines für die Klasse D1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der | eines für die Klasse D1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der |
praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den | praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den |
für die Klasse D gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er | für die Klasse D gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er |
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen | ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen |
zu werden. | zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 erwähnten | Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 erwähnten |
Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt | Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt |
eines für die Klasse C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der | eines für die Klasse C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der |
praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den | praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den |
für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er | für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er |
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 +E | ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 +E |
zugelassen zu werden. | zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 erwähnten | Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 erwähnten |
Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt | Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt |
eines für die Klasse D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der | eines für die Klasse D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der |
praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den | praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den |
für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er | für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er |
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E | ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E |
zugelassen zu werden. | zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse B + E gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse B + E gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse B im Hinblick auf den Vermerk von Code 96 mit | Prüfung für die Klasse B im Hinblick auf den Vermerk von Code 96 mit |
einem in Artikel 38 § 3bis erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall | einem in Artikel 38 § 3bis erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall |
erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse B gültigen | erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse B gültigen |
Führerscheins mit Vermerk von Code 96 nach Bestehen der praktischen | Führerscheins mit Vermerk von Code 96 nach Bestehen der praktischen |
Prüfung. In Abweichung von Artikel 37 Nr. 2 legt er den für die Klasse | Prüfung. In Abweichung von Artikel 37 Nr. 2 legt er den für die Klasse |
B + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um | B + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um |
für die praktische Prüfung für die Klasse B mit dem Vermerk von Code | für die praktische Prüfung für die Klasse B mit dem Vermerk von Code |
96 zugelassen zu werden. | 96 zugelassen zu werden. |
§ 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 | § 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 |
gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die | gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die |
praktische Prüfung für die Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 | praktische Prüfung für die Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 |
Absatz 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen | Absatz 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen |
Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins nach | Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins nach |
Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 | Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 |
Absatz 2 Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen | Absatz 2 Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen |
Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die | Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die |
praktische Prüfung für die Klasse A1 zugelassen zu werden. | praktische Prüfung für die Klasse A1 zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 | Prüfung für die Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 |
erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf | erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf |
Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins nach Bestehen | Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins nach Bestehen |
der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 2 Nr. 2 | der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 2 Nr. 2 |
legt er den für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein, dessen | legt er den für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein, dessen |
Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse A2 | Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse A2 |
zugelassen zu werden. | zugelassen zu werden. |
§ 3 - Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | § 3 - Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse C entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse C entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse C1. | Gelände der Klasse C1. |
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse D entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse D entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse D1. | Gelände der Klasse D1. |
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse C + E entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse C + E entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse C1 + E. | Gelände der Klasse C1 + E. |
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse D + E entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse D + E entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse D1 + E. | Gelände der Klasse D1 + E. |
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse A entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse A entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse A2 und der Klasse A1. | Gelände der Klasse A2 und der Klasse A1. |
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse A2 entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse A2 entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse A1. | Gelände der Klasse A1. |
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr | Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse B + E entspricht ebenfalls einem | abgegrenzten Gelände der Klasse B + E entspricht ebenfalls einem |
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände der Klasse B mit Vermerk von Code 96.". | Gelände der Klasse B mit Vermerk von Code 96.". |
Art. 9 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 9 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007, 28. April 2011 | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007, 28. April 2011 |
und 3. April 2013, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: | und 3. April 2013, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
"Die Verlängerung eines Schulungsführerscheins oder eines | "Die Verlängerung eines Schulungsführerscheins oder eines |
Führerscheins der Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E oder G, aus Gründen der | Führerscheins der Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E oder G, aus Gründen der |
medizinischen oder psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 | medizinischen oder psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 |
gibt keinen Anlass zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist | gibt keinen Anlass zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist |
jedoch nicht anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten | jedoch nicht anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten |
Führerscheine. | Führerscheine. |
Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren | Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren |
fest.". | fest.". |
Art. 10 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 10 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird eine Bestimmung unter | den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird eine Bestimmung unter |
Nr. 2/1 eingefügt: | Nr. 2/1 eingefügt: |
"2/1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem | "2/1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem |
Vermerk "A ? 25 kW ? 0,16 kW/kg" und der Code 72 berechtigen zum | Vermerk "A ? 25 kW ? 0,16 kW/kg" und der Code 72 berechtigen zum |
Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1;". | Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1;". |
Art. 11 - Artikel 88 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 11 - Artikel 88 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung | Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung |
wieder eingefügt: | wieder eingefügt: |
"Art. 88 - § 1 - Artikel 38/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 | "Art. 88 - § 1 - Artikel 38/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 |
ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 | ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 |
bestandene Prüfungen. | bestandene Prüfungen. |
§ 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 | § 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 |
gültigen vor dem 1. Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, | gültigen vor dem 1. Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, |
darf, wenn er dies wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr | darf, wenn er dies wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz | abgegrenzten Gelände der Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz |
1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 | 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 |
Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein, | Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein, |
dessen Inhaber er ist, vor, um für die Prüfung auf einem vom Verkehr | dessen Inhaber er ist, vor, um für die Prüfung auf einem vom Verkehr |
abgegrenzten Gelände der Klasse A1 zugelassen zu werden. | abgegrenzten Gelände der Klasse A1 zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen vor dem 1. | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen vor dem 1. |
Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies | Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies |
wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der | wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der |
Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 erwähnten Fahrzeug | Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 erwähnten Fahrzeug |
ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 legt er den für | ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 legt er den für |
die Klasse A gültigen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für | die Klasse A gültigen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für |
die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 | die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 |
zugelassen zu werden." | zugelassen zu werden." |
Art. 12 - Artikel 89 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 12 - Artikel 89 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung | Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung |
wieder eingefügt: | wieder eingefügt: |
"Art. 89 - In Abweichung von Artikel 38 § 2 Absatz 3 darf der Bewerber | "Art. 89 - In Abweichung von Artikel 38 § 2 Absatz 3 darf der Bewerber |
um einen für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein bis | um einen für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein bis |
einschließlich 31. Dezember 2018, wenn er dies wünscht, die Prüfung | einschließlich 31. Dezember 2018, wenn er dies wünscht, die Prüfung |
mit einem Motorrad mit einem Leergewicht unter 175 kg und einer | mit einem Motorrad mit einem Leergewicht unter 175 kg und einer |
Leistung von höchstens 50 kW und wenigstens 40 kW ablegen.". | Leistung von höchstens 50 kW und wenigstens 40 kW ablegen.". |
Art. 13 - In Artikel 90 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 13 - In Artikel 90 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 28. April 2011 werden | Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 28. April 2011 werden |
die Wörter "30. September 2013" ersetzt durch die Wörter "31. März | die Wörter "30. September 2013" ersetzt durch die Wörter "31. März |
2014". | 2014". |
Art. 14 - In Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 14 - In Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012, wird in Punkt 3 d) das Wort | Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012, wird in Punkt 3 d) das Wort |
"Vozacka dozvola" zwischen dem Wort "Driving Licence" und dem Wort | "Vozacka dozvola" zwischen dem Wort "Driving Licence" und dem Wort |
"Cead·nas Tiomssna" eingefügt. | "Cead·nas Tiomssna" eingefügt. |
Art. 15 - In Anlage 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 15 - In Anlage 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. April 2013, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 3. April 2013, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. im deutschen Text wird der Titel "CHULUNGSFÜHRERSCHEINS" ersetzt | 1. im deutschen Text wird der Titel "CHULUNGSFÜHRERSCHEINS" ersetzt |
durch das Wort "SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS" | durch das Wort "SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS" |
2. im deutschen Text unter Punkt 3 werden die Wörter "und | 2. im deutschen Text unter Punkt 3 werden die Wörter "und |
Nationalregisternummer" aufgehoben; | Nationalregisternummer" aufgehoben; |
3. die Wörter "Pantone hushed violet" werden ersetzt durch die Wörter | 3. die Wörter "Pantone hushed violet" werden ersetzt durch die Wörter |
"helles Lila". | "helles Lila". |
Art. 16 - In Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 16 - In Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 30. September 2005, 1. September 2006, 23. | Königlichen Erlasse vom 30. September 2005, 1. September 2006, 23. |
Dezember 2008 und 28. April 2011 wird im Punkt A.I.C. der Punkt 1 wie | Dezember 2008 und 28. April 2011 wird im Punkt A.I.C. der Punkt 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung | "1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung |
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates |
festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der | festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates,". | Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates,". |
Art. 17 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 17 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 23. Dezember | Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 23. Dezember |
2008 und 28. April 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 2008 und 28. April 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. in III.B. im Punkt 8 werden die Wörter "umweltfreundliches" ersetzt | 1. in III.B. im Punkt 8 werden die Wörter "umweltfreundliches" ersetzt |
durch die Wörter "energieeffizientes"; | durch die Wörter "energieeffizientes"; |
2. in IV.B. und V.B. wird Punkt 8 wie folgt ersetzt: | 2. in IV.B. und V.B. wird Punkt 8 wie folgt ersetzt: |
"8. sicheres und energieeffizientes Fahren: während des Fahrens die | "8. sicheres und energieeffizientes Fahren: während des Fahrens die |
Sicherheit gewährleisten, unter Berücksichtigung der Drehzahl des | Sicherheit gewährleisten, unter Berücksichtigung der Drehzahl des |
Motors, des Gangwechsels, der Bremsung und der Beschleunigung, und den | Motors, des Gangwechsels, der Bremsung und der Beschleunigung, und den |
Kraftstoffverbrauch und die Emissionen reduzieren bei der | Kraftstoffverbrauch und die Emissionen reduzieren bei der |
Beschleunigung, der Verzögerung oder bei Steigungen oder Gefällen, | Beschleunigung, der Verzögerung oder bei Steigungen oder Gefällen, |
durch erforderlichenfalls manuelles Schalten. | durch erforderlichenfalls manuelles Schalten. |
Art. 18 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 18 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai | Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai |
2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010 und 3. Juli 2012, werden | 2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010 und 3. Juli 2012, werden |
folgende Änderungen vorgenommen: | folgende Änderungen vorgenommen: |
1. ein Punkt 46 wird wie folgt eingefügt: | 1. ein Punkt 46 wird wie folgt eingefügt: |
"46. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge" | "46. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge" |
2. Punkt 72 wird aufgehoben; | 2. Punkt 72 wird aufgehoben; |
3. Punkt 73 wird wie folgt ersetzt: | 3. Punkt 73 wird wie folgt ersetzt: |
"73. Beschränkt auf motorgetriebene Vierradfahrzeuge"; | "73. Beschränkt auf motorgetriebene Vierradfahrzeuge"; |
4. die Punkte 74, 75, 76 und 77 werden aufgehoben. | 4. die Punkte 74, 75, 76 und 77 werden aufgehoben. |
5. Punkt 79 wird wie folgt ersetzt: | 5. Punkt 79 wird wie folgt ersetzt: |
"79. Beschränkt auf Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des | "79. Beschränkt auf Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des |
Artikels 13 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen | Artikels 13 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen |
entsprechen: | entsprechen: |
79.01. Beschränkt auf Zweiradfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen | 79.01. Beschränkt auf Zweiradfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge oder vierrädrige | 79.02. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge oder vierrädrige |
Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM | Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM |
79.03. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge | 79.03. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge |
79.04. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge hinter denen ein Anhänger mit | 79.04. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge hinter denen ein Anhänger mit |
einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt wird | einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt wird |
79.05. Motorräder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht | 79.05. Motorräder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht |
von mehr als 0,1 kW/kg | von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06. Fahrzeuge der Klasse B + E mit einem Anhänger, dessen | 79.06. Fahrzeuge der Klasse B + E mit einem Anhänger, dessen |
zulässiges Gesamtgewicht größer ist als 3 500 kg"; | zulässiges Gesamtgewicht größer ist als 3 500 kg"; |
6. die Punkte 80 und 81 werden wie folgt eingefügt: | 6. die Punkte 80 und 81 werden wie folgt eingefügt: |
"80. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Dreiradfahrzeuge | "80. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Dreiradfahrzeuge |
der Klasse A, die noch nicht das Alter von 24 Jahren erreicht haben | der Klasse A, die noch nicht das Alter von 24 Jahren erreicht haben |
81. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Motorräder der | 81. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Motorräder der |
Klasse A, die noch nicht das Alter von 21 Jahren erreicht haben"; | Klasse A, die noch nicht das Alter von 21 Jahren erreicht haben"; |
7. in Punkt 90 wird das Wort "Nebencodes" ersetzt durch die Wörter | 7. in Punkt 90 wird das Wort "Nebencodes" ersetzt durch die Wörter |
"Codes verwendet in Verbindung mit Codes, die die Ausstattung des | "Codes verwendet in Verbindung mit Codes, die die Ausstattung des |
Fahrzeugs definieren" | Fahrzeugs definieren" |
8. Punkt 96 wird wie folgt ersetzt: | 8. Punkt 96 wird wie folgt ersetzt: |
"96. Die Fahrzeuge der Klasse B hinter denen ein Anhänger mit einem | "96. Die Fahrzeuge der Klasse B hinter denen ein Anhänger mit einem |
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt wird, wobei | zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt wird, wobei |
das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch | das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch |
höchstens 4 250 kg beträgt"; | höchstens 4 250 kg beträgt"; |
9. ein Punkt 97 wird wie folgt eingefügt: | 9. ein Punkt 97 wird wie folgt eingefügt: |
"97. Keine Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das | "97. Keine Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das |
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates | in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates |
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt". | vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt". |
KAPITEL 3 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über | KAPITEL 3 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über |
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen | die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen |
Art. 19 - Im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die | Art. 19 - Im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird das Wort "A3" jedes Mal | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird das Wort "A3" jedes Mal |
durch das Wort "AM" ersetzt. | durch das Wort "AM" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 7 § 1 Absatz 2 Punkt 3) Buchstabe a) desselben | Art. 20 - In Artikel 7 § 1 Absatz 2 Punkt 3) Buchstabe a) desselben |
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, | Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, |
werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A". | werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A". |
Art. 21 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 21 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. April 2011, 20. September 2012 und 8. | Königlichen Erlasse vom 28. April 2011, 20. September 2012 und 8. |
Januar 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: | Januar 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: |
1. in Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die | 1. in Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die |
Wörter ", A1, A2 und A"; | Wörter ", A1, A2 und A"; |
2. in Paragraph 2 Absatz 6 dritter Spiegelstrich, werden die Wörter | 2. in Paragraph 2 Absatz 6 dritter Spiegelstrich, werden die Wörter |
"der Klasse B" ersetzt durch die Wörter "der Klassen B und G"; | "der Klasse B" ersetzt durch die Wörter "der Klassen B und G"; |
3. in Paragraph 2 Absatz 6 vierter Spiegelstrich wird das Wort "AM," | 3. in Paragraph 2 Absatz 6 vierter Spiegelstrich wird das Wort "AM," |
eingefügt zwischen den Wörtern "Klasse" und "A1". | eingefügt zwischen den Wörtern "Klasse" und "A1". |
Art. 22 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 22 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "von jeder Fahrzeugklasse" eingefügt zwischen die Wörter | Wörter "von jeder Fahrzeugklasse" eingefügt zwischen die Wörter |
"Schulungsfahrzeug" und "verfügen". | "Schulungsfahrzeug" und "verfügen". |
Art. 23 - Artikel 22 desselben Erlasses wird mit einem Paragraph 4 wie | Art. 23 - Artikel 22 desselben Erlasses wird mit einem Paragraph 4 wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
" § 4 - In Abweichung von Paragraph 2: | " § 4 - In Abweichung von Paragraph 2: |
1. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A oder A2 erteilte praktische | 1. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A oder A2 erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A1 in Betracht | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A1 in Betracht |
kommen; | kommen; |
2. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A erteilte praktische | 2. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A2 in Betracht | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A2 in Betracht |
kommen; | kommen; |
3. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C erteilte praktische | 3. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 in Betracht | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 in Betracht |
kommen; | kommen; |
4. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D erteilte praktische | 4. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 in Betracht | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 in Betracht |
kommen; | kommen; |
5. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C + E erteilte praktische | 5. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C + E erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 + E in Betracht | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 + E in Betracht |
kommen; | kommen; |
6. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D + E erteilte praktische | 6. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D + E erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 + E in Betracht | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 + E in Betracht |
kommen; | kommen; |
7. kann der in einem Fahrzeug der Klasse B + E erteilte praktische | 7. kann der in einem Fahrzeug der Klasse B + E erteilte praktische |
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins B mit Vermerk von | Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins B mit Vermerk von |
Code 96 in Betracht kommen.". | Code 96 in Betracht kommen.". |
Art. 24 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 24 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird Absatz 2 wie folgt | Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die | "Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die |
Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine | Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine |
anerkannte spezifische Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben. | anerkannte spezifische Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben. |
Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten | Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten |
Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert | Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert |
wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu | wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu |
erhalten.". | erhalten.". |
Art. 25 - In Artikel 31 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 25 - In Artikel 31 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "der | den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "der |
Königliche Erlass" aufgehoben und die Wörter "die Artikel 1 bis | Königliche Erlass" aufgehoben und die Wörter "die Artikel 1 bis |
einschließlich 73 des Königlichen Erlasses" eingefügt zwischen die | einschließlich 73 des Königlichen Erlasses" eingefügt zwischen die |
Wörter "sowie" und "vom 23. März 1998". | Wörter "sowie" und "vom 23. März 1998". |
Art. 26 - In Artikel 33 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 26 - In Artikel 33 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "und | den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "und |
mündlichen" eingefügt zwischen die Wörter "schriftlichen" und | mündlichen" eingefügt zwischen die Wörter "schriftlichen" und |
"Prüfung". | "Prüfung". |
Art. 27 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 27 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. September 2012 werden die Wörter | Königlichen Erlass vom 20. September 2012 werden die Wörter |
"beziehungsweise -unterklasse" aufgehoben. | "beziehungsweise -unterklasse" aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über | KAPITEL 4 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, |
D + E | D + E |
Art. 28 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über | Art. 28 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über |
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der | den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der |
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, | Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, |
D + E, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2013, | D + E, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2013, |
werden die Wörter "und § 3" zwischen den Wörtern " § 2" und den | werden die Wörter "und § 3" zwischen den Wörtern " § 2" und den |
Wörtern "des Königlichen Erlasses" eingefügt. | Wörtern "des Königlichen Erlasses" eingefügt. |
Art. 29 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 wie folgt eingefügt: | Art. 29 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 wie folgt eingefügt: |
"Art. 41/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C | "Art. 41/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C |
gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die | gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die |
praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 des | praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 des |
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. | Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. |
In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse | In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse |
C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In | C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In |
Abweichung von Artikel 40 Nr. 2, legt er den für die Klasse C gültigen | Abweichung von Artikel 40 Nr. 2, legt er den für die Klasse C gültigen |
Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die | Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die |
praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden. | praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 des Königlichen | Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 des Königlichen |
Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem | Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem |
Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 | Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 |
gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In | gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In |
Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D gültigen | Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D gültigen |
Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die | Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die |
praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen zu werden. | praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 des | Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 des |
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. | Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. |
In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse | In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse |
C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. | C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. |
In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse C + E | In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse C + E |
gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die | gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die |
praktische Prüfung für die Klasse C1 + E zugelassen zu werden. | praktische Prüfung für die Klasse C1 + E zugelassen zu werden. |
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen | Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen |
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische | Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische |
Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 des | Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 des |
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. | Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. |
In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse | In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse |
D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. | D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. |
In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D + E | In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D + E |
gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die | gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die |
praktische Prüfung für die Klasse D1 + E zugelassen zu werden. | praktische Prüfung für die Klasse D1 + E zugelassen zu werden. |
§ 2 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten | § 2 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C gilt | Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C gilt |
ebenfalls für die Klasse C1. | ebenfalls für die Klasse C1. |
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten | Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D gilt | Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D gilt |
ebenfalls für die Klasse D1. | ebenfalls für die Klasse D1. |
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten | Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C + E | Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C + E |
gilt ebenfalls für die Klasse C1 + E. | gilt ebenfalls für die Klasse C1 + E. |
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten | Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D + E | Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D + E |
gilt ebenfalls für die Klasse D1 + E. | gilt ebenfalls für die Klasse D1 + E. |
§ 3 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten | § 3 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten |
praktischen Prüfung der Klasse C gilt ebenfalls für die Klasse C1. | praktischen Prüfung der Klasse C gilt ebenfalls für die Klasse C1. |
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten | Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten |
praktischen Prüfung der Klasse D gilt ebenfalls für die Klasse D1. | praktischen Prüfung der Klasse D gilt ebenfalls für die Klasse D1. |
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten | Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten |
praktischen Prüfung der Klasse C + E gilt ebenfalls für die Klasse C1 | praktischen Prüfung der Klasse C + E gilt ebenfalls für die Klasse C1 |
+ E. | + E. |
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten | Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten |
praktischen Prüfung der Klasse D + E gilt ebenfalls für die Klasse D1 | praktischen Prüfung der Klasse D + E gilt ebenfalls für die Klasse D1 |
+ E. | + E. |
Art. 30 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 30 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 18. September 2008 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. Januar 2011 und 10. Januar 2013, werden | Königlichen Erlasse vom 25. Januar 2011 und 10. Januar 2013, werden |
die folgenden Abänderungen vorgenommen: | die folgenden Abänderungen vorgenommen: |
a) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt wieder eingeführt: | a) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt wieder eingeführt: |
" § 2 - Jedes Ausbildungszentrum muss eine jährliche Gebühr von 250 | " § 2 - Jedes Ausbildungszentrum muss eine jährliche Gebühr von 250 |
EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken. | EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken. |
Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu | Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu |
zahlen. | zahlen. |
§ 3 - Die in § 1 und § 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto | § 3 - Die in § 1 und § 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto |
Nr. BE86 6792 0060 1050 der Generaldirektion Straßenverkehr und | Nr. BE86 6792 0060 1050 der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel | Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel |
eingezahlt."; | eingezahlt."; |
b) in Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" ersetzt durch | b) in Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" ersetzt durch |
die Wörter "in § 1 und 2 erwähnten". | die Wörter "in § 1 und 2 erwähnten". |
Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 74bis/1 wie folgt | Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 74bis/1 wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 74bis/1 - Artikel 41/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 | "Art. 74bis/1 - Artikel 41/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 |
ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 | ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 |
bestandene Prüfungen.". | bestandene Prüfungen.". |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 32 - In Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Königlichen | Art. 32 - In Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die |
Wörter ", mit einem geprüften Fahrschullehrer oder einem Prüfer" | Wörter ", mit einem geprüften Fahrschullehrer oder einem Prüfer" |
eingefügt zwischen den Wörtern "insofern sie alleine" und dem Wort | eingefügt zwischen den Wörtern "insofern sie alleine" und dem Wort |
"fahren". | "fahren". |
Art. 33 - In den Anlagen 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli | Art. 33 - In den Anlagen 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli |
2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ersetzt durch | 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 werden die Wörter "Pantone | den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 werden die Wörter "Pantone |
hushed violet" ersetzt durch die Wörter "helles Lila". | hushed violet" ersetzt durch die Wörter "helles Lila". |
Art. 34 - Die Artikel 4, 9, 13, 15 und 33 werden am 1. Oktober 2013 | Art. 34 - Die Artikel 4, 9, 13, 15 und 33 werden am 1. Oktober 2013 |
wirksam. | wirksam. |
Artikel 10 wird am 1. Mai 2013 wirksam. | Artikel 10 wird am 1. Mai 2013 wirksam. |
Art. 35 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 35 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |