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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/11/2013
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Arrêté royal portant des dispositions diverses relatives au permis de conduire. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
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15 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal portant des dispositions diverses 15 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen
relatives au permis de conduire. - Traduction allemande betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 15 novembre 2013 portant des dispositions diverses besluit van 15 november 2013 houdende diverse bepalingen betreffende
relatives au permis de conduire (Moniteur belge du 27 novembre 2013). het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 27 november 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 15. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 ersetzt durch Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976; vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E; von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des
Schulungsführerscheins; Schulungsführerscheins;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.612/2/V des Staatsrates vom 22. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.612/2/V des Staatsrates vom 22. Juli
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt vollständig die Richtlinien Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt vollständig die Richtlinien
2012/36/EU vom 19. November 2012 und 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013 2012/36/EU vom 19. November 2012 und 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013
der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und
teilweise die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur teilweise die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien um. Beitritts der Republik Kroatien um.
KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über
den Führerschein den Führerschein
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008 und 28. April 2011, März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008 und 28. April 2011,
werden die folgenden Änderungen angebracht: werden die folgenden Änderungen angebracht:
a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:
"10. "Fahrzeug mit Handschaltung", jedes Fahrzeug mit einem "10. "Fahrzeug mit Handschaltung", jedes Fahrzeug mit einem
Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A1, A2 und A mit einem Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A1, A2 und A mit einem
Schalthebel, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Schalthebel, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des
Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist,"; Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist,";
b) es wird eine Nummer 10/1 wie folgt eingefügt: b) es wird eine Nummer 10/1 wie folgt eingefügt:
"10/1. "Fahrzeug mit Automatikgetriebe", jedes Fahrzeug, das die "10/1. "Fahrzeug mit Automatikgetriebe", jedes Fahrzeug, das die
Definition unter Nummer 10 nicht erfüllt,". Definition unter Nummer 10 nicht erfüllt,".
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt Art. 3 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die Wörter "für den den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die Wörter "für den
Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren
Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind" ersetzt durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind" ersetzt durch
die Wörter "um einen für die Klasse AM gültigen Führerschein". die Wörter "um einen für die Klasse AM gültigen Führerschein".
Art. 4 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 4 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert Wörter "kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert
werden" ersetzt durch die Wörter "kann nicht verlängert werden". werden" ersetzt durch die Wörter "kann nicht verlängert werden".
Art. 5 - In Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 Absatz 5 werden die Wörter "drei Tagen" durch die 1. in Paragraph 1 Absatz 5 werden die Wörter "drei Tagen" durch die
Wörter "drei Monaten" ersetzt; Wörter "drei Monaten" ersetzt;
2. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "derselben Klasse" 2. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "derselben Klasse"
aufgehoben; aufgehoben;
3. in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter "derselben Klasse" 3. in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter "derselben Klasse"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 1. September 2006, 28. Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 1. September 2006, 28.
Dezember 2006, 24. August 2007, 27. Januar 2008 und 28. April 2011 Dezember 2006, 24. August 2007, 27. Januar 2008 und 28. April 2011
wird durch einen Paragraphen 6 wie folgt vervollständigt: wird durch einen Paragraphen 6 wie folgt vervollständigt:
" § 6 - Der Code 78 wird nicht auf dem für die Klasse C, C + E, D oder " § 6 - Der Code 78 wird nicht auf dem für die Klasse C, C + E, D oder
D + E für gültig erklärten Führerschein angegeben, wenn der D + E für gültig erklärten Führerschein angegeben, wenn der
Führerscheininhaber bereits Inhaber von mindestens einer der Klassen Führerscheininhaber bereits Inhaber von mindestens einer der Klassen
B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D oder D + E ist, ohne B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D oder D + E ist, ohne
Vermerk von Code 78." Vermerk von Code 78."
Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 24. August Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 24. August
2007, 28. April 2011 und 20. September 2012, werden die folgenden 2007, 28. April 2011 und 20. September 2012, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. in Paragraph 2 werden der erste, zweite und dritte Absatz wie folgt 1. in Paragraph 2 werden der erste, zweite und dritte Absatz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der Bewerber um einen für die Klasse A1 gültigen Führerschein legt "Der Bewerber um einen für die Klasse A1 gültigen Führerschein legt
die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen
mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Verhältnis mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Verhältnis
Leistung/Gewicht von mindestens 0,1 kW/kg ab, das eine Geschwindigkeit Leistung/Gewicht von mindestens 0,1 kW/kg ab, das eine Geschwindigkeit
von mindestens 90 km/h erreichen kann. Der Hubraum eines von mindestens 90 km/h erreichen kann. Der Hubraum eines
Verbrennungsmotors muss mindestens 115 cm3 haben. Das Verhältnis Verbrennungsmotors muss mindestens 115 cm3 haben. Das Verhältnis
Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens
0,08 kW/kg. 0,08 kW/kg.
Der Bewerber um einen für die Klasse A2 gültigen Führerschein legt die Der Bewerber um einen für die Klasse A2 gültigen Führerschein legt die
praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einer praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einer
Motorleistung von mindestens 20 kW und höchstens 35kW und einem Motorleistung von mindestens 20 kW und höchstens 35kW und einem
Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,2 kW/kg ab. Der Hubraum eines Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,2 kW/kg ab. Der Hubraum eines
Verbrennungsmotors muss mindestens 395 cm3 haben. Das Verhältnis Verbrennungsmotors muss mindestens 395 cm3 haben. Das Verhältnis
Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens
0,15 kW/kg. 0,15 kW/kg.
Der Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legt die Der Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legt die
praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einem praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einem
Leergewicht über 175 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW ab. Leergewicht über 175 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW ab.
Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 595 cm3 haben. Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 595 cm3 haben.
Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor
beträgt mindestens 0,25 kW/kg."; beträgt mindestens 0,25 kW/kg.";
2. in Paragraph 5 Absatz 1 werden die Wörter "dessen Länge mindestens 2. in Paragraph 5 Absatz 1 werden die Wörter "dessen Länge mindestens
9 m" durch die Wörter "dessen Länge mindestens 8 m" ersetzt; 9 m" durch die Wörter "dessen Länge mindestens 8 m" ersetzt;
3. in Paragraph 5 Absatz 2 werden die Wörter "einer Schaltung mit 3. in Paragraph 5 Absatz 2 werden die Wörter "einer Schaltung mit
mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem
Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt
werden kann," werden kann,"
4. in Paragraph 6 Absatz 3 werden die Wörter "einer Schaltung mit 4. in Paragraph 6 Absatz 3 werden die Wörter "einer Schaltung mit
mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem
Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt
werden kann,". werden kann,".
Art. 8 - Im selben Erlass wird ein Artikel 38/1 wie folgt eingefügt: Art. 8 - Im selben Erlass wird ein Artikel 38/1 wie folgt eingefügt:
"Art. 38/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C "Art. 38/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C
gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die
praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9
erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf
Erhalt eines für die Klasse C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen Erhalt eines für die Klasse C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen
der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er
den für die Klasse C gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er den für die Klasse C gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen
zu werden. zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 erwähnten Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 erwähnten
Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt
eines für die Klasse D1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der eines für die Klasse D1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der
praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den
für die Klasse D gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er für die Klasse D gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen
zu werden. zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 erwähnten Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 erwähnten
Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt
eines für die Klasse C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der eines für die Klasse C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der
praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den
für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 +E ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 +E
zugelassen zu werden. zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 erwähnten Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 erwähnten
Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt
eines für die Klasse D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der eines für die Klasse D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der
praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den
für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er
ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E
zugelassen zu werden. zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse B + E gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse B + E gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse B im Hinblick auf den Vermerk von Code 96 mit Prüfung für die Klasse B im Hinblick auf den Vermerk von Code 96 mit
einem in Artikel 38 § 3bis erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall einem in Artikel 38 § 3bis erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall
erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse B gültigen erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse B gültigen
Führerscheins mit Vermerk von Code 96 nach Bestehen der praktischen Führerscheins mit Vermerk von Code 96 nach Bestehen der praktischen
Prüfung. In Abweichung von Artikel 37 Nr. 2 legt er den für die Klasse Prüfung. In Abweichung von Artikel 37 Nr. 2 legt er den für die Klasse
B + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um B + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um
für die praktische Prüfung für die Klasse B mit dem Vermerk von Code für die praktische Prüfung für die Klasse B mit dem Vermerk von Code
96 zugelassen zu werden. 96 zugelassen zu werden.
§ 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 § 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2
gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die
praktische Prüfung für die Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 praktische Prüfung für die Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2
Absatz 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Absatz 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen
Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins nach Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins nach
Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1
Absatz 2 Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Absatz 2 Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen
Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die
praktische Prüfung für die Klasse A1 zugelassen zu werden. praktische Prüfung für die Klasse A1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 Prüfung für die Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2
erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf
Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins nach Bestehen Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins nach Bestehen
der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 2 Nr. 2 der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 2 Nr. 2
legt er den für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein, dessen legt er den für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein, dessen
Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse A2 Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse A2
zugelassen zu werden. zugelassen zu werden.
§ 3 - Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr § 3 - Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse C entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse C entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse C1. Gelände der Klasse C1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse D entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse D entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse D1. Gelände der Klasse D1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse C + E entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse C + E entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse C1 + E. Gelände der Klasse C1 + E.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse D + E entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse D + E entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse D1 + E. Gelände der Klasse D1 + E.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse A entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse A entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse A2 und der Klasse A1. Gelände der Klasse A2 und der Klasse A1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse A2 entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse A2 entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse A1. Gelände der Klasse A1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse B + E entspricht ebenfalls einem abgegrenzten Gelände der Klasse B + E entspricht ebenfalls einem
erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände der Klasse B mit Vermerk von Code 96.". Gelände der Klasse B mit Vermerk von Code 96.".
Art. 9 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 9 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007, 28. April 2011 Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007, 28. April 2011
und 3. April 2013, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: und 3. April 2013, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"Die Verlängerung eines Schulungsführerscheins oder eines "Die Verlängerung eines Schulungsführerscheins oder eines
Führerscheins der Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E oder G, aus Gründen der Führerscheins der Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E oder G, aus Gründen der
medizinischen oder psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 medizinischen oder psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3
gibt keinen Anlass zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist gibt keinen Anlass zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist
jedoch nicht anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten jedoch nicht anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten
Führerscheine. Führerscheine.
Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
fest.". fest.".
Art. 10 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 10 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird eine Bestimmung unter den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird eine Bestimmung unter
Nr. 2/1 eingefügt: Nr. 2/1 eingefügt:
"2/1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem "2/1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem
Vermerk "A ? 25 kW ? 0,16 kW/kg" und der Code 72 berechtigen zum Vermerk "A ? 25 kW ? 0,16 kW/kg" und der Code 72 berechtigen zum
Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1;". Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1;".
Art. 11 - Artikel 88 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 11 - Artikel 88 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung
wieder eingefügt: wieder eingefügt:
"Art. 88 - § 1 - Artikel 38/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 "Art. 88 - § 1 - Artikel 38/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012
ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012
bestandene Prüfungen. bestandene Prüfungen.
§ 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 § 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2
gültigen vor dem 1. Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, gültigen vor dem 1. Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist,
darf, wenn er dies wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr darf, wenn er dies wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz abgegrenzten Gelände der Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz
1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1
Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein, Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein,
dessen Inhaber er ist, vor, um für die Prüfung auf einem vom Verkehr dessen Inhaber er ist, vor, um für die Prüfung auf einem vom Verkehr
abgegrenzten Gelände der Klasse A1 zugelassen zu werden. abgegrenzten Gelände der Klasse A1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen vor dem 1. Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen vor dem 1.
Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies
wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der
Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 erwähnten Fahrzeug Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 erwähnten Fahrzeug
ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 legt er den für ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 legt er den für
die Klasse A gültigen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die Klasse A gültigen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für
die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2
zugelassen zu werden." zugelassen zu werden."
Art. 12 - Artikel 89 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 12 - Artikel 89 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung
wieder eingefügt: wieder eingefügt:
"Art. 89 - In Abweichung von Artikel 38 § 2 Absatz 3 darf der Bewerber "Art. 89 - In Abweichung von Artikel 38 § 2 Absatz 3 darf der Bewerber
um einen für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein bis um einen für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein bis
einschließlich 31. Dezember 2018, wenn er dies wünscht, die Prüfung einschließlich 31. Dezember 2018, wenn er dies wünscht, die Prüfung
mit einem Motorrad mit einem Leergewicht unter 175 kg und einer mit einem Motorrad mit einem Leergewicht unter 175 kg und einer
Leistung von höchstens 50 kW und wenigstens 40 kW ablegen.". Leistung von höchstens 50 kW und wenigstens 40 kW ablegen.".
Art. 13 - In Artikel 90 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 13 - In Artikel 90 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 28. April 2011 werden Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 28. April 2011 werden
die Wörter "30. September 2013" ersetzt durch die Wörter "31. März die Wörter "30. September 2013" ersetzt durch die Wörter "31. März
2014". 2014".
Art. 14 - In Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 14 - In Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012, wird in Punkt 3 d) das Wort Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012, wird in Punkt 3 d) das Wort
"Vozacka dozvola" zwischen dem Wort "Driving Licence" und dem Wort "Vozacka dozvola" zwischen dem Wort "Driving Licence" und dem Wort
"Cead·nas Tiomssna" eingefügt. "Cead·nas Tiomssna" eingefügt.
Art. 15 - In Anlage 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 15 - In Anlage 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. April 2013, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 3. April 2013, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. im deutschen Text wird der Titel "CHULUNGSFÜHRERSCHEINS" ersetzt 1. im deutschen Text wird der Titel "CHULUNGSFÜHRERSCHEINS" ersetzt
durch das Wort "SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS" durch das Wort "SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS"
2. im deutschen Text unter Punkt 3 werden die Wörter "und 2. im deutschen Text unter Punkt 3 werden die Wörter "und
Nationalregisternummer" aufgehoben; Nationalregisternummer" aufgehoben;
3. die Wörter "Pantone hushed violet" werden ersetzt durch die Wörter 3. die Wörter "Pantone hushed violet" werden ersetzt durch die Wörter
"helles Lila". "helles Lila".
Art. 16 - In Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 16 - In Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 30. September 2005, 1. September 2006, 23. Königlichen Erlasse vom 30. September 2005, 1. September 2006, 23.
Dezember 2008 und 28. April 2011 wird im Punkt A.I.C. der Punkt 1 wie Dezember 2008 und 28. April 2011 wird im Punkt A.I.C. der Punkt 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung "1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates,". Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates,".
Art. 17 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 17 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 23. Dezember Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 23. Dezember
2008 und 28. April 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 2008 und 28. April 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in III.B. im Punkt 8 werden die Wörter "umweltfreundliches" ersetzt 1. in III.B. im Punkt 8 werden die Wörter "umweltfreundliches" ersetzt
durch die Wörter "energieeffizientes"; durch die Wörter "energieeffizientes";
2. in IV.B. und V.B. wird Punkt 8 wie folgt ersetzt: 2. in IV.B. und V.B. wird Punkt 8 wie folgt ersetzt:
"8. sicheres und energieeffizientes Fahren: während des Fahrens die "8. sicheres und energieeffizientes Fahren: während des Fahrens die
Sicherheit gewährleisten, unter Berücksichtigung der Drehzahl des Sicherheit gewährleisten, unter Berücksichtigung der Drehzahl des
Motors, des Gangwechsels, der Bremsung und der Beschleunigung, und den Motors, des Gangwechsels, der Bremsung und der Beschleunigung, und den
Kraftstoffverbrauch und die Emissionen reduzieren bei der Kraftstoffverbrauch und die Emissionen reduzieren bei der
Beschleunigung, der Verzögerung oder bei Steigungen oder Gefällen, Beschleunigung, der Verzögerung oder bei Steigungen oder Gefällen,
durch erforderlichenfalls manuelles Schalten. durch erforderlichenfalls manuelles Schalten.
Art. 18 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 18 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai
2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010 und 3. Juli 2012, werden 2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010 und 3. Juli 2012, werden
folgende Änderungen vorgenommen: folgende Änderungen vorgenommen:
1. ein Punkt 46 wird wie folgt eingefügt: 1. ein Punkt 46 wird wie folgt eingefügt:
"46. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge" "46. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge"
2. Punkt 72 wird aufgehoben; 2. Punkt 72 wird aufgehoben;
3. Punkt 73 wird wie folgt ersetzt: 3. Punkt 73 wird wie folgt ersetzt:
"73. Beschränkt auf motorgetriebene Vierradfahrzeuge"; "73. Beschränkt auf motorgetriebene Vierradfahrzeuge";
4. die Punkte 74, 75, 76 und 77 werden aufgehoben. 4. die Punkte 74, 75, 76 und 77 werden aufgehoben.
5. Punkt 79 wird wie folgt ersetzt: 5. Punkt 79 wird wie folgt ersetzt:
"79. Beschränkt auf Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des "79. Beschränkt auf Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des
Artikels 13 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen Artikels 13 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen
entsprechen: entsprechen:
79.01. Beschränkt auf Zweiradfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 79.01. Beschränkt auf Zweiradfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge oder vierrädrige 79.02. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge oder vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge 79.03. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge
79.04. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge hinter denen ein Anhänger mit 79.04. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge hinter denen ein Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt wird einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt wird
79.05. Motorräder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht 79.05. Motorräder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht
von mehr als 0,1 kW/kg von mehr als 0,1 kW/kg
79.06. Fahrzeuge der Klasse B + E mit einem Anhänger, dessen 79.06. Fahrzeuge der Klasse B + E mit einem Anhänger, dessen
zulässiges Gesamtgewicht größer ist als 3 500 kg"; zulässiges Gesamtgewicht größer ist als 3 500 kg";
6. die Punkte 80 und 81 werden wie folgt eingefügt: 6. die Punkte 80 und 81 werden wie folgt eingefügt:
"80. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Dreiradfahrzeuge "80. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Dreiradfahrzeuge
der Klasse A, die noch nicht das Alter von 24 Jahren erreicht haben der Klasse A, die noch nicht das Alter von 24 Jahren erreicht haben
81. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Motorräder der 81. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Motorräder der
Klasse A, die noch nicht das Alter von 21 Jahren erreicht haben"; Klasse A, die noch nicht das Alter von 21 Jahren erreicht haben";
7. in Punkt 90 wird das Wort "Nebencodes" ersetzt durch die Wörter 7. in Punkt 90 wird das Wort "Nebencodes" ersetzt durch die Wörter
"Codes verwendet in Verbindung mit Codes, die die Ausstattung des "Codes verwendet in Verbindung mit Codes, die die Ausstattung des
Fahrzeugs definieren" Fahrzeugs definieren"
8. Punkt 96 wird wie folgt ersetzt: 8. Punkt 96 wird wie folgt ersetzt:
"96. Die Fahrzeuge der Klasse B hinter denen ein Anhänger mit einem "96. Die Fahrzeuge der Klasse B hinter denen ein Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt wird, wobei zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt wird, wobei
das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch
höchstens 4 250 kg beträgt"; höchstens 4 250 kg beträgt";
9. ein Punkt 97 wird wie folgt eingefügt: 9. ein Punkt 97 wird wie folgt eingefügt:
"97. Keine Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das "97. Keine Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt". vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt".
KAPITEL 3 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über KAPITEL 3 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
Art. 19 - Im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Art. 19 - Im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird das Wort "A3" jedes Mal Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird das Wort "A3" jedes Mal
durch das Wort "AM" ersetzt. durch das Wort "AM" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 7 § 1 Absatz 2 Punkt 3) Buchstabe a) desselben Art. 20 - In Artikel 7 § 1 Absatz 2 Punkt 3) Buchstabe a) desselben
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012,
werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A". werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A".
Art. 21 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 21 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. April 2011, 20. September 2012 und 8. Königlichen Erlasse vom 28. April 2011, 20. September 2012 und 8.
Januar 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: Januar 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
1. in Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die 1. in Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die
Wörter ", A1, A2 und A"; Wörter ", A1, A2 und A";
2. in Paragraph 2 Absatz 6 dritter Spiegelstrich, werden die Wörter 2. in Paragraph 2 Absatz 6 dritter Spiegelstrich, werden die Wörter
"der Klasse B" ersetzt durch die Wörter "der Klassen B und G"; "der Klasse B" ersetzt durch die Wörter "der Klassen B und G";
3. in Paragraph 2 Absatz 6 vierter Spiegelstrich wird das Wort "AM," 3. in Paragraph 2 Absatz 6 vierter Spiegelstrich wird das Wort "AM,"
eingefügt zwischen den Wörtern "Klasse" und "A1". eingefügt zwischen den Wörtern "Klasse" und "A1".
Art. 22 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 22 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "von jeder Fahrzeugklasse" eingefügt zwischen die Wörter Wörter "von jeder Fahrzeugklasse" eingefügt zwischen die Wörter
"Schulungsfahrzeug" und "verfügen". "Schulungsfahrzeug" und "verfügen".
Art. 23 - Artikel 22 desselben Erlasses wird mit einem Paragraph 4 wie Art. 23 - Artikel 22 desselben Erlasses wird mit einem Paragraph 4 wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
" § 4 - In Abweichung von Paragraph 2: " § 4 - In Abweichung von Paragraph 2:
1. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A oder A2 erteilte praktische 1. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A oder A2 erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A1 in Betracht Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A1 in Betracht
kommen; kommen;
2. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A erteilte praktische 2. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A2 in Betracht Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A2 in Betracht
kommen; kommen;
3. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C erteilte praktische 3. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 in Betracht Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 in Betracht
kommen; kommen;
4. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D erteilte praktische 4. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 in Betracht Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 in Betracht
kommen; kommen;
5. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C + E erteilte praktische 5. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C + E erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 + E in Betracht Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 + E in Betracht
kommen; kommen;
6. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D + E erteilte praktische 6. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D + E erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 + E in Betracht Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 + E in Betracht
kommen; kommen;
7. kann der in einem Fahrzeug der Klasse B + E erteilte praktische 7. kann der in einem Fahrzeug der Klasse B + E erteilte praktische
Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins B mit Vermerk von Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins B mit Vermerk von
Code 96 in Betracht kommen.". Code 96 in Betracht kommen.".
Art. 24 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 24 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird Absatz 2 wie folgt Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die "Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die
Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine
anerkannte spezifische Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben. anerkannte spezifische Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben.
Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten
Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert
wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu
erhalten.". erhalten.".
Art. 25 - In Artikel 31 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 25 - In Artikel 31 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "der den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "der
Königliche Erlass" aufgehoben und die Wörter "die Artikel 1 bis Königliche Erlass" aufgehoben und die Wörter "die Artikel 1 bis
einschließlich 73 des Königlichen Erlasses" eingefügt zwischen die einschließlich 73 des Königlichen Erlasses" eingefügt zwischen die
Wörter "sowie" und "vom 23. März 1998". Wörter "sowie" und "vom 23. März 1998".
Art. 26 - In Artikel 33 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 26 - In Artikel 33 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "und den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "und
mündlichen" eingefügt zwischen die Wörter "schriftlichen" und mündlichen" eingefügt zwischen die Wörter "schriftlichen" und
"Prüfung". "Prüfung".
Art. 27 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 27 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. September 2012 werden die Wörter Königlichen Erlass vom 20. September 2012 werden die Wörter
"beziehungsweise -unterklasse" aufgehoben. "beziehungsweise -unterklasse" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über KAPITEL 4 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D,
D + E D + E
Art. 28 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über Art. 28 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über
den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der
Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D,
D + E, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2013, D + E, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2013,
werden die Wörter "und § 3" zwischen den Wörtern " § 2" und den werden die Wörter "und § 3" zwischen den Wörtern " § 2" und den
Wörtern "des Königlichen Erlasses" eingefügt. Wörtern "des Königlichen Erlasses" eingefügt.
Art. 29 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 wie folgt eingefügt: Art. 29 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 wie folgt eingefügt:
"Art. 41/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C "Art. 41/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C
gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die
praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 des praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 des
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen.
In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse
C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In
Abweichung von Artikel 40 Nr. 2, legt er den für die Klasse C gültigen Abweichung von Artikel 40 Nr. 2, legt er den für die Klasse C gültigen
Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die
praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden. praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 des Königlichen Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 des Königlichen
Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem
Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1
gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In
Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D gültigen Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D gültigen
Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die
praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen zu werden. praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 des Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 des
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen.
In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse
C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung.
In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse C + E In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse C + E
gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die
praktische Prüfung für die Klasse C1 + E zugelassen zu werden. praktische Prüfung für die Klasse C1 + E zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen
Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische
Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 des Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 des
Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen.
In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse
D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung.
In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D + E In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D + E
gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die
praktische Prüfung für die Klasse D1 + E zugelassen zu werden. praktische Prüfung für die Klasse D1 + E zugelassen zu werden.
§ 2 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten § 2 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C gilt Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C gilt
ebenfalls für die Klasse C1. ebenfalls für die Klasse C1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D gilt Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D gilt
ebenfalls für die Klasse D1. ebenfalls für die Klasse D1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C + E Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C + E
gilt ebenfalls für die Klasse C1 + E. gilt ebenfalls für die Klasse C1 + E.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten
Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D + E Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D + E
gilt ebenfalls für die Klasse D1 + E. gilt ebenfalls für die Klasse D1 + E.
§ 3 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten § 3 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten
praktischen Prüfung der Klasse C gilt ebenfalls für die Klasse C1. praktischen Prüfung der Klasse C gilt ebenfalls für die Klasse C1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten
praktischen Prüfung der Klasse D gilt ebenfalls für die Klasse D1. praktischen Prüfung der Klasse D gilt ebenfalls für die Klasse D1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten
praktischen Prüfung der Klasse C + E gilt ebenfalls für die Klasse C1 praktischen Prüfung der Klasse C + E gilt ebenfalls für die Klasse C1
+ E. + E.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten
praktischen Prüfung der Klasse D + E gilt ebenfalls für die Klasse D1 praktischen Prüfung der Klasse D + E gilt ebenfalls für die Klasse D1
+ E. + E.
Art. 30 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 30 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 2008 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 18. September 2008 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Januar 2011 und 10. Januar 2013, werden Königlichen Erlasse vom 25. Januar 2011 und 10. Januar 2013, werden
die folgenden Abänderungen vorgenommen: die folgenden Abänderungen vorgenommen:
a) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt wieder eingeführt: a) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt wieder eingeführt:
" § 2 - Jedes Ausbildungszentrum muss eine jährliche Gebühr von 250 " § 2 - Jedes Ausbildungszentrum muss eine jährliche Gebühr von 250
EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken. EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken.
Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu
zahlen. zahlen.
§ 3 - Die in § 1 und § 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto § 3 - Die in § 1 und § 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto
Nr. BE86 6792 0060 1050 der Generaldirektion Straßenverkehr und Nr. BE86 6792 0060 1050 der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel
eingezahlt."; eingezahlt.";
b) in Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" ersetzt durch b) in Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" ersetzt durch
die Wörter "in § 1 und 2 erwähnten". die Wörter "in § 1 und 2 erwähnten".
Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 74bis/1 wie folgt Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 74bis/1 wie folgt
eingefügt: eingefügt:
"Art. 74bis/1 - Artikel 41/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 "Art. 74bis/1 - Artikel 41/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012
ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012
bestandene Prüfungen.". bestandene Prüfungen.".
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 32 - In Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Königlichen Art. 32 - In Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die
Wörter ", mit einem geprüften Fahrschullehrer oder einem Prüfer" Wörter ", mit einem geprüften Fahrschullehrer oder einem Prüfer"
eingefügt zwischen den Wörtern "insofern sie alleine" und dem Wort eingefügt zwischen den Wörtern "insofern sie alleine" und dem Wort
"fahren". "fahren".
Art. 33 - In den Anlagen 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli Art. 33 - In den Anlagen 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli
2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ersetzt durch 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 werden die Wörter "Pantone den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 werden die Wörter "Pantone
hushed violet" ersetzt durch die Wörter "helles Lila". hushed violet" ersetzt durch die Wörter "helles Lila".
Art. 34 - Die Artikel 4, 9, 13, 15 und 33 werden am 1. Oktober 2013 Art. 34 - Die Artikel 4, 9, 13, 15 und 33 werden am 1. Oktober 2013
wirksam. wirksam.
Artikel 10 wird am 1. Mai 2013 wirksam. Artikel 10 wird am 1. Mai 2013 wirksam.
Art. 35 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 35 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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