← Retour vers "Arrêté royal réglant certaines méthodes de gardiennage. - Traduction allemande "
| Arrêté royal réglant certaines méthodes de gardiennage. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes van bewaking. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 MARS 2010. - Arrêté royal réglant certaines méthodes de | 15 MAART 2010. - Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes |
| gardiennage. - Traduction allemande | van bewaking. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 15 mars 2010 réglant certaines méthodes de | besluit van 15 maart 2010 tot regeling van bepaalde methodes van |
| gardiennage (Moniteur belge du 2 avril 2010, err. du 13 avril 2010). | bewaking (Belgisch Staatsblad van 2 april 2010, err. van 13 april |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
| Bewachungsmethoden | Bewachungsmethoden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das | besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom | vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai | 7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai |
| 2004; | 2004; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
| bestimmter Bewachungsmethoden; | bestimmter Bewachungsmethoden; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern, | Auf Vorschlag des Ministers des Innern, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
| 2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes | 2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes |
| erwähnt, | erwähnt, |
| 3. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens | 3. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens |
| beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der | beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der |
| Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt | Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt |
| (ausüben), | (ausüben), |
| 4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder | 4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder |
| mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch | mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch |
| eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, | eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, |
| 5. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. | 5. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher | 1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher |
| Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei | Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei |
| Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines | Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines |
| Geländes und um ein Gelände herum, | Geländes und um ein Gelände herum, |
| 6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 | 6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, | Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, |
| 7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim | 7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim |
| Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, | Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, |
| 8. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein | 8. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein |
| Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 | Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 |
| Sekunden horizontal liegt, | Sekunden horizontal liegt, |
| 9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes | 9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes |
| ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, | ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, |
| 10. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den | 10. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den |
| Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, | Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, |
| 11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des | 11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des |
| Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden | Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden |
| überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, | überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, |
| 12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), | 12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), |
| 13. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an | 13. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an |
| erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck | erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck |
| oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder | oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder |
| juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner | juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner |
| Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der | Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der |
| Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen | Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen |
| bestimmt, | bestimmt, |
| 14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als | 14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als |
| Tanzlokal bestimmt ist, | Tanzlokal bestimmt ist, |
| 15. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort | 15. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort |
| zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal | zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal |
| bestimmt ist, | bestimmt ist, |
| 16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer | 16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer |
| Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der | Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der |
| beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, | beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, |
| 17. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem | 17. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem |
| gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, | gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, |
| 18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
| Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. |
| KAPITEL 2 - Rufzentrale | KAPITEL 2 - Rufzentrale |
| Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und | Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und |
| die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie | die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie |
| oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind. | oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind. |
| Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: | Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: |
| 1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand | 1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand |
| anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale | anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale |
| entgegennehmen und als solche erkennen können: | entgegennehmen und als solche erkennen können: |
| a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen | a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen |
| die Wachleute ausgerüstet sind, | die Wachleute ausgerüstet sind, |
| b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt | b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt |
| werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, | werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, |
| c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge, | c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge, |
| 2. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen, | 2. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen, |
| 3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende | 3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende |
| Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende | Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende |
| Informationen erteilen können: | Informationen erteilen können: |
| a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich | a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich |
| befindet, | befindet, |
| b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die | b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die |
| Wachperson fährt, | Wachperson fährt, |
| c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals, | c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals, |
| d) mögliche Zugänge zu dem Gelände, | d) mögliche Zugänge zu dem Gelände, |
| e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände, | e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände, |
| f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute, | f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute, |
| 4. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des | 4. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des |
| internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht | internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht |
| erstatten. | erstatten. |
| Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale | Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale |
| jederzeit Kontakt aufnehmen können mit: | jederzeit Kontakt aufnehmen können mit: |
| 1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist, | 1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist, |
| 2. den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten, | 2. den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten, |
| 3. dem Verantwortlichen für die Wachleute. | 3. dem Verantwortlichen für die Wachleute. |
| Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von | Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von |
| mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des | mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des |
| Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in | Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in |
| Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in | Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in |
| Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer |
| leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder | leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder |
| einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen | einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen |
| erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. | erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. |
| In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der |
| Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst | Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst |
| gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo | gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo |
| die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten | die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten |
| ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden. | ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden. |
| Art. 5 - Die Rufzentrale gehört: | Art. 5 - Die Rufzentrale gehört: |
| 1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen | 1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen |
| Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale | Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale |
| Kontaktstelle ist, | Kontaktstelle ist, |
| 2. oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes | 2. oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes |
| erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise | erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise |
| der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, | der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, |
| damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert. | damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert. |
| Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer | Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer |
| Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer | Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer |
| Rufzentrale: | Rufzentrale: |
| 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, | 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, |
| 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an | 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an |
| denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder | denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder |
| Drittperson anwesend ist, | Drittperson anwesend ist, |
| 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. | 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. |
| KAPITEL 3 - Mobile Bewachung | KAPITEL 3 - Mobile Bewachung |
| Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: | Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: |
| 1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur | 1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur |
| Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, | Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, |
| 2. oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit | 2. oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit |
| der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem | der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem |
| Ortungssystem ausgerüstet ist. | Ortungssystem ausgerüstet ist. |
| Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens | Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens |
| ausgerüstet mit: | ausgerüstet mit: |
| 1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des | 1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des |
| Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht, | Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht, |
| 2. einem Suchscheinwerfer, | 2. einem Suchscheinwerfer, |
| 3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der | 3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der |
| Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen | Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen |
| Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat. | Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat. |
| Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in | Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in |
| Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden |
| Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in | Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in |
| unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede | unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede |
| Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. | Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. |
| Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen | Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen |
| beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das | beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das |
| Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung. | Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung. |
| Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet | Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet |
| werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen | werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen |
| Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise | Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise |
| der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das | der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das |
| Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat. | Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat. |
| Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst | Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst |
| führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede | führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede |
| Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit | Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit |
| ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung | ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung |
| vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf | vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf |
| Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. | Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. |
| Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, | Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, |
| kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei | kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei |
| Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und | Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und |
| benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei | benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei |
| verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den | verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den |
| Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder | Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder |
| Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie | Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie |
| die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, | die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, |
| Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur | Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur |
| Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen | Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen |
| vorangeht. | vorangeht. |
| KAPITEL 4 - Ladenaufsicht | KAPITEL 4 - Ladenaufsicht |
| Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre | Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre |
| Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des | Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des |
| Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: | Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: |
| 1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten | 1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten |
| Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte | Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte |
| beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 | beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 |
| Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt. | Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt. |
| 2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt | 2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt |
| sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines | sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines |
| Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an | Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an |
| dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt | dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt |
| worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren | worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren |
| getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der | getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der |
| Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht | Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht |
| der Öffentlichkeit ist. | der Öffentlichkeit ist. |
| 3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des | 3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des |
| Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und | Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und |
| zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. | zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. |
| Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. | Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. |
| 4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren | 4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren |
| freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der | freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der |
| Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen. | Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen. |
| Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen | Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen |
| Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des | Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des |
| Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das | Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das |
| beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer | beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer |
| Identifizierungskarte ein. | Identifizierungskarte ein. |
| KAPITEL 5 - Hunde | KAPITEL 5 - Hunde |
| Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur | Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur |
| eingesetzt werden: | eingesetzt werden: |
| 1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel, | 1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel, |
| 2. zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur | 2. zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur |
| Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der | Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der |
| Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
| Gesetzes erwähnt. | Gesetzes erwähnt. |
| Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt | Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt |
| werden. | werden. |
| Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des | Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des |
| Ministers des Innern unterworfen: | Ministers des Innern unterworfen: |
| a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen | a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen |
| beziehungsweise den internen Wachdienst, | beziehungsweise den internen Wachdienst, |
| b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich | b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich |
| zugänglich sind, | zugänglich sind, |
| c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr. 1 | c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr. 1 |
| erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 | erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt. | Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt. |
| Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 | Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 |
| erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden. | erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden. |
| Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten | Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten |
| Tätigkeit: | Tätigkeit: |
| 1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, | 1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, |
| 2. ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder | 2. ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder |
| wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine | wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine |
| andere Art vermutet wird, stattfinden. | andere Art vermutet wird, stattfinden. |
| Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten | Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten |
| Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen | Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen |
| Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht | Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht |
| beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. | beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. |
| KAPITEL 6 - Lampen | KAPITEL 6 - Lampen |
| Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist | Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist |
| verboten. | verboten. |
| KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale | KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale |
| Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung | Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung |
| Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an | Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an |
| den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen | den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen |
| werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original | werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original |
| oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 § | oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 § |
| 6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet. | 6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet. |
| Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem | Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem |
| Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes | Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes |
| erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender | erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender |
| Unterlagen befinden: | Unterlagen befinden: |
| 1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4 | 1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4 |
| des Gesetzes erwähnt, | des Gesetzes erwähnt, |
| 2. Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters | 2. Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters |
| und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 § | und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 § |
| 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis | 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis |
| Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben. | Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben. |
| Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das | Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das |
| Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine | Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine |
| schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen | schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen |
| und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum | und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum |
| vorliegenden Erlass enthält. | vorliegenden Erlass enthält. |
| Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem | Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem |
| Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der | Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der |
| Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die | Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die |
| Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet. | Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet. |
| Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem | Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem |
| Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der | Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der |
| Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die | Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die |
| Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem | Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem |
| Ende. | Ende. |
| Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt. | Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt. |
| Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator | Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator |
| bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt. | bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt. |
| Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister | Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister |
| Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den | Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den |
| internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung | internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung |
| ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die | ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die |
| gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, | gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, |
| sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss | sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss |
| dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind. | dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind. |
| Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen | Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen |
| Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von | Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von |
| Wachunternehmen ausgeübt werden. | Wachunternehmen ausgeübt werden. |
| Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, | Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, |
| Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, | Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, |
| in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von | in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von |
| internen Wachdiensten ausgeübt werden. | internen Wachdiensten ausgeübt werden. |
| Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass | Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass |
| sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem | sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem |
| gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, | gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, |
| eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten | eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten |
| und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden | und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden |
| Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. | Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. |
| Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen | Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen |
| Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, | Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, |
| deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem | deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem |
| Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister | Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister |
| befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den | befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den |
| Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in | Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in |
| Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden | Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden |
| ist. | ist. |
| Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der | Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der |
| Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das | Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das |
| Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt, | Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt, |
| nicht ausgefüllt ist. | nicht ausgefüllt ist. |
| Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder | Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder |
| wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die | wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die |
| Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute | Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute |
| eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister. | eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister. |
| Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt | Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt |
| vollständig ausgefüllt sein. | vollständig ausgefüllt sein. |
| Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in | Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in |
| Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein | Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein |
| Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters | Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters |
| befinden. | befinden. |
| Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an | Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an |
| dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig | dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig |
| ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der | ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der |
| Wachleute. | Wachleute. |
| Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem | Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem |
| gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten | gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten |
| eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur | eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur |
| Verfügung der Wachleute. | Verfügung der Wachleute. |
| Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und | Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und |
| Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen | Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen |
| oder geändert werden. | oder geändert werden. |
| Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte | Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte |
| Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei | Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei |
| des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor. | des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor. |
| Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel | Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel |
| darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in | darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in |
| das Bewachungsregister eingetragen werden. | das Bewachungsregister eingetragen werden. |
| Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der | Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der |
| Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung | Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung |
| beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von | beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von |
| zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist. | zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist. |
| Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem | Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem |
| Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben | Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben |
| Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von | Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von |
| Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen | Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen |
| nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem | nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem |
| Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder | Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder |
| gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln | gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln |
| muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt: | muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt: |
| 1. Ein Kamerasystem ist installiert. | 1. Ein Kamerasystem ist installiert. |
| 2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens | 2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens |
| 100 m2. | 100 m2. |
| 3. Für die Orte, die nicht den in Nr. 1 oder 2 erwähnten Anforderungen | 3. Für die Orte, die nicht den in Nr. 1 oder 2 erwähnten Anforderungen |
| genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem | genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem |
| installiert werden muss. | installiert werden muss. |
| Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei | Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei |
| Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die | Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die |
| Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer | Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer |
| Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem | Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem |
| Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon | Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon |
| ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder | ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder |
| dem Bewachungsregister vermerkt ist. | dem Bewachungsregister vermerkt ist. |
| Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine | Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine |
| Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches | Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches |
| Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei | Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei |
| Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen | Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen |
| Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu | Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu |
| diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen. | diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen. |
| Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an | Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an |
| die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem | die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem |
| von beiden gemacht werden. | von beiden gemacht werden. |
| Abschnitt 5 - Ankündigungen | Abschnitt 5 - Ankündigungen |
| Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen | Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen |
| und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte, | und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte, |
| an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in | an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in |
| Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die | Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die |
| Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist. | Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist. |
| Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der | Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der |
| seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise | seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise |
| sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem | sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem |
| Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand | Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand |
| eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare | eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare |
| Weise auf diese Internetseite ein. | Weise auf diese Internetseite ein. |
| Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten | Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten |
| Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens, | Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens, |
| wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen | wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen |
| Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: | Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: |
| 1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines | 1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines |
| Jahres, | Jahres, |
| 2. während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der | 2. während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der |
| Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss | Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss |
| dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung. | dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung. |
| Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem | Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem |
| Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten | Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten |
| Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum | Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum |
| des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer | des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer |
| der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des | der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des |
| Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt | Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt |
| worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das | worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das |
| Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird. | Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird. |
| Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der | Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der |
| Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem | Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem |
| aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass | aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass |
| erwähnt, aufbewahrt. | erwähnt, aufbewahrt. |
| Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden | Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden |
| während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen | während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen |
| beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten. | beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten. |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
| Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung | Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung |
| bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen | bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird | Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25 | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25 |
| und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der | und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten | in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten |
| Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34, | im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34, |
| 40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat | 40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat |
| der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft treten. | Staatsblatt in Kraft treten. |
| Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |