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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/05/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot
l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende
police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik
van de openbare weg
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la ALBERT II, Koning der Belgen,Gelet op de wet van 31 december 1983 tot
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 29 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 besluit van 29 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit
portant règlement général sur la police de la circulation routière et van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
de l'usage de la voie publique, établi par le Service central de wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen
général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de
voie publique. openbare weg.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007. Gegeven te Brussel, 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die
Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt der Königliche Erlass vom 1. Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt der Königliche Erlass vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse,
abgeändert. abgeändert.
Erstens werden bestimmte Vorfahrtsregeln überarbeitet. Erstens werden bestimmte Vorfahrtsregeln überarbeitet.
Die Regel, der zufolge der vorfahrtsberechtigte Führer die Vorfahrt Die Regel, der zufolge der vorfahrtsberechtigte Führer die Vorfahrt
verliert, wenn er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt, nachdem er verliert, wenn er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt, nachdem er
angehalten hat, wird aufgehoben. angehalten hat, wird aufgehoben.
Die Verpflichtung, « ordnungsgemäss » von rechts zu kommen, um Die Verpflichtung, « ordnungsgemäss » von rechts zu kommen, um
Vorfahrt von rechts zu haben, wird gestrichen. Der Begriff « Vorfahrt von rechts zu haben, wird gestrichen. Der Begriff «
ordnungsgemäss » ist zu vage und führt zu Rechtsunsicherheit. ordnungsgemäss » ist zu vage und führt zu Rechtsunsicherheit.
Es wird ausdrücklich bestimmt, dass der Führer, der aus einer Es wird ausdrücklich bestimmt, dass der Führer, der aus einer
verbotenen Fahrtrichtung kommt, keine Vorfahrt von rechts hat. verbotenen Fahrtrichtung kommt, keine Vorfahrt von rechts hat.
Radfahrer, die aus einer durch das Zusatzschild M2 gekennzeichneten Radfahrer, die aus einer durch das Zusatzschild M2 gekennzeichneten
Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr kommen, haben Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr kommen, haben
selbstverständlich Vorfahrt von rechts, da sie nicht aus einer selbstverständlich Vorfahrt von rechts, da sie nicht aus einer
Fahrtrichtung kommen, die für sie verboten ist. Das Gleiche gilt für Fahrtrichtung kommen, die für sie verboten ist. Das Gleiche gilt für
Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A, die aus einer Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A, die aus einer
durch das Zusatzschild M3 gekennzeichneten Einbahnstrasse mit durch das Zusatzschild M3 gekennzeichneten Einbahnstrasse mit
beschränktem Gegenverkehr kommen. beschränktem Gegenverkehr kommen.
Wer auf einer Kreuzung einen die Fahrbahn überquerenden Bürgersteig Wer auf einer Kreuzung einen die Fahrbahn überquerenden Bürgersteig
oder einen Radweg überquert, verliert künftig nicht mehr die Vorfahrt oder einen Radweg überquert, verliert künftig nicht mehr die Vorfahrt
gegenüber den anderen Autofahrern. Die bestehenden Vorfahrtsregeln gegenüber den anderen Autofahrern. Die bestehenden Vorfahrtsregeln
gegenüber Fussgängern und Radfahrern gelten aber selbstverständlich gegenüber Fussgängern und Radfahrern gelten aber selbstverständlich
auch weiterhin. auch weiterhin.
Zweitens sieht der Entwurf für die Verwalter des Strassen- und Zweitens sieht der Entwurf für die Verwalter des Strassen- und
Wegenetzes ausdrücklich die Möglichkeit vor, Geschwindigkeitszonen Wegenetzes ausdrücklich die Möglichkeit vor, Geschwindigkeitszonen
abzugrenzen. Dies betrifft nicht nur die Möglichkeit, eine 30-Zone, abzugrenzen. Dies betrifft nicht nur die Möglichkeit, eine 30-Zone,
sondern beispielsweise auch eine 70-Zone oder eine Zone mit einer sondern beispielsweise auch eine 70-Zone oder eine Zone mit einer
anderen Geschwindigkeit einzurichten. anderen Geschwindigkeit einzurichten.
Die Zonengeschwindigkeit wird durch ein rechteckiges Verkehrsschild Die Zonengeschwindigkeit wird durch ein rechteckiges Verkehrsschild
mit weissem Grund angezeigt, auf dem das Schild C43 wiedergegeben ist. mit weissem Grund angezeigt, auf dem das Schild C43 wiedergegeben ist.
Geschwindigkeitszonen haben den Vorteil, dass die Verwalter des Geschwindigkeitszonen haben den Vorteil, dass die Verwalter des
Strassen- und Wegenetzes nicht mehr nach jeder Kreuzung ein Strassen- und Wegenetzes nicht mehr nach jeder Kreuzung ein
Verkehrsschild anbringen müssen. Verkehrsschild anbringen müssen.
Ausserdem erhalten die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes durch Ausserdem erhalten die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes durch
vorliegenden Erlassentwurf die Möglichkeit, Erkennungszeichen zu vorliegenden Erlassentwurf die Möglichkeit, Erkennungszeichen zu
benutzen, die die Führer daran erinnern sollen, in was für einer benutzen, die die Führer daran erinnern sollen, in was für einer
Geschwindigkeitszone sie sich befinden. Geschwindigkeitszone sie sich befinden.
Diese Schildchen oder Aufkleber sind nicht sehr gross und nicht Diese Schildchen oder Aufkleber sind nicht sehr gross und nicht
besonders auffällig; sie sind nur dazu gedacht, dem besonders auffällig; sie sind nur dazu gedacht, dem
Verkehrsteilnehmer, der eine Bestätigung sucht, als Erinnerung zu Verkehrsteilnehmer, der eine Bestätigung sucht, als Erinnerung zu
dienen. dienen.
Der Minister der Mobilität kann die Abmessungen festlegen. Der Minister der Mobilität kann die Abmessungen festlegen.
Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt werden. Unterschrift vorgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1,
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5.
August 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 26, abgeändert durch August 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 26, abgeändert durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976; das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 4. April 2003, und des die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 4. April 2003, und des
Artikels 65.5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Artikels 65.5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.
September 1991; September 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen, insbesondere des Artikels 2; Verordnungen, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.155/2/V des Staatsrates vom 4. Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.155/2/V des Staatsrates vom 4.
September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Artikel 1 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt abgeändert: die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 12.3.1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Artikel 12.3.1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer Vorfahrt « Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer Vorfahrt
gewähren, es sei denn, er fährt in einem Kreisverkehr oder der von gewähren, es sei denn, er fährt in einem Kreisverkehr oder der von
rechts kommende Führer kommt aus einer verbotenen Richtung. » rechts kommende Führer kommt aus einer verbotenen Richtung. »
2. Artikel 12.3.2 wird aufgehoben. 2. Artikel 12.3.2 wird aufgehoben.
3. In Artikel 12.4 Absatz 2 werden die Textsequenz « einen Teil der 3. In Artikel 12.4 Absatz 2 werden die Textsequenz « einen Teil der
öffentlichen Strasse, der ihm nicht vorbehalten ist, wie einen die öffentlichen Strasse, der ihm nicht vorbehalten ist, wie einen die
Fahrbahn überquerenden Bürgersteig oder einen Radweg, überqueren, » Fahrbahn überquerenden Bürgersteig oder einen Radweg, überqueren, »
und die Textsequenz «, sein Fahrzeug wieder in Gang setzen » und die Textsequenz «, sein Fahrzeug wieder in Gang setzen »
aufgehoben. aufgehoben.
4. Es wird ein Artikel 12.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Es wird ein Artikel 12.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 12.4bis Der Führer, der einen Bürgersteig oder einen Radweg « Art. 12.4bis Der Führer, der einen Bürgersteig oder einen Radweg
überquert, muss den Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren, die gemäss überquert, muss den Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren, die gemäss
dem vorliegenden Erlass berechtigt sind, den Bürgersteig oder den dem vorliegenden Erlass berechtigt sind, den Bürgersteig oder den
Radweg zu benutzen. » Radweg zu benutzen. »
Art. 2 - Artikel 65.5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 65.5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Punkt 3 wird mit folgendem Beispiel ergänzt: 1. Punkt 3 wird mit folgendem Beispiel ergänzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
2. Ein Punkt 10 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein Punkt 10 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« 10. Geschwindigkeitszonen werden durch das Verkehrsschild C43 « 10. Geschwindigkeitszonen werden durch das Verkehrsschild C43
angezeigt, dem gemäss Punkt 65.5.3 zonale Gültigkeit verliehen wird. angezeigt, dem gemäss Punkt 65.5.3 zonale Gültigkeit verliehen wird.
Vom Zonenbeginn-Schild bis zum Zonenende-Schild ist es verboten, mit Vom Zonenbeginn-Schild bis zum Zonenende-Schild ist es verboten, mit
einer höheren Geschwindigkeit als der Zonengeschwindigkeit zu fahren. einer höheren Geschwindigkeit als der Zonengeschwindigkeit zu fahren.
Das Zonenschild wird an jeder Zufahrt zur betreffenden Das Zonenschild wird an jeder Zufahrt zur betreffenden
Geschwindigkeitszone an der rechten Strassenseite angebracht. Das Geschwindigkeitszone an der rechten Strassenseite angebracht. Das
Verkehrsschild kann an der linken Strassenseite wiederholt werden. Verkehrsschild kann an der linken Strassenseite wiederholt werden.
Wenn das Verkehrsschild C43 innerhalb der Zone eine andere Wenn das Verkehrsschild C43 innerhalb der Zone eine andere
Geschwindigkeit anzeigt, gilt ab der nächsten Kreuzung erneut die Geschwindigkeit anzeigt, gilt ab der nächsten Kreuzung erneut die
Zonengeschwindigkeit. Das Zonenschild wird nicht wiederholt. Zonengeschwindigkeit. Das Zonenschild wird nicht wiederholt.
Innerhalb der Geschwindigkeitszone darf kein Verkehrsschild C43 Innerhalb der Geschwindigkeitszone darf kein Verkehrsschild C43
angebracht werden, das eine höhere Geschwindigkeit als die angebracht werden, das eine höhere Geschwindigkeit als die
Zonengeschwindigkeit anzeigt. Zonengeschwindigkeit anzeigt.
Wenn innerhalb der Zone eine Begegnungszone, ein verkehrsberuhigter Wenn innerhalb der Zone eine Begegnungszone, ein verkehrsberuhigter
Bereich oder eine Schulumgebung abgegrenzt ist, gilt ab dem Ende der Bereich oder eine Schulumgebung abgegrenzt ist, gilt ab dem Ende der
Begegnungszone, des verkehrsberuhigten Bereichs oder der Schulumgebung Begegnungszone, des verkehrsberuhigten Bereichs oder der Schulumgebung
erneut die Zonengeschwindigkeit. Das Zonenschild wird nicht erneut die Zonengeschwindigkeit. Das Zonenschild wird nicht
wiederholt. wiederholt.
Wenn innerhalb der Zone eine geschlossene Ortschaft abgegrenzt ist, Wenn innerhalb der Zone eine geschlossene Ortschaft abgegrenzt ist,
muss das Zonenschild am Ende der geschlossenen Ortschaft jedoch erneut muss das Zonenschild am Ende der geschlossenen Ortschaft jedoch erneut
angebracht werden. angebracht werden.
Wenn innerhalb der Zone eine andere Geschwindigkeitszone abgegrenzt Wenn innerhalb der Zone eine andere Geschwindigkeitszone abgegrenzt
ist, muss das Zonenschild am Ende der anderen Geschwindigkeitszone ist, muss das Zonenschild am Ende der anderen Geschwindigkeitszone
jedoch erneut angebracht werden. jedoch erneut angebracht werden.
Die Punkte 65.5.6 bis 65.5.9 gelten nicht für Geschwindigkeitszonen. » Die Punkte 65.5.6 bis 65.5.9 gelten nicht für Geschwindigkeitszonen. »
3. Ein Punkt 11 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 3. Ein Punkt 11 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« 11. Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes kann innerhalb der « 11. Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes kann innerhalb der
Geschwindigkeitszone an Licht- und Verkehrsmasten einen Aufkleber oder Geschwindigkeitszone an Licht- und Verkehrsmasten einen Aufkleber oder
ein Erkennungsschild mit einer Abbildung des Verkehrsschilds C43 zur ein Erkennungsschild mit einer Abbildung des Verkehrsschilds C43 zur
Erinnerung an die Zonengeschwindigkeit anbringen. Erinnerung an die Zonengeschwindigkeit anbringen.
Der Aufkleber und das Erkennungsschild dienen als Erkennungszeichen Der Aufkleber und das Erkennungsschild dienen als Erkennungszeichen
und haben an sich keine verbindlichen Folgen für den und haben an sich keine verbindlichen Folgen für den
Verkehrsteilnehmer. Verkehrsteilnehmer.
Der für den Strassenverkehr zuständige Minister kann die Der für den Strassenverkehr zuständige Minister kann die
Anbringungsbedingungen und die Abmessungen des Aufklebers und des Anbringungsbedingungen und die Abmessungen des Aufklebers und des
Erkennungsschilds festlegen. » Erkennungsschilds festlegen. »
Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen wird wie folgt abgeändert: Verordnungen wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nr. 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer Vorfahrt « Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer Vorfahrt
gewähren, es sei denn, er fährt in einem Kreisverkehr oder der von gewähren, es sei denn, er fährt in einem Kreisverkehr oder der von
rechts kommende Führer kommt aus einer verbotenen Richtung. » rechts kommende Führer kommt aus einer verbotenen Richtung. »
2. Nr. 10 wird wie folgt ersetzt: 2. Nr. 10 wird wie folgt ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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