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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/05/2003
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Arrêté royal portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire, financière et des Assurances. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot regeling van de versnelde procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2003. - Arrêté royal portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire, financière et des Assurances. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot regeling van de versnelde procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde
procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige
certaines décisions de la Commission bancaire et financière (Moniteur beslissingen van de Commissie voor het Bank- en Financiewezen
belge du 10 juin 2003), tel qu'il a été modifié successivement par : (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2003), zoals het achtereenvolgens
werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, § - het koninklijk besluit van 25 maart 2003 tot uitvoering van artikel
2, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur 45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de
financier et aux services financiers (Moniteur belge du 31 mars 2003); financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2003);
- l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des - het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van
structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars 2011). de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST FINANZEN DIENST FINANZEN
15. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des beschleunigten 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des beschleunigten
Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte
Beschlüsse der [Kommission für das Bank-, Finanz- und Beschlüsse der [Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen] Versicherungswesen]
[Uberschrift implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März [Uberschrift implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März
2003 (B.S. vom 31. März 2003); "Kommission für das Bank-, Finanz- und 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. Versicherungswesen" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3.
März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "Autorität Finanzielle März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte"] Dienste und Märkte"]
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den 1. Gesetz: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
2. [CBFA: die Kommission für das Bank-, Finanz- und 2. [CBFA: die Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen.] Versicherungswesen.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 implizit abgeändert durch Art. 1 des [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 implizit abgeändert durch Art. 1 des
K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" und K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" und
"Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" sind "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" sind
aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.
März 2011) zu lesen als "FSMA" beziehungsweise "Autorität Finanzielle März 2011) zu lesen als "FSMA" beziehungsweise "Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte"] Dienste und Märkte"]
Art. 2 - In Artikel 122 des Gesetzes vorgesehene Beschwerden müssen Art. 2 - In Artikel 122 des Gesetzes vorgesehene Beschwerden müssen
zur Vermeidung des Verfalls innerhalb fünfzehn Tagen nach zur Vermeidung des Verfalls innerhalb fünfzehn Tagen nach
Notifizierung des angefochtenen Beschlusses oder, wenn die [CBFA] Notifizierung des angefochtenen Beschlusses oder, wenn die [CBFA]
nicht binnen der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Frist nicht binnen der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Frist
über die Sache befunden hat, innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf über die Sache befunden hat, innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf
dieser Frist per Einschreiben eingereicht werden. dieser Frist per Einschreiben eingereicht werden.
Der Staatsrat wird durch eine Antragschrift mit der Sache befasst, die Der Staatsrat wird durch eine Antragschrift mit der Sache befasst, die
vom Kläger oder, falls der Kläger eine juristische Person ist, von der vom Kläger oder, falls der Kläger eine juristische Person ist, von der
oder den Personen, die dem Gesetz oder Statut entsprechend zu einer oder den Personen, die dem Gesetz oder Statut entsprechend zu einer
Vertretung der juristischen Person vor Gericht ermächtigt sind, von Vertretung der juristischen Person vor Gericht ermächtigt sind, von
einem Rechtsanwalt, der im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt, der im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer
beziehungsweise in der Praktikantenliste eingetragen ist, oder gemäss beziehungsweise in der Praktikantenliste eingetragen ist, oder gemäss
den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches von einem Staatsangehörigen den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches von einem Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Beruf des eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Beruf des
Rechtsanwalts ausüben darf, unterzeichnet wird. Die Antragschrift wird Rechtsanwalts ausüben darf, unterzeichnet wird. Die Antragschrift wird
dem Staatsrat zusammen mit vier beglaubigten Abschriften und einer dem Staatsrat zusammen mit vier beglaubigten Abschriften und einer
Abschrift des Beschlusses, gegen den Beschwerde eingereicht wird, per Abschrift des Beschlusses, gegen den Beschwerde eingereicht wird, per
Einschreiben zugesandt. Der Antragschrift wird ein Verzeichnis der Einschreiben zugesandt. Der Antragschrift wird ein Verzeichnis der
Beweisstücke zusammen mit vier beglaubigten Abschriften beigefügt. Beweisstücke zusammen mit vier beglaubigten Abschriften beigefügt.
[Art. 2 Abs. 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März [Art. 2 Abs. 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März
2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2
des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"] des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"]
Art. 3 - § 1 - Innerhalb dreier Tage nach Empfang der Antragschrift Art. 3 - § 1 - Innerhalb dreier Tage nach Empfang der Antragschrift
übermittelt der Greffier der [CBFA] per Einschreiben eine Abschrift übermittelt der Greffier der [CBFA] per Einschreiben eine Abschrift
aller gemäss Artikel 2 eingereichten Antragschriften. aller gemäss Artikel 2 eingereichten Antragschriften.
§ 2 - Innerhalb eines Monats nach Empfang der Abschrift übermittelt § 2 - Innerhalb eines Monats nach Empfang der Abschrift übermittelt
die [CBFA] der Kanzlei des Staatsrates einen Erwiderungsschriftsatz die [CBFA] der Kanzlei des Staatsrates einen Erwiderungsschriftsatz
und die Akte. und die Akte.
§ 3 - Innerhalb dreier Monate nach Empfang des Schriftsatzes der § 3 - Innerhalb dreier Monate nach Empfang des Schriftsatzes der
[CBFA] erstellt das Mitglied des Auditorats seinen Bericht. [CBFA] erstellt das Mitglied des Auditorats seinen Bericht.
§ 4 - Wenn die Kammer binnen sechs Monaten nach Empfang der § 4 - Wenn die Kammer binnen sechs Monaten nach Empfang der
Antragschrift und nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand Antragschrift und nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand
der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der
Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die
Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind,
bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied
des Auditorats, der beziehungsweise das innerhalb eines Monats nach des Auditorats, der beziehungsweise das innerhalb eines Monats nach
seiner Bestimmung einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht seiner Bestimmung einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht
wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt. wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb eines oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb eines
Monats nach Hinterlegung des Berichts gefasst. Monats nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird dem Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird dem
Kläger und der [CBFA] zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Kläger und der [CBFA] zusammen mit den Berichten notifiziert. Die
Sitzung wird in diesem Beschluss binnen einem Monat anberaumt. Sitzung wird in diesem Beschluss binnen einem Monat anberaumt.
§ 5 - Der Entscheid muss binnen drei Monaten nach Schliessung der § 5 - Der Entscheid muss binnen drei Monaten nach Schliessung der
Verhandlung erlassen werden. Nach Stellungnahme des Generalauditors Verhandlung erlassen werden. Nach Stellungnahme des Generalauditors
kann diese Frist durch Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne kann diese Frist durch Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne
dass die Gesamtdauer der Verlängerungen einen Monat übersteigen darf. dass die Gesamtdauer der Verlängerungen einen Monat übersteigen darf.
§ 6 - Der Entscheid wird dem Kläger und der [CBFA] notifiziert. § 6 - Der Entscheid wird dem Kläger und der [CBFA] notifiziert.
§ 7 - Auf das in vorliegendem Artikel geregelte Verfahren finden die § 7 - Auf das in vorliegendem Artikel geregelte Verfahren finden die
Artikel 2 § 1 Nrn. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 20 bis 27, 29, 33 bis 37, Artikel 2 § 1 Nrn. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 20 bis 27, 29, 33 bis 37,
40 bis 51, 55 bis 65, 70, 72, 77, 84, 86 bis 88, 91, 93 und 94 des 40 bis 51, 55 bis 65, 70, 72, 77, 84, 86 bis 88, 91, 93 und 94 des
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
[Art. 3 § 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März [Art. 3 § 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März
2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2
des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA";
§ 2 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. § 2 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S.
vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E.
vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 3 vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 3
implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom
31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom
3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 4 Abs. 3 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 4 Abs. 3
implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom
31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom
3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 6 implizit 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 6 implizit
abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März
2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März
2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"] 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"]
Art. 4 - Der Kläger kann in Artikel 122 des Gesetzes erwähnte Art. 4 - Der Kläger kann in Artikel 122 des Gesetzes erwähnte
Beschwerden erst fünfzehn Tage, nachdem er beim Direktionsausschuss Beschwerden erst fünfzehn Tage, nachdem er beim Direktionsausschuss
der [CBFA] per Einschreiben mit Rückschein die Rücknahme oder Änderung der [CBFA] per Einschreiben mit Rückschein die Rücknahme oder Änderung
des angefochtenen Beschlusses beantragt hat, und seinem Antrag nicht des angefochtenen Beschlusses beantragt hat, und seinem Antrag nicht
stattgegeben worden ist, einreichen. Der Kläger ist jedoch nicht dazu stattgegeben worden ist, einreichen. Der Kläger ist jedoch nicht dazu
verpflichtet, die Einreichung seiner Beschwerde aufzuschieben, wenn verpflichtet, die Einreichung seiner Beschwerde aufzuschieben, wenn
die [CBFA] mitgeteilt hat, dass sie ungeachtet des vom Kläger an den die [CBFA] mitgeteilt hat, dass sie ungeachtet des vom Kläger an den
Direktionsausschuss der [CBFA] gerichteten Antrags beabsichtigt, ihren Direktionsausschuss der [CBFA] gerichteten Antrags beabsichtigt, ihren
Beschluss auszuführen. Die in Artikel 2 erwähnte Beschwerdefrist wird Beschluss auszuführen. Die in Artikel 2 erwähnte Beschwerdefrist wird
ab dem Datum der Versendung des Einschreibens, mit dem die Rücknahme ab dem Datum der Versendung des Einschreibens, mit dem die Rücknahme
oder Änderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, um einen oder Änderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, um einen
Monat verlängert, insofern dieses Schreiben vor Ablauf der in Artikel Monat verlängert, insofern dieses Schreiben vor Ablauf der in Artikel
2 erwähnten Frist abgeschickt worden ist. 2 erwähnten Frist abgeschickt worden ist.
[Art. 4 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 [Art. 4 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003
(B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des
K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"] K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"]
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
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