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Arrêté royal relatif à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
15 JUIN 2012. - Arrêté royal relatif à la Centrale des Crédits aux | 15 JUNI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de Centrale voor |
Entreprises. - Traduction allemande | Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 15 juin 2012 relatif à la Centrale des Crédits aux | besluit van 15 juni 2012 betreffende de Centrale voor Kredieten aan |
Entreprises (Moniteur belge du 12 juillet 2012). | Ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an | 15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an |
Unternehmen | Unternehmen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, | der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, |
bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom 4. März 2012 über die | bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom 4. März 2012 über die |
Zentrale für Kredite an Unternehmen (nachfolgend "Gesetz"). | Zentrale für Kredite an Unternehmen (nachfolgend "Gesetz"). |
Im vorerwähnten Gesetz werden die bestehenden Rechtsvorschriften über | Im vorerwähnten Gesetz werden die bestehenden Rechtsvorschriften über |
die von der Belgischen Nationalbank (BNB) verwaltete Zentrale für | die von der Belgischen Nationalbank (BNB) verwaltete Zentrale für |
Kredite an Unternehmen (ZKU) angepasst, sodass die ZKU über alle | Kredite an Unternehmen (ZKU) angepasst, sodass die ZKU über alle |
erforderlichen Informationen verfügt, die eine angemessene Bewertung | erforderlichen Informationen verfügt, die eine angemessene Bewertung |
seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit | seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit |
ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde | ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde |
andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen. In | andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen. In |
dem Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Erlass werden die Daten | dem Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Erlass werden die Daten |
bestimmt, die in der ZKU registriert werden, und die Modalitäten für | bestimmt, die in der ZKU registriert werden, und die Modalitäten für |
Mitteilung und Konsultierung dieser Daten. Der derzeit geltende | Mitteilung und Konsultierung dieser Daten. Der derzeit geltende |
Ausführungserlass vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von | Ausführungserlass vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von |
Informationen über Kreditrisiken, wie abgeändert durch den Königlichen | Informationen über Kreditrisiken, wie abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 15. Januar 1999 in Bezug auf die Einbindung der | Erlass vom 15. Januar 1999 in Bezug auf die Einbindung der |
Versicherungsunternehmen, wird durch vorliegenden Erlass aufgehoben. | Versicherungsunternehmen, wird durch vorliegenden Erlass aufgehoben. |
Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 51.240/2 vom 18. April 2012 ist | Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 51.240/2 vom 18. April 2012 ist |
Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates | Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates |
über die Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse ist anzumerken, | über die Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse ist anzumerken, |
dass Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997, eingefügt durch das | dass Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2010, noch nicht ausgeführt werden konnte. Der | Gesetz vom 30. Juli 2010, noch nicht ausgeführt werden konnte. Der |
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der | Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der |
Nachhaltigkeitsprüfung und zur Festlegung der Befreiungen von dieser | Nachhaltigkeitsprüfung und zur Festlegung der Befreiungen von dieser |
Prüfung wird derzeit vorbereitet. | Prüfung wird derzeit vorbereitet. |
Somit können nur die bestehenden Richtlinien in Bezug auf den Test zur | Somit können nur die bestehenden Richtlinien in Bezug auf den Test zur |
Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse (PNB-Test) Anwendung finden | Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse (PNB-Test) Anwendung finden |
und kann die aus der Selbstregulierung der Föderalbehörde | und kann die aus der Selbstregulierung der Föderalbehörde |
hervorgehende Befreiung geltend gemacht werden. | hervorgehende Befreiung geltend gemacht werden. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Dieser Artikel ergänzt die Begriffsbestimmungen des Gesetzes in Bezug | Dieser Artikel ergänzt die Begriffsbestimmungen des Gesetzes in Bezug |
auf die registrierten Daten um die Begriffe "Bezugsdatum", | auf die registrierten Daten um die Begriffe "Bezugsdatum", |
"Gebietsfremder" und "Ausfallbetrag". | "Gebietsfremder" und "Ausfallbetrag". |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In diesem Artikel ist in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des | In diesem Artikel ist in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des |
Gesetzes bestimmt, zu welchen Verträgen meldepflichtige Einrichtungen | Gesetzes bestimmt, zu welchen Verträgen meldepflichtige Einrichtungen |
keine Daten mitteilen müssen. Tatsächlich sollen nur Verträge | keine Daten mitteilen müssen. Tatsächlich sollen nur Verträge |
registriert werden, die der Zielsetzung der ZKU voll und ganz | registriert werden, die der Zielsetzung der ZKU voll und ganz |
entsprechen, und sind Überlappungen mit den in der Zentrale für | entsprechen, und sind Überlappungen mit den in der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen registrierten Verträgen zu vermeiden. Die | Kredite an Privatpersonen registrierten Verträgen zu vermeiden. Die |
Ausschlusskriterien sind den bestehenden Rechtsvorschriften über die | Ausschlusskriterien sind den bestehenden Rechtsvorschriften über die |
ZKU entlehnt, die durch vorliegenden Erlass aufgehoben werden. | ZKU entlehnt, die durch vorliegenden Erlass aufgehoben werden. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In diesem Artikel werden in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des | In diesem Artikel werden in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des |
Gesetzes die in der ZKU zu registrierenden Daten bestimmt. | Gesetzes die in der ZKU zu registrierenden Daten bestimmt. |
In Artikel 3 § 1 wird bestimmt, welche Daten zum Begünstigten zu | In Artikel 3 § 1 wird bestimmt, welche Daten zum Begünstigten zu |
registrieren sind, je nachdem, ob der Begünstigte eine natürliche oder | registrieren sind, je nachdem, ob der Begünstigte eine natürliche oder |
eine juristische Person ist. | eine juristische Person ist. |
Was die Daten zum Begünstigten (natürliche Personen) betrifft, weist | Was die Daten zum Begünstigten (natürliche Personen) betrifft, weist |
der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (nachfolgend | der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (nachfolgend |
"Ausschuss") in seiner Stellungnahme Nr. 07/2011 vom 9. Februar 2011 | "Ausschuss") in seiner Stellungnahme Nr. 07/2011 vom 9. Februar 2011 |
darauf hin, dass nur wesentliche Daten zu natürlichen Personen (Name, | darauf hin, dass nur wesentliche Daten zu natürlichen Personen (Name, |
Vorname, Geburtsdatum) in der ZKU registriert werden dürfen und | Vorname, Geburtsdatum) in der ZKU registriert werden dürfen und |
veränderliche Daten (in diesem Fall die Adresse) jedes Mal bei der | veränderliche Daten (in diesem Fall die Adresse) jedes Mal bei der |
betreffenden authentischen Quelle über einen Onlinedienst abgefragt | betreffenden authentischen Quelle über einen Onlinedienst abgefragt |
werden müssen. | werden müssen. |
Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Adresse von natürlichen Personen | Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Adresse von natürlichen Personen |
wie auch von registrierten juristischen Personen im Workflow der | wie auch von registrierten juristischen Personen im Workflow der |
Anwendung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt: bei Speisung der | Anwendung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt: bei Speisung der |
Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei den verschiedenen | Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei den verschiedenen |
Übereinstimmungsprüfungen durch das Personal der ZKU, im Rahmen der | Übereinstimmungsprüfungen durch das Personal der ZKU, im Rahmen der |
Verwaltung der Datenbank durch diese Personen, bei Konsultierung der | Verwaltung der Datenbank durch diese Personen, bei Konsultierung der |
Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei Erstellung und | Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei Erstellung und |
Übermittlung des monatlichen Outputs, den die Einrichtungen zur | Übermittlung des monatlichen Outputs, den die Einrichtungen zur |
Betreuung ihrer Kunden verwenden, und bei Ausübung des Zugangsrechts | Betreuung ihrer Kunden verwenden, und bei Ausübung des Zugangsrechts |
seitens der Begünstigten. | seitens der Begünstigten. |
Die ZKU greift also in ihren Arbeitsabläufen systematisch auf diese | Die ZKU greift also in ihren Arbeitsabläufen systematisch auf diese |
Daten zu. Die Empfehlung des Ausschusses, jeweils die Daten der | Daten zu. Die Empfehlung des Ausschusses, jeweils die Daten der |
authentischen Quelle zu konsultieren, würde den Datenaustausch | authentischen Quelle zu konsultieren, würde den Datenaustausch |
zwischen ZKU und authentischen Quellen um ein Vielfaches steigern und | zwischen ZKU und authentischen Quellen um ein Vielfaches steigern und |
somit bedeutende Entwicklungskosten (Programmierung eines Zugangs zu | somit bedeutende Entwicklungskosten (Programmierung eines Zugangs zu |
diesen Datenbanken in allen Anwendungen, die Erkennungsdaten von | diesen Datenbanken in allen Anwendungen, die Erkennungsdaten von |
Begünstigten verwenden) und Funktionskosten (beispielsweise Zugang zum | Begünstigten verwenden) und Funktionskosten (beispielsweise Zugang zum |
Nationalregister der natürlichen Personen) verursachen. Diese Kosten | Nationalregister der natürlichen Personen) verursachen. Diese Kosten |
würden auf die meldepflichtigen Einrichtungen und somit letztlich auf | würden auf die meldepflichtigen Einrichtungen und somit letztlich auf |
die Begünstigten umgelegt, was in wirtschaftlicher und finanzieller | die Begünstigten umgelegt, was in wirtschaftlicher und finanzieller |
Hinsicht nur schwer vertretbar wäre. Zudem würde eine solche | Hinsicht nur schwer vertretbar wäre. Zudem würde eine solche |
systematische Konsultierung nicht wirklich zu einer deutlichen | systematische Konsultierung nicht wirklich zu einer deutlichen |
Verbesserung im Bereich Schutz des Privatlebens beitragen. | Verbesserung im Bereich Schutz des Privatlebens beitragen. |
Veränderliche Daten werden stattdessen für alle Begünstigten anhand | Veränderliche Daten werden stattdessen für alle Begünstigten anhand |
eines einfachen diskontinuierlichen Verfahrens regelmäßig | eines einfachen diskontinuierlichen Verfahrens regelmäßig |
aktualisiert. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit eventueller | aktualisiert. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit eventueller |
Abweichungen von den Referenzdatenbanken gering und gegebenenfalls | Abweichungen von den Referenzdatenbanken gering und gegebenenfalls |
nicht von langer Dauer. Darüber hinaus würde eine systematische | nicht von langer Dauer. Darüber hinaus würde eine systematische |
Abfrage dieser Datenbanken das Risiko bergen, dass das ZKU-Portal bei | Abfrage dieser Datenbanken das Risiko bergen, dass das ZKU-Portal bei |
Ausfall der Referenzdatenbanken (z.B. aufgrund von Netzwerk-, Server- | Ausfall der Referenzdatenbanken (z.B. aufgrund von Netzwerk-, Server- |
oder Softwareproblemen) für keinen der Teilnehmer mehr zugänglich | oder Softwareproblemen) für keinen der Teilnehmer mehr zugänglich |
wäre. | wäre. |
In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, für | In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, für |
natürliche Personen außer bei absoluter Notwendigkeit vorzugsweise die | natürliche Personen außer bei absoluter Notwendigkeit vorzugsweise die |
Adresse des Unternehmenssitzes statt der Adresse des Wohnsitzes oder | Adresse des Unternehmenssitzes statt der Adresse des Wohnsitzes oder |
Wohnortes der natürlichen Person anzugeben. Diese Empfehlung wird aus | Wohnortes der natürlichen Person anzugeben. Diese Empfehlung wird aus |
den nachstehend dargelegten Gründen nicht umgesetzt. | den nachstehend dargelegten Gründen nicht umgesetzt. |
Der einzige offizielle Sitz natürlicher Personen ist der Wohnsitz, | Der einzige offizielle Sitz natürlicher Personen ist der Wohnsitz, |
dessen Adresse ja auch als einzige in der authentischen Quelle, dem | dessen Adresse ja auch als einzige in der authentischen Quelle, dem |
Nationalregister der natürlichen Personen, angegeben ist. Die | Nationalregister der natürlichen Personen, angegeben ist. Die |
Verwendung der Adresse des Betriebssitzes würde nur Verwirrung | Verwendung der Adresse des Betriebssitzes würde nur Verwirrung |
stiften. Schließlich kann es mehrere Betriebssitze geben. Zudem hat | stiften. Schließlich kann es mehrere Betriebssitze geben. Zudem hat |
die meldepflichtige Einrichtung eine solche Adresse ursprünglich nicht | die meldepflichtige Einrichtung eine solche Adresse ursprünglich nicht |
unbedingt eingegeben oder hat sie nicht aktualisiert. Meist ist der | unbedingt eingegeben oder hat sie nicht aktualisiert. Meist ist der |
Wohnsitz sowieso auch der Betriebssitz einer natürlichen Person. Somit | Wohnsitz sowieso auch der Betriebssitz einer natürlichen Person. Somit |
bietet nur der Wohnsitz Gewähr für ein einheitliches und qualitativ | bietet nur der Wohnsitz Gewähr für ein einheitliches und qualitativ |
hochstehendes Identifizierungsverfahren. Auch hätte die Verwendung der | hochstehendes Identifizierungsverfahren. Auch hätte die Verwendung der |
Adresse des Betriebssitzes Inkohärenzen zur Folge, da für manche | Adresse des Betriebssitzes Inkohärenzen zur Folge, da für manche |
Personen die Adresse des Wohnsitzes und für andere die Adresse eines | Personen die Adresse des Wohnsitzes und für andere die Adresse eines |
Betriebssitzes registriert würde. Schließlich könnte auf diese Weise | Betriebssitzes registriert würde. Schließlich könnte auf diese Weise |
ein und dieselbe Person mit unterschiedlichen Adresstypen registriert | ein und dieselbe Person mit unterschiedlichen Adresstypen registriert |
werden, je nachdem, ob sie aus beruflichen Gründen oder für Kredite, | werden, je nachdem, ob sie aus beruflichen Gründen oder für Kredite, |
die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (weil sie | die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (weil sie |
Mitschuldner eines Kredits in Zusammenhang mit der beruflichen | Mitschuldner eines Kredits in Zusammenhang mit der beruflichen |
Tätigkeit einer anderen Person ist) registriert wird. Außerdem können | Tätigkeit einer anderen Person ist) registriert wird. Außerdem können |
Personen auch nach Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit weiter | Personen auch nach Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit weiter |
Kredite bedienen. | Kredite bedienen. |
Der Bemerkung des Staatsrates entsprechend wird erläutert, dass unter | Der Bemerkung des Staatsrates entsprechend wird erläutert, dass unter |
der in der ZKU registrierten Rechtslage die Lage zu verstehen ist, die | der in der ZKU registrierten Rechtslage die Lage zu verstehen ist, die |
von der Zentralen Datenbank der Unternehmen auf der Grundlage der | von der Zentralen Datenbank der Unternehmen auf der Grundlage der |
juristischen Ereignisse im Bestehen eines Unternehmens festgehalten | juristischen Ereignisse im Bestehen eines Unternehmens festgehalten |
und mitgeteilt wird. Diese Ereignisse können Einfluss auf die | und mitgeteilt wird. Diese Ereignisse können Einfluss auf die |
Rechtsform der Unternehmen (Fusion, Aufspaltung, Auflösung, | Rechtsform der Unternehmen (Fusion, Aufspaltung, Auflösung, |
Einstellung der Tätigkeit als natürliche Person, ...) oder | Einstellung der Tätigkeit als natürliche Person, ...) oder |
Auswirkungen auf die Wahrnehmung der finanziellen Lage des | Auswirkungen auf die Wahrnehmung der finanziellen Lage des |
Unternehmens (Konkurs, Aufhebung des Konkursverfahrens, ...) seitens | Unternehmens (Konkurs, Aufhebung des Konkursverfahrens, ...) seitens |
Dritter (einschließlich der Bank) haben. | Dritter (einschließlich der Bank) haben. |
In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, welche Daten zu Verträgen zu | In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, welche Daten zu Verträgen zu |
registrieren sind. Manche dieser Daten beruhen auf Einschätzung der | registrieren sind. Manche dieser Daten beruhen auf Einschätzung der |
meldepflichtigen Einrichtungen. Dabei handelt es sich um Daten, die | meldepflichtigen Einrichtungen. Dabei handelt es sich um Daten, die |
aus Bewertungen, Berechnungen, Hypothesen und internen, den | aus Bewertungen, Berechnungen, Hypothesen und internen, den |
betreffenden meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen | betreffenden meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen |
hervorgehen. Diese Daten sind im Rahmen der vorbeugenden Kontrolle und | hervorgehen. Diese Daten sind im Rahmen der vorbeugenden Kontrolle und |
einer effizienten, möglichst präzisen Bewertung der vom Finanzsektor | einer effizienten, möglichst präzisen Bewertung der vom Finanzsektor |
getragenen Risiken unerlässlich. | getragenen Risiken unerlässlich. |
Eine der Angaben, die auf Einschätzung der meldepflichtigen | Eine der Angaben, die auf Einschätzung der meldepflichtigen |
Einrichtungen beruht, ist die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit. | Einrichtungen beruht, ist die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit. |
Dieser Begriff bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein | Dieser Begriff bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein |
Begünstigter im Laufe des Jahres nach dem Bewertungszeitpunkt seinen | Begünstigter im Laufe des Jahres nach dem Bewertungszeitpunkt seinen |
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Sie wird ausgehend | finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Sie wird ausgehend |
von Wirtschafts- und Finanzdaten sowie qualitativen Daten entweder von | von Wirtschafts- und Finanzdaten sowie qualitativen Daten entweder von |
den meldepflichtigen Einrichtungen auf der Grundlage interner | den meldepflichtigen Einrichtungen auf der Grundlage interner |
ökonomischer und mathematischer Modelle oder von spezialisierten | ökonomischer und mathematischer Modelle oder von spezialisierten |
Gesellschaften, die diese Informationen an Finanzinstitute verkaufen, | Gesellschaften, die diese Informationen an Finanzinstitute verkaufen, |
berechnet. Je nach Art der zum betreffenden Begünstigten verfügbaren | berechnet. Je nach Art der zum betreffenden Begünstigten verfügbaren |
Daten sind die Berechnungen mehr oder weniger komplex. | Daten sind die Berechnungen mehr oder weniger komplex. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
In diesem Artikel wird festgelegt, welche der in Artikel 3 | In diesem Artikel wird festgelegt, welche der in Artikel 3 |
aufgezählten Daten die verschiedenen Arten meldepflichtiger | aufgezählten Daten die verschiedenen Arten meldepflichtiger |
Einrichtungen der ZKU mitteilen müssen. Je nach Einrichtungsart sind | Einrichtungen der ZKU mitteilen müssen. Je nach Einrichtungsart sind |
nämlich nicht dieselben Daten zu Begünstigten und Verträgen verfügbar. | nämlich nicht dieselben Daten zu Begünstigten und Verträgen verfügbar. |
Meldepflichtige Einrichtungen müssen keine Angaben zu der in Artikel 3 | Meldepflichtige Einrichtungen müssen keine Angaben zu der in Artikel 3 |
§ 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Rechtslage | § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Rechtslage |
machen (siehe auch Kommentar zu Artikel 3 in Bezug auf die | machen (siehe auch Kommentar zu Artikel 3 in Bezug auf die |
Rechtslage). | Rechtslage). |
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen | In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen |
(Kreditinstitute) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten | (Kreditinstitute) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen. | mitteilen. |
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen | In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen |
(Leasingunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten | (Leasingunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher Personen, falls | mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher Personen, falls |
sie nicht darüber verfügen, und der Erkennungsnummer des | sie nicht darüber verfügen, und der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen. | Nationalregisters der natürlichen Personen. |
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen | In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen |
(Factoringunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten | (Factoringunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten |
Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge | Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge |
über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden | über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden |
kann. | kann. |
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen | In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen |
(Kautionsversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 | (Kautionsversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 |
erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen | erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen |
zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben | zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben |
werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit und der | werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit und der |
Ausfalldaten und -beträge. | Ausfalldaten und -beträge. |
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen | In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen |
(Kreditversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 | (Kreditversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 |
erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher | erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher |
Personen, falls sie nicht darüber verfügen, des Gesamtbetrags, der | Personen, falls sie nicht darüber verfügen, des Gesamtbetrags, der |
ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich | ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich |
eingetrieben werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit | eingetrieben werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit |
und der Ausfalldaten und -beträge. | und der Ausfalldaten und -beträge. |
Paragraph 6 betrifft die Verwendung der Erkennungsnummer des | Paragraph 6 betrifft die Verwendung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen. In Anbetracht der | Nationalregisters der natürlichen Personen. In Anbetracht der |
Bemerkung des Ausschusses wird diesbezüglich auf die dem Gesetzentwurf | Bemerkung des Ausschusses wird diesbezüglich auf die dem Gesetzentwurf |
beigefügte Begründung (Artikel 5-7) verwiesen. | beigefügte Begründung (Artikel 5-7) verwiesen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
In diesem Artikel wird bestimmt, dass meldepflichtige Einrichtungen | In diesem Artikel wird bestimmt, dass meldepflichtige Einrichtungen |
der ZKU die Daten monatlich übermitteln müssen, und zwar spätestens | der ZKU die Daten monatlich übermitteln müssen, und zwar spätestens |
acht Kalendertage nach Monatsende. | acht Kalendertage nach Monatsende. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Paragraph 1 dieses Artikels ist eine Ergänzung zum lex generalis in | Paragraph 1 dieses Artikels ist eine Ergänzung zum lex generalis in |
Bezug auf die Ausübung des Zugangs- oder Berichtigungsrechts wie im | Bezug auf die Ausübung des Zugangs- oder Berichtigungsrechts wie im |
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und im | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und im |
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des | Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen. Unter | vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen. Unter |
Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses wird ausdrücklich | Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses wird ausdrücklich |
dargelegt, dass natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder | dargelegt, dass natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder |
Berichtigungsrecht anders als vor Ort ausüben möchten, ihrem Antrag | Berichtigungsrecht anders als vor Ort ausüben möchten, ihrem Antrag |
eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in | eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in |
diesem ersten Paragraphen erwähnten Identitätsnachweise beifügen | diesem ersten Paragraphen erwähnten Identitätsnachweise beifügen |
müssen. | müssen. |
In Artikel 6 § 2 werden in Ausführung von Artikel 12 § 2 des Gesetzes | In Artikel 6 § 2 werden in Ausführung von Artikel 12 § 2 des Gesetzes |
die Bedingungen für juristische Personen festgelegt, die ihr Zugangs- | die Bedingungen für juristische Personen festgelegt, die ihr Zugangs- |
oder Berichtigungsrecht ausüben möchten. | oder Berichtigungsrecht ausüben möchten. |
Um im Fall wiederholter Ausübung des Zugangsrechts die Kosten | Um im Fall wiederholter Ausübung des Zugangsrechts die Kosten |
zurückfordern zu können, wird vorgesehen, dass die Bank juristischen | zurückfordern zu können, wird vorgesehen, dass die Bank juristischen |
Personen ab dem dritten Zugangsantrag im Laufe eines Kalenderjahres | Personen ab dem dritten Zugangsantrag im Laufe eines Kalenderjahres |
eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer pro Antrag in Rechnung | eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer pro Antrag in Rechnung |
stellen kann. | stellen kann. |
Artikel 6 § 3 dient der Ausführung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 und § 2 | Artikel 6 § 3 dient der Ausführung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 und § 2 |
Absatz 2 des Gesetzes. | Absatz 2 des Gesetzes. |
Der Stellungnahme des Ausschusses entsprechend wird in Artikel 12 § 1 | Der Stellungnahme des Ausschusses entsprechend wird in Artikel 12 § 1 |
Absatz 2 des Gesetzes eine Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom | Absatz 2 des Gesetzes eine Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, wodurch bestimmte in | Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, wodurch bestimmte in |
der ZKU registrierte Daten, die auf der Einschätzung meldepflichtiger | der ZKU registrierte Daten, die auf der Einschätzung meldepflichtiger |
Einrichtungen beruhen, natürlichen Personen, die ihr Zugangs- oder | Einrichtungen beruhen, natürlichen Personen, die ihr Zugangs- oder |
Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt werden. Der König wird | Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt werden. Der König wird |
ermächtigt zu bestimmen, welche Daten somit nicht mitgeteilt werden | ermächtigt zu bestimmen, welche Daten somit nicht mitgeteilt werden |
müssen. In Artikel 12 § 2 zweiter Absatz des Gesetzes ist dieselbe | müssen. In Artikel 12 § 2 zweiter Absatz des Gesetzes ist dieselbe |
Einschränkung und Ermächtigung des Königs für Begünstigte vorgesehen, | Einschränkung und Ermächtigung des Königs für Begünstigte vorgesehen, |
die juristische Personen sind. | die juristische Personen sind. |
In Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes ist in | In Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes ist in |
Artikel 6 § 3 dieses Entwurfs vorgesehen, dass folgende Daten | Artikel 6 § 3 dieses Entwurfs vorgesehen, dass folgende Daten |
Begünstigten, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht | Begünstigten, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht |
mitgeteilt werden: | mitgeteilt werden: |
- Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über alle | - Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über alle |
erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, | erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, |
- von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige | - von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige |
Ausfallwahrscheinlichkeit, | Ausfallwahrscheinlichkeit, |
- im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes | - im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes |
erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der | erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der |
meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag. | meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag. |
Die Registrierung dieser Daten in der ZKU ist im Rahmen der | Die Registrierung dieser Daten in der ZKU ist im Rahmen der |
vorbeugenden Kontrolle und einer effizienten, möglichst präzisen | vorbeugenden Kontrolle und einer effizienten, möglichst präzisen |
Bewertung der vom Finanzsektor getragenen Risiken unerlässlich. Diese | Bewertung der vom Finanzsektor getragenen Risiken unerlässlich. Diese |
Daten beruhen auf einer von meldepflichtigen Einrichtungen | Daten beruhen auf einer von meldepflichtigen Einrichtungen |
vorgenommenen internen Einschätzung und gehen aus Bewertungen, | vorgenommenen internen Einschätzung und gehen aus Bewertungen, |
Berechnungen, Hypothesen und internen, den betreffenden | Berechnungen, Hypothesen und internen, den betreffenden |
meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen hervor. Sie sind | meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen hervor. Sie sind |
streng vertraulich und gelten als naturgemäß ungeeignet für eine | streng vertraulich und gelten als naturgemäß ungeeignet für eine |
Verbreitung außerhalb meldepflichtiger Einrichtungen. Somit werden sie | Verbreitung außerhalb meldepflichtiger Einrichtungen. Somit werden sie |
in der Antwort an Begünstigte, die ihr Zugangs- oder | in der Antwort an Begünstigte, die ihr Zugangs- oder |
Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt. | Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt. |
Ferner ist speziell für Kreditversicherungsverträge eine Ausnahme in | Ferner ist speziell für Kreditversicherungsverträge eine Ausnahme in |
Bezug auf den gewährten Gesamtbetrag und den aufgenommenen | Bezug auf den gewährten Gesamtbetrag und den aufgenommenen |
Gesamtbetrag aus allen Verträgen, die dieselben Merkmale aufweisen, | Gesamtbetrag aus allen Verträgen, die dieselben Merkmale aufweisen, |
vorgesehen. Der registrierte Begünstigte ist nämlich nicht Partei des | vorgesehen. Der registrierte Begünstigte ist nämlich nicht Partei des |
Vertrags zwischen dem Kreditversicherer und seinem Kunden und der | Vertrags zwischen dem Kreditversicherer und seinem Kunden und der |
gewährte Betrag, sprich der Betrag der gewährten Deckung, ist das | gewährte Betrag, sprich der Betrag der gewährten Deckung, ist das |
Ergebnis der Einschätzung dieses Kreditversicherers. Dazu ist | Ergebnis der Einschätzung dieses Kreditversicherers. Dazu ist |
anzumerken, dass für Kreditversicherungen nur von gewährtem Betrag die | anzumerken, dass für Kreditversicherungen nur von gewährtem Betrag die |
Rede ist und der Begriff des aufgenommenen Betrags für diese Tätigkeit | Rede ist und der Begriff des aufgenommenen Betrags für diese Tätigkeit |
keine Anwendung findet. | keine Anwendung findet. |
Hinsichtlich der Bemerkung des Ausschusses in seiner Stellungnahme | Hinsichtlich der Bemerkung des Ausschusses in seiner Stellungnahme |
über die Kodierung der Daten in Bezug auf die | über die Kodierung der Daten in Bezug auf die |
Ausfallwahrscheinlichkeit wird auf die dem Gesetzentwurf beigefügte | Ausfallwahrscheinlichkeit wird auf die dem Gesetzentwurf beigefügte |
Begründung verwiesen (Artikel 18). | Begründung verwiesen (Artikel 18). |
In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, ein | In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, ein |
Loggingsystem zur Überwachung der Datenzugriffe vorzusehen. | Loggingsystem zur Überwachung der Datenzugriffe vorzusehen. |
Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass aufgrund von Artikel 16 des | Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass aufgrund von Artikel 16 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Zugriffe auf die | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Zugriffe auf die |
in der ZKU registrierten Daten zu Konsultierungs- oder | in der ZKU registrierten Daten zu Konsultierungs- oder |
Fortschreibungszwecken systematisch gespeichert werden. Auf diese | Fortschreibungszwecken systematisch gespeichert werden. Auf diese |
Weise lassen sich diesbezügliche Unregelmäßigkeiten oder Missbräuche | Weise lassen sich diesbezügliche Unregelmäßigkeiten oder Missbräuche |
feststellen. Die Empfehlung des Ausschusses, natürliche Personen, die | feststellen. Die Empfehlung des Ausschusses, natürliche Personen, die |
ihr Zugangsrecht ausüben, von den Nutzern in Kenntnis zu setzen, die | ihr Zugangsrecht ausüben, von den Nutzern in Kenntnis zu setzen, die |
im Laufe der vergangenen sechs Monate ihre Daten konsultiert oder | im Laufe der vergangenen sechs Monate ihre Daten konsultiert oder |
aktualisiert haben, ist jedoch nicht umgesetzt worden. | aktualisiert haben, ist jedoch nicht umgesetzt worden. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
In Absatz 1 dieses Artikels ist vorgesehen, dass auf der Einschätzung | In Absatz 1 dieses Artikels ist vorgesehen, dass auf der Einschätzung |
meldepflichtiger Einrichtungen beruhende Daten, die aus den im | meldepflichtiger Einrichtungen beruhende Daten, die aus den im |
Kommentar zu Artikel 6 dargelegten Gründen nicht als zur Verbreitung | Kommentar zu Artikel 6 dargelegten Gründen nicht als zur Verbreitung |
geeignet gelten, auch meldepflichtigen Einrichtungen, die die ZKU | geeignet gelten, auch meldepflichtigen Einrichtungen, die die ZKU |
konsultieren, nicht mitgeteilt werden. Bei Konsultierung durch | konsultieren, nicht mitgeteilt werden. Bei Konsultierung durch |
meldepflichtige Einrichtungen wird auch die Bezeichnung der | meldepflichtige Einrichtungen wird auch die Bezeichnung der |
meldepflichtigen Einrichtung, die die Daten übermittelt hat, nicht | meldepflichtigen Einrichtung, die die Daten übermittelt hat, nicht |
angezeigt. | angezeigt. |
Aus Absatz 2 dieses Artikels folgt, dass die Antwort bei Konsultierung | Aus Absatz 2 dieses Artikels folgt, dass die Antwort bei Konsultierung |
der ZKU durch Kautionsversicherungs- oder | der ZKU durch Kautionsversicherungs- oder |
Kreditversicherungsunternehmen keine Daten in Bezug auf die | Kreditversicherungsunternehmen keine Daten in Bezug auf die |
Nichtzahlung enthalten darf. Diese Maßnahme ist die logische Folge der | Nichtzahlung enthalten darf. Diese Maßnahme ist die logische Folge der |
Tatsache, dass Versicherungsunternehmen der ZKU diese Daten ihrerseits | Tatsache, dass Versicherungsunternehmen der ZKU diese Daten ihrerseits |
nicht mitteilen. | nicht mitteilen. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Hinsichtlich der Frage in der Stellungnahme des Ausschusses zur Dauer | Hinsichtlich der Frage in der Stellungnahme des Ausschusses zur Dauer |
der Aufbewahrung der in der ZKU registrierten Daten ist Folgendes | der Aufbewahrung der in der ZKU registrierten Daten ist Folgendes |
anzumerken: | anzumerken: |
Die Dauer für die Aufbewahrung der Daten wird sowohl für Daten zu | Die Dauer für die Aufbewahrung der Daten wird sowohl für Daten zu |
laufenden Verträgen, für die registrierte Personen ihren | laufenden Verträgen, für die registrierte Personen ihren |
Verpflichtungen nachkommen, als auch für Daten zu Verträgen, für die | Verpflichtungen nachkommen, als auch für Daten zu Verträgen, für die |
eine Nichtzahlung festgestellt worden ist, auf ein Jahr festgelegt. | eine Nichtzahlung festgestellt worden ist, auf ein Jahr festgelegt. |
Eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bedeutet, dass der zum Ende | Eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bedeutet, dass der zum Ende |
jedes der letzten zwölf Kalendermonate von den meldepflichtigen | jedes der letzten zwölf Kalendermonate von den meldepflichtigen |
Einrichtungen mitgeteilte Stand aufbewahrt wird. Die Daten werden | Einrichtungen mitgeteilte Stand aufbewahrt wird. Die Daten werden |
standardisiert nach verschiedenen Kriterien mitgeteilt und registriert | standardisiert nach verschiedenen Kriterien mitgeteilt und registriert |
(siehe Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs). Ein solcher Zeitraum ist | (siehe Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs). Ein solcher Zeitraum ist |
notwendig, damit meldepflichtige Einrichtungen durch Konsultierung der | notwendig, damit meldepflichtige Einrichtungen durch Konsultierung der |
ZKU das Verhalten der Begünstigten bei Bedarf über einen gewissen | ZKU das Verhalten der Begünstigten bei Bedarf über einen gewissen |
Zeitraum hinweg beurteilen können (Entwicklung ihrer Verschuldung, in | Zeitraum hinweg beurteilen können (Entwicklung ihrer Verschuldung, in |
Anspruch genommene Kreditarten, Anzahl Einrichtungen, deren Kunde sie | Anspruch genommene Kreditarten, Anzahl Einrichtungen, deren Kunde sie |
gewesen sind, ...). | gewesen sind, ...). |
In dieser Hinsicht ist es ebenfalls sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass | In dieser Hinsicht ist es ebenfalls sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass |
der Vergleich mit der Zentrale für Kredite an Privatpersonen (ZKP) aus | der Vergleich mit der Zentrale für Kredite an Privatpersonen (ZKP) aus |
folgenden Gründen hinkt: | folgenden Gründen hinkt: |
- Die Zielsetzung der ZKP ist die Vorbeugung von Überschuldung, | - Die Zielsetzung der ZKP ist die Vorbeugung von Überschuldung, |
während die ZKU sich auf Kreditverwaltung und Risikobewertung | während die ZKU sich auf Kreditverwaltung und Risikobewertung |
konzentriert. | konzentriert. |
- In der ZKP werden die Daten für jeden Vertrag einzeln registriert, | - In der ZKP werden die Daten für jeden Vertrag einzeln registriert, |
während die ZKU die Beträge pro Vertragsart zusammenfasst. | während die ZKU die Beträge pro Vertragsart zusammenfasst. |
- In der ZKP werden die ausstehenden Beträge nicht monatlich | - In der ZKP werden die ausstehenden Beträge nicht monatlich |
aktualisiert (außer bei Nichtzahlung), während die ZKU den Stand zum | aktualisiert (außer bei Nichtzahlung), während die ZKU den Stand zum |
Ende jedes der letzten zwölf Monate erfasst. | Ende jedes der letzten zwölf Monate erfasst. |
- Bei Konsultierung der ZKP werden nur der Stand zum Zeitpunkt der | - Bei Konsultierung der ZKP werden nur der Stand zum Zeitpunkt der |
Konsultierung und einige Informationen aus der Vergangenheit angezeigt | Konsultierung und einige Informationen aus der Vergangenheit angezeigt |
(Rückzahlung abgeschlossen seit weniger als drei Monaten und acht | (Rückzahlung abgeschlossen seit weniger als drei Monaten und acht |
Tagen, Nichtzahlung regularisiert im Laufe der letzten zwölf Monate | Tagen, Nichtzahlung regularisiert im Laufe der letzten zwölf Monate |
usw.). | usw.). |
Die Empfehlung des Ausschusses, die Modalitäten für die Aufbewahrung | Die Empfehlung des Ausschusses, die Modalitäten für die Aufbewahrung |
der Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken im | der Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken im |
Erlassentwurf zu erläutern, ist nicht umgesetzt worden. Die | Erlassentwurf zu erläutern, ist nicht umgesetzt worden. Die |
Modalitäten für eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu | Modalitäten für eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu |
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sind dem | historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sind dem |
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten zu entnehmen und werden | Verarbeitung personenbezogener Daten zu entnehmen und werden |
angewendet. | angewendet. |
Zur Information sei noch angemerkt, dass die Bank die Daten nach | Zur Information sei noch angemerkt, dass die Bank die Daten nach |
Ablauf eines Jahres zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken | Ablauf eines Jahres zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken |
beziehungsweise zur Verwendung im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom | beziehungsweise zur Verwendung im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom |
22. Februar 1998 zur Festlegung ihres Grundlagenstatuts ausgeführten | 22. Februar 1998 zur Festlegung ihres Grundlagenstatuts ausgeführten |
Tätigkeiten in einer Umgebung aufbewahrt, die von der Umgebung, die | Tätigkeiten in einer Umgebung aufbewahrt, die von der Umgebung, die |
von den meldepflichtigen Einrichtungen zu Konsultierungszwecken | von den meldepflichtigen Einrichtungen zu Konsultierungszwecken |
genutzt wird, getrennt ist. Sie ist von außerhalb der Bank nicht | genutzt wird, getrennt ist. Sie ist von außerhalb der Bank nicht |
zugänglich. | zugänglich. |
In dieser Umgebung, an die täglich Daten zu Personen und ihren | In dieser Umgebung, an die täglich Daten zu Personen und ihren |
Verträgen aus der Produktionsumgebung übermittelt werden, werden die | Verträgen aus der Produktionsumgebung übermittelt werden, werden die |
Erkennungsdaten natürlicher Personen in mehrere Tabellen aufgespalten, | Erkennungsdaten natürlicher Personen in mehrere Tabellen aufgespalten, |
sodass registrierte Personen nur von einer sehr begrenzten Anzahl | sodass registrierte Personen nur von einer sehr begrenzten Anzahl |
Personalmitglieder der Bank, die ordnungsgemäß zum Zugriff auf diese | Personalmitglieder der Bank, die ordnungsgemäß zum Zugriff auf diese |
Tabellen ermächtigt sind, identifiziert werden können. Die | Tabellen ermächtigt sind, identifiziert werden können. Die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen selbst | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen selbst |
ist verschlüsselt. Die Identifizierung registrierter natürlicher | ist verschlüsselt. Die Identifizierung registrierter natürlicher |
Personen ist notwendig im Rahmen von Kontrollen zur Beurteilung der | Personen ist notwendig im Rahmen von Kontrollen zur Beurteilung der |
Kohärenz der von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilten Daten, | Kohärenz der von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilten Daten, |
die zu Berichtigungsanträgen führen können. | die zu Berichtigungsanträgen führen können. |
Im Rahmen von Suchaufträgen zu wissenschaftlichen oder statistischen | Im Rahmen von Suchaufträgen zu wissenschaftlichen oder statistischen |
Zwecken beziehungsweise zur vorbeugenden Kontrolle werden die Daten | Zwecken beziehungsweise zur vorbeugenden Kontrolle werden die Daten |
anonymisiert bereitgestellt. | anonymisiert bereitgestellt. |
Artikel 9 bis 11 | Artikel 9 bis 11 |
Kapitel 4, das letzte Kapitel, enthält verschiedene Bestimmungen. So | Kapitel 4, das letzte Kapitel, enthält verschiedene Bestimmungen. So |
ist in Artikel 9 vorgesehen, dass meldepflichtige Einrichtungen die | ist in Artikel 9 vorgesehen, dass meldepflichtige Einrichtungen die |
ZKU auch über einen Bevollmächtigten konsultieren oder speisen dürfen. | ZKU auch über einen Bevollmächtigten konsultieren oder speisen dürfen. |
Für die Konsultierung von Daten muss der Bevollmächtigte über | Für die Konsultierung von Daten muss der Bevollmächtigte über |
dieselben Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Auf | dieselben Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Auf |
diese Weise wird vermieden, dass eine meldepflichtige Einrichtung über | diese Weise wird vermieden, dass eine meldepflichtige Einrichtung über |
eine Vollmacht einen Zugang zu den in der ZKU registrierten Daten | eine Vollmacht einen Zugang zu den in der ZKU registrierten Daten |
erhalten könnte, der über ihren eigenen hinausgeht. Schließlich wird | erhalten könnte, der über ihren eigenen hinausgeht. Schließlich wird |
das Inkrafttreten ungeachtet der notwendigen Vorarbeiten festgelegt. | das Inkrafttreten ungeachtet der notwendigen Vorarbeiten festgelegt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an | 15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an |
Unternehmen | Unternehmen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite | Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite |
an Unternehmen, der Artikel 4, 11, 12 und 25; | an Unternehmen, der Artikel 4, 11, 12 und 25; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1994 über die |
Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken; | Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2011 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2011 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 9. Februar 2011; | des Privatlebens vom 9. Februar 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme CON/2011/20 der Europäischen Zentralbank | Aufgrund der Stellungnahme CON/2011/20 der Europäischen Zentralbank |
vom 8. März 2011; | vom 8. März 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 29. Februar | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 29. Februar |
2012; | 2012; |
Aufgrund der Stellungnahmen folgender Berufsverbände der in Artikel 2 | Aufgrund der Stellungnahmen folgender Berufsverbände der in Artikel 2 |
Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten meldepflichtigen | Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten meldepflichtigen |
Einrichtungen: | Einrichtungen: |
- Febelfin vom 9. März 2012, | - Febelfin vom 9. März 2012, |
- Belgischer Leasingverband vom 6. März 2012, | - Belgischer Leasingverband vom 6. März 2012, |
- Belgischer Berufsverband der Factoringgesellschaften vom 1. März | - Belgischer Berufsverband der Factoringgesellschaften vom 1. März |
2012; | 2012; |
- Assuralia vom 5. März 2012; | - Assuralia vom 5. März 2012; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- die im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle | - die im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle |
der Kreditinstitute vorgesehene Zentrale für Kredite an Unternehmen in | der Kreditinstitute vorgesehene Zentrale für Kredite an Unternehmen in |
ihrer derzeitigen Form unter anderem angesichts der Entwicklung der | ihrer derzeitigen Form unter anderem angesichts der Entwicklung der |
Kredittätigkeit nicht mehr ausreicht, um alle erforderlichen | Kredittätigkeit nicht mehr ausreicht, um alle erforderlichen |
Informationen liefern zu können, die eine angemessene Bewertung | Informationen liefern zu können, die eine angemessene Bewertung |
seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit | seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit |
ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde | ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde |
andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen; | andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen; |
- durch den am 15. Dezember 2011 von der Abgeordnetenkammer | - durch den am 15. Dezember 2011 von der Abgeordnetenkammer |
angenommenen Gesetzentwurf über die Zentrale für Kredite an | angenommenen Gesetzentwurf über die Zentrale für Kredite an |
Unternehmen der derzeitige Rechtsrahmen reformiert wird, um somit die | Unternehmen der derzeitige Rechtsrahmen reformiert wird, um somit die |
Zentralisierung der Kreditdaten den veränderten Bedürfnissen | Zentralisierung der Kreditdaten den veränderten Bedürfnissen |
anzupassen; | anzupassen; |
- durch den vorerwähnten Gesetzentwurf zwar der ausführenden Gewalt | - durch den vorerwähnten Gesetzentwurf zwar der ausführenden Gewalt |
die Befugnis erteilt worden ist, das Inkrafttretungsdatum des Gesetzes | die Befugnis erteilt worden ist, das Inkrafttretungsdatum des Gesetzes |
über die Zentrale für Kredite an Unternehmen festzulegen, gleichzeitig | über die Zentrale für Kredite an Unternehmen festzulegen, gleichzeitig |
aber der 1. Mai 2012 als äußerstes Datum für das Inkrafttreten | aber der 1. Mai 2012 als äußerstes Datum für das Inkrafttreten |
festgehalten wird; | festgehalten wird; |
- es unerlässlich ist, dass die im vorliegenden Königlichen Erlass | - es unerlässlich ist, dass die im vorliegenden Königlichen Erlass |
festgelegten erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum selben | festgelegten erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum selben |
Zeitpunkt in Kraft treten wie das Gesetz über die Zentrale für Kredite | Zeitpunkt in Kraft treten wie das Gesetz über die Zentrale für Kredite |
an Unternehmen; | an Unternehmen; |
- vorliegender Königlicher Erlass also am 1. Mai 2012 in Kraft treten | - vorliegender Königlicher Erlass also am 1. Mai 2012 in Kraft treten |
muss, zumal der im vorerwähnten Gesetz vom 22. März 1993 festgelegte | muss, zumal der im vorerwähnten Gesetz vom 22. März 1993 festgelegte |
derzeitige Rechtsrahmen bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die | derzeitige Rechtsrahmen bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die |
Zentrale für Kredite an Unternehmen aufgehoben wird und somit durch | Zentrale für Kredite an Unternehmen aufgehoben wird und somit durch |
zeitgleiches Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses eine | zeitgleiches Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses eine |
Unterbrechung in der Verfügbarkeit der sowohl für die | Unterbrechung in der Verfügbarkeit der sowohl für die |
Aufsichtsbehörden als auch für den Finanzsektor wesentlichen Kredit- | Aufsichtsbehörden als auch für den Finanzsektor wesentlichen Kredit- |
und Ausfalldaten vermieden wird; | und Ausfalldaten vermieden wird; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.240/2 des Staatsrates vom 18. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.240/2 des Staatsrates vom 18. April |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der |
Wirtschaft, der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Wirtschaft, der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Neben den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 4. März | Artikel 1 - Neben den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 4. März |
2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, nachstehend | 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, nachstehend |
"Gesetz" genannt, versteht man für die Anwendung des vorliegenden | "Gesetz" genannt, versteht man für die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses unter: | Erlasses unter: |
1. "Bezugsdatum": den letzten Kalendertag des Monats, auf den sich die | 1. "Bezugsdatum": den letzten Kalendertag des Monats, auf den sich die |
mitgeteilten Daten beziehen, | mitgeteilten Daten beziehen, |
2. "Gebietsfremden": Personen, die nicht der Begriffsbestimmung des | 2. "Gebietsfremden": Personen, die nicht der Begriffsbestimmung des |
Ansässigen entsprechen, | Ansässigen entsprechen, |
3. "Ausfallbetrag": | 3. "Ausfallbetrag": |
a) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes: | a) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes: |
ausstehendes Kapital, erhöht um die vertraglich geschuldeten Zinsen, | ausstehendes Kapital, erhöht um die vertraglich geschuldeten Zinsen, |
ausgenommen Verzugszinsen und andere Kosten, | ausgenommen Verzugszinsen und andere Kosten, |
b) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes: | b) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes: |
gegebenenfalls Schätzung des geschuldeten Betrags, dessen | gegebenenfalls Schätzung des geschuldeten Betrags, dessen |
vertragsgemäße Rückzahlung die meldepflichtige Einrichtung als | vertragsgemäße Rückzahlung die meldepflichtige Einrichtung als |
unwahrscheinlich erachtet, sofern keine zweckmäßigen Maßnahmen wie die | unwahrscheinlich erachtet, sofern keine zweckmäßigen Maßnahmen wie die |
Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden. | Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden. |
KAPITEL 2 - Registrierung von Daten in der Zentrale | KAPITEL 2 - Registrierung von Daten in der Zentrale |
Art. 2 - In der Zentrale werden die in Artikel 3 erwähnten Daten für | Art. 2 - In der Zentrale werden die in Artikel 3 erwähnten Daten für |
alle Vertragstypen registriert, mit Ausnahme von Verträgen mit | alle Vertragstypen registriert, mit Ausnahme von Verträgen mit |
folgenden Begünstigten: | folgenden Begünstigten: |
1. einem Kreditinstitut, | 1. einem Kreditinstitut, |
2. dem Rentenfonds, | 2. dem Rentenfonds, |
3. einer Einrichtung der Europäischen Union, der Europäischen | 3. einer Einrichtung der Europäischen Union, der Europäischen |
Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und | Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und |
Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und einer | Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und einer |
multilateralen Entwicklungsbank wie in Artikel 1 Nummer 19 der | multilateralen Entwicklungsbank wie in Artikel 1 Nummer 19 der |
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
20. März 2000 bestimmt, | 20. März 2000 bestimmt, |
4. einer Zentralbank. | 4. einer Zentralbank. |
Auch die Daten folgender Verträge werden nicht registriert: | Auch die Daten folgender Verträge werden nicht registriert: |
1. Verträge, deren Registrierung dem Gesetz vom 10. August 2001 über | 1. Verträge, deren Registrierung dem Gesetz vom 10. August 2001 über |
die Zentrale für Kredite an Privatpersonen unterliegt, | die Zentrale für Kredite an Privatpersonen unterliegt, |
2. Verträge, die von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten nach | 2. Verträge, die von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten nach |
belgischem Recht, die im Ausland ansässig sind, mit gebietsfremden | belgischem Recht, die im Ausland ansässig sind, mit gebietsfremden |
natürlichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder | natürlichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder |
handwerklichen Tätigkeiten geschlossen werden, | handwerklichen Tätigkeiten geschlossen werden, |
3. Verträge, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des | 3. Verträge, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des |
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen, | Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen, |
4. in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 3 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 12. Juni | 4. in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 3 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 12. Juni |
1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Verträge. | 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Verträge. |
Art. 3 - § 1 - In der Zentrale werden zu jedem Begünstigten folgende | Art. 3 - § 1 - In der Zentrale werden zu jedem Begünstigten folgende |
Daten registriert: | Daten registriert: |
1. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist: | 1. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist: |
a) Unternehmensnummer, | a) Unternehmensnummer, |
b) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, | b) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, |
c) Gesellschaftsname, | c) Gesellschaftsname, |
d) Adresse des Gesellschaftssitzes; wenn der Begünstigte eine | d) Adresse des Gesellschaftssitzes; wenn der Begünstigte eine |
juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine | juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine |
Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser | Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser |
Zweigniederlassung in Belgien, | Zweigniederlassung in Belgien, |
e) Rechtsform, | e) Rechtsform, |
f) Rechtslage, | f) Rechtslage, |
g) wirtschaftliche Tätigkeit, | g) wirtschaftliche Tätigkeit, |
2. wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist: | 2. wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist: |
a) Unternehmensnummer, | a) Unternehmensnummer, |
b) Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, | b) Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, |
c) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, | c) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, |
d) Name, | d) Name, |
e) erster offizieller Vorname, | e) erster offizieller Vorname, |
f) Geburtsdatum, | f) Geburtsdatum, |
g) Wohnsitz oder Wohnort, | g) Wohnsitz oder Wohnort, |
h) Rechtslage, | h) Rechtslage, |
i) wirtschaftliche Tätigkeit. | i) wirtschaftliche Tätigkeit. |
§ 2 - In der Zentrale werden zu jedem Vertrag folgende Daten | § 2 - In der Zentrale werden zu jedem Vertrag folgende Daten |
registriert: | registriert: |
1. Bezugsdatum der Daten, | 1. Bezugsdatum der Daten, |
2. gewährter Gesamtbetrag und aufgenommener Gesamtbetrag aus allen | 2. gewährter Gesamtbetrag und aufgenommener Gesamtbetrag aus allen |
Verträgen, die dieselben Merkmale in Bezug auf alle nachstehend | Verträgen, die dieselben Merkmale in Bezug auf alle nachstehend |
erwähnten, ebenfalls mitzuteilenden Kriterien aufweisen: | erwähnten, ebenfalls mitzuteilenden Kriterien aufweisen: |
a) Vertragstyp, | a) Vertragstyp, |
b) Ursprungslaufzeit, | b) Ursprungslaufzeit, |
c) Restlaufzeit, | c) Restlaufzeit, |
d) Währungseinheit, | d) Währungseinheit, |
e) Land, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, | e) Land, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, |
3. Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über | 3. Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über |
alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, | alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, |
4. von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige | 4. von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige |
Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent, | Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent, |
5. bei Nichtzahlung: | 5. bei Nichtzahlung: |
a) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes | a) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes |
erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und -betrag, | erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und -betrag, |
b) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes | b) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes |
erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der | erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der |
meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag, | meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag, |
6. Name der meldepflichtigen Einrichtung, die diese Daten mitgeteilt | 6. Name der meldepflichtigen Einrichtung, die diese Daten mitgeteilt |
hat. | hat. |
Art. 4 - § 1 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte | Art. 4 - § 1 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte |
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten | Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und | mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und |
Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Daten. | Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Daten. |
§ 2 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte | § 2 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte |
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten | Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) | mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) |
erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel | erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel |
3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe b) und h) erwähnten | 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe b) und h) erwähnten |
Daten. | Daten. |
§ 3 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte | § 3 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte |
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten | Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 | mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 |
Buchstabe h) und § 2 Nr. 3 erwähnten Daten. | Buchstabe h) und § 2 Nr. 3 erwähnten Daten. |
§ 4 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte | § 4 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte |
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten | Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 | mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 |
Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Daten. | Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Daten. |
§ 5 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte | § 5 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte |
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten | Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten |
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) | mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) |
erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel | erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel |
3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 | 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 |
erwähnten Daten. | erwähnten Daten. |
§ 6 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen die Erkennungsnummer des | § 6 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen nur mitteilen, wenn der | Nationalregisters der natürlichen Personen nur mitteilen, wenn der |
betreffende Begünstigte nicht über eine Unternehmensnummer verfügt. | betreffende Begünstigte nicht über eine Unternehmensnummer verfügt. |
Verfügt der Begünstigte weder über eine Unternehmensnummer noch über | Verfügt der Begünstigte weder über eine Unternehmensnummer noch über |
eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, | eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, |
teilen meldepflichtige Einrichtungen die von ihnen vergebene | teilen meldepflichtige Einrichtungen die von ihnen vergebene |
Kennnummer mit. | Kennnummer mit. |
Meldepflichtige Einrichtungen müssen die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 | Meldepflichtige Einrichtungen müssen die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 |
Buchstabe g) und Nr. 2 Buchstabe i) erwähnten Daten nur mitteilen, | Buchstabe g) und Nr. 2 Buchstabe i) erwähnten Daten nur mitteilen, |
wenn der Begünstigte ein Gebietsfremder ist. | wenn der Begünstigte ein Gebietsfremder ist. |
Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnten Daten müssen der Zentrale zum | Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnten Daten müssen der Zentrale zum |
Stand am Bezugsdatum und spätestens acht Kalendertage nach Monatsende | Stand am Bezugsdatum und spätestens acht Kalendertage nach Monatsende |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
KAPITEL 3 - Konsultierung von Daten der Zentrale | KAPITEL 3 - Konsultierung von Daten der Zentrale |
Art. 6 - § 1 - Natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder | Art. 6 - § 1 - Natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder |
Berichtigungsrecht ausüben möchten, müssen per Post oder über ein | Berichtigungsrecht ausüben möchten, müssen per Post oder über ein |
Telekommunikationsmittel einen datierten und unterzeichneten Antrag | Telekommunikationsmittel einen datierten und unterzeichneten Antrag |
einreichen. Ihrem schriftlichen Antrag fügen sie eine deutlich lesbare | einreichen. Ihrem schriftlichen Antrag fügen sie eine deutlich lesbare |
Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der folgenden | Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der folgenden |
Identitätsnachweise bei: | Identitätsnachweise bei: |
- entweder des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | - entweder des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, | der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, |
- oder des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das | - oder des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das |
in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli | in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli |
1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, | 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, |
- oder des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, | - oder des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, |
der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem | der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem |
er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. | er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. |
Die Bank sendet die Antwort an die im Nationalregister der natürlichen | Die Bank sendet die Antwort an die im Nationalregister der natürlichen |
Personen vermerkte Adresse oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, | Personen vermerkte Adresse oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, |
die in dem von der natürlichen Person vorgelegten Identitätsnachweis | die in dem von der natürlichen Person vorgelegten Identitätsnachweis |
angegeben ist. | angegeben ist. |
§ 2 - Juristische Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht | § 2 - Juristische Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht |
ausüben möchten, müssen per Post oder über ein | ausüben möchten, müssen per Post oder über ein |
Telekommunikationsmittel einen Antrag mit folgenden Angaben | Telekommunikationsmittel einen Antrag mit folgenden Angaben |
einreichen: | einreichen: |
1. ihrer Unternehmensnummer, | 1. ihrer Unternehmensnummer, |
2. ihrem Gesellschaftsnamen, | 2. ihrem Gesellschaftsnamen, |
3. ihrer Rechtsform, | 3. ihrer Rechtsform, |
4. der Adresse ihres Gesellschaftssitzes; wenn die juristische Person, | 4. der Adresse ihres Gesellschaftssitzes; wenn die juristische Person, |
die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchte, eine | die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchte, eine |
juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine | juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine |
Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser | Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser |
Zweigniederlassung in Belgien. | Zweigniederlassung in Belgien. |
Der schriftliche Antrag muss von einer natürlichen Person datiert und | Der schriftliche Antrag muss von einer natürlichen Person datiert und |
unterzeichnet werden, die zur Vertretung der juristischen Person | unterzeichnet werden, die zur Vertretung der juristischen Person |
ermächtigt ist. Juristische Personen fügen ihrem Antrag eine | ermächtigt ist. Juristische Personen fügen ihrem Antrag eine |
Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die betreffende natürliche | Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die betreffende natürliche |
Person zur Einreichung des Antrags ermächtigt ist, und eine deutlich | Person zur Einreichung des Antrags ermächtigt ist, und eine deutlich |
lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in § 1 erwähnten | lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in § 1 erwähnten |
Identitätsnachweise dieser natürlichen Person. | Identitätsnachweise dieser natürlichen Person. |
Die Bank sendet die Antwort an die in der Zentralen Datenbank der | Die Bank sendet die Antwort an die in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen erfasste Adresse des Gesellschaftssitzes oder, in deren | Unternehmen erfasste Adresse des Gesellschaftssitzes oder, in deren |
Ermangelung, an die im Nationalregister der natürlichen Personen | Ermangelung, an die im Nationalregister der natürlichen Personen |
vermerkte Adresse der ermächtigten natürlichen Person oder, in deren | vermerkte Adresse der ermächtigten natürlichen Person oder, in deren |
Ermangelung, an die Adresse, die in dem von dieser natürlichen Person | Ermangelung, an die Adresse, die in dem von dieser natürlichen Person |
vorgelegten Identitätsnachweis angegeben ist. | vorgelegten Identitätsnachweis angegeben ist. |
Die Bank ist befugt, juristischen Personen, die ihr Zugangsrecht | Die Bank ist befugt, juristischen Personen, die ihr Zugangsrecht |
ausüben, ab der dritten Ausübung dieses Rechts im Laufe eines | ausüben, ab der dritten Ausübung dieses Rechts im Laufe eines |
Kalenderjahres eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer in | Kalenderjahres eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer in |
Rechnung zu stellen. | Rechnung zu stellen. |
§ 3 - Die in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b) erwähnten Daten | § 3 - Die in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b) erwähnten Daten |
werden in der Antwort der Zentrale nicht mitgeteilt. | werden in der Antwort der Zentrale nicht mitgeteilt. |
Die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten, die von den in Artikel 2 | Die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten, die von den in Artikel 2 |
Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen | Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen |
Einrichtungen übermittelt werden, werden in der Antwort der Zentrale | Einrichtungen übermittelt werden, werden in der Antwort der Zentrale |
ebenfalls nicht mitgeteilt. | ebenfalls nicht mitgeteilt. |
Art. 7 - Bei Konsultierung der Zentrale durch meldepflichtige | Art. 7 - Bei Konsultierung der Zentrale durch meldepflichtige |
Einrichtungen enthält die Antwort die registrierten Daten mit Ausnahme | Einrichtungen enthält die Antwort die registrierten Daten mit Ausnahme |
der in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe b) und 6 erwähnten Daten. | der in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe b) und 6 erwähnten Daten. |
Bei Konsultierung der Zentrale durch die in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe | Bei Konsultierung der Zentrale durch die in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe |
d) und e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen | d) und e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen |
enthält die Antwort darüber hinaus auch nicht die in Artikel 3 § 2 Nr. | enthält die Antwort darüber hinaus auch nicht die in Artikel 3 § 2 Nr. |
5 Buchstabe a) erwähnten Daten. | 5 Buchstabe a) erwähnten Daten. |
Art. 8 - Die in der Zentrale registrierten Daten werden zu | Art. 8 - Die in der Zentrale registrierten Daten werden zu |
Konsultierungszwecken bis zu einem Jahr nach ihrem Bezugsdatum | Konsultierungszwecken bis zu einem Jahr nach ihrem Bezugsdatum |
aufbewahrt. Die Bank hat jedoch das Recht, die Daten zu den in Artikel | aufbewahrt. Die Bank hat jedoch das Recht, die Daten zu den in Artikel |
18 des Gesetzes erwähnten Zwecken länger aufzubewahren. | 18 des Gesetzes erwähnten Zwecken länger aufzubewahren. |
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 9 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen zur Mitteilung von Daten | Art. 9 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen zur Mitteilung von Daten |
an die Zentrale oder zur Konsultierung dieser Daten nur andere | an die Zentrale oder zur Konsultierung dieser Daten nur andere |
meldepflichtige Einrichtungen bevollmächtigen. Für die Konsultierung | meldepflichtige Einrichtungen bevollmächtigen. Für die Konsultierung |
von Daten muss der Bevollmächtigte mindestens über dieselben | von Daten muss der Bevollmächtigte mindestens über dieselben |
Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. In jedem Fall | Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. In jedem Fall |
wird der Zentrale vorab eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. | wird der Zentrale vorab eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1994 über die | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1994 über die |
Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken, abgeändert durch | Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird aufgehoben. | den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird aufgehoben. |
Art. 11 - Folgende Rechtsvorschriften werden mit 1. Mai 2012 wirksam: | Art. 11 - Folgende Rechtsvorschriften werden mit 1. Mai 2012 wirksam: |
1. das Gesetz vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an | 1. das Gesetz vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an |
Unternehmen, | Unternehmen, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft | Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft |
zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für | zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für |
Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |