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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/06/2012
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Arrêté royal relatif à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de Centrale voor Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling
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15 JUIN 2012. - Arrêté royal relatif à la Centrale des Crédits aux 15 JUNI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de Centrale voor
Entreprises. - Traduction allemande Kredieten aan Ondernemingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 15 juin 2012 relatif à la Centrale des Crédits aux besluit van 15 juni 2012 betreffende de Centrale voor Kredieten aan
Entreprises (Moniteur belge du 12 juillet 2012). Ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an 15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an
Unternehmen Unternehmen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird,
bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom 4. März 2012 über die bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom 4. März 2012 über die
Zentrale für Kredite an Unternehmen (nachfolgend "Gesetz"). Zentrale für Kredite an Unternehmen (nachfolgend "Gesetz").
Im vorerwähnten Gesetz werden die bestehenden Rechtsvorschriften über Im vorerwähnten Gesetz werden die bestehenden Rechtsvorschriften über
die von der Belgischen Nationalbank (BNB) verwaltete Zentrale für die von der Belgischen Nationalbank (BNB) verwaltete Zentrale für
Kredite an Unternehmen (ZKU) angepasst, sodass die ZKU über alle Kredite an Unternehmen (ZKU) angepasst, sodass die ZKU über alle
erforderlichen Informationen verfügt, die eine angemessene Bewertung erforderlichen Informationen verfügt, die eine angemessene Bewertung
seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit
ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde
andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen. In andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen. In
dem Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Erlass werden die Daten dem Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Erlass werden die Daten
bestimmt, die in der ZKU registriert werden, und die Modalitäten für bestimmt, die in der ZKU registriert werden, und die Modalitäten für
Mitteilung und Konsultierung dieser Daten. Der derzeit geltende Mitteilung und Konsultierung dieser Daten. Der derzeit geltende
Ausführungserlass vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von Ausführungserlass vom 12. Dezember 1994 über die Zentralisierung von
Informationen über Kreditrisiken, wie abgeändert durch den Königlichen Informationen über Kreditrisiken, wie abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 15. Januar 1999 in Bezug auf die Einbindung der Erlass vom 15. Januar 1999 in Bezug auf die Einbindung der
Versicherungsunternehmen, wird durch vorliegenden Erlass aufgehoben. Versicherungsunternehmen, wird durch vorliegenden Erlass aufgehoben.
Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 51.240/2 vom 18. April 2012 ist Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 51.240/2 vom 18. April 2012 ist
Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates
über die Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse ist anzumerken, über die Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse ist anzumerken,
dass Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997, eingefügt durch das dass Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2010, noch nicht ausgeführt werden konnte. Der Gesetz vom 30. Juli 2010, noch nicht ausgeführt werden konnte. Der
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der
Nachhaltigkeitsprüfung und zur Festlegung der Befreiungen von dieser Nachhaltigkeitsprüfung und zur Festlegung der Befreiungen von dieser
Prüfung wird derzeit vorbereitet. Prüfung wird derzeit vorbereitet.
Somit können nur die bestehenden Richtlinien in Bezug auf den Test zur Somit können nur die bestehenden Richtlinien in Bezug auf den Test zur
Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse (PNB-Test) Anwendung finden Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse (PNB-Test) Anwendung finden
und kann die aus der Selbstregulierung der Föderalbehörde und kann die aus der Selbstregulierung der Föderalbehörde
hervorgehende Befreiung geltend gemacht werden. hervorgehende Befreiung geltend gemacht werden.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Dieser Artikel ergänzt die Begriffsbestimmungen des Gesetzes in Bezug Dieser Artikel ergänzt die Begriffsbestimmungen des Gesetzes in Bezug
auf die registrierten Daten um die Begriffe "Bezugsdatum", auf die registrierten Daten um die Begriffe "Bezugsdatum",
"Gebietsfremder" und "Ausfallbetrag". "Gebietsfremder" und "Ausfallbetrag".
Artikel 2 Artikel 2
In diesem Artikel ist in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des In diesem Artikel ist in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des
Gesetzes bestimmt, zu welchen Verträgen meldepflichtige Einrichtungen Gesetzes bestimmt, zu welchen Verträgen meldepflichtige Einrichtungen
keine Daten mitteilen müssen. Tatsächlich sollen nur Verträge keine Daten mitteilen müssen. Tatsächlich sollen nur Verträge
registriert werden, die der Zielsetzung der ZKU voll und ganz registriert werden, die der Zielsetzung der ZKU voll und ganz
entsprechen, und sind Überlappungen mit den in der Zentrale für entsprechen, und sind Überlappungen mit den in der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen registrierten Verträgen zu vermeiden. Die Kredite an Privatpersonen registrierten Verträgen zu vermeiden. Die
Ausschlusskriterien sind den bestehenden Rechtsvorschriften über die Ausschlusskriterien sind den bestehenden Rechtsvorschriften über die
ZKU entlehnt, die durch vorliegenden Erlass aufgehoben werden. ZKU entlehnt, die durch vorliegenden Erlass aufgehoben werden.
Artikel 3 Artikel 3
In diesem Artikel werden in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des In diesem Artikel werden in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes die in der ZKU zu registrierenden Daten bestimmt. Gesetzes die in der ZKU zu registrierenden Daten bestimmt.
In Artikel 3 § 1 wird bestimmt, welche Daten zum Begünstigten zu In Artikel 3 § 1 wird bestimmt, welche Daten zum Begünstigten zu
registrieren sind, je nachdem, ob der Begünstigte eine natürliche oder registrieren sind, je nachdem, ob der Begünstigte eine natürliche oder
eine juristische Person ist. eine juristische Person ist.
Was die Daten zum Begünstigten (natürliche Personen) betrifft, weist Was die Daten zum Begünstigten (natürliche Personen) betrifft, weist
der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (nachfolgend der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (nachfolgend
"Ausschuss") in seiner Stellungnahme Nr. 07/2011 vom 9. Februar 2011 "Ausschuss") in seiner Stellungnahme Nr. 07/2011 vom 9. Februar 2011
darauf hin, dass nur wesentliche Daten zu natürlichen Personen (Name, darauf hin, dass nur wesentliche Daten zu natürlichen Personen (Name,
Vorname, Geburtsdatum) in der ZKU registriert werden dürfen und Vorname, Geburtsdatum) in der ZKU registriert werden dürfen und
veränderliche Daten (in diesem Fall die Adresse) jedes Mal bei der veränderliche Daten (in diesem Fall die Adresse) jedes Mal bei der
betreffenden authentischen Quelle über einen Onlinedienst abgefragt betreffenden authentischen Quelle über einen Onlinedienst abgefragt
werden müssen. werden müssen.
Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Adresse von natürlichen Personen Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Adresse von natürlichen Personen
wie auch von registrierten juristischen Personen im Workflow der wie auch von registrierten juristischen Personen im Workflow der
Anwendung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt: bei Speisung der Anwendung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt: bei Speisung der
Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei den verschiedenen Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei den verschiedenen
Übereinstimmungsprüfungen durch das Personal der ZKU, im Rahmen der Übereinstimmungsprüfungen durch das Personal der ZKU, im Rahmen der
Verwaltung der Datenbank durch diese Personen, bei Konsultierung der Verwaltung der Datenbank durch diese Personen, bei Konsultierung der
Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei Erstellung und Datenbank durch meldepflichtige Einrichtungen, bei Erstellung und
Übermittlung des monatlichen Outputs, den die Einrichtungen zur Übermittlung des monatlichen Outputs, den die Einrichtungen zur
Betreuung ihrer Kunden verwenden, und bei Ausübung des Zugangsrechts Betreuung ihrer Kunden verwenden, und bei Ausübung des Zugangsrechts
seitens der Begünstigten. seitens der Begünstigten.
Die ZKU greift also in ihren Arbeitsabläufen systematisch auf diese Die ZKU greift also in ihren Arbeitsabläufen systematisch auf diese
Daten zu. Die Empfehlung des Ausschusses, jeweils die Daten der Daten zu. Die Empfehlung des Ausschusses, jeweils die Daten der
authentischen Quelle zu konsultieren, würde den Datenaustausch authentischen Quelle zu konsultieren, würde den Datenaustausch
zwischen ZKU und authentischen Quellen um ein Vielfaches steigern und zwischen ZKU und authentischen Quellen um ein Vielfaches steigern und
somit bedeutende Entwicklungskosten (Programmierung eines Zugangs zu somit bedeutende Entwicklungskosten (Programmierung eines Zugangs zu
diesen Datenbanken in allen Anwendungen, die Erkennungsdaten von diesen Datenbanken in allen Anwendungen, die Erkennungsdaten von
Begünstigten verwenden) und Funktionskosten (beispielsweise Zugang zum Begünstigten verwenden) und Funktionskosten (beispielsweise Zugang zum
Nationalregister der natürlichen Personen) verursachen. Diese Kosten Nationalregister der natürlichen Personen) verursachen. Diese Kosten
würden auf die meldepflichtigen Einrichtungen und somit letztlich auf würden auf die meldepflichtigen Einrichtungen und somit letztlich auf
die Begünstigten umgelegt, was in wirtschaftlicher und finanzieller die Begünstigten umgelegt, was in wirtschaftlicher und finanzieller
Hinsicht nur schwer vertretbar wäre. Zudem würde eine solche Hinsicht nur schwer vertretbar wäre. Zudem würde eine solche
systematische Konsultierung nicht wirklich zu einer deutlichen systematische Konsultierung nicht wirklich zu einer deutlichen
Verbesserung im Bereich Schutz des Privatlebens beitragen. Verbesserung im Bereich Schutz des Privatlebens beitragen.
Veränderliche Daten werden stattdessen für alle Begünstigten anhand Veränderliche Daten werden stattdessen für alle Begünstigten anhand
eines einfachen diskontinuierlichen Verfahrens regelmäßig eines einfachen diskontinuierlichen Verfahrens regelmäßig
aktualisiert. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit eventueller aktualisiert. Folglich ist die Wahrscheinlichkeit eventueller
Abweichungen von den Referenzdatenbanken gering und gegebenenfalls Abweichungen von den Referenzdatenbanken gering und gegebenenfalls
nicht von langer Dauer. Darüber hinaus würde eine systematische nicht von langer Dauer. Darüber hinaus würde eine systematische
Abfrage dieser Datenbanken das Risiko bergen, dass das ZKU-Portal bei Abfrage dieser Datenbanken das Risiko bergen, dass das ZKU-Portal bei
Ausfall der Referenzdatenbanken (z.B. aufgrund von Netzwerk-, Server- Ausfall der Referenzdatenbanken (z.B. aufgrund von Netzwerk-, Server-
oder Softwareproblemen) für keinen der Teilnehmer mehr zugänglich oder Softwareproblemen) für keinen der Teilnehmer mehr zugänglich
wäre. wäre.
In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, für In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, für
natürliche Personen außer bei absoluter Notwendigkeit vorzugsweise die natürliche Personen außer bei absoluter Notwendigkeit vorzugsweise die
Adresse des Unternehmenssitzes statt der Adresse des Wohnsitzes oder Adresse des Unternehmenssitzes statt der Adresse des Wohnsitzes oder
Wohnortes der natürlichen Person anzugeben. Diese Empfehlung wird aus Wohnortes der natürlichen Person anzugeben. Diese Empfehlung wird aus
den nachstehend dargelegten Gründen nicht umgesetzt. den nachstehend dargelegten Gründen nicht umgesetzt.
Der einzige offizielle Sitz natürlicher Personen ist der Wohnsitz, Der einzige offizielle Sitz natürlicher Personen ist der Wohnsitz,
dessen Adresse ja auch als einzige in der authentischen Quelle, dem dessen Adresse ja auch als einzige in der authentischen Quelle, dem
Nationalregister der natürlichen Personen, angegeben ist. Die Nationalregister der natürlichen Personen, angegeben ist. Die
Verwendung der Adresse des Betriebssitzes würde nur Verwirrung Verwendung der Adresse des Betriebssitzes würde nur Verwirrung
stiften. Schließlich kann es mehrere Betriebssitze geben. Zudem hat stiften. Schließlich kann es mehrere Betriebssitze geben. Zudem hat
die meldepflichtige Einrichtung eine solche Adresse ursprünglich nicht die meldepflichtige Einrichtung eine solche Adresse ursprünglich nicht
unbedingt eingegeben oder hat sie nicht aktualisiert. Meist ist der unbedingt eingegeben oder hat sie nicht aktualisiert. Meist ist der
Wohnsitz sowieso auch der Betriebssitz einer natürlichen Person. Somit Wohnsitz sowieso auch der Betriebssitz einer natürlichen Person. Somit
bietet nur der Wohnsitz Gewähr für ein einheitliches und qualitativ bietet nur der Wohnsitz Gewähr für ein einheitliches und qualitativ
hochstehendes Identifizierungsverfahren. Auch hätte die Verwendung der hochstehendes Identifizierungsverfahren. Auch hätte die Verwendung der
Adresse des Betriebssitzes Inkohärenzen zur Folge, da für manche Adresse des Betriebssitzes Inkohärenzen zur Folge, da für manche
Personen die Adresse des Wohnsitzes und für andere die Adresse eines Personen die Adresse des Wohnsitzes und für andere die Adresse eines
Betriebssitzes registriert würde. Schließlich könnte auf diese Weise Betriebssitzes registriert würde. Schließlich könnte auf diese Weise
ein und dieselbe Person mit unterschiedlichen Adresstypen registriert ein und dieselbe Person mit unterschiedlichen Adresstypen registriert
werden, je nachdem, ob sie aus beruflichen Gründen oder für Kredite, werden, je nachdem, ob sie aus beruflichen Gründen oder für Kredite,
die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (weil sie die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (weil sie
Mitschuldner eines Kredits in Zusammenhang mit der beruflichen Mitschuldner eines Kredits in Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit einer anderen Person ist) registriert wird. Außerdem können Tätigkeit einer anderen Person ist) registriert wird. Außerdem können
Personen auch nach Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit weiter Personen auch nach Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit weiter
Kredite bedienen. Kredite bedienen.
Der Bemerkung des Staatsrates entsprechend wird erläutert, dass unter Der Bemerkung des Staatsrates entsprechend wird erläutert, dass unter
der in der ZKU registrierten Rechtslage die Lage zu verstehen ist, die der in der ZKU registrierten Rechtslage die Lage zu verstehen ist, die
von der Zentralen Datenbank der Unternehmen auf der Grundlage der von der Zentralen Datenbank der Unternehmen auf der Grundlage der
juristischen Ereignisse im Bestehen eines Unternehmens festgehalten juristischen Ereignisse im Bestehen eines Unternehmens festgehalten
und mitgeteilt wird. Diese Ereignisse können Einfluss auf die und mitgeteilt wird. Diese Ereignisse können Einfluss auf die
Rechtsform der Unternehmen (Fusion, Aufspaltung, Auflösung, Rechtsform der Unternehmen (Fusion, Aufspaltung, Auflösung,
Einstellung der Tätigkeit als natürliche Person, ...) oder Einstellung der Tätigkeit als natürliche Person, ...) oder
Auswirkungen auf die Wahrnehmung der finanziellen Lage des Auswirkungen auf die Wahrnehmung der finanziellen Lage des
Unternehmens (Konkurs, Aufhebung des Konkursverfahrens, ...) seitens Unternehmens (Konkurs, Aufhebung des Konkursverfahrens, ...) seitens
Dritter (einschließlich der Bank) haben. Dritter (einschließlich der Bank) haben.
In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, welche Daten zu Verträgen zu In Artikel 3 § 2 wird bestimmt, welche Daten zu Verträgen zu
registrieren sind. Manche dieser Daten beruhen auf Einschätzung der registrieren sind. Manche dieser Daten beruhen auf Einschätzung der
meldepflichtigen Einrichtungen. Dabei handelt es sich um Daten, die meldepflichtigen Einrichtungen. Dabei handelt es sich um Daten, die
aus Bewertungen, Berechnungen, Hypothesen und internen, den aus Bewertungen, Berechnungen, Hypothesen und internen, den
betreffenden meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen betreffenden meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen
hervorgehen. Diese Daten sind im Rahmen der vorbeugenden Kontrolle und hervorgehen. Diese Daten sind im Rahmen der vorbeugenden Kontrolle und
einer effizienten, möglichst präzisen Bewertung der vom Finanzsektor einer effizienten, möglichst präzisen Bewertung der vom Finanzsektor
getragenen Risiken unerlässlich. getragenen Risiken unerlässlich.
Eine der Angaben, die auf Einschätzung der meldepflichtigen Eine der Angaben, die auf Einschätzung der meldepflichtigen
Einrichtungen beruht, ist die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit. Einrichtungen beruht, ist die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit.
Dieser Begriff bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein Dieser Begriff bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein
Begünstigter im Laufe des Jahres nach dem Bewertungszeitpunkt seinen Begünstigter im Laufe des Jahres nach dem Bewertungszeitpunkt seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Sie wird ausgehend finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Sie wird ausgehend
von Wirtschafts- und Finanzdaten sowie qualitativen Daten entweder von von Wirtschafts- und Finanzdaten sowie qualitativen Daten entweder von
den meldepflichtigen Einrichtungen auf der Grundlage interner den meldepflichtigen Einrichtungen auf der Grundlage interner
ökonomischer und mathematischer Modelle oder von spezialisierten ökonomischer und mathematischer Modelle oder von spezialisierten
Gesellschaften, die diese Informationen an Finanzinstitute verkaufen, Gesellschaften, die diese Informationen an Finanzinstitute verkaufen,
berechnet. Je nach Art der zum betreffenden Begünstigten verfügbaren berechnet. Je nach Art der zum betreffenden Begünstigten verfügbaren
Daten sind die Berechnungen mehr oder weniger komplex. Daten sind die Berechnungen mehr oder weniger komplex.
Artikel 4 Artikel 4
In diesem Artikel wird festgelegt, welche der in Artikel 3 In diesem Artikel wird festgelegt, welche der in Artikel 3
aufgezählten Daten die verschiedenen Arten meldepflichtiger aufgezählten Daten die verschiedenen Arten meldepflichtiger
Einrichtungen der ZKU mitteilen müssen. Je nach Einrichtungsart sind Einrichtungen der ZKU mitteilen müssen. Je nach Einrichtungsart sind
nämlich nicht dieselben Daten zu Begünstigten und Verträgen verfügbar. nämlich nicht dieselben Daten zu Begünstigten und Verträgen verfügbar.
Meldepflichtige Einrichtungen müssen keine Angaben zu der in Artikel 3 Meldepflichtige Einrichtungen müssen keine Angaben zu der in Artikel 3
§ 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Rechtslage § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Rechtslage
machen (siehe auch Kommentar zu Artikel 3 in Bezug auf die machen (siehe auch Kommentar zu Artikel 3 in Bezug auf die
Rechtslage). Rechtslage).
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen
(Kreditinstitute) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten (Kreditinstitute) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen. mitteilen.
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen
(Leasingunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten (Leasingunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher Personen, falls mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher Personen, falls
sie nicht darüber verfügen, und der Erkennungsnummer des sie nicht darüber verfügen, und der Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen. Nationalregisters der natürlichen Personen.
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen
(Factoringunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten (Factoringunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 erwähnten
Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen zufolge
über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden
kann. kann.
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen
(Kautionsversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 (Kautionsversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3
erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags, der ihnen
zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben
werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit und der werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit und der
Ausfalldaten und -beträge. Ausfalldaten und -beträge.
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Einrichtungen
(Kreditversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3 (Kreditversicherungsunternehmen) müssen alle anderen in Artikel 3
erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher erwähnten Daten mitteilen, mit Ausnahme des Geburtsdatums natürlicher
Personen, falls sie nicht darüber verfügen, des Gesamtbetrags, der Personen, falls sie nicht darüber verfügen, des Gesamtbetrags, der
ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich ihnen zufolge über alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich
eingetrieben werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit eingetrieben werden kann, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit
und der Ausfalldaten und -beträge. und der Ausfalldaten und -beträge.
Paragraph 6 betrifft die Verwendung der Erkennungsnummer des Paragraph 6 betrifft die Verwendung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen. In Anbetracht der Nationalregisters der natürlichen Personen. In Anbetracht der
Bemerkung des Ausschusses wird diesbezüglich auf die dem Gesetzentwurf Bemerkung des Ausschusses wird diesbezüglich auf die dem Gesetzentwurf
beigefügte Begründung (Artikel 5-7) verwiesen. beigefügte Begründung (Artikel 5-7) verwiesen.
Artikel 5 Artikel 5
In diesem Artikel wird bestimmt, dass meldepflichtige Einrichtungen In diesem Artikel wird bestimmt, dass meldepflichtige Einrichtungen
der ZKU die Daten monatlich übermitteln müssen, und zwar spätestens der ZKU die Daten monatlich übermitteln müssen, und zwar spätestens
acht Kalendertage nach Monatsende. acht Kalendertage nach Monatsende.
Artikel 6 Artikel 6
Paragraph 1 dieses Artikels ist eine Ergänzung zum lex generalis in Paragraph 1 dieses Artikels ist eine Ergänzung zum lex generalis in
Bezug auf die Ausübung des Zugangs- oder Berichtigungsrechts wie im Bezug auf die Ausübung des Zugangs- oder Berichtigungsrechts wie im
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und im hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und im
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen. Unter vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen. Unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses wird ausdrücklich Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses wird ausdrücklich
dargelegt, dass natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder dargelegt, dass natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder
Berichtigungsrecht anders als vor Ort ausüben möchten, ihrem Antrag Berichtigungsrecht anders als vor Ort ausüben möchten, ihrem Antrag
eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in
diesem ersten Paragraphen erwähnten Identitätsnachweise beifügen diesem ersten Paragraphen erwähnten Identitätsnachweise beifügen
müssen. müssen.
In Artikel 6 § 2 werden in Ausführung von Artikel 12 § 2 des Gesetzes In Artikel 6 § 2 werden in Ausführung von Artikel 12 § 2 des Gesetzes
die Bedingungen für juristische Personen festgelegt, die ihr Zugangs- die Bedingungen für juristische Personen festgelegt, die ihr Zugangs-
oder Berichtigungsrecht ausüben möchten. oder Berichtigungsrecht ausüben möchten.
Um im Fall wiederholter Ausübung des Zugangsrechts die Kosten Um im Fall wiederholter Ausübung des Zugangsrechts die Kosten
zurückfordern zu können, wird vorgesehen, dass die Bank juristischen zurückfordern zu können, wird vorgesehen, dass die Bank juristischen
Personen ab dem dritten Zugangsantrag im Laufe eines Kalenderjahres Personen ab dem dritten Zugangsantrag im Laufe eines Kalenderjahres
eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer pro Antrag in Rechnung eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer pro Antrag in Rechnung
stellen kann. stellen kann.
Artikel 6 § 3 dient der Ausführung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 und § 2 Artikel 6 § 3 dient der Ausführung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 und § 2
Absatz 2 des Gesetzes. Absatz 2 des Gesetzes.
Der Stellungnahme des Ausschusses entsprechend wird in Artikel 12 § 1 Der Stellungnahme des Ausschusses entsprechend wird in Artikel 12 § 1
Absatz 2 des Gesetzes eine Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom Absatz 2 des Gesetzes eine Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, wodurch bestimmte in Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, wodurch bestimmte in
der ZKU registrierte Daten, die auf der Einschätzung meldepflichtiger der ZKU registrierte Daten, die auf der Einschätzung meldepflichtiger
Einrichtungen beruhen, natürlichen Personen, die ihr Zugangs- oder Einrichtungen beruhen, natürlichen Personen, die ihr Zugangs- oder
Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt werden. Der König wird Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt werden. Der König wird
ermächtigt zu bestimmen, welche Daten somit nicht mitgeteilt werden ermächtigt zu bestimmen, welche Daten somit nicht mitgeteilt werden
müssen. In Artikel 12 § 2 zweiter Absatz des Gesetzes ist dieselbe müssen. In Artikel 12 § 2 zweiter Absatz des Gesetzes ist dieselbe
Einschränkung und Ermächtigung des Königs für Begünstigte vorgesehen, Einschränkung und Ermächtigung des Königs für Begünstigte vorgesehen,
die juristische Personen sind. die juristische Personen sind.
In Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes ist in In Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes ist in
Artikel 6 § 3 dieses Entwurfs vorgesehen, dass folgende Daten Artikel 6 § 3 dieses Entwurfs vorgesehen, dass folgende Daten
Begünstigten, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht Begünstigten, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben, nicht
mitgeteilt werden: mitgeteilt werden:
- Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über alle - Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über alle
erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann,
- von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige - von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige
Ausfallwahrscheinlichkeit, Ausfallwahrscheinlichkeit,
- im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes - im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes
erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der
meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag. meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag.
Die Registrierung dieser Daten in der ZKU ist im Rahmen der Die Registrierung dieser Daten in der ZKU ist im Rahmen der
vorbeugenden Kontrolle und einer effizienten, möglichst präzisen vorbeugenden Kontrolle und einer effizienten, möglichst präzisen
Bewertung der vom Finanzsektor getragenen Risiken unerlässlich. Diese Bewertung der vom Finanzsektor getragenen Risiken unerlässlich. Diese
Daten beruhen auf einer von meldepflichtigen Einrichtungen Daten beruhen auf einer von meldepflichtigen Einrichtungen
vorgenommenen internen Einschätzung und gehen aus Bewertungen, vorgenommenen internen Einschätzung und gehen aus Bewertungen,
Berechnungen, Hypothesen und internen, den betreffenden Berechnungen, Hypothesen und internen, den betreffenden
meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen hervor. Sie sind meldepflichtigen Einrichtungen eigenen Systemen hervor. Sie sind
streng vertraulich und gelten als naturgemäß ungeeignet für eine streng vertraulich und gelten als naturgemäß ungeeignet für eine
Verbreitung außerhalb meldepflichtiger Einrichtungen. Somit werden sie Verbreitung außerhalb meldepflichtiger Einrichtungen. Somit werden sie
in der Antwort an Begünstigte, die ihr Zugangs- oder in der Antwort an Begünstigte, die ihr Zugangs- oder
Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt. Berichtigungsrecht ausüben, nicht mitgeteilt.
Ferner ist speziell für Kreditversicherungsverträge eine Ausnahme in Ferner ist speziell für Kreditversicherungsverträge eine Ausnahme in
Bezug auf den gewährten Gesamtbetrag und den aufgenommenen Bezug auf den gewährten Gesamtbetrag und den aufgenommenen
Gesamtbetrag aus allen Verträgen, die dieselben Merkmale aufweisen, Gesamtbetrag aus allen Verträgen, die dieselben Merkmale aufweisen,
vorgesehen. Der registrierte Begünstigte ist nämlich nicht Partei des vorgesehen. Der registrierte Begünstigte ist nämlich nicht Partei des
Vertrags zwischen dem Kreditversicherer und seinem Kunden und der Vertrags zwischen dem Kreditversicherer und seinem Kunden und der
gewährte Betrag, sprich der Betrag der gewährten Deckung, ist das gewährte Betrag, sprich der Betrag der gewährten Deckung, ist das
Ergebnis der Einschätzung dieses Kreditversicherers. Dazu ist Ergebnis der Einschätzung dieses Kreditversicherers. Dazu ist
anzumerken, dass für Kreditversicherungen nur von gewährtem Betrag die anzumerken, dass für Kreditversicherungen nur von gewährtem Betrag die
Rede ist und der Begriff des aufgenommenen Betrags für diese Tätigkeit Rede ist und der Begriff des aufgenommenen Betrags für diese Tätigkeit
keine Anwendung findet. keine Anwendung findet.
Hinsichtlich der Bemerkung des Ausschusses in seiner Stellungnahme Hinsichtlich der Bemerkung des Ausschusses in seiner Stellungnahme
über die Kodierung der Daten in Bezug auf die über die Kodierung der Daten in Bezug auf die
Ausfallwahrscheinlichkeit wird auf die dem Gesetzentwurf beigefügte Ausfallwahrscheinlichkeit wird auf die dem Gesetzentwurf beigefügte
Begründung verwiesen (Artikel 18). Begründung verwiesen (Artikel 18).
In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, ein In seiner Stellungnahme empfiehlt der Ausschuss ebenfalls, ein
Loggingsystem zur Überwachung der Datenzugriffe vorzusehen. Loggingsystem zur Überwachung der Datenzugriffe vorzusehen.
Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass aufgrund von Artikel 16 des Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass aufgrund von Artikel 16 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Zugriffe auf die hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Zugriffe auf die
in der ZKU registrierten Daten zu Konsultierungs- oder in der ZKU registrierten Daten zu Konsultierungs- oder
Fortschreibungszwecken systematisch gespeichert werden. Auf diese Fortschreibungszwecken systematisch gespeichert werden. Auf diese
Weise lassen sich diesbezügliche Unregelmäßigkeiten oder Missbräuche Weise lassen sich diesbezügliche Unregelmäßigkeiten oder Missbräuche
feststellen. Die Empfehlung des Ausschusses, natürliche Personen, die feststellen. Die Empfehlung des Ausschusses, natürliche Personen, die
ihr Zugangsrecht ausüben, von den Nutzern in Kenntnis zu setzen, die ihr Zugangsrecht ausüben, von den Nutzern in Kenntnis zu setzen, die
im Laufe der vergangenen sechs Monate ihre Daten konsultiert oder im Laufe der vergangenen sechs Monate ihre Daten konsultiert oder
aktualisiert haben, ist jedoch nicht umgesetzt worden. aktualisiert haben, ist jedoch nicht umgesetzt worden.
Artikel 7 Artikel 7
In Absatz 1 dieses Artikels ist vorgesehen, dass auf der Einschätzung In Absatz 1 dieses Artikels ist vorgesehen, dass auf der Einschätzung
meldepflichtiger Einrichtungen beruhende Daten, die aus den im meldepflichtiger Einrichtungen beruhende Daten, die aus den im
Kommentar zu Artikel 6 dargelegten Gründen nicht als zur Verbreitung Kommentar zu Artikel 6 dargelegten Gründen nicht als zur Verbreitung
geeignet gelten, auch meldepflichtigen Einrichtungen, die die ZKU geeignet gelten, auch meldepflichtigen Einrichtungen, die die ZKU
konsultieren, nicht mitgeteilt werden. Bei Konsultierung durch konsultieren, nicht mitgeteilt werden. Bei Konsultierung durch
meldepflichtige Einrichtungen wird auch die Bezeichnung der meldepflichtige Einrichtungen wird auch die Bezeichnung der
meldepflichtigen Einrichtung, die die Daten übermittelt hat, nicht meldepflichtigen Einrichtung, die die Daten übermittelt hat, nicht
angezeigt. angezeigt.
Aus Absatz 2 dieses Artikels folgt, dass die Antwort bei Konsultierung Aus Absatz 2 dieses Artikels folgt, dass die Antwort bei Konsultierung
der ZKU durch Kautionsversicherungs- oder der ZKU durch Kautionsversicherungs- oder
Kreditversicherungsunternehmen keine Daten in Bezug auf die Kreditversicherungsunternehmen keine Daten in Bezug auf die
Nichtzahlung enthalten darf. Diese Maßnahme ist die logische Folge der Nichtzahlung enthalten darf. Diese Maßnahme ist die logische Folge der
Tatsache, dass Versicherungsunternehmen der ZKU diese Daten ihrerseits Tatsache, dass Versicherungsunternehmen der ZKU diese Daten ihrerseits
nicht mitteilen. nicht mitteilen.
Artikel 8 Artikel 8
Hinsichtlich der Frage in der Stellungnahme des Ausschusses zur Dauer Hinsichtlich der Frage in der Stellungnahme des Ausschusses zur Dauer
der Aufbewahrung der in der ZKU registrierten Daten ist Folgendes der Aufbewahrung der in der ZKU registrierten Daten ist Folgendes
anzumerken: anzumerken:
Die Dauer für die Aufbewahrung der Daten wird sowohl für Daten zu Die Dauer für die Aufbewahrung der Daten wird sowohl für Daten zu
laufenden Verträgen, für die registrierte Personen ihren laufenden Verträgen, für die registrierte Personen ihren
Verpflichtungen nachkommen, als auch für Daten zu Verträgen, für die Verpflichtungen nachkommen, als auch für Daten zu Verträgen, für die
eine Nichtzahlung festgestellt worden ist, auf ein Jahr festgelegt. eine Nichtzahlung festgestellt worden ist, auf ein Jahr festgelegt.
Eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bedeutet, dass der zum Ende Eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr bedeutet, dass der zum Ende
jedes der letzten zwölf Kalendermonate von den meldepflichtigen jedes der letzten zwölf Kalendermonate von den meldepflichtigen
Einrichtungen mitgeteilte Stand aufbewahrt wird. Die Daten werden Einrichtungen mitgeteilte Stand aufbewahrt wird. Die Daten werden
standardisiert nach verschiedenen Kriterien mitgeteilt und registriert standardisiert nach verschiedenen Kriterien mitgeteilt und registriert
(siehe Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs). Ein solcher Zeitraum ist (siehe Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs). Ein solcher Zeitraum ist
notwendig, damit meldepflichtige Einrichtungen durch Konsultierung der notwendig, damit meldepflichtige Einrichtungen durch Konsultierung der
ZKU das Verhalten der Begünstigten bei Bedarf über einen gewissen ZKU das Verhalten der Begünstigten bei Bedarf über einen gewissen
Zeitraum hinweg beurteilen können (Entwicklung ihrer Verschuldung, in Zeitraum hinweg beurteilen können (Entwicklung ihrer Verschuldung, in
Anspruch genommene Kreditarten, Anzahl Einrichtungen, deren Kunde sie Anspruch genommene Kreditarten, Anzahl Einrichtungen, deren Kunde sie
gewesen sind, ...). gewesen sind, ...).
In dieser Hinsicht ist es ebenfalls sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass In dieser Hinsicht ist es ebenfalls sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass
der Vergleich mit der Zentrale für Kredite an Privatpersonen (ZKP) aus der Vergleich mit der Zentrale für Kredite an Privatpersonen (ZKP) aus
folgenden Gründen hinkt: folgenden Gründen hinkt:
- Die Zielsetzung der ZKP ist die Vorbeugung von Überschuldung, - Die Zielsetzung der ZKP ist die Vorbeugung von Überschuldung,
während die ZKU sich auf Kreditverwaltung und Risikobewertung während die ZKU sich auf Kreditverwaltung und Risikobewertung
konzentriert. konzentriert.
- In der ZKP werden die Daten für jeden Vertrag einzeln registriert, - In der ZKP werden die Daten für jeden Vertrag einzeln registriert,
während die ZKU die Beträge pro Vertragsart zusammenfasst. während die ZKU die Beträge pro Vertragsart zusammenfasst.
- In der ZKP werden die ausstehenden Beträge nicht monatlich - In der ZKP werden die ausstehenden Beträge nicht monatlich
aktualisiert (außer bei Nichtzahlung), während die ZKU den Stand zum aktualisiert (außer bei Nichtzahlung), während die ZKU den Stand zum
Ende jedes der letzten zwölf Monate erfasst. Ende jedes der letzten zwölf Monate erfasst.
- Bei Konsultierung der ZKP werden nur der Stand zum Zeitpunkt der - Bei Konsultierung der ZKP werden nur der Stand zum Zeitpunkt der
Konsultierung und einige Informationen aus der Vergangenheit angezeigt Konsultierung und einige Informationen aus der Vergangenheit angezeigt
(Rückzahlung abgeschlossen seit weniger als drei Monaten und acht (Rückzahlung abgeschlossen seit weniger als drei Monaten und acht
Tagen, Nichtzahlung regularisiert im Laufe der letzten zwölf Monate Tagen, Nichtzahlung regularisiert im Laufe der letzten zwölf Monate
usw.). usw.).
Die Empfehlung des Ausschusses, die Modalitäten für die Aufbewahrung Die Empfehlung des Ausschusses, die Modalitäten für die Aufbewahrung
der Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken im der Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken im
Erlassentwurf zu erläutern, ist nicht umgesetzt worden. Die Erlassentwurf zu erläutern, ist nicht umgesetzt worden. Die
Modalitäten für eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Modalitäten für eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sind dem historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sind dem
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten zu entnehmen und werden Verarbeitung personenbezogener Daten zu entnehmen und werden
angewendet. angewendet.
Zur Information sei noch angemerkt, dass die Bank die Daten nach Zur Information sei noch angemerkt, dass die Bank die Daten nach
Ablauf eines Jahres zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken Ablauf eines Jahres zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken
beziehungsweise zur Verwendung im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom beziehungsweise zur Verwendung im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom
22. Februar 1998 zur Festlegung ihres Grundlagenstatuts ausgeführten 22. Februar 1998 zur Festlegung ihres Grundlagenstatuts ausgeführten
Tätigkeiten in einer Umgebung aufbewahrt, die von der Umgebung, die Tätigkeiten in einer Umgebung aufbewahrt, die von der Umgebung, die
von den meldepflichtigen Einrichtungen zu Konsultierungszwecken von den meldepflichtigen Einrichtungen zu Konsultierungszwecken
genutzt wird, getrennt ist. Sie ist von außerhalb der Bank nicht genutzt wird, getrennt ist. Sie ist von außerhalb der Bank nicht
zugänglich. zugänglich.
In dieser Umgebung, an die täglich Daten zu Personen und ihren In dieser Umgebung, an die täglich Daten zu Personen und ihren
Verträgen aus der Produktionsumgebung übermittelt werden, werden die Verträgen aus der Produktionsumgebung übermittelt werden, werden die
Erkennungsdaten natürlicher Personen in mehrere Tabellen aufgespalten, Erkennungsdaten natürlicher Personen in mehrere Tabellen aufgespalten,
sodass registrierte Personen nur von einer sehr begrenzten Anzahl sodass registrierte Personen nur von einer sehr begrenzten Anzahl
Personalmitglieder der Bank, die ordnungsgemäß zum Zugriff auf diese Personalmitglieder der Bank, die ordnungsgemäß zum Zugriff auf diese
Tabellen ermächtigt sind, identifiziert werden können. Die Tabellen ermächtigt sind, identifiziert werden können. Die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen selbst Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen selbst
ist verschlüsselt. Die Identifizierung registrierter natürlicher ist verschlüsselt. Die Identifizierung registrierter natürlicher
Personen ist notwendig im Rahmen von Kontrollen zur Beurteilung der Personen ist notwendig im Rahmen von Kontrollen zur Beurteilung der
Kohärenz der von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilten Daten, Kohärenz der von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilten Daten,
die zu Berichtigungsanträgen führen können. die zu Berichtigungsanträgen führen können.
Im Rahmen von Suchaufträgen zu wissenschaftlichen oder statistischen Im Rahmen von Suchaufträgen zu wissenschaftlichen oder statistischen
Zwecken beziehungsweise zur vorbeugenden Kontrolle werden die Daten Zwecken beziehungsweise zur vorbeugenden Kontrolle werden die Daten
anonymisiert bereitgestellt. anonymisiert bereitgestellt.
Artikel 9 bis 11 Artikel 9 bis 11
Kapitel 4, das letzte Kapitel, enthält verschiedene Bestimmungen. So Kapitel 4, das letzte Kapitel, enthält verschiedene Bestimmungen. So
ist in Artikel 9 vorgesehen, dass meldepflichtige Einrichtungen die ist in Artikel 9 vorgesehen, dass meldepflichtige Einrichtungen die
ZKU auch über einen Bevollmächtigten konsultieren oder speisen dürfen. ZKU auch über einen Bevollmächtigten konsultieren oder speisen dürfen.
Für die Konsultierung von Daten muss der Bevollmächtigte über Für die Konsultierung von Daten muss der Bevollmächtigte über
dieselben Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Auf dieselben Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Auf
diese Weise wird vermieden, dass eine meldepflichtige Einrichtung über diese Weise wird vermieden, dass eine meldepflichtige Einrichtung über
eine Vollmacht einen Zugang zu den in der ZKU registrierten Daten eine Vollmacht einen Zugang zu den in der ZKU registrierten Daten
erhalten könnte, der über ihren eigenen hinausgeht. Schließlich wird erhalten könnte, der über ihren eigenen hinausgeht. Schließlich wird
das Inkrafttreten ungeachtet der notwendigen Vorarbeiten festgelegt. das Inkrafttreten ungeachtet der notwendigen Vorarbeiten festgelegt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an 15. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Zentrale für Kredite an
Unternehmen Unternehmen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite
an Unternehmen, der Artikel 4, 11, 12 und 25; an Unternehmen, der Artikel 4, 11, 12 und 25;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1994 über die
Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken; Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2011 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2011 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 9. Februar 2011; des Privatlebens vom 9. Februar 2011;
Aufgrund der Stellungnahme CON/2011/20 der Europäischen Zentralbank Aufgrund der Stellungnahme CON/2011/20 der Europäischen Zentralbank
vom 8. März 2011; vom 8. März 2011;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 29. Februar Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 29. Februar
2012; 2012;
Aufgrund der Stellungnahmen folgender Berufsverbände der in Artikel 2 Aufgrund der Stellungnahmen folgender Berufsverbände der in Artikel 2
Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten meldepflichtigen
Einrichtungen: Einrichtungen:
- Febelfin vom 9. März 2012, - Febelfin vom 9. März 2012,
- Belgischer Leasingverband vom 6. März 2012, - Belgischer Leasingverband vom 6. März 2012,
- Belgischer Berufsverband der Factoringgesellschaften vom 1. März - Belgischer Berufsverband der Factoringgesellschaften vom 1. März
2012; 2012;
- Assuralia vom 5. März 2012; - Assuralia vom 5. März 2012;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- die im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle - die im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
der Kreditinstitute vorgesehene Zentrale für Kredite an Unternehmen in der Kreditinstitute vorgesehene Zentrale für Kredite an Unternehmen in
ihrer derzeitigen Form unter anderem angesichts der Entwicklung der ihrer derzeitigen Form unter anderem angesichts der Entwicklung der
Kredittätigkeit nicht mehr ausreicht, um alle erforderlichen Kredittätigkeit nicht mehr ausreicht, um alle erforderlichen
Informationen liefern zu können, die eine angemessene Bewertung Informationen liefern zu können, die eine angemessene Bewertung
seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit
ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde
andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen; andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken ermöglichen;
- durch den am 15. Dezember 2011 von der Abgeordnetenkammer - durch den am 15. Dezember 2011 von der Abgeordnetenkammer
angenommenen Gesetzentwurf über die Zentrale für Kredite an angenommenen Gesetzentwurf über die Zentrale für Kredite an
Unternehmen der derzeitige Rechtsrahmen reformiert wird, um somit die Unternehmen der derzeitige Rechtsrahmen reformiert wird, um somit die
Zentralisierung der Kreditdaten den veränderten Bedürfnissen Zentralisierung der Kreditdaten den veränderten Bedürfnissen
anzupassen; anzupassen;
- durch den vorerwähnten Gesetzentwurf zwar der ausführenden Gewalt - durch den vorerwähnten Gesetzentwurf zwar der ausführenden Gewalt
die Befugnis erteilt worden ist, das Inkrafttretungsdatum des Gesetzes die Befugnis erteilt worden ist, das Inkrafttretungsdatum des Gesetzes
über die Zentrale für Kredite an Unternehmen festzulegen, gleichzeitig über die Zentrale für Kredite an Unternehmen festzulegen, gleichzeitig
aber der 1. Mai 2012 als äußerstes Datum für das Inkrafttreten aber der 1. Mai 2012 als äußerstes Datum für das Inkrafttreten
festgehalten wird; festgehalten wird;
- es unerlässlich ist, dass die im vorliegenden Königlichen Erlass - es unerlässlich ist, dass die im vorliegenden Königlichen Erlass
festgelegten erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum selben festgelegten erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum selben
Zeitpunkt in Kraft treten wie das Gesetz über die Zentrale für Kredite Zeitpunkt in Kraft treten wie das Gesetz über die Zentrale für Kredite
an Unternehmen; an Unternehmen;
- vorliegender Königlicher Erlass also am 1. Mai 2012 in Kraft treten - vorliegender Königlicher Erlass also am 1. Mai 2012 in Kraft treten
muss, zumal der im vorerwähnten Gesetz vom 22. März 1993 festgelegte muss, zumal der im vorerwähnten Gesetz vom 22. März 1993 festgelegte
derzeitige Rechtsrahmen bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die derzeitige Rechtsrahmen bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die
Zentrale für Kredite an Unternehmen aufgehoben wird und somit durch Zentrale für Kredite an Unternehmen aufgehoben wird und somit durch
zeitgleiches Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses eine zeitgleiches Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses eine
Unterbrechung in der Verfügbarkeit der sowohl für die Unterbrechung in der Verfügbarkeit der sowohl für die
Aufsichtsbehörden als auch für den Finanzsektor wesentlichen Kredit- Aufsichtsbehörden als auch für den Finanzsektor wesentlichen Kredit-
und Ausfalldaten vermieden wird; und Ausfalldaten vermieden wird;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.240/2 des Staatsrates vom 18. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.240/2 des Staatsrates vom 18. April
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der
Wirtschaft, der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Wirtschaft, der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Neben den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 4. März Artikel 1 - Neben den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 4. März
2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, nachstehend 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, nachstehend
"Gesetz" genannt, versteht man für die Anwendung des vorliegenden "Gesetz" genannt, versteht man für die Anwendung des vorliegenden
Erlasses unter: Erlasses unter:
1. "Bezugsdatum": den letzten Kalendertag des Monats, auf den sich die 1. "Bezugsdatum": den letzten Kalendertag des Monats, auf den sich die
mitgeteilten Daten beziehen, mitgeteilten Daten beziehen,
2. "Gebietsfremden": Personen, die nicht der Begriffsbestimmung des 2. "Gebietsfremden": Personen, die nicht der Begriffsbestimmung des
Ansässigen entsprechen, Ansässigen entsprechen,
3. "Ausfallbetrag": 3. "Ausfallbetrag":
a) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes: a) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes:
ausstehendes Kapital, erhöht um die vertraglich geschuldeten Zinsen, ausstehendes Kapital, erhöht um die vertraglich geschuldeten Zinsen,
ausgenommen Verzugszinsen und andere Kosten, ausgenommen Verzugszinsen und andere Kosten,
b) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes: b) bei Nichtzahlung gemäß Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes:
gegebenenfalls Schätzung des geschuldeten Betrags, dessen gegebenenfalls Schätzung des geschuldeten Betrags, dessen
vertragsgemäße Rückzahlung die meldepflichtige Einrichtung als vertragsgemäße Rückzahlung die meldepflichtige Einrichtung als
unwahrscheinlich erachtet, sofern keine zweckmäßigen Maßnahmen wie die unwahrscheinlich erachtet, sofern keine zweckmäßigen Maßnahmen wie die
Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden. Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden.
KAPITEL 2 - Registrierung von Daten in der Zentrale KAPITEL 2 - Registrierung von Daten in der Zentrale
Art. 2 - In der Zentrale werden die in Artikel 3 erwähnten Daten für Art. 2 - In der Zentrale werden die in Artikel 3 erwähnten Daten für
alle Vertragstypen registriert, mit Ausnahme von Verträgen mit alle Vertragstypen registriert, mit Ausnahme von Verträgen mit
folgenden Begünstigten: folgenden Begünstigten:
1. einem Kreditinstitut, 1. einem Kreditinstitut,
2. dem Rentenfonds, 2. dem Rentenfonds,
3. einer Einrichtung der Europäischen Union, der Europäischen 3. einer Einrichtung der Europäischen Union, der Europäischen
Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und einer Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und einer
multilateralen Entwicklungsbank wie in Artikel 1 Nummer 19 der multilateralen Entwicklungsbank wie in Artikel 1 Nummer 19 der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 bestimmt, 20. März 2000 bestimmt,
4. einer Zentralbank. 4. einer Zentralbank.
Auch die Daten folgender Verträge werden nicht registriert: Auch die Daten folgender Verträge werden nicht registriert:
1. Verträge, deren Registrierung dem Gesetz vom 10. August 2001 über 1. Verträge, deren Registrierung dem Gesetz vom 10. August 2001 über
die Zentrale für Kredite an Privatpersonen unterliegt, die Zentrale für Kredite an Privatpersonen unterliegt,
2. Verträge, die von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten nach 2. Verträge, die von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten nach
belgischem Recht, die im Ausland ansässig sind, mit gebietsfremden belgischem Recht, die im Ausland ansässig sind, mit gebietsfremden
natürlichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder natürlichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen, beruflichen oder
handwerklichen Tätigkeiten geschlossen werden, handwerklichen Tätigkeiten geschlossen werden,
3. Verträge, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des 3. Verträge, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen, Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen,
4. in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 3 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 12. Juni 4. in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 3 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 12. Juni
1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Verträge. 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Verträge.
Art. 3 - § 1 - In der Zentrale werden zu jedem Begünstigten folgende Art. 3 - § 1 - In der Zentrale werden zu jedem Begünstigten folgende
Daten registriert: Daten registriert:
1. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist: 1. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist:
a) Unternehmensnummer, a) Unternehmensnummer,
b) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, b) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer,
c) Gesellschaftsname, c) Gesellschaftsname,
d) Adresse des Gesellschaftssitzes; wenn der Begünstigte eine d) Adresse des Gesellschaftssitzes; wenn der Begünstigte eine
juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine
Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser
Zweigniederlassung in Belgien, Zweigniederlassung in Belgien,
e) Rechtsform, e) Rechtsform,
f) Rechtslage, f) Rechtslage,
g) wirtschaftliche Tätigkeit, g) wirtschaftliche Tätigkeit,
2. wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist: 2. wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist:
a) Unternehmensnummer, a) Unternehmensnummer,
b) Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, b) Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen,
c) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer, c) von der meldepflichtigen Einrichtung vergebene Kennnummer,
d) Name, d) Name,
e) erster offizieller Vorname, e) erster offizieller Vorname,
f) Geburtsdatum, f) Geburtsdatum,
g) Wohnsitz oder Wohnort, g) Wohnsitz oder Wohnort,
h) Rechtslage, h) Rechtslage,
i) wirtschaftliche Tätigkeit. i) wirtschaftliche Tätigkeit.
§ 2 - In der Zentrale werden zu jedem Vertrag folgende Daten § 2 - In der Zentrale werden zu jedem Vertrag folgende Daten
registriert: registriert:
1. Bezugsdatum der Daten, 1. Bezugsdatum der Daten,
2. gewährter Gesamtbetrag und aufgenommener Gesamtbetrag aus allen 2. gewährter Gesamtbetrag und aufgenommener Gesamtbetrag aus allen
Verträgen, die dieselben Merkmale in Bezug auf alle nachstehend Verträgen, die dieselben Merkmale in Bezug auf alle nachstehend
erwähnten, ebenfalls mitzuteilenden Kriterien aufweisen: erwähnten, ebenfalls mitzuteilenden Kriterien aufweisen:
a) Vertragstyp, a) Vertragstyp,
b) Ursprungslaufzeit, b) Ursprungslaufzeit,
c) Restlaufzeit, c) Restlaufzeit,
d) Währungseinheit, d) Währungseinheit,
e) Land, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, e) Land, in dem der Vertrag geschlossen worden ist,
3. Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über 3. Gesamtbetrag, der der meldepflichtigen Einrichtung zufolge über
alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann, alle erhaltenen Sicherheiten erfolgreich eingetrieben werden kann,
4. von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige 4. von der meldepflichtigen Einrichtung ermittelte einjährige
Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent, Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent,
5. bei Nichtzahlung: 5. bei Nichtzahlung:
a) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes a) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes
erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und -betrag, erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und -betrag,
b) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes b) im Falle einer in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) des Gesetzes
erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der erwähnten Nichtzahlung: Ausfalldatum und, sofern von der
meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag, meldepflichtigen Einrichtung geschätzt, Ausfallbetrag,
6. Name der meldepflichtigen Einrichtung, die diese Daten mitgeteilt 6. Name der meldepflichtigen Einrichtung, die diese Daten mitgeteilt
hat. hat.
Art. 4 - § 1 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Art. 4 - § 1 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und
Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Daten. Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Daten.
§ 2 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte § 2 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f)
erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel
3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe b) und h) erwähnten 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe b) und h) erwähnten
Daten. Daten.
§ 3 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte § 3 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2
Buchstabe h) und § 2 Nr. 3 erwähnten Daten. Buchstabe h) und § 2 Nr. 3 erwähnten Daten.
§ 4 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte § 4 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2
Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Daten. Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Daten.
§ 5 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte § 5 - In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte
Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten Einrichtungen müssen der Zentrale alle in Artikel 3 erwähnten Daten
mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f) mitteilen, mit Ausnahme der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe f)
erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel erwähnten Daten, falls sie nicht darüber verfügen, und der in Artikel
3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5 3 § 1 Nr. 1 Buchstabe f), Nr. 2 Buchstabe h) und § 2 Nr. 3, 4 und 5
erwähnten Daten. erwähnten Daten.
§ 6 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen die Erkennungsnummer des § 6 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen nur mitteilen, wenn der Nationalregisters der natürlichen Personen nur mitteilen, wenn der
betreffende Begünstigte nicht über eine Unternehmensnummer verfügt. betreffende Begünstigte nicht über eine Unternehmensnummer verfügt.
Verfügt der Begünstigte weder über eine Unternehmensnummer noch über Verfügt der Begünstigte weder über eine Unternehmensnummer noch über
eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen,
teilen meldepflichtige Einrichtungen die von ihnen vergebene teilen meldepflichtige Einrichtungen die von ihnen vergebene
Kennnummer mit. Kennnummer mit.
Meldepflichtige Einrichtungen müssen die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Meldepflichtige Einrichtungen müssen die in Artikel 3 § 1 Nr. 1
Buchstabe g) und Nr. 2 Buchstabe i) erwähnten Daten nur mitteilen, Buchstabe g) und Nr. 2 Buchstabe i) erwähnten Daten nur mitteilen,
wenn der Begünstigte ein Gebietsfremder ist. wenn der Begünstigte ein Gebietsfremder ist.
Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnten Daten müssen der Zentrale zum Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnten Daten müssen der Zentrale zum
Stand am Bezugsdatum und spätestens acht Kalendertage nach Monatsende Stand am Bezugsdatum und spätestens acht Kalendertage nach Monatsende
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
KAPITEL 3 - Konsultierung von Daten der Zentrale KAPITEL 3 - Konsultierung von Daten der Zentrale
Art. 6 - § 1 - Natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder Art. 6 - § 1 - Natürliche Personen, die ihr Zugangs- oder
Berichtigungsrecht ausüben möchten, müssen per Post oder über ein Berichtigungsrecht ausüben möchten, müssen per Post oder über ein
Telekommunikationsmittel einen datierten und unterzeichneten Antrag Telekommunikationsmittel einen datierten und unterzeichneten Antrag
einreichen. Ihrem schriftlichen Antrag fügen sie eine deutlich lesbare einreichen. Ihrem schriftlichen Antrag fügen sie eine deutlich lesbare
Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der folgenden Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der folgenden
Identitätsnachweise bei: Identitätsnachweise bei:
- entweder des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die - entweder des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises,
- oder des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das - oder des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das
in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli
1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird,
- oder des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, - oder des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins,
der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem
er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.
Die Bank sendet die Antwort an die im Nationalregister der natürlichen Die Bank sendet die Antwort an die im Nationalregister der natürlichen
Personen vermerkte Adresse oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, Personen vermerkte Adresse oder, in deren Ermangelung, an die Adresse,
die in dem von der natürlichen Person vorgelegten Identitätsnachweis die in dem von der natürlichen Person vorgelegten Identitätsnachweis
angegeben ist. angegeben ist.
§ 2 - Juristische Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht § 2 - Juristische Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht
ausüben möchten, müssen per Post oder über ein ausüben möchten, müssen per Post oder über ein
Telekommunikationsmittel einen Antrag mit folgenden Angaben Telekommunikationsmittel einen Antrag mit folgenden Angaben
einreichen: einreichen:
1. ihrer Unternehmensnummer, 1. ihrer Unternehmensnummer,
2. ihrem Gesellschaftsnamen, 2. ihrem Gesellschaftsnamen,
3. ihrer Rechtsform, 3. ihrer Rechtsform,
4. der Adresse ihres Gesellschaftssitzes; wenn die juristische Person, 4. der Adresse ihres Gesellschaftssitzes; wenn die juristische Person,
die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchte, eine die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht ausüben möchte, eine
juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine juristische Person nach ausländischem Recht ist, die über eine
Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser Zweigniederlassung in Belgien tätig ist: Adresse dieser
Zweigniederlassung in Belgien. Zweigniederlassung in Belgien.
Der schriftliche Antrag muss von einer natürlichen Person datiert und Der schriftliche Antrag muss von einer natürlichen Person datiert und
unterzeichnet werden, die zur Vertretung der juristischen Person unterzeichnet werden, die zur Vertretung der juristischen Person
ermächtigt ist. Juristische Personen fügen ihrem Antrag eine ermächtigt ist. Juristische Personen fügen ihrem Antrag eine
Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die betreffende natürliche Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die betreffende natürliche
Person zur Einreichung des Antrags ermächtigt ist, und eine deutlich Person zur Einreichung des Antrags ermächtigt ist, und eine deutlich
lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in § 1 erwähnten lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite eines der in § 1 erwähnten
Identitätsnachweise dieser natürlichen Person. Identitätsnachweise dieser natürlichen Person.
Die Bank sendet die Antwort an die in der Zentralen Datenbank der Die Bank sendet die Antwort an die in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen erfasste Adresse des Gesellschaftssitzes oder, in deren Unternehmen erfasste Adresse des Gesellschaftssitzes oder, in deren
Ermangelung, an die im Nationalregister der natürlichen Personen Ermangelung, an die im Nationalregister der natürlichen Personen
vermerkte Adresse der ermächtigten natürlichen Person oder, in deren vermerkte Adresse der ermächtigten natürlichen Person oder, in deren
Ermangelung, an die Adresse, die in dem von dieser natürlichen Person Ermangelung, an die Adresse, die in dem von dieser natürlichen Person
vorgelegten Identitätsnachweis angegeben ist. vorgelegten Identitätsnachweis angegeben ist.
Die Bank ist befugt, juristischen Personen, die ihr Zugangsrecht Die Bank ist befugt, juristischen Personen, die ihr Zugangsrecht
ausüben, ab der dritten Ausübung dieses Rechts im Laufe eines ausüben, ab der dritten Ausübung dieses Rechts im Laufe eines
Kalenderjahres eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer in Kalenderjahres eine Gebühr von zehn Euro ohne Mehrwertsteuer in
Rechnung zu stellen. Rechnung zu stellen.
§ 3 - Die in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b) erwähnten Daten § 3 - Die in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b) erwähnten Daten
werden in der Antwort der Zentrale nicht mitgeteilt. werden in der Antwort der Zentrale nicht mitgeteilt.
Die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten, die von den in Artikel 2 Die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten, die von den in Artikel 2
Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Nr. 4 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen
Einrichtungen übermittelt werden, werden in der Antwort der Zentrale Einrichtungen übermittelt werden, werden in der Antwort der Zentrale
ebenfalls nicht mitgeteilt. ebenfalls nicht mitgeteilt.
Art. 7 - Bei Konsultierung der Zentrale durch meldepflichtige Art. 7 - Bei Konsultierung der Zentrale durch meldepflichtige
Einrichtungen enthält die Antwort die registrierten Daten mit Ausnahme Einrichtungen enthält die Antwort die registrierten Daten mit Ausnahme
der in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe b) und 6 erwähnten Daten. der in Artikel 3 § 2 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe b) und 6 erwähnten Daten.
Bei Konsultierung der Zentrale durch die in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe Bei Konsultierung der Zentrale durch die in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe
d) und e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen d) und e) des Gesetzes erwähnten meldepflichtigen Einrichtungen
enthält die Antwort darüber hinaus auch nicht die in Artikel 3 § 2 Nr. enthält die Antwort darüber hinaus auch nicht die in Artikel 3 § 2 Nr.
5 Buchstabe a) erwähnten Daten. 5 Buchstabe a) erwähnten Daten.
Art. 8 - Die in der Zentrale registrierten Daten werden zu Art. 8 - Die in der Zentrale registrierten Daten werden zu
Konsultierungszwecken bis zu einem Jahr nach ihrem Bezugsdatum Konsultierungszwecken bis zu einem Jahr nach ihrem Bezugsdatum
aufbewahrt. Die Bank hat jedoch das Recht, die Daten zu den in Artikel aufbewahrt. Die Bank hat jedoch das Recht, die Daten zu den in Artikel
18 des Gesetzes erwähnten Zwecken länger aufzubewahren. 18 des Gesetzes erwähnten Zwecken länger aufzubewahren.
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 9 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen zur Mitteilung von Daten Art. 9 - Meldepflichtige Einrichtungen dürfen zur Mitteilung von Daten
an die Zentrale oder zur Konsultierung dieser Daten nur andere an die Zentrale oder zur Konsultierung dieser Daten nur andere
meldepflichtige Einrichtungen bevollmächtigen. Für die Konsultierung meldepflichtige Einrichtungen bevollmächtigen. Für die Konsultierung
von Daten muss der Bevollmächtigte mindestens über dieselben von Daten muss der Bevollmächtigte mindestens über dieselben
Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. In jedem Fall Konsultierungsrechte verfügen wie der Vollmachtgeber. In jedem Fall
wird der Zentrale vorab eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. wird der Zentrale vorab eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1994 über die Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1994 über die
Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken, abgeändert durch Zentralisierung von Informationen über Kreditrisiken, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird aufgehoben. den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999, wird aufgehoben.
Art. 11 - Folgende Rechtsvorschriften werden mit 1. Mai 2012 wirksam: Art. 11 - Folgende Rechtsvorschriften werden mit 1. Mai 2012 wirksam:
1. das Gesetz vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an 1. das Gesetz vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an
Unternehmen, Unternehmen,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Wirtschaft
zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für
Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2012 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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