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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 15 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot |
le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et | vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter |
appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour | van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven |
les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les | voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de |
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale | |
Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont | Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij |
affectés | daartoe hebben aangewend |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à | ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model |
l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses | van het verslag bedoeld in artikel 94ter van het Kieswetboek dat |
de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis | bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor |
politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales | verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de |
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale | |
et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés, établi par le Service | Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | daartoe hebben aangewend, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | |
adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril | vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot |
2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code | vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter |
électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale | van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven |
engagées pour les candidats et les partis politiques en cas | voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de |
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale | |
d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des | Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij |
fonds qu'ils y ont affectés. | daartoe hebben aangewend. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 juin 2003. | Gegeven te Brussel, 15 juni 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des | 18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des |
in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu | in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu |
bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien | bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien |
eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen | eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und den Ursprung der von ihnen zur Deckung | Gesetzgebenden Kammern und den Ursprung der von ihnen zur Deckung |
dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten | dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch | Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch |
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19. | das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19. |
Mai 1994 und 2. April 2003; | Mai 1994 und 2. April 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; | Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung | In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung |
und Kontrolle der Wahlausgaben durch das vorerwähnte Gesetz vom 2. | und Kontrolle der Wahlausgaben durch das vorerwähnte Gesetz vom 2. |
April 2003 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die | April 2003 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die |
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der | Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der |
Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen | Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen |
vom 18. Mai 2003 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern richtig | vom 18. Mai 2003 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern richtig |
einschätzen können, das Muster des Berichts, den sie zwecks | einschätzen können, das Muster des Berichts, den sie zwecks |
Festhaltung der von den Kandidaten und von den politischen Parteien | Festhaltung der von den Kandidaten und von den politischen Parteien |
für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel | für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel |
und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben | und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben |
benutzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festgelegt werden | benutzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festgelegt werden |
muss, | muss, |
Erlässt : | Erlässt : |
Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände | Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände |
der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den | der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den |
Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel | Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel |
für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern | für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben | und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben |
benutzten Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage | benutzten Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage |
zu vorliegendem Erlass. | zu vorliegendem Erlass. |
Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des | Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des |
Musters des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, | Musters des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, |
der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen | der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen |
Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die | Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die | Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die |
Regional- und Gemeinschaftsräte festzuhalten, wird aufgehoben. | Regional- und Gemeinschaftsräte festzuhalten, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 18. April 2003 | Brüssel, den 18. April 2003 |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts | Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts |
(1) | (1) |
Wahl vom . . . . . für . . . . . (2) | Wahl vom . . . . . für . . . . . (2) |
...........................................................................Wahlkollegium/Wahlkreis | ...........................................................................Wahlkollegium/Wahlkreis |
. . . . . (3) | . . . . . (3) |
Politische Formation: . . . . . (4) | Politische Formation: . . . . . (4) |
Liste Nr.: . . . . . (5) | Liste Nr.: . . . . . (5) |
I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten | I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für | II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für |
Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder | Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder |
des betreffenden Wahlkreises | des betreffenden Wahlkreises |
a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6) | a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6) |
b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten | b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten |
Aufstellung: | Aufstellung: |
1. Gesamtbetrag: . . . . . (7) | 1. Gesamtbetrag: . . . . . (7) |
2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8) | 2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8) |
III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der | III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der |
politischen Partei | politischen Partei |
Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über | Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über |
den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung | den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung |
erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies | erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies |
gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n) | gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n) |
politische(n) Partei(en): . . . . . | politische(n) Partei(en): . . . . . |
IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/des | IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/des |
Wahlkreises . . . . . (9) | Wahlkreises . . . . . (9) |
a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 | a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen |
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene | der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 des | Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 des |
Wahlgesetzbuches erwähnte Erklärungspflicht: . . . . . | Wahlgesetzbuches erwähnte Erklärungspflicht: . . . . . |
b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli | b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli |
1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die | 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die |
Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene | Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und | Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und |
Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . . | Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . . |
c) Andere Bemerkungen: . . . . . | c) Andere Bemerkungen: . . . . . |
Unterschrift des Vorsitzenden : | Unterschrift des Vorsitzenden : |
Anlagen: | Anlagen: |
Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): | Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): |
a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der | a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der |
tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben | tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben |
angegeben wird, | angegeben wird, |
b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen | b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen |
Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien | Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien |
gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des | gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des |
betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an | betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an |
diesen Ausgaben angegeben werden, | diesen Ausgaben angegeben werden, |
c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, | c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, |
die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches | die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches |
angefordert und erteilt worden sind. | angefordert und erteilt worden sind. |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der | (1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für | Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für |
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erstellt werden. | die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erstellt werden. |
Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den | Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den |
politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen | politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen |
eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss binnen fünfundsiebzig | eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss binnen fünfundsiebzig |
Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt | Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt |
werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes | werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes |
und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die | und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die |
Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt. | Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt. |
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des | Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des |
Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster | Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster |
Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder | Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder |
Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf | Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf |
Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann. | Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder |
Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die | Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die |
Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der | Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der |
Kandidaten und eingetragenen Wähler. | Kandidaten und eingetragenen Wähler. |
Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht | Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht |
pro Versammlung erstellt werden. | pro Versammlung erstellt werden. |
(2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender | (2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender |
Bericht erstellt wird, angeben. | Bericht erstellt wird, angeben. |
(3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats | (3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats |
(französisches oder niederländisches) oder den betreffenden Wahlkreis | (französisches oder niederländisches) oder den betreffenden Wahlkreis |
für die Wahl der Abgeordnetenkammer angeben. | für die Wahl der Abgeordnetenkammer angeben. |
(4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für | (4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für |
jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, | jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, |
erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre | erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre |
vollständige Bezeichnung angeben. | vollständige Bezeichnung angeben. |
(5) Die laufende Nummer der Liste angeben. | (5) Die laufende Nummer der Liste angeben. |
(6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der | (6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der |
politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden | politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden |
Wahlkreises angeben. | Wahlkreises angeben. |
(7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote | (7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote |
6). In diesem Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete | 6). In diesem Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete |
Betrag zehn Prozent des Betrags, der fünfundzwanzig Prozent des unter | Betrag zehn Prozent des Betrags, der fünfundzwanzig Prozent des unter |
Buchstabe a) angegebenen Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe | Buchstabe a) angegebenen Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe |
Fussnote 6). | Fussnote 6). |
(8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet | (8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet |
wird, in EUR angeben. | wird, in EUR angeben. |
(9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In | (9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In |
dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle | dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle |
Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von | Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von |
eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter | eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter |
§ 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. | § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. |
(10) In den unter den Buchstaben a) , b) und c) erwähnten Erklärungen | (10) In den unter den Buchstaben a) , b) und c) erwähnten Erklärungen |
werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§ | werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§ |
1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die | 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die |
Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgeteilt werden. | Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgeteilt werden. |
Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmung ist in | Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmung ist in |
diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden : | diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden : |
- Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), | - Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), |
- schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder | - schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder |
Wahlprospekten usw.), | Wahlprospekten usw.), |
- visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate | - visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate |
usw.). | usw.). |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |