← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation de valeurs mobilières "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation de valeurs mobilières | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
15 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 15 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les lois sur les | Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de |
sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant | wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 |
l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation de | en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november |
valeurs mobilières | 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 |
7 avril 1995 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, | april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, |
coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant l'arrêté royal n° 62 du | gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk |
10 novembre 1967 favorisant la circulation de valeurs mobilières, | besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | de effecten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les | vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op |
lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et | de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot |
modifiant l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la | wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter |
circulation de valeurs mobilières. | bevordering van de omloop van de effecten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 juin 1999. | Gegeven te Brussel, 15 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der am 30. November 1935 | 7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der am 30. November 1935 |
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur | koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur |
Förderung des Umlaufs von Wertpapieren | Förderung des Umlaufs von Wertpapieren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Abänderungen der koordinierten Gesetze über die | KAPITEL I - Abänderungen der koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften | Handelsgesellschaften |
Artikel 1 - In Artikel 30 Absatz 1 Nr. 10 der am 10. November 1935 | Artikel 1 - In Artikel 30 Absatz 1 Nr. 10 der am 10. November 1935 |
[sic, zu lesen ist: am 30. November 1935] koordinierten Gesetze über | [sic, zu lesen ist: am 30. November 1935] koordinierten Gesetze über |
die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember | die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember |
1984, werden die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten » | 1984, werden die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten » |
durch die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten oder | durch die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten oder |
entmaterialisiert sind » ersetzt. | entmaterialisiert sind » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 41 § 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 2 - Artikel 41 § 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert |
durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli | durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli |
1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 41 - § 1 - Das Kapital der Aktiengesellschaften ist in Aktien | « Art. 41 - § 1 - Das Kapital der Aktiengesellschaften ist in Aktien |
mit oder ohne Wertangabe zerlegt. Neben den Aktien, die das | mit oder ohne Wertangabe zerlegt. Neben den Aktien, die das |
Grundkapital vertreten, können Gewinnanteile oder ähnliche Wertpapiere | Grundkapital vertreten, können Gewinnanteile oder ähnliche Wertpapiere |
ausgegeben werden. Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung | ausgegeben werden. Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung |
bestimmt. | bestimmt. |
Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind | Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind |
entmaterialisiert. | entmaterialisiert. |
Inhaberaktien können in Aktienabschnitte gestückelt werden, die bei | Inhaberaktien können in Aktienabschnitte gestückelt werden, die bei |
Anhäufung einer ausreichenden Anzahl dieselben Rechte wie die einzelne | Anhäufung einer ausreichenden Anzahl dieselben Rechte wie die einzelne |
Aktie gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71. | Aktie gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71. |
Die Gesellschaft kann entweder aus eigener Initiative bei der Ausgabe | Die Gesellschaft kann entweder aus eigener Initiative bei der Ausgabe |
oder später auf Antrag und auf Kosten des Inhabers durch Umwandlung | oder später auf Antrag und auf Kosten des Inhabers durch Umwandlung |
bestehender Inhaberaktien ein oder mehrere globale Inhaberpapiere, die | bestehender Inhaberaktien ein oder mehrere globale Inhaberpapiere, die |
Inhaberaktien mit aufeinanderfolgenden Nummern vertreten, schaffen. | Inhaberaktien mit aufeinanderfolgenden Nummern vertreten, schaffen. |
Jeder andere Eintausch oder jede andere Zusammenlegung von Aktien | Jeder andere Eintausch oder jede andere Zusammenlegung von Aktien |
erfolgt unbeschadet des Artikels 46 Absatz 3 unter den Bedingungen und | erfolgt unbeschadet des Artikels 46 Absatz 3 unter den Bedingungen und |
nach den Modalitäten, die in der Satzung bestimmt sind. | nach den Modalitäten, die in der Satzung bestimmt sind. |
Inhaberaktien und Aktienabschnitte oder globale Wertpapiere, die | Inhaberaktien und Aktienabschnitte oder globale Wertpapiere, die |
Inhaberaktien vertreten, tragen eine laufende Nummer. » | Inhaberaktien vertreten, tragen eine laufende Nummer. » |
Art. 3 - In Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert |
durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli | durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli |
1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 1bis - Entmaterialisierte Aktien werden durch eine Buchung auf | « § 1bis - Entmaterialisierte Aktien werden durch eine Buchung auf |
einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer | einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer |
zugelassenen Einrichtung, die mit der Führung der Konten beauftragt | zugelassenen Einrichtung, die mit der Führung der Konten beauftragt |
ist, nachstehend zugelassener Kontenführer genannt, repräsentiert. | ist, nachstehend zugelassener Kontenführer genannt, repräsentiert. |
Auf einem Konto gebuchte Aktien werden durch Überweisung von Konto auf | Auf einem Konto gebuchte Aktien werden durch Überweisung von Konto auf |
Konto übertragen. | Konto übertragen. |
Artikel 43 Absatz 4 ist auf Wertpapierkonten auf den Namen mehrerer | Artikel 43 Absatz 4 ist auf Wertpapierkonten auf den Namen mehrerer |
Personen anwendbar. | Personen anwendbar. |
Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die Einrichtung, die mit | Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die Einrichtung, die mit |
der Liquidation der Geschäfte mit entmaterialisierten Wertpapieren | der Liquidation der Geschäfte mit entmaterialisierten Wertpapieren |
beauftragt ist, nachstehend Liquidationseinrichtung genannt. Die | beauftragt ist, nachstehend Liquidationseinrichtung genannt. Die |
Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein | Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein |
pro Einrichtungskategorie von Ihm zugelassen. | pro Einrichtungskategorie von Ihm zugelassen. |
Die Anzahl der zu jedem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen | Die Anzahl der zu jedem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen |
entmaterialisierten Aktien wird pro Aktiengattung ins Aktienbuch auf | entmaterialisierten Aktien wird pro Aktiengattung ins Aktienbuch auf |
den Namen der Liquidationseinrichtung eingetragen. » | den Namen der Liquidationseinrichtung eingetragen. » |
Art. 4 - In Artikel 42 dritter Gedankenstrich derselben koordinierten | Art. 4 - In Artikel 42 dritter Gedankenstrich derselben koordinierten |
Gesetze werden die Wörter « oder in entmaterialisierte Wertpapiere » | Gesetze werden die Wörter « oder in entmaterialisierte Wertpapiere » |
nach den Wörtern « in Inhaberpapiere » eingefügt. | nach den Wörtern « in Inhaberpapiere » eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 50 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das | Art. 5 - Artikel 50 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1961, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 30. Juni 1961, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Sind sie in entmaterialisierter Form ausgegeben worden, ist Artikel | « Sind sie in entmaterialisierter Form ausgegeben worden, ist Artikel |
41 § 1bis anwendbar. » | 41 § 1bis anwendbar. » |
Art. 6 - In Artikel 74 § 1 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 6 - In Artikel 74 § 1 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, werden zwischen den |
Wörtern « oder die Inhaberaktien » und den Wörtern « an den in der | Wörtern « oder die Inhaberaktien » und den Wörtern « an den in der |
Einladung angegebenen Orten » die Wörter « oder eine vom zugelassenen | Einladung angegebenen Orten » die Wörter « oder eine vom zugelassenen |
Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellte | Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellte |
Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der | Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der |
entmaterialisierten Aktien bis zum Datum der Hauptversammlung » | entmaterialisierten Aktien bis zum Datum der Hauptversammlung » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 88 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch | Art. 7 - Artikel 88 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 9. März 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 9. März 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 88 - Schuldverschreibungen sind Inhaber-, Namens- oder | « Art. 88 - Schuldverschreibungen sind Inhaber-, Namens- oder |
entmaterialisierte Schuldverschreibungen. Entmaterialisierte | entmaterialisierte Schuldverschreibungen. Entmaterialisierte |
Schuldverschreibungen werden durch eine Buchung auf einem Konto auf | Schuldverschreibungen werden durch eine Buchung auf einem Konto auf |
den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einem vom König | den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einem vom König |
zugelassenen Kontenführer repräsentiert. | zugelassenen Kontenführer repräsentiert. |
Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind | Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 8 - Artikel 100 derselben koordinierten Gesetze wird durch einen | Art. 8 - Artikel 100 derselben koordinierten Gesetze wird durch einen |
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Durch Auslosung rückzahlbare Schuldverschreibungen können keine | « Durch Auslosung rückzahlbare Schuldverschreibungen können keine |
entmaterialisierte Form im Sinne von Artikel 88 annehmen. » | entmaterialisierte Form im Sinne von Artikel 88 annehmen. » |
Art. 9 - Artikel 101bis, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1962 | Art. 9 - Artikel 101bis, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1962 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird wie folgt | und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird wieder aufgenommen: | 1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird wieder aufgenommen: |
« Diese lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind | « Diese lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind |
entmaterialisiert. Entmaterialisierte Optionsscheine werden durch eine | entmaterialisiert. Entmaterialisierte Optionsscheine werden durch eine |
Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers | Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers |
bei einem vom König zugelassenen Kontenführer repräsentiert. » | bei einem vom König zugelassenen Kontenführer repräsentiert. » |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind | « Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 10 - In Abschnitt IV derselben koordinierten Gesetze wird ein « § | Art. 10 - In Abschnitt IV derselben koordinierten Gesetze wird ein « § |
3bis - Von Aktiengesellschaften ausgegebene entmaterialisierte | 3bis - Von Aktiengesellschaften ausgegebene entmaterialisierte |
Wertpapiere », der die Artikel 52octies/1 bis 52octies/7 umfasst, | Wertpapiere », der die Artikel 52octies/1 bis 52octies/7 umfasst, |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 52octies/1 - Zugelassene Kontenführer müssen entmaterialisierte | « Art. 52octies/1 - Zugelassene Kontenführer müssen entmaterialisierte |
Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung | Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung |
halten, auf gesonderten Konten führen, die bei der | halten, auf gesonderten Konten führen, die bei der |
Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie | Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie |
als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt, | als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt, |
eröffnet sind. | eröffnet sind. |
In vorliegendem Artikel erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere, die | In vorliegendem Artikel erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere, die |
ein zugelassener Kontenführer einem anderen zugelassenen Kontenführer | ein zugelassener Kontenführer einem anderen zugelassenen Kontenführer |
verpfändet, dürfen jedoch bei letzterem auf einem besonderen | verpfändet, dürfen jedoch bei letzterem auf einem besonderen |
Pfandkonto geführt werden. | Pfandkonto geführt werden. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der König | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der König |
spezifische Regeln erlassen in bezug auf die kontenmässige Führung in | spezifische Regeln erlassen in bezug auf die kontenmässige Führung in |
vorliegendem Artikel erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere durch | vorliegendem Artikel erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere durch |
eine Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei | eine Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei |
einer anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter | einer anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter |
Wertpapiere zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu | Wertpapiere zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu |
vereinfachen. | vereinfachen. |
Art. 52octies/2 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder | Art. 52octies/2 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder |
kaufmännischen Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren, die in | kaufmännischen Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren, die in |
Artikel 52octies/1 erwähnt sind, erfolgt die Besitzeinweisung auf | Artikel 52octies/1 erwähnt sind, erfolgt die Besitzeinweisung auf |
gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere auf ein bei einem | gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere auf ein bei einem |
Kontenführer auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes | Kontenführer auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes |
Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden nach ihrer Art | Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden nach ihrer Art |
identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne | identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne |
weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. | weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. |
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener | § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener |
Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, | Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, |
das Pfandrecht an den in Artikel 52octies/1 erwähnten Wertpapieren, | das Pfandrecht an den in Artikel 52octies/1 erwähnten Wertpapieren, |
die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse | die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse |
zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, | zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, |
anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden | anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden |
oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide | oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide |
Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens | Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens |
zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im | zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im |
Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens | Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens |
bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den | bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den |
Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der | Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der |
Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des | Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des |
Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, | Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, |
verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. | verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. |
Art. 52octies/3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel und in | Art. 52octies/3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel und in |
Artikel 52octies/6 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer in | Artikel 52octies/6 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer in |
Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere ihre | Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere ihre |
unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem zugelassenen Kontenführer | unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem zugelassenen Kontenführer |
gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, | gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, |
geltend machen. | geltend machen. |
Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen | Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der in | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der in |
Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere, die der | Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere, die der |
zugelassene Kontenführer schuldet, auf kollektive Weise auf die | zugelassene Kontenführer schuldet, auf kollektive Weise auf die |
Gesamtheit der entmaterialisierten Wertpapiere derselben Gattung, die | Gesamtheit der entmaterialisierten Wertpapiere derselben Gattung, die |
auf den Namen des zugelassenen Kontenführers bei anderen zugelassenen | auf den Namen des zugelassenen Kontenführers bei anderen zugelassenen |
Kontenführern oder bei der Liquidationseinrichtung gebucht sind. | Kontenführern oder bei der Liquidationseinrichtung gebucht sind. |
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit | Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit |
zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten | zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten |
geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
Ist der zugelassene Kontenführer selbst Eigentümer einer Anzahl | Ist der zugelassene Kontenführer selbst Eigentümer einer Anzahl |
entmaterialisierter Wertpapiere derselben Gattung, wird ihm bei der | entmaterialisierter Wertpapiere derselben Gattung, wird ihm bei der |
Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere | Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere |
zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben | zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben |
Gattung, die er für Rechnung Dritter hält, übrigbleibt. | Gattung, die er für Rechnung Dritter hält, übrigbleibt. |
Wenn eine Zwischenperson in Artikel 52octies/1 erwähnte | Wenn eine Zwischenperson in Artikel 52octies/1 erwähnte |
entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person auf | entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person auf |
ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf | ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf |
der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden | der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden |
ist, vom zugelassenen Kontenführer die Herausgabe des Guthabens | ist, vom zugelassenen Kontenführer die Herausgabe des Guthabens |
fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten | fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten |
gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den | gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den |
vorhergehenden Absätzen bestimmten Regeln geltend gemacht. | vorhergehenden Absätzen bestimmten Regeln geltend gemacht. |
Die Herausgabe der in Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten | Die Herausgabe der in Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten |
Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei | Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei |
einem anderen zugelassenen Kontenführer, der von der Person, die ihren | einem anderen zugelassenen Kontenführer, der von der Person, die ihren |
Herausgabeanspruch geltend macht, bestimmt wird. | Herausgabeanspruch geltend macht, bestimmt wird. |
Art. 52octies/4 - Drittpfändung ist auf Konten für entmaterialisierte | Art. 52octies/4 - Drittpfändung ist auf Konten für entmaterialisierte |
Wertpapiere, die bei der Liquidationseinrichtung auf den Namen eines | Wertpapiere, die bei der Liquidationseinrichtung auf den Namen eines |
zugelassenen Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. | zugelassenen Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 52octies/3 dürfen Gläubiger des | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 52octies/3 dürfen Gläubiger des |
Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs des Eigentümers oder in allen | Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs des Eigentümers oder in allen |
anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren | anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren |
Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf | Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf |
einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder | einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder |
Hinzurechnung der Wertpapiere, die aufgrund von | Hinzurechnung der Wertpapiere, die aufgrund von |
Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag | Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag |
oder Terminverbindlichkeiten am Tag des Konkurses oder der | oder Terminverbindlichkeiten am Tag des Konkurses oder der |
Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses | Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses |
Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem | Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem |
verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur | verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur |
Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt | Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt |
ist. | ist. |
Art. 52octies/5 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und | Art. 52octies/5 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und |
Kapitale entmaterialisierter Wertpapiere an die | Kapitale entmaterialisierter Wertpapiere an die |
Liquidationseinrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung. | Liquidationseinrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung. |
Die Liquidationseinrichtung überträgt den zugelassenen Kontenführern | Die Liquidationseinrichtung überträgt den zugelassenen Kontenführern |
diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der | diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der |
entmaterialisierten Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren | entmaterialisierten Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren |
Namen gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die | Namen gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die |
Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. | Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. |
Art. 52octies/6 - Alle Gesellschafterrechte des Eigentümers | Art. 52octies/6 - Alle Gesellschafterrechte des Eigentümers |
entmaterialisierter Wertpapiere werden unter Vorlage einer vom | entmaterialisierter Wertpapiere werden unter Vorlage einer vom |
zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung | zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung |
ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl | ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl |
entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser | entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser |
Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner | Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner |
Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. | Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. |
Art. 52octies/7 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel | Art. 52octies/7 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel |
52octies/1 bis 52octies/6 kann der König Bedingungen für die | 52octies/1 bis 52octies/6 kann der König Bedingungen für die |
Kontenführung seitens der zugelassenen Kontenführer, Funktionsweise | Kontenführung seitens der zugelassenen Kontenführer, Funktionsweise |
der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Bescheinigungen | der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Bescheinigungen |
und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den | und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den |
zugelassenen Kontenführern und von der Liquidationseinrichtung zu | zugelassenen Kontenführern und von der Liquidationseinrichtung zu |
zahlen sind, bestimmen. » | zahlen sind, bestimmen. » |
KAPITEL II. - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. | KAPITEL II. - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. |
November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren | November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren |
Art. 11 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November | Art. 11 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November |
1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren wird wie folgt | 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. In § 1 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter | « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
Wertpapieren alle in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 | Wertpapieren alle in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 |
über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte definierten Wertpapiere, | über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte definierten Wertpapiere, |
die auf fungibler Basis umlaufen können, ungeachtet dessen, ob sie | die auf fungibler Basis umlaufen können, ungeachtet dessen, ob sie |
materialisiert oder entmaterialisiert sind, Inhaber-, Order- oder | materialisiert oder entmaterialisiert sind, Inhaber-, Order- oder |
Namenspapiere sind, und ungeachtet der Form, in der sie nach dem | Namenspapiere sind, und ungeachtet der Form, in der sie nach dem |
Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. Die Bestimmungen | Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. Die Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses sind jedoch nicht auf die | des vorliegenden Erlasses sind jedoch nicht auf die |
entmaterialisierten Wertpapiere anwendbar, die in den am 30. November | entmaterialisierten Wertpapiere anwendbar, die in den am 30. November |
1935 koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften, im Gesetz | 1935 koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften, im Gesetz |
vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und | vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und |
die geldpolitischen Instrumente oder im Gesetz vom 22. Juli 1991 über | die geldpolitischen Instrumente oder im Gesetz vom 22. Juli 1991 über |
die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate erwähnt sind. » | die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate erwähnt sind. » |
2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Der König bestimmt die für vorliegenden Erlass notwendigen | « Der König bestimmt die für vorliegenden Erlass notwendigen |
Ausführungsmassnahmen. Er legt unter anderem Bedingungen für die | Ausführungsmassnahmen. Er legt unter anderem Bedingungen für die |
Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, Art | Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, Art |
der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie fällige | der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie fällige |
Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von der | Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von der |
überberuflichen Einrichtung zu zahlen sind, fest. » | überberuflichen Einrichtung zu zahlen sind, fest. » |
Art. 12 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende |
Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
« Die Mitglieder müssen Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und | « Die Mitglieder müssen Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und |
für eigene Rechnung halten und die bei der überberuflichen Einrichtung | für eigene Rechnung halten und die bei der überberuflichen Einrichtung |
hinterlegt worden sind, auf gesonderten Konten, die bei dieser | hinterlegt worden sind, auf gesonderten Konten, die bei dieser |
Einrichtung eröffnet sind, führen. | Einrichtung eröffnet sind, führen. |
Wertpapiere, die ein Mitglied einem anderen Mitglied verpfändet, | Wertpapiere, die ein Mitglied einem anderen Mitglied verpfändet, |
können jedoch gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses bei letzterem | können jedoch gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses bei letzterem |
auf einem besonderen Pfandkonto geführt werden. | auf einem besonderen Pfandkonto geführt werden. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden |
Artikels kann der König spezifische Regeln erlassen in bezug auf die | Artikels kann der König spezifische Regeln erlassen in bezug auf die |
kontenmässige Führung von Wertpapieren durch eine angeschlossene | kontenmässige Führung von Wertpapieren durch eine angeschlossene |
Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei einer | Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei einer |
anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter Wertpapiere | anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter Wertpapiere |
zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. » | zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. » |
Art. 13 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch | Art. 13 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmungen | das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 5 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder | « Art. 5 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder |
kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Wertpapieren erfolgt die | kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Wertpapieren erfolgt die |
Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere | Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere |
auf ein bei einem Mitglied auf den Namen einer zu vereinbarenden | auf ein bei einem Mitglied auf den Namen einer zu vereinbarenden |
Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden | Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden |
nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte | nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte |
Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten | Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten |
gegenüber wirksam. | gegenüber wirksam. |
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener | § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener |
Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, | Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, |
das Pfandrecht an Wertpapieren, die vorliegendem Erlass unterliegen | das Pfandrecht an Wertpapieren, die vorliegendem Erlass unterliegen |
und entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse | und entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse |
zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, | zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, |
anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden | anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden |
oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide | oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide |
Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens | Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens |
zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im | zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im |
Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens | Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens |
bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den | bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den |
Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der | Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der |
Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des | Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des |
Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, | Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, |
verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. » | verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. » |
Art. 14 - Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben. | Art. 14 - Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch | Art. 15 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 10 - Vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel und in Artikel | « Art. 10 - Vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel und in Artikel |
11 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer fungibler Wertpapiere | 11 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer fungibler Wertpapiere |
ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem Mitglied gegenüber, bei | ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem Mitglied gegenüber, bei |
dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, geltend machen. | dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, geltend machen. |
Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen | Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler |
Wertpapiere, die ein Mitglied schuldet, auf kollektive Weise auf die | Wertpapiere, die ein Mitglied schuldet, auf kollektive Weise auf die |
Gesamtheit der fungiblen Wertpapiere derselben Gattung, die auf den | Gesamtheit der fungiblen Wertpapiere derselben Gattung, die auf den |
Namen des Mitglieds bei anderen Mitgliedern oder bei der | Namen des Mitglieds bei anderen Mitgliedern oder bei der |
überberuflichen Einrichtung gebucht sind. Die Anwendung des | überberuflichen Einrichtung gebucht sind. Die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses wird durch die Hinterlegung dieser Wertpapiere | vorliegenden Erlasses wird durch die Hinterlegung dieser Wertpapiere |
seitens des Mitglieds oder der überberuflichen Einrichtung bei anderen | seitens des Mitglieds oder der überberuflichen Einrichtung bei anderen |
Verwahrern in Belgien oder im Ausland per Überweisung auf ein Konto | Verwahrern in Belgien oder im Ausland per Überweisung auf ein Konto |
oder auf andere Weise keineswegs beeinträchtigt. | oder auf andere Weise keineswegs beeinträchtigt. |
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit | Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit |
zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten | zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten |
geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
Ist das Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl gebuchter Wertpapiere | Ist das Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl gebuchter Wertpapiere |
derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden | derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die nach Rückzahlung | Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die nach Rückzahlung |
der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die er für Rechnung | der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die er für Rechnung |
Dritter hält, übrigbleibt. | Dritter hält, übrigbleibt. |
Wenn eine Zwischenperson fungible Wertpapiere für Rechnung einer | Wenn eine Zwischenperson fungible Wertpapiere für Rechnung einer |
anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat | anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat |
buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung | buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung |
vorgenommen worden ist, vom Mitglied oder von der überberuflichen | vorgenommen worden ist, vom Mitglied oder von der überberuflichen |
Einrichtung die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen | Einrichtung die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen |
dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser | dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser |
Herausgabeanspruch wird nach den in den vorhergehenden Absätzen | Herausgabeanspruch wird nach den in den vorhergehenden Absätzen |
bestimmten Regeln geltend gemacht. | bestimmten Regeln geltend gemacht. |
Art. 16 - Ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 16 - Ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Königlichen Erlass eingefügt: | Königlichen Erlass eingefügt: |
« Art. 10bis - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und | « Art. 10bis - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und |
Kapitale fungibler Wertpapiere an die überberufliche Einrichtung hat | Kapitale fungibler Wertpapiere an die überberufliche Einrichtung hat |
für den Ausgeber befreiende Wirkung. | für den Ausgeber befreiende Wirkung. |
Die überberufliche Einrichtung überträgt den Mitgliedern diese | Die überberufliche Einrichtung überträgt den Mitgliedern diese |
Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der | Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der |
Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. | Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. |
Diese Zahlungen haben für die überberufliche Einrichtung befreiende | Diese Zahlungen haben für die überberufliche Einrichtung befreiende |
Wirkung. » | Wirkung. » |
Art. 17 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch | Art. 17 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 11 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an | « Art. 11 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an |
ihren Haupt-, Gesellschafter-, beziehungsweise Generalversammlungen | ihren Haupt-, Gesellschafter-, beziehungsweise Generalversammlungen |
die Angabe der Nummern der Wertpapiere, die bei der überberuflichen | die Angabe der Nummern der Wertpapiere, die bei der überberuflichen |
Einrichtung oder einem Mitglied eingezahlt worden sind, nicht | Einrichtung oder einem Mitglied eingezahlt worden sind, nicht |
verlangen. In diesem Fall wird die Liste der Nummern auf gültige Weise | verlangen. In diesem Fall wird die Liste der Nummern auf gültige Weise |
durch eine dem Hinterleger vom Mitglied oder von der überberuflichen | durch eine dem Hinterleger vom Mitglied oder von der überberuflichen |
Einrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der | Einrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der |
Unverfügbarkeit der auf den Namen des Eigentümers oder seiner | Unverfügbarkeit der auf den Namen des Eigentümers oder seiner |
Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum Datum der Haupt-, | Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum Datum der Haupt-, |
Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung ersetzt. Alle | Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung ersetzt. Alle |
anderen Gesellschafterrechte des Eigentümers der Wertpapiere werden | anderen Gesellschafterrechte des Eigentümers der Wertpapiere werden |
unter Vorlage einer vom Mitglied oder von der überberuflichen | unter Vorlage einer vom Mitglied oder von der überberuflichen |
Einrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl | Einrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl |
Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte | Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte |
vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner | vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner |
Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. » | Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. » |
Art. 18 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird demselben | Art. 18 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird demselben |
Königlichen Erlass, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1973, | Königlichen Erlass, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1973, |
4. Dezember 1990 und 6. August 1993, hinzugefügt: | 4. Dezember 1990 und 6. August 1993, hinzugefügt: |
« Art. 14 - Unbeschadet der vom König in Anwendung der Artikel 70 bis | « Art. 14 - Unbeschadet der vom König in Anwendung der Artikel 70 bis |
74 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die | 74 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die |
Finanzmärkte bestimmten Regeln ist es sowohl der überberuflichen | Finanzmärkte bestimmten Regeln ist es sowohl der überberuflichen |
Einrichtung als einem Mitglied, das das Einverständnis des | Einrichtung als einem Mitglied, das das Einverständnis des |
Hinterlegers gemäss Artikel 13 bekommen hat, erlaubt, unter der durch | Hinterlegers gemäss Artikel 13 bekommen hat, erlaubt, unter der durch |
vorliegenden Erlass organisierten Regelung der laufenden Konten jedes | vorliegenden Erlass organisierten Regelung der laufenden Konten jedes |
andere in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte | andere in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte |
Finanzinstrument zu halten. » | Finanzinstrument zu halten. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
Ph. MAYSTADT | Ph. MAYSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |