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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/06/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation de valeurs mobilières Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les lois sur les Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de
sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935
l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation de en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november
valeurs mobilières 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7
7 avril 1995 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen,
coordonnées le 30 novembre 1935 et modifiant l'arrêté royal n° 62 du gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk
10 novembre 1967 favorisant la circulation de valeurs mobilières, besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat de effecten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 7 avril 1995 modifiant les vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op
lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 et de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot
modifiant l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter
circulation de valeurs mobilières. bevordering van de omloop van de effecten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 juin 1999. Gegeven te Brussel, 15 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der am 30. November 1935 7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der am 30. November 1935
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur
Förderung des Umlaufs von Wertpapieren Förderung des Umlaufs von Wertpapieren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Abänderungen der koordinierten Gesetze über die KAPITEL I - Abänderungen der koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften Handelsgesellschaften
Artikel 1 - In Artikel 30 Absatz 1 Nr. 10 der am 10. November 1935 Artikel 1 - In Artikel 30 Absatz 1 Nr. 10 der am 10. November 1935
[sic, zu lesen ist: am 30. November 1935] koordinierten Gesetze über [sic, zu lesen ist: am 30. November 1935] koordinierten Gesetze über
die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember
1984, werden die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten » 1984, werden die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten »
durch die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten oder durch die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten oder
entmaterialisiert sind » ersetzt. entmaterialisiert sind » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 41 § 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert Art. 2 - Artikel 41 § 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert
durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli
1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 41 - § 1 - Das Kapital der Aktiengesellschaften ist in Aktien « Art. 41 - § 1 - Das Kapital der Aktiengesellschaften ist in Aktien
mit oder ohne Wertangabe zerlegt. Neben den Aktien, die das mit oder ohne Wertangabe zerlegt. Neben den Aktien, die das
Grundkapital vertreten, können Gewinnanteile oder ähnliche Wertpapiere Grundkapital vertreten, können Gewinnanteile oder ähnliche Wertpapiere
ausgegeben werden. Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung ausgegeben werden. Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung
bestimmt. bestimmt.
Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind
entmaterialisiert. entmaterialisiert.
Inhaberaktien können in Aktienabschnitte gestückelt werden, die bei Inhaberaktien können in Aktienabschnitte gestückelt werden, die bei
Anhäufung einer ausreichenden Anzahl dieselben Rechte wie die einzelne Anhäufung einer ausreichenden Anzahl dieselben Rechte wie die einzelne
Aktie gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71. Aktie gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71.
Die Gesellschaft kann entweder aus eigener Initiative bei der Ausgabe Die Gesellschaft kann entweder aus eigener Initiative bei der Ausgabe
oder später auf Antrag und auf Kosten des Inhabers durch Umwandlung oder später auf Antrag und auf Kosten des Inhabers durch Umwandlung
bestehender Inhaberaktien ein oder mehrere globale Inhaberpapiere, die bestehender Inhaberaktien ein oder mehrere globale Inhaberpapiere, die
Inhaberaktien mit aufeinanderfolgenden Nummern vertreten, schaffen. Inhaberaktien mit aufeinanderfolgenden Nummern vertreten, schaffen.
Jeder andere Eintausch oder jede andere Zusammenlegung von Aktien Jeder andere Eintausch oder jede andere Zusammenlegung von Aktien
erfolgt unbeschadet des Artikels 46 Absatz 3 unter den Bedingungen und erfolgt unbeschadet des Artikels 46 Absatz 3 unter den Bedingungen und
nach den Modalitäten, die in der Satzung bestimmt sind. nach den Modalitäten, die in der Satzung bestimmt sind.
Inhaberaktien und Aktienabschnitte oder globale Wertpapiere, die Inhaberaktien und Aktienabschnitte oder globale Wertpapiere, die
Inhaberaktien vertreten, tragen eine laufende Nummer. » Inhaberaktien vertreten, tragen eine laufende Nummer. »
Art. 3 - In Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert Art. 3 - In Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert
durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli
1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Entmaterialisierte Aktien werden durch eine Buchung auf « § 1bis - Entmaterialisierte Aktien werden durch eine Buchung auf
einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer
zugelassenen Einrichtung, die mit der Führung der Konten beauftragt zugelassenen Einrichtung, die mit der Führung der Konten beauftragt
ist, nachstehend zugelassener Kontenführer genannt, repräsentiert. ist, nachstehend zugelassener Kontenführer genannt, repräsentiert.
Auf einem Konto gebuchte Aktien werden durch Überweisung von Konto auf Auf einem Konto gebuchte Aktien werden durch Überweisung von Konto auf
Konto übertragen. Konto übertragen.
Artikel 43 Absatz 4 ist auf Wertpapierkonten auf den Namen mehrerer Artikel 43 Absatz 4 ist auf Wertpapierkonten auf den Namen mehrerer
Personen anwendbar. Personen anwendbar.
Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die Einrichtung, die mit Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die Einrichtung, die mit
der Liquidation der Geschäfte mit entmaterialisierten Wertpapieren der Liquidation der Geschäfte mit entmaterialisierten Wertpapieren
beauftragt ist, nachstehend Liquidationseinrichtung genannt. Die beauftragt ist, nachstehend Liquidationseinrichtung genannt. Die
Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein
pro Einrichtungskategorie von Ihm zugelassen. pro Einrichtungskategorie von Ihm zugelassen.
Die Anzahl der zu jedem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Die Anzahl der zu jedem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen
entmaterialisierten Aktien wird pro Aktiengattung ins Aktienbuch auf entmaterialisierten Aktien wird pro Aktiengattung ins Aktienbuch auf
den Namen der Liquidationseinrichtung eingetragen. » den Namen der Liquidationseinrichtung eingetragen. »
Art. 4 - In Artikel 42 dritter Gedankenstrich derselben koordinierten Art. 4 - In Artikel 42 dritter Gedankenstrich derselben koordinierten
Gesetze werden die Wörter « oder in entmaterialisierte Wertpapiere » Gesetze werden die Wörter « oder in entmaterialisierte Wertpapiere »
nach den Wörtern « in Inhaberpapiere » eingefügt. nach den Wörtern « in Inhaberpapiere » eingefügt.
Art. 5 - Artikel 50 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Art. 5 - Artikel 50 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1961, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Gesetz vom 30. Juni 1961, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Sind sie in entmaterialisierter Form ausgegeben worden, ist Artikel « Sind sie in entmaterialisierter Form ausgegeben worden, ist Artikel
41 § 1bis anwendbar. » 41 § 1bis anwendbar. »
Art. 6 - In Artikel 74 § 1 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, Art. 6 - In Artikel 74 § 1 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze,
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, werden zwischen den
Wörtern « oder die Inhaberaktien » und den Wörtern « an den in der Wörtern « oder die Inhaberaktien » und den Wörtern « an den in der
Einladung angegebenen Orten » die Wörter « oder eine vom zugelassenen Einladung angegebenen Orten » die Wörter « oder eine vom zugelassenen
Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellte Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellte
Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der
entmaterialisierten Aktien bis zum Datum der Hauptversammlung » entmaterialisierten Aktien bis zum Datum der Hauptversammlung »
eingefügt. eingefügt.
Art. 7 - Artikel 88 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch Art. 7 - Artikel 88 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch
das Gesetz vom 9. März 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 9. März 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 88 - Schuldverschreibungen sind Inhaber-, Namens- oder « Art. 88 - Schuldverschreibungen sind Inhaber-, Namens- oder
entmaterialisierte Schuldverschreibungen. Entmaterialisierte entmaterialisierte Schuldverschreibungen. Entmaterialisierte
Schuldverschreibungen werden durch eine Buchung auf einem Konto auf Schuldverschreibungen werden durch eine Buchung auf einem Konto auf
den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einem vom König den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einem vom König
zugelassenen Kontenführer repräsentiert. zugelassenen Kontenführer repräsentiert.
Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind
anwendbar. » anwendbar. »
Art. 8 - Artikel 100 derselben koordinierten Gesetze wird durch einen Art. 8 - Artikel 100 derselben koordinierten Gesetze wird durch einen
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Durch Auslosung rückzahlbare Schuldverschreibungen können keine « Durch Auslosung rückzahlbare Schuldverschreibungen können keine
entmaterialisierte Form im Sinne von Artikel 88 annehmen. » entmaterialisierte Form im Sinne von Artikel 88 annehmen. »
Art. 9 - Artikel 101bis, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1962 Art. 9 - Artikel 101bis, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1962
und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird wie folgt und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird wieder aufgenommen: 1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird wieder aufgenommen:
« Diese lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind « Diese lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind
entmaterialisiert. Entmaterialisierte Optionsscheine werden durch eine entmaterialisiert. Entmaterialisierte Optionsscheine werden durch eine
Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers
bei einem vom König zugelassenen Kontenführer repräsentiert. » bei einem vom König zugelassenen Kontenführer repräsentiert. »
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind « Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind
anwendbar. » anwendbar. »
Art. 10 - In Abschnitt IV derselben koordinierten Gesetze wird ein « § Art. 10 - In Abschnitt IV derselben koordinierten Gesetze wird ein « §
3bis - Von Aktiengesellschaften ausgegebene entmaterialisierte 3bis - Von Aktiengesellschaften ausgegebene entmaterialisierte
Wertpapiere », der die Artikel 52octies/1 bis 52octies/7 umfasst, Wertpapiere », der die Artikel 52octies/1 bis 52octies/7 umfasst,
eingefügt: eingefügt:
« Art. 52octies/1 - Zugelassene Kontenführer müssen entmaterialisierte « Art. 52octies/1 - Zugelassene Kontenführer müssen entmaterialisierte
Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung
halten, auf gesonderten Konten führen, die bei der halten, auf gesonderten Konten führen, die bei der
Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie
als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt, als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt,
eröffnet sind. eröffnet sind.
In vorliegendem Artikel erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere, die In vorliegendem Artikel erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere, die
ein zugelassener Kontenführer einem anderen zugelassenen Kontenführer ein zugelassener Kontenführer einem anderen zugelassenen Kontenführer
verpfändet, dürfen jedoch bei letzterem auf einem besonderen verpfändet, dürfen jedoch bei letzterem auf einem besonderen
Pfandkonto geführt werden. Pfandkonto geführt werden.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der König In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der König
spezifische Regeln erlassen in bezug auf die kontenmässige Führung in spezifische Regeln erlassen in bezug auf die kontenmässige Führung in
vorliegendem Artikel erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere durch vorliegendem Artikel erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere durch
eine Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei eine Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei
einer anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter einer anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter
Wertpapiere zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu Wertpapiere zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu
vereinfachen. vereinfachen.
Art. 52octies/2 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder Art. 52octies/2 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder
kaufmännischen Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren, die in kaufmännischen Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren, die in
Artikel 52octies/1 erwähnt sind, erfolgt die Besitzeinweisung auf Artikel 52octies/1 erwähnt sind, erfolgt die Besitzeinweisung auf
gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere auf ein bei einem gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere auf ein bei einem
Kontenführer auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes Kontenführer auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes
Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden nach ihrer Art Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden nach ihrer Art
identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne
weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam.
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener
Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht,
das Pfandrecht an den in Artikel 52octies/1 erwähnten Wertpapieren, das Pfandrecht an den in Artikel 52octies/1 erwähnten Wertpapieren,
die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden,
anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden
oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide
Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens
zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im
Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens
bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den
Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der
Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des
Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten,
verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu.
Art. 52octies/3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel und in Art. 52octies/3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel und in
Artikel 52octies/6 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer in Artikel 52octies/6 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer in
Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere ihre Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere ihre
unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem zugelassenen Kontenführer unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem zugelassenen Kontenführer
gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind,
geltend machen. geltend machen.
Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der in Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der in
Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere, die der Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere, die der
zugelassene Kontenführer schuldet, auf kollektive Weise auf die zugelassene Kontenführer schuldet, auf kollektive Weise auf die
Gesamtheit der entmaterialisierten Wertpapiere derselben Gattung, die Gesamtheit der entmaterialisierten Wertpapiere derselben Gattung, die
auf den Namen des zugelassenen Kontenführers bei anderen zugelassenen auf den Namen des zugelassenen Kontenführers bei anderen zugelassenen
Kontenführern oder bei der Liquidationseinrichtung gebucht sind. Kontenführern oder bei der Liquidationseinrichtung gebucht sind.
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit
zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten
geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Verhältnis ihrer Rechte verteilt.
Ist der zugelassene Kontenführer selbst Eigentümer einer Anzahl Ist der zugelassene Kontenführer selbst Eigentümer einer Anzahl
entmaterialisierter Wertpapiere derselben Gattung, wird ihm bei der entmaterialisierter Wertpapiere derselben Gattung, wird ihm bei der
Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere
zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben
Gattung, die er für Rechnung Dritter hält, übrigbleibt. Gattung, die er für Rechnung Dritter hält, übrigbleibt.
Wenn eine Zwischenperson in Artikel 52octies/1 erwähnte Wenn eine Zwischenperson in Artikel 52octies/1 erwähnte
entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person auf entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person auf
ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf
der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden
ist, vom zugelassenen Kontenführer die Herausgabe des Guthabens ist, vom zugelassenen Kontenführer die Herausgabe des Guthabens
fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten
gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den
vorhergehenden Absätzen bestimmten Regeln geltend gemacht. vorhergehenden Absätzen bestimmten Regeln geltend gemacht.
Die Herausgabe der in Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Die Herausgabe der in Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten
Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei
einem anderen zugelassenen Kontenführer, der von der Person, die ihren einem anderen zugelassenen Kontenführer, der von der Person, die ihren
Herausgabeanspruch geltend macht, bestimmt wird. Herausgabeanspruch geltend macht, bestimmt wird.
Art. 52octies/4 - Drittpfändung ist auf Konten für entmaterialisierte Art. 52octies/4 - Drittpfändung ist auf Konten für entmaterialisierte
Wertpapiere, die bei der Liquidationseinrichtung auf den Namen eines Wertpapiere, die bei der Liquidationseinrichtung auf den Namen eines
zugelassenen Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. zugelassenen Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 52octies/3 dürfen Gläubiger des Unbeschadet der Anwendung von Artikel 52octies/3 dürfen Gläubiger des
Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs des Eigentümers oder in allen Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs des Eigentümers oder in allen
anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren
Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf
einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder
Hinzurechnung der Wertpapiere, die aufgrund von Hinzurechnung der Wertpapiere, die aufgrund von
Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag
oder Terminverbindlichkeiten am Tag des Konkurses oder der oder Terminverbindlichkeiten am Tag des Konkurses oder der
Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses
Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem
verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur
Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt
ist. ist.
Art. 52octies/5 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Art. 52octies/5 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und
Kapitale entmaterialisierter Wertpapiere an die Kapitale entmaterialisierter Wertpapiere an die
Liquidationseinrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung. Liquidationseinrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung.
Die Liquidationseinrichtung überträgt den zugelassenen Kontenführern Die Liquidationseinrichtung überträgt den zugelassenen Kontenführern
diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der
entmaterialisierten Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren entmaterialisierten Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren
Namen gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Namen gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die
Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung.
Art. 52octies/6 - Alle Gesellschafterrechte des Eigentümers Art. 52octies/6 - Alle Gesellschafterrechte des Eigentümers
entmaterialisierter Wertpapiere werden unter Vorlage einer vom entmaterialisierter Wertpapiere werden unter Vorlage einer vom
zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung
ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl
entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser
Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner
Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.
Art. 52octies/7 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel Art. 52octies/7 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel
52octies/1 bis 52octies/6 kann der König Bedingungen für die 52octies/1 bis 52octies/6 kann der König Bedingungen für die
Kontenführung seitens der zugelassenen Kontenführer, Funktionsweise Kontenführung seitens der zugelassenen Kontenführer, Funktionsweise
der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Bescheinigungen der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Bescheinigungen
und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den
zugelassenen Kontenführern und von der Liquidationseinrichtung zu zugelassenen Kontenführern und von der Liquidationseinrichtung zu
zahlen sind, bestimmen. » zahlen sind, bestimmen. »
KAPITEL II. - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. KAPITEL II. - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10.
November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren
Art. 11 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November Art. 11 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November
1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren wird wie folgt 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In § 1 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter
Wertpapieren alle in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 Wertpapieren alle in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990
über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte definierten Wertpapiere, über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte definierten Wertpapiere,
die auf fungibler Basis umlaufen können, ungeachtet dessen, ob sie die auf fungibler Basis umlaufen können, ungeachtet dessen, ob sie
materialisiert oder entmaterialisiert sind, Inhaber-, Order- oder materialisiert oder entmaterialisiert sind, Inhaber-, Order- oder
Namenspapiere sind, und ungeachtet der Form, in der sie nach dem Namenspapiere sind, und ungeachtet der Form, in der sie nach dem
Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. Die Bestimmungen Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. Die Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses sind jedoch nicht auf die des vorliegenden Erlasses sind jedoch nicht auf die
entmaterialisierten Wertpapiere anwendbar, die in den am 30. November entmaterialisierten Wertpapiere anwendbar, die in den am 30. November
1935 koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften, im Gesetz 1935 koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften, im Gesetz
vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und
die geldpolitischen Instrumente oder im Gesetz vom 22. Juli 1991 über die geldpolitischen Instrumente oder im Gesetz vom 22. Juli 1991 über
die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate erwähnt sind. » die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate erwähnt sind. »
2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Der König bestimmt die für vorliegenden Erlass notwendigen « Der König bestimmt die für vorliegenden Erlass notwendigen
Ausführungsmassnahmen. Er legt unter anderem Bedingungen für die Ausführungsmassnahmen. Er legt unter anderem Bedingungen für die
Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, Art Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, Art
der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie fällige der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie fällige
Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von der Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von der
überberuflichen Einrichtung zu zahlen sind, fest. » überberuflichen Einrichtung zu zahlen sind, fest. »
Art. 12 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Art. 12 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
« Die Mitglieder müssen Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und « Die Mitglieder müssen Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und
für eigene Rechnung halten und die bei der überberuflichen Einrichtung für eigene Rechnung halten und die bei der überberuflichen Einrichtung
hinterlegt worden sind, auf gesonderten Konten, die bei dieser hinterlegt worden sind, auf gesonderten Konten, die bei dieser
Einrichtung eröffnet sind, führen. Einrichtung eröffnet sind, führen.
Wertpapiere, die ein Mitglied einem anderen Mitglied verpfändet, Wertpapiere, die ein Mitglied einem anderen Mitglied verpfändet,
können jedoch gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses bei letzterem können jedoch gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses bei letzterem
auf einem besonderen Pfandkonto geführt werden. auf einem besonderen Pfandkonto geführt werden.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden
Artikels kann der König spezifische Regeln erlassen in bezug auf die Artikels kann der König spezifische Regeln erlassen in bezug auf die
kontenmässige Führung von Wertpapieren durch eine angeschlossene kontenmässige Führung von Wertpapieren durch eine angeschlossene
Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei einer Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei einer
anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter Wertpapiere anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter Wertpapiere
zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. » zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. »
Art. 13 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch Art. 13 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmungen das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder « Art. 5 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder
kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Wertpapieren erfolgt die kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Wertpapieren erfolgt die
Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere
auf ein bei einem Mitglied auf den Namen einer zu vereinbarenden auf ein bei einem Mitglied auf den Namen einer zu vereinbarenden
Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden
nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte
Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten
gegenüber wirksam. gegenüber wirksam.
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener
Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht,
das Pfandrecht an Wertpapieren, die vorliegendem Erlass unterliegen das Pfandrecht an Wertpapieren, die vorliegendem Erlass unterliegen
und entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse und entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden,
anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden
oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide
Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens
zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im
Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens
bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den
Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der
Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des
Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten,
verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. » verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. »
Art. 14 - Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch Art. 15 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 10 - Vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel und in Artikel « Art. 10 - Vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel und in Artikel
11 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer fungibler Wertpapiere 11 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer fungibler Wertpapiere
ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem Mitglied gegenüber, bei ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem Mitglied gegenüber, bei
dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, geltend machen. dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, geltend machen.
Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler
Wertpapiere, die ein Mitglied schuldet, auf kollektive Weise auf die Wertpapiere, die ein Mitglied schuldet, auf kollektive Weise auf die
Gesamtheit der fungiblen Wertpapiere derselben Gattung, die auf den Gesamtheit der fungiblen Wertpapiere derselben Gattung, die auf den
Namen des Mitglieds bei anderen Mitgliedern oder bei der Namen des Mitglieds bei anderen Mitgliedern oder bei der
überberuflichen Einrichtung gebucht sind. Die Anwendung des überberuflichen Einrichtung gebucht sind. Die Anwendung des
vorliegenden Erlasses wird durch die Hinterlegung dieser Wertpapiere vorliegenden Erlasses wird durch die Hinterlegung dieser Wertpapiere
seitens des Mitglieds oder der überberuflichen Einrichtung bei anderen seitens des Mitglieds oder der überberuflichen Einrichtung bei anderen
Verwahrern in Belgien oder im Ausland per Überweisung auf ein Konto Verwahrern in Belgien oder im Ausland per Überweisung auf ein Konto
oder auf andere Weise keineswegs beeinträchtigt. oder auf andere Weise keineswegs beeinträchtigt.
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit
zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten
geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Verhältnis ihrer Rechte verteilt.
Ist das Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl gebuchter Wertpapiere Ist das Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl gebuchter Wertpapiere
derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden
Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die nach Rückzahlung Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die nach Rückzahlung
der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die er für Rechnung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die er für Rechnung
Dritter hält, übrigbleibt. Dritter hält, übrigbleibt.
Wenn eine Zwischenperson fungible Wertpapiere für Rechnung einer Wenn eine Zwischenperson fungible Wertpapiere für Rechnung einer
anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat
buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung
vorgenommen worden ist, vom Mitglied oder von der überberuflichen vorgenommen worden ist, vom Mitglied oder von der überberuflichen
Einrichtung die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen Einrichtung die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen
dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser
Herausgabeanspruch wird nach den in den vorhergehenden Absätzen Herausgabeanspruch wird nach den in den vorhergehenden Absätzen
bestimmten Regeln geltend gemacht. bestimmten Regeln geltend gemacht.
Art. 16 - Ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 16 - Ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Königlichen Erlass eingefügt: Königlichen Erlass eingefügt:
« Art. 10bis - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und « Art. 10bis - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und
Kapitale fungibler Wertpapiere an die überberufliche Einrichtung hat Kapitale fungibler Wertpapiere an die überberufliche Einrichtung hat
für den Ausgeber befreiende Wirkung. für den Ausgeber befreiende Wirkung.
Die überberufliche Einrichtung überträgt den Mitgliedern diese Die überberufliche Einrichtung überträgt den Mitgliedern diese
Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der
Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind.
Diese Zahlungen haben für die überberufliche Einrichtung befreiende Diese Zahlungen haben für die überberufliche Einrichtung befreiende
Wirkung. » Wirkung. »
Art. 17 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch Art. 17 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 11 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an « Art. 11 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an
ihren Haupt-, Gesellschafter-, beziehungsweise Generalversammlungen ihren Haupt-, Gesellschafter-, beziehungsweise Generalversammlungen
die Angabe der Nummern der Wertpapiere, die bei der überberuflichen die Angabe der Nummern der Wertpapiere, die bei der überberuflichen
Einrichtung oder einem Mitglied eingezahlt worden sind, nicht Einrichtung oder einem Mitglied eingezahlt worden sind, nicht
verlangen. In diesem Fall wird die Liste der Nummern auf gültige Weise verlangen. In diesem Fall wird die Liste der Nummern auf gültige Weise
durch eine dem Hinterleger vom Mitglied oder von der überberuflichen durch eine dem Hinterleger vom Mitglied oder von der überberuflichen
Einrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der Einrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der
Unverfügbarkeit der auf den Namen des Eigentümers oder seiner Unverfügbarkeit der auf den Namen des Eigentümers oder seiner
Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum Datum der Haupt-, Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum Datum der Haupt-,
Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung ersetzt. Alle Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung ersetzt. Alle
anderen Gesellschafterrechte des Eigentümers der Wertpapiere werden anderen Gesellschafterrechte des Eigentümers der Wertpapiere werden
unter Vorlage einer vom Mitglied oder von der überberuflichen unter Vorlage einer vom Mitglied oder von der überberuflichen
Einrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Einrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl
Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte
vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner
Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. » Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. »
Art. 18 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird demselben Art. 18 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird demselben
Königlichen Erlass, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1973, Königlichen Erlass, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1973,
4. Dezember 1990 und 6. August 1993, hinzugefügt: 4. Dezember 1990 und 6. August 1993, hinzugefügt:
« Art. 14 - Unbeschadet der vom König in Anwendung der Artikel 70 bis « Art. 14 - Unbeschadet der vom König in Anwendung der Artikel 70 bis
74 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die 74 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die
Finanzmärkte bestimmten Regeln ist es sowohl der überberuflichen Finanzmärkte bestimmten Regeln ist es sowohl der überberuflichen
Einrichtung als einem Mitglied, das das Einverständnis des Einrichtung als einem Mitglied, das das Einverständnis des
Hinterlegers gemäss Artikel 13 bekommen hat, erlaubt, unter der durch Hinterlegers gemäss Artikel 13 bekommen hat, erlaubt, unter der durch
vorliegenden Erlass organisierten Regelung der laufenden Konten jedes vorliegenden Erlass organisierten Regelung der laufenden Konten jedes
andere in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte andere in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte
Finanzinstrument zu halten. » Finanzinstrument zu halten. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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