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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la police communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot regeling van de bewapening van de gemeentepolitie |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 15 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la | Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot regeling van de |
| police communale | bewapening van de gemeentepolitie |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
| - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police | - van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de |
| communale, | bewapening van de gemeentepolitie, |
| - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 | - van het koninklijk besluit van 23 april 1998 tot wijziging van het |
| avril 1995 réglant l'armement de la police communale, | koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de bewapening |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | van de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
| - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police | - van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de |
| communale; | bewapening van de gemeentepolitie; |
| - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 | - van het koninklijk besluit van 23 april 1998 tot wijziging van het |
| avril 1995 réglant l'armement de la police communale. | koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de bewapening |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
van de gemeentepolitie. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 15 juin 1999. | Gegeven te Brussel, 15 juni 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der | 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
| Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des |
| Artikels 22; | Artikels 22; |
| Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; | Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz |
| und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
| oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1; | oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und |
| lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995; | lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
| Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr | Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr |
| angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des | angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des |
| Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig | Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig |
| ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell | ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell |
| anzupassen; | anzupassen; |
| Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung | Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung |
| und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt | und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt |
| werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern; | werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| TITEL I - Bewaffnung | TITEL I - Bewaffnung |
| Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende | Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende |
| individuelle Bewaffnung: | individuelle Bewaffnung: |
| a) Schlagwaffen: | a) Schlagwaffen: |
| - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem | - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem |
| Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm, | Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm, |
| b) Feuerwaffen: | b) Feuerwaffen: |
| - Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum | - Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum |
| oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch), | oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch), |
| c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine | c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine |
| bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: | bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: |
| - Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen. | - Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen. |
| Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des | Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des |
| Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister | Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister |
| eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die | eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die |
| nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen: | nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen: |
| a) Schlagwaffen: | a) Schlagwaffen: |
| - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem | - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem |
| Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm, | Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm, |
| b) Feuerwaffen: | b) Feuerwaffen: |
| - Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber | - Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber |
| 9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt, | 9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt, |
| - Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns), | - Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns), |
| c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine | c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine |
| bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: | bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: |
| - Patronen, | - Patronen, |
| - Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen, | - Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen, |
| - feuersichere Handgranaten, | - feuersichere Handgranaten, |
| - feuersichere Gewehrgranaten, | - feuersichere Gewehrgranaten, |
| - blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten. | - blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten. |
| Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten |
| spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern | spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern |
| festgelegten Modalitäten überprüft werden. | festgelegten Modalitäten überprüft werden. |
| Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10 | Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10 |
| vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit | vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit |
| einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird, | einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird, |
| dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem | dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem |
| Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen. | Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen. |
| Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel | Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel |
| getragen werden. | getragen werden. |
| Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können | Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können |
| die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, | die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, |
| ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer | ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer |
| Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere | Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere |
| Bewaffnung verfügen. | Bewaffnung verfügen. |
| Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können | Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können |
| die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen | die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen |
| und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1 | und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1 |
| Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind. | Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind. |
| Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe | Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe |
| b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen | b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen |
| muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der | muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der |
| Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister | Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister |
| des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
| weiter. | weiter. |
| TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen | TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen |
| Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der | Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der |
| Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die | Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die |
| Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5 | Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5 |
| anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen | anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen |
| dürfen. | dürfen. |
| Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass | Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass |
| die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden. | die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden. |
| § 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der | § 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der |
| Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem | Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem |
| Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10 | Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10 |
| vorgesehene Erlaubnis entzogen. | vorgesehene Erlaubnis entzogen. |
| § 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder | § 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder |
| das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem | das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem |
| Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10 | Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10 |
| vorgesehene Erlaubnis entziehen. | vorgesehene Erlaubnis entziehen. |
| Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis. | Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis. |
| Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme | Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme |
| ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem | ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem |
| Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist. | Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist. |
| Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören. | Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören. |
| Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des | Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des |
| Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe | Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe |
| übergeben. | übergeben. |
| Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten | Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten |
| Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen | Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen |
| ausserhalb des Dienstes erlauben. | ausserhalb des Dienstes erlauben. |
| Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer | Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer |
| in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer | in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer |
| Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben, | Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben, |
| diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur | diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur |
| dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des | dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des |
| Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet | Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet |
| worden ist. | worden ist. |
| Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich | Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich |
| führen, befördern und gebrauchen. | führen, befördern und gebrauchen. |
| Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den | Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den |
| Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im | Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im |
| Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen. | Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen. |
| Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung | Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung |
| befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein. | befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein. |
| TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen | TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen |
| Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der | Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der |
| Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe | Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe |
| gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er | gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er |
| sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren | sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren |
| Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre | Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre |
| Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen, | Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen, |
| sorgen. | sorgen. |
| Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen, | Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen, |
| der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist. | der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist. |
| TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im | Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im |
| vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach | vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach |
| seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst. |
| Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der |
| Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei, | Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der | Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; | Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der |
| Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11; | Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und |
| lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; | lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur |
| Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden | Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden |
| Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in | Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in |
| Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung | Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung |
| verfügen. » | verfügen. » |
| Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen | Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen |
| angebracht: | angebracht: |
| 1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2 | 1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2 |
| eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des | eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des |
| Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die | Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die |
| Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter | Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter |
| Absatz anvertraut werden. » | Absatz anvertraut werden. » |
| 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - |
| Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im | Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im |
| administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit | administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit |
| krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück. Die | krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück. Die |
| in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen. | in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen. |
| » | » |
| 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn | 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn |
| ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen | ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen |
| durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, | durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, |
| kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem | kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem |
| Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem | Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem |
| Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen. » | Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen. » |
| Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch | Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch |
| folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den | folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den |
| Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich | Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich |
| führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen | führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen |
| dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten | dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten |
| Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. » | Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. » |
| Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |