Arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 37vicies/1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID |
15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution de l'article | 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel |
37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé | 37vicies/1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor |
et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande | geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli |
1994. - Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi | besluit tot uitvoering van artikel 37vicies/1 van de wet betreffende |
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, | de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en |
coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 23 décembre 2013, 2e | uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 23 |
éd.). | december 2013, 2e ed.). |
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel | 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel |
37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 | Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 |
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlicher Erlass | Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlicher Erlass |
zur Ausführung von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über | zur Ausführung von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. |
Juli 1994. | Juli 1994. |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, des Artikels | Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, des Artikels |
37vicies/1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012; | 37vicies/1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012; |
Aufgrund des Vorschlages der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit vom 17. | Aufgrund des Vorschlages der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit vom 17. |
Januar 2013; | Januar 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 30. | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 30. |
Januar 2013; | Januar 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 8. Juli | Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 8. Juli |
2013; | 2013; |
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. August 2013; | Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. August 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. |
September 2013; | September 2013; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis |
führte, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | führte, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.343/2 des Staatsrates vom 18. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.343/2 des Staatsrates vom 18. November |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund | Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund |
der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1. Das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im Sinne | Artikel 1.Das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im Sinne |
von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli |
1994 wird gemä? den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen | 1994 wird gemä? den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen |
und Modalitäten gewährt. | und Modalitäten gewährt. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1° "Gesetz": das koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | 1° "Gesetz": das koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, | Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, |
2° "Statut": das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im | 2° "Statut": das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im |
Sinne von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die | Sinne von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli |
1994, | 1994, |
3° "Gesundheitsausgaben": die Ausgaben für Leistungen, die ganz oder | 3° "Gesundheitsausgaben": die Ausgaben für Leistungen, die ganz oder |
teilweise von der Gesundheitspflegepflichtversicherung gedeckt werden, | teilweise von der Gesundheitspflegepflichtversicherung gedeckt werden, |
das hei?t einschlie?lich der Beteiligung der | das hei?t einschlie?lich der Beteiligung der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Eigenanteils, der vom | Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Eigenanteils, der vom |
Gesetz oder in Ausführung des Gesetzes bestimmt wird, | Gesetz oder in Ausführung des Gesetzes bestimmt wird, |
4° "Pauschalzulage": die Pauschalzulage im Sinne von Artikel 37 § | 4° "Pauschalzulage": die Pauschalzulage im Sinne von Artikel 37 § |
16bis Nr. 2 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 16bis Nr. 2 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 und von Artikel 6 | Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 und von Artikel 6 |
des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung dieses | des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung dieses |
Artikel 37 § 16bis, | Artikel 37 § 16bis, |
5° "seltene Krankheit": eine Krankheit, an der im Vergleich zur | 5° "seltene Krankheit": eine Krankheit, an der im Vergleich zur |
Gesamtbevölkerung eine geringe Zahl von Personen leidet (einer von | Gesamtbevölkerung eine geringe Zahl von Personen leidet (einer von |
2000 Personen) und die auf der Liste der seltenen Krankheiten auf dem | 2000 Personen) und die auf der Liste der seltenen Krankheiten auf dem |
Portal von Orphanet aufgeführt wird. | Portal von Orphanet aufgeführt wird. |
Art. 3.Das Statut wird von der Krankenkasse, bei der der betreffende |
Art. 3.Das Statut wird von der Krankenkasse, bei der der betreffende |
Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, auf unterschiedliche | Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, auf unterschiedliche |
Weise eröffnet: | Weise eröffnet: |
1° Automatisch, auf der Grundlage eines der beiden in Kapitel II und | 1° Automatisch, auf der Grundlage eines der beiden in Kapitel II und |
III genannten Fälle entsprechend den darin festgelegten Bedingungen | III genannten Fälle entsprechend den darin festgelegten Bedingungen |
und Modalitäten, | und Modalitäten, |
2° Aufgrund eines ärztlichen Attests eines Facharztes, das von diesem | 2° Aufgrund eines ärztlichen Attests eines Facharztes, das von diesem |
oder vom Begünstigten dem Vertrauensarzt der vorerwähnten Krankenkasse | oder vom Begünstigten dem Vertrauensarzt der vorerwähnten Krankenkasse |
vorgelegt wird, entsprechend den in Kapitel IV festgelegten | vorgelegt wird, entsprechend den in Kapitel IV festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten. | Bedingungen und Modalitäten. |
KAPITEL II - Gewährung des Statuts aufgrund des finanziellen | KAPITEL II - Gewährung des Statuts aufgrund des finanziellen |
Kriteriums | Kriteriums |
Art. 4.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der in 8 aufeinander |
Art. 4.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der in 8 aufeinander |
folgenden Quartalen pro Kalenderquartal Gesundheitsausgaben im Sinne | folgenden Quartalen pro Kalenderquartal Gesundheitsausgaben im Sinne |
von Artikel 2 in Höhe von mindestens 300 Euro erzielt, wobei die 8 | von Artikel 2 in Höhe von mindestens 300 Euro erzielt, wobei die 8 |
Quartale sich über zwei aufeinander folgende Kalenderjahre erstrecken. | Quartale sich über zwei aufeinander folgende Kalenderjahre erstrecken. |
Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar | Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar |
jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im | jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im |
Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur | Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur |
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der | Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der |
Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung | Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung |
zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des | zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des |
Vorjahres angepasst. | Vorjahres angepasst. |
Art. 5.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn |
Art. 5.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn |
in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren die Bedingung erfüllt | in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren die Bedingung erfüllt |
wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen pro Kalenderquartal | wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen pro Kalenderquartal |
mindestens 300 Euro an Gesundheitsausgaben anfielen. | mindestens 300 Euro an Gesundheitsausgaben anfielen. |
Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das | Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das |
Jahr folgt, in dem das Statut gewährt wurde. | Jahr folgt, in dem das Statut gewährt wurde. |
KAPITEL III - Gewährung des Statuts aufgrund des Anspruchs auf die | KAPITEL III - Gewährung des Statuts aufgrund des Anspruchs auf die |
Pauschalzulage | Pauschalzulage |
Art. 6.Das Statut wird dem Begünstigten der Pauschalzulage im Sinne |
Art. 6.Das Statut wird dem Begünstigten der Pauschalzulage im Sinne |
von Artikel 2 gewährt. | von Artikel 2 gewährt. |
Art. 7.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn |
Art. 7.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn |
im vorangegangenen Kalenderjahr die Bedingung für den Anspruch auf die | im vorangegangenen Kalenderjahr die Bedingung für den Anspruch auf die |
Pauschalzulage erfüllt wurde. | Pauschalzulage erfüllt wurde. |
Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das | Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das |
Jahr folgt, in dem der Status gewährt wurde. | Jahr folgt, in dem der Status gewährt wurde. |
KAPITEL IV - Gewährung des Statuts aufgrund des Kriteriums der | KAPITEL IV - Gewährung des Statuts aufgrund des Kriteriums der |
seltenen Krankheit | seltenen Krankheit |
Art. 8.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der beiden folgenden |
Art. 8.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der beiden folgenden |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1) In 8 aufeinander folgenden Quartalen fielen Gesundheitsausgaben in | 1) In 8 aufeinander folgenden Quartalen fielen Gesundheitsausgaben in |
Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal im Sinne von Artikel | Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal im Sinne von Artikel |
4 an. | 4 an. |
2) Der Betroffene leidet unter einer seltenen Krankheit im Sinne von | 2) Der Betroffene leidet unter einer seltenen Krankheit im Sinne von |
Artikel 2, die von einem Facharzt mit einem ärztlichen Attest | Artikel 2, die von einem Facharzt mit einem ärztlichen Attest |
entsprechend dem Muster in Anhang 1 bestätigt wird. | entsprechend dem Muster in Anhang 1 bestätigt wird. |
Art. 9.Wenn die in Artikel 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird |
Art. 9.Wenn die in Artikel 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird |
das Statut für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren gewährt. | das Statut für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren gewährt. |
Die Gesundheitsausgaben fielen in den beiden Kalenderjahren vor dem | Die Gesundheitsausgaben fielen in den beiden Kalenderjahren vor dem |
Jahr an, in dem das Statut gewährt wurde. Das ärztliche Attest wird | Jahr an, in dem das Statut gewährt wurde. Das ärztliche Attest wird |
dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember des ersten Jahres vorgelegt, | dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember des ersten Jahres vorgelegt, |
in dem das Statut gewährt wurde. | in dem das Statut gewährt wurde. |
Das ärztliche Attest wird im gleichen Kalenderjahr erstellt, in dem es | Das ärztliche Attest wird im gleichen Kalenderjahr erstellt, in dem es |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
KAPITEL V - Verlängerung, Beendigung und Wiedereröffnung des Statuts | KAPITEL V - Verlängerung, Beendigung und Wiedereröffnung des Statuts |
Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 wird das Statut |
Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 wird das Statut |
nach seiner Eröffnung jeweils um ein Kalenderjahr verlängert, wenn der | nach seiner Eröffnung jeweils um ein Kalenderjahr verlängert, wenn der |
Begünstigte im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr der Verlängerung | Begünstigte im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr der Verlängerung |
Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 1.200 Euro hatte oder die | Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 1.200 Euro hatte oder die |
Pauschalzulage in Anspruch nahm. | Pauschalzulage in Anspruch nahm. |
Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar | Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar |
jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im | jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im |
Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur | Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur |
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der | Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der |
Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung | Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung |
zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des | zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des |
Vorjahres angepasst. | Vorjahres angepasst. |
Art. 11.Nach der Gewährung des Statuts wird dieses jeweils um fünf |
Art. 11.Nach der Gewährung des Statuts wird dieses jeweils um fünf |
Kalenderjahre verlängert, wenn im Laufe des letzten Gewährungsjahres | Kalenderjahre verlängert, wenn im Laufe des letzten Gewährungsjahres |
ein neues ärztliches Attest im Sinne von Artikel 8 dem Vertrauensarzt | ein neues ärztliches Attest im Sinne von Artikel 8 dem Vertrauensarzt |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
Art. 12.Wenn zwei Kalenderjahre vergangen sind, ohne dass das Statut |
Art. 12.Wenn zwei Kalenderjahre vergangen sind, ohne dass das Statut |
gemäß Artikel 10 und 11 verlängert werden konnte, kann dieses nur | gemäß Artikel 10 und 11 verlängert werden konnte, kann dieses nur |
wieder gewährt werden, wenn die in Kapitel II, III und IV genannten | wieder gewährt werden, wenn die in Kapitel II, III und IV genannten |
Bedingungen erfüllt werden. | Bedingungen erfüllt werden. |
KAPITEL VI - Notifizierung der Entscheidung durch den | KAPITEL VI - Notifizierung der Entscheidung durch den |
Versicherungsträger | Versicherungsträger |
Art. 13.Der Versicherungsträger informiert den Begünstigten mit |
Art. 13.Der Versicherungsträger informiert den Begünstigten mit |
normaler Post, dass er die in Kapitel II, III und IV genannten | normaler Post, dass er die in Kapitel II, III und IV genannten |
Bedingungen für die Gewährung des Statuts erfüllt. | Bedingungen für die Gewährung des Statuts erfüllt. |
Der Begünstigte wird auf dieselbe Weise informiert, dass sein Anrecht | Der Begünstigte wird auf dieselbe Weise informiert, dass sein Anrecht |
endet. | endet. |
Art. 14.Der Begünstigte kann die Gewährung des Statuts jederzeit mit |
Art. 14.Der Begünstigte kann die Gewährung des Statuts jederzeit mit |
normaler Post ablehnen. Der Versicherungsträger vermerkt dies in | normaler Post ablehnen. Der Versicherungsträger vermerkt dies in |
seiner Akte und das Statut wird ihm künftig nicht mehr automatisch | seiner Akte und das Statut wird ihm künftig nicht mehr automatisch |
gewährt. | gewährt. |
KAPITEL VII - Bewertung | KAPITEL VII - Bewertung |
Art. 15.Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten analysiert |
Art. 15.Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten analysiert |
die von den Versicherungsträgern mitgeteilten Informationen in Bezug | die von den Versicherungsträgern mitgeteilten Informationen in Bezug |
auf die Gewährung des Statuts im Kalenderjahr 2013, insbesondere das | auf die Gewährung des Statuts im Kalenderjahr 2013, insbesondere das |
Kriterium, aufgrund dessen das Statut gewährt wurde, die Art der | Kriterium, aufgrund dessen das Statut gewährt wurde, die Art der |
Gesundheitsausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 genannten | Gesundheitsausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 genannten |
Bedingung beitrugen, die Art der seltenen Krankheit und die Art der | Bedingung beitrugen, die Art der seltenen Krankheit und die Art der |
Gesundheitsausgaben der von einer seltenen Krankheit betroffenen | Gesundheitsausgaben der von einer seltenen Krankheit betroffenen |
Begünstigten. Der Dienst für Gesundheitspflege des LIKIV legt fest, | Begünstigten. Der Dienst für Gesundheitspflege des LIKIV legt fest, |
welche Daten übermittelt werden müssen, und auf welche Weise. Die | welche Daten übermittelt werden müssen, und auf welche Weise. Die |
Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten teilt dem für soziale | Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten teilt dem für soziale |
Angelegenheiten zuständigen Minister die Ergebnisse dieser Analyse | Angelegenheiten zuständigen Minister die Ergebnisse dieser Analyse |
mit. | mit. |
KAPITEL VIII - Inkrafttreten | KAPITEL VIII - Inkrafttreten |
Art. 16.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
Art. 16.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für zwei Kalenderjahre | Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für zwei Kalenderjahre |
gewährt: | gewährt: |
- wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung erfüllt | - wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung erfüllt |
wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen Gesundheitsausgaben | wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen Gesundheitsausgaben |
in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal anfielen, oder | in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal anfielen, oder |
- wenn im Kalenderjahr 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass die | - wenn im Kalenderjahr 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass die |
Pauschalzulage in Anspruch genommen wurde. | Pauschalzulage in Anspruch genommen wurde. |
Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für fünf Kalenderjahre | Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für fünf Kalenderjahre |
gewährt, wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung | gewährt, wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung |
erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen | erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen |
Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro | Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro |
Kalenderquartal anfielen, und wenn ein ärztliches Attest im Sinne von | Kalenderquartal anfielen, und wenn ein ärztliches Attest im Sinne von |
Artikel 8 dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember 2013 8 vorgelegt | Artikel 8 dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember 2013 8 vorgelegt |
wurde. | wurde. |
Art. 17.Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Art. 17.Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
zuständig für Beliris und die föderalen Kulturinstitutionen | zuständig für Beliris und die föderalen Kulturinstitutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |