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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/12/2013
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Arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 37vicies/1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID
15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution de l'article 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel
37vicies/1 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé 37vicies/1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor
et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli
1994. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal portant exécution de l'article 37vicies/1 de la loi besluit tot uitvoering van artikel 37vicies/1 van de wet betreffende
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 23 décembre 2013, 2e uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 23
éd.). december 2013, 2e ed.).
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel
37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlicher Erlass Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlicher Erlass
zur Ausführung von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über zur Ausführung von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14.
Juli 1994. Juli 1994.
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, des Artikels Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, des Artikels
37vicies/1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012; 37vicies/1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012;
Aufgrund des Vorschlages der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit vom 17. Aufgrund des Vorschlages der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit vom 17.
Januar 2013; Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 30. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 30.
Januar 2013; Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 8. Juli Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 8. Juli
2013; 2013;
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. August 2013; Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
September 2013; September 2013;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis
führte, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; führte, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.343/2 des Staatsrates vom 18. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.343/2 des Staatsrates vom 18. November
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund
der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im Sinne

Artikel 1.Das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im Sinne

von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli
1994 wird gemä? den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen 1994 wird gemä? den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen
und Modalitäten gewährt. und Modalitäten gewährt.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist

beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1° "Gesetz": das koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und 1° "Gesetz": das koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994,
2° "Statut": das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im 2° "Statut": das Statut einer Person mit chronischer Erkrankung im
Sinne von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die Sinne von Artikel 37vicies/1 des koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli
1994, 1994,
3° "Gesundheitsausgaben": die Ausgaben für Leistungen, die ganz oder 3° "Gesundheitsausgaben": die Ausgaben für Leistungen, die ganz oder
teilweise von der Gesundheitspflegepflichtversicherung gedeckt werden, teilweise von der Gesundheitspflegepflichtversicherung gedeckt werden,
das hei?t einschlie?lich der Beteiligung der das hei?t einschlie?lich der Beteiligung der
Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Eigenanteils, der vom Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Eigenanteils, der vom
Gesetz oder in Ausführung des Gesetzes bestimmt wird, Gesetz oder in Ausführung des Gesetzes bestimmt wird,
4° "Pauschalzulage": die Pauschalzulage im Sinne von Artikel 37 § 4° "Pauschalzulage": die Pauschalzulage im Sinne von Artikel 37 §
16bis Nr. 2 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 16bis Nr. 2 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 und von Artikel 6 Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994 und von Artikel 6
des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung dieses des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung dieses
Artikel 37 § 16bis, Artikel 37 § 16bis,
5° "seltene Krankheit": eine Krankheit, an der im Vergleich zur 5° "seltene Krankheit": eine Krankheit, an der im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung eine geringe Zahl von Personen leidet (einer von Gesamtbevölkerung eine geringe Zahl von Personen leidet (einer von
2000 Personen) und die auf der Liste der seltenen Krankheiten auf dem 2000 Personen) und die auf der Liste der seltenen Krankheiten auf dem
Portal von Orphanet aufgeführt wird. Portal von Orphanet aufgeführt wird.

Art. 3.Das Statut wird von der Krankenkasse, bei der der betreffende

Art. 3.Das Statut wird von der Krankenkasse, bei der der betreffende

Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, auf unterschiedliche Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, auf unterschiedliche
Weise eröffnet: Weise eröffnet:
1° Automatisch, auf der Grundlage eines der beiden in Kapitel II und 1° Automatisch, auf der Grundlage eines der beiden in Kapitel II und
III genannten Fälle entsprechend den darin festgelegten Bedingungen III genannten Fälle entsprechend den darin festgelegten Bedingungen
und Modalitäten, und Modalitäten,
2° Aufgrund eines ärztlichen Attests eines Facharztes, das von diesem 2° Aufgrund eines ärztlichen Attests eines Facharztes, das von diesem
oder vom Begünstigten dem Vertrauensarzt der vorerwähnten Krankenkasse oder vom Begünstigten dem Vertrauensarzt der vorerwähnten Krankenkasse
vorgelegt wird, entsprechend den in Kapitel IV festgelegten vorgelegt wird, entsprechend den in Kapitel IV festgelegten
Bedingungen und Modalitäten. Bedingungen und Modalitäten.
KAPITEL II - Gewährung des Statuts aufgrund des finanziellen KAPITEL II - Gewährung des Statuts aufgrund des finanziellen
Kriteriums Kriteriums

Art. 4.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der in 8 aufeinander

Art. 4.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der in 8 aufeinander

folgenden Quartalen pro Kalenderquartal Gesundheitsausgaben im Sinne folgenden Quartalen pro Kalenderquartal Gesundheitsausgaben im Sinne
von Artikel 2 in Höhe von mindestens 300 Euro erzielt, wobei die 8 von Artikel 2 in Höhe von mindestens 300 Euro erzielt, wobei die 8
Quartale sich über zwei aufeinander folgende Kalenderjahre erstrecken. Quartale sich über zwei aufeinander folgende Kalenderjahre erstrecken.
Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar
jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im
Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der
Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung
zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des
Vorjahres angepasst. Vorjahres angepasst.

Art. 5.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn

Art. 5.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn

in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren die Bedingung erfüllt in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren die Bedingung erfüllt
wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen pro Kalenderquartal wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen pro Kalenderquartal
mindestens 300 Euro an Gesundheitsausgaben anfielen. mindestens 300 Euro an Gesundheitsausgaben anfielen.
Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das
Jahr folgt, in dem das Statut gewährt wurde. Jahr folgt, in dem das Statut gewährt wurde.
KAPITEL III - Gewährung des Statuts aufgrund des Anspruchs auf die KAPITEL III - Gewährung des Statuts aufgrund des Anspruchs auf die
Pauschalzulage Pauschalzulage

Art. 6.Das Statut wird dem Begünstigten der Pauschalzulage im Sinne

Art. 6.Das Statut wird dem Begünstigten der Pauschalzulage im Sinne

von Artikel 2 gewährt. von Artikel 2 gewährt.

Art. 7.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn

Art. 7.Das Statut wird für ein bestimmtes Kalenderjahr gewährt, wenn

im vorangegangenen Kalenderjahr die Bedingung für den Anspruch auf die im vorangegangenen Kalenderjahr die Bedingung für den Anspruch auf die
Pauschalzulage erfüllt wurde. Pauschalzulage erfüllt wurde.
Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das Es wird bis zum 31. Dezember des Jahres aufrechterhalten, das auf das
Jahr folgt, in dem der Status gewährt wurde. Jahr folgt, in dem der Status gewährt wurde.
KAPITEL IV - Gewährung des Statuts aufgrund des Kriteriums der KAPITEL IV - Gewährung des Statuts aufgrund des Kriteriums der
seltenen Krankheit seltenen Krankheit

Art. 8.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der beiden folgenden

Art. 8.Das Statut wird dem Begünstigten gewährt, der beiden folgenden

Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1) In 8 aufeinander folgenden Quartalen fielen Gesundheitsausgaben in 1) In 8 aufeinander folgenden Quartalen fielen Gesundheitsausgaben in
Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal im Sinne von Artikel Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal im Sinne von Artikel
4 an. 4 an.
2) Der Betroffene leidet unter einer seltenen Krankheit im Sinne von 2) Der Betroffene leidet unter einer seltenen Krankheit im Sinne von
Artikel 2, die von einem Facharzt mit einem ärztlichen Attest Artikel 2, die von einem Facharzt mit einem ärztlichen Attest
entsprechend dem Muster in Anhang 1 bestätigt wird. entsprechend dem Muster in Anhang 1 bestätigt wird.

Art. 9.Wenn die in Artikel 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird

Art. 9.Wenn die in Artikel 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird

das Statut für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren gewährt. das Statut für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren gewährt.
Die Gesundheitsausgaben fielen in den beiden Kalenderjahren vor dem Die Gesundheitsausgaben fielen in den beiden Kalenderjahren vor dem
Jahr an, in dem das Statut gewährt wurde. Das ärztliche Attest wird Jahr an, in dem das Statut gewährt wurde. Das ärztliche Attest wird
dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember des ersten Jahres vorgelegt, dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember des ersten Jahres vorgelegt,
in dem das Statut gewährt wurde. in dem das Statut gewährt wurde.
Das ärztliche Attest wird im gleichen Kalenderjahr erstellt, in dem es Das ärztliche Attest wird im gleichen Kalenderjahr erstellt, in dem es
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
KAPITEL V - Verlängerung, Beendigung und Wiedereröffnung des Statuts KAPITEL V - Verlängerung, Beendigung und Wiedereröffnung des Statuts

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 wird das Statut

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 wird das Statut

nach seiner Eröffnung jeweils um ein Kalenderjahr verlängert, wenn der nach seiner Eröffnung jeweils um ein Kalenderjahr verlängert, wenn der
Begünstigte im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr der Verlängerung Begünstigte im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr der Verlängerung
Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 1.200 Euro hatte oder die Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 1.200 Euro hatte oder die
Pauschalzulage in Anspruch nahm. Pauschalzulage in Anspruch nahm.
Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar Dieser für das Bezugsjahr 2013 festgelegte Betrag wird zum 1. Januar
jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im jedes Jahres an die Entwicklung des Wertes des Gesundheitsindexes im
Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der
Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung
zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des
Vorjahres angepasst. Vorjahres angepasst.

Art. 11.Nach der Gewährung des Statuts wird dieses jeweils um fünf

Art. 11.Nach der Gewährung des Statuts wird dieses jeweils um fünf

Kalenderjahre verlängert, wenn im Laufe des letzten Gewährungsjahres Kalenderjahre verlängert, wenn im Laufe des letzten Gewährungsjahres
ein neues ärztliches Attest im Sinne von Artikel 8 dem Vertrauensarzt ein neues ärztliches Attest im Sinne von Artikel 8 dem Vertrauensarzt
vorgelegt wird. vorgelegt wird.

Art. 12.Wenn zwei Kalenderjahre vergangen sind, ohne dass das Statut

Art. 12.Wenn zwei Kalenderjahre vergangen sind, ohne dass das Statut

gemäß Artikel 10 und 11 verlängert werden konnte, kann dieses nur gemäß Artikel 10 und 11 verlängert werden konnte, kann dieses nur
wieder gewährt werden, wenn die in Kapitel II, III und IV genannten wieder gewährt werden, wenn die in Kapitel II, III und IV genannten
Bedingungen erfüllt werden. Bedingungen erfüllt werden.
KAPITEL VI - Notifizierung der Entscheidung durch den KAPITEL VI - Notifizierung der Entscheidung durch den
Versicherungsträger Versicherungsträger

Art. 13.Der Versicherungsträger informiert den Begünstigten mit

Art. 13.Der Versicherungsträger informiert den Begünstigten mit

normaler Post, dass er die in Kapitel II, III und IV genannten normaler Post, dass er die in Kapitel II, III und IV genannten
Bedingungen für die Gewährung des Statuts erfüllt. Bedingungen für die Gewährung des Statuts erfüllt.
Der Begünstigte wird auf dieselbe Weise informiert, dass sein Anrecht Der Begünstigte wird auf dieselbe Weise informiert, dass sein Anrecht
endet. endet.

Art. 14.Der Begünstigte kann die Gewährung des Statuts jederzeit mit

Art. 14.Der Begünstigte kann die Gewährung des Statuts jederzeit mit

normaler Post ablehnen. Der Versicherungsträger vermerkt dies in normaler Post ablehnen. Der Versicherungsträger vermerkt dies in
seiner Akte und das Statut wird ihm künftig nicht mehr automatisch seiner Akte und das Statut wird ihm künftig nicht mehr automatisch
gewährt. gewährt.
KAPITEL VII - Bewertung KAPITEL VII - Bewertung

Art. 15.Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten analysiert

Art. 15.Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten analysiert

die von den Versicherungsträgern mitgeteilten Informationen in Bezug die von den Versicherungsträgern mitgeteilten Informationen in Bezug
auf die Gewährung des Statuts im Kalenderjahr 2013, insbesondere das auf die Gewährung des Statuts im Kalenderjahr 2013, insbesondere das
Kriterium, aufgrund dessen das Statut gewährt wurde, die Art der Kriterium, aufgrund dessen das Statut gewährt wurde, die Art der
Gesundheitsausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 genannten Gesundheitsausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 genannten
Bedingung beitrugen, die Art der seltenen Krankheit und die Art der Bedingung beitrugen, die Art der seltenen Krankheit und die Art der
Gesundheitsausgaben der von einer seltenen Krankheit betroffenen Gesundheitsausgaben der von einer seltenen Krankheit betroffenen
Begünstigten. Der Dienst für Gesundheitspflege des LIKIV legt fest, Begünstigten. Der Dienst für Gesundheitspflege des LIKIV legt fest,
welche Daten übermittelt werden müssen, und auf welche Weise. Die welche Daten übermittelt werden müssen, und auf welche Weise. Die
Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten teilt dem für soziale Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten teilt dem für soziale
Angelegenheiten zuständigen Minister die Ergebnisse dieser Analyse Angelegenheiten zuständigen Minister die Ergebnisse dieser Analyse
mit. mit.
KAPITEL VIII - Inkrafttreten KAPITEL VIII - Inkrafttreten

Art. 16.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.

Art. 16.Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.

Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für zwei Kalenderjahre Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für zwei Kalenderjahre
gewährt: gewährt:
- wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung erfüllt - wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung erfüllt
wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen Gesundheitsausgaben wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen Gesundheitsausgaben
in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal anfielen, oder in Höhe von mindestens 300 Euro pro Kalenderquartal anfielen, oder
- wenn im Kalenderjahr 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass die - wenn im Kalenderjahr 2012 die Bedingung erfüllt wurde, dass die
Pauschalzulage in Anspruch genommen wurde. Pauschalzulage in Anspruch genommen wurde.
Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für fünf Kalenderjahre Das Statut wird erstmalig am 1. Januar 2013 für fünf Kalenderjahre
gewährt, wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung gewährt, wenn in den Kalenderjahren 2011 und 2012 die Bedingung
erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen erfüllt wurde, dass in 8 aufeinander folgenden Quartalen
Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro Gesundheitsausgaben in Höhe von mindestens 300 Euro pro
Kalenderquartal anfielen, und wenn ein ärztliches Attest im Sinne von Kalenderquartal anfielen, und wenn ein ärztliches Attest im Sinne von
Artikel 8 dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember 2013 8 vorgelegt Artikel 8 dem Vertrauensarzt vor dem 31. Dezember 2013 8 vorgelegt
wurde. wurde.

Art. 17.Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der

Art. 17.Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der

Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
zuständig für Beliris und die föderalen Kulturinstitutionen zuständig für Beliris und die föderalen Kulturinstitutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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