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Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de wet van 17 augustus 2013 tot creatie van het kader voor het invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 | 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen |
de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le | 5 en 6 van de wet van 17 augustus 2013 tot creatie van het kader voor |
déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi | het invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de |
du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - | wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere |
Traduction allemande | veiligheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 15 décembre 2013 portant exécution des articles 5 et | besluit van 15 december 2013 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 |
6 de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le | van de wet van 17 augustus 2013 tot creatie van het kader voor het |
déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi | invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet |
du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière | van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid |
(Moniteur belge du 30 décembre 2013). | (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 | 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 |
und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für | und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für |
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des | die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit | Sicherheit |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen | wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen |
Erlasses zur Ausführung des Gesetzes zur Schaffung des Rahmens für die | Erlasses zur Ausführung des Gesetzes zur Schaffung des Rahmens für die |
Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des | Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit, zur Unterschrift vorzulegen. Der vorliegende Erlass | Sicherheit, zur Unterschrift vorzulegen. Der vorliegende Erlass |
betrifft die Ausführung der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes. | betrifft die Ausführung der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes. |
Es ist dringend erforderlich, dass Belgien im Rahmen seiner | Es ist dringend erforderlich, dass Belgien im Rahmen seiner |
internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen die notwendigen | internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen die notwendigen |
Maßnahmen ergreift, damit das IVS-Rahmengesetz die beabsichtigte | Maßnahmen ergreift, damit das IVS-Rahmengesetz die beabsichtigte |
Wirkung erzielt. | Wirkung erzielt. |
Darüber hinaus ist die Tatsache, dass intelligente Verkehrssysteme | Darüber hinaus ist die Tatsache, dass intelligente Verkehrssysteme |
(nachstehend: IVS) ein bedeutendes Instrument zur Vereinfachung der | (nachstehend: IVS) ein bedeutendes Instrument zur Vereinfachung der |
grenzüberschreitenden Mobilität und Beförderung sind und bleiben | grenzüberschreitenden Mobilität und Beförderung sind und bleiben |
werden, eine offenkundige Rechtfertigung für die Ausarbeitung des | werden, eine offenkundige Rechtfertigung für die Ausarbeitung des |
vorliegenden Königlichen Erlasses. | vorliegenden Königlichen Erlasses. |
Ferner muss der vorliegende Königliche Erlass die notwendige | Ferner muss der vorliegende Königliche Erlass die notwendige |
Flexibilität bieten, sodass er der Föderalbehörde erlaubt, die | Flexibilität bieten, sodass er der Föderalbehörde erlaubt, die |
Rahmengesetzgebung bezüglich der IVS effektiv und effizient auf dem | Rahmengesetzgebung bezüglich der IVS effektiv und effizient auf dem |
neuesten Stand zu halten. | neuesten Stand zu halten. |
Artikel 1 erwähnt in wenigen Worten, dass der vorliegende Königliche | Artikel 1 erwähnt in wenigen Worten, dass der vorliegende Königliche |
Erlass teilweise die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments | Erlass teilweise die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung | und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung |
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren | intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren |
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern umsetzt. Es wird hier auf | Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern umsetzt. Es wird hier auf |
die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen. | die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen. |
Die in Artikel 2 erwähnten vorrangigen Bereiche und Maßnahmen | Die in Artikel 2 erwähnten vorrangigen Bereiche und Maßnahmen |
entstammen dem Anhang 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen | entstammen dem Anhang 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die | Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die |
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für | Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für |
deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Ihre Wiederholung im | deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Ihre Wiederholung im |
vorliegenden IVS-Rahmenerlass und folglich nicht im IVS-Rahmengesetz, | vorliegenden IVS-Rahmenerlass und folglich nicht im IVS-Rahmengesetz, |
bietet mehr Flexibilität im Fall späterer Änderungen. Natürlich wird | bietet mehr Flexibilität im Fall späterer Änderungen. Natürlich wird |
der Gesetzgebungsrahmen, in den Artikeln 5 und 6 des | der Gesetzgebungsrahmen, in den Artikeln 5 und 6 des |
IVS-Rahmengesetzes, dabei respektiert. | IVS-Rahmengesetzes, dabei respektiert. |
Die Artikel 3, 4 und 5 erfordern keinerlei Kommentar. | Die Artikel 3, 4 und 5 erfordern keinerlei Kommentar. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und | Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und |
für die Nordsee | für die Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, |
der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet | der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet |
M. WATHELET | M. WATHELET |
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 | 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 |
und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für | und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für |
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des | die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit | Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des IVS-Rahmengesetzes, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 | Aufgrund des IVS-Rahmengesetzes, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.209/4 des Staatsrates vom 4. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.209/4 des Staatsrates vom 4. November |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers für Wirtschaft, | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers für Wirtschaft, |
Verbraucher und für die Nordsee, der Vizepremierministerin und | Verbraucher und für die Nordsee, der Vizepremierministerin und |
Ministerin des Innern und der Chancengleichheit, der Ministerin der | Ministerin des Innern und der Chancengleichheit, der Ministerin der |
Justiz und des Staatssekretärs für Umwelt, Energie und Mobilität, der | Justiz und des Staatssekretärs für Umwelt, Energie und Mobilität, der |
Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet, | Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt teilweise die | Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt teilweise die |
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. |
Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme | Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme |
im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen | im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen |
Verkehrsträgern um. | Verkehrsträgern um. |
KAPITEL 2 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen | KAPITEL 2 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen |
Art. 2 - Aufgrund der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes sind | Art. 2 - Aufgrund der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes sind |
folgende Bereiche und Maßnahmen vorrangig: | folgende Bereiche und Maßnahmen vorrangig: |
- Vorrangiger Bereich I: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und | - Vorrangiger Bereich I: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und |
Reisedaten | Reisedaten |
Die Spezifikationen und Normen für eine optimale Nutzung von Straßen-, | Die Spezifikationen und Normen für eine optimale Nutzung von Straßen-, |
Verkehrs- und Reisedaten beinhalten Folgendes: | Verkehrs- und Reisedaten beinhalten Folgendes: |
1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme a | 1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme a |
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die | Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die |
Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten | Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten |
multimodalen Reiseinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu | multimodalen Reiseinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu |
gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- | - Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- |
und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von multimodalen | und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von multimodalen |
Reiseinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der | Reiseinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der |
hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden | hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden |
Erfordernisse; | Erfordernisse; |
- Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen | - Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen |
Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den | Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den |
einschlägigen IVS-Diensteanbietern; | einschlägigen IVS-Diensteanbietern; |
- zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von multimodalen | - zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von multimodalen |
Reiseinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und | Reiseinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und |
Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; | Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; |
- zeitnahe Aktualisierung von multimodalen Reiseinformationen durch | - zeitnahe Aktualisierung von multimodalen Reiseinformationen durch |
die IVS-Diensteanbieter. | die IVS-Diensteanbieter. |
2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme b | 2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme b |
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die | Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die |
Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten | Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten |
Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten, | Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten, |
wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- | - Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- |
und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von | und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von |
Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar | Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar |
unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu | unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu |
erfüllenden Erfordernisse; | erfüllenden Erfordernisse; |
- Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen | - Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen |
Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den | Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den |
einschlägigen IVS-Diensteanbietern; | einschlägigen IVS-Diensteanbietern; |
- zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von | - zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von |
Echtzeit-Verkehrsinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und | Echtzeit-Verkehrsinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und |
Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; | Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; |
- zeitnahe Aktualisierung von Echtzeit-Verkehrsinformationen durch die | - zeitnahe Aktualisierung von Echtzeit-Verkehrsinformationen durch die |
IVS-Diensteanbieter. | IVS-Diensteanbieter. |
3. Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen a und b | 3. Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen a und b |
3.1. Festlegung der erforderlichen Anforderungen an die Erhebung von | 3.1. Festlegung der erforderlichen Anforderungen an die Erhebung von |
Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, | Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, |
Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen, insbesondere für | Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen, insbesondere für |
Lastkraftwagen) durch die zuständigen Behörden und/oder, sofern | Lastkraftwagen) durch die zuständigen Behörden und/oder, sofern |
zutreffend, durch den Privatsektor sowie der Anforderungen an die | zutreffend, durch den Privatsektor sowie der Anforderungen an die |
Bereitstellung der Daten für IVS-Diensteanbieter, wobei Folgendes | Bereitstellung der Daten für IVS-Diensteanbieter, wobei Folgendes |
zugrunde gelegt wird: | zugrunde gelegt wird: |
- die Verfügbarkeit der vorhandenen, von den zuständigen Behörden | - die Verfügbarkeit der vorhandenen, von den zuständigen Behörden |
und/oder dem Privatsektor erhobenen Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. | und/oder dem Privatsektor erhobenen Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. |
Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) für | Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) für |
IVS-Diensteanbieter; | IVS-Diensteanbieter; |
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den | - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den |
zuständigen Behörden und den IVS- Diensteanbietern; | zuständigen Behörden und den IVS- Diensteanbietern; |
- zeitnahe Aktualisierung der Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. | - zeitnahe Aktualisierung der Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. |
Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) | Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) |
durch die zuständigen Behörden und/oder gegebenenfalls durch den | durch die zuständigen Behörden und/oder gegebenenfalls durch den |
Privatsektor; | Privatsektor; |
- zeitnahe Aktualisierung der IVS-Dienste und -Anwendungen anhand der | - zeitnahe Aktualisierung der IVS-Dienste und -Anwendungen anhand der |
einschlägigen Straßen- und Verkehrsdaten durch die | einschlägigen Straßen- und Verkehrsdaten durch die |
IVS-Diensteanbieter. | IVS-Diensteanbieter. |
3.2. Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die | 3.2. Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die |
Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten Straßen-, Verkehrs- | Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten Straßen-, Verkehrs- |
und Verkehrsleistungsdaten sowie im Rahmen des Möglichen deren | und Verkehrsleistungsdaten sowie im Rahmen des Möglichen deren |
Verfügbarkeit für die Hersteller digitaler Karten und für | Verfügbarkeit für die Hersteller digitaler Karten und für |
Diensteanbieter zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt | Diensteanbieter zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt |
wird: | wird: |
- Verfügbarkeit der für digitale Karten verwendeten vorhandenen | - Verfügbarkeit der für digitale Karten verwendeten vorhandenen |
Straßen- und Verkehrsdaten für Hersteller digitaler Karten und | Straßen- und Verkehrsdaten für Hersteller digitaler Karten und |
Diensteanbieter; | Diensteanbieter; |
- Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den | - Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den |
zuständigen Behörden und Akteuren und den privaten Herstellern | zuständigen Behörden und Akteuren und den privaten Herstellern |
digitaler Karten und Diensteanbietern; | digitaler Karten und Diensteanbietern; |
- zeitnahe Aktualisierung der für digitale Karten verwendeten Straßen- | - zeitnahe Aktualisierung der für digitale Karten verwendeten Straßen- |
und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; | und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; |
- zeitnahe Aktualisierung der digitalen Karten durch die Hersteller | - zeitnahe Aktualisierung der digitalen Karten durch die Hersteller |
digitaler Karten und die Diensteanbieter. | digitaler Karten und die Diensteanbieter. |
4. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme c | 4. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme c |
Festlegung der Mindestanforderungen an "allgemeine Verkehrsmeldungen", | Festlegung der Mindestanforderungen an "allgemeine Verkehrsmeldungen", |
die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind und allen Nutzern | die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind und allen Nutzern |
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie ihrer | unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie ihrer |
Mindestinhalte, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | Mindestinhalte, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- Erstellung und Verwendung einer standardisierten Liste | - Erstellung und Verwendung einer standardisierten Liste |
sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse ("allgemeine | sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse ("allgemeine |
Verkehrsmeldungen"), die den IVS-Nutzern unentgeltlich übermittelt | Verkehrsmeldungen"), die den IVS-Nutzern unentgeltlich übermittelt |
werden sollten; | werden sollten; |
- Kompatibilität der "allgemeinen Verkehrsmeldungen" und deren | - Kompatibilität der "allgemeinen Verkehrsmeldungen" und deren |
Integration in die IVS-Dienste für die Bereitstellung von | Integration in die IVS-Dienste für die Bereitstellung von |
Echtzeit-Verkehrsinformationen und multimodalen Reiseinformationen. | Echtzeit-Verkehrsinformationen und multimodalen Reiseinformationen. |
- Vorrangiger Bereich II: Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen | - Vorrangiger Bereich II: Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen |
Verkehrs- und Frachtmanagement | Verkehrs- und Frachtmanagement |
Die Spezifikationen und Normen für die Kontinuität und | Die Spezifikationen und Normen für die Kontinuität und |
Interoperabilität der Dienste in den Bereichen Verkehrs- und | Interoperabilität der Dienste in den Bereichen Verkehrs- und |
Frachtmanagement, insbesondere innerhalb des TEN-V-Netzes, beinhalten | Frachtmanagement, insbesondere innerhalb des TEN-V-Netzes, beinhalten |
Folgendes: | Folgendes: |
1. Spezifikationen für andere Maßnahmen | 1. Spezifikationen für andere Maßnahmen |
1.1. Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine | 1.1. Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine |
IVS-Rahmenarchitektur für die Europäische Union zu entwickeln, bei der | IVS-Rahmenarchitektur für die Europäische Union zu entwickeln, bei der |
speziell die Interoperabilität von IVS, die Kontinuität der Dienste | speziell die Interoperabilität von IVS, die Kontinuität der Dienste |
und verkehrsträgerübergreifende Aspekte - beispielsweise ein | und verkehrsträgerübergreifende Aspekte - beispielsweise ein |
multimodales interoperables Fahrscheinsystem - berücksichtigt werden | multimodales interoperables Fahrscheinsystem - berücksichtigt werden |
und die es den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden | und die es den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden |
ermöglicht, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft eine eigene | ermöglicht, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft eine eigene |
IVS-Architektur für die Mobilität auf nationaler, regionaler und | IVS-Architektur für die Mobilität auf nationaler, regionaler und |
lokaler Ebene zu entwickeln. | lokaler Ebene zu entwickeln. |
1.2. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die | 1.2. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die |
Kontinuität der IVS-Dienste, insbesondere für grenzüberschreitende | Kontinuität der IVS-Dienste, insbesondere für grenzüberschreitende |
Verkehrsdienste, im Bereich des Personenverkehrsmanagements zwischen | Verkehrsdienste, im Bereich des Personenverkehrsmanagements zwischen |
verschiedenen Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | verschiedenen Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten | - die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten |
und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf | und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf |
überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten | überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten |
zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. | zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. |
Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren; | Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren; |
- die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder | - die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder |
Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen | Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen |
Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und | Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und |
verschiedenen Akteuren. | verschiedenen Akteuren. |
1.3. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die | 1.3. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die |
Kontinuität der IVS-Dienste im Bereich des Güterverkehrsmanagements | Kontinuität der IVS-Dienste im Bereich des Güterverkehrsmanagements |
entlang den Verkehrskorridoren und zwischen verschiedenen | entlang den Verkehrskorridoren und zwischen verschiedenen |
Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten | - die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten |
und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf | und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf |
überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten | überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten |
zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. | zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. |
Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren; | Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren; |
- die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder | - die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder |
Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen | Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen |
Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und | Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und |
verschiedenen Akteuren. | verschiedenen Akteuren. |
1.4. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen bei der Realisierung von | 1.4. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen bei der Realisierung von |
IVS-Anwendungen (insbesondere der verkehrsträgerübergreifenden | IVS-Anwendungen (insbesondere der verkehrsträgerübergreifenden |
Verfolgung und Ortung von Gütern während des Transports) für die | Verfolgung und Ortung von Gütern während des Transports) für die |
Güterverkehrslogistik (e-Fracht), wobei Folgendes zugrunde gelegt | Güterverkehrslogistik (e-Fracht), wobei Folgendes zugrunde gelegt |
wird: | wird: |
- die Verfügbarkeit einschlägiger IVS-Technologien für | - die Verfügbarkeit einschlägiger IVS-Technologien für |
IVS-Anwendungsentwickler und ihre Nutzung durch dieselben; | IVS-Anwendungsentwickler und ihre Nutzung durch dieselben; |
- die Integration der Ortungsergebnisse in die | - die Integration der Ortungsergebnisse in die |
Verkehrsmanagementinstrumente und -zentren. | Verkehrsmanagementinstrumente und -zentren. |
1.5. Festlegung der erforderlichen Schnittstellen zur Gewährleistung | 1.5. Festlegung der erforderlichen Schnittstellen zur Gewährleistung |
der Interoperabilität und Kompatibilität zwischen der urbanen und der | der Interoperabilität und Kompatibilität zwischen der urbanen und der |
europäischen IVS-Architektur, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | europäischen IVS-Architektur, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- die Verfügbarkeit von Daten zu öffentlichem Verkehr, Reiseplanung, | - die Verfügbarkeit von Daten zu öffentlichem Verkehr, Reiseplanung, |
Verkehrsnachfrage und Verkehrs- und Parksituation für städtische | Verkehrsnachfrage und Verkehrs- und Parksituation für städtische |
Verkehrsleitstellen und Diensteanbieter; | Verkehrsleitstellen und Diensteanbieter; |
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den | - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den |
verschiedenen städtischen Verkehrsleitstellen und Diensteanbietern für | verschiedenen städtischen Verkehrsleitstellen und Diensteanbietern für |
den öffentlichen oder privaten Verkehr und über alle Verkehrsträger | den öffentlichen oder privaten Verkehr und über alle Verkehrsträger |
hinweg; | hinweg; |
- die Integration sämtlicher relevanter Daten und Informationen | - die Integration sämtlicher relevanter Daten und Informationen |
innerhalb einer einzigen Architektur; | innerhalb einer einzigen Architektur; |
- Vorrangiger Bereich III: IVS-Anwendungen zur Erleichterung der | - Vorrangiger Bereich III: IVS-Anwendungen zur Erleichterung der |
Straßenverkehrssicherheit. | Straßenverkehrssicherheit. |
Die Spezifikationen und Normen für IVS-Anwendungen zur Erleichterung | Die Spezifikationen und Normen für IVS-Anwendungen zur Erleichterung |
der Straßenverkehrssicherheit beinhalten Folgendes: | der Straßenverkehrssicherheit beinhalten Folgendes: |
1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme d | 1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme d |
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die harmonisierte | Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die harmonisierte |
Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung, | Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung, |
einschließlich | einschließlich |
- der Verfügbarkeit der fahrzeuginternen Ausrüstung, erforderlich, um | - der Verfügbarkeit der fahrzeuginternen Ausrüstung, erforderlich, um |
einen eCall sowohl automatisch als auch manuell zu übermitteln; | einen eCall sowohl automatisch als auch manuell zu übermitteln; |
- der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstungen in den | - der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstungen in den |
eCall-Alarmzentralen, die die von Fahrzeugen übermittelten Daten | eCall-Alarmzentralen, die die von Fahrzeugen übermittelten Daten |
empfangen und beurteilen und in den Notrufleitstellen, die die eCalls | empfangen und beurteilen und in den Notrufleitstellen, die die eCalls |
bearbeiten; | bearbeiten; |
- der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen | - der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen |
Fahrzeugen, den eCall-Alarmzentralen und den Notrufzentralen. | Fahrzeugen, den eCall-Alarmzentralen und den Notrufzentralen. |
2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme e | 2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme e |
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung | Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung |
IVS-gestützter Informationsdienste für sichere Parkplätze für | IVS-gestützter Informationsdienste für sichere Parkplätze für |
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere für an | Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere für an |
Straßen gelegene Tank- und Rastanlagen, wobei Folgendes zugrunde | Straßen gelegene Tank- und Rastanlagen, wobei Folgendes zugrunde |
gelegt wird: | gelegt wird: |
- die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige | - die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige |
Parkmöglichkeiten für Nutzer; | Parkmöglichkeiten für Nutzer; |
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen | - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen |
Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen. | Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen. |
3. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme f | 3. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme f |
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung | Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung |
IVS-gestützter Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für | IVS-gestützter Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für |
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, wobei Folgendes | Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, wobei Folgendes |
zugrunde gelegt wird: | zugrunde gelegt wird: |
- die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige | - die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige |
Parkmöglichkeiten für Nutzer; | Parkmöglichkeiten für Nutzer; |
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen | - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen |
Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen; | Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen; |
- Integration einschlägiger IVS-Technologien sowohl in Fahrzeuge als | - Integration einschlägiger IVS-Technologien sowohl in Fahrzeuge als |
auch in Parkeinrichtungen zur Aktualisierung der Informationen über | auch in Parkeinrichtungen zur Aktualisierung der Informationen über |
freie Parkplätze zum Zwecke der Reservierung. | freie Parkplätze zum Zwecke der Reservierung. |
4. Spezifikationen für andere Maßnahmen | 4. Spezifikationen für andere Maßnahmen |
4.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der | 4.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der |
Sicherheit der Straßennutzer in Bezug auf die | Sicherheit der Straßennutzer in Bezug auf die |
Mensch-Maschine-Schnittstelle im Fahrzeug und auf die Verwendung | Mensch-Maschine-Schnittstelle im Fahrzeug und auf die Verwendung |
mobiler Geräte zur Unterstützung des Fahrers und/oder des | mobiler Geräte zur Unterstützung des Fahrers und/oder des |
Verkehrsbetriebs sowie der Sicherheit der fahrzeuginternen | Verkehrsbetriebs sowie der Sicherheit der fahrzeuginternen |
Kommunikationseinrichtungen. | Kommunikationseinrichtungen. |
4.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der | 4.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der |
Sicherheit und des Komforts von besonders gefährdeten | Sicherheit und des Komforts von besonders gefährdeten |
Verkehrsteilnehmern bei allen relevanten IVS-Anwendungen. | Verkehrsteilnehmern bei allen relevanten IVS-Anwendungen. |
4.3. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration | 4.3. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration |
fortgeschrittener Fahrerinformationssysteme in Fahrzeuge und | fortgeschrittener Fahrerinformationssysteme in Fahrzeuge und |
Straßeninfrastruktur, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien | Straßeninfrastruktur, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien |
2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG fallen. | 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG fallen. |
- Vorrangiger Bereich IV: Verbindung zwischen Fahrzeug und | - Vorrangiger Bereich IV: Verbindung zwischen Fahrzeug und |
Verkehrsinfrastruktur | Verkehrsinfrastruktur |
Die Spezifikationen und Normen für IVS zur Verbindung zwischen | Die Spezifikationen und Normen für IVS zur Verbindung zwischen |
Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur beinhalten folgende weitere | Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur beinhalten folgende weitere |
Maßnahmen: | Maßnahmen: |
1. Spezifikationen für andere Maßnahmen | 1. Spezifikationen für andere Maßnahmen |
1.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration | 1.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration |
verschiedener IVS-Anwendungen auf einer offenen fahrzeuginternen | verschiedener IVS-Anwendungen auf einer offenen fahrzeuginternen |
Plattform, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: | Plattform, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- die Festlegung der funktionalen Anforderungen bestehender oder | - die Festlegung der funktionalen Anforderungen bestehender oder |
geplanter IVS-Anwendungen; | geplanter IVS-Anwendungen; |
- die Definition einer offenen Systemarchitektur, die die | - die Definition einer offenen Systemarchitektur, die die |
Funktionalitäten und Schnittstellen vorgibt, die für die | Funktionalitäten und Schnittstellen vorgibt, die für die |
Interoperabilität bzw. Vernetzung mit Infrastruktursystemen und | Interoperabilität bzw. Vernetzung mit Infrastruktursystemen und |
-einrichtungen benötigt werden; | -einrichtungen benötigt werden; |
- die Integration künftiger neuer oder erweiterter IVS-Anwendungen in | - die Integration künftiger neuer oder erweiterter IVS-Anwendungen in |
eine offene fahrzeuginterne Plattform ohne aufwendige Installationen | eine offene fahrzeuginterne Plattform ohne aufwendige Installationen |
und Einstellungen ("Plug and Play"); | und Einstellungen ("Plug and Play"); |
- die Anwendung eines Normungsverfahren zur Festlegung der Architektur | - die Anwendung eines Normungsverfahren zur Festlegung der Architektur |
und der Spezifikationen für die offene fahrzeuginterne Plattform. | und der Spezifikationen für die offene fahrzeuginterne Plattform. |
1.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Entwicklung | 1.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Entwicklung |
und Implementierung kooperativer (Fahrzeug-Fahrzeug-, | und Implementierung kooperativer (Fahrzeug-Fahrzeug-, |
Fahrzeug-Infrastruktur-, Infrastruktur-Infrastruktur-) Systeme, wobei | Fahrzeug-Infrastruktur-, Infrastruktur-Infrastruktur-) Systeme, wobei |
Folgendes zugrunde gelegt wird: | Folgendes zugrunde gelegt wird: |
- die Erleichterung des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen | - die Erleichterung des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen |
Fahrzeugen, Infrastruktur sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; | Fahrzeugen, Infrastruktur sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; |
- die Verfügbarkeit der auszutauschenden einschlägigen Daten und | - die Verfügbarkeit der auszutauschenden einschlägigen Daten und |
Informationen für beide Seiten (Fahrzeug oder Straßeninfrastruktur); | Informationen für beide Seiten (Fahrzeug oder Straßeninfrastruktur); |
- die Verwendung eines standardisierten Nachrichtenformats für den | - die Verwendung eines standardisierten Nachrichtenformats für den |
Daten- oder Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; | Daten- oder Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; |
- die Festlegung einer Kommunikationsinfrastruktur für jede Art des | - die Festlegung einer Kommunikationsinfrastruktur für jede Art des |
Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, | Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, |
Infrastrukturen und zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; | Infrastrukturen und zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; |
- die Anwendung von Normungsverfahren zur Festlegung der jeweiligen | - die Anwendung von Normungsverfahren zur Festlegung der jeweiligen |
Architekturen. | Architekturen. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird "IVS-Rahmenerlass" genannt. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird "IVS-Rahmenerlass" genannt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 27. Februar 2012. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 27. Februar 2012. |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verbraucher | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verbraucher |
und die Nordsee gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | und die Nordsee gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
das Innere und die Chancengleichheit gehören, der Minister, zu dessen | das Innere und die Chancengleichheit gehören, der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister, zu dessen | Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Umwelt, Energie und Mobilität gehören, sind, | Zuständigkeitsbereich die Umwelt, Energie und Mobilität gehören, sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und | Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und |
für die Nordsee | für die Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, |
der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet | der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet |
M. WATHELET | M. WATHELET |