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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/12/2013
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Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de wet van 17 augustus 2013 tot creatie van het kader voor het invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen
de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le 5 en 6 van de wet van 17 augustus 2013 tot creatie van het kader voor
déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi het invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de
du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere
Traduction allemande veiligheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 15 décembre 2013 portant exécution des articles 5 et besluit van 15 december 2013 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6
6 de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le van de wet van 17 augustus 2013 tot creatie van het kader voor het
déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi invoeren van intelligente vervoerssystemen en tot wijziging van de wet
du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid
(Moniteur belge du 30 décembre 2013). (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5
und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit Sicherheit
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen
Erlasses zur Ausführung des Gesetzes zur Schaffung des Rahmens für die Erlasses zur Ausführung des Gesetzes zur Schaffung des Rahmens für die
Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit, zur Unterschrift vorzulegen. Der vorliegende Erlass Sicherheit, zur Unterschrift vorzulegen. Der vorliegende Erlass
betrifft die Ausführung der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes. betrifft die Ausführung der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes.
Es ist dringend erforderlich, dass Belgien im Rahmen seiner Es ist dringend erforderlich, dass Belgien im Rahmen seiner
internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen die notwendigen internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen die notwendigen
Maßnahmen ergreift, damit das IVS-Rahmengesetz die beabsichtigte Maßnahmen ergreift, damit das IVS-Rahmengesetz die beabsichtigte
Wirkung erzielt. Wirkung erzielt.
Darüber hinaus ist die Tatsache, dass intelligente Verkehrssysteme Darüber hinaus ist die Tatsache, dass intelligente Verkehrssysteme
(nachstehend: IVS) ein bedeutendes Instrument zur Vereinfachung der (nachstehend: IVS) ein bedeutendes Instrument zur Vereinfachung der
grenzüberschreitenden Mobilität und Beförderung sind und bleiben grenzüberschreitenden Mobilität und Beförderung sind und bleiben
werden, eine offenkundige Rechtfertigung für die Ausarbeitung des werden, eine offenkundige Rechtfertigung für die Ausarbeitung des
vorliegenden Königlichen Erlasses. vorliegenden Königlichen Erlasses.
Ferner muss der vorliegende Königliche Erlass die notwendige Ferner muss der vorliegende Königliche Erlass die notwendige
Flexibilität bieten, sodass er der Föderalbehörde erlaubt, die Flexibilität bieten, sodass er der Föderalbehörde erlaubt, die
Rahmengesetzgebung bezüglich der IVS effektiv und effizient auf dem Rahmengesetzgebung bezüglich der IVS effektiv und effizient auf dem
neuesten Stand zu halten. neuesten Stand zu halten.
Artikel 1 erwähnt in wenigen Worten, dass der vorliegende Königliche Artikel 1 erwähnt in wenigen Worten, dass der vorliegende Königliche
Erlass teilweise die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments Erlass teilweise die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern umsetzt. Es wird hier auf Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern umsetzt. Es wird hier auf
die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen. die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen.
Die in Artikel 2 erwähnten vorrangigen Bereiche und Maßnahmen Die in Artikel 2 erwähnten vorrangigen Bereiche und Maßnahmen
entstammen dem Anhang 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen entstammen dem Anhang 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für
deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Ihre Wiederholung im deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Ihre Wiederholung im
vorliegenden IVS-Rahmenerlass und folglich nicht im IVS-Rahmengesetz, vorliegenden IVS-Rahmenerlass und folglich nicht im IVS-Rahmengesetz,
bietet mehr Flexibilität im Fall späterer Änderungen. Natürlich wird bietet mehr Flexibilität im Fall späterer Änderungen. Natürlich wird
der Gesetzgebungsrahmen, in den Artikeln 5 und 6 des der Gesetzgebungsrahmen, in den Artikeln 5 und 6 des
IVS-Rahmengesetzes, dabei respektiert. IVS-Rahmengesetzes, dabei respektiert.
Die Artikel 3, 4 und 5 erfordern keinerlei Kommentar. Die Artikel 3, 4 und 5 erfordern keinerlei Kommentar.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und
für die Nordsee für die Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität,
der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet
M. WATHELET M. WATHELET
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5
und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für und 6 des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des IVS-Rahmengesetzes, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Aufgrund des IVS-Rahmengesetzes, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.209/4 des Staatsrates vom 4. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.209/4 des Staatsrates vom 4. November
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers für Wirtschaft, Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers für Wirtschaft,
Verbraucher und für die Nordsee, der Vizepremierministerin und Verbraucher und für die Nordsee, der Vizepremierministerin und
Ministerin des Innern und der Chancengleichheit, der Ministerin der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit, der Ministerin der
Justiz und des Staatssekretärs für Umwelt, Energie und Mobilität, der Justiz und des Staatssekretärs für Umwelt, Energie und Mobilität, der
Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet, Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt teilweise die Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt teilweise die
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme
im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern um. Verkehrsträgern um.
KAPITEL 2 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen KAPITEL 2 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen
Art. 2 - Aufgrund der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes sind Art. 2 - Aufgrund der Artikel 5 und 6 des IVS-Rahmengesetzes sind
folgende Bereiche und Maßnahmen vorrangig: folgende Bereiche und Maßnahmen vorrangig:
- Vorrangiger Bereich I: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und - Vorrangiger Bereich I: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und
Reisedaten Reisedaten
Die Spezifikationen und Normen für eine optimale Nutzung von Straßen-, Die Spezifikationen und Normen für eine optimale Nutzung von Straßen-,
Verkehrs- und Reisedaten beinhalten Folgendes: Verkehrs- und Reisedaten beinhalten Folgendes:
1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme a 1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme a
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die
Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten
multimodalen Reiseinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu multimodalen Reiseinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu
gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- - Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen-
und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von multimodalen und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von multimodalen
Reiseinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der Reiseinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der
hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden
Erfordernisse; Erfordernisse;
- Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen - Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen
Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den
einschlägigen IVS-Diensteanbietern; einschlägigen IVS-Diensteanbietern;
- zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von multimodalen - zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von multimodalen
Reiseinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und Reiseinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und
Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;
- zeitnahe Aktualisierung von multimodalen Reiseinformationen durch - zeitnahe Aktualisierung von multimodalen Reiseinformationen durch
die IVS-Diensteanbieter. die IVS-Diensteanbieter.
2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme b 2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme b
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die
Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten
Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten, Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten,
wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- - Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen-
und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von
Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar
unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu
erfüllenden Erfordernisse; erfüllenden Erfordernisse;
- Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen - Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen
Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den
einschlägigen IVS-Diensteanbietern; einschlägigen IVS-Diensteanbietern;
- zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von - zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von
Echtzeit-Verkehrsinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und Echtzeit-Verkehrsinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und
Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;
- zeitnahe Aktualisierung von Echtzeit-Verkehrsinformationen durch die - zeitnahe Aktualisierung von Echtzeit-Verkehrsinformationen durch die
IVS-Diensteanbieter. IVS-Diensteanbieter.
3. Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen a und b 3. Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen a und b
3.1. Festlegung der erforderlichen Anforderungen an die Erhebung von 3.1. Festlegung der erforderlichen Anforderungen an die Erhebung von
Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne,
Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen, insbesondere für Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen, insbesondere für
Lastkraftwagen) durch die zuständigen Behörden und/oder, sofern Lastkraftwagen) durch die zuständigen Behörden und/oder, sofern
zutreffend, durch den Privatsektor sowie der Anforderungen an die zutreffend, durch den Privatsektor sowie der Anforderungen an die
Bereitstellung der Daten für IVS-Diensteanbieter, wobei Folgendes Bereitstellung der Daten für IVS-Diensteanbieter, wobei Folgendes
zugrunde gelegt wird: zugrunde gelegt wird:
- die Verfügbarkeit der vorhandenen, von den zuständigen Behörden - die Verfügbarkeit der vorhandenen, von den zuständigen Behörden
und/oder dem Privatsektor erhobenen Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. und/oder dem Privatsektor erhobenen Straßen- und Verkehrsdaten (d. h.
Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) für Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) für
IVS-Diensteanbieter; IVS-Diensteanbieter;
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den
zuständigen Behörden und den IVS- Diensteanbietern; zuständigen Behörden und den IVS- Diensteanbietern;
- zeitnahe Aktualisierung der Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. - zeitnahe Aktualisierung der Straßen- und Verkehrsdaten (d. h.
Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen)
durch die zuständigen Behörden und/oder gegebenenfalls durch den durch die zuständigen Behörden und/oder gegebenenfalls durch den
Privatsektor; Privatsektor;
- zeitnahe Aktualisierung der IVS-Dienste und -Anwendungen anhand der - zeitnahe Aktualisierung der IVS-Dienste und -Anwendungen anhand der
einschlägigen Straßen- und Verkehrsdaten durch die einschlägigen Straßen- und Verkehrsdaten durch die
IVS-Diensteanbieter. IVS-Diensteanbieter.
3.2. Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die 3.2. Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die
Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten Straßen-, Verkehrs- Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten Straßen-, Verkehrs-
und Verkehrsleistungsdaten sowie im Rahmen des Möglichen deren und Verkehrsleistungsdaten sowie im Rahmen des Möglichen deren
Verfügbarkeit für die Hersteller digitaler Karten und für Verfügbarkeit für die Hersteller digitaler Karten und für
Diensteanbieter zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt Diensteanbieter zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt
wird: wird:
- Verfügbarkeit der für digitale Karten verwendeten vorhandenen - Verfügbarkeit der für digitale Karten verwendeten vorhandenen
Straßen- und Verkehrsdaten für Hersteller digitaler Karten und Straßen- und Verkehrsdaten für Hersteller digitaler Karten und
Diensteanbieter; Diensteanbieter;
- Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den - Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den
zuständigen Behörden und Akteuren und den privaten Herstellern zuständigen Behörden und Akteuren und den privaten Herstellern
digitaler Karten und Diensteanbietern; digitaler Karten und Diensteanbietern;
- zeitnahe Aktualisierung der für digitale Karten verwendeten Straßen- - zeitnahe Aktualisierung der für digitale Karten verwendeten Straßen-
und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure; und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;
- zeitnahe Aktualisierung der digitalen Karten durch die Hersteller - zeitnahe Aktualisierung der digitalen Karten durch die Hersteller
digitaler Karten und die Diensteanbieter. digitaler Karten und die Diensteanbieter.
4. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme c 4. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme c
Festlegung der Mindestanforderungen an "allgemeine Verkehrsmeldungen", Festlegung der Mindestanforderungen an "allgemeine Verkehrsmeldungen",
die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind und allen Nutzern die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind und allen Nutzern
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie ihrer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie ihrer
Mindestinhalte, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: Mindestinhalte, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- Erstellung und Verwendung einer standardisierten Liste - Erstellung und Verwendung einer standardisierten Liste
sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse ("allgemeine sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse ("allgemeine
Verkehrsmeldungen"), die den IVS-Nutzern unentgeltlich übermittelt Verkehrsmeldungen"), die den IVS-Nutzern unentgeltlich übermittelt
werden sollten; werden sollten;
- Kompatibilität der "allgemeinen Verkehrsmeldungen" und deren - Kompatibilität der "allgemeinen Verkehrsmeldungen" und deren
Integration in die IVS-Dienste für die Bereitstellung von Integration in die IVS-Dienste für die Bereitstellung von
Echtzeit-Verkehrsinformationen und multimodalen Reiseinformationen. Echtzeit-Verkehrsinformationen und multimodalen Reiseinformationen.
- Vorrangiger Bereich II: Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen - Vorrangiger Bereich II: Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen
Verkehrs- und Frachtmanagement Verkehrs- und Frachtmanagement
Die Spezifikationen und Normen für die Kontinuität und Die Spezifikationen und Normen für die Kontinuität und
Interoperabilität der Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Interoperabilität der Dienste in den Bereichen Verkehrs- und
Frachtmanagement, insbesondere innerhalb des TEN-V-Netzes, beinhalten Frachtmanagement, insbesondere innerhalb des TEN-V-Netzes, beinhalten
Folgendes: Folgendes:
1. Spezifikationen für andere Maßnahmen 1. Spezifikationen für andere Maßnahmen
1.1. Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine 1.1. Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine
IVS-Rahmenarchitektur für die Europäische Union zu entwickeln, bei der IVS-Rahmenarchitektur für die Europäische Union zu entwickeln, bei der
speziell die Interoperabilität von IVS, die Kontinuität der Dienste speziell die Interoperabilität von IVS, die Kontinuität der Dienste
und verkehrsträgerübergreifende Aspekte - beispielsweise ein und verkehrsträgerübergreifende Aspekte - beispielsweise ein
multimodales interoperables Fahrscheinsystem - berücksichtigt werden multimodales interoperables Fahrscheinsystem - berücksichtigt werden
und die es den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden und die es den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden
ermöglicht, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft eine eigene ermöglicht, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft eine eigene
IVS-Architektur für die Mobilität auf nationaler, regionaler und IVS-Architektur für die Mobilität auf nationaler, regionaler und
lokaler Ebene zu entwickeln. lokaler Ebene zu entwickeln.
1.2. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die 1.2. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die
Kontinuität der IVS-Dienste, insbesondere für grenzüberschreitende Kontinuität der IVS-Dienste, insbesondere für grenzüberschreitende
Verkehrsdienste, im Bereich des Personenverkehrsmanagements zwischen Verkehrsdienste, im Bereich des Personenverkehrsmanagements zwischen
verschiedenen Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: verschiedenen Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten - die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten
und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf
überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten
zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw.
Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren; Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren;
- die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder - die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder
Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen
Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und
verschiedenen Akteuren. verschiedenen Akteuren.
1.3. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die 1.3. Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die
Kontinuität der IVS-Dienste im Bereich des Güterverkehrsmanagements Kontinuität der IVS-Dienste im Bereich des Güterverkehrsmanagements
entlang den Verkehrskorridoren und zwischen verschiedenen entlang den Verkehrskorridoren und zwischen verschiedenen
Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten - die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten
und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf
überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten
zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw.
Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren; Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren;
- die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder - die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder
Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen
Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und
verschiedenen Akteuren. verschiedenen Akteuren.
1.4. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen bei der Realisierung von 1.4. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen bei der Realisierung von
IVS-Anwendungen (insbesondere der verkehrsträgerübergreifenden IVS-Anwendungen (insbesondere der verkehrsträgerübergreifenden
Verfolgung und Ortung von Gütern während des Transports) für die Verfolgung und Ortung von Gütern während des Transports) für die
Güterverkehrslogistik (e-Fracht), wobei Folgendes zugrunde gelegt Güterverkehrslogistik (e-Fracht), wobei Folgendes zugrunde gelegt
wird: wird:
- die Verfügbarkeit einschlägiger IVS-Technologien für - die Verfügbarkeit einschlägiger IVS-Technologien für
IVS-Anwendungsentwickler und ihre Nutzung durch dieselben; IVS-Anwendungsentwickler und ihre Nutzung durch dieselben;
- die Integration der Ortungsergebnisse in die - die Integration der Ortungsergebnisse in die
Verkehrsmanagementinstrumente und -zentren. Verkehrsmanagementinstrumente und -zentren.
1.5. Festlegung der erforderlichen Schnittstellen zur Gewährleistung 1.5. Festlegung der erforderlichen Schnittstellen zur Gewährleistung
der Interoperabilität und Kompatibilität zwischen der urbanen und der der Interoperabilität und Kompatibilität zwischen der urbanen und der
europäischen IVS-Architektur, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: europäischen IVS-Architektur, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- die Verfügbarkeit von Daten zu öffentlichem Verkehr, Reiseplanung, - die Verfügbarkeit von Daten zu öffentlichem Verkehr, Reiseplanung,
Verkehrsnachfrage und Verkehrs- und Parksituation für städtische Verkehrsnachfrage und Verkehrs- und Parksituation für städtische
Verkehrsleitstellen und Diensteanbieter; Verkehrsleitstellen und Diensteanbieter;
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den
verschiedenen städtischen Verkehrsleitstellen und Diensteanbietern für verschiedenen städtischen Verkehrsleitstellen und Diensteanbietern für
den öffentlichen oder privaten Verkehr und über alle Verkehrsträger den öffentlichen oder privaten Verkehr und über alle Verkehrsträger
hinweg; hinweg;
- die Integration sämtlicher relevanter Daten und Informationen - die Integration sämtlicher relevanter Daten und Informationen
innerhalb einer einzigen Architektur; innerhalb einer einzigen Architektur;
- Vorrangiger Bereich III: IVS-Anwendungen zur Erleichterung der - Vorrangiger Bereich III: IVS-Anwendungen zur Erleichterung der
Straßenverkehrssicherheit. Straßenverkehrssicherheit.
Die Spezifikationen und Normen für IVS-Anwendungen zur Erleichterung Die Spezifikationen und Normen für IVS-Anwendungen zur Erleichterung
der Straßenverkehrssicherheit beinhalten Folgendes: der Straßenverkehrssicherheit beinhalten Folgendes:
1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme d 1. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme d
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die harmonisierte Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die harmonisierte
Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung, Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung,
einschließlich einschließlich
- der Verfügbarkeit der fahrzeuginternen Ausrüstung, erforderlich, um - der Verfügbarkeit der fahrzeuginternen Ausrüstung, erforderlich, um
einen eCall sowohl automatisch als auch manuell zu übermitteln; einen eCall sowohl automatisch als auch manuell zu übermitteln;
- der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstungen in den - der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstungen in den
eCall-Alarmzentralen, die die von Fahrzeugen übermittelten Daten eCall-Alarmzentralen, die die von Fahrzeugen übermittelten Daten
empfangen und beurteilen und in den Notrufleitstellen, die die eCalls empfangen und beurteilen und in den Notrufleitstellen, die die eCalls
bearbeiten; bearbeiten;
- der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen - der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen
Fahrzeugen, den eCall-Alarmzentralen und den Notrufzentralen. Fahrzeugen, den eCall-Alarmzentralen und den Notrufzentralen.
2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme e 2. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme e
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung
IVS-gestützter Informationsdienste für sichere Parkplätze für IVS-gestützter Informationsdienste für sichere Parkplätze für
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere für an Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere für an
Straßen gelegene Tank- und Rastanlagen, wobei Folgendes zugrunde Straßen gelegene Tank- und Rastanlagen, wobei Folgendes zugrunde
gelegt wird: gelegt wird:
- die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige - die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige
Parkmöglichkeiten für Nutzer; Parkmöglichkeiten für Nutzer;
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen
Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen. Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen.
3. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme f 3. Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme f
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung
IVS-gestützter Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für IVS-gestützter Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für
Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, wobei Folgendes Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, wobei Folgendes
zugrunde gelegt wird: zugrunde gelegt wird:
- die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige - die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige
Parkmöglichkeiten für Nutzer; Parkmöglichkeiten für Nutzer;
- die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen - die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen
Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen; Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen;
- Integration einschlägiger IVS-Technologien sowohl in Fahrzeuge als - Integration einschlägiger IVS-Technologien sowohl in Fahrzeuge als
auch in Parkeinrichtungen zur Aktualisierung der Informationen über auch in Parkeinrichtungen zur Aktualisierung der Informationen über
freie Parkplätze zum Zwecke der Reservierung. freie Parkplätze zum Zwecke der Reservierung.
4. Spezifikationen für andere Maßnahmen 4. Spezifikationen für andere Maßnahmen
4.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der 4.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der
Sicherheit der Straßennutzer in Bezug auf die Sicherheit der Straßennutzer in Bezug auf die
Mensch-Maschine-Schnittstelle im Fahrzeug und auf die Verwendung Mensch-Maschine-Schnittstelle im Fahrzeug und auf die Verwendung
mobiler Geräte zur Unterstützung des Fahrers und/oder des mobiler Geräte zur Unterstützung des Fahrers und/oder des
Verkehrsbetriebs sowie der Sicherheit der fahrzeuginternen Verkehrsbetriebs sowie der Sicherheit der fahrzeuginternen
Kommunikationseinrichtungen. Kommunikationseinrichtungen.
4.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der 4.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Komforts von besonders gefährdeten Sicherheit und des Komforts von besonders gefährdeten
Verkehrsteilnehmern bei allen relevanten IVS-Anwendungen. Verkehrsteilnehmern bei allen relevanten IVS-Anwendungen.
4.3. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration 4.3. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration
fortgeschrittener Fahrerinformationssysteme in Fahrzeuge und fortgeschrittener Fahrerinformationssysteme in Fahrzeuge und
Straßeninfrastruktur, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien Straßeninfrastruktur, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien
2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG fallen. 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG fallen.
- Vorrangiger Bereich IV: Verbindung zwischen Fahrzeug und - Vorrangiger Bereich IV: Verbindung zwischen Fahrzeug und
Verkehrsinfrastruktur Verkehrsinfrastruktur
Die Spezifikationen und Normen für IVS zur Verbindung zwischen Die Spezifikationen und Normen für IVS zur Verbindung zwischen
Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur beinhalten folgende weitere Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur beinhalten folgende weitere
Maßnahmen: Maßnahmen:
1. Spezifikationen für andere Maßnahmen 1. Spezifikationen für andere Maßnahmen
1.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration 1.1. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration
verschiedener IVS-Anwendungen auf einer offenen fahrzeuginternen verschiedener IVS-Anwendungen auf einer offenen fahrzeuginternen
Plattform, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird: Plattform, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
- die Festlegung der funktionalen Anforderungen bestehender oder - die Festlegung der funktionalen Anforderungen bestehender oder
geplanter IVS-Anwendungen; geplanter IVS-Anwendungen;
- die Definition einer offenen Systemarchitektur, die die - die Definition einer offenen Systemarchitektur, die die
Funktionalitäten und Schnittstellen vorgibt, die für die Funktionalitäten und Schnittstellen vorgibt, die für die
Interoperabilität bzw. Vernetzung mit Infrastruktursystemen und Interoperabilität bzw. Vernetzung mit Infrastruktursystemen und
-einrichtungen benötigt werden; -einrichtungen benötigt werden;
- die Integration künftiger neuer oder erweiterter IVS-Anwendungen in - die Integration künftiger neuer oder erweiterter IVS-Anwendungen in
eine offene fahrzeuginterne Plattform ohne aufwendige Installationen eine offene fahrzeuginterne Plattform ohne aufwendige Installationen
und Einstellungen ("Plug and Play"); und Einstellungen ("Plug and Play");
- die Anwendung eines Normungsverfahren zur Festlegung der Architektur - die Anwendung eines Normungsverfahren zur Festlegung der Architektur
und der Spezifikationen für die offene fahrzeuginterne Plattform. und der Spezifikationen für die offene fahrzeuginterne Plattform.
1.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Entwicklung 1.2. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Entwicklung
und Implementierung kooperativer (Fahrzeug-Fahrzeug-, und Implementierung kooperativer (Fahrzeug-Fahrzeug-,
Fahrzeug-Infrastruktur-, Infrastruktur-Infrastruktur-) Systeme, wobei Fahrzeug-Infrastruktur-, Infrastruktur-Infrastruktur-) Systeme, wobei
Folgendes zugrunde gelegt wird: Folgendes zugrunde gelegt wird:
- die Erleichterung des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen - die Erleichterung des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen
Fahrzeugen, Infrastruktur sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; Fahrzeugen, Infrastruktur sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;
- die Verfügbarkeit der auszutauschenden einschlägigen Daten und - die Verfügbarkeit der auszutauschenden einschlägigen Daten und
Informationen für beide Seiten (Fahrzeug oder Straßeninfrastruktur); Informationen für beide Seiten (Fahrzeug oder Straßeninfrastruktur);
- die Verwendung eines standardisierten Nachrichtenformats für den - die Verwendung eines standardisierten Nachrichtenformats für den
Daten- oder Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; Daten- oder Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;
- die Festlegung einer Kommunikationsinfrastruktur für jede Art des - die Festlegung einer Kommunikationsinfrastruktur für jede Art des
Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen,
Infrastrukturen und zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; Infrastrukturen und zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;
- die Anwendung von Normungsverfahren zur Festlegung der jeweiligen - die Anwendung von Normungsverfahren zur Festlegung der jeweiligen
Architekturen. Architekturen.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird "IVS-Rahmenerlass" genannt. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird "IVS-Rahmenerlass" genannt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 27. Februar 2012. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 27. Februar 2012.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verbraucher Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verbraucher
und die Nordsee gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich und die Nordsee gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
das Innere und die Chancengleichheit gehören, der Minister, zu dessen das Innere und die Chancengleichheit gehören, der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Umwelt, Energie und Mobilität gehören, sind, Zuständigkeitsbereich die Umwelt, Energie und Mobilität gehören, sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft, Verbraucher und
für die Nordsee für die Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität,
der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet
M. WATHELET M. WATHELET
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