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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 | besluit van 11 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit |
relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle, | van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik van persoonlijke |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | beschermingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 1999 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des | van het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik |
équipements de protection individuelle. | van persoonlijke beschermingsmiddelen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. | Gegeven te Brussel, 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller | Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller |
Schutzausrüstungen | Schutzausrüstungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund der dritten Einzelrichtlinie 89/656/EWG des Rates der | Aufgrund der dritten Einzelrichtlinie 89/656/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über | Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über |
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung | Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung |
persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; | persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die |
Benutzung individueller Schutzausrüstungen, insbesondere der Artikel 3 | Benutzung individueller Schutzausrüstungen, insbesondere der Artikel 3 |
und 7 und der Anlage II; | und 7 und der Anlage II; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; |
In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des | In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 und seiner | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 und seiner |
Anlagen Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden | Anlagen Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden |
bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen | bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen |
Erlass vom 7. August 1995 abändert, folglich an der bestimmten Stelle | Erlass vom 7. August 1995 abändert, folglich an der bestimmten Stelle |
in das Gesetzbuch eingefügt werden muss; | in das Gesetzbuch eingefügt werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 | Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 |
über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen werden die Wörter | über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen werden die Wörter |
« und nur in diesem Fall, » gestrichen. | « und nur in diesem Fall, » gestrichen. |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgelisteten individuellen | « Die in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgelisteten individuellen |
Schutzausrüstungen müssen den Arbeitnehmern für die in der besagten | Schutzausrüstungen müssen den Arbeitnehmern für die in der besagten |
Anlage bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände zur Verfügung | Anlage bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände zur Verfügung |
gestellt werden. » | gestellt werden. » |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 7 - Immer wenn eine ISA zur Verfügung gestellt wird, achtet | « Artikel 7 - Immer wenn eine ISA zur Verfügung gestellt wird, achtet |
der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmer diese ISA auf | der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmer diese ISA auf |
zweckmässige Weise tragen oder halten, und stellt in den in Artikel 3 | zweckmässige Weise tragen oder halten, und stellt in den in Artikel 3 |
Absatz 4 erwähnten Fällen sicher, dass diese ISA die durch Anlage II | Absatz 4 erwähnten Fällen sicher, dass diese ISA die durch Anlage II |
bestimmten Bedingungen erfüllt. » | bestimmten Bedingungen erfüllt. » |
Art. 4 - Anlage II zum selben Erlass wird durch den vorliegendem | Art. 4 - Anlage II zum selben Erlass wird durch den vorliegendem |
Erlass beigefügten Text ersetzt. | Erlass beigefügten Text ersetzt. |
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage II | Anlage II |
Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, für die die | Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, für die die |
Zurverfügungstellung von ISA erforderlich ist | Zurverfügungstellung von ISA erforderlich ist |
1. Schutzkleidung: | 1. Schutzkleidung: |
a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, | a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, |
Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen | Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen |
Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in | Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in |
Berührung kommen, | Berührung kommen, |
b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder | b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder |
aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, | aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, |
c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, | c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, |
d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen | d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen |
und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre | und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre |
Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, | Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, |
e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden | e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden |
könnten: | könnten: |
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch | § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch |
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, | präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, |
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, |
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, | § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, |
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien | Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien |
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder | gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder |
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt | organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt |
werden kann, | werden kann, |
f) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt | f) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt |
sind oder sich in deren Nähe befinden, sowie für die Arbeit in heisser | sind oder sich in deren Nähe befinden, sowie für die Arbeit in heisser |
Umgebung (Wärme technologischen Ursprungs), | Umgebung (Wärme technologischen Ursprungs), |
2. Kopfschutz: | 2. Kopfschutz: |
a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden | a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden |
Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind, | Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind, |
b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche | b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche |
Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter | Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter |
Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime | Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime |
enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, | enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, |
Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern, | Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern, |
c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder | c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder |
Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern, | Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern, |
d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, | d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, |
Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen | Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen |
Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände | Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände |
irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, | irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, |
e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder | e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder |
aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, | aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, |
f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, | f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, |
g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer | g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer |
Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-, | Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-, |
Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, | Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, |
Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen. | Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen. |
h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente | h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente |
oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann, | oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann, |
i) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden | i) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden |
könnten: | könnten: |
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch | § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch |
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, | präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, |
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, |
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, | § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, |
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien | Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien |
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder | gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder |
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt | organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt |
werden kann, | werden kann, |
j) Arbeitnehmer, die dem Risiko ausgesetzt sind, sich an Hindernissen | j) Arbeitnehmer, die dem Risiko ausgesetzt sind, sich an Hindernissen |
zu stossen, | zu stossen, |
3. Schutzschürze: | 3. Schutzschürze: |
a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette | a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette |
oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben, | oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben, |
behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass | behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass |
oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann; Arbeitnehmer, die | oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann; Arbeitnehmer, die |
Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der | Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der |
vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird, | vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird, |
b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres | b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres |
Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum | Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum |
Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und | Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und |
Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen in | Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen in |
allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere | allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere |
Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, | Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, |
c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres | c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres |
Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt | Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt |
wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten, | wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten, |
biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und | biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und |
Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- | Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- |
oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, | oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, |
die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, | die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, |
d) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern, Spritzern glühender | d) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern, Spritzern glühender |
Stoffe, der Handhabung heisser Lasten ausgesetzt sind, | Stoffe, der Handhabung heisser Lasten ausgesetzt sind, |
e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden | e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden |
könnten: | könnten: |
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch | § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch |
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, | präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, |
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, |
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, | § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, |
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien | Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien |
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder | gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder |
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt | organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt |
werden kann, | werden kann, |
f) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen | f) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen |
und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre | und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre |
Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, | Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, |
g) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche | g) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche |
Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle | Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle |
giessen, | giessen, |
h) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, | h) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, |
4. Schutzschuhe: | 4. Schutzschuhe: |
a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, | a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, |
Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an | Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an |
ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm | ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm |
auftreten, | auftreten, |
b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen | b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen |
Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre | Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre |
Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, wie in Abwaschräumen und | Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, wie in Abwaschräumen und |
Wäschereien, | Wäschereien, |
c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige, | c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige, |
ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden, | ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden, |
d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so | d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so |
wie sie in Nr. 3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr | wie sie in Nr. 3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr |
laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll | laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll |
beschmutzt werden, | beschmutzt werden, |
e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, | e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, |
f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die bei | f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die bei |
Fall Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit | Fall Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit |
ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen aus Stahl oder | ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen aus Stahl oder |
wirksame Spannschützer, | wirksame Spannschützer, |
g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Einschal- und | g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Einschal- und |
Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede | Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede |
und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und | und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und |
gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen | gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen |
ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, durch die | ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, durch die |
solche Verletzungen vermieden werden können, | solche Verletzungen vermieden werden können, |
h) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, auszurutschen, | h) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, auszurutschen, |
5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: | 5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: |
a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen, | a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen, |
ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen, | ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen, |
b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten | b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten |
Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen | Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen |
tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in | tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in |
Abdeckereien und biologischen Laboren, | Abdeckereien und biologischen Laboren, |
c) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung von Leichen, Leichenstücken | c) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung von Leichen, Leichenstücken |
oder von Leichen stammenden Stoffen beschäftigt sind, | oder von Leichen stammenden Stoffen beschäftigt sind, |
d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, nicht | d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, nicht |
desinfizierte Lumpen und alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche | desinfizierte Lumpen und alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche |
Knochen oder Müll handhaben oder sortieren, | Knochen oder Müll handhaben oder sortieren, |
e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für | e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für |
Abwässer oder Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen | Abwässer oder Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen |
oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den | oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den |
vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen, | vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen, |
f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände | f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände |
mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung | mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung |
kommen, | kommen, |
g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, | g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, |
h) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen | h) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen |
mit dem Lichtbogen und allen Arbeitsgängen, bei denen elektrische | mit dem Lichtbogen und allen Arbeitsgängen, bei denen elektrische |
Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden, | Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden, |
beschäftigt sind, | beschäftigt sind, |
i) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen | i) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen |
und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre | und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre |
Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, | Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, |
j) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden | j) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden |
könnten: | könnten: |
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch | § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch |
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, | präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, |
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, |
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, | § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, |
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien | Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien |
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder | gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder |
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt | organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt |
werden kann, | werden kann, |
k) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt | k) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt |
sind, | sind, |
l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse | l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse |
oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren | oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren |
Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe | Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe |
ausgesetzt sind, | ausgesetzt sind, |
m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche | m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche |
Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle | Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle |
giessen, | giessen, |
n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen | n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen |
einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen | einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen |
ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen | ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen |
Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern | Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern |
diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten, | diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten, |
6. Schutzbrillen und Gesichtsschutzschilde oder -schirme passenden | 6. Schutzbrillen und Gesichtsschutzschilde oder -schirme passenden |
Typs: | Typs: |
a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich | a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich |
eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech- | eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech- |
und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender | und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender |
Stoffe, | Stoffe, |
b) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen | b) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen |
mit Schweissbrenner oder Lichtbogen beschäftigt sind, | mit Schweissbrenner oder Lichtbogen beschäftigt sind, |
c) Arbeitnehmer, die mit der Untersuchung von intensiven Lichtquellen | c) Arbeitnehmer, die mit der Untersuchung von intensiven Lichtquellen |
beschäftigt sind, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von | beschäftigt sind, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von |
Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl | Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl |
oder feuerflüssigem Glas, | oder feuerflüssigem Glas, |
d) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen | d) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen |
Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung | Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung |
erzeugen, benutzt werden, | erzeugen, benutzt werden, |
e) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen | e) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen |
elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt | elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt |
werden, | werden, |
f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit | f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit |
Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen, | Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen, |
Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen, | Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen, |
bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer | bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer |
feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw. entstehen können, | feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw. entstehen können, |
die die Augen angreifen können, | die die Augen angreifen können, |
g) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden | g) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden |
könnten: | könnten: |
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch | § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch |
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, | präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, |
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, |
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, | § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, |
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien | Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien |
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder | gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder |
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt | organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt |
werden kann, | werden kann, |
7. Atemschutzgeräte: | 7. Atemschutzgeräte: |
a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von | a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von |
schädlichem Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel Vergiftungen oder | schädlichem Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel Vergiftungen oder |
Erkrankungen der Atmungsorgane zuzuziehen, | Erkrankungen der Atmungsorgane zuzuziehen, |
b) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden | b) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden |
könnten: | könnten: |
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch | § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch |
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, | präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, |
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, |
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, | § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, |
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien | Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien |
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder | gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder |
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt | organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt |
werden kann, | werden kann, |
c) Atemschutzgeräte, die für die mit nachfolgenden Arbeiten | c) Atemschutzgeräte, die für die mit nachfolgenden Arbeiten |
beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sind, dürfen ausschliesslich | beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sind, dürfen ausschliesslich |
Masken mit Luftzufuhr, Behältermasken, Hauben mit Luftzufuhr oder | Masken mit Luftzufuhr, Behältermasken, Hauben mit Luftzufuhr oder |
Behälterhauben sein: | Behälterhauben sein: |
1. Arbeiten überall dort, wo man nicht nachgewiesen hat, dass der | 1. Arbeiten überall dort, wo man nicht nachgewiesen hat, dass der |
Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, | Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, |
2. Arbeiten, bei denen in Artikel 53 der AASO erwähnte Orte oder in | 2. Arbeiten, bei denen in Artikel 53 der AASO erwähnte Orte oder in |
Artikel 625 der AASO erwähnte Sammelbecken und Tanks betreten werden | Artikel 625 der AASO erwähnte Sammelbecken und Tanks betreten werden |
müssen oder bei denen dort verblieben werden muss, ohne dass man | müssen oder bei denen dort verblieben werden muss, ohne dass man |
nachgewiesen hat: | nachgewiesen hat: |
- dass der Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, | - dass der Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, |
- dass die Konzentration anderer Stoffe, die vermutlich dort | - dass die Konzentration anderer Stoffe, die vermutlich dort |
zurückgeblieben sind, 1/10 des Grenzwertes nicht überschreitet, | zurückgeblieben sind, 1/10 des Grenzwertes nicht überschreitet, |
3. Zerstäubung von Präparaten auf der Basis organischer Lösungsmittel | 3. Zerstäubung von Präparaten auf der Basis organischer Lösungsmittel |
mittels eines pneumatischen Verfahrens, es sei denn, bei der | mittels eines pneumatischen Verfahrens, es sei denn, bei der |
Ermittlung der Aussetzung wird die Einhaltung des Grenzwertes | Ermittlung der Aussetzung wird die Einhaltung des Grenzwertes |
nachgewiesen oder ein gleichwertiger Schutz kann auf eine andere Weise | nachgewiesen oder ein gleichwertiger Schutz kann auf eine andere Weise |
gewährleistet werden, | gewährleistet werden, |
4. Arbeiten zum Metallisieren eines Werkstückes mittels eines | 4. Arbeiten zum Metallisieren eines Werkstückes mittels eines |
pneumatischen Verfahrens, | pneumatischen Verfahrens, |
5. Gussputzarbeiten an Gussstücken mittels eines Druckluftverfahrens, | 5. Gussputzarbeiten an Gussstücken mittels eines Druckluftverfahrens, |
d) Atemschutzgeräte, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen | d) Atemschutzgeräte, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen |
Freisetzungen von Kohlenmonoxid in den Ladeanlagen der Kalköfen und | Freisetzungen von Kohlenmonoxid in den Ladeanlagen der Kalköfen und |
anderer Öfen ähnlicher Struktur bestimmt sind, dürfen ausschliesslich | anderer Öfen ähnlicher Struktur bestimmt sind, dürfen ausschliesslich |
Behältermasken mit offenem Kreislauf oder Filtermasken mit | Behältermasken mit offenem Kreislauf oder Filtermasken mit |
Filtereinsatz oder -dose, der beziehungsweise die dazu geeignet ist, | Filtereinsatz oder -dose, der beziehungsweise die dazu geeignet ist, |
das Kohlenmonoxid zurückzuhalten, sein, | das Kohlenmonoxid zurückzuhalten, sein, |
e) in den anderen Fällen wird der Gebrauch von Masken oder Hauben mit | e) in den anderen Fällen wird der Gebrauch von Masken oder Hauben mit |
Luftzufuhr oder Behältermasken oder -hauben dem von Filtermasken | Luftzufuhr oder Behältermasken oder -hauben dem von Filtermasken |
vorgezogen, wenn die Art oder die technischen Bedingungen der | vorgezogen, wenn die Art oder die technischen Bedingungen der |
Arbeitsgänge dem nicht entgegenstehen, | Arbeitsgänge dem nicht entgegenstehen, |
8. Schutzausrüstungen für die Beine: | 8. Schutzausrüstungen für die Beine: |
a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern | a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern |
glühender Stoffe ausgesetzt sind, | glühender Stoffe ausgesetzt sind, |
b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche | b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche |
Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle | Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle |
giessen, | giessen, |
c) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten mit einer Motorkettensäge | c) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten mit einer Motorkettensäge |
beschäftigt sind, wie Ausästung und Fällen von Bäumen, | beschäftigt sind, wie Ausästung und Fällen von Bäumen, |
9. Hautschutzmittel: | 9. Hautschutzmittel: |
1. Nasensalbe: | 1. Nasensalbe: |
a) Arbeitnehmer, die der Einatmung alkalischer Chromate | a) Arbeitnehmer, die der Einatmung alkalischer Chromate |
beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und | beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und |
sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der | sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der |
Nasenscheidewand zuziehen können, | Nasenscheidewand zuziehen können, |
b) Arbeitnehmer, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender | b) Arbeitnehmer, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender |
Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art leiden würden, | Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art leiden würden, |
2. Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen: | 2. Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen: |
a) Arbeitnehmer, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt | a) Arbeitnehmer, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt |
sind, | sind, |
b) Arbeitnehmer, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen | b) Arbeitnehmer, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen |
ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut | ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut |
ausüben, | ausüben, |
10. Unterarmschutz: | 10. Unterarmschutz: |
a) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen | a) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen |
eine dem Risiko angepasste Manschette, die den Unterarm vom Handgelenk | eine dem Risiko angepasste Manschette, die den Unterarm vom Handgelenk |
bis zum Ellbogen bedeckt, | bis zum Ellbogen bedeckt, |
b) Arbeitnehmer, deren Unterarme verletzenden Spritzern oder Spritzern | b) Arbeitnehmer, deren Unterarme verletzenden Spritzern oder Spritzern |
glühender Stoffe ausgesetzt sind, | glühender Stoffe ausgesetzt sind, |
11. Schutz gegen Absturz: | 11. Schutz gegen Absturz: |
a) Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern | a) Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern |
ausgesetzt sind, müssen Sicherheitsgurte oder -geschirre benutzen, | ausgesetzt sind, müssen Sicherheitsgurte oder -geschirre benutzen, |
wenn die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände | wenn die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände |
zu deren Benutzung verpflichten. | zu deren Benutzung verpflichten. |
b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen: | b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen: |
1. Gurte oder Geschirre sind - gewöhnlich durch eine flexible | 1. Gurte oder Geschirre sind - gewöhnlich durch eine flexible |
Halteleine mit beschränkter Länge - entweder mit einem | Halteleine mit beschränkter Länge - entweder mit einem |
Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an | Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an |
einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird. | einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird. |
2. Das Befestigungselement des Gurtes oder Geschirrs und der | 2. Das Befestigungselement des Gurtes oder Geschirrs und der |
Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander | Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander |
verbunden werden, dass die Absturzhöhe des Arbeitnehmers so gering wie | verbunden werden, dass die Absturzhöhe des Arbeitnehmers so gering wie |
möglich ist. | möglich ist. |
3. Wenn die Absturzhöhe nicht auf weniger als einen Meter beschränkt | 3. Wenn die Absturzhöhe nicht auf weniger als einen Meter beschränkt |
werden kann, muss der Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr tragen. | werden kann, muss der Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr tragen. |
4. Auf jeden Fall muss der Absturz mindestens einen Meter über der | 4. Auf jeden Fall muss der Absturz mindestens einen Meter über der |
Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person | Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person |
verletzen könnte, aufgefangen werden. Hier ist die eventuelle | verletzen könnte, aufgefangen werden. Hier ist die eventuelle |
Verwendung eines Falldämpfers zu berücksichtigen. | Verwendung eines Falldämpfers zu berücksichtigen. |
5. Der Verankerungspunkt oder die an einem oder mehreren | 5. Der Verankerungspunkt oder die an einem oder mehreren |
Verankerungspunkten festgemachte Haltevorrichtung muss ausreichend | Verankerungspunkten festgemachte Haltevorrichtung muss ausreichend |
widerstandsfähig und stabil sein. | widerstandsfähig und stabil sein. |
6. Sicherheitsgurte oder -geschirre, Halteleinen und Seile mit | 6. Sicherheitsgurte oder -geschirre, Halteleinen und Seile mit |
Ausnahme von Verbindungszubehörteilen werden aus Kunstfasern | Ausnahme von Verbindungszubehörteilen werden aus Kunstfasern |
hergestellt. Die Verwendung solcher Ausrüstungen ist bei | hergestellt. Die Verwendung solcher Ausrüstungen ist bei |
Überschreitung einer Lufttemperatur von 70°C verboten. Die | Überschreitung einer Lufttemperatur von 70°C verboten. Die |
Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden keine Anwendung auf ISA, | Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden keine Anwendung auf ISA, |
die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind, | die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind, |
12. Gehörschutzausrüstung: | 12. Gehörschutzausrüstung: |
Sind Arbeitnehmer einem täglichen persönlichen Geräuschpegel über 90 | Sind Arbeitnehmer einem täglichen persönlichen Geräuschpegel über 90 |
dB (A) ausgesetzt, müssen sie die individuellen Schutzausrüstungen | dB (A) ausgesetzt, müssen sie die individuellen Schutzausrüstungen |
verwenden; der Arbeitgeber muss sie ihnen in ausreichender Zahl zur | verwenden; der Arbeitgeber muss sie ihnen in ausreichender Zahl zur |
Verfügung stellen, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt | Verfügung stellen, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt |
sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann. | sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann. |
Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm | Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm |
durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der | durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Lärmbekämpfung | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Lärmbekämpfung |
auferlegt sind, | auferlegt sind, |
13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen: | 13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen: |
Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige | Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige |
Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern | Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern |
ISA zur Verfügung. | ISA zur Verfügung. |
Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm | Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm |
durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der | durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Bekämpfung von | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Bekämpfung von |
Schwingungen auferlegt sind. | Schwingungen auferlegt sind. |
14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen: | 14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen: |
In: | In: |
- Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder | - Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder |
diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln, | diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln, |
- Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen | - Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen |
Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, | Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, |
- Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe | - Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe |
enthaltende Geräte montieren, | enthaltende Geräte montieren, |
- Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe | - Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe |
enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, | enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, |
müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten individuellen | müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten individuellen |
Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung | Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung |
gestellt werden: | gestellt werden: |
14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei | 14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei |
denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, | denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, |
Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in | Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in |
Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, | Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, |
14.2. je nach Fall eine Kopfschutzbedeckung oder einen angemessenen | 14.2. je nach Fall eine Kopfschutzbedeckung oder einen angemessenen |
Gesichtsschutzschild beziehungsweise einen angemessenen | Gesichtsschutzschild beziehungsweise einen angemessenen |
Gesichtsschutzschirm, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf | Gesichtsschutzschirm, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf |
oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen | oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen |
radioaktive Bestandteile enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind, | radioaktive Bestandteile enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind, |
14.3. eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten | 14.3. eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten |
durchführen: | durchführen: |
- Arbeiten, bei denen durch radioaktive Stoffe verseuchte Abwässer, | - Arbeiten, bei denen durch radioaktive Stoffe verseuchte Abwässer, |
Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe gehandhabt oder | Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe gehandhabt oder |
gebraucht werden, | gebraucht werden, |
- Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese | - Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese |
Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, | Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, |
- Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den | - Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den |
vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese | vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese |
Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen | Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen |
sind, | sind, |
14.4. Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen | 14.4. Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen |
sie Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder | sie Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder |
irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten, | irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten, |
beschmutzt werden, | beschmutzt werden, |
14.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer: | 14.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer: |
- radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben, | - radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben, |
- Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände | - Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände |
mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung | mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung |
kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, | kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, |
14.6. eine angemessene Schutzbrille oder einen angemessenen | 14.6. eine angemessene Schutzbrille oder einen angemessenen |
Gesichtsschutzschild oder -schirm, wenn Arbeitnehmer Arbeiten | Gesichtsschutzschild oder -schirm, wenn Arbeitnehmer Arbeiten |
durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen | durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen |
ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in | ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in |
einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei | einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei |
Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), | Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), |
14.7. ein Atemschutzgerät, wenn sie der Einatmung von radioaktivem | 14.7. ein Atemschutzgerät, wenn sie der Einatmung von radioaktivem |
Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind, | Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind, |
15. Schutz vor externer Bestrahlung: | 15. Schutz vor externer Bestrahlung: |
Arbeitnehmer, die den Auswirkungen von Röntgenstrahlen ausgesetzt | Arbeitnehmer, die den Auswirkungen von Röntgenstrahlen ausgesetzt |
sind, tragen eine Schutzschürze und Schutzhandschuhe oder | sind, tragen eine Schutzschürze und Schutzhandschuhe oder |
-fausthandschuhe: | -fausthandschuhe: |
1. in Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslaboren und anderen | 1. in Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslaboren und anderen |
Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht | Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht |
werden, | werden, |
2. während der Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen | 2. während der Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen |
oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, | oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, |
3. bei der Erprobung von Röntgenröhren, | 3. bei der Erprobung von Röntgenröhren, |
16. Kleidung mit Signalfunktion: | 16. Kleidung mit Signalfunktion: |
Diese Kleidung wird getragen: | Diese Kleidung wird getragen: |
16.1. von Arbeitnehmern, die in unmittelbarer Umgebung einer | 16.1. von Arbeitnehmern, die in unmittelbarer Umgebung einer |
öffentlichen Strasse beschäftigt sind, auf der der | öffentlichen Strasse beschäftigt sind, auf der der |
Kraftfahrzeugverkehr während der Dauer der Arbeiten nicht untersagt | Kraftfahrzeugverkehr während der Dauer der Arbeiten nicht untersagt |
ist; dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Pflege der | ist; dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Pflege der |
Böschungen, Unterhalts-, Reinigungs-, Markierungsarbeiten, Verlegen, | Böschungen, Unterhalts-, Reinigungs-, Markierungsarbeiten, Verlegen, |
Kontrolle und Unterhalt der Kanalisation und der Leitungen, Verlegen | Kontrolle und Unterhalt der Kanalisation und der Leitungen, Verlegen |
von Versorgungselementen zum Nutzen der Allgemeinheit wie Leitungen | von Versorgungselementen zum Nutzen der Allgemeinheit wie Leitungen |
und Kanäle für Gas, Wasser, Telekommunikation und Elektrizität, usw., | und Kanäle für Gas, Wasser, Telekommunikation und Elektrizität, usw., |
16.2. von Arbeitnehmern, die mit der Müllabfuhr auf öffentlicher | 16.2. von Arbeitnehmern, die mit der Müllabfuhr auf öffentlicher |
Strasse beauftragt sind, | Strasse beauftragt sind, |
16.3. von Arbeitnehmern von Feuerwehrdiensten, Pannendiensten und | 16.3. von Arbeitnehmern von Feuerwehrdiensten, Pannendiensten und |
Erste-Hilfe-Diensten, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund der Umstände | Erste-Hilfe-Diensten, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund der Umstände |
und/oder der Tageszeit nicht ausreichend sichtbar sind. | und/oder der Tageszeit nicht ausreichend sichtbar sind. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Januar 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Januar 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |