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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/12/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen
MINISTERE DE L'INTERIEUR 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik van persoonlijke beschermingsmiddelen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 besluit van 11 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle, van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik van persoonlijke
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat beschermingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 1999 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des van het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 betreffende het gebruik
équipements de protection individuelle. van persoonlijke beschermingsmiddelen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. Gegeven te Brussel, 15 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller
Schutzausrüstungen Schutzausrüstungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund der dritten Einzelrichtlinie 89/656/EWG des Rates der Aufgrund der dritten Einzelrichtlinie 89/656/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die
Benutzung individueller Schutzausrüstungen, insbesondere der Artikel 3 Benutzung individueller Schutzausrüstungen, insbesondere der Artikel 3
und 7 und der Anlage II; und 7 und der Anlage II;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 und seiner vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 und seiner
Anlagen Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden Anlagen Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden
bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen
Erlass vom 7. August 1995 abändert, folglich an der bestimmten Stelle Erlass vom 7. August 1995 abändert, folglich an der bestimmten Stelle
in das Gesetzbuch eingefügt werden muss; in das Gesetzbuch eingefügt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995
über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen werden die Wörter über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen werden die Wörter
« und nur in diesem Fall, » gestrichen. « und nur in diesem Fall, » gestrichen.
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ergänzt: ergänzt:
« Die in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgelisteten individuellen « Die in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgelisteten individuellen
Schutzausrüstungen müssen den Arbeitnehmern für die in der besagten Schutzausrüstungen müssen den Arbeitnehmern für die in der besagten
Anlage bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände zur Verfügung Anlage bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände zur Verfügung
gestellt werden. » gestellt werden. »
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 7 - Immer wenn eine ISA zur Verfügung gestellt wird, achtet « Artikel 7 - Immer wenn eine ISA zur Verfügung gestellt wird, achtet
der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmer diese ISA auf der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmer diese ISA auf
zweckmässige Weise tragen oder halten, und stellt in den in Artikel 3 zweckmässige Weise tragen oder halten, und stellt in den in Artikel 3
Absatz 4 erwähnten Fällen sicher, dass diese ISA die durch Anlage II Absatz 4 erwähnten Fällen sicher, dass diese ISA die durch Anlage II
bestimmten Bedingungen erfüllt. » bestimmten Bedingungen erfüllt. »
Art. 4 - Anlage II zum selben Erlass wird durch den vorliegendem Art. 4 - Anlage II zum selben Erlass wird durch den vorliegendem
Erlass beigefügten Text ersetzt. Erlass beigefügten Text ersetzt.
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit,
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage II Anlage II
Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, für die die Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, für die die
Zurverfügungstellung von ISA erforderlich ist Zurverfügungstellung von ISA erforderlich ist
1. Schutzkleidung: 1. Schutzkleidung:
a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten,
Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen
Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in
Berührung kommen, Berührung kommen,
b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder
aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind,
c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen
und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre
Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können,
e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden
könnten: könnten:
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6,
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind,
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-,
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt
werden kann, werden kann,
f) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt f) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt
sind oder sich in deren Nähe befinden, sowie für die Arbeit in heisser sind oder sich in deren Nähe befinden, sowie für die Arbeit in heisser
Umgebung (Wärme technologischen Ursprungs), Umgebung (Wärme technologischen Ursprungs),
2. Kopfschutz: 2. Kopfschutz:
a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden
Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind, Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind,
b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche
Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter
Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime
enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar,
Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern, Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern,
c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder
Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern, Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern,
d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten,
Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen
Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände
irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind,
e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder
aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind,
f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer
Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-, Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-,
Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien,
Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen. Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen.
h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente
oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann, oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann,
i) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden i) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden
könnten: könnten:
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6,
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind,
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-,
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt
werden kann, werden kann,
j) Arbeitnehmer, die dem Risiko ausgesetzt sind, sich an Hindernissen j) Arbeitnehmer, die dem Risiko ausgesetzt sind, sich an Hindernissen
zu stossen, zu stossen,
3. Schutzschürze: 3. Schutzschürze:
a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette
oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben, oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben,
behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass
oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann; Arbeitnehmer, die oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann; Arbeitnehmer, die
Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der
vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird, vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird,
b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres
Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum
Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und
Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen in Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen in
allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere
Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden,
c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres
Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt
wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten, wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten,
biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und
Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort-
oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten,
die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen,
d) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern, Spritzern glühender d) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern, Spritzern glühender
Stoffe, der Handhabung heisser Lasten ausgesetzt sind, Stoffe, der Handhabung heisser Lasten ausgesetzt sind,
e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden
könnten: könnten:
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6,
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind,
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-,
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt
werden kann, werden kann,
f) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen f) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen
und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre
Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können,
g) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche g) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche
Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle
giessen, giessen,
h) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, h) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen,
4. Schutzschuhe: 4. Schutzschuhe:
a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten,
Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an
ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm
auftreten, auftreten,
b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen
Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre
Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, wie in Abwaschräumen und Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, wie in Abwaschräumen und
Wäschereien, Wäschereien,
c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige,
ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden, ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden,
d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so
wie sie in Nr. 3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr wie sie in Nr. 3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr
laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll
beschmutzt werden, beschmutzt werden,
e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die bei f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die bei
Fall Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit Fall Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit
ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen aus Stahl oder ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen aus Stahl oder
wirksame Spannschützer, wirksame Spannschützer,
g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Einschal- und g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Einschal- und
Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede
und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und
gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen
ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, durch die ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, durch die
solche Verletzungen vermieden werden können, solche Verletzungen vermieden werden können,
h) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, auszurutschen, h) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, auszurutschen,
5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: 5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe:
a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen, a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen,
ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen, ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen,
b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten
Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen
tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in
Abdeckereien und biologischen Laboren, Abdeckereien und biologischen Laboren,
c) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung von Leichen, Leichenstücken c) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung von Leichen, Leichenstücken
oder von Leichen stammenden Stoffen beschäftigt sind, oder von Leichen stammenden Stoffen beschäftigt sind,
d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, nicht d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, nicht
desinfizierte Lumpen und alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche desinfizierte Lumpen und alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche
Knochen oder Müll handhaben oder sortieren, Knochen oder Müll handhaben oder sortieren,
e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für
Abwässer oder Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen Abwässer oder Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen
oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den
vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen, vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen,
f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände
mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung
kommen, kommen,
g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
h) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen h) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen
mit dem Lichtbogen und allen Arbeitsgängen, bei denen elektrische mit dem Lichtbogen und allen Arbeitsgängen, bei denen elektrische
Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden, Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden,
beschäftigt sind, beschäftigt sind,
i) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen i) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen
und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre
Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können,
j) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden j) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden
könnten: könnten:
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6,
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind,
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-,
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt
werden kann, werden kann,
k) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt k) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt
sind, sind,
l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse
oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren
Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe
ausgesetzt sind, ausgesetzt sind,
m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche
Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle
giessen, giessen,
n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen
einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen
ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen
Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern
diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten, diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten,
6. Schutzbrillen und Gesichtsschutzschilde oder -schirme passenden 6. Schutzbrillen und Gesichtsschutzschilde oder -schirme passenden
Typs: Typs:
a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich
eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech- eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech-
und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender
Stoffe, Stoffe,
b) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen b) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen
mit Schweissbrenner oder Lichtbogen beschäftigt sind, mit Schweissbrenner oder Lichtbogen beschäftigt sind,
c) Arbeitnehmer, die mit der Untersuchung von intensiven Lichtquellen c) Arbeitnehmer, die mit der Untersuchung von intensiven Lichtquellen
beschäftigt sind, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von beschäftigt sind, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von
Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl
oder feuerflüssigem Glas, oder feuerflüssigem Glas,
d) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen d) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen
Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung
erzeugen, benutzt werden, erzeugen, benutzt werden,
e) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen e) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen
elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt
werden, werden,
f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit
Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen, Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen,
Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen, Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen,
bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer
feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw. entstehen können, feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw. entstehen können,
die die Augen angreifen können, die die Augen angreifen können,
g) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden g) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden
könnten: könnten:
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6,
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind,
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-,
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt
werden kann, werden kann,
7. Atemschutzgeräte: 7. Atemschutzgeräte:
a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von
schädlichem Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel Vergiftungen oder schädlichem Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel Vergiftungen oder
Erkrankungen der Atmungsorgane zuzuziehen, Erkrankungen der Atmungsorgane zuzuziehen,
b) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden b) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden
könnten: könnten:
§ 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch
präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6,
8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind,
§ 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-,
Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien
gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder
organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt
werden kann, werden kann,
c) Atemschutzgeräte, die für die mit nachfolgenden Arbeiten c) Atemschutzgeräte, die für die mit nachfolgenden Arbeiten
beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sind, dürfen ausschliesslich beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sind, dürfen ausschliesslich
Masken mit Luftzufuhr, Behältermasken, Hauben mit Luftzufuhr oder Masken mit Luftzufuhr, Behältermasken, Hauben mit Luftzufuhr oder
Behälterhauben sein: Behälterhauben sein:
1. Arbeiten überall dort, wo man nicht nachgewiesen hat, dass der 1. Arbeiten überall dort, wo man nicht nachgewiesen hat, dass der
Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt,
2. Arbeiten, bei denen in Artikel 53 der AASO erwähnte Orte oder in 2. Arbeiten, bei denen in Artikel 53 der AASO erwähnte Orte oder in
Artikel 625 der AASO erwähnte Sammelbecken und Tanks betreten werden Artikel 625 der AASO erwähnte Sammelbecken und Tanks betreten werden
müssen oder bei denen dort verblieben werden muss, ohne dass man müssen oder bei denen dort verblieben werden muss, ohne dass man
nachgewiesen hat: nachgewiesen hat:
- dass der Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, - dass der Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt,
- dass die Konzentration anderer Stoffe, die vermutlich dort - dass die Konzentration anderer Stoffe, die vermutlich dort
zurückgeblieben sind, 1/10 des Grenzwertes nicht überschreitet, zurückgeblieben sind, 1/10 des Grenzwertes nicht überschreitet,
3. Zerstäubung von Präparaten auf der Basis organischer Lösungsmittel 3. Zerstäubung von Präparaten auf der Basis organischer Lösungsmittel
mittels eines pneumatischen Verfahrens, es sei denn, bei der mittels eines pneumatischen Verfahrens, es sei denn, bei der
Ermittlung der Aussetzung wird die Einhaltung des Grenzwertes Ermittlung der Aussetzung wird die Einhaltung des Grenzwertes
nachgewiesen oder ein gleichwertiger Schutz kann auf eine andere Weise nachgewiesen oder ein gleichwertiger Schutz kann auf eine andere Weise
gewährleistet werden, gewährleistet werden,
4. Arbeiten zum Metallisieren eines Werkstückes mittels eines 4. Arbeiten zum Metallisieren eines Werkstückes mittels eines
pneumatischen Verfahrens, pneumatischen Verfahrens,
5. Gussputzarbeiten an Gussstücken mittels eines Druckluftverfahrens, 5. Gussputzarbeiten an Gussstücken mittels eines Druckluftverfahrens,
d) Atemschutzgeräte, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen d) Atemschutzgeräte, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen
Freisetzungen von Kohlenmonoxid in den Ladeanlagen der Kalköfen und Freisetzungen von Kohlenmonoxid in den Ladeanlagen der Kalköfen und
anderer Öfen ähnlicher Struktur bestimmt sind, dürfen ausschliesslich anderer Öfen ähnlicher Struktur bestimmt sind, dürfen ausschliesslich
Behältermasken mit offenem Kreislauf oder Filtermasken mit Behältermasken mit offenem Kreislauf oder Filtermasken mit
Filtereinsatz oder -dose, der beziehungsweise die dazu geeignet ist, Filtereinsatz oder -dose, der beziehungsweise die dazu geeignet ist,
das Kohlenmonoxid zurückzuhalten, sein, das Kohlenmonoxid zurückzuhalten, sein,
e) in den anderen Fällen wird der Gebrauch von Masken oder Hauben mit e) in den anderen Fällen wird der Gebrauch von Masken oder Hauben mit
Luftzufuhr oder Behältermasken oder -hauben dem von Filtermasken Luftzufuhr oder Behältermasken oder -hauben dem von Filtermasken
vorgezogen, wenn die Art oder die technischen Bedingungen der vorgezogen, wenn die Art oder die technischen Bedingungen der
Arbeitsgänge dem nicht entgegenstehen, Arbeitsgänge dem nicht entgegenstehen,
8. Schutzausrüstungen für die Beine: 8. Schutzausrüstungen für die Beine:
a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern
glühender Stoffe ausgesetzt sind, glühender Stoffe ausgesetzt sind,
b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche
Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle
giessen, giessen,
c) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten mit einer Motorkettensäge c) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten mit einer Motorkettensäge
beschäftigt sind, wie Ausästung und Fällen von Bäumen, beschäftigt sind, wie Ausästung und Fällen von Bäumen,
9. Hautschutzmittel: 9. Hautschutzmittel:
1. Nasensalbe: 1. Nasensalbe:
a) Arbeitnehmer, die der Einatmung alkalischer Chromate a) Arbeitnehmer, die der Einatmung alkalischer Chromate
beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und
sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der
Nasenscheidewand zuziehen können, Nasenscheidewand zuziehen können,
b) Arbeitnehmer, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender b) Arbeitnehmer, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender
Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art leiden würden, Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art leiden würden,
2. Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen: 2. Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen:
a) Arbeitnehmer, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt a) Arbeitnehmer, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt
sind, sind,
b) Arbeitnehmer, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen b) Arbeitnehmer, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen
ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut
ausüben, ausüben,
10. Unterarmschutz: 10. Unterarmschutz:
a) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen a) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen
eine dem Risiko angepasste Manschette, die den Unterarm vom Handgelenk eine dem Risiko angepasste Manschette, die den Unterarm vom Handgelenk
bis zum Ellbogen bedeckt, bis zum Ellbogen bedeckt,
b) Arbeitnehmer, deren Unterarme verletzenden Spritzern oder Spritzern b) Arbeitnehmer, deren Unterarme verletzenden Spritzern oder Spritzern
glühender Stoffe ausgesetzt sind, glühender Stoffe ausgesetzt sind,
11. Schutz gegen Absturz: 11. Schutz gegen Absturz:
a) Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern a) Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern
ausgesetzt sind, müssen Sicherheitsgurte oder -geschirre benutzen, ausgesetzt sind, müssen Sicherheitsgurte oder -geschirre benutzen,
wenn die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände wenn die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände
zu deren Benutzung verpflichten. zu deren Benutzung verpflichten.
b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen: b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen:
1. Gurte oder Geschirre sind - gewöhnlich durch eine flexible 1. Gurte oder Geschirre sind - gewöhnlich durch eine flexible
Halteleine mit beschränkter Länge - entweder mit einem Halteleine mit beschränkter Länge - entweder mit einem
Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an
einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird. einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird.
2. Das Befestigungselement des Gurtes oder Geschirrs und der 2. Das Befestigungselement des Gurtes oder Geschirrs und der
Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander
verbunden werden, dass die Absturzhöhe des Arbeitnehmers so gering wie verbunden werden, dass die Absturzhöhe des Arbeitnehmers so gering wie
möglich ist. möglich ist.
3. Wenn die Absturzhöhe nicht auf weniger als einen Meter beschränkt 3. Wenn die Absturzhöhe nicht auf weniger als einen Meter beschränkt
werden kann, muss der Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr tragen. werden kann, muss der Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr tragen.
4. Auf jeden Fall muss der Absturz mindestens einen Meter über der 4. Auf jeden Fall muss der Absturz mindestens einen Meter über der
Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person
verletzen könnte, aufgefangen werden. Hier ist die eventuelle verletzen könnte, aufgefangen werden. Hier ist die eventuelle
Verwendung eines Falldämpfers zu berücksichtigen. Verwendung eines Falldämpfers zu berücksichtigen.
5. Der Verankerungspunkt oder die an einem oder mehreren 5. Der Verankerungspunkt oder die an einem oder mehreren
Verankerungspunkten festgemachte Haltevorrichtung muss ausreichend Verankerungspunkten festgemachte Haltevorrichtung muss ausreichend
widerstandsfähig und stabil sein. widerstandsfähig und stabil sein.
6. Sicherheitsgurte oder -geschirre, Halteleinen und Seile mit 6. Sicherheitsgurte oder -geschirre, Halteleinen und Seile mit
Ausnahme von Verbindungszubehörteilen werden aus Kunstfasern Ausnahme von Verbindungszubehörteilen werden aus Kunstfasern
hergestellt. Die Verwendung solcher Ausrüstungen ist bei hergestellt. Die Verwendung solcher Ausrüstungen ist bei
Überschreitung einer Lufttemperatur von 70°C verboten. Die Überschreitung einer Lufttemperatur von 70°C verboten. Die
Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden keine Anwendung auf ISA, Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden keine Anwendung auf ISA,
die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind, die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind,
12. Gehörschutzausrüstung: 12. Gehörschutzausrüstung:
Sind Arbeitnehmer einem täglichen persönlichen Geräuschpegel über 90 Sind Arbeitnehmer einem täglichen persönlichen Geräuschpegel über 90
dB (A) ausgesetzt, müssen sie die individuellen Schutzausrüstungen dB (A) ausgesetzt, müssen sie die individuellen Schutzausrüstungen
verwenden; der Arbeitgeber muss sie ihnen in ausreichender Zahl zur verwenden; der Arbeitgeber muss sie ihnen in ausreichender Zahl zur
Verfügung stellen, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt Verfügung stellen, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt
sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann. sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann.
Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm
durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Lärmbekämpfung Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Lärmbekämpfung
auferlegt sind, auferlegt sind,
13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen: 13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen:
Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige
Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern
ISA zur Verfügung. ISA zur Verfügung.
Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm
durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Bekämpfung von Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Bekämpfung von
Schwingungen auferlegt sind. Schwingungen auferlegt sind.
14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen: 14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen:
In: In:
- Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder - Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder
diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln, diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln,
- Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen - Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen
Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden,
- Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe - Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe
enthaltende Geräte montieren, enthaltende Geräte montieren,
- Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe - Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe
enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, enthaltenden Leuchtfarben anstreichen,
müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten individuellen müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten individuellen
Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt werden: gestellt werden:
14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei 14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei
denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen,
Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in
Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können,
14.2. je nach Fall eine Kopfschutzbedeckung oder einen angemessenen 14.2. je nach Fall eine Kopfschutzbedeckung oder einen angemessenen
Gesichtsschutzschild beziehungsweise einen angemessenen Gesichtsschutzschild beziehungsweise einen angemessenen
Gesichtsschutzschirm, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf Gesichtsschutzschirm, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf
oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen
radioaktive Bestandteile enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind, radioaktive Bestandteile enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind,
14.3. eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten 14.3. eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten
durchführen: durchführen:
- Arbeiten, bei denen durch radioaktive Stoffe verseuchte Abwässer, - Arbeiten, bei denen durch radioaktive Stoffe verseuchte Abwässer,
Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe gehandhabt oder Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe gehandhabt oder
gebraucht werden, gebraucht werden,
- Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese - Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese
Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden,
- Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den - Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den
vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese
Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen
sind, sind,
14.4. Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen 14.4. Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen
sie Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder sie Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder
irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten, irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten,
beschmutzt werden, beschmutzt werden,
14.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer: 14.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer:
- radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben, - radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben,
- Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände - Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände
mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung
kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind,
14.6. eine angemessene Schutzbrille oder einen angemessenen 14.6. eine angemessene Schutzbrille oder einen angemessenen
Gesichtsschutzschild oder -schirm, wenn Arbeitnehmer Arbeiten Gesichtsschutzschild oder -schirm, wenn Arbeitnehmer Arbeiten
durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen
ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in
einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei
Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung),
14.7. ein Atemschutzgerät, wenn sie der Einatmung von radioaktivem 14.7. ein Atemschutzgerät, wenn sie der Einatmung von radioaktivem
Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind, Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind,
15. Schutz vor externer Bestrahlung: 15. Schutz vor externer Bestrahlung:
Arbeitnehmer, die den Auswirkungen von Röntgenstrahlen ausgesetzt Arbeitnehmer, die den Auswirkungen von Röntgenstrahlen ausgesetzt
sind, tragen eine Schutzschürze und Schutzhandschuhe oder sind, tragen eine Schutzschürze und Schutzhandschuhe oder
-fausthandschuhe: -fausthandschuhe:
1. in Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslaboren und anderen 1. in Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslaboren und anderen
Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht
werden, werden,
2. während der Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen 2. während der Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen
oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme,
3. bei der Erprobung von Röntgenröhren, 3. bei der Erprobung von Röntgenröhren,
16. Kleidung mit Signalfunktion: 16. Kleidung mit Signalfunktion:
Diese Kleidung wird getragen: Diese Kleidung wird getragen:
16.1. von Arbeitnehmern, die in unmittelbarer Umgebung einer 16.1. von Arbeitnehmern, die in unmittelbarer Umgebung einer
öffentlichen Strasse beschäftigt sind, auf der der öffentlichen Strasse beschäftigt sind, auf der der
Kraftfahrzeugverkehr während der Dauer der Arbeiten nicht untersagt Kraftfahrzeugverkehr während der Dauer der Arbeiten nicht untersagt
ist; dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Pflege der ist; dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Pflege der
Böschungen, Unterhalts-, Reinigungs-, Markierungsarbeiten, Verlegen, Böschungen, Unterhalts-, Reinigungs-, Markierungsarbeiten, Verlegen,
Kontrolle und Unterhalt der Kanalisation und der Leitungen, Verlegen Kontrolle und Unterhalt der Kanalisation und der Leitungen, Verlegen
von Versorgungselementen zum Nutzen der Allgemeinheit wie Leitungen von Versorgungselementen zum Nutzen der Allgemeinheit wie Leitungen
und Kanäle für Gas, Wasser, Telekommunikation und Elektrizität, usw., und Kanäle für Gas, Wasser, Telekommunikation und Elektrizität, usw.,
16.2. von Arbeitnehmern, die mit der Müllabfuhr auf öffentlicher 16.2. von Arbeitnehmern, die mit der Müllabfuhr auf öffentlicher
Strasse beauftragt sind, Strasse beauftragt sind,
16.3. von Arbeitnehmern von Feuerwehrdiensten, Pannendiensten und 16.3. von Arbeitnehmern von Feuerwehrdiensten, Pannendiensten und
Erste-Hilfe-Diensten, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund der Umstände Erste-Hilfe-Diensten, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund der Umstände
und/oder der Tageszeit nicht ausreichend sichtbar sind. und/oder der Tageszeit nicht ausreichend sichtbar sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Januar 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Januar 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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