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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 réglementant l'aide financière de l'Etat aux communes dans le domaine de la sécurité routière | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 réglementant l'aide financière de l'Etat aux communes dans le domaine de la sécurité routière | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 avril 1999 réglementant l'aide financière de l'Etat aux | besluit van 30 april 1999 tot reglementering van de financiële hulp |
communes dans le domaine de la sécurité routière, établi par le | van de Staat aan de gemeenten op het vlak van de verkeersveiligheid, |
Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot |
réglementant l'aide financière de l'Etat aux communes dans le domaine | reglementering van de financiële hulp van de Staat aan de gemeenten op |
de la sécurité routière. | het vlak van de verkeersveiligheid. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. | Gegeven te Brussel, 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Regelung der den Gemeinden vom | 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Regelung der den Gemeinden vom |
Staat gewährten finanziellen Beihilfe im Bereich der | Staat gewährten finanziellen Beihilfe im Bereich der |
Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; | Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 226bis; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 226bis; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999; | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der |
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle; | Verwaltungs- und Haushaltskontrolle; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 1968 zur Organisation |
und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von | und Koordinierung der Kontrolle über die Gewährung und Verwendung von |
Zuschüssen; | Zuschüssen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der |
Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen | Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen |
des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können, insbesondere | des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können, insbesondere |
des Artikels 8 Absatz 2; | des Artikels 8 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. April 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die dringende | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die dringende |
Notwendigkeit, die Beträge der verschiedenen finanziellen Beihilfen, | Notwendigkeit, die Beträge der verschiedenen finanziellen Beihilfen, |
die die Gemeinden für Initiativen im Bereich der Verkehrssicherheit | die die Gemeinden für Initiativen im Bereich der Verkehrssicherheit |
erhalten können, schnellstmöglich festzulegen; | erhalten können, schnellstmöglich festzulegen; |
In der Erwägung, dass die Regeln für die Gewährung der im vorliegenden | In der Erwägung, dass die Regeln für die Gewährung der im vorliegenden |
Erlass erwähnten finanziellen Beihilfe für das Jahr 1999 bereits | Erlass erwähnten finanziellen Beihilfe für das Jahr 1999 bereits |
Anwendung finden und dass die Berechnung der genauen Beträge nicht | Anwendung finden und dass die Berechnung der genauen Beträge nicht |
hinausgezögert werden darf; | hinausgezögert werden darf; |
In der Erwägung, dass die Gemeinden die vorgesehenen | In der Erwägung, dass die Gemeinden die vorgesehenen |
Haushaltsmittelbeträge in Unkenntnis der Beträge, auf die sie Anrecht | Haushaltsmittelbeträge in Unkenntnis der Beträge, auf die sie Anrecht |
haben, nicht verwenden dürften, weil es ihnen in der Praxis nicht | haben, nicht verwenden dürften, weil es ihnen in der Praxis nicht |
möglich wäre, die erforderlichen Haushaltsvoranschläge auszuarbeiten; | möglich wäre, die erforderlichen Haushaltsvoranschläge auszuarbeiten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs |
für Sicherheit, | für Sicherheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Gemeinden, die einer Interpolizeizone angehören, | Artikel 1 - Die Gemeinden, die einer Interpolizeizone angehören, |
können eine finanzielle Beihilfe für Investitionen, Aktionen und | können eine finanzielle Beihilfe für Investitionen, Aktionen und |
Studien zur Förderung der Verkehrssicherheit erhalten. Den Vorzug | Studien zur Förderung der Verkehrssicherheit erhalten. Den Vorzug |
erhalten Radargeräte für präventive Geschwindigkeitskontrollen, | erhalten Radargeräte für präventive Geschwindigkeitskontrollen, |
Erhöhung der Verkehrssicherheit um und in Schulen und bei der | Erhöhung der Verkehrssicherheit um und in Schulen und bei der |
Schuljugend, Verkehrsschulungen für minderjährige Zuwiderhandelnde und | Schuljugend, Verkehrsschulungen für minderjährige Zuwiderhandelnde und |
eine konsequente Politik zur Bekämpfung von | eine konsequente Politik zur Bekämpfung von |
Geschwindigkeitsübertretungen und Alkoholeinfluss. | Geschwindigkeitsübertretungen und Alkoholeinfluss. |
Art. 2 - Die finanzielle Beihilfe wird auf maximal 1 000 000 BEF pro | Art. 2 - Die finanzielle Beihilfe wird auf maximal 1 000 000 BEF pro |
Interpolizeizone festgelegt. Lohnkosten und der Inhalt des | Interpolizeizone festgelegt. Lohnkosten und der Inhalt des |
Verzeichnisses von Ausrüstung und Material für die Polizei werden für | Verzeichnisses von Ausrüstung und Material für die Polizei werden für |
diese Beihilfe nicht berücksichtigt, ebensowenig die normalen | diese Beihilfe nicht berücksichtigt, ebensowenig die normalen |
Betriebskosten oder die Kosten für die Reparatur von bezuschusstem | Betriebskosten oder die Kosten für die Reparatur von bezuschusstem |
Material. | Material. |
Art. 3 - Die Verwaltung des Zuschusses wird von einer Gemeinde pro | Art. 3 - Die Verwaltung des Zuschusses wird von einer Gemeinde pro |
Interpolizeizone übernommen. | Interpolizeizone übernommen. |
Art. 4 - Die interessehabenden Interpolizeizonen arbeiten einen mit | Art. 4 - Die interessehabenden Interpolizeizonen arbeiten einen mit |
Gründen versehenen Ausgabenplan aus und reichen ihn bei der | Gründen versehenen Ausgabenplan aus und reichen ihn bei der |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs ein. Dieser | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs ein. Dieser |
Plan umfasst eine Darstellung und eine Begründung des oder der | Plan umfasst eine Darstellung und eine Begründung des oder der |
Projekte und seiner beziehungsweise ihrer Ausführung (mit Angabe der | Projekte und seiner beziehungsweise ihrer Ausführung (mit Angabe der |
Eigenbeteiligung der Gemeinde(n) und der beantragten Beteiligung) | Eigenbeteiligung der Gemeinde(n) und der beantragten Beteiligung) |
sowie den Namen der Gemeinde, die für die Interpolizeizone als | sowie den Namen der Gemeinde, die für die Interpolizeizone als |
Verwalter fungiert. Ein Selektionsausschuss, dessen Zusammensetzung | Verwalter fungiert. Ein Selektionsausschuss, dessen Zusammensetzung |
vom Minister des Innern bestimmt wird, beurteilt die verschiedenen | vom Minister des Innern bestimmt wird, beurteilt die verschiedenen |
Projekte. Aufgrund dieser Beurteilungsakten, in denen unter anderem | Projekte. Aufgrund dieser Beurteilungsakten, in denen unter anderem |
die Kriterien angegeben sind, auf denen die Stellungnahme beruht, | die Kriterien angegeben sind, auf denen die Stellungnahme beruht, |
entscheidet der Minister des Innern, welche Projekte für einen | entscheidet der Minister des Innern, welche Projekte für einen |
Zuschuss in Frage kommen. | Zuschuss in Frage kommen. |
Art. 5 - Die betreffende finanzielle Beihilfe wird für die Projekte | Art. 5 - Die betreffende finanzielle Beihilfe wird für die Projekte |
gewährt, die vom Minister des Innern berücksichtigt worden sind, und | gewährt, die vom Minister des Innern berücksichtigt worden sind, und |
zwar im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Diese stammen aus | zwar im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Diese stammen aus |
dem in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen | dem in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen |
Haushaltsmittelbetrag und werden vom Minister des Innern gemäss | Haushaltsmittelbetrag und werden vom Minister des Innern gemäss |
Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur | Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur |
Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte | Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte |
finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten | finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten |
können, von dem Anteil, der den Gemeinden im Rahmen von Kapitel III | können, von dem Anteil, der den Gemeinden im Rahmen von Kapitel III |
des obenerwähnten Königlichen Erlasses zuerkannt wird, einbehalten. | des obenerwähnten Königlichen Erlasses zuerkannt wird, einbehalten. |
Art. 6 - Der Betrag des Zuschusses wird bei der Gewährung vollständig | Art. 6 - Der Betrag des Zuschusses wird bei der Gewährung vollständig |
ausgezahlt. Die Interpolizeizonen, die eine finanzielle Beihilfe | ausgezahlt. Die Interpolizeizonen, die eine finanzielle Beihilfe |
erhalten haben, müssen der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei | erhalten haben, müssen der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei |
des Königreichs spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahrs nach dem | des Königreichs spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahrs nach dem |
Haushaltsjahr, in dem der Zuschuss gewährt worden ist, die Belege für | Haushaltsjahr, in dem der Zuschuss gewährt worden ist, die Belege für |
die Verwendung des Zuschusses zukommen lassen. Dazu gehört unter | die Verwendung des Zuschusses zukommen lassen. Dazu gehört unter |
anderem eine Evaluation des bezuschussten Projekts. | anderem eine Evaluation des bezuschussten Projekts. |
Bei Nichteinhaltung des Gewährungserlasses seitens der bezuschussten | Bei Nichteinhaltung des Gewährungserlasses seitens der bezuschussten |
Interpolizeizone und bei missbräuchlicher Verwendung des gewährten | Interpolizeizone und bei missbräuchlicher Verwendung des gewährten |
Zuschusses und/oder des bezuschussten Materials wird der Zuschuss ganz | Zuschusses und/oder des bezuschussten Materials wird der Zuschuss ganz |
oder teilweise zurückgefordert. | oder teilweise zurückgefordert. |
Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter kann jederzeit | Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter kann jederzeit |
Kontrollen durchführen, um sich vor Ort von der ordnungsgemässen | Kontrollen durchführen, um sich vor Ort von der ordnungsgemässen |
Ausführung des Gewährungserlasses zu überzeugen. | Ausführung des Gewährungserlasses zu überzeugen. |
Ausserdem kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter | Ausserdem kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter |
jederzeit auf einfache Anfrage hin sämtliche Schriftstücke vor Ort | jederzeit auf einfache Anfrage hin sämtliche Schriftstücke vor Ort |
einsehen, die beweisen, dass die Interpolizeizone den Gewährungserlass | einsehen, die beweisen, dass die Interpolizeizone den Gewährungserlass |
ordnungsgemäss anwendet und dass die Ausgaben, die mittels der | ordnungsgemäss anwendet und dass die Ausgaben, die mittels der |
gewährten finanziellen Beihilfe getätigt worden sind, diesem Erlass | gewährten finanziellen Beihilfe getätigt worden sind, diesem Erlass |
entsprechen. | entsprechen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft. | Belgisches Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |