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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1999 relatif au prélèvement sanguin en vue du dosage d'autres substances que l'alcool susceptibles d'avoir une influence sur la capacité de conduite d'un véhicule | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1999 relatif au | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 |
prélèvement sanguin en vue du dosage d'autres substances que l'alcool | betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte |
susceptibles d'avoir une influence sur la capacité de conduite d'un véhicule | van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 juin 1999 relatif au prélèvement sanguin en vue du dosage | besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het |
d'autres substances que l'alcool susceptibles d'avoir une influence | bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de |
sur la capacité de conduite d'un véhicule, établi par le Service | rijvaardigheid beïnvloeden, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de |
relatif au prélèvement sanguin en vue du dosage d'autres substances | bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere |
que l'alcool susceptibles d'avoir une influence sur la capacité de | stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden. |
conduite d'un véhicule. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. | Gegeven te Brussel, 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | UMWELT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
4. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Blutentnahme im Hinblick | 4. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Blutentnahme im Hinblick |
auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die | auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die |
die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen | die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches; | Aufgrund des Artikels 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in |
Strafsachen, insbesondere des Artikels 10; | Strafsachen, insbesondere des Artikels 10; |
Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 | Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere |
des Artikels 64 und des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 und §§ 2 und 3, | des Artikels 64 und des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 und §§ 2 und 3, |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1994 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1994 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 5. November 1971 zur Einrichtung eines | des Königlichen Erlasses vom 5. November 1971 zur Einrichtung eines |
Landesinstituts für Kriminalistik mit dem Status einer | Landesinstituts für Kriminalistik mit dem Status einer |
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates und des Königlichen | wissenschaftlichen Einrichtung des Staates und des Königlichen |
Erlasses vom 9. November 1992 zur Umstrukturierung der Schule für | Erlasses vom 9. November 1992 zur Umstrukturierung der Schule für |
Kriminologie und Kriminalistik aufgrund ihrer Eingliederung in das | Kriminologie und Kriminalistik aufgrund ihrer Eingliederung in das |
Landesinstitut für Kriminalistik, insbesondere des Artikels 2; | Landesinstitut für Kriminalistik, insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Mai |
1999; | 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des |
am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei unter anderem die Strafbarkeit von Führern | Strassenverkehrspolizei unter anderem die Strafbarkeit von Führern |
eines Fahrzeugs vorsieht, wenn in ihrem Körper das Vorhandensein von | eines Fahrzeugs vorsieht, wenn in ihrem Körper das Vorhandensein von |
Substanzen festgestellt wird, die die Fähigkeit zum Führen | Substanzen festgestellt wird, die die Fähigkeit zum Führen |
beeinflussen; dass aus vielen wissenschaftlichen Studien, die vor | beeinflussen; dass aus vielen wissenschaftlichen Studien, die vor |
Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt worden sind, und | Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt worden sind, und |
aus dem der Begründung des Gesetzentwurfes beigefügten | aus dem der Begründung des Gesetzentwurfes beigefügten |
wissenschaftlichen Bericht klar hervorgeht, dass das Vorhandensein | wissenschaftlichen Bericht klar hervorgeht, dass das Vorhandensein |
besagter Substanzen und ihr Einfluss auf die Fähigkeit zum Führen eine | besagter Substanzen und ihr Einfluss auf die Fähigkeit zum Führen eine |
wirkliche und ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen | wirkliche und ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen |
und dass das vorerwähnte Gesetz - insbesondere in bezug auf die | und dass das vorerwähnte Gesetz - insbesondere in bezug auf die |
Blutentnahme - deshalb so schnell wie möglich ausgeführt werden muss; | Blutentnahme - deshalb so schnell wie möglich ausgeführt werden muss; |
dass daher die Modalitäten, nach denen die Blutentnahme im Hinblick | dass daher die Modalitäten, nach denen die Blutentnahme im Hinblick |
auf die Blutanalyse und die Blutanalyse selbst vorgenommen werden | auf die Blutanalyse und die Blutanalyse selbst vorgenommen werden |
müssen, dringend festzulegen sind; | müssen, dringend festzulegen sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Justiz, | Ministers der Justiz, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Zur Vermeidung einer Bestrafung durch eine der in Artikel | Artikel 1 - Zur Vermeidung einer Bestrafung durch eine der in Artikel |
10 des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in | 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in |
Strafsachen vorgesehenen Sanktionen darf ein Arzt, der aufgrund des | Strafsachen vorgesehenen Sanktionen darf ein Arzt, der aufgrund des |
Artikels 44bis des Strafprozessgesetzbuches oder aufgrund des Artikels | Artikels 44bis des Strafprozessgesetzbuches oder aufgrund des Artikels |
63 § 1 Nr. 3 und 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 | 63 § 1 Nr. 3 und 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, angefordert worden ist, | abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, angefordert worden ist, |
um eine Blutentnahme durchzuführen, sich dem nur dann entziehen, wenn | um eine Blutentnahme durchzuführen, sich dem nur dann entziehen, wenn |
er gegen diese Massnahme eine ausdrückliche Gegenanzeige feststellt | er gegen diese Massnahme eine ausdrückliche Gegenanzeige feststellt |
oder wenn er den von der Person, die sich der Blutentnahme unterziehen | oder wenn er den von der Person, die sich der Blutentnahme unterziehen |
soll, angeführten rechtmässigen Grund, sich der Massnahme zu | soll, angeführten rechtmässigen Grund, sich der Massnahme zu |
entziehen, als begründet anerkennt. | entziehen, als begründet anerkennt. |
Ein Arzt, der in einem dieser Fälle der Meinung ist, die Blutentnahme | Ein Arzt, der in einem dieser Fälle der Meinung ist, die Blutentnahme |
nicht vornehmen zu müssen, begründet seine Enthaltung in einem | nicht vornehmen zu müssen, begründet seine Enthaltung in einem |
unverzüglich aufzustellenden Bericht. Dieser Bericht wird der | unverzüglich aufzustellenden Bericht. Dieser Bericht wird der |
antragstellenden Behörde übermittelt. Dies kann unter geschlossenem | antragstellenden Behörde übermittelt. Dies kann unter geschlossenem |
Umschlag erfolgen, wenn der Arzt nicht von einem Magistrat angefordert | Umschlag erfolgen, wenn der Arzt nicht von einem Magistrat angefordert |
worden ist oder wenn der Bericht dem antragstellenden Magistrat nicht | worden ist oder wenn der Bericht dem antragstellenden Magistrat nicht |
direkt ausgehändigt werden kann. Der Bericht oder der ihn enthaltende | direkt ausgehändigt werden kann. Der Bericht oder der ihn enthaltende |
Umschlag wird dem Protokoll sofort beigefügt. | Umschlag wird dem Protokoll sofort beigefügt. |
Wenn die Person, die sich der Blutentnahme unterziehen soll, sich dem | Wenn die Person, die sich der Blutentnahme unterziehen soll, sich dem |
Eingriff des angeforderten Arztes nicht fügt, wird dies in dem von der | Eingriff des angeforderten Arztes nicht fügt, wird dies in dem von der |
antragstellenden Behörde erstellten Protokoll vermerkt. | antragstellenden Behörde erstellten Protokoll vermerkt. |
Art. 2 - Wenn die Blutentnahme Aufgrund des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und | Art. 2 - Wenn die Blutentnahme Aufgrund des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und |
4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten | 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei angeordnet wird, füllen die | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei angeordnet wird, füllen die |
antragstellende Behörde und der angeforderte Arzt ein Formular aus, | antragstellende Behörde und der angeforderte Arzt ein Formular aus, |
dessen Muster die Anlage zum vorliegenden Erlass bildet. | dessen Muster die Anlage zum vorliegenden Erlass bildet. |
Art. 3 - Das Blut wird einer Vene entnommen. Zu diesem Zweck händigt | Art. 3 - Das Blut wird einer Vene entnommen. Zu diesem Zweck händigt |
die antragstellende Behörde dem Arzt ein Blutentnahmeset aus, das aus | die antragstellende Behörde dem Arzt ein Blutentnahmeset aus, das aus |
folgenden Elementen besteht: | folgenden Elementen besteht: |
1. zwei sterilen Röhrchen im permanenten Vakuum (oder im | 1. zwei sterilen Röhrchen im permanenten Vakuum (oder im |
In-Situ-Vakuum) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 7 ml, aus | In-Situ-Vakuum) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 7 ml, aus |
weissem neutralem Glas. Diese Röhrchen tragen eine | weissem neutralem Glas. Diese Röhrchen tragen eine |
Identifikationsnummer; | Identifikationsnummer; |
2. einer sterilen unbiegsamen Nadel aus Nickel oder aus einer | 2. einer sterilen unbiegsamen Nadel aus Nickel oder aus einer |
rostfreien Legierung. Sie muss dem Proberöhrchen mit einem passenden | rostfreien Legierung. Sie muss dem Proberöhrchen mit einem passenden |
Ansatzstück beigefügt werden; | Ansatzstück beigefügt werden; |
3. einem Tupfer mit Antiseptikum; | 3. einem Tupfer mit Antiseptikum; |
4. einem Druckverband, bestehend aus durchlässigem Pflaster mit | 4. einem Druckverband, bestehend aus durchlässigem Pflaster mit |
Tüllage. | Tüllage. |
Das Ganze befindet sich in einer Verpackung, die beim Transport | Das Ganze befindet sich in einer Verpackung, die beim Transport |
effizienten Schutz gewährleistet. | effizienten Schutz gewährleistet. |
Das permanente Vakuum im Innern eines unbenutzten Röhrchens muss | Das permanente Vakuum im Innern eines unbenutzten Röhrchens muss |
mindestens ein Jahr intakt bleiben, um während dieser Zeitspanne eine | mindestens ein Jahr intakt bleiben, um während dieser Zeitspanne eine |
normale Füllung zu ermöglichen. | normale Füllung zu ermöglichen. |
Das Röhrchen muss trockenes Natriumfluorid (2,0 +/- 0,5 mg pro ml | Das Röhrchen muss trockenes Natriumfluorid (2,0 +/- 0,5 mg pro ml |
Blut) in Verbindung mit EDTA (1 - 2 mg pro ml Blut) oder Kaliumoxalat | Blut) in Verbindung mit EDTA (1 - 2 mg pro ml Blut) oder Kaliumoxalat |
(1,5 - 2,5 mg pro ml Blut) enthalten. | (1,5 - 2,5 mg pro ml Blut) enthalten. |
Acht selbstklebende Etiketts sowie eine spezifische Gebrauchsanweisung | Acht selbstklebende Etiketts sowie eine spezifische Gebrauchsanweisung |
für das Blutentnahmeset, auf der nachstehender Text in französischer | für das Blutentnahmeset, auf der nachstehender Text in französischer |
und niederländischer Sprache gedruckt ist, müssen jedem | und niederländischer Sprache gedruckt ist, müssen jedem |
Blutentnahmeset beigefügt sein. | Blutentnahmeset beigefügt sein. |
« Gebrauchsanweisung: | « Gebrauchsanweisung: |
1. Nadel auf das Ansatzstück anbringen. | 1. Nadel auf das Ansatzstück anbringen. |
2. Nach Anbringen der Abschnürbinde um den Arm die Haut sorgfältig mit | 2. Nach Anbringen der Abschnürbinde um den Arm die Haut sorgfältig mit |
einem mit Antiseptikum durchtränkten Tupfer desinfizieren und mit der | einem mit Antiseptikum durchtränkten Tupfer desinfizieren und mit der |
Nadel eine Punktion vornehmen. | Nadel eine Punktion vornehmen. |
3. Blut solange ansaugen, bis die gewünschte Menge (mindestens 14 ml) | 3. Blut solange ansaugen, bis die gewünschte Menge (mindestens 14 ml) |
(2 x 7 ml) entnommen worden ist. | (2 x 7 ml) entnommen worden ist. |
4. Jedes Röhrchen schütteln, um Antikoagulantia und Blut zu | 4. Jedes Röhrchen schütteln, um Antikoagulantia und Blut zu |
vermischen. | vermischen. |
5. Nach der Blutentnahme jedes Röhrchen sofort mit einem Etikett | 5. Nach der Blutentnahme jedes Röhrchen sofort mit einem Etikett |
versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut abgenommen | versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut abgenommen |
worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt werden. | worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt werden. |
Dieses Etikett darf die Identifikationsnummer des Röhrchens nicht | Dieses Etikett darf die Identifikationsnummer des Röhrchens nicht |
überdecken. » | überdecken. » |
Der Arzt führt die Entnahme mit der üblichen Vorsorge in Sachen | Der Arzt führt die Entnahme mit der üblichen Vorsorge in Sachen |
Aseptik aus. | Aseptik aus. |
Die Blutentnahme muss mindestens 14 ml umfassen. | Die Blutentnahme muss mindestens 14 ml umfassen. |
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann andere | Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann andere |
Bedingungen, denen das Blutentnahmeset entsprechen muss, festlegen. | Bedingungen, denen das Blutentnahmeset entsprechen muss, festlegen. |
Art. 4 - Nach der Blutentnahme ist jedes Röhrchen sofort mit einem | Art. 4 - Nach der Blutentnahme ist jedes Röhrchen sofort mit einem |
Etikett zu versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut | Etikett zu versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut |
abgenommen worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt | abgenommen worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt |
werden. | werden. |
Art. 5 - Wenn der Person im Beisein eines Arztes ihrer Wahl Blut | Art. 5 - Wenn der Person im Beisein eines Arztes ihrer Wahl Blut |
abgenommen wird, kann dieser Arzt im Protokoll die Anmerkungen | abgenommen wird, kann dieser Arzt im Protokoll die Anmerkungen |
anbringen, die er glaubt, formulieren zu müssen. | anbringen, die er glaubt, formulieren zu müssen. |
Art. 6 - Der angeforderte Arzt übermittelt die entnommene Blutprobe | Art. 6 - Der angeforderte Arzt übermittelt die entnommene Blutprobe |
der antragstellenden Behörde, die sie sofort und auf dem schnellsten | der antragstellenden Behörde, die sie sofort und auf dem schnellsten |
Weg dem von der Gerichtsbehörde bestimmten zugelassenen Labor | Weg dem von der Gerichtsbehörde bestimmten zugelassenen Labor |
zusendet. | zusendet. |
Art. 7 - Um die Blutanalyse vorzunehmen, fordert die Gerichtsbehörde | Art. 7 - Um die Blutanalyse vorzunehmen, fordert die Gerichtsbehörde |
einen Sachverständigen des Landesinstitutes für Kriminalistik und | einen Sachverständigen des Landesinstitutes für Kriminalistik und |
Kriminologie oder einen Sachverständigen, der in einem vom Minister | Kriminologie oder einen Sachverständigen, der in einem vom Minister |
der Justiz zugelassenen Labor tätig ist, an. | der Justiz zugelassenen Labor tätig ist, an. |
Der Sachverständige nimmt die Analyse so schnell wie es die Umstände | Der Sachverständige nimmt die Analyse so schnell wie es die Umstände |
ermöglichen vor und übermittelt seinen Bericht innerhalb von vierzehn | ermöglichen vor und übermittelt seinen Bericht innerhalb von vierzehn |
Kalendertagen ab Erhalt der Anforderung und der ihr beigefügten | Kalendertagen ab Erhalt der Anforderung und der ihr beigefügten |
Blutprobe. | Blutprobe. |
Bevor die Analyse vorgenommen wird, muss die Blutprobe aufrecht bei | Bevor die Analyse vorgenommen wird, muss die Blutprobe aufrecht bei |
einer Temperatur von + 4 ° C aufbewahrt werden. | einer Temperatur von + 4 ° C aufbewahrt werden. |
Das Labor, dem der Sachverständige angehört, bewahrt den Rest der | Das Labor, dem der Sachverständige angehört, bewahrt den Rest der |
Blutprobe bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der | Blutprobe bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der |
Blutentnahme bei einer Temperatur von - 20° C auf, wonach er zerstört | Blutentnahme bei einer Temperatur von - 20° C auf, wonach er zerstört |
wird. | wird. |
Artikel 44bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches kommt auf den für die | Artikel 44bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches kommt auf den für die |
Analyse angeforderten Sachverständigen zur Anwendung. | Analyse angeforderten Sachverständigen zur Anwendung. |
Art. 8 - Die Blutanalyse wird nach der Methode vorgenommen, die in | Art. 8 - Die Blutanalyse wird nach der Methode vorgenommen, die in |
Artikel 63 § 2 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 | Artikel 63 § 2 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, beschrieben wird. | abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, beschrieben wird. |
Art. 9 - Ein Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der | Art. 9 - Ein Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der |
Untersuchungsrichter notifiziert der Person, der Blut abgenommen | Untersuchungsrichter notifiziert der Person, der Blut abgenommen |
worden ist, so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von | worden ist, so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von |
dreissig Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 | dreissig Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 |
vorgesehenen Frist von vierzehn Kalendertagen die Resultate der | vorgesehenen Frist von vierzehn Kalendertagen die Resultate der |
Analyse. | Analyse. |
Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Es wird davon | Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Es wird davon |
ausgegangen, dass sie am Tag nach der Aufgabe bei der Post - Sonn- und | ausgegangen, dass sie am Tag nach der Aufgabe bei der Post - Sonn- und |
Feiertage ausgeschlossen - erfolgt ist. Sie kann ebenfalls mündlich | Feiertage ausgeschlossen - erfolgt ist. Sie kann ebenfalls mündlich |
durch den Magistrat oder den von ihm beauftragten | durch den Magistrat oder den von ihm beauftragten |
Gerichtspolizeioffizier erfolgen; in diesem Fall wird ein Protokoll | Gerichtspolizeioffizier erfolgen; in diesem Fall wird ein Protokoll |
dieser Notifizierung erstellt. | dieser Notifizierung erstellt. |
Der Betreffende wird gleichzeitig darüber informiert, dass er, wenn er | Der Betreffende wird gleichzeitig darüber informiert, dass er, wenn er |
eine Gegenexpertise vornehmen lassen will, dieses Recht innerhalb von | eine Gegenexpertise vornehmen lassen will, dieses Recht innerhalb von |
vierzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung ausüben muss. | vierzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung ausüben muss. |
Art. 10 - Ein Betroffener, der eine Gegenexpertise vornehmen lassen | Art. 10 - Ein Betroffener, der eine Gegenexpertise vornehmen lassen |
will, muss einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben an eines der | will, muss einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben an eines der |
in Artikel 7 beschriebenen Labors seiner Wahl oder an einen in einem | in Artikel 7 beschriebenen Labors seiner Wahl oder an einen in einem |
solchen Labor tätigen Sachverständigen richten. Gleichzeitig | solchen Labor tätigen Sachverständigen richten. Gleichzeitig |
übermittelt er dem Magistrat, der die in Artikel 9 vorgesehene | übermittelt er dem Magistrat, der die in Artikel 9 vorgesehene |
Notifizierung vorgenommen hat, per Einschreibebrief eine Abschrift | Notifizierung vorgenommen hat, per Einschreibebrief eine Abschrift |
dieses Antrags. Es wird davon ausgegangen, dass Antrag und | dieses Antrags. Es wird davon ausgegangen, dass Antrag und |
Übermittlung an das gewählte Labor oder den gewählten Sachverständigen | Übermittlung an das gewählte Labor oder den gewählten Sachverständigen |
am Tag nach ihrer Aufgabe bei der Post - Sonn- und Feiertage | am Tag nach ihrer Aufgabe bei der Post - Sonn- und Feiertage |
ausgeschlossen - erfolgt sind. | ausgeschlossen - erfolgt sind. |
In dem Antrag müssen Name und Vornamen des Antragstellers, das Labor, | In dem Antrag müssen Name und Vornamen des Antragstellers, das Labor, |
in dem die Analyse durchgeführt worden ist, und, wenn der Antrag an | in dem die Analyse durchgeführt worden ist, und, wenn der Antrag an |
dasselbe Labor oder an einen dort tätigen Sachverständigen gerichtet | dasselbe Labor oder an einen dort tätigen Sachverständigen gerichtet |
ist, der Name des Fachrates, den der Betroffene gegebenenfalls gewählt | ist, der Name des Fachrates, den der Betroffene gegebenenfalls gewählt |
hat, um die Gegenexpertise zu kontrollieren, vermerkt sein. | hat, um die Gegenexpertise zu kontrollieren, vermerkt sein. |
Die Gegenexpertise muss gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln | Die Gegenexpertise muss gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln |
durchgeführt werden. Die Resultate werden dem Betroffenen vor Ablauf | durchgeführt werden. Die Resultate werden dem Betroffenen vor Ablauf |
einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Empfang des Antrags | einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Empfang des Antrags |
übermittelt, und die Gerichtsbehörden werden vom Labor gleichzeitig | übermittelt, und die Gerichtsbehörden werden vom Labor gleichzeitig |
über diese Mitteilung informiert. | über diese Mitteilung informiert. |
Wenn der Betroffene die Gegenexpertise in einem anderen Labor als in | Wenn der Betroffene die Gegenexpertise in einem anderen Labor als in |
dem Labor, in dem die Analyse durchgeführt worden ist, vornehmen | dem Labor, in dem die Analyse durchgeführt worden ist, vornehmen |
lassen will, übermittelt letzteres auf den diesbezüglichen Antrag die | lassen will, übermittelt letzteres auf den diesbezüglichen Antrag die |
Blutprobe unverzüglich an das gewählte Labor. Letzteres gibt dem | Blutprobe unverzüglich an das gewählte Labor. Letzteres gibt dem |
Labor, das die erste Analyse durchgeführt hat und die Blutprobe gemäss | Labor, das die erste Analyse durchgeführt hat und die Blutprobe gemäss |
Artikel 7 aufbewahrt, den Rest der Probe zurück. | Artikel 7 aufbewahrt, den Rest der Probe zurück. |
Art. 11 - Die Zulassung der Labors, die vorgesehen ist in Artikel | Art. 11 - Die Zulassung der Labors, die vorgesehen ist in Artikel |
44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 64 des am | 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 64 des am |
16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, | 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, |
wird von Uns gewährt unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen, | wird von Uns gewährt unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen, |
nach Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof, in | nach Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof, in |
dessen Amtsbereiches das Labor seine Niederlassung hat. | dessen Amtsbereiches das Labor seine Niederlassung hat. |
Die Anträge auf Zulassung müssen schriftlich an den Minister der | Die Anträge auf Zulassung müssen schriftlich an den Minister der |
Justiz gerichtet werden. | Justiz gerichtet werden. |
Art. 12 - Die in Artikel 11 erwähnte Zulassung kann nur gewährt | Art. 12 - Die in Artikel 11 erwähnte Zulassung kann nur gewährt |
werden, wenn der Antragsteller beweist: | werden, wenn der Antragsteller beweist: |
1. dass die Aufbewahrung des entnommenen Blutes unter angemessenen | 1. dass die Aufbewahrung des entnommenen Blutes unter angemessenen |
Bedingungen erfolgt und dass die Blutanalyse unter der Amtsgewalt und | Bedingungen erfolgt und dass die Blutanalyse unter der Amtsgewalt und |
Aufsicht einer Person tadelloser Führung durchgeführt wird, die die | Aufsicht einer Person tadelloser Führung durchgeführt wird, die die |
erwünschten Garantien in bezug auf Kompetenz und Erfahrung mitbringt, | erwünschten Garantien in bezug auf Kompetenz und Erfahrung mitbringt, |
die einerseits aus dem Besitz des Diploms eines Apothekers, eines | die einerseits aus dem Besitz des Diploms eines Apothekers, eines |
Doktors der Medizin, eines Doktors oder Lizentiaten der chemischen | Doktors der Medizin, eines Doktors oder Lizentiaten der chemischen |
Wissenschaften oder eines Lizentiaten der biochemischen Wissenschaften | Wissenschaften oder eines Lizentiaten der biochemischen Wissenschaften |
und andererseits aus dem Nachweis einer mindestens fünfjährigen | und andererseits aus dem Nachweis einer mindestens fünfjährigen |
Erfahrung in der Durchführung von Analysen im Bereich der | Erfahrung in der Durchführung von Analysen im Bereich der |
gerichtsmedizinischen Toxikologie hervorgehen; | gerichtsmedizinischen Toxikologie hervorgehen; |
2. dass das Labor ausgestattet ist mit den Anlagen, den Geräten, dem | 2. dass das Labor ausgestattet ist mit den Anlagen, den Geräten, dem |
Material und den Produkten, die notwendig sind, um die Aufbewahrung | Material und den Produkten, die notwendig sind, um die Aufbewahrung |
der Blutproben zu gewährleisten und den Gehalt des Blutes an | der Blutproben zu gewährleisten und den Gehalt des Blutes an |
Substanzen zu bestimmen, die in Artikel 37bis des durch den | Substanzen zu bestimmen, die in Artikel 37bis des durch den |
Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März | Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März |
1999, erwähnt sind; | 1999, erwähnt sind; |
3. dass im Labor ein Dienst für die Entgegennahme der Blutproben | 3. dass im Labor ein Dienst für die Entgegennahme der Blutproben |
eingerichtet ist; | eingerichtet ist; |
4. dass das Labor einem vom Minister der Justiz organisierten | 4. dass das Labor einem vom Minister der Justiz organisierten |
vergleichenden Test genügt hat. | vergleichenden Test genügt hat. |
Art. 13 - Um die Zulassung zu behalten, müssen die Labors sich | Art. 13 - Um die Zulassung zu behalten, müssen die Labors sich |
mindestens zweimal pro Jahr auf ihre Kosten einem vom Minister der | mindestens zweimal pro Jahr auf ihre Kosten einem vom Minister der |
Justiz organisierten vergleichenden Test unterziehen und ihm genügen. | Justiz organisierten vergleichenden Test unterziehen und ihm genügen. |
Die Zulassung kann von Uns ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die | Die Zulassung kann von Uns ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die |
in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Bedingungen nicht mehr | in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Bedingungen nicht mehr |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Art. 14 - Bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten | Art. 14 - Bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses kann die Blutentnahme auch mit Venülen, die | des vorliegenden Erlasses kann die Blutentnahme auch mit Venülen, die |
zur Zeit für die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1959 | zur Zeit für die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1959 |
vorgesehene Feststellung des Alkoholgehaltes verwendet werden, | vorgesehene Feststellung des Alkoholgehaltes verwendet werden, |
durchgeführt werden. In diesem Fall müssen mindestens drei Röhrchen | durchgeführt werden. In diesem Fall müssen mindestens drei Röhrchen |
gefüllt werden. | gefüllt werden. |
Art. 15 - In Erwartung der Zulassung können die Labors, die die in | Art. 15 - In Erwartung der Zulassung können die Labors, die die in |
Artikel 12 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und auf | Artikel 12 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und auf |
der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1959 zugelassen | der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1959 zugelassen |
sind, die Blutanalysen während einer Periode von zwei Jahren ab | sind, die Blutanalysen während einer Periode von zwei Jahren ab |
Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses vornehmen. | Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses vornehmen. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft. | Belgisches Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 |
über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an | über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an |
anderen Substanzen als Alkohol, | anderen Substanzen als Alkohol, |
die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen | die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen |
FORMULAR IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES ÜBER DIE | FORMULAR IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES ÜBER DIE |
BLUTENTNAHME IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES GEHALTS AN ANDEREN | BLUTENTNAHME IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES GEHALTS AN ANDEREN |
SUBSTANZEN ALS ALKOHOL, DIE DIE FÄHIGKEIT ZUM FÜHREN EINES FAHRZEUGS | SUBSTANZEN ALS ALKOHOL, DIE DIE FÄHIGKEIT ZUM FÜHREN EINES FAHRZEUGS |
BEEINFLUSSEN | BEEINFLUSSEN |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |