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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/12/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1999 relatif au prélèvement sanguin en vue du dosage d'autres substances que l'alcool susceptibles d'avoir une influence sur la capacité de conduite d'un véhicule Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1999 relatif au officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999
prélèvement sanguin en vue du dosage d'autres substances que l'alcool betreffende de bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte
susceptibles d'avoir une influence sur la capacité de conduite d'un véhicule van andere stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 juin 1999 relatif au prélèvement sanguin en vue du dosage besluit van 4 juni 1999 betreffende de bloedproef met het oog op het
d'autres substances que l'alcool susceptibles d'avoir une influence bepalen van het gehalte van andere stoffen dan alcohol die de
sur la capacité de conduite d'un véhicule, établi par le Service rijvaardigheid beïnvloeden, opgemaakt door de Centrale dienst voor
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juin 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 4 juni 1999 betreffende de
relatif au prélèvement sanguin en vue du dosage d'autres substances bloedproef met het oog op het bepalen van het gehalte van andere
que l'alcool susceptibles d'avoir une influence sur la capacité de stoffen dan alcohol die de rijvaardigheid beïnvloeden.
conduite d'un véhicule.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. Gegeven te Brussel, 15 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ UMWELT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
4. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Blutentnahme im Hinblick 4. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Blutentnahme im Hinblick
auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die
die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches; Aufgrund des Artikels 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in
Strafsachen, insbesondere des Artikels 10; Strafsachen, insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere
des Artikels 64 und des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 und §§ 2 und 3, des Artikels 64 und des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und 4 und §§ 2 und 3,
abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1994 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1994 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 5. November 1971 zur Einrichtung eines des Königlichen Erlasses vom 5. November 1971 zur Einrichtung eines
Landesinstituts für Kriminalistik mit dem Status einer Landesinstituts für Kriminalistik mit dem Status einer
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates und des Königlichen wissenschaftlichen Einrichtung des Staates und des Königlichen
Erlasses vom 9. November 1992 zur Umstrukturierung der Schule für Erlasses vom 9. November 1992 zur Umstrukturierung der Schule für
Kriminologie und Kriminalistik aufgrund ihrer Eingliederung in das Kriminologie und Kriminalistik aufgrund ihrer Eingliederung in das
Landesinstitut für Kriminalistik, insbesondere des Artikels 2; Landesinstitut für Kriminalistik, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 1999;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Mai
1999; 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des In der Erwägung, dass das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des
am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei unter anderem die Strafbarkeit von Führern Strassenverkehrspolizei unter anderem die Strafbarkeit von Führern
eines Fahrzeugs vorsieht, wenn in ihrem Körper das Vorhandensein von eines Fahrzeugs vorsieht, wenn in ihrem Körper das Vorhandensein von
Substanzen festgestellt wird, die die Fähigkeit zum Führen Substanzen festgestellt wird, die die Fähigkeit zum Führen
beeinflussen; dass aus vielen wissenschaftlichen Studien, die vor beeinflussen; dass aus vielen wissenschaftlichen Studien, die vor
Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt worden sind, und Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt worden sind, und
aus dem der Begründung des Gesetzentwurfes beigefügten aus dem der Begründung des Gesetzentwurfes beigefügten
wissenschaftlichen Bericht klar hervorgeht, dass das Vorhandensein wissenschaftlichen Bericht klar hervorgeht, dass das Vorhandensein
besagter Substanzen und ihr Einfluss auf die Fähigkeit zum Führen eine besagter Substanzen und ihr Einfluss auf die Fähigkeit zum Führen eine
wirkliche und ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen wirkliche und ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen
und dass das vorerwähnte Gesetz - insbesondere in bezug auf die und dass das vorerwähnte Gesetz - insbesondere in bezug auf die
Blutentnahme - deshalb so schnell wie möglich ausgeführt werden muss; Blutentnahme - deshalb so schnell wie möglich ausgeführt werden muss;
dass daher die Modalitäten, nach denen die Blutentnahme im Hinblick dass daher die Modalitäten, nach denen die Blutentnahme im Hinblick
auf die Blutanalyse und die Blutanalyse selbst vorgenommen werden auf die Blutanalyse und die Blutanalyse selbst vorgenommen werden
müssen, dringend festzulegen sind; müssen, dringend festzulegen sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Justiz, Ministers der Justiz,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Zur Vermeidung einer Bestrafung durch eine der in Artikel Artikel 1 - Zur Vermeidung einer Bestrafung durch eine der in Artikel
10 des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in
Strafsachen vorgesehenen Sanktionen darf ein Arzt, der aufgrund des Strafsachen vorgesehenen Sanktionen darf ein Arzt, der aufgrund des
Artikels 44bis des Strafprozessgesetzbuches oder aufgrund des Artikels Artikels 44bis des Strafprozessgesetzbuches oder aufgrund des Artikels
63 § 1 Nr. 3 und 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 63 § 1 Nr. 3 und 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie
abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, angefordert worden ist, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, angefordert worden ist,
um eine Blutentnahme durchzuführen, sich dem nur dann entziehen, wenn um eine Blutentnahme durchzuführen, sich dem nur dann entziehen, wenn
er gegen diese Massnahme eine ausdrückliche Gegenanzeige feststellt er gegen diese Massnahme eine ausdrückliche Gegenanzeige feststellt
oder wenn er den von der Person, die sich der Blutentnahme unterziehen oder wenn er den von der Person, die sich der Blutentnahme unterziehen
soll, angeführten rechtmässigen Grund, sich der Massnahme zu soll, angeführten rechtmässigen Grund, sich der Massnahme zu
entziehen, als begründet anerkennt. entziehen, als begründet anerkennt.
Ein Arzt, der in einem dieser Fälle der Meinung ist, die Blutentnahme Ein Arzt, der in einem dieser Fälle der Meinung ist, die Blutentnahme
nicht vornehmen zu müssen, begründet seine Enthaltung in einem nicht vornehmen zu müssen, begründet seine Enthaltung in einem
unverzüglich aufzustellenden Bericht. Dieser Bericht wird der unverzüglich aufzustellenden Bericht. Dieser Bericht wird der
antragstellenden Behörde übermittelt. Dies kann unter geschlossenem antragstellenden Behörde übermittelt. Dies kann unter geschlossenem
Umschlag erfolgen, wenn der Arzt nicht von einem Magistrat angefordert Umschlag erfolgen, wenn der Arzt nicht von einem Magistrat angefordert
worden ist oder wenn der Bericht dem antragstellenden Magistrat nicht worden ist oder wenn der Bericht dem antragstellenden Magistrat nicht
direkt ausgehändigt werden kann. Der Bericht oder der ihn enthaltende direkt ausgehändigt werden kann. Der Bericht oder der ihn enthaltende
Umschlag wird dem Protokoll sofort beigefügt. Umschlag wird dem Protokoll sofort beigefügt.
Wenn die Person, die sich der Blutentnahme unterziehen soll, sich dem Wenn die Person, die sich der Blutentnahme unterziehen soll, sich dem
Eingriff des angeforderten Arztes nicht fügt, wird dies in dem von der Eingriff des angeforderten Arztes nicht fügt, wird dies in dem von der
antragstellenden Behörde erstellten Protokoll vermerkt. antragstellenden Behörde erstellten Protokoll vermerkt.
Art. 2 - Wenn die Blutentnahme Aufgrund des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und Art. 2 - Wenn die Blutentnahme Aufgrund des Artikels 63 § 1 Nr. 3 und
4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten 4 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei angeordnet wird, füllen die Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei angeordnet wird, füllen die
antragstellende Behörde und der angeforderte Arzt ein Formular aus, antragstellende Behörde und der angeforderte Arzt ein Formular aus,
dessen Muster die Anlage zum vorliegenden Erlass bildet. dessen Muster die Anlage zum vorliegenden Erlass bildet.
Art. 3 - Das Blut wird einer Vene entnommen. Zu diesem Zweck händigt Art. 3 - Das Blut wird einer Vene entnommen. Zu diesem Zweck händigt
die antragstellende Behörde dem Arzt ein Blutentnahmeset aus, das aus die antragstellende Behörde dem Arzt ein Blutentnahmeset aus, das aus
folgenden Elementen besteht: folgenden Elementen besteht:
1. zwei sterilen Röhrchen im permanenten Vakuum (oder im 1. zwei sterilen Röhrchen im permanenten Vakuum (oder im
In-Situ-Vakuum) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 7 ml, aus In-Situ-Vakuum) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 7 ml, aus
weissem neutralem Glas. Diese Röhrchen tragen eine weissem neutralem Glas. Diese Röhrchen tragen eine
Identifikationsnummer; Identifikationsnummer;
2. einer sterilen unbiegsamen Nadel aus Nickel oder aus einer 2. einer sterilen unbiegsamen Nadel aus Nickel oder aus einer
rostfreien Legierung. Sie muss dem Proberöhrchen mit einem passenden rostfreien Legierung. Sie muss dem Proberöhrchen mit einem passenden
Ansatzstück beigefügt werden; Ansatzstück beigefügt werden;
3. einem Tupfer mit Antiseptikum; 3. einem Tupfer mit Antiseptikum;
4. einem Druckverband, bestehend aus durchlässigem Pflaster mit 4. einem Druckverband, bestehend aus durchlässigem Pflaster mit
Tüllage. Tüllage.
Das Ganze befindet sich in einer Verpackung, die beim Transport Das Ganze befindet sich in einer Verpackung, die beim Transport
effizienten Schutz gewährleistet. effizienten Schutz gewährleistet.
Das permanente Vakuum im Innern eines unbenutzten Röhrchens muss Das permanente Vakuum im Innern eines unbenutzten Röhrchens muss
mindestens ein Jahr intakt bleiben, um während dieser Zeitspanne eine mindestens ein Jahr intakt bleiben, um während dieser Zeitspanne eine
normale Füllung zu ermöglichen. normale Füllung zu ermöglichen.
Das Röhrchen muss trockenes Natriumfluorid (2,0 +/- 0,5 mg pro ml Das Röhrchen muss trockenes Natriumfluorid (2,0 +/- 0,5 mg pro ml
Blut) in Verbindung mit EDTA (1 - 2 mg pro ml Blut) oder Kaliumoxalat Blut) in Verbindung mit EDTA (1 - 2 mg pro ml Blut) oder Kaliumoxalat
(1,5 - 2,5 mg pro ml Blut) enthalten. (1,5 - 2,5 mg pro ml Blut) enthalten.
Acht selbstklebende Etiketts sowie eine spezifische Gebrauchsanweisung Acht selbstklebende Etiketts sowie eine spezifische Gebrauchsanweisung
für das Blutentnahmeset, auf der nachstehender Text in französischer für das Blutentnahmeset, auf der nachstehender Text in französischer
und niederländischer Sprache gedruckt ist, müssen jedem und niederländischer Sprache gedruckt ist, müssen jedem
Blutentnahmeset beigefügt sein. Blutentnahmeset beigefügt sein.
« Gebrauchsanweisung: « Gebrauchsanweisung:
1. Nadel auf das Ansatzstück anbringen. 1. Nadel auf das Ansatzstück anbringen.
2. Nach Anbringen der Abschnürbinde um den Arm die Haut sorgfältig mit 2. Nach Anbringen der Abschnürbinde um den Arm die Haut sorgfältig mit
einem mit Antiseptikum durchtränkten Tupfer desinfizieren und mit der einem mit Antiseptikum durchtränkten Tupfer desinfizieren und mit der
Nadel eine Punktion vornehmen. Nadel eine Punktion vornehmen.
3. Blut solange ansaugen, bis die gewünschte Menge (mindestens 14 ml) 3. Blut solange ansaugen, bis die gewünschte Menge (mindestens 14 ml)
(2 x 7 ml) entnommen worden ist. (2 x 7 ml) entnommen worden ist.
4. Jedes Röhrchen schütteln, um Antikoagulantia und Blut zu 4. Jedes Röhrchen schütteln, um Antikoagulantia und Blut zu
vermischen. vermischen.
5. Nach der Blutentnahme jedes Röhrchen sofort mit einem Etikett 5. Nach der Blutentnahme jedes Röhrchen sofort mit einem Etikett
versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut abgenommen versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut abgenommen
worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt werden. worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt werden.
Dieses Etikett darf die Identifikationsnummer des Röhrchens nicht Dieses Etikett darf die Identifikationsnummer des Röhrchens nicht
überdecken. » überdecken. »
Der Arzt führt die Entnahme mit der üblichen Vorsorge in Sachen Der Arzt führt die Entnahme mit der üblichen Vorsorge in Sachen
Aseptik aus. Aseptik aus.
Die Blutentnahme muss mindestens 14 ml umfassen. Die Blutentnahme muss mindestens 14 ml umfassen.
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann andere Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann andere
Bedingungen, denen das Blutentnahmeset entsprechen muss, festlegen. Bedingungen, denen das Blutentnahmeset entsprechen muss, festlegen.
Art. 4 - Nach der Blutentnahme ist jedes Röhrchen sofort mit einem Art. 4 - Nach der Blutentnahme ist jedes Röhrchen sofort mit einem
Etikett zu versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut Etikett zu versehen, auf dem Name und Vornamen der Person, der Blut
abgenommen worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt abgenommen worden ist, sowie Datum und Nummer des Protokolls vermerkt
werden. werden.
Art. 5 - Wenn der Person im Beisein eines Arztes ihrer Wahl Blut Art. 5 - Wenn der Person im Beisein eines Arztes ihrer Wahl Blut
abgenommen wird, kann dieser Arzt im Protokoll die Anmerkungen abgenommen wird, kann dieser Arzt im Protokoll die Anmerkungen
anbringen, die er glaubt, formulieren zu müssen. anbringen, die er glaubt, formulieren zu müssen.
Art. 6 - Der angeforderte Arzt übermittelt die entnommene Blutprobe Art. 6 - Der angeforderte Arzt übermittelt die entnommene Blutprobe
der antragstellenden Behörde, die sie sofort und auf dem schnellsten der antragstellenden Behörde, die sie sofort und auf dem schnellsten
Weg dem von der Gerichtsbehörde bestimmten zugelassenen Labor Weg dem von der Gerichtsbehörde bestimmten zugelassenen Labor
zusendet. zusendet.
Art. 7 - Um die Blutanalyse vorzunehmen, fordert die Gerichtsbehörde Art. 7 - Um die Blutanalyse vorzunehmen, fordert die Gerichtsbehörde
einen Sachverständigen des Landesinstitutes für Kriminalistik und einen Sachverständigen des Landesinstitutes für Kriminalistik und
Kriminologie oder einen Sachverständigen, der in einem vom Minister Kriminologie oder einen Sachverständigen, der in einem vom Minister
der Justiz zugelassenen Labor tätig ist, an. der Justiz zugelassenen Labor tätig ist, an.
Der Sachverständige nimmt die Analyse so schnell wie es die Umstände Der Sachverständige nimmt die Analyse so schnell wie es die Umstände
ermöglichen vor und übermittelt seinen Bericht innerhalb von vierzehn ermöglichen vor und übermittelt seinen Bericht innerhalb von vierzehn
Kalendertagen ab Erhalt der Anforderung und der ihr beigefügten Kalendertagen ab Erhalt der Anforderung und der ihr beigefügten
Blutprobe. Blutprobe.
Bevor die Analyse vorgenommen wird, muss die Blutprobe aufrecht bei Bevor die Analyse vorgenommen wird, muss die Blutprobe aufrecht bei
einer Temperatur von + 4 ° C aufbewahrt werden. einer Temperatur von + 4 ° C aufbewahrt werden.
Das Labor, dem der Sachverständige angehört, bewahrt den Rest der Das Labor, dem der Sachverständige angehört, bewahrt den Rest der
Blutprobe bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Blutprobe bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der
Blutentnahme bei einer Temperatur von - 20° C auf, wonach er zerstört Blutentnahme bei einer Temperatur von - 20° C auf, wonach er zerstört
wird. wird.
Artikel 44bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches kommt auf den für die Artikel 44bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches kommt auf den für die
Analyse angeforderten Sachverständigen zur Anwendung. Analyse angeforderten Sachverständigen zur Anwendung.
Art. 8 - Die Blutanalyse wird nach der Methode vorgenommen, die in Art. 8 - Die Blutanalyse wird nach der Methode vorgenommen, die in
Artikel 63 § 2 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 Artikel 63 § 2 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, wie
abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, beschrieben wird. abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, beschrieben wird.
Art. 9 - Ein Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der Art. 9 - Ein Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der
Untersuchungsrichter notifiziert der Person, der Blut abgenommen Untersuchungsrichter notifiziert der Person, der Blut abgenommen
worden ist, so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von worden ist, so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von
dreissig Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 dreissig Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2
vorgesehenen Frist von vierzehn Kalendertagen die Resultate der vorgesehenen Frist von vierzehn Kalendertagen die Resultate der
Analyse. Analyse.
Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Es wird davon Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Es wird davon
ausgegangen, dass sie am Tag nach der Aufgabe bei der Post - Sonn- und ausgegangen, dass sie am Tag nach der Aufgabe bei der Post - Sonn- und
Feiertage ausgeschlossen - erfolgt ist. Sie kann ebenfalls mündlich Feiertage ausgeschlossen - erfolgt ist. Sie kann ebenfalls mündlich
durch den Magistrat oder den von ihm beauftragten durch den Magistrat oder den von ihm beauftragten
Gerichtspolizeioffizier erfolgen; in diesem Fall wird ein Protokoll Gerichtspolizeioffizier erfolgen; in diesem Fall wird ein Protokoll
dieser Notifizierung erstellt. dieser Notifizierung erstellt.
Der Betreffende wird gleichzeitig darüber informiert, dass er, wenn er Der Betreffende wird gleichzeitig darüber informiert, dass er, wenn er
eine Gegenexpertise vornehmen lassen will, dieses Recht innerhalb von eine Gegenexpertise vornehmen lassen will, dieses Recht innerhalb von
vierzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung ausüben muss. vierzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung ausüben muss.
Art. 10 - Ein Betroffener, der eine Gegenexpertise vornehmen lassen Art. 10 - Ein Betroffener, der eine Gegenexpertise vornehmen lassen
will, muss einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben an eines der will, muss einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben an eines der
in Artikel 7 beschriebenen Labors seiner Wahl oder an einen in einem in Artikel 7 beschriebenen Labors seiner Wahl oder an einen in einem
solchen Labor tätigen Sachverständigen richten. Gleichzeitig solchen Labor tätigen Sachverständigen richten. Gleichzeitig
übermittelt er dem Magistrat, der die in Artikel 9 vorgesehene übermittelt er dem Magistrat, der die in Artikel 9 vorgesehene
Notifizierung vorgenommen hat, per Einschreibebrief eine Abschrift Notifizierung vorgenommen hat, per Einschreibebrief eine Abschrift
dieses Antrags. Es wird davon ausgegangen, dass Antrag und dieses Antrags. Es wird davon ausgegangen, dass Antrag und
Übermittlung an das gewählte Labor oder den gewählten Sachverständigen Übermittlung an das gewählte Labor oder den gewählten Sachverständigen
am Tag nach ihrer Aufgabe bei der Post - Sonn- und Feiertage am Tag nach ihrer Aufgabe bei der Post - Sonn- und Feiertage
ausgeschlossen - erfolgt sind. ausgeschlossen - erfolgt sind.
In dem Antrag müssen Name und Vornamen des Antragstellers, das Labor, In dem Antrag müssen Name und Vornamen des Antragstellers, das Labor,
in dem die Analyse durchgeführt worden ist, und, wenn der Antrag an in dem die Analyse durchgeführt worden ist, und, wenn der Antrag an
dasselbe Labor oder an einen dort tätigen Sachverständigen gerichtet dasselbe Labor oder an einen dort tätigen Sachverständigen gerichtet
ist, der Name des Fachrates, den der Betroffene gegebenenfalls gewählt ist, der Name des Fachrates, den der Betroffene gegebenenfalls gewählt
hat, um die Gegenexpertise zu kontrollieren, vermerkt sein. hat, um die Gegenexpertise zu kontrollieren, vermerkt sein.
Die Gegenexpertise muss gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln Die Gegenexpertise muss gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln
durchgeführt werden. Die Resultate werden dem Betroffenen vor Ablauf durchgeführt werden. Die Resultate werden dem Betroffenen vor Ablauf
einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Empfang des Antrags einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Empfang des Antrags
übermittelt, und die Gerichtsbehörden werden vom Labor gleichzeitig übermittelt, und die Gerichtsbehörden werden vom Labor gleichzeitig
über diese Mitteilung informiert. über diese Mitteilung informiert.
Wenn der Betroffene die Gegenexpertise in einem anderen Labor als in Wenn der Betroffene die Gegenexpertise in einem anderen Labor als in
dem Labor, in dem die Analyse durchgeführt worden ist, vornehmen dem Labor, in dem die Analyse durchgeführt worden ist, vornehmen
lassen will, übermittelt letzteres auf den diesbezüglichen Antrag die lassen will, übermittelt letzteres auf den diesbezüglichen Antrag die
Blutprobe unverzüglich an das gewählte Labor. Letzteres gibt dem Blutprobe unverzüglich an das gewählte Labor. Letzteres gibt dem
Labor, das die erste Analyse durchgeführt hat und die Blutprobe gemäss Labor, das die erste Analyse durchgeführt hat und die Blutprobe gemäss
Artikel 7 aufbewahrt, den Rest der Probe zurück. Artikel 7 aufbewahrt, den Rest der Probe zurück.
Art. 11 - Die Zulassung der Labors, die vorgesehen ist in Artikel Art. 11 - Die Zulassung der Labors, die vorgesehen ist in Artikel
44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 64 des am 44bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 64 des am
16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei,
wird von Uns gewährt unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen, wird von Uns gewährt unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen,
nach Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof, in nach Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof, in
dessen Amtsbereiches das Labor seine Niederlassung hat. dessen Amtsbereiches das Labor seine Niederlassung hat.
Die Anträge auf Zulassung müssen schriftlich an den Minister der Die Anträge auf Zulassung müssen schriftlich an den Minister der
Justiz gerichtet werden. Justiz gerichtet werden.
Art. 12 - Die in Artikel 11 erwähnte Zulassung kann nur gewährt Art. 12 - Die in Artikel 11 erwähnte Zulassung kann nur gewährt
werden, wenn der Antragsteller beweist: werden, wenn der Antragsteller beweist:
1. dass die Aufbewahrung des entnommenen Blutes unter angemessenen 1. dass die Aufbewahrung des entnommenen Blutes unter angemessenen
Bedingungen erfolgt und dass die Blutanalyse unter der Amtsgewalt und Bedingungen erfolgt und dass die Blutanalyse unter der Amtsgewalt und
Aufsicht einer Person tadelloser Führung durchgeführt wird, die die Aufsicht einer Person tadelloser Führung durchgeführt wird, die die
erwünschten Garantien in bezug auf Kompetenz und Erfahrung mitbringt, erwünschten Garantien in bezug auf Kompetenz und Erfahrung mitbringt,
die einerseits aus dem Besitz des Diploms eines Apothekers, eines die einerseits aus dem Besitz des Diploms eines Apothekers, eines
Doktors der Medizin, eines Doktors oder Lizentiaten der chemischen Doktors der Medizin, eines Doktors oder Lizentiaten der chemischen
Wissenschaften oder eines Lizentiaten der biochemischen Wissenschaften Wissenschaften oder eines Lizentiaten der biochemischen Wissenschaften
und andererseits aus dem Nachweis einer mindestens fünfjährigen und andererseits aus dem Nachweis einer mindestens fünfjährigen
Erfahrung in der Durchführung von Analysen im Bereich der Erfahrung in der Durchführung von Analysen im Bereich der
gerichtsmedizinischen Toxikologie hervorgehen; gerichtsmedizinischen Toxikologie hervorgehen;
2. dass das Labor ausgestattet ist mit den Anlagen, den Geräten, dem 2. dass das Labor ausgestattet ist mit den Anlagen, den Geräten, dem
Material und den Produkten, die notwendig sind, um die Aufbewahrung Material und den Produkten, die notwendig sind, um die Aufbewahrung
der Blutproben zu gewährleisten und den Gehalt des Blutes an der Blutproben zu gewährleisten und den Gehalt des Blutes an
Substanzen zu bestimmen, die in Artikel 37bis des durch den Substanzen zu bestimmen, die in Artikel 37bis des durch den
Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. März
1999, erwähnt sind; 1999, erwähnt sind;
3. dass im Labor ein Dienst für die Entgegennahme der Blutproben 3. dass im Labor ein Dienst für die Entgegennahme der Blutproben
eingerichtet ist; eingerichtet ist;
4. dass das Labor einem vom Minister der Justiz organisierten 4. dass das Labor einem vom Minister der Justiz organisierten
vergleichenden Test genügt hat. vergleichenden Test genügt hat.
Art. 13 - Um die Zulassung zu behalten, müssen die Labors sich Art. 13 - Um die Zulassung zu behalten, müssen die Labors sich
mindestens zweimal pro Jahr auf ihre Kosten einem vom Minister der mindestens zweimal pro Jahr auf ihre Kosten einem vom Minister der
Justiz organisierten vergleichenden Test unterziehen und ihm genügen. Justiz organisierten vergleichenden Test unterziehen und ihm genügen.
Die Zulassung kann von Uns ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die Die Zulassung kann von Uns ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die
in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Bedingungen nicht mehr in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Bedingungen nicht mehr
erfüllt sind. erfüllt sind.
Art. 14 - Bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten Art. 14 - Bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses kann die Blutentnahme auch mit Venülen, die des vorliegenden Erlasses kann die Blutentnahme auch mit Venülen, die
zur Zeit für die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1959 zur Zeit für die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1959
vorgesehene Feststellung des Alkoholgehaltes verwendet werden, vorgesehene Feststellung des Alkoholgehaltes verwendet werden,
durchgeführt werden. In diesem Fall müssen mindestens drei Röhrchen durchgeführt werden. In diesem Fall müssen mindestens drei Röhrchen
gefüllt werden. gefüllt werden.
Art. 15 - In Erwartung der Zulassung können die Labors, die die in Art. 15 - In Erwartung der Zulassung können die Labors, die die in
Artikel 12 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und auf Artikel 12 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und auf
der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1959 zugelassen der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1959 zugelassen
sind, die Blutanalysen während einer Periode von zwei Jahren ab sind, die Blutanalysen während einer Periode von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses vornehmen. Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses vornehmen.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der
Volksgesundheit Volksgesundheit
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999
über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an
anderen Substanzen als Alkohol, anderen Substanzen als Alkohol,
die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen
FORMULAR IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES ÜBER DIE FORMULAR IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES ÜBER DIE
BLUTENTNAHME IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES GEHALTS AN ANDEREN BLUTENTNAHME IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES GEHALTS AN ANDEREN
SUBSTANZEN ALS ALKOHOL, DIE DIE FÄHIGKEIT ZUM FÜHREN EINES FAHRZEUGS SUBSTANZEN ALS ALKOHOL, DIE DIE FÄHIGKEIT ZUM FÜHREN EINES FAHRZEUGS
BEEINFLUSSEN BEEINFLUSSEN
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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