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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/04/1994
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Arrêté royal déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du conseil de l'aide sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de afmetingen van de stembiljetten, alsmede de kleur van de stembiljetten voor de rechtstreekse verkiezing van de leden van de raad voor maatschappelijk welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 AVRIL 1994. - Arrêté royal déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du conseil de l'aide sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 APRIL 1994. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de afmetingen van de stembiljetten, alsmede de kleur van de stembiljetten voor de rechtstreekse verkiezing van de leden van de raad voor maatschappelijk welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 15 avril 1994 déterminant les het koninklijk besluit van 15 april 1994 tot vaststelling van de
dimensions des bulletins de vote ainsi que la couleur des bulletins de afmetingen van de stembiljetten, alsmede de kleur van de stembiljetten
vote pour l'élection directe des membres du conseil de l'aide sociale voor de rechtstreekse verkiezing van de leden van de raad voor
(Moniteur belge du 23 avril 1994), tel qu'il a été modifié maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 23 april 1994), zoals
successivement par : het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 24 avril 1995 modifiant l'arrêté royal du 15 avril - het koninklijk besluit van 24 april 1995 tot wijziging van het
1994 déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la koninklijk besluit van 15 april 1994 tot vaststelling van de
couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du afmetingen van de stembiljetten, alsmede de kleur van de stembiljetten
voor de rechtstreekse verkiezing van de leden van de raad voor
conseil de l'aide sociale (Moniteur belge du 5 mai 1995); maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 5 mei 1995);
- l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 avril - het koninklijk besluit van 21 maart 2014 tot wijziging van het
1994 déterminant les dimensions des bulletins de vote ainsi que la koninklijk besluit van 15 april 1994 tot vaststelling van de
couleur des bulletins de vote pour l'élection directe des membres du afmetingen van de stembiljetten, alsmede de kleur van de stembiljetten
voor de rechtstreekse verkiezing van de leden van de Raad voor
Conseil de l'aide sociale (Moniteur belge du 26 mars 2014). maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
15. APRIL 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Abmessungen der 15. APRIL 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Abmessungen der
Stimmzettel Stimmzettel
und der Farbe der Stimmzettel für die Direktwahl der Mitglieder der und der Farbe der Stimmzettel für die Direktwahl der Mitglieder der
Sozialhilferäte Sozialhilferäte
Artikel 1 - Für die in den Artikeln 2 bis 8 erwähnten Wahlen beträgt Artikel 1 - Für die in den Artikeln 2 bis 8 erwähnten Wahlen beträgt
die Breite des Stimmzettels 10 cm für zwei Listen, erhöht um 4 cm pro die Breite des Stimmzettels 10 cm für zwei Listen, erhöht um 4 cm pro
zusätzliche Liste. zusätzliche Liste.
Art. 2 - Die Länge der Stimmzettel für die Parlamentswahlen und für Art. 2 - Die Länge der Stimmzettel für die Parlamentswahlen und für
die Wahl [des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments] die Wahl [des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments]
wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt: wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt:
- [24] cm, wenn die Wahlkollegien weniger als elf Mitglieder zu wählen - [24] cm, wenn die Wahlkollegien weniger als elf Mitglieder zu wählen
haben, haben,
- [36] cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf elf bis - [36] cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf elf bis
achtzehn beläuft, achtzehn beläuft,
- 50 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als - 50 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als
achtzehn beläuft. achtzehn beläuft.
[In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 sind die Stimmzettel [In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 sind die Stimmzettel
für die Wahl der Abgeordnetenkammer im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode für die Wahl der Abgeordnetenkammer im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode
72 cm lang.] 72 cm lang.]
[Art. 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 [Art. 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1
des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom 26. März 2014); Abs. 1 erster und des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom 26. März 2014); Abs. 1 erster und
zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 21. zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 21.
März 2014 (B.S. vom 26. März 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des März 2014 (B.S. vom 26. März 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des
K.E. vom 24. April 1995 (B.S. vom 5. Mai 1995) und ersetzt durch Art. K.E. vom 24. April 1995 (B.S. vom 5. Mai 1995) und ersetzt durch Art.
1 Nr. 2 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom 26. März 2014)] 1 Nr. 2 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom 26. März 2014)]
Art. 3 - Die Stimmzettel für die Wahl des [Parlaments] der Region Art. 3 - Die Stimmzettel für die Wahl des [Parlaments] der Region
Brüssel-Hauptstadt sind [72] cm lang. Brüssel-Hauptstadt sind [72] cm lang.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom
26. März 2014)] 26. März 2014)]
Art. 4 - Die Stimmzettel für die Wahl des [Parlaments] der Art. 4 - Die Stimmzettel für die Wahl des [Parlaments] der
Deutschsprachigen Gemeinschaft sind [36] cm lang. Deutschsprachigen Gemeinschaft sind [36] cm lang.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom
26. März 2014)] 26. März 2014)]
Art. 5 - Die Länge der Stimmzettel für die Wahl der Provinzialräte Art. 5 - Die Länge der Stimmzettel für die Wahl der Provinzialräte
wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt: wird entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt:
- 25 cm, wenn die Wahlkollegien weniger als neunzehn Mitglieder zu - 25 cm, wenn die Wahlkollegien weniger als neunzehn Mitglieder zu
wählen haben, wählen haben,
- 34 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als - 34 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als
neunzehn beläuft. neunzehn beläuft.
Art. 6 - Die Länge der Stimmzettel für die Gemeindewahlen wird Art. 6 - Die Länge der Stimmzettel für die Gemeindewahlen wird
entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt: entsprechend den nachstehenden Angaben bestimmt:
- 25 cm, wenn das Wahlkollegium weniger als neunzehn Mitglieder zu - 25 cm, wenn das Wahlkollegium weniger als neunzehn Mitglieder zu
wählen hat, wählen hat,
- 34 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf neunzehn bis - 34 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf neunzehn bis
fünfundzwanzig beläuft, fünfundzwanzig beläuft,
- 50 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf - 50 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf
sechsundzwanzig bis einundvierzig beläuft, sechsundzwanzig bis einundvierzig beläuft,
- 68 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als - 68 cm, wenn sich die Anzahl zu wählender Mitglieder auf mehr als
einundvierzig beläuft. einundvierzig beläuft.
Art. 7 - Die Stimmzettel für die Wahl des Sozialhilferates in den Art. 7 - Die Stimmzettel für die Wahl des Sozialhilferates in den
Gemeinden Comines-Warneton und Voeren und in den in Artikel 7 der am Gemeinden Comines-Warneton und Voeren und in den in Artikel 7 der am
18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sind 25 cm lang. Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden sind 25 cm lang.
Für diese Wahl wird blaues Wahlpapier benutzt. Für diese Wahl wird blaues Wahlpapier benutzt.
Art. 8 - [Die Länge der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Art. 8 - [Die Länge der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen
Parlaments beträgt: Parlaments beträgt:
- 36 cm im flämischen Wahlkreis, mit Ausnahme des Wahlkantons - 36 cm im flämischen Wahlkreis, mit Ausnahme des Wahlkantons
Sint-Genesius-Rode, in dem die Länge des Stimmzettels 72 cm beträgt, Sint-Genesius-Rode, in dem die Länge des Stimmzettels 72 cm beträgt,
- 36 cm im wallonischen Wahlkreis, - 36 cm im wallonischen Wahlkreis,
- 24 cm im deutschsprachigen Wahlkreis, - 24 cm im deutschsprachigen Wahlkreis,
- 72 cm im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt.] - 72 cm im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom 26. [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. März 2014 (B.S. vom 26.
März 2014)] März 2014)]
Art. 9 - Ist der Minister des Innern der Ansicht, dass mit der Art. 9 - Ist der Minister des Innern der Ansicht, dass mit der
Benutzung der Stimmzettel, die das in den Artikeln 1 bis 8 angegebene Benutzung der Stimmzettel, die das in den Artikeln 1 bis 8 angegebene
Format aufweisen, Nachteile verbunden sind, kann er für eine bestimmte Format aufweisen, Nachteile verbunden sind, kann er für eine bestimmte
Wahl die Benutzung von Stimmzetteln vorschreiben, deren Abmessungen er Wahl die Benutzung von Stimmzetteln vorschreiben, deren Abmessungen er
festlegt. festlegt.
Ist der Provinzgouverneur der Ansicht, dass mit der Benutzung der Ist der Provinzgouverneur der Ansicht, dass mit der Benutzung der
Stimmzettel, die das in den Artikeln 5 bis 7 angegebene Format Stimmzettel, die das in den Artikeln 5 bis 7 angegebene Format
aufweisen, Nachteile verbunden sind, kann er für eine bestimmte Wahl aufweisen, Nachteile verbunden sind, kann er für eine bestimmte Wahl
in seiner Provinz die Benutzung von Stimmzetteln vorschreiben, deren in seiner Provinz die Benutzung von Stimmzetteln vorschreiben, deren
Abmessungen er festlegt. In diesem Fall setzt er den Minister des Abmessungen er festlegt. In diesem Fall setzt er den Minister des
Innern schnellstmöglich davon in Kenntnis. Innern schnellstmöglich davon in Kenntnis.
In ein und demselben Wahlkollegium dürfen jedoch keine Stimmzettel mit In ein und demselben Wahlkollegium dürfen jedoch keine Stimmzettel mit
unterschiedlichem Format benutzt werden. unterschiedlichem Format benutzt werden.
Art. 10 - Die Stimmzettel sind einzelne Blätter, auf denen sich das Art. 10 - Die Stimmzettel sind einzelne Blätter, auf denen sich das
Wappen des Königreichs oder ein anderes vom Minister des Innern Wappen des Königreichs oder ein anderes vom Minister des Innern
bestimmtes Emblem als Wasserzeichen befindet. bestimmtes Emblem als Wasserzeichen befindet.
Der Minister kann unter außergewöhnlichen Umständen und für eine Der Minister kann unter außergewöhnlichen Umständen und für eine
bestimmte Wahl durch einen mit Gründen versehenen Erlass bestimmen, bestimmte Wahl durch einen mit Gründen versehenen Erlass bestimmen,
dass sich auf den Stimmzetteln kein Wasserzeichen befindet, sofern die dass sich auf den Stimmzetteln kein Wasserzeichen befindet, sofern die
in ein und demselben Wahlkollegium benutzten Stimmzettel vollkommen in ein und demselben Wahlkollegium benutzten Stimmzettel vollkommen
gleich sind. gleich sind.
Art. 11 - Die Provinzgouverneure stellen den Vorsitzenden aller Art. 11 - Die Provinzgouverneure stellen den Vorsitzenden aller
Hauptwahlvorstände die für die Wahl erforderliche Menge Wahlpapier zur Hauptwahlvorstände die für die Wahl erforderliche Menge Wahlpapier zur
Verfügung. Verfügung.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 7. Juni 1982 zur Festlegung der Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 7. Juni 1982 zur Festlegung der
Abmessungen und der Farbe der Stimmzettel für die Parlaments-, Abmessungen und der Farbe der Stimmzettel für die Parlaments-,
Provinzial-, Gemeinde-, Agglomerations- und Gemeindeföderationswahlen Provinzial-, Gemeinde-, Agglomerations- und Gemeindeföderationswahlen
und für die gleichzeitige Wahl des Gemeinderates und des und für die gleichzeitige Wahl des Gemeinderates und des
Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden
Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch den Königlichen Erlass Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 25. August 1988, wird aufgehoben. vom 25. August 1988, wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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