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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 concernant les fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre par voie électronique à l'administration fiscale en application de l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - Duitse vertaling
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14 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 concernant les 14 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92
fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing
par voie électronique à l'administration fiscale en application de van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 octobre 2019 modifiant l'AR/CIR 92 concernant les besluit van 14 oktober 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de
fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel
par voie électronique à l'administration fiscale en application de
l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via
elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen
belge du 28 octobre 2019). (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in
Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf
elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische
Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25. Dezember Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25. Dezember
2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) 2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)
eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten
Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen
Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden, Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden,
sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die
Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien
steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230 steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230
Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92). Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92).
Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen
internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind
Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten, Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten,
verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese
Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92). Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92).
Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser
Individualkarte zu bestimmen. Individualkarte zu bestimmen.
BESPRECHUNG DER ARTIKEL BESPRECHUNG DER ARTIKEL
Artikel 1 Artikel 1
Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die
durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen
lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92
einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf
der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von
Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die
Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der
betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie
Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht
außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung
zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage
einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die
dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich
sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92
einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD
Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt
werden. werden.
Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in
Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien
Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt
werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen
Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese
Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung
ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis
von Kapitel 3 des KE/EStGB 92. von Kapitel 3 des KE/EStGB 92.
In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt, In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt,
die diese Karte mindestens enthalten muss: die diese Karte mindestens enthalten muss:
1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz, 1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz,
2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder 2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder
Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben,
3. Betrag der steuerfreien Pension. 3. Betrag der steuerfreien Pension.
Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.
Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden. ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden.
Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend
ausgetauscht werden. ausgetauscht werden.
Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel
181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in 181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in
die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die
Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen. Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen.
Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die
Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der
Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte, Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte,
Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in
Bezug auf die Bildung der Pension. Bezug auf die Bildung der Pension.
Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die
Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens
die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht
unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines
der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des
EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die
Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung
vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre
Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung
unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine
Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine
Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum
Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine
erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht. erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht.
Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine
Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1 Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1
Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen
des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern. des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern.
Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen
Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine
Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des
Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten. Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten.
Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den
"Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der "Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der
Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die
Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden. Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden.
Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der
Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind
dem "Austauschschema Pensionen" entnommen. dem "Austauschschema Pensionen" entnommen.
Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man
Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren
nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die
vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter
gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind
ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden
sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren
nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in
den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten)
gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen
sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen" sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen"
Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden. Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden.
Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf
Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension
gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die
Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal
nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung
der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder
Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die
Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden
Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass
die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz
1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt). 1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt).
Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des
EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer
Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine
Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230 Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230
Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit
werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte
281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass 281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass
Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt
aufgenommen werden. aufgenommen werden.
Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu
können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die
Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden
müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die
praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu
bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge
genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine
BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in
Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt. Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt.
Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom
4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu 4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu
erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten
im Erlass festzulegen. Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92 im Erlass festzulegen. Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92
ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen. ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen.
In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt
werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der
internationale Informationsaustausch. internationale Informationsaustausch.
Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist
von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den
Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner
Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger
auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden,
erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach
endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen,
administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in
Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der
Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift
des vorliegenden Erlasses angepasst. des vorliegenden Erlasses angepasst.
Art. 2 Art. 2
Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1. Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1.
Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die
Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des
Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt
wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und
2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem 2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem
Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende
Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das
Gutachten des Staatsrates verwiesen. Gutachten des Staatsrates verwiesen.
Art. 3 Art. 3
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der
Ausführung dieses Erlasses beauftragt. Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in
Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf
elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung
von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an
sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4.
September 2019; September 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19. Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19.
September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und
Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen "Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter)
Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in
Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der
mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten
Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in
Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr.
4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist: 4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist:
1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist, 1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist,
2. folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung: 2. folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung:
a) Namen und Rechtsform, a) Namen und Rechtsform,
b) Adresse, b) Adresse,
c) Unternehmensnummer, c) Unternehmensnummer,
3. folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte: 3. folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte:
a) Namen und Vornamen, a) Namen und Vornamen,
b) Adresse des Steuerwohnsitzes, b) Adresse des Steuerwohnsitzes,
c) ausländische Identifikationsnummer: c) ausländische Identifikationsnummer:
- entweder die Steueridentifikationsnummer - entweder die Steueridentifikationsnummer
- oder die Sozialversicherungsnummer - oder die Sozialversicherungsnummer
- oder eine andere Identifikationsnummer - oder eine andere Identifikationsnummer
und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist, und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist,
d) Geburtsdatum, d) Geburtsdatum,
4. folgende Informationen über die Leistung: 4. folgende Informationen über die Leistung:
a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung, a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung,
einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird, einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird,
b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen: b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen:
- "Pension", - "Pension",
- "Vorruhestandspension", - "Vorruhestandspension",
- "Hinterbliebenenpension", - "Hinterbliebenenpension",
- "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit", - "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit",
- "Sonstiges", - "Sonstiges",
c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden
Vermerke: Vermerke:
- "Auszahlung bei Endfälligkeit", - "Auszahlung bei Endfälligkeit",
- "bedingungsloser Rückkauf", - "bedingungsloser Rückkauf",
- "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen - "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen
Situation", Situation",
- "Rückkauf unter sonstigen Umständen", - "Rückkauf unter sonstigen Umständen",
- "Auszahlung aus anderem Grund", - "Auszahlung aus anderem Grund",
- "Abtretung wegen Erbfall", - "Abtretung wegen Erbfall",
- "Abtretung wegen Schenkung", - "Abtretung wegen Schenkung",
- "Abtretung wegen Verkauf", - "Abtretung wegen Verkauf",
- "Abtretung aus anderem Grund", - "Abtretung aus anderem Grund",
d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke:
- "einmalige Kapitalauszahlung", - "einmalige Kapitalauszahlung",
- "Mehrfachauszahlungen", - "Mehrfachauszahlungen",
e) Betrag der Leistung: e) Betrag der Leistung:
- Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur - Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von
Vorabzügen, Vorabzügen,
- Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird, - Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird,
5. folgende Informationen über die Bildung der Pension: 5. folgende Informationen über die Bildung der Pension:
a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften,
die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension
gezahlt haben, gezahlt haben,
b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen
Versorgungsrücklagen besteht: Versorgungsrücklagen besteht:
- Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die - Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die
Rücklagen übertragen worden sind, Rücklagen übertragen worden sind,
- Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, - Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften,
die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die
Pension gezahlt haben, Pension gezahlt haben,
c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im
Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen
Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der
Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden. Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden.
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die
praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten. praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten.
§ 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel § 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel
230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen
internationalen Informationsaustausch ausgestellt. internationalen Informationsaustausch ausgestellt.
Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in
Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden
Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die
Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen
sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet
werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein
Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der
gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und
Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung
der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch
nicht überschreiten darf." nicht überschreiten darf."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die
ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt
werden. werden.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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