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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 concernant les fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre par voie électronique à l'administration fiscale en application de l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
14 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 concernant les | 14 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 |
fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre | inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing |
par voie électronique à l'administration fiscale en application de | van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 |
l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction | via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 octobre 2019 modifiant l'AR/CIR 92 concernant les | besluit van 14 oktober 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de |
fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre | individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel |
par voie électronique à l'administration fiscale en application de | |
l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur | 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via |
elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen | |
belge du 28 octobre 2019). | (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in | hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in |
Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf | Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf |
elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen | elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische | um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische |
Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25. Dezember | Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25. Dezember |
2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) | 2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) |
eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten | eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten |
Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen | Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen |
Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden, | Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden, |
sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die | sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die |
Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien | Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien |
steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230 | steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230 |
Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92). | Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92). |
Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen | Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen |
internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind | internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind |
Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten, | Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten, |
verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese | verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese |
Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92). | Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92). |
Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser | Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser |
Individualkarte zu bestimmen. | Individualkarte zu bestimmen. |
BESPRECHUNG DER ARTIKEL | BESPRECHUNG DER ARTIKEL |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die | Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die |
durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen | durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen |
lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 | lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 |
einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf | einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf |
der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von | der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von |
Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die | Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die |
Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der | Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der |
betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie | betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie |
Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht | Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht |
außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung | außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung |
zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage | zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage |
einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die | einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die |
dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich | dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich |
sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 | sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 |
einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD | einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD |
Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt | Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt |
werden. | werden. |
Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in | Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in |
Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien | Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien |
Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt | Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt |
werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen | werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen |
Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese | Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese |
Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung | Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung |
ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis | ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis |
von Kapitel 3 des KE/EStGB 92. | von Kapitel 3 des KE/EStGB 92. |
In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt, | In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt, |
die diese Karte mindestens enthalten muss: | die diese Karte mindestens enthalten muss: |
1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz, | 1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz, |
2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder | 2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder |
Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, | Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, |
3. Betrag der steuerfreien Pension. | 3. Betrag der steuerfreien Pension. |
Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 | Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 |
Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. | Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. |
Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im | Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im |
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG | Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG |
ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden. | ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden. |
Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend | Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend |
ausgetauscht werden. | ausgetauscht werden. |
Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel | Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel |
181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in | 181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in |
die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die | die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die |
Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen. | Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen. |
Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die | Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die |
Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der | Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der |
Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte, | Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte, |
Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in | Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in |
Bezug auf die Bildung der Pension. | Bezug auf die Bildung der Pension. |
Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die | Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die |
Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens | Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens |
die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht | die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht |
unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines | unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines |
der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des | der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des |
EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die | EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die |
Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur | Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur |
Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung | Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung |
vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre | vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre |
Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung | Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung |
unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine | unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine |
Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine | Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine |
Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum | Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum |
Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine | Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine |
erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht. | erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht. |
Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine | Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine |
Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1 | Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1 |
Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen | Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen |
des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern. | des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern. |
Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen | Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen |
Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine | Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine |
Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des | Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des |
Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten. | Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten. |
Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den | Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den |
"Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der | "Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der |
Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die | Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die |
Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden. | Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden. |
Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der | Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der |
Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind | Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind |
dem "Austauschschema Pensionen" entnommen. | dem "Austauschschema Pensionen" entnommen. |
Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man | Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man |
Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren | Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren |
nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die | nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die |
vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter | vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter |
gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind | gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind |
ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden | ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden |
sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren | sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren |
nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in | nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in |
den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) | den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) |
gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen | gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen |
sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen" | sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen" |
Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden. | Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden. |
Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf | Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf |
Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension | Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension |
gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die | gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die |
Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal | Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal |
nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung | nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung |
der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder | der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder |
Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die | Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die |
Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden | Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden |
Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass | Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass |
die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz | die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz |
1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt). | 1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt). |
Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des | Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des |
EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer | EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer |
Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine | Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine |
Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230 | Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230 |
Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit | Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit |
werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte | werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte |
281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass | 281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass |
Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt | Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt |
aufgenommen werden. | aufgenommen werden. |
Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der | Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der |
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu | Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu |
können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die | können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die |
Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden | Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden |
müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der | müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der |
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die |
praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu | praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu |
bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge | bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge |
genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine | genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine |
BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in | BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in |
Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt. | Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt. |
Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom | Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom |
4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu | 4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu |
erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten | erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten |
im Erlass festzulegen. Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92 | im Erlass festzulegen. Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92 |
ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen. | ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen. |
In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt | In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt |
werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der | werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der |
internationale Informationsaustausch. | internationale Informationsaustausch. |
Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist | Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist |
von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den | von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den |
Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung | Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger | Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger |
auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, | auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, |
erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach | erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach |
endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, | endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, |
administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in | administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in |
Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der | Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der |
Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht | Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift | Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift |
des vorliegenden Erlasses angepasst. | des vorliegenden Erlasses angepasst. |
Art. 2 | Art. 2 |
Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1. | Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1. |
Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das | Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die |
Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des | Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des |
Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt | Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt |
wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und | wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und |
2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem | 2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem |
Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende | Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende |
Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das | Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das |
Gutachten des Staatsrates verwiesen. | Gutachten des Staatsrates verwiesen. |
Art. 3 | Art. 3 |
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der | In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der |
Ausführung dieses Erlasses beauftragt. | Ausführung dieses Erlasses beauftragt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in | hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in |
Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf | Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf |
elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen | elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung | In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung |
von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an | von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an |
sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; | sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4. |
September 2019; | September 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19. |
September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und | Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und |
Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit | Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen | "Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter) |
Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in | Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in |
Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der | Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der |
mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten | mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten |
Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in | Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in |
Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. | Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. |
4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist: | 4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist: |
1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist, | 1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist, |
2. folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung: | 2. folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung: |
a) Namen und Rechtsform, | a) Namen und Rechtsform, |
b) Adresse, | b) Adresse, |
c) Unternehmensnummer, | c) Unternehmensnummer, |
3. folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte: | 3. folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte: |
a) Namen und Vornamen, | a) Namen und Vornamen, |
b) Adresse des Steuerwohnsitzes, | b) Adresse des Steuerwohnsitzes, |
c) ausländische Identifikationsnummer: | c) ausländische Identifikationsnummer: |
- entweder die Steueridentifikationsnummer | - entweder die Steueridentifikationsnummer |
- oder die Sozialversicherungsnummer | - oder die Sozialversicherungsnummer |
- oder eine andere Identifikationsnummer | - oder eine andere Identifikationsnummer |
und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist, | und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist, |
d) Geburtsdatum, | d) Geburtsdatum, |
4. folgende Informationen über die Leistung: | 4. folgende Informationen über die Leistung: |
a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung, | a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung, |
einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird, | einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird, |
b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen: | b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen: |
- "Pension", | - "Pension", |
- "Vorruhestandspension", | - "Vorruhestandspension", |
- "Hinterbliebenenpension", | - "Hinterbliebenenpension", |
- "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit", | - "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit", |
- "Sonstiges", | - "Sonstiges", |
c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden | c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden |
Vermerke: | Vermerke: |
- "Auszahlung bei Endfälligkeit", | - "Auszahlung bei Endfälligkeit", |
- "bedingungsloser Rückkauf", | - "bedingungsloser Rückkauf", |
- "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen | - "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen |
Situation", | Situation", |
- "Rückkauf unter sonstigen Umständen", | - "Rückkauf unter sonstigen Umständen", |
- "Auszahlung aus anderem Grund", | - "Auszahlung aus anderem Grund", |
- "Abtretung wegen Erbfall", | - "Abtretung wegen Erbfall", |
- "Abtretung wegen Schenkung", | - "Abtretung wegen Schenkung", |
- "Abtretung wegen Verkauf", | - "Abtretung wegen Verkauf", |
- "Abtretung aus anderem Grund", | - "Abtretung aus anderem Grund", |
d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: | d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: |
- "einmalige Kapitalauszahlung", | - "einmalige Kapitalauszahlung", |
- "Mehrfachauszahlungen", | - "Mehrfachauszahlungen", |
e) Betrag der Leistung: | e) Betrag der Leistung: |
- Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur | - Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur |
Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von | Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von |
Vorabzügen, | Vorabzügen, |
- Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird, | - Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird, |
5. folgende Informationen über die Bildung der Pension: | 5. folgende Informationen über die Bildung der Pension: |
a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, | a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, |
die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension | die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension |
gezahlt haben, | gezahlt haben, |
b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen | b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen |
Versorgungsrücklagen besteht: | Versorgungsrücklagen besteht: |
- Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die | - Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die |
Rücklagen übertragen worden sind, | Rücklagen übertragen worden sind, |
- Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, | - Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, |
die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die | die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die |
Pension gezahlt haben, | Pension gezahlt haben, |
c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im | c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im |
Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen | Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen |
Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der | Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der |
Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden. | Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden. |
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die |
praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten. | praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten. |
§ 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel | § 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel |
230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen | Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen |
internationalen Informationsaustausch ausgestellt. | internationalen Informationsaustausch ausgestellt. |
Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in | Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in |
Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments | Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei | und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei |
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und | der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und |
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) | zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) |
erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden | erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden |
Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen | Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen |
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die | Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die |
Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen | Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen |
sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet | sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet |
werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein | werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein |
Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der | Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der |
gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und | gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und |
Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung | Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung |
der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch | der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch |
nicht überschreiten darf." | nicht überschreiten darf." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die |
ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt | ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt |
werden. | werden. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |