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| Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 concernant les fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre par voie électronique à l'administration fiscale en application de l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
| 14 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 concernant les | 14 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 |
| fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre | inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing |
| par voie électronique à l'administration fiscale en application de | van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 |
| l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction | via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - |
| allemande | Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 14 octobre 2019 modifiant l'AR/CIR 92 concernant les | besluit van 14 oktober 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de |
| fiches individuelles que les institutions de pension doivent remettre | individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel |
| par voie électronique à l'administration fiscale en application de | |
| l'article 321ter du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur | 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via |
| elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen | |
| belge du 28 octobre 2019). | (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in | hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in |
| Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf | Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf |
| elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen | elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische | um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische |
| Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25. Dezember | Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25. Dezember |
| 2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) | 2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) |
| eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten | eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten |
| Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen | Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen |
| Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden, | Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden, |
| sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die | sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die |
| Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien | Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien |
| steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230 | steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230 |
| Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92). | Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92). |
| Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen | Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen |
| internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind | internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind |
| Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten, | Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten, |
| verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese | verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese |
| Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92). | Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92). |
| Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser | Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser |
| Individualkarte zu bestimmen. | Individualkarte zu bestimmen. |
| BESPRECHUNG DER ARTIKEL | BESPRECHUNG DER ARTIKEL |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die | Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die |
| durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen | durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen |
| lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 | lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 |
| einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf | einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf |
| der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von | der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von |
| Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die | Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die |
| Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der | Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der |
| betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie | betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie |
| Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht | Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht |
| außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung | außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung |
| zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage | zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage |
| einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die | einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die |
| dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich | dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich |
| sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 | sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 |
| einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD | einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD |
| Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt | Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt |
| werden. | werden. |
| Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in | Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in |
| Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien | Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien |
| Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt | Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt |
| werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen | werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen |
| Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese | Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese |
| Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung | Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung |
| ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis | ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis |
| von Kapitel 3 des KE/EStGB 92. | von Kapitel 3 des KE/EStGB 92. |
| In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt, | In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt, |
| die diese Karte mindestens enthalten muss: | die diese Karte mindestens enthalten muss: |
| 1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz, | 1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz, |
| 2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder | 2. Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder |
| Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, | Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, |
| 3. Betrag der steuerfreien Pension. | 3. Betrag der steuerfreien Pension. |
| Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 | Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 |
| Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. | Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. |
| Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im | Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im |
| Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG | Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG |
| ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden. | ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden. |
| Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend | Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend |
| ausgetauscht werden. | ausgetauscht werden. |
| Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel | Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel |
| 181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in | 181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in |
| die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die | die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die |
| Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen. | Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen. |
| Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die | Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die |
| Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der | Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der |
| Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte, | Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte, |
| Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in | Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in |
| Bezug auf die Bildung der Pension. | Bezug auf die Bildung der Pension. |
| Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die | Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die |
| Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens | Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens |
| die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht | die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht |
| unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines | unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines |
| der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des | der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des |
| EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die | EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die |
| Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur | Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur |
| Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung | Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung |
| vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre | vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre |
| Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung | Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung |
| unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine | unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine |
| Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine | Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine |
| Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum | Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum |
| Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine | Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine |
| erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht. | erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht. |
| Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine | Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine |
| Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1 | Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1 |
| Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen | Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen |
| des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern. | des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern. |
| Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen | Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen |
| Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine | Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine |
| Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des | Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des |
| Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten. | Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten. |
| Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den | Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den |
| "Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der | "Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der |
| Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die | Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die |
| Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden. | Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden. |
| Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der | Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der |
| Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind | Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind |
| dem "Austauschschema Pensionen" entnommen. | dem "Austauschschema Pensionen" entnommen. |
| Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man | Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man |
| Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren | Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren |
| nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die | nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die |
| vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter | vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter |
| gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind | gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind |
| ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden | ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden |
| sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren | sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren |
| nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in | nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in |
| den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) | den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) |
| gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen | gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen |
| sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen" | sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen" |
| Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden. | Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden. |
| Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf | Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf |
| Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension | Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension |
| gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die | gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die |
| Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal | Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal |
| nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung | nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung |
| der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder | der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder |
| Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die | Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die |
| Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden | Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden |
| Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass | Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass |
| die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz | die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz |
| 1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt). | 1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt). |
| Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des | Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des |
| EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer | EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer |
| Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine | Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine |
| Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230 | Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230 |
| Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit | Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit |
| werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte | werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte |
| 281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass | 281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass |
| Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt | Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt |
| aufgenommen werden. | aufgenommen werden. |
| Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der | Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der |
| Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu | Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu |
| können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die | können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die |
| Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden | Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden |
| müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der | müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der |
| Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die |
| praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu | praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu |
| bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge | bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge |
| genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine | genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine |
| BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in | BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in |
| Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt. | Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt. |
| Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom | Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom |
| 4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu | 4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu |
| erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten | erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten |
| im Erlass festzulegen. Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92 | im Erlass festzulegen. Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92 |
| ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen. | ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen. |
| In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt | In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt |
| werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der | werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der |
| internationale Informationsaustausch. | internationale Informationsaustausch. |
| Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist | Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist |
| von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den | von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den |
| Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung | Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung |
| von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
| durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
| Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger | Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger |
| auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, | auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, |
| erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach | erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach |
| endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, | endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, |
| administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in | administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in |
| Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der | Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der |
| Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht | Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht |
| überschreiten darf. | überschreiten darf. |
| Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift | Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift |
| des vorliegenden Erlasses angepasst. | des vorliegenden Erlasses angepasst. |
| Art. 2 | Art. 2 |
| Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1. | Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1. |
| Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das | Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die |
| Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des | Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des |
| Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt | Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt |
| wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und | wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und |
| 2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem | 2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem |
| Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende | Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende |
| Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das | Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das |
| Gutachten des Staatsrates verwiesen. | Gutachten des Staatsrates verwiesen. |
| Art. 3 | Art. 3 |
| In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der | In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der |
| Ausführung dieses Erlasses beauftragt. | Ausführung dieses Erlasses beauftragt. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in | hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in |
| Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf | Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf |
| elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen | elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung | In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung |
| von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an | von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an |
| sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; | sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4. |
| September 2019; | September 2019; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19. |
| September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und | Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und |
| Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit | Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen | "Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen |
| (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter) |
| Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in | Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in |
| Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der | Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der |
| mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten | mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten |
| Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in | Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in |
| Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. | Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. |
| 4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist: | 4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist: |
| 1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist, | 1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist, |
| 2. folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung: | 2. folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung: |
| a) Namen und Rechtsform, | a) Namen und Rechtsform, |
| b) Adresse, | b) Adresse, |
| c) Unternehmensnummer, | c) Unternehmensnummer, |
| 3. folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte: | 3. folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte: |
| a) Namen und Vornamen, | a) Namen und Vornamen, |
| b) Adresse des Steuerwohnsitzes, | b) Adresse des Steuerwohnsitzes, |
| c) ausländische Identifikationsnummer: | c) ausländische Identifikationsnummer: |
| - entweder die Steueridentifikationsnummer | - entweder die Steueridentifikationsnummer |
| - oder die Sozialversicherungsnummer | - oder die Sozialversicherungsnummer |
| - oder eine andere Identifikationsnummer | - oder eine andere Identifikationsnummer |
| und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist, | und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist, |
| d) Geburtsdatum, | d) Geburtsdatum, |
| 4. folgende Informationen über die Leistung: | 4. folgende Informationen über die Leistung: |
| a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung, | a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung, |
| einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird, | einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird, |
| b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen: | b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen: |
| - "Pension", | - "Pension", |
| - "Vorruhestandspension", | - "Vorruhestandspension", |
| - "Hinterbliebenenpension", | - "Hinterbliebenenpension", |
| - "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit", | - "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit", |
| - "Sonstiges", | - "Sonstiges", |
| c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden | c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden |
| Vermerke: | Vermerke: |
| - "Auszahlung bei Endfälligkeit", | - "Auszahlung bei Endfälligkeit", |
| - "bedingungsloser Rückkauf", | - "bedingungsloser Rückkauf", |
| - "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen | - "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen |
| Situation", | Situation", |
| - "Rückkauf unter sonstigen Umständen", | - "Rückkauf unter sonstigen Umständen", |
| - "Auszahlung aus anderem Grund", | - "Auszahlung aus anderem Grund", |
| - "Abtretung wegen Erbfall", | - "Abtretung wegen Erbfall", |
| - "Abtretung wegen Schenkung", | - "Abtretung wegen Schenkung", |
| - "Abtretung wegen Verkauf", | - "Abtretung wegen Verkauf", |
| - "Abtretung aus anderem Grund", | - "Abtretung aus anderem Grund", |
| d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: | d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: |
| - "einmalige Kapitalauszahlung", | - "einmalige Kapitalauszahlung", |
| - "Mehrfachauszahlungen", | - "Mehrfachauszahlungen", |
| e) Betrag der Leistung: | e) Betrag der Leistung: |
| - Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur | - Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur |
| Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von | Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von |
| Vorabzügen, | Vorabzügen, |
| - Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird, | - Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird, |
| 5. folgende Informationen über die Bildung der Pension: | 5. folgende Informationen über die Bildung der Pension: |
| a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, | a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, |
| die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension | die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension |
| gezahlt haben, | gezahlt haben, |
| b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen | b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen |
| Versorgungsrücklagen besteht: | Versorgungsrücklagen besteht: |
| - Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die | - Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die |
| Rücklagen übertragen worden sind, | Rücklagen übertragen worden sind, |
| - Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, | - Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, |
| die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die | die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die |
| Pension gezahlt haben, | Pension gezahlt haben, |
| c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im | c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im |
| Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen | Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen |
| Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der | Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der |
| Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden. | Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden. |
| § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die |
| praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten. | praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten. |
| § 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel | § 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel |
| 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
| Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen | Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen |
| internationalen Informationsaustausch ausgestellt. | internationalen Informationsaustausch ausgestellt. |
| Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in | Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in |
| Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments | Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei | und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei |
| der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und | der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) | zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) |
| erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden | erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden |
| Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen | Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen |
| Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die | Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die |
| Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen | Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen |
| sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet | sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet |
| werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein | werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein |
| Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der | Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der |
| gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und | gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und |
| Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung | Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung |
| der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch | der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch |
| nicht überschreiten darf." | nicht überschreiten darf." |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die |
| ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt | ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt |
| werden. | werden. |
| Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |