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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2007 fixant le fonctionnement de certaines instances au sein de la Défense et la procédure de comparution des militaires devant ces instances et l'arrêté royal du 11 août 1994 relatif à la formation des candidats militaires du cadre actif. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 november 2007 tot vaststelling van de werking van sommige instanties binnen defensie en van de verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties en het koninklijk besluit van 11 augustus 1994 betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE LA DEFENSE | MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING |
14 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 | 14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
novembre 2007 fixant le fonctionnement de certaines instances au sein | besluit van 21 november 2007 tot vaststelling van de werking van |
de la Défense et la procédure de comparution des militaires devant ces | sommige instanties binnen defensie en van de verschijningsprocedure |
van de militairen voor deze instanties en het koninklijk besluit van | |
instances et l'arrêté royal du 11 août 1994 relatif à la formation des | 11 augustus 1994 betreffende de vorming van de kandidaat-militairen |
candidats militaires du cadre actif. - Traduction allemande | van het actief kader. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal 14 octobre 2013.- Arrêté royal modifiant l'arrêté royal | besluit van 14 oktober 2013.- Koninklijk besluit tot wijziging van het |
du 21 novembre 2007 fixant le fonctionnement de certaines instances au | koninklijk besluit van 21 november 2007 tot vaststelling van de |
werking van sommige instanties binnen defensie en van de | |
sein de la Défense et la procédure de comparution des militaires | verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties en het |
devant ces instances et l'arrêté royal du 11 août 1994 relatif à la | koninklijk besluit van 11 augustus 1994 betreffende de vorming van de |
formation des candidats militaires du cadre actif (Moniteur belge du 20 novembre 2013). | kandidaat-militairen van het actief kader (Belgisch Staatsblad van 20 november 2013). |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
bezüglich der für die Militärpersonen des aktiven Kaders geltenden | bezüglich der für die Militärpersonen des aktiven Kaders geltenden |
statutarischen Maßnahmen und zur Abänderung verschiedener Königlicher | statutarischen Maßnahmen und zur Abänderung verschiedener Königlicher |
Erlasse über die militärische Disziplin | Erlasse über die militärische Disziplin |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts |
der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders | der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders |
der Streitkräfte, des Artikels 51 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom | der Streitkräfte, des Artikels 51 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom |
31. Juli 2013, der Artikel 52 § 4 und 55 Absatz 3, des Artikels 57 | 31. Juli 2013, der Artikel 52 § 4 und 55 Absatz 3, des Artikels 57 |
Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels | Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels |
59 Absatz 1 und 3, des Artikels 189 Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz | 59 Absatz 1 und 3, des Artikels 189 Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. Juli 2013 und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz | vom 31. Juli 2013 und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Juni 2012; | vom 20. Juni 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1959 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1959 über die |
militärische Disziplin; | militärische Disziplin; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über den Stand und | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über den Stand und |
die Beförderung der Berufsoffiziere; | die Beförderung der Berufsoffiziere; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1963 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1963 über das Statut |
der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte; | der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 über das Statut |
der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte; | der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2007 zur Festlegung |
des Verfahrens bezüglich der für die Militärpersonen des aktiven | des Verfahrens bezüglich der für die Militärpersonen des aktiven |
Kaders geltenden statutarischen Maßnahmen; | Kaders geltenden statutarischen Maßnahmen; |
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls | Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls |
N-334 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; | N-334 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/957/2/V des Staatsrates vom 9. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/957/2/V des Staatsrates vom 9. |
September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des | 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des |
Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven | Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven |
Kaders der Streitkräfte; | Kaders der Streitkräfte; |
2. "der Erlass vom 21. November 2007" : der Königliche Erlass vom 21. | 2. "der Erlass vom 21. November 2007" : der Königliche Erlass vom 21. |
November 2007 zur Festlegung der Arbeitsweise bestimmter Instanzen | November 2007 zur Festlegung der Arbeitsweise bestimmter Instanzen |
innerhalb der Landesverteidigung und des Verfahrens zur Vorladung der | innerhalb der Landesverteidigung und des Verfahrens zur Vorladung der |
Militärpersonen vor diesen Instanzen; | Militärpersonen vor diesen Instanzen; |
3. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung; | 3. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung; |
4. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources; | 4. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources; |
5. "der Korpskommandant": der funktionelle Vorgesetzte, der die | 5. "der Korpskommandant": der funktionelle Vorgesetzte, der die |
Befugnisse des Korpskommandanten gegenüber der betreffenden | Befugnisse des Korpskommandanten gegenüber der betreffenden |
Militärperson ausübt. | Militärperson ausübt. |
Art. 2 - Der DGHR kann eine zuständige Behörde mit mindestens dem | Art. 2 - Der DGHR kann eine zuständige Behörde mit mindestens dem |
Dienstgrad eines höheren Offiziers anweisen, um eine oder mehrere | Dienstgrad eines höheren Offiziers anweisen, um eine oder mehrere |
seiner im vorliegenden Erlass festgelegten Befugnisse auszuüben. | seiner im vorliegenden Erlass festgelegten Befugnisse auszuüben. |
Art. 3 - Wenn der Minister oder der DGHR der Auffassung ist, dass die | Art. 3 - Wenn der Minister oder der DGHR der Auffassung ist, dass die |
Taten, von denen er Kenntnis hat, gegen die Disziplin des Korps | Taten, von denen er Kenntnis hat, gegen die Disziplin des Korps |
verstoßen können, leitet er die Akte an die zur Auferlegung einer | verstoßen können, leitet er die Akte an die zur Auferlegung einer |
Strafe befugte Behörde im Sinne des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur | Strafe befugte Behörde im Sinne des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur |
Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und seiner | Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und seiner |
Ausführungserlasse zu. | Ausführungserlasse zu. |
KAPITEL 2 - Verfahren bezüglich der statutarischen Maßnahmen | KAPITEL 2 - Verfahren bezüglich der statutarischen Maßnahmen |
Art. 4 - Wenn der Korpskommandant einer Militärperson der Auffassung | Art. 4 - Wenn der Korpskommandant einer Militärperson der Auffassung |
ist, dass sich diese schwerer, mit ihrem Militärstand, der ihrer | ist, dass sich diese schwerer, mit ihrem Militärstand, der ihrer |
Personalkategorie entspricht, nicht zu vereinbarender Straftaten | Personalkategorie entspricht, nicht zu vereinbarender Straftaten |
schuldig gemacht hat, erstellt er einen ausführlichen Bericht mit | schuldig gemacht hat, erstellt er einen ausführlichen Bericht mit |
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur | einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur |
Last gelegten Taten. | Last gelegten Taten. |
Er lädt die betreffende Militärperson vor und unterrichtet sie | Er lädt die betreffende Militärperson vor und unterrichtet sie |
darüber, dass sie im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer | darüber, dass sie im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer |
statutarischen Maßnahme führen kann, vorgeladen wird. Eine Kopie des | statutarischen Maßnahme führen kann, vorgeladen wird. Eine Kopie des |
ausführlichen Berichts wird der Vorladung beigefügt. | ausführlichen Berichts wird der Vorladung beigefügt. |
Art. 5 - Beim Erscheinen vor dem Korpskommandanten sind die in Artikel | Art. 5 - Beim Erscheinen vor dem Korpskommandanten sind die in Artikel |
178/1 § 2 des Gesetzes und in den Artikeln 7 bis 14 des Erlasses vom | 178/1 § 2 des Gesetzes und in den Artikeln 7 bis 14 des Erlasses vom |
21. November 2007 erwähnten Modalitäten anwendbar. Der Korpskommandant | 21. November 2007 erwähnten Modalitäten anwendbar. Der Korpskommandant |
ist die zuständige Behörde, um über einen Ablehnungsantrag zu | ist die zuständige Behörde, um über einen Ablehnungsantrag zu |
entscheiden. | entscheiden. |
Art. 6 - Nach dem Erscheinen kann der Korpskommandant der betreffenden | Art. 6 - Nach dem Erscheinen kann der Korpskommandant der betreffenden |
Militärperson die Sache einstellen, vorbehaltlich der Anwendung der | Militärperson die Sache einstellen, vorbehaltlich der Anwendung der |
Bestimmungen der Artikel 9 und 10 bzw. kann er Änderungen im | Bestimmungen der Artikel 9 und 10 bzw. kann er Änderungen im |
ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme | ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme |
über die Schwere der zur Last gelegten Taten vornehmen. | über die Schwere der zur Last gelegten Taten vornehmen. |
Der ausführliche Bericht und die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme | Der ausführliche Bericht und die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme |
werden der betreffenden Militärperson zur Kenntnis gebracht. Diese | werden der betreffenden Militärperson zur Kenntnis gebracht. Diese |
unterzeichnet sie, unter Angabe des Vermerks "Gelesen und zur Kenntnis | unterzeichnet sie, unter Angabe des Vermerks "Gelesen und zur Kenntnis |
genommen", und erhält eine Kopie davon. | genommen", und erhält eine Kopie davon. |
Spätestens am fünften Werktag nach dem Tag der Mitteilung des | Spätestens am fünften Werktag nach dem Tag der Mitteilung des |
vorgenannten Berichts und der vorgenannten Stellungnahme kann die | vorgenannten Berichts und der vorgenannten Stellungnahme kann die |
betreffende Militärperson daran eine Verteidigungsschrift hinzufügen. | betreffende Militärperson daran eine Verteidigungsschrift hinzufügen. |
Jede Erwägung, die der Korpskommandant bezüglich dieser | Jede Erwägung, die der Korpskommandant bezüglich dieser |
Verteidigungsschrift für nützlich erachten würde, wird der | Verteidigungsschrift für nützlich erachten würde, wird der |
betreffenden Militärperson zur Kenntnis gebracht. Diese verfügt über | betreffenden Militärperson zur Kenntnis gebracht. Diese verfügt über |
eine neue Frist von fünf Werktagen um, falls sie dies wünscht, eine | eine neue Frist von fünf Werktagen um, falls sie dies wünscht, eine |
ergänzende Verteidigungsschrift einzureichen. | ergänzende Verteidigungsschrift einzureichen. |
Bei Ablauf der Frist entscheidet der Korpskommandant, entweder seinen | Bei Ablauf der Frist entscheidet der Korpskommandant, entweder seinen |
Bericht und seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen | Bericht und seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen |
aufrechtzuerhalten oder diese abzuändern. Spätestens am fünften | aufrechtzuerhalten oder diese abzuändern. Spätestens am fünften |
Werktag nach dem Tag, an dem er seine Entscheidung trifft, setzt er | Werktag nach dem Tag, an dem er seine Entscheidung trifft, setzt er |
den Betreffenden von seiner diesbezüglichen Entscheidung in Kenntnis | den Betreffenden von seiner diesbezüglichen Entscheidung in Kenntnis |
und übermittelt ihm eine Kopie dieser Unterlagen. | und übermittelt ihm eine Kopie dieser Unterlagen. |
Art. 7 - Sofern er nicht entscheidet, die Sache einzustellen, | Art. 7 - Sofern er nicht entscheidet, die Sache einzustellen, |
übermittelt der Korpskommandant der betreffenden Militärperson der | übermittelt der Korpskommandant der betreffenden Militärperson der |
DGHR, über seinen unmittelbaren funktionellen Vorgesetzten, eine Akte | DGHR, über seinen unmittelbaren funktionellen Vorgesetzten, eine Akte |
mit den folgenden Unterlagen: | mit den folgenden Unterlagen: |
1. der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte ausführliche Bericht mit einer | 1. der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte ausführliche Bericht mit einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last | mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last |
gelegten Taten, eventuell abgeändert nach der Vorladung der | gelegten Taten, eventuell abgeändert nach der Vorladung der |
betreffenden Militärperson; | betreffenden Militärperson; |
2. das Erscheinungsprotokoll; | 2. das Erscheinungsprotokoll; |
3. die von der betreffenden Militärperson nach der Vorladung | 3. die von der betreffenden Militärperson nach der Vorladung |
eingereichten Verteidigungsmittel; | eingereichten Verteidigungsmittel; |
4. jedes Beweisstück, das der Korpskommandant oder die betreffende | 4. jedes Beweisstück, das der Korpskommandant oder die betreffende |
Militärperson für nützlich erachtet. | Militärperson für nützlich erachtet. |
Art. 8 - Auf der Grundlage der in Artikel 7 erwähnten Akte kann der | Art. 8 - Auf der Grundlage der in Artikel 7 erwähnten Akte kann der |
DGHR, je nach Fall: | DGHR, je nach Fall: |
1. die Sache einstellen; | 1. die Sache einstellen; |
2. dem Minister einen der folgenden Vorschläge übermitteln: | 2. dem Minister einen der folgenden Vorschläge übermitteln: |
a) eine Gehaltskürzung, unter Angabe des Prozentsatzes und der Dauer; | a) eine Gehaltskürzung, unter Angabe des Prozentsatzes und der Dauer; |
b) eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme, unter | b) eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme, unter |
Angabe der Dauer dieser zeitweiligen Amtsenthebung; | Angabe der Dauer dieser zeitweiligen Amtsenthebung; |
c) das Erscheinen der betreffenden Militärperson vor einem | c) das Erscheinen der betreffenden Militärperson vor einem |
Untersuchungsrat. | Untersuchungsrat. |
Der Vorschlag des DGHR und die vollständige Akte der Sache werden dem | Der Vorschlag des DGHR und die vollständige Akte der Sache werden dem |
Minister übermittelt. In dem in Absatz 1 Nr. 2 c) erwähnten Fall wird | Minister übermittelt. In dem in Absatz 1 Nr. 2 c) erwähnten Fall wird |
die Akte über den Verteidigungschef übermittelt, wenn die betreffende | die Akte über den Verteidigungschef übermittelt, wenn die betreffende |
Militärperson ein Generaloffizier ist. | Militärperson ein Generaloffizier ist. |
Art. 9 - Wenn der DGHR darüber unterrichtet wird, dass sich eine | Art. 9 - Wenn der DGHR darüber unterrichtet wird, dass sich eine |
Militärperson schwerer, mit ihrem Militärstand nicht zu vereinbarender | Militärperson schwerer, mit ihrem Militärstand nicht zu vereinbarender |
Straftaten schuldig gemacht hat, kann er ein Verfahren bezüglich der | Straftaten schuldig gemacht hat, kann er ein Verfahren bezüglich der |
statutarischen Maßnahmen einleiten, selbst wenn der Korpskommandant | statutarischen Maßnahmen einleiten, selbst wenn der Korpskommandant |
die Sache eingestellt hat. | die Sache eingestellt hat. |
Der DGHR: | Der DGHR: |
1. konsultiert den Korpskommandanten der betreffenden Militärperson, | 1. konsultiert den Korpskommandanten der betreffenden Militärperson, |
der jedes Element und jede nützliche Information in seinem Besitz | der jedes Element und jede nützliche Information in seinem Besitz |
übermittelt; | übermittelt; |
2. erstellt einen ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen | 2. erstellt einen ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten | versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten |
bzw. beauftragt die von ihm angewiesene Behörde damit; | bzw. beauftragt die von ihm angewiesene Behörde damit; |
3. lädt die betreffende Militärperson vor, gemäß den in den Artikeln 4 | 3. lädt die betreffende Militärperson vor, gemäß den in den Artikeln 4 |
und 5 festgelegten Regeln. | und 5 festgelegten Regeln. |
Die betreffende Militärperson wird von einer vom DGHR innerhalb der | Die betreffende Militärperson wird von einer vom DGHR innerhalb der |
Generaldirektion Human Resources angewiesenen Militärperson gehört, | Generaldirektion Human Resources angewiesenen Militärperson gehört, |
die mindestens den Dienstgrad eines höheren Offiziers und einen | die mindestens den Dienstgrad eines höheren Offiziers und einen |
höheren Dienstgrad innehat oder mindestens ein höheres Dienstalter im | höheren Dienstgrad innehat oder mindestens ein höheres Dienstalter im |
selben Dienstgrad derselben Personalkategorie hat. | selben Dienstgrad derselben Personalkategorie hat. |
Nach dem Erscheinen der betreffenden Militärperson kann der DGHR | Nach dem Erscheinen der betreffenden Militärperson kann der DGHR |
Änderungen im ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen | Änderungen im ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen |
Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten vornehmen | Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten vornehmen |
und danach, je nach Fall, stellt er die Sache ein oder erstellt er | und danach, je nach Fall, stellt er die Sache ein oder erstellt er |
einen der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vorschläge. Dies wird | einen der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vorschläge. Dies wird |
der betreffenden Militärperson gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 | der betreffenden Militärperson gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 |
Absatz 3 bis 5 zur Kenntnis gebracht. | Absatz 3 bis 5 zur Kenntnis gebracht. |
Außer wenn er die Sache einstellt, übermittelt der DGHR danach die | Außer wenn er die Sache einstellt, übermittelt der DGHR danach die |
vollständige Akte der Sache und seinen Vorschlag einer statutarischen | vollständige Akte der Sache und seinen Vorschlag einer statutarischen |
Maßnahme, gegebenenfalls über den Verteidigungschef, gemäß Artikel 8 | Maßnahme, gegebenenfalls über den Verteidigungschef, gemäß Artikel 8 |
Absatz 2 an den Minister. | Absatz 2 an den Minister. |
Art. 10 - Wenn der Minister darüber unterrichtet wird, dass sich eine | Art. 10 - Wenn der Minister darüber unterrichtet wird, dass sich eine |
Militärperson schwerer, mit ihrem Militärstand, der ihrer | Militärperson schwerer, mit ihrem Militärstand, der ihrer |
Personalkategorie entspricht, nicht zu vereinbarender Straftaten | Personalkategorie entspricht, nicht zu vereinbarender Straftaten |
schuldig gemacht hat, kann er ein Verfahren bezüglich der | schuldig gemacht hat, kann er ein Verfahren bezüglich der |
statutarischen Maßnahmen einleiten, selbst wenn der Korpskommandant | statutarischen Maßnahmen einleiten, selbst wenn der Korpskommandant |
die Sache eingestellt hat. Er leitet die Akte dann dem DGHR zu. | die Sache eingestellt hat. Er leitet die Akte dann dem DGHR zu. |
Der DGHR: | Der DGHR: |
1. führt eine Untersuchung durch und erstellt eine Akte gemäß den | 1. führt eine Untersuchung durch und erstellt eine Akte gemäß den |
Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4; | Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4; |
2. leitet die vollständige Akte der Sache und seinen Vorschlag, die | 2. leitet die vollständige Akte der Sache und seinen Vorschlag, die |
Sache einzustellen oder eine der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | Sache einzustellen oder eine der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
statutarischen Maßnahmen zu treffen, gegebenenfalls über den | statutarischen Maßnahmen zu treffen, gegebenenfalls über den |
Verteidigungschef, gemäß Artikel 8 Absatz 2 dem Minister zu. | Verteidigungschef, gemäß Artikel 8 Absatz 2 dem Minister zu. |
Art. 11 - Auf der Grundlage der Akte der Sache und des Vorschlags des | Art. 11 - Auf der Grundlage der Akte der Sache und des Vorschlags des |
DGHR kann der Minister, je nach Fall: | DGHR kann der Minister, je nach Fall: |
1. die Sache einstellen; | 1. die Sache einstellen; |
2. eine Gehaltskürzung aussprechen; | 2. eine Gehaltskürzung aussprechen; |
3. außer in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, | 3. außer in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, |
die vom DGHR vorgeschlagene zeitweilige Amtsenthebung durch | die vom DGHR vorgeschlagene zeitweilige Amtsenthebung durch |
Disziplinarmaßnahme aussprechen oder eine andere Dauer für diese | Disziplinarmaßnahme aussprechen oder eine andere Dauer für diese |
zeitweilige Amtsenthebung festlegen; | zeitweilige Amtsenthebung festlegen; |
4. in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, dem | 4. in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, dem |
König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf vorlegen; | König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf vorlegen; |
5. die Akte einem Untersuchungsrat übermitteln, wenn er der Auffassung | 5. die Akte einem Untersuchungsrat übermitteln, wenn er der Auffassung |
ist, dass die von der betreffenden Militärperson begangenen Taten eine | ist, dass die von der betreffenden Militärperson begangenen Taten eine |
endgültige Amtsenthebung gemäß Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes | endgültige Amtsenthebung gemäß Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes |
rechtfertigen können. | rechtfertigen können. |
Bevor eine Entscheidung getroffen wird, notifiziert der Minister der | Bevor eine Entscheidung getroffen wird, notifiziert der Minister der |
betreffenden Militärperson seine Absicht. Spätestens am zehnten | betreffenden Militärperson seine Absicht. Spätestens am zehnten |
Werktag nach dieser Notifizierung kann der Betreffende seine | Werktag nach dieser Notifizierung kann der Betreffende seine |
Verteidigungsmittel durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel | Verteidigungsmittel durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel |
gegen Empfangsbestätigung, unter Beifügung aller für nützlich | gegen Empfangsbestätigung, unter Beifügung aller für nützlich |
erachteten Unterlagen, beim Minister einreichen. | erachteten Unterlagen, beim Minister einreichen. |
Art. 12 - Der Untersuchungsrat, eingerichtet wenn eine Militärperson | Art. 12 - Der Untersuchungsrat, eingerichtet wenn eine Militärperson |
durch eine Ordnungsmaßnahme suspendiert wird und sofern kein | durch eine Ordnungsmaßnahme suspendiert wird und sofern kein |
Verfahren, das zu einer statutarischen Maßnahme führen kann, | Verfahren, das zu einer statutarischen Maßnahme führen kann, |
eingeleitet wird, kann die Verlängerung oder die Aufhebung der | eingeleitet wird, kann die Verlängerung oder die Aufhebung der |
Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme vorschlagen. | Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme vorschlagen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Vorschlag wird innerhalb von fünf Monaten | Der in Absatz 1 erwähnte Vorschlag wird innerhalb von fünf Monaten |
nach dem Datum, an dem die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme | nach dem Datum, an dem die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme |
ausgesprochen wird, vorgelegt. | ausgesprochen wird, vorgelegt. |
Jedes Mal, wenn die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme nach den | Jedes Mal, wenn die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme nach den |
sechs Monaten nach dem Datum der Verkündung der Suspendierung durch | sechs Monaten nach dem Datum der Verkündung der Suspendierung durch |
Ordnungsmaßnahme verlängert wird, ohne dass ein Verfahren, das zu | Ordnungsmaßnahme verlängert wird, ohne dass ein Verfahren, das zu |
einer statutarischen Maßnahme führen kann, eingeleitet wurde, | einer statutarischen Maßnahme führen kann, eingeleitet wurde, |
unterbreitet der Untersuchungsrat einen Vorschlag innerhalb von zwei | unterbreitet der Untersuchungsrat einen Vorschlag innerhalb von zwei |
Monaten nach der Verlängerung dieser Suspendierung. | Monaten nach der Verlängerung dieser Suspendierung. |
Wenn die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme in Anwendung des | Wenn die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme in Anwendung des |
Artikels 51 § 4 des Gesetzes ausgesetzt wird, so verlängert sich die | Artikels 51 § 4 des Gesetzes ausgesetzt wird, so verlängert sich die |
in Absatz 2 oder 3 erwähnte Frist um die Dauer des | in Absatz 2 oder 3 erwähnte Frist um die Dauer des |
Suspendierungszeitraumes. | Suspendierungszeitraumes. |
Art. 13 - Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes besteht jeder | Art. 13 - Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes besteht jeder |
Untersuchungsrat aus fünf Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden. | Untersuchungsrat aus fünf Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden. |
Diese Mitglieder müssen einen höheren Dienstgrad als die | Diese Mitglieder müssen einen höheren Dienstgrad als die |
Militärperson, die vor dem Untersuchungsrat erscheint, haben oder ein | Militärperson, die vor dem Untersuchungsrat erscheint, haben oder ein |
höheres Dienstalter im selben Dienstgrad derselben Personalkategorie | höheres Dienstalter im selben Dienstgrad derselben Personalkategorie |
haben. | haben. |
Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes müssen zwei Militärpersonen der | Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes müssen zwei Militärpersonen der |
gleichen Personalkategorie wie die betreffende Militärperson dem | gleichen Personalkategorie wie die betreffende Militärperson dem |
Untersuchungsrat angehören. | Untersuchungsrat angehören. |
Die Militärperson, die an den Taten, die zum Untersuchungsrat führten, | Die Militärperson, die an den Taten, die zum Untersuchungsrat führten, |
beteiligt war oder die an einer Untersuchung oder einem früheren | beteiligt war oder die an einer Untersuchung oder einem früheren |
Verfahren in Bezug auf diese Taten beteiligt war, darf kein Mitglied | Verfahren in Bezug auf diese Taten beteiligt war, darf kein Mitglied |
des Untersuchungsrates sein. | des Untersuchungsrates sein. |
Art. 14 - Jeder Untersuchungsrat wird von einem Sekretär unterstützt, | Art. 14 - Jeder Untersuchungsrat wird von einem Sekretär unterstützt, |
der vom DGHR innerhalb der Generaldirektion Human Resources angewiesen | der vom DGHR innerhalb der Generaldirektion Human Resources angewiesen |
wird. | wird. |
Der Sekretär muss mindestens einen Dienstgrad eines höheren | Der Sekretär muss mindestens einen Dienstgrad eines höheren |
Unteroffiziers haben. | Unteroffiziers haben. |
Auf Antrag der betreffenden Militärperson weist der Generaldirektor | Auf Antrag der betreffenden Militärperson weist der Generaldirektor |
Human Resources jedoch eine Militärperson seiner Generaldirektion als | Human Resources jedoch eine Militärperson seiner Generaldirektion als |
Sekretär an, die einen höheren Dienstgrad als die betreffende | Sekretär an, die einen höheren Dienstgrad als die betreffende |
Militärperson hat oder die zumindest ein höheres Dienstalter im | Militärperson hat oder die zumindest ein höheres Dienstalter im |
gleichen Dienstgrad hat. | gleichen Dienstgrad hat. |
Der Sekretär leistet dem Vorsitzenden administrative und technische | Der Sekretär leistet dem Vorsitzenden administrative und technische |
Unterstützung. | Unterstützung. |
Art. 15 - Der DGHR weist die Militärpersonen an, die für ein Jahr als | Art. 15 - Der DGHR weist die Militärpersonen an, die für ein Jahr als |
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Untersuchungsräte | Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Untersuchungsräte |
angewiesen werden können: | angewiesen werden können: |
1. für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human Resources | 1. für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human Resources |
angehören; | angehören; |
2. auf Vorschlag des zuständigen Generaldirektors oder des | 2. auf Vorschlag des zuständigen Generaldirektors oder des |
Unterstabschefs für die Militärpersonen, die einer anderen | Unterstabschefs für die Militärpersonen, die einer anderen |
Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. | Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. |
Die Anweisung der Vorsitzenden erfolgt wie folgt: | Die Anweisung der Vorsitzenden erfolgt wie folgt: |
1. für die Personalkategorie der Offiziere, ein Offizier mit | 1. für die Personalkategorie der Offiziere, ein Offizier mit |
mindestens dem Dienstgrad eines Obersts als Vorsitzender und zwei | mindestens dem Dienstgrad eines Obersts als Vorsitzender und zwei |
Offiziere mit mindestens dem Dienstgrad eines Obersts als | Offiziere mit mindestens dem Dienstgrad eines Obersts als |
stellvertretende Vorsitzende; | stellvertretende Vorsitzende; |
2. für die Personalkategorie der Unteroffiziere, drei höhere Offiziere | 2. für die Personalkategorie der Unteroffiziere, drei höhere Offiziere |
als Vorsitzende und sechs höhere Offiziere als stellvertretende | als Vorsitzende und sechs höhere Offiziere als stellvertretende |
Vorsitzende; | Vorsitzende; |
3. für die Personalkategorie der Freiwilligen, fünf höhere Offiziere | 3. für die Personalkategorie der Freiwilligen, fünf höhere Offiziere |
oder Kapitän-Kommandanten als Vorsitzende und zehn höhere Offiziere | oder Kapitän-Kommandanten als Vorsitzende und zehn höhere Offiziere |
oder Kapitän-Kommandanten oder Kapitäne als stellvertretende | oder Kapitän-Kommandanten oder Kapitäne als stellvertretende |
Vorsitzende. | Vorsitzende. |
Wenn ein Untersuchungsrat eingesetzt wird, weist der DGHR die | Wenn ein Untersuchungsrat eingesetzt wird, weist der DGHR die |
Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder dieses | Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder dieses |
Untersuchungsrates an. | Untersuchungsrates an. |
Die Anweisung als Mitglied eines Untersuchungsrates gilt als | Die Anweisung als Mitglied eines Untersuchungsrates gilt als |
vorrangige Tätigkeit. | vorrangige Tätigkeit. |
Art. 16 - Nachdem die betreffende Militärperson vom Untersuchungsrat | Art. 16 - Nachdem die betreffende Militärperson vom Untersuchungsrat |
gehört worden ist, kann sie dem Vorsitzenden des Untersuchungsrates | gehört worden ist, kann sie dem Vorsitzenden des Untersuchungsrates |
eine Verteidigungsschrift, die ihre Verteidigungsmittel zusammenfasst, | eine Verteidigungsschrift, die ihre Verteidigungsmittel zusammenfasst, |
übermitteln. Diese Verteidigungsschrift wird spätestens am zehnten | übermitteln. Diese Verteidigungsschrift wird spätestens am zehnten |
Werktag nach dem Erscheinen durch jedes schriftliches | Werktag nach dem Erscheinen durch jedes schriftliches |
Kommunikationsmittel gegen Empfangsbestätigung übermittelt. | Kommunikationsmittel gegen Empfangsbestätigung übermittelt. |
Art. 17 - Wenn der Untersuchungsrat nach Ablauf der für das Einreichen | Art. 17 - Wenn der Untersuchungsrat nach Ablauf der für das Einreichen |
der Verteidigungsschrift festgesetzten Frist der Auffassung ist, dass | der Verteidigungsschrift festgesetzten Frist der Auffassung ist, dass |
er ausreichend informiert ist, um über die Sache zu entscheiden, so | er ausreichend informiert ist, um über die Sache zu entscheiden, so |
sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der | sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der |
Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem | Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem |
Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit | Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit |
"Ja" oder "Nein" über die folgende Frage aus: "Sind die Taten | "Ja" oder "Nein" über die folgende Frage aus: "Sind die Taten |
bewiesen?". | bewiesen?". |
Wenn die Taten mit Stimmenmehrheit als bewiesen anerkannt werden, so | Wenn die Taten mit Stimmenmehrheit als bewiesen anerkannt werden, so |
sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der | sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der |
Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem | Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem |
Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit | Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit |
"Ja" oder "Nein" über die folgenden Fragen aus: | "Ja" oder "Nein" über die folgenden Fragen aus: |
1. "Sind die Taten schwer?"; | 1. "Sind die Taten schwer?"; |
2. "Sind die Taten unvereinbar mit dem Militärstand, der der | 2. "Sind die Taten unvereinbar mit dem Militärstand, der der |
Personalkategorie der betreffenden Militärperson entspricht?"; | Personalkategorie der betreffenden Militärperson entspricht?"; |
3. "Gibt es mildernde oder erschwerende Umstände?" | 3. "Gibt es mildernde oder erschwerende Umstände?" |
Der Untersuchungsrat kann dem Minister eine oder mehrere der folgenden | Der Untersuchungsrat kann dem Minister eine oder mehrere der folgenden |
Maßnahmen vorschlagen: | Maßnahmen vorschlagen: |
1. die Sache einstellen; | 1. die Sache einstellen; |
2. eine Ordnungsmaßnahme treffen; | 2. eine Ordnungsmaßnahme treffen; |
3. eine der folgenden statutarischen Maßnahmen aussprechen: | 3. eine der folgenden statutarischen Maßnahmen aussprechen: |
a) eine Gehaltskürzung; | a) eine Gehaltskürzung; |
b) eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme; | b) eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme; |
c) eine endgültige Amtsenthebung. | c) eine endgültige Amtsenthebung. |
Die Stellungnahme des Untersuchungsrates zu jeder der Fragen sowie die | Die Stellungnahme des Untersuchungsrates zu jeder der Fragen sowie die |
vorgeschlagene Maßnahme werden begründet. | vorgeschlagene Maßnahme werden begründet. |
Art. 18 - Gemäß Artikel 16 des Erlasses vom 21. November 2007 | Art. 18 - Gemäß Artikel 16 des Erlasses vom 21. November 2007 |
übermittelt der Vorsitzende der betreffenden Militärperson die mit | übermittelt der Vorsitzende der betreffenden Militärperson die mit |
Gründen versehene Stellungnahme über das Vorliegen der Taten, und, | Gründen versehene Stellungnahme über das Vorliegen der Taten, und, |
wenn diese ganz oder teilweise bewiesen sind, die mit Gründen | wenn diese ganz oder teilweise bewiesen sind, die mit Gründen |
versehenen Stellungnahmen bezüglich ihrer Schwere und ihrer | versehenen Stellungnahmen bezüglich ihrer Schwere und ihrer |
Unvereinbarkeit mit dem Militärstand, der ihrer Personalkategorie | Unvereinbarkeit mit dem Militärstand, der ihrer Personalkategorie |
entspricht. Gegebenenfalls übermittelt er auch den in Artikel 17 | entspricht. Gegebenenfalls übermittelt er auch den in Artikel 17 |
Absatz 3 erwähnten Vorschlag. | Absatz 3 erwähnten Vorschlag. |
Die vollständige Akte der Sache, der ein Verzeichnis der Unterlagen | Die vollständige Akte der Sache, der ein Verzeichnis der Unterlagen |
beigefügt ist, wird dem Minister unverzüglich über den DGHR | beigefügt ist, wird dem Minister unverzüglich über den DGHR |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 19 - Wenn der DGHR oder der Minister der Auffassung ist, dass die | Art. 19 - Wenn der DGHR oder der Minister der Auffassung ist, dass die |
Untersuchung nicht unter Einhaltung der Verteidigungsrechte oder auf | Untersuchung nicht unter Einhaltung der Verteidigungsrechte oder auf |
hinreichend sorgfältige Weise durchgeführt wurde oder dass die mit | hinreichend sorgfältige Weise durchgeführt wurde oder dass die mit |
Gründen versehenen Stellungnahmen nicht zulassen, eine Entscheidung | Gründen versehenen Stellungnahmen nicht zulassen, eine Entscheidung |
ganz rechtmäßig zu treffen, so kann er dem Untersuchungsrat auf | ganz rechtmäßig zu treffen, so kann er dem Untersuchungsrat auf |
begründete Weise befehlen, die Untersuchung fortzusetzen oder neue | begründete Weise befehlen, die Untersuchung fortzusetzen oder neue |
Stellungnahmen zu erstellen. In diesem Fall wird die betreffende | Stellungnahmen zu erstellen. In diesem Fall wird die betreffende |
Militärperson vom Untersuchungsrat gehört. | Militärperson vom Untersuchungsrat gehört. |
Art. 20 - Wenn der Untersuchungsrat die Taten für bewiesen erklärt hat | Art. 20 - Wenn der Untersuchungsrat die Taten für bewiesen erklärt hat |
und wenn der Minister auf der Grundlage der mit Gründen versehenen | und wenn der Minister auf der Grundlage der mit Gründen versehenen |
Stellungnahmen des Untersuchungsrates der Auffassung ist, dass die | Stellungnahmen des Untersuchungsrates der Auffassung ist, dass die |
Taten schwerwiegend und unvereinbar mit dem Militärstand sind, der der | Taten schwerwiegend und unvereinbar mit dem Militärstand sind, der der |
Personalkategorie der betreffenden Militärperson entspricht, kann er | Personalkategorie der betreffenden Militärperson entspricht, kann er |
gemäß den Artikeln 55 bis 57 des Gesetzes: | gemäß den Artikeln 55 bis 57 des Gesetzes: |
1. die endgültige Amtsenthebung aussprechen oder, wenn die betreffende | 1. die endgültige Amtsenthebung aussprechen oder, wenn die betreffende |
Militärperson ein Offizier ist, dem König einen mit Gründen versehenen | Militärperson ein Offizier ist, dem König einen mit Gründen versehenen |
Erlassentwurf vorlegen, der die endgültige Amtsenthebung ausspricht; | Erlassentwurf vorlegen, der die endgültige Amtsenthebung ausspricht; |
2. eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme | 2. eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme |
aussprechen oder, in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten | aussprechen oder, in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten |
Fall, dem König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf, der die | Fall, dem König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf, der die |
zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme, unter Angabe der | zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme, unter Angabe der |
Dauer dieser zeitweiligen Amtsenthebung, ausspricht, vorlegen; | Dauer dieser zeitweiligen Amtsenthebung, ausspricht, vorlegen; |
3. eine Gehaltskürzung, unter Angabe des Prozentsatzes und der Dauer | 3. eine Gehaltskürzung, unter Angabe des Prozentsatzes und der Dauer |
aussprechen. | aussprechen. |
Bevor eine Entscheidung getroffen wird, notifiziert der Minister der | Bevor eine Entscheidung getroffen wird, notifiziert der Minister der |
betreffenden Militärperson seine Absicht. Spätestens am zehnten | betreffenden Militärperson seine Absicht. Spätestens am zehnten |
Werktag nach dieser Notifizierung kann der Betreffende seine | Werktag nach dieser Notifizierung kann der Betreffende seine |
Verteidigungsmittel durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel | Verteidigungsmittel durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel |
gegen Empfangsbestätigung, unter Beifügung aller für nützlich | gegen Empfangsbestätigung, unter Beifügung aller für nützlich |
erachteten Unterlagen, beim Minister einreichen. Wenn der Minister der | erachteten Unterlagen, beim Minister einreichen. Wenn der Minister der |
Auffassung ist, dass die Schwere der Taten eine dieser Maßnahmen nicht | Auffassung ist, dass die Schwere der Taten eine dieser Maßnahmen nicht |
rechtfertigt, kann er die Sache einstellen. | rechtfertigt, kann er die Sache einstellen. |
KAPITEL 3 - Die Militärperson, die von der Armee getrennt ist | KAPITEL 3 - Die Militärperson, die von der Armee getrennt ist |
Art. 21 - Wenn eine Militärperson entweder aufgrund von | Art. 21 - Wenn eine Militärperson entweder aufgrund von |
Kriegsumständen oder von außergewöhnlichen Umständen, die ihr nicht | Kriegsumständen oder von außergewöhnlichen Umständen, die ihr nicht |
zuzuschreiben sind, von der Armee getrennt ist, erstellt ihr | zuzuschreiben sind, von der Armee getrennt ist, erstellt ihr |
funktioneller Vorgesetzter unverzüglich einen Bericht, der alle | funktioneller Vorgesetzter unverzüglich einen Bericht, der alle |
zweckdienlichen Informationen über die Feststellung der Abwesenheit | zweckdienlichen Informationen über die Feststellung der Abwesenheit |
enthält. Dieser Bericht wird unverzüglich über den unmittelbaren | enthält. Dieser Bericht wird unverzüglich über den unmittelbaren |
funktionellen Vorgesetzten des Verfassers dieses Berichts dem Minister | funktionellen Vorgesetzten des Verfassers dieses Berichts dem Minister |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 22 - Unbeschadet einer eventuellen Rechtsklage, kann der Minister | Art. 22 - Unbeschadet einer eventuellen Rechtsklage, kann der Minister |
einen Untersuchungsrat einsetzen, der alle Erklärungen und | einen Untersuchungsrat einsetzen, der alle Erklärungen und |
Bescheinigungen einsammelt, die es ermöglichen, die Umstände, in denen | Bescheinigungen einsammelt, die es ermöglichen, die Umstände, in denen |
die Abwesenheit ihren Ursprung findet, zu bestimmen. Die Erklärungen | die Abwesenheit ihren Ursprung findet, zu bestimmen. Die Erklärungen |
werden in dem Protokoll des Untersuchungsrates schriftlich | werden in dem Protokoll des Untersuchungsrates schriftlich |
festgehalten. | festgehalten. |
Art. 23 - Nach Ende des Abwesenheitszeitraums kann der Minister einen | Art. 23 - Nach Ende des Abwesenheitszeitraums kann der Minister einen |
neuen Untersuchungsrat damit beauftragen, zu prüfen, ob die Tatsachen, | neuen Untersuchungsrat damit beauftragen, zu prüfen, ob die Tatsachen, |
in denen die Abwesenheit ihren Ursprung findet, oder das Verhalten der | in denen die Abwesenheit ihren Ursprung findet, oder das Verhalten der |
Militärperson während ihrer Abwesenheit, unvereinbar mit dem | Militärperson während ihrer Abwesenheit, unvereinbar mit dem |
Militärstand, der ihrer Personalkategorie entspricht, sind. | Militärstand, der ihrer Personalkategorie entspricht, sind. |
Art. 24 - Die Bestimmungen des Kapitels 2 über den Untersuchungsrat | Art. 24 - Die Bestimmungen des Kapitels 2 über den Untersuchungsrat |
gelten, vorbehaltlich der in Absatz 2 bis 4 festgelegten Bestimmungen. | gelten, vorbehaltlich der in Absatz 2 bis 4 festgelegten Bestimmungen. |
Neben den in Artikel 17 Absatz 1 und 2 erwähnten Fragen sprechen sich | Neben den in Artikel 17 Absatz 1 und 2 erwähnten Fragen sprechen sich |
die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der Militärperson | die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der Militärperson |
mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem Dienstgrad, mit dem | mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem Dienstgrad, mit dem |
niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit "Ja" oder "Nein" | niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit "Ja" oder "Nein" |
über die folgende Frage aus: "Soll der Abwesenheitszeitraum ganz oder | über die folgende Frage aus: "Soll der Abwesenheitszeitraum ganz oder |
teilweise in einen Inaktivitätszeitraum umgesetzt werden?". | teilweise in einen Inaktivitätszeitraum umgesetzt werden?". |
Neben den in Artikel 18 erwähnten Stellungnahmen und Vorschlägen | Neben den in Artikel 18 erwähnten Stellungnahmen und Vorschlägen |
notifiziert der Vorsitzende des Untersuchungsrates der betreffenden | notifiziert der Vorsitzende des Untersuchungsrates der betreffenden |
Militärperson die mit Gründen versehene Stellungnahme des | Militärperson die mit Gründen versehene Stellungnahme des |
Untersuchungsrates über die eventuelle vollständige oder teilweise | Untersuchungsrates über die eventuelle vollständige oder teilweise |
Umsetzung des Abwesenheitszeitraums in Inaktivität. Wenn der | Umsetzung des Abwesenheitszeitraums in Inaktivität. Wenn der |
Untersuchungsrat die Taten für bewiesen erklärt hat, ist Artikel 20 | Untersuchungsrat die Taten für bewiesen erklärt hat, ist Artikel 20 |
anwendbar. Darüber hinaus schlägt der Minister dem König gemäß Artikel | anwendbar. Darüber hinaus schlägt der Minister dem König gemäß Artikel |
189 Absatz 5 des Gesetzes, falls es sich um einen Offizier handelt, | 189 Absatz 5 des Gesetzes, falls es sich um einen Offizier handelt, |
die zu treffenden Maßnahmen bezüglich des Militärstandes der | die zu treffenden Maßnahmen bezüglich des Militärstandes der |
betreffenden Militärperson während ihrer Abwesenheit vor, oder trifft | betreffenden Militärperson während ihrer Abwesenheit vor, oder trifft |
diese Maßnahmen selbst, wenn es sich um einen Unteroffizier oder einen | diese Maßnahmen selbst, wenn es sich um einen Unteroffizier oder einen |
Freiwilligen handelt. | Freiwilligen handelt. |
KAPITEL 4 - Unerlaubte Abwesenheit von mehr als einundzwanzig Tagen | KAPITEL 4 - Unerlaubte Abwesenheit von mehr als einundzwanzig Tagen |
Art. 25 - Wenn eine in den in Artikel 191 Absatz 1 und 6 des Gesetzes | Art. 25 - Wenn eine in den in Artikel 191 Absatz 1 und 6 des Gesetzes |
erwähnten Teilständen "in Ausbildung" oder "im normalen Dienst" | erwähnten Teilständen "in Ausbildung" oder "im normalen Dienst" |
befindliche Militärperson oder angehende Militärperson unerlaubt | befindliche Militärperson oder angehende Militärperson unerlaubt |
abwesend ist, weist der Korpskommandant innerhalb von 72 Stunden nach | abwesend ist, weist der Korpskommandant innerhalb von 72 Stunden nach |
dem ersten Tag der illegalen Abwesenheit einen hierarchischen oder | dem ersten Tag der illegalen Abwesenheit einen hierarchischen oder |
funktionellen Vorgesetzten der betreffenden Militärperson oder | funktionellen Vorgesetzten der betreffenden Militärperson oder |
angehenden Militärperson an, um jede nützliche Untersuchung zur | angehenden Militärperson an, um jede nützliche Untersuchung zur |
Feststellung des Abwesenheitsgrunds der betreffenden Militärperson | Feststellung des Abwesenheitsgrunds der betreffenden Militärperson |
oder der betreffenden angehenden Militärperson durchzuführen, | oder der betreffenden angehenden Militärperson durchzuführen, |
insbesondere durch das Einholen nützlicher Zeugenaussagen. | insbesondere durch das Einholen nützlicher Zeugenaussagen. |
Die mit der Untersuchung beauftragte Behörde im Sinne von Absatz 1 | Die mit der Untersuchung beauftragte Behörde im Sinne von Absatz 1 |
muss insbesondere: | muss insbesondere: |
1. mit der betreffenden Militärperson oder, gegebenenfalls, mit der | 1. mit der betreffenden Militärperson oder, gegebenenfalls, mit der |
von der betreffenden Militärperson oder der betreffenden angehenden | von der betreffenden Militärperson oder der betreffenden angehenden |
Militärperson bestimmten Kontaktperson sowie, falls nötig, mit den | Militärperson bestimmten Kontaktperson sowie, falls nötig, mit den |
Familienangehörigen sofort Kontakt aufnehmen, insbesondere um diese | Familienangehörigen sofort Kontakt aufnehmen, insbesondere um diese |
Personen vor den Folgen ihrer Abwesenheit zu warnen, von eventuellen | Personen vor den Folgen ihrer Abwesenheit zu warnen, von eventuellen |
Familien- oder Beziehungsproblemen Kenntnis zu nehmen oder um | Familien- oder Beziehungsproblemen Kenntnis zu nehmen oder um |
herauszufinden, wo diese Militärperson oder angehende Militärperson | herauszufinden, wo diese Militärperson oder angehende Militärperson |
verreist oder ins Krankenhaus eingeliefert sein könnte; | verreist oder ins Krankenhaus eingeliefert sein könnte; |
2. mit dem Polizeikommissar des Bereiches, in dem die betreffende | 2. mit dem Polizeikommissar des Bereiches, in dem die betreffende |
Militärperson oder angehende Militärperson ihren Wohnsitz hat oder | Militärperson oder angehende Militärperson ihren Wohnsitz hat oder |
haben soll, Kontakt aufnehmen; | haben soll, Kontakt aufnehmen; |
3. die Abwesenheit der betreffenden Militärperson oder angehenden | 3. die Abwesenheit der betreffenden Militärperson oder angehenden |
Militärperson dem Sozialdienst der Verteidigung melden, damit dieser | Militärperson dem Sozialdienst der Verteidigung melden, damit dieser |
alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Informationen | alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Informationen |
übermitteln kann und, falls nötig, eine Sozialuntersuchung durchführen | übermitteln kann und, falls nötig, eine Sozialuntersuchung durchführen |
kann; | kann; |
4. jede nützliche Zeugenaussage von den angehenden Militärpersonen | 4. jede nützliche Zeugenaussage von den angehenden Militärpersonen |
ihres Jahrgangs, ihrem Paten, allen mit ihrer Ausbildung beauftragten | ihres Jahrgangs, ihrem Paten, allen mit ihrer Ausbildung beauftragten |
Personen oder ihren Kollegen sammeln. | Personen oder ihren Kollegen sammeln. |
Art. 26 - Nach Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes | Art. 26 - Nach Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Frist von einundzwanzig Tagen und nach Durchführung der in | erwähnten Frist von einundzwanzig Tagen und nach Durchführung der in |
Artikel 59 Absatz 2 des Gesetzes und in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten | Artikel 59 Absatz 2 des Gesetzes und in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten |
Maßnahmen teilt der Korpskommandant dem DGHR unverzüglich die | Maßnahmen teilt der Korpskommandant dem DGHR unverzüglich die |
unerlaubte Abwesenheit der betreffenden Militärperson oder angehenden | unerlaubte Abwesenheit der betreffenden Militärperson oder angehenden |
Militärperson sowie die infolge der Untersuchung im Sinne von Artikel | Militärperson sowie die infolge der Untersuchung im Sinne von Artikel |
25 eingeholten Informationen mit. | 25 eingeholten Informationen mit. |
Die betreffende Militärperson oder angehende Militärperson erhält eine | Die betreffende Militärperson oder angehende Militärperson erhält eine |
Kopie der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung per Einschreiben mit | Kopie der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung. Bei dieser Gelegenheit wird sie aufgefordert, dem | Empfangsbestätigung. Bei dieser Gelegenheit wird sie aufgefordert, dem |
DGHR ihre Argumente innerhalb von zehn Werktagen nach Empfang des | DGHR ihre Argumente innerhalb von zehn Werktagen nach Empfang des |
Einschreibens mitzuteilen. | Einschreibens mitzuteilen. |
Art. 27 - Wenn die betreffende Militärperson oder angehende | Art. 27 - Wenn die betreffende Militärperson oder angehende |
Militärperson ihre Argumente nicht mitteilt oder wenn der DGHR die | Militärperson ihre Argumente nicht mitteilt oder wenn der DGHR die |
Argumente der betreffenden Militärperson oder angehenden Militärperson | Argumente der betreffenden Militärperson oder angehenden Militärperson |
für unzulässig hält, kann der DGHR den folgenden Personen einen | für unzulässig hält, kann der DGHR den folgenden Personen einen |
Vorschlag einer endgültigen Amtsenthebung übermitteln: | Vorschlag einer endgültigen Amtsenthebung übermitteln: |
1. der König, wenn die betreffende Militärperson ein Offizier ist; | 1. der König, wenn die betreffende Militärperson ein Offizier ist; |
2. der Minister, wenn die betreffende Militärperson ein Unteroffizier | 2. der Minister, wenn die betreffende Militärperson ein Unteroffizier |
ist; | ist; |
3. der Verteidigungschef, wenn die betreffende Militärperson ein | 3. der Verteidigungschef, wenn die betreffende Militärperson ein |
Freiwilliger ist. | Freiwilliger ist. |
Art. 28 - Der Korpskommandant ist die in Artikel 59 Absatz 3 des | Art. 28 - Der Korpskommandant ist die in Artikel 59 Absatz 3 des |
Gesetzes erwähnte Behörde. | Gesetzes erwähnte Behörde. |
KAPITEL 5 - Notifizierung | KAPITEL 5 - Notifizierung |
Art. 29 - Jede Entscheidung, jeder Vorschlag oder jede Stellungnahme, | Art. 29 - Jede Entscheidung, jeder Vorschlag oder jede Stellungnahme, |
von einer Behörde gemäß dem vorliegenden Erlass abgegeben, wird der | von einer Behörde gemäß dem vorliegenden Erlass abgegeben, wird der |
betreffenden Militärperson über ihren Korpskommandanten notifiziert. | betreffenden Militärperson über ihren Korpskommandanten notifiziert. |
Die betreffende Militärperson unterzeichnet und datiert diese | Die betreffende Militärperson unterzeichnet und datiert diese |
Notifizierung, unter Angabe des Vermerks "Gelesen und zur Kenntnis | Notifizierung, unter Angabe des Vermerks "Gelesen und zur Kenntnis |
genommen". | genommen". |
Wenn die betreffende Militärperson abwesend ist oder wenn ihr | Wenn die betreffende Militärperson abwesend ist oder wenn ihr |
Korpskommandant es für notwendig hält, kann die Notifizierung per | Korpskommandant es für notwendig hält, kann die Notifizierung per |
Einschreiben oder mit einer bei der militärischen Post registrierten | Einschreiben oder mit einer bei der militärischen Post registrierten |
Sendung gegen Empfangsbestätigung erfolgen. | Sendung gegen Empfangsbestätigung erfolgen. |
Wenn die betreffende Militärperson die Entscheidung, den Vorschlag | Wenn die betreffende Militärperson die Entscheidung, den Vorschlag |
oder die Stellungnahme, die bzw. der ihr notifiziert wurde, nicht | oder die Stellungnahme, die bzw. der ihr notifiziert wurde, nicht |
unterzeichnet oder wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach der | unterzeichnet oder wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach der |
Notifizierung keine Verteidigungsschrift hinzufügt, so wird davon | Notifizierung keine Verteidigungsschrift hinzufügt, so wird davon |
ausgegangen, je nach Fall, dass sie davon Kenntnis genommen hat oder | ausgegangen, je nach Fall, dass sie davon Kenntnis genommen hat oder |
dass sie keine Verteidigungsschrift hinzufügen will. | dass sie keine Verteidigungsschrift hinzufügen will. |
KAPITEL 6 - Sonderbestimmung | KAPITEL 6 - Sonderbestimmung |
Art. 30 - Die Gehaltskürzung der betreffenden Militärperson hat weder | Art. 30 - Die Gehaltskürzung der betreffenden Militärperson hat weder |
einen Einfluss auf die Festlegung des Betrags der ihr entsprechend | einen Einfluss auf die Festlegung des Betrags der ihr entsprechend |
ihrem Gehalt zustehenden finanziellen Vorteile noch auf die Berechnung | ihrem Gehalt zustehenden finanziellen Vorteile noch auf die Berechnung |
der zeitlich gestuften Erhöhungen. | der zeitlich gestuften Erhöhungen. |
KAPITEL 7 - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und | KAPITEL 7 - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen |
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. April | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. April |
1959 über den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere | 1959 über den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere |
Art. 31 - In Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über | Art. 31 - In Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über |
den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere wird der Abschnitt | den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere wird der Abschnitt |
1, der die Artikel 22 und 23, abgeändert durch den Königlichen Erlass | 1, der die Artikel 22 und 23, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 5. November 2002, umfasst, aufgehoben. | vom 5. November 2002, umfasst, aufgehoben. |
Art. 32 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: | Art. 32 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 24, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; | 1. Artikel 24, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; |
2. Artikel 25; | 2. Artikel 25; |
3. Artikel 26, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März | 3. Artikel 26, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März |
1997 und vom 5. November 2002; | 1997 und vom 5. November 2002; |
4. Artikel 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November | 4. Artikel 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November |
2002; | 2002; |
5. Artikel 27bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. | 5. Artikel 27bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. |
August 2010; | August 2010; |
6. Artikel 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. | 6. Artikel 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. |
Dezember 1960, 5. November 2002, 26. August 2010 und 4. März 2012; | Dezember 1960, 5. November 2002, 26. August 2010 und 4. März 2012; |
7. Artikel 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November | 7. Artikel 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November |
2002; | 2002; |
8. Artikel 30, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005. | 8. Artikel 30, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005. |
Art. 33 - In Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 33 - In Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1984, werden die Wörter "23 des | Königlichen Erlass vom 19. September 1984, werden die Wörter "23 des |
Gesetzes vom 1. März 1958" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28. | Gesetzes vom 1. März 1958" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28. |
Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und | Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und |
angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte" | angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 34 - In Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. November 2002 und 23. September 2004, | Königlichen Erlasse vom 5. November 2002 und 23. September 2004, |
werden die Wörter "21 §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 1. März 1958 über | werden die Wörter "21 §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 1. März 1958 über |
das Statut der Berufsoffiziere der Streitkräfte" durch die Wörter "52 | das Statut der Berufsoffiziere der Streitkräfte" durch die Wörter "52 |
§ 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der | § 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der |
Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der | Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der |
Streitkräfte" ersetzt. | Streitkräfte" ersetzt. |
Art. 35 - In Kapitel V desselben Erlasses wird der Abschnitt 3, der | Art. 35 - In Kapitel V desselben Erlasses wird der Abschnitt 3, der |
Artikel 31, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober | Artikel 31, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober |
1989 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 31bis, eingefügt durch den | 1989 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 31bis, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der Artikel 32, | Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der Artikel 32, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 1997 und 5. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 1997 und 5. |
November 2002, umfasst, der Artikel 33, abgeändert durch den | November 2002, umfasst, der Artikel 33, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. August 2010, umfasst, der die Artikel 34 | Königlichen Erlass vom 26. August 2010, umfasst, der die Artikel 34 |
und 35 umfasst, der Artikel 36, abgeändert durch die Königlichen | und 35 umfasst, der Artikel 36, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 3. November 1964, 28. März 1997 und 26. August 2010, | Erlasse vom 3. November 1964, 28. März 1997 und 26. August 2010, |
umfasst, der Artikel 37, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | umfasst, der Artikel 37, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
4. März 2012, umfasst, der die Artikel 38 bis 40 umfasst, der Artikel | 4. März 2012, umfasst, der die Artikel 38 bis 40 umfasst, der Artikel |
41, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, | 41, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, |
umfasst, und der Artikel 42, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | umfasst, und der Artikel 42, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 5. November 2002 und 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben. | vom 5. November 2002 und 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben. |
Art. 36 - Im selben Erlass wird Kapitel VI, das die Artikel 44 bis 47, | Art. 36 - Im selben Erlass wird Kapitel VI, das die Artikel 44 bis 47, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, |
das die Artikel 48 und 49 umfasst und das Artikel 50, abgeändert durch | das die Artikel 48 und 49 umfasst und das Artikel 50, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, aufgehoben. | den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, aufgehoben. |
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober | Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober |
1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der | 1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der |
Streitkräfte | Streitkräfte |
Art. 37 - Die Artikel 22 und 23 des Königlichen Erlasses vom 25. | Art. 37 - Die Artikel 22 und 23 des Königlichen Erlasses vom 25. |
Oktober 1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der | Oktober 1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der |
Streitkräfte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März | Streitkräfte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März |
2003, werden aufgehoben. | 2003, werden aufgehoben. |
Art. 38 - In Artikel 23bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 38 - In Artikel 23bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 27. März 2003 und 23. September 2004, werden | Königlichen Erlasse vom 27. März 2003 und 23. September 2004, werden |
die Wörter "23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des | die Wörter "23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des |
Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte" durch | Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte" durch |
die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007" ersetzt. | die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007" ersetzt. |
Art. 39 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: | Art. 39 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 24, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni | 1. Artikel 24, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni |
2005; | 2005; |
2. Artikel 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März | 2. Artikel 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März |
1997; | 1997; |
3. Artikel 26, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1997 | 3. Artikel 26, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1997 |
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003; | und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003; |
4. Artikel 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März | 4. Artikel 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März |
2003; | 2003; |
5. Artikel 27bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. | 5. Artikel 27bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. |
August 2010; | August 2010; |
6. Artikel 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März | 6. Artikel 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März |
1997, 27. März 2003, 26. August 2010 und 4. März 2012; | 1997, 27. März 2003, 26. August 2010 und 4. März 2012; |
7. Artikel 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März | 7. Artikel 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März |
2003; | 2003; |
8. Artikel 30; | 8. Artikel 30; |
9. Artikel 31, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005. | 9. Artikel 31, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005. |
Art. 40 - In Artikel 31bis desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 40 - In Artikel 31bis desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1984 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 19. September 1984 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. März 2003, werden die Wörter "25 des | Königlichen Erlass vom 27. März 2003, werden die Wörter "25 des |
Gesetzes vom 27. Dezember 1961" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom | Gesetzes vom 27. Dezember 1961" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom |
28. Februar 2007" ersetzt. | 28. Februar 2007" ersetzt. |
Art. 41 - In Kapitel V desselben Erlasses wird der Abschnitt 3, der | Art. 41 - In Kapitel V desselben Erlasses wird der Abschnitt 3, der |
Artikel 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober | Artikel 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober |
1989, 18. September 2000 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 32bis, | 1989, 18. September 2000 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 32bis, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der |
Artikel 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. September | Artikel 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. September |
1966 und 27. März 2003, umfasst, der Artikel 34, abgeändert durch die | 1966 und 27. März 2003, umfasst, der Artikel 34, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. März 1997 und 27. März 2003, umfasst, der | Königlichen Erlasse vom 28. März 1997 und 27. März 2003, umfasst, der |
die Artikel 35 und 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. | die Artikel 35 und 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. |
August 2010, umfasst, der die Artikel 37 und 38 umfasst, der Artikel | August 2010, umfasst, der die Artikel 37 und 38 umfasst, der Artikel |
39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, | 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, |
der die Artikel 40 bis 42 umfasst, der Artikel 43, abgeändert durch | der die Artikel 40 bis 42 umfasst, der Artikel 43, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, der Artikel 44, | den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, der Artikel 44, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, |
und der die Artikel 45 und 46 umfasst, aufgehoben. | und der die Artikel 45 und 46 umfasst, aufgehoben. |
Art. 42 - Im selben Erlass wird Kapitel VII, das die Artikel 51 bis | Art. 42 - Im selben Erlass wird Kapitel VII, das die Artikel 51 bis |
54, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, | 54, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, |
umfasst, das die Artikel 55 und 56 umfasst und das Artikel 57, | umfasst, das die Artikel 55 und 56 umfasst und das Artikel 57, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juni | Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juni |
1974 über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der | 1974 über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der |
Streitkräfte | Streitkräfte |
Art. 43 - In Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 | Art. 43 - In Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 |
über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte | über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte |
wird Abschnitt 1, der die Artikel 2 und 3, abgeändert durch den | wird Abschnitt 1, der die Artikel 2 und 3, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben. |
Art. 44 - In Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 44 - In Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, werden die Wörter "17 des | Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, werden die Wörter "17 des |
Gesetzes vom 12. Juli 1973 über das Statut der Freiwilligen des | Gesetzes vom 12. Juli 1973 über das Statut der Freiwilligen des |
aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des | aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des |
medizinischen Dienstes" durch die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28. | medizinischen Dienstes" durch die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28. |
Februar 2007" ersetzt. | Februar 2007" ersetzt. |
Art. 45 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: | Art. 45 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; | 1. Artikel 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; |
2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März | 2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März |
1997; | 1997; |
3. Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1997 | 3. Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1997 |
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; | und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; |
4. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni | 4. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni |
2005; | 2005; |
5. Artikel 8bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. August | 5. Artikel 8bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. August |
2010; | 2010; |
6. Artikel 9, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März | 6. Artikel 9, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März |
1997, 11. August 1994, 26. August 2010, 23. Juni 2005 und 4. März | 1997, 11. August 1994, 26. August 2010, 23. Juni 2005 und 4. März |
2012; | 2012; |
7. Artikel 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni | 7. Artikel 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni |
2005; | 2005; |
8. die Artikel 11 und 12. | 8. die Artikel 11 und 12. |
Art. 46 - In Artikel 12bis desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 46 - In Artikel 12bis desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1984 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 19. September 1984 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005 werden die Wörter "18bis des | Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005 werden die Wörter "18bis des |
Gesetzes vom 12. Juli 1973" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28. | Gesetzes vom 12. Juli 1973" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28. |
Februar 2007" ersetzt. | Februar 2007" ersetzt. |
Art. 47 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 3, der | Art. 47 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 3, der |
Artikel 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober | Artikel 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober |
1989, 11. August 1994, 28. März 1997 und 4. März 2012, umfasst, der | 1989, 11. August 1994, 28. März 1997 und 4. März 2012, umfasst, der |
Artikel 13bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März | Artikel 13bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März |
2012, umfasst, der Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass | 2012, umfasst, der Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 23. Juni 2005, umfasst, der Artikel 15 umfasst, der die Artikel 16 | vom 23. Juni 2005, umfasst, der Artikel 15 umfasst, der die Artikel 16 |
und 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, | und 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, |
umfasst, der die Artikel 18 und 19 umfasst, der Artikel 20, abgeändert | umfasst, der die Artikel 18 und 19 umfasst, der Artikel 20, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der die | durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der die |
Artikel 21 bis 23 umfasst, der Artikel 24, abgeändert durch den | Artikel 21 bis 23 umfasst, der Artikel 24, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, der Artikel 25, | Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, der Artikel 25, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. September 1977 und | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. September 1977 und |
23. Juni 2005, umfasst, und der die Artikel 26 und 27 umfasst, | 23. Juni 2005, umfasst, und der die Artikel 26 und 27 umfasst, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 48 - Im selben Erlass wird Kapitel III, das die Artikel 30 bis | Art. 48 - Im selben Erlass wird Kapitel III, das die Artikel 30 bis |
33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, | 33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, |
umfasst, das die Artikel 34 und 35 umfasst und das Artikel 36, | umfasst, das die Artikel 34 und 35 umfasst und das Artikel 36, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen | Abschnitt 2 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 49 - Es werden aufgehoben: | Art. 49 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 30. Dezember 1959 über die militärische | 1. der Königliche Erlass vom 30. Dezember 1959 über die militärische |
Disziplin, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar | Disziplin, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar |
1972, das Gesetz vom 14. Januar 1975 und die Königlichen Erlasse vom | 1972, das Gesetz vom 14. Januar 1975 und die Königlichen Erlasse vom |
25. April 1979, 30. April 1980 und 11. August 1994; | 25. April 1979, 30. April 1980 und 11. August 1994; |
2. der Königliche Erlass vom 25. November 2007 zur Festlegung des | 2. der Königliche Erlass vom 25. November 2007 zur Festlegung des |
Verfahrens bezüglich der auf die Militärpersonen des aktiven Kaders | Verfahrens bezüglich der auf die Militärpersonen des aktiven Kaders |
anwendbaren statutarischen Maßnahmen, abgeändert durch den Königlichen | anwendbaren statutarischen Maßnahmen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 6. Dezember 2012. | Erlass vom 6. Dezember 2012. |
Art. 50 - Die Verfahren bezüglich der zeitweiligen Amtsenthebung durch | Art. 50 - Die Verfahren bezüglich der zeitweiligen Amtsenthebung durch |
Disziplinarmaßnahme und der endgültigen Amtsenthebung, eingeleitet vor | Disziplinarmaßnahme und der endgültigen Amtsenthebung, eingeleitet vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, unterliegen den am Tag vor | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, unterliegen den am Tag vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen. | Verordnungsbestimmungen. |
Art. 51 - Für die unerlaubten Abwesenheiten, die vor Inkrafttreten des | Art. 51 - Für die unerlaubten Abwesenheiten, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses angefangen haben, beginnt die in Artikel 59 | vorliegenden Erlasses angefangen haben, beginnt die in Artikel 59 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Frist von einundzwanzig Tagen am Tag | Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Frist von einundzwanzig Tagen am Tag |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses. | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses. |
Art. 52 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: | Art. 52 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: |
1. die Artikel 54 bis 60, und 189 des Gesetzes; | 1. die Artikel 54 bis 60, und 189 des Gesetzes; |
2. der vorliegende Erlass. | 2. der vorliegende Erlass. |
Art. 53 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der | Art. 53 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 14. Oktober 2013 | Brüssel, den 14. Oktober 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |