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Arrêté royal relatif à la mobilité externe des militaires. - Addendum | Koninklijk besluit betreffende de externe mobiliteit van de militairen. - Addendum |
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MINISTERE DE LA DEFENSE | MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING |
14 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal relatif à la mobilité externe des | 14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de externe |
militaires. - Addendum | mobiliteit van de militairen. - Addendum |
Au Moniteur belge numéro 321 du 31 octobre 2013, pages 83276 à 83278, | In het Belgisch Staatsblad nummer 321 van 31 oktober 2013, bladzijden |
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MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die externe Mobilität der | 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die externe Mobilität der |
Militärpersonen | Militärpersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts |
der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders | der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders |
der Streitkräfte, des Artikels 146, ersetzt durch das Gesetz vom 31. | der Streitkräfte, des Artikels 146, ersetzt durch das Gesetz vom 31. |
Juli 2013, des Artikels 152 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz | Juli 2013, des Artikels 152 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. Juli 2013, des Artikels 156/15 Absatz 1 Nr. 5, eingefügt durch | vom 31. Juli 2013, des Artikels 156/15 Absatz 1 Nr. 5, eingefügt durch |
das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 158 Absatz 1 Nr. 6, ersetzt | das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 158 Absatz 1 Nr. 6, ersetzt |
durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 163/1 Absatz 1 Nr. 6, | durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 163/1 Absatz 1 Nr. 6, |
eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 166 Absatz | eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 166 Absatz |
3, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 167 § 4 | 3, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 167 § 4 |
Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 170 | Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 170 |
Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 229 | Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 229 |
Nr. 2, und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni | Nr. 2, und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2006 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2006 über das |
Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen | Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen |
Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen; | Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber; | Arbeitgeber; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die |
berufliche Neuorientierung der Militärpersonen; | berufliche Neuorientierung der Militärpersonen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen | Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen |
außerhalb der Streitkräfte; | außerhalb der Streitkräfte; |
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls | Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls |
N-338 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; | N-338 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; |
Aufgrund des Gutachtens 53.961/2/V des Staatsrates vom 9. September | Aufgrund des Gutachtens 53.961/2/V des Staatsrates vom 9. September |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen des Einsatzes, der Versetzung und | KAPITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen des Einsatzes, der Versetzung und |
Berufsumschulung | Berufsumschulung |
Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter | Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter |
"dem Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des | "dem Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des |
Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven | Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven |
Kaders der Streitkräfte. | Kaders der Streitkräfte. |
Art. 2 - Die Bewerbung für einen Einsatz, eine Versetzung und eine | Art. 2 - Die Bewerbung für einen Einsatz, eine Versetzung und eine |
Berufsumschulung muss mit dem Vordruck "Modell B" beim Generaldirektor | Berufsumschulung muss mit dem Vordruck "Modell B" beim Generaldirektor |
Human Resources oder bei der von ihm bestimmten Behörde vor dem von | Human Resources oder bei der von ihm bestimmten Behörde vor dem von |
dieser Behörde bestimmten Datum eingereicht werden. Es gilt das Datum | dieser Behörde bestimmten Datum eingereicht werden. Es gilt das Datum |
der Einreichung dieses Vordrucks. | der Einreichung dieses Vordrucks. |
Art. 3 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm | Art. 3 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm |
bestimmte Behörde: | bestimmte Behörde: |
1. nimmt die in Artikel 152 Absatz 1 Nr. 1, 158 Absatz 1 Nr. 1, und | 1. nimmt die in Artikel 152 Absatz 1 Nr. 1, 158 Absatz 1 Nr. 1, und |
163/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Bewerbungen an bzw. lehnt | 163/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Bewerbungen an bzw. lehnt |
sie ab; | sie ab; |
2. bestimmt das Muster des in Artikel 2 erwähnten Vordrucks. | 2. bestimmt das Muster des in Artikel 2 erwähnten Vordrucks. |
Art. 4 - Um für einen Einsatz, eine Versetzung und eine | Art. 4 - Um für einen Einsatz, eine Versetzung und eine |
Berufsumschulung berücksichtigt werden zu können, muss eine | Berufsumschulung berücksichtigt werden zu können, muss eine |
Militärperson ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren aufweisen. | Militärperson ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren aufweisen. |
KAPITEL 2 - Der Einsatz | KAPITEL 2 - Der Einsatz |
Art. 5 - Die in Artikel 156/15 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten | Art. 5 - Die in Artikel 156/15 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten |
Zulagen sind gegebenenfalls: | Zulagen sind gegebenenfalls: |
1. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über | 1. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über |
das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung | das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung |
der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem | der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem |
Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; | Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; |
2. die in Artikel 31 § 2 desselben Erlasses erwähnte | 2. die in Artikel 31 § 2 desselben Erlasses erwähnte |
Stabfunktionszulage; | Stabfunktionszulage; |
3. die in Artikel 31 § 3 desselben Erlasses erwähnte Kommandozulage; | 3. die in Artikel 31 § 3 desselben Erlasses erwähnte Kommandozulage; |
4. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage; | 4. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage; |
5. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. | 5. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. |
KAPITEL 3 - Die Berufsumschulung | KAPITEL 3 - Die Berufsumschulung |
Art. 6 - Die Dauer der Orientierungsphase wird auf einen Monat | Art. 6 - Die Dauer der Orientierungsphase wird auf einen Monat |
festgesetzt. | festgesetzt. |
Die Höchstdauer der Wiederbeschäftigungsphase wird auf elf Monate | Die Höchstdauer der Wiederbeschäftigungsphase wird auf elf Monate |
festgesetzt. | festgesetzt. |
Art. 7 - Die Zulagen, die den Charakter eines Zubehörs des Gehaltes im | Art. 7 - Die Zulagen, die den Charakter eines Zubehörs des Gehaltes im |
Sinne von Artikel 170 Absatz 3 des Gesetzes haben, sind: | Sinne von Artikel 170 Absatz 3 des Gesetzes haben, sind: |
1. die im Königlichen Erlass vom 26. November 1997 zur Ersetzung für | 1. die im Königlichen Erlass vom 26. November 1997 zur Ersetzung für |
das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses | das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses |
vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an | vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an |
das Personal der Ministerien erwähnte Haushalts- oder Ortszulage; | das Personal der Ministerien erwähnte Haushalts- oder Ortszulage; |
2. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über | 2. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über |
das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung | das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung |
der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem | der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem |
Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; | Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; |
3. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage; | 3. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage; |
4. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. | 4. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. |
KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Es werden aufgehoben: | Art. 8 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 1. April 2006 über das Ausscheiden auf | 1. der Königliche Erlass vom 1. April 2006 über das Ausscheiden auf |
Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm | Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm |
zugunsten bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen | zugunsten bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 27. April 2007 und 25. September 2007; | Erlasse vom 27. April 2007 und 25. September 2007; |
2. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung | 2. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung |
bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, | bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2011; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2011; |
3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die berufliche | 3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die berufliche |
Neuorientierung der Militärpersonen; | Neuorientierung der Militärpersonen; |
4. der Königliche Erlass vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des Gesetzes | 4. der Königliche Erlass vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen außerhalb der | vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen außerhalb der |
Streitkräfte. | Streitkräfte. |
Art. 9 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: | Art. 9 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: |
1. die Artikel 144 bis 170/3, 216/1, 237/6 bis 238/1, 241, 241/1 und | 1. die Artikel 144 bis 170/3, 216/1, 237/6 bis 238/1, 241, 241/1 und |
271/1 des Gesetzes, wie abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013; | 271/1 des Gesetzes, wie abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013; |
2. dieser Erlass. | 2. dieser Erlass. |
Art. 10 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |