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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/10/2013
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Arrêté royal relatif à la mobilité externe des militaires. - Addendum Koninklijk besluit betreffende de externe mobiliteit van de militairen. - Addendum
MINISTERE DE LA DEFENSE MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING
14 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal relatif à la mobilité externe des 14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de externe
militaires. - Addendum mobiliteit van de militairen. - Addendum
Au Moniteur belge numéro 321 du 31 octobre 2013, pages 83276 à 83278, In het Belgisch Staatsblad nummer 321 van 31 oktober 2013, bladzijden
il y a lieu d'ajouter le texte suivant : 83276 tot en met 83278, dient men de volgende tekst toe te voegen :
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die externe Mobilität der 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die externe Mobilität der
Militärpersonen Militärpersonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts
der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders
der Streitkräfte, des Artikels 146, ersetzt durch das Gesetz vom 31. der Streitkräfte, des Artikels 146, ersetzt durch das Gesetz vom 31.
Juli 2013, des Artikels 152 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz Juli 2013, des Artikels 152 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. Juli 2013, des Artikels 156/15 Absatz 1 Nr. 5, eingefügt durch vom 31. Juli 2013, des Artikels 156/15 Absatz 1 Nr. 5, eingefügt durch
das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 158 Absatz 1 Nr. 6, ersetzt das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 158 Absatz 1 Nr. 6, ersetzt
durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 163/1 Absatz 1 Nr. 6, durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 163/1 Absatz 1 Nr. 6,
eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 166 Absatz eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 166 Absatz
3, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 167 § 4 3, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 167 § 4
Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 170 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 170
Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 229 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 229
Nr. 2, und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni Nr. 2, und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni
2012; 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2006 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2006 über das
Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen
Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen; Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber; Arbeitgeber;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die
berufliche Neuorientierung der Militärpersonen; berufliche Neuorientierung der Militärpersonen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des
Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen
außerhalb der Streitkräfte; außerhalb der Streitkräfte;
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls
N-338 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; N-338 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund des Gutachtens 53.961/2/V des Staatsrates vom 9. September Aufgrund des Gutachtens 53.961/2/V des Staatsrates vom 9. September
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen des Einsatzes, der Versetzung und KAPITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen des Einsatzes, der Versetzung und
Berufsumschulung Berufsumschulung
Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter
"dem Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des "dem Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des
Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven
Kaders der Streitkräfte. Kaders der Streitkräfte.
Art. 2 - Die Bewerbung für einen Einsatz, eine Versetzung und eine Art. 2 - Die Bewerbung für einen Einsatz, eine Versetzung und eine
Berufsumschulung muss mit dem Vordruck "Modell B" beim Generaldirektor Berufsumschulung muss mit dem Vordruck "Modell B" beim Generaldirektor
Human Resources oder bei der von ihm bestimmten Behörde vor dem von Human Resources oder bei der von ihm bestimmten Behörde vor dem von
dieser Behörde bestimmten Datum eingereicht werden. Es gilt das Datum dieser Behörde bestimmten Datum eingereicht werden. Es gilt das Datum
der Einreichung dieses Vordrucks. der Einreichung dieses Vordrucks.
Art. 3 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm Art. 3 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm
bestimmte Behörde: bestimmte Behörde:
1. nimmt die in Artikel 152 Absatz 1 Nr. 1, 158 Absatz 1 Nr. 1, und 1. nimmt die in Artikel 152 Absatz 1 Nr. 1, 158 Absatz 1 Nr. 1, und
163/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Bewerbungen an bzw. lehnt 163/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Bewerbungen an bzw. lehnt
sie ab; sie ab;
2. bestimmt das Muster des in Artikel 2 erwähnten Vordrucks. 2. bestimmt das Muster des in Artikel 2 erwähnten Vordrucks.
Art. 4 - Um für einen Einsatz, eine Versetzung und eine Art. 4 - Um für einen Einsatz, eine Versetzung und eine
Berufsumschulung berücksichtigt werden zu können, muss eine Berufsumschulung berücksichtigt werden zu können, muss eine
Militärperson ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren aufweisen. Militärperson ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren aufweisen.
KAPITEL 2 - Der Einsatz KAPITEL 2 - Der Einsatz
Art. 5 - Die in Artikel 156/15 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Art. 5 - Die in Artikel 156/15 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten
Zulagen sind gegebenenfalls: Zulagen sind gegebenenfalls:
1. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über 1. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über
das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung
der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem
Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage;
2. die in Artikel 31 § 2 desselben Erlasses erwähnte 2. die in Artikel 31 § 2 desselben Erlasses erwähnte
Stabfunktionszulage; Stabfunktionszulage;
3. die in Artikel 31 § 3 desselben Erlasses erwähnte Kommandozulage; 3. die in Artikel 31 § 3 desselben Erlasses erwähnte Kommandozulage;
4. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage; 4. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage;
5. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. 5. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage.
KAPITEL 3 - Die Berufsumschulung KAPITEL 3 - Die Berufsumschulung
Art. 6 - Die Dauer der Orientierungsphase wird auf einen Monat Art. 6 - Die Dauer der Orientierungsphase wird auf einen Monat
festgesetzt. festgesetzt.
Die Höchstdauer der Wiederbeschäftigungsphase wird auf elf Monate Die Höchstdauer der Wiederbeschäftigungsphase wird auf elf Monate
festgesetzt. festgesetzt.
Art. 7 - Die Zulagen, die den Charakter eines Zubehörs des Gehaltes im Art. 7 - Die Zulagen, die den Charakter eines Zubehörs des Gehaltes im
Sinne von Artikel 170 Absatz 3 des Gesetzes haben, sind: Sinne von Artikel 170 Absatz 3 des Gesetzes haben, sind:
1. die im Königlichen Erlass vom 26. November 1997 zur Ersetzung für 1. die im Königlichen Erlass vom 26. November 1997 zur Ersetzung für
das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses
vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an
das Personal der Ministerien erwähnte Haushalts- oder Ortszulage; das Personal der Ministerien erwähnte Haushalts- oder Ortszulage;
2. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über 2. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über
das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung
der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem
Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage;
3. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage; 3. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage;
4. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. 4. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage.
KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - Es werden aufgehoben: Art. 8 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 1. April 2006 über das Ausscheiden auf 1. der Königliche Erlass vom 1. April 2006 über das Ausscheiden auf
Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm
zugunsten bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen zugunsten bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 27. April 2007 und 25. September 2007; Erlasse vom 27. April 2007 und 25. September 2007;
2. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung 2. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung
bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2011; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2011;
3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die berufliche 3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 2006 über die berufliche
Neuorientierung der Militärpersonen; Neuorientierung der Militärpersonen;
4. der Königliche Erlass vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des Gesetzes 4. der Königliche Erlass vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des Gesetzes
vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen außerhalb der vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen außerhalb der
Streitkräfte. Streitkräfte.
Art. 9 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: Art. 9 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft:
1. die Artikel 144 bis 170/3, 216/1, 237/6 bis 238/1, 241, 241/1 und 1. die Artikel 144 bis 170/3, 216/1, 237/6 bis 238/1, 241, 241/1 und
271/1 des Gesetzes, wie abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013; 271/1 des Gesetzes, wie abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013;
2. dieser Erlass. 2. dieser Erlass.
Art. 10 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
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