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Arrêté royal portant quelques mesures d'augmentation de la capacité des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende een aantal maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal portant quelques mesures | 14 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit betreffende een aantal |
d'augmentation de la capacité des services de police. - Traduction | maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 octobre 2008 portant quelques mesures | besluit van 14 oktober 2008 betreffende een aantal maatregelen tot |
d'augmentation de la capacité des services de police (Moniteur belge | verhoging van de capaciteit van de politiediensten (Belgisch |
du 7 novembre 2008). | Staatsblad van 7 november 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung einiger | 14. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung einiger |
Massnahmen zur Erhöhung der Kapazität der Polizeidienste | Massnahmen zur Erhöhung der Kapazität der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 186/4 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 186/4 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 9. Juli 2008; | vom 9. Juli 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
20. August 2008; | 20. August 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.538/2/V des Staatsrates vom 4. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.538/2/V des Staatsrates vom 4. |
September 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 | September 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 |
Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16bis mit folgendem | Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. VIII.X.16bis - Der Jahresurlaub, der während eines Zeitraums | « Art. VIII.X.16bis - Der Jahresurlaub, der während eines Zeitraums |
krankheitsbedingter Teilzeitleistungen genommen wird, wird pro | krankheitsbedingter Teilzeitleistungen genommen wird, wird pro |
Abwesenheitstag nach Verhältnis eines vollen Tages auf die in Artikel | Abwesenheitstag nach Verhältnis eines vollen Tages auf die in Artikel |
VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet. » | VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet. » |
Art. 2 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: | Art. 2 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann das Personalmitglied | « Vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann das Personalmitglied |
auf eigenen Antrag vor die Kommission für die Eignung des Personals | auf eigenen Antrag vor die Kommission für die Eignung des Personals |
der Polizeidienste geladen werden. | der Polizeidienste geladen werden. |
Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Frist von sechs Monaten | Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Frist von sechs Monaten |
werden alle Tage der Zurdispositionstellung der letzten | werden alle Tage der Zurdispositionstellung der letzten |
dreihundertfünfundsechzig Tage kumuliert. | dreihundertfünfundsechzig Tage kumuliert. |
Anwärter, die am Tag vor ihrer Zulassung zu der Ausbildung noch kein | Anwärter, die am Tag vor ihrer Zulassung zu der Ausbildung noch kein |
Personalmitglied eines Polizeidienstes gewesen sind und die wegen | Personalmitglied eines Polizeidienstes gewesen sind und die wegen |
Krankheit abwesend sind, mit Ausnahme der Abwesenheiten infolge eines | Krankheit abwesend sind, mit Ausnahme der Abwesenheiten infolge eines |
Arbeitsunfalls, werden nach Erreichen der aufgrund von Artikel | Arbeitsunfalls, werden nach Erreichen der aufgrund von Artikel |
VIII.X.1 gewährten Anzahl Urlaubstage vor die Kommission für die | VIII.X.1 gewährten Anzahl Urlaubstage vor die Kommission für die |
Eignung des Personals der Polizeidienste geladen. » | Eignung des Personals der Polizeidienste geladen. » |
Art. 3 - In Artikel X.II.3 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Art. 3 - In Artikel X.II.3 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag | « Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag |
nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des | nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des |
behandelnden Arztes gestattet. Der medizinische Abschnitt des | behandelnden Arztes gestattet. Der medizinische Abschnitt des |
ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb | ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb |
vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes | vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes |
Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der | Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der |
administrative Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem betreffenden | administrative Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem betreffenden |
Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden | Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden |
oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden | oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden |
dort abgegeben werden. » | dort abgegeben werden. » |
Art. 4 - In Artikel X.II.4 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Art. 4 - In Artikel X.II.4 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Der medizinische Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen | « Der medizinische Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen |
Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden | Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden |
zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb | zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb |
vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative | vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative |
Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem | Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem |
betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden | betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden |
zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb | zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb |
vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. » | vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. » |
Art. 5 - In Artikel X.II.7 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Art. 5 - In Artikel X.II.7 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Die Vorladung erfolgt durch gleich welches Mittel und, wenn möglich, | « Die Vorladung erfolgt durch gleich welches Mittel und, wenn möglich, |
gegen Empfangsbestätigung. » | gegen Empfangsbestätigung. » |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, | Art. 7 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Brüssel, den 14. Oktober 2008 | Brüssel, den 14. Oktober 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
J. VANDEURZE | J. VANDEURZE |