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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/10/2008
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Arrêté royal portant quelques mesures d'augmentation de la capacité des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende een aantal maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten. - Duitse vertaling
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14 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal portant quelques mesures 14 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit betreffende een aantal
d'augmentation de la capacité des services de police. - Traduction maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 octobre 2008 portant quelques mesures besluit van 14 oktober 2008 betreffende een aantal maatregelen tot
d'augmentation de la capacité des services de police (Moniteur belge verhoging van de capaciteit van de politiediensten (Belgisch
du 7 novembre 2008). Staatsblad van 7 november 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung einiger 14. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung einiger
Massnahmen zur Erhöhung der Kapazität der Polizeidienste Massnahmen zur Erhöhung der Kapazität der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 186/4 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 186/4 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 9. Juli 2008; vom 9. Juli 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
20. August 2008; 20. August 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.538/2/V des Staatsrates vom 4. Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.538/2/V des Staatsrates vom 4.
September 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 September 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1
Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16bis mit folgendem Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. VIII.X.16bis - Der Jahresurlaub, der während eines Zeitraums « Art. VIII.X.16bis - Der Jahresurlaub, der während eines Zeitraums
krankheitsbedingter Teilzeitleistungen genommen wird, wird pro krankheitsbedingter Teilzeitleistungen genommen wird, wird pro
Abwesenheitstag nach Verhältnis eines vollen Tages auf die in Artikel Abwesenheitstag nach Verhältnis eines vollen Tages auf die in Artikel
VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet. » VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet. »
Art. 2 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: Art. 2 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann das Personalmitglied « Vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann das Personalmitglied
auf eigenen Antrag vor die Kommission für die Eignung des Personals auf eigenen Antrag vor die Kommission für die Eignung des Personals
der Polizeidienste geladen werden. der Polizeidienste geladen werden.
Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Frist von sechs Monaten Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Frist von sechs Monaten
werden alle Tage der Zurdispositionstellung der letzten werden alle Tage der Zurdispositionstellung der letzten
dreihundertfünfundsechzig Tage kumuliert. dreihundertfünfundsechzig Tage kumuliert.
Anwärter, die am Tag vor ihrer Zulassung zu der Ausbildung noch kein Anwärter, die am Tag vor ihrer Zulassung zu der Ausbildung noch kein
Personalmitglied eines Polizeidienstes gewesen sind und die wegen Personalmitglied eines Polizeidienstes gewesen sind und die wegen
Krankheit abwesend sind, mit Ausnahme der Abwesenheiten infolge eines Krankheit abwesend sind, mit Ausnahme der Abwesenheiten infolge eines
Arbeitsunfalls, werden nach Erreichen der aufgrund von Artikel Arbeitsunfalls, werden nach Erreichen der aufgrund von Artikel
VIII.X.1 gewährten Anzahl Urlaubstage vor die Kommission für die VIII.X.1 gewährten Anzahl Urlaubstage vor die Kommission für die
Eignung des Personals der Polizeidienste geladen. » Eignung des Personals der Polizeidienste geladen. »
Art. 3 - In Artikel X.II.3 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Art. 3 - In Artikel X.II.3 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag « Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag
nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des
behandelnden Arztes gestattet. Der medizinische Abschnitt des behandelnden Arztes gestattet. Der medizinische Abschnitt des
ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb
vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes
Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der
administrative Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem betreffenden administrative Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem betreffenden
Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden
oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden
dort abgegeben werden. » dort abgegeben werden. »
Art. 4 - In Artikel X.II.4 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Art. 4 - In Artikel X.II.4 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Der medizinische Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen « Der medizinische Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen
Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden
zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb
vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative
Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem
betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden
zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb
vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. » vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. »
Art. 5 - In Artikel X.II.7 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Art. 5 - In Artikel X.II.7 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Die Vorladung erfolgt durch gleich welches Mittel und, wenn möglich, « Die Vorladung erfolgt durch gleich welches Mittel und, wenn möglich,
gegen Empfangsbestätigung. » gegen Empfangsbestätigung. »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, Art. 7 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Brüssel, den 14. Oktober 2008 Brüssel, den 14. Oktober 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZE J. VANDEURZE
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