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Arrêté royal relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à l'organisation et aux | 14 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie en |
compétences de la police fédérale. - Traduction allemande | de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux | besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de |
compétences de la police fédérale (Moniteur belge du 23 novembre | bevoegdheden van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 23 |
2006). | november 2006). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
14. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die | 14. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die |
Zuständigkeiten der föderalen Polizei | Zuständigkeiten der föderalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
der Artikel 93, 98, 99, 100, 100bis, 101, 102 und 102bis, so wie sie | der Artikel 93, 98, 99, 100, 100bis, 101, 102 und 102bis, so wie sie |
durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte | durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte |
über die integrierte Polizei abgeändert worden sind; | über die integrierte Polizei abgeändert worden sind; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
insbesondere des Artikels 66, so wie er durch das Gesetz vom 20. Juni | insbesondere des Artikels 66, so wie er durch das Gesetz vom 20. Juni |
2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei | 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei |
abgeändert worden ist; | abgeändert worden ist; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter |
Texte über die integrierte Polizei, insbesondere des Artikels 54; | Texte über die integrierte Polizei, insbesondere des Artikels 54; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den |
Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei; | Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 zur |
Organisation der föderalen Polizei; | Organisation der föderalen Polizei; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 186/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 186/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 24. August 2006; | Polizeidienste vom 24. August 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. |
Juli 2006; | Juli 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. |
Oktober 2006; | Oktober 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 19. September 2006; | Dienstes vom 19. September 2006; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es zur | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es zur |
reibungslosen Arbeit des Dienstes notwendig ist, dass die vom | reibungslosen Arbeit des Dienstes notwendig ist, dass die vom |
Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter | Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter |
Texte über die integrierte Polizei gewollte Reform der föderalen | Texte über die integrierte Polizei gewollte Reform der föderalen |
Polizei so schnell wie möglich implementiert wird. Dass zu diesem | Polizei so schnell wie möglich implementiert wird. Dass zu diesem |
Zweck im Königlichen Erlass über die Organisation und die | Zweck im Königlichen Erlass über die Organisation und die |
Zuständigkeiten der föderalen Polizei das Datum des Inkrafttretens auf | Zuständigkeiten der föderalen Polizei das Datum des Inkrafttretens auf |
den 1. März 2007 festgelegt worden ist; | den 1. März 2007 festgelegt worden ist; |
Dass an diesem Datum alle wichtigen Mandatsinhaber bereits eingesetzt | Dass an diesem Datum alle wichtigen Mandatsinhaber bereits eingesetzt |
sein müssen, weil sie diese neue Struktur implementieren müssen und | sein müssen, weil sie diese neue Struktur implementieren müssen und |
insbesondere den Wechsel der Personalmitglieder zu dieser neuen | insbesondere den Wechsel der Personalmitglieder zu dieser neuen |
Struktur organisieren und begleiten müssen und hierbei die Kontinuität | Struktur organisieren und begleiten müssen und hierbei die Kontinuität |
des Dienstes gewährleisten müssen; | des Dienstes gewährleisten müssen; |
Dass diese Mandatsinhaber ausgewählt und bestellt werden müssen. Der | Dass diese Mandatsinhaber ausgewählt und bestellt werden müssen. Der |
Inhalt des Mandats des Generalkommissars ist dermassen geändert | Inhalt des Mandats des Generalkommissars ist dermassen geändert |
worden, dass das Mandat des derzeitigen Inhabers nicht mehr erneuert | worden, dass das Mandat des derzeitigen Inhabers nicht mehr erneuert |
werden kann. Für das neue Mandat des Generaldirektors der | werden kann. Für das neue Mandat des Generaldirektors der |
Unterstützung und der Verwaltung muss natürlich ein neuer Inhaber | Unterstützung und der Verwaltung muss natürlich ein neuer Inhaber |
bestellt werden, während das Mandat des Generaldirektors der | bestellt werden, während das Mandat des Generaldirektors der |
Verwaltungspolizei vakant ist; | Verwaltungspolizei vakant ist; |
Dass der Bewerberaufruf das Funktionsprofil enthalten muss, das selbst | Dass der Bewerberaufruf das Funktionsprofil enthalten muss, das selbst |
auf den vorliegenden Königlichen Erlass gestützt ist. Das Auswahl- und | auf den vorliegenden Königlichen Erlass gestützt ist. Das Auswahl- und |
Bestellungsverfahren umfasst hauptsächlich folgende Phasen und | Bestellungsverfahren umfasst hauptsächlich folgende Phasen und |
Fristen: die Vakanterklärung und den Bewerberaufruf, die | Fristen: die Vakanterklärung und den Bewerberaufruf, die |
Zusammensetzung der Auswahlkommission, die Frist für die Einreichung | Zusammensetzung der Auswahlkommission, die Frist für die Einreichung |
der Bewerbung, die nicht weniger als dreissig Tage betragen darf (Art. | der Bewerbung, die nicht weniger als dreissig Tage betragen darf (Art. |
VII.III.33 Absatz 1 Nr. 2 RSPol), die Untersuchung durch die | VII.III.33 Absatz 1 Nr. 2 RSPol), die Untersuchung durch die |
Auswahlkommission, die Untersuchung der Beschwerden der Bewerber, die | Auswahlkommission, die Untersuchung der Beschwerden der Bewerber, die |
über fünfzehn Tage verfügen, um ihre Beschwerde einzureichen, das | über fünfzehn Tage verfügen, um ihre Beschwerde einzureichen, das |
Einholen von Stellungnahmen und den Vergleich der Ansprüche und | Einholen von Stellungnahmen und den Vergleich der Ansprüche und |
Verdienste; | Verdienste; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.560/2 des Staatsrates vom 31. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.560/2 des Staatsrates vom 31. Oktober |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz |
und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern | und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Allgemeine Struktur | TITEL I - Allgemeine Struktur |
Artikel 1 - Die föderale Polizei umfasst: | Artikel 1 - Die föderale Polizei umfasst: |
1. das Generalkommissariat, | 1. das Generalkommissariat, |
2. die Generaldirektion der Verwaltungspolizei, | 2. die Generaldirektion der Verwaltungspolizei, |
3. die Generaldirektion der Gerichtspolizei, | 3. die Generaldirektion der Gerichtspolizei, |
4. die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. | 4. die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. |
TITEL II - Das Generalkommissariat | TITEL II - Das Generalkommissariat |
KAPITEL I - Organisation | KAPITEL I - Organisation |
Art. 2 - Das Generalkommissariat umfasst: | Art. 2 - Das Generalkommissariat umfasst: |
1. die Direktion der operativen polizeilichen Informationen, | 1. die Direktion der operativen polizeilichen Informationen, |
2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, | 2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, |
3. die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, | 3. die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, |
4. die Direktion der Sondereinheiten, | 4. die Direktion der Sondereinheiten, |
5. dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, | 5. dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, |
6. ein Sekretariat. | 6. ein Sekretariat. |
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 5 erwähnten | Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 5 erwähnten |
Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut. | Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut. |
Art. 3 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen | Art. 3 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen |
umfasst insbesondere: | umfasst insbesondere: |
1. den Dienst polizeiliche Informationen, der die allgemeine nationale | 1. den Dienst polizeiliche Informationen, der die allgemeine nationale |
Datenbank verwaltet, | Datenbank verwaltet, |
2. den Dienst nationale und internationale Fahndungsmeldungen, | 2. den Dienst nationale und internationale Fahndungsmeldungen, |
3. den Bereitschaftsdienst (nationale Kontaktstelle), | 3. den Bereitschaftsdienst (nationale Kontaktstelle), |
4. Kommunikations- und Informationszentren, | 4. Kommunikations- und Informationszentren, |
5. gemeinsame Polizeizentren in Belgien oder im Ausland. | 5. gemeinsame Polizeizentren in Belgien oder im Ausland. |
Art. 4 - Die Direktion der internationalen polizeilichen | Art. 4 - Die Direktion der internationalen polizeilichen |
Zusammenarbeit umfasst insbesondere: | Zusammenarbeit umfasst insbesondere: |
1. den Dienst Politik und Verwaltung, | 1. den Dienst Politik und Verwaltung, |
2. den Dienst bilaterale Zusammenarbeit, | 2. den Dienst bilaterale Zusammenarbeit, |
3. den Dienst europäische Zusammenarbeit, | 3. den Dienst europäische Zusammenarbeit, |
4. den Dienst Beziehungen mit den europäischen und internationalen | 4. den Dienst Beziehungen mit den europäischen und internationalen |
Organisationen, mit den Vertretern der belgischen Polizeidienste im | Organisationen, mit den Vertretern der belgischen Polizeidienste im |
Ausland und mit den Vertretern der ausländischen Polizeidienste in | Ausland und mit den Vertretern der ausländischen Polizeidienste in |
Belgien. | Belgien. |
Art. 5 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei umfasst | Art. 5 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei umfasst |
insbesondere: | insbesondere: |
1. den Dienst Polizeipolitik, | 1. den Dienst Polizeipolitik, |
2. den Dienst Finanzverwaltung, | 2. den Dienst Finanzverwaltung, |
3. den Dienst Organisations- und Arbeitsnormen, | 3. den Dienst Organisations- und Arbeitsnormen, |
4. den Dienst Kommunikation und Informationsaustausch. | 4. den Dienst Kommunikation und Informationsaustausch. |
Art. 6 - Die Direktion der Sondereinheiten umfasst zentrale und | Art. 6 - Die Direktion der Sondereinheiten umfasst zentrale und |
dekonzentrierte Dienste. | dekonzentrierte Dienste. |
KAPITEL II - Zuständigkeiten | KAPITEL II - Zuständigkeiten |
Art. 7 - Der Generalkommissar nimmt folgende Aufträge wahr: | Art. 7 - Der Generalkommissar nimmt folgende Aufträge wahr: |
1. Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans und Bewertung seiner | 1. Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans und Bewertung seiner |
Ausführung durch die föderale Polizei, | Ausführung durch die föderale Polizei, |
2. Koordinierung der Tätigkeiten der Direktionen und Dienste, die | 2. Koordinierung der Tätigkeiten der Direktionen und Dienste, die |
direkt von ihm abhängen, | direkt von ihm abhängen, |
3. Koordinierung aller Direktionen und Dienste und der Tätigkeiten der | 3. Koordinierung aller Direktionen und Dienste und der Tätigkeiten der |
Generaldirektionen. Zu diesem Zweck organisiert er regelmässig | Generaldirektionen. Zu diesem Zweck organisiert er regelmässig |
Konzertierungen mit den Generaldirektoren und sorgt er dafür, dass der | Konzertierungen mit den Generaldirektoren und sorgt er dafür, dass der |
Informationsaustausch zwischen ihm und den Generaldirektoren und | Informationsaustausch zwischen ihm und den Generaldirektoren und |
zwischen den Generaldirektoren optimal verläuft, | zwischen den Generaldirektoren optimal verläuft, |
4. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten | 4. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten |
in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an den Minister | in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an den Minister |
des Innern und den Minister der Justiz, | des Innern und den Minister der Justiz, |
5. Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit der föderalen Polizei, | 5. Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit der föderalen Polizei, |
6. Leitung und Koordinierung der Erstellung des Haushaltsplans und der | 6. Leitung und Koordinierung der Erstellung des Haushaltsplans und der |
Kontrolle seiner Ausführung, | Kontrolle seiner Ausführung, |
7. Sicherstellung, dass die föderale Polizei und ihre Mitglieder über | 7. Sicherstellung, dass die föderale Polizei und ihre Mitglieder über |
ausreichende und der Ausführung ihrer Aufträge angepasste logistische | ausreichende und der Ausführung ihrer Aufträge angepasste logistische |
Mittel verfügen, | Mittel verfügen, |
8. Bemühung darum, dass die Qualität der Ausbildungen der | 8. Bemühung darum, dass die Qualität der Ausbildungen der |
Personalmitglieder der integrierten Polizei ständig ein ausreichendes | Personalmitglieder der integrierten Polizei ständig ein ausreichendes |
Niveau aufweist, | Niveau aufweist, |
9. Sicherstellung, dass das Ausbildungsniveau der Personalmitglieder | 9. Sicherstellung, dass das Ausbildungsniveau der Personalmitglieder |
der föderalen Polizei ständig ausreichend bleibt, | der föderalen Polizei ständig ausreichend bleibt, |
10. Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die | 10. Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die |
Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, | Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, |
11. Untersuchung und Entwicklung in Sachen Organisation und | 11. Untersuchung und Entwicklung in Sachen Organisation und |
Arbeitsweise der Polizeidienste und Vorbereitung der diesbezüglichen | Arbeitsweise der Polizeidienste und Vorbereitung der diesbezüglichen |
föderalen Normen. | föderalen Normen. |
Art. 8 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen | Art. 8 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen |
nimmt folgende Aufträge wahr: | nimmt folgende Aufträge wahr: |
1. Unterstützung in Sachen Polizeipolitik, einschliesslich der | 1. Unterstützung in Sachen Polizeipolitik, einschliesslich der |
Erstellung der Polizeistatistiken in Bezug auf die wichtigen | Erstellung der Polizeistatistiken in Bezug auf die wichtigen |
Ereignisse, die verwaltungspolizeiliche Massnahmen erfordern, der | Ereignisse, die verwaltungspolizeiliche Massnahmen erfordern, der |
Massnahmen, die diesbezüglich von den Polizeidiensten ergriffen | Massnahmen, die diesbezüglich von den Polizeidiensten ergriffen |
werden, der Statistiken in Bezug auf die Kriminalität, des Kampfes der | werden, der Statistiken in Bezug auf die Kriminalität, des Kampfes der |
Polizei gegen die Kriminalität sowie der Durchführung von | Polizei gegen die Kriminalität sowie der Durchführung von |
polizeilichen strategischen Analysen auf der Grundlage dieser Angaben, | polizeilichen strategischen Analysen auf der Grundlage dieser Angaben, |
2. Entwicklung des Konzepts der Verfahren zur integrierten | 2. Entwicklung des Konzepts der Verfahren zur integrierten |
Verarbeitung der polizeilichen Informationen zugunsten der föderalen | Verarbeitung der polizeilichen Informationen zugunsten der föderalen |
und der lokalen Polizei, insbesondere: | und der lokalen Polizei, insbesondere: |
a) Standardisierung der Verfahren zur Informationsverarbeitung, | a) Standardisierung der Verfahren zur Informationsverarbeitung, |
b) Implementierung dieses Konzepts in die Arbeitsweise der | b) Implementierung dieses Konzepts in die Arbeitsweise der |
Informationsknotenpunkte der Bezirke über die | Informationsknotenpunkte der Bezirke über die |
Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren und die | Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren und die |
Gerichtspolizeidirektoren, | Gerichtspolizeidirektoren, |
c) Follow-up dieser Implementierung, | c) Follow-up dieser Implementierung, |
3. Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt | 3. Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt |
erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, | erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, |
4. Verwaltung der operativen Dokumentation, insbesondere: | 4. Verwaltung der operativen Dokumentation, insbesondere: |
a) des zentralen Feuerwaffenregisters, | a) des zentralen Feuerwaffenregisters, |
b) der Verbreitung der nationalen und internationalen polizeilichen | b) der Verbreitung der nationalen und internationalen polizeilichen |
und gerichtlichen Fahndungsmeldungen innerhalb der Polizeidienste, | und gerichtlichen Fahndungsmeldungen innerhalb der Polizeidienste, |
5. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | 5. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der für | Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der für |
die föderale und lokale Polizei organisierten Kommunikations- und | die föderale und lokale Polizei organisierten Kommunikations- und |
Informationszentren, | Informationszentren, |
6. Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle, an denen | 6. Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle, an denen |
ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die | ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die |
Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. | Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. |
Diese Kontaktstelle nimmt die operativen Aspekte der internationalen | Diese Kontaktstelle nimmt die operativen Aspekte der internationalen |
polizeilichen Zusammenarbeit wahr und fungiert als operative | polizeilichen Zusammenarbeit wahr und fungiert als operative |
Anlaufstelle für die belgischen und internationalen Polizeidienste und | Anlaufstelle für die belgischen und internationalen Polizeidienste und |
-organisationen, die mit der internationalen polizeilichen | -organisationen, die mit der internationalen polizeilichen |
Zusammenarbeit beauftragt sind, | Zusammenarbeit beauftragt sind, |
7. operative Aspekte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, | 7. operative Aspekte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, |
darunter: | darunter: |
a) Unterhaltung direkter internationaler Kontakte operativer Art mit | a) Unterhaltung direkter internationaler Kontakte operativer Art mit |
ausländischen Polizeidiensten, mit dem Europäischen Polizeiamt | ausländischen Polizeidiensten, mit dem Europäischen Polizeiamt |
(EUROPOL) und mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen | (EUROPOL) und mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen |
Organisation (INTERPOL), | Organisation (INTERPOL), |
b) Funktion als operative zentrale Anlaufstelle im Rahmen | b) Funktion als operative zentrale Anlaufstelle im Rahmen |
multilateraler Zusammenarbeitsbeziehungen oder internationaler | multilateraler Zusammenarbeitsbeziehungen oder internationaler |
Organisationen in Sachen polizeilicher Zusammenarbeit, | Organisationen in Sachen polizeilicher Zusammenarbeit, |
c) operative Verwaltung und Verbreitung internationaler | c) operative Verwaltung und Verbreitung internationaler |
Fahndungsmeldungen, insbesondere innerhalb der Strukturen und Systeme, | Fahndungsmeldungen, insbesondere innerhalb der Strukturen und Systeme, |
die zu diesem Zweck multilateral eingerichtet worden sind, | die zu diesem Zweck multilateral eingerichtet worden sind, |
d) Funktion als operative Anlaufstelle für die ausländischen | d) Funktion als operative Anlaufstelle für die ausländischen |
Verbindungsoffiziere in Belgien, | Verbindungsoffiziere in Belgien, |
e) Funktion als operative Anlaufstelle für die Vertreter der | e) Funktion als operative Anlaufstelle für die Vertreter der |
belgischen Polizeidienste im Ausland, | belgischen Polizeidienste im Ausland, |
f) Begleitung und Unterstützung der operativen Kontaktstellen sowie | f) Begleitung und Unterstützung der operativen Kontaktstellen sowie |
operative Verwaltung, | operative Verwaltung, |
8. Organisation und Verwaltung der gemeinsamen Polizeizentren, an | 8. Organisation und Verwaltung der gemeinsamen Polizeizentren, an |
denen ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die | denen ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die |
Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. | Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. |
Art. 9 - Die Direktion der internationalen polizeilichen | Art. 9 - Die Direktion der internationalen polizeilichen |
Zusammenarbeit nimmt folgende Aufträge wahr: | Zusammenarbeit nimmt folgende Aufträge wahr: |
1. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der internationalen | 1. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der internationalen |
bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit zwischen den belgischen | bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit zwischen den belgischen |
und ausländischen Polizeidiensten. Zu diesem Zweck unterhält, | und ausländischen Polizeidiensten. Zu diesem Zweck unterhält, |
entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die nötigen | entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die nötigen |
internationalen Kontakte mit den Staaten oder Staatengruppen, | internationalen Kontakte mit den Staaten oder Staatengruppen, |
2. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit | 2. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit |
zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Europäischen Union, | zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Europäischen Union, |
insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL). Zu diesem Zweck | insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL). Zu diesem Zweck |
unterhält, entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die | unterhält, entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die |
notwendigen internationalen Kontakte mit diesen Diensten und | notwendigen internationalen Kontakte mit diesen Diensten und |
Agenturen, | Agenturen, |
3. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit | 3. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit |
zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Internationalen | zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Internationalen |
Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) sowie allen | Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) sowie allen |
internationalen Organisationen, die mit der Förderung und der | internationalen Organisationen, die mit der Förderung und der |
Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit beauftragt sind, | Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit beauftragt sind, |
4. Organisation und Gewährleistung der Verwaltung der Vertretung der | 4. Organisation und Gewährleistung der Verwaltung der Vertretung der |
belgischen Polizeidienste im Ausland, einschliesslich der belgischen | belgischen Polizeidienste im Ausland, einschliesslich der belgischen |
Polizeivertreter und der zivilen Krisenbewältigung im Ausland. Zu | Polizeivertreter und der zivilen Krisenbewältigung im Ausland. Zu |
diesem Zweck gewährleistet die Direktion die logistische und | diesem Zweck gewährleistet die Direktion die logistische und |
administrative Unterstützung zugunsten der belgischen | administrative Unterstützung zugunsten der belgischen |
Polizeistrukturen im Ausland und der Mitglieder der integrierten | Polizeistrukturen im Ausland und der Mitglieder der integrierten |
Polizei, die an Friedensaufträgen teilnehmen. | Polizei, die an Friedensaufträgen teilnehmen. |
Art. 10 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei nimmt | Art. 10 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei nimmt |
folgende Aufträge wahr: | folgende Aufträge wahr: |
1. Leistung einer methodologischen Unterstützung bei der Entwicklung | 1. Leistung einer methodologischen Unterstützung bei der Entwicklung |
und der Implementierung von Konzepten des Zyklus der lokalen | und der Implementierung von Konzepten des Zyklus der lokalen |
Polizeipolitik im Hinblick auf eine qualitätsvolle, politische und | Polizeipolitik im Hinblick auf eine qualitätsvolle, politische und |
gemeinschaftsorientierte Arbeitsweise der lokalen Polizei, | gemeinschaftsorientierte Arbeitsweise der lokalen Polizei, |
2. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der | 2. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der |
Implementierung des Zyklus der lokalen Finanzverwaltung | Implementierung des Zyklus der lokalen Finanzverwaltung |
(Haushaltsplan, Buchführung und Rechnungen) im Hinblick auf eine | (Haushaltsplan, Buchführung und Rechnungen) im Hinblick auf eine |
effiziente Polizeipolitik und das Monitoring der Finanzierung der | effiziente Polizeipolitik und das Monitoring der Finanzierung der |
Polizeizonen, | Polizeizonen, |
3. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der | 3. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der |
Implementierung des belgischen Modells einer qualitätsvollen | Implementierung des belgischen Modells einer qualitätsvollen |
gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, die auf ein Gleichgewicht | gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, die auf ein Gleichgewicht |
zwischen einer bevölkerungsorientierten Vorgehensweise und der Lösung | zwischen einer bevölkerungsorientierten Vorgehensweise und der Lösung |
der Probleme gestützt ist, | der Probleme gestützt ist, |
4. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der | 4. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der |
Implementierung eines belgischen Konzepts zur optimalen Organisation | Implementierung eines belgischen Konzepts zur optimalen Organisation |
und Arbeitsweise der lokalen Polizei im Hinblick auf eine | und Arbeitsweise der lokalen Polizei im Hinblick auf eine |
qualitätsvolle gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit, | qualitätsvolle gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit, |
5. Entwicklung und Implementierung der Netzwerke von Prozessbegleitern | 5. Entwicklung und Implementierung der Netzwerke von Prozessbegleitern |
und Mitarbeitern an der Politik im Hinblick auf die Förderung der | und Mitarbeitern an der Politik im Hinblick auf die Förderung der |
Entwicklung der Organisation der lokalen Polizei auf der Grundlage der | Entwicklung der Organisation der lokalen Polizei auf der Grundlage der |
Konzepte einer gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, des Zyklus der | Konzepte einer gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, des Zyklus der |
lokalen Polizeipolitik, einer optimalen Qualität und der | lokalen Polizeipolitik, einer optimalen Qualität und der |
Finanzverwaltung, | Finanzverwaltung, |
6. Weiterverfolgung der Morphologie der Polizei. | 6. Weiterverfolgung der Morphologie der Polizei. |
Art. 11 - Die Direktion der Sondereinheiten nimmt folgende Aufträge | Art. 11 - Die Direktion der Sondereinheiten nimmt folgende Aufträge |
wahr: | wahr: |
1. Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der | 1. Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der |
zentralen und dekonzentrierten Sondereinheiten im Hinblick auf die | zentralen und dekonzentrierten Sondereinheiten im Hinblick auf die |
Ausführung | Ausführung |
a) besonderer Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden, | a) besonderer Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden, |
b) anderer Untersuchungsmethoden wie diskreter visueller Kontrollen | b) anderer Untersuchungsmethoden wie diskreter visueller Kontrollen |
oder direkter Abhörungen, | oder direkter Abhörungen, |
c) besonderer Überwachungs-, Schutz- oder Einsatzaufträge, | c) besonderer Überwachungs-, Schutz- oder Einsatzaufträge, |
d) besonderer Schutzmassnahmen im Rahmen des Schutzes von Zeugen, | d) besonderer Schutzmassnahmen im Rahmen des Schutzes von Zeugen, |
e) der Identifizierung von Opfern, | e) der Identifizierung von Opfern, |
f) der technischen Unterstützung der in Buchstabe a) bis e) erwähnten | f) der technischen Unterstützung der in Buchstabe a) bis e) erwähnten |
Aufträge, | Aufträge, |
2. Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur | 2. Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur |
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. | Überwachung des Fernmeldeverkehrs. |
TITEL III - Generaldirektion der Verwaltungspolizei | TITEL III - Generaldirektion der Verwaltungspolizei |
KAPITEL I - Organisation | KAPITEL I - Organisation |
Art. 12 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: | Art. 12 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: |
1. die Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen | 1. die Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
2. Abteilungen, die mit dem Schutz der Mitglieder der königlichen | 2. Abteilungen, die mit dem Schutz der Mitglieder der königlichen |
Familie beziehungsweise der königlichen Paläste oder mit | Familie beziehungsweise der königlichen Paläste oder mit |
Polizeiaufträgen beim SHAPE betraut sind, | Polizeiaufträgen beim SHAPE betraut sind, |
3. die Direktion der Strassenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte | 3. die Direktion der Strassenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte |
Dienste umfasst, | Dienste umfasst, |
4. die Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen, die zentrale | 4. die Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen, die zentrale |
und dekonzentrierte Dienste umfasst, die beauftragt sind: | und dekonzentrierte Dienste umfasst, die beauftragt sind: |
a) mit Aufgaben der Eisenbahnpolizei, | a) mit Aufgaben der Eisenbahnpolizei, |
b) mit Aufgaben der Schifffahrtspolizei, | b) mit Aufgaben der Schifffahrtspolizei, |
c) mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, | c) mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, |
d) mit der Einwanderung und Grenzkontrolle, | d) mit der Einwanderung und Grenzkontrolle, |
5. die Direktion der allgemeinen Reserve, | 5. die Direktion der allgemeinen Reserve, |
6. den Dienst Hundeunterstützung, | 6. den Dienst Hundeunterstützung, |
7. den Dienst Luftunterstützung, | 7. den Dienst Luftunterstützung, |
8. ein Sekretariat. | 8. ein Sekretariat. |
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis einschliesslich 5 | Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis einschliesslich 5 |
erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders | erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders |
anvertraut. | anvertraut. |
KAPITEL II - Zuständigkeiten | KAPITEL II - Zuständigkeiten |
Art. 13 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende | Art. 13 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende |
Aufträge wahr: | Aufträge wahr: |
1. Leitung und operative Koordinierung der verwaltungspolizeilichen | 1. Leitung und operative Koordinierung der verwaltungspolizeilichen |
Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich | Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich |
der Überwachung der Ereignisse, die eine ernsthafte oder organisierte | der Überwachung der Ereignisse, die eine ernsthafte oder organisierte |
Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können, sowie Sammlung | Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können, sowie Sammlung |
und Auswertung der administrativen Informationen, die für den Einsatz | und Auswertung der administrativen Informationen, die für den Einsatz |
der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels unverzüglicher | der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels unverzüglicher |
Informierung der Direktion der operativen polizeilichen Informationen | Informierung der Direktion der operativen polizeilichen Informationen |
unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen einer spezifischen | unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen einer spezifischen |
Akte notwendigen internationalen Kontakte. | Akte notwendigen internationalen Kontakte. |
Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was | Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was |
die öffentliche Ordnung betrifft, | die öffentliche Ordnung betrifft, |
2. Schutz der Mitglieder der königlichen Familie und der königlichen | 2. Schutz der Mitglieder der königlichen Familie und der königlichen |
Paläste, | Paläste, |
3. spezialisierte verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung | 3. spezialisierte verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung |
dieser Aufträge in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, | dieser Aufträge in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, |
Schifffahrts-, Luftfahrtpolizei und Polizeiaufträge in Flughäfen, | Schifffahrts-, Luftfahrtpolizei und Polizeiaufträge in Flughäfen, |
4. Organisation der in Artikel 101 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. | 4. Organisation der in Artikel 101 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten föderalen Einsatzreserve, | integrierten Polizeidienstes erwähnten föderalen Einsatzreserve, |
unbeschadet des Einsatzes dieser Reserve zur Unterstützung der | unbeschadet des Einsatzes dieser Reserve zur Unterstützung der |
gerichtspolizeilichen Aufträge, | gerichtspolizeilichen Aufträge, |
5. Unterstützung der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen | 5. Unterstützung der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen |
Aufträge der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, | Aufträge der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, |
6. konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in | 6. konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in |
Sachen Verwaltungspolizei, insbesondere durch die Ausführung von | Sachen Verwaltungspolizei, insbesondere durch die Ausführung von |
strategischen polizeilichen Analysen sowie durch die Leistung einer | strategischen polizeilichen Analysen sowie durch die Leistung einer |
Mitarbeit bei der Festlegung der Polizeipolitik durch die | Mitarbeit bei der Festlegung der Polizeipolitik durch die |
Polizeibehörden, | Polizeibehörden, |
7. Polizei der Militärpersonen, wenn Abteilungen der föderalen Polizei | 7. Polizei der Militärpersonen, wenn Abteilungen der föderalen Polizei |
in Anwendung von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember | in Anwendung von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, | integrierten Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, |
8. Luftunterstützung, | 8. Luftunterstützung, |
9. spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit | 9. spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit |
Hundeunterstützung, | Hundeunterstützung, |
10. Polizeiaufträge beim SHAPE. | 10. Polizeiaufträge beim SHAPE. |
TITEL IV - Generaldirektion der Gerichtspolizei | TITEL IV - Generaldirektion der Gerichtspolizei |
KAPITEL I - Organisation | KAPITEL I - Organisation |
Art. 14 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: | Art. 14 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: |
1. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, | 1. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, |
2. die Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen | 2. die Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
3. die Direktion der Bekämpfung von Verbrechen gegen Personen, | 3. die Direktion der Bekämpfung von Verbrechen gegen Personen, |
4. die Direktion der Bekämpfung von Eigentumsverbrechen, | 4. die Direktion der Bekämpfung von Eigentumsverbrechen, |
5. die Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen, | 5. die Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen, |
6. die Direktion der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, | 6. die Direktion der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, |
7. die Direktion der Polizeitechnik und -wissenschaft, | 7. die Direktion der Polizeitechnik und -wissenschaft, |
8. den Dienst, der im Militärmilieu mit spezialisierten gerichtlichen | 8. den Dienst, der im Militärmilieu mit spezialisierten gerichtlichen |
Aufträgen betraut ist, | Aufträgen betraut ist, |
9. ein Sekretariat. | 9. ein Sekretariat. |
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnten | Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnten |
Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut. | Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut. |
KAPITEL II - Zuständigkeiten | KAPITEL II - Zuständigkeiten |
Art. 15 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende | Art. 15 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende |
Aufträge wahr: | Aufträge wahr: |
1. Sammlung und Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für | 1. Sammlung und Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für |
den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels | den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels |
unverzüglicher Informierung der Direktion der operativen polizeilichen | unverzüglicher Informierung der Direktion der operativen polizeilichen |
Informationen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen | Informationen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen |
einer spezifischen Akte notwendigen internationalen Kontakte, | einer spezifischen Akte notwendigen internationalen Kontakte, |
2. Leitung und operative Koordinierung der gerichtspolizeilichen | 2. Leitung und operative Koordinierung der gerichtspolizeilichen |
Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich: | Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich: |
a) der Funktionsweise der Programme und der Forschung, | a) der Funktionsweise der Programme und der Forschung, |
b) der einsatzbezogenen Kriminalanalyse und der Vermögensanalyse, | b) der einsatzbezogenen Kriminalanalyse und der Vermögensanalyse, |
c) der Ausführung von Überwachungsmassnahmen in Sachen Kommunikation | c) der Ausführung von Überwachungsmassnahmen in Sachen Kommunikation |
und Fernmeldewesen, | und Fernmeldewesen, |
d) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen | d) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen |
Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, | Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, |
e) der Verwaltung der besonderen Fahndungstechniken und der Verwaltung | e) der Verwaltung der besonderen Fahndungstechniken und der Verwaltung |
der Informanten, einschliesslich der Lenkung, der Kontrolle und der | der Informanten, einschliesslich der Lenkung, der Kontrolle und der |
Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, | Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, |
f) der Ausführung von strategischen Analysen in Zusammenhang mit den | f) der Ausführung von strategischen Analysen in Zusammenhang mit den |
im vorliegenden Artikel aufgezählten Aufträgen, | im vorliegenden Artikel aufgezählten Aufträgen, |
3. operative Koordinierung, Kontrolle und Unterstützung der | 3. operative Koordinierung, Kontrolle und Unterstützung der |
dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, einschliesslich der in Nr. | dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, einschliesslich der in Nr. |
2 Buchstabe b) bis f) aufgezählten Aufträge, | 2 Buchstabe b) bis f) aufgezählten Aufträge, |
4. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung | 4. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung |
dieser Aufträge, insbesondere in Sachen: | dieser Aufträge, insbesondere in Sachen: |
a) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen, | a) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen, |
b) Korruption, | b) Korruption, |
c) organisiertes Wirtschafts-, Finanz-, Steuer-, soziales und | c) organisiertes Wirtschafts-, Finanz-, Steuer-, soziales und |
Umweltverbrechen, | Umweltverbrechen, |
d) immateriellen Schaden verursachende Delikte, einschliesslich der | d) immateriellen Schaden verursachende Delikte, einschliesslich der |
Computerkriminalität, der Fälschung, der Falschmünzerei oder der | Computerkriminalität, der Fälschung, der Falschmünzerei oder der |
falschen Zahlungsmittel, | falschen Zahlungsmittel, |
e) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Personen, | e) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Personen, |
einschliesslich der Morde, der Gewalttätigkeiten und der Bedrohungen, | einschliesslich der Morde, der Gewalttätigkeiten und der Bedrohungen, |
des Menschenhandels, der Sittendelikte, des Verschwindens von | des Menschenhandels, der Sittendelikte, des Verschwindens von |
Personen, der Entführungen und der Geiselnahmen, | Personen, der Entführungen und der Geiselnahmen, |
f) Terrorismus und illegale Aktivitäten von Sekten, | f) Terrorismus und illegale Aktivitäten von Sekten, |
g) verbotene Stoffe und Umwelt, einschliesslich des grossangelegten | g) verbotene Stoffe und Umwelt, einschliesslich des grossangelegten |
Handels mit Drogen, Hormonen, Nuklearmaterial und gefährlichen | Handels mit Drogen, Hormonen, Nuklearmaterial und gefährlichen |
Abfällen, | Abfällen, |
h) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Eigentum, | h) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Eigentum, |
einschliesslich der Raubüberfälle, der Brandstiftungen, des | einschliesslich der Raubüberfälle, der Brandstiftungen, des |
grossangelegten Handels mit Fahrzeugen, Waffen, Antiquitäten, | grossangelegten Handels mit Fahrzeugen, Waffen, Antiquitäten, |
Kunstgegenständen und Diebesgut, | Kunstgegenständen und Diebesgut, |
5. spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, | 5. spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, |
6. Verbreitung von Fahndungsmeldungen an die Bevölkerung, | 6. Verbreitung von Fahndungsmeldungen an die Bevölkerung, |
7. polizeitechnische und polizeiwissenschaftliche Aufträge. | 7. polizeitechnische und polizeiwissenschaftliche Aufträge. |
TITEL V - Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung | TITEL V - Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung |
KAPITEL I - Organisation | KAPITEL I - Organisation |
Art. 16 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung | Art. 16 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung |
umfasst: | umfasst: |
1. die Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung, | 1. die Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung, |
2. die Direktion der Anwerbung und der Auswahl, | 2. die Direktion der Anwerbung und der Auswahl, |
3. die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der | 3. die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der |
Statuten, | Statuten, |
4. die Direktion der internen Beziehungen, | 4. die Direktion der internen Beziehungen, |
5. die Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und | 5. die Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, | Schutz am Arbeitsplatz, |
6. die Direktion der Ausbildung, die eine nationale Offiziersschule, | 6. die Direktion der Ausbildung, die eine nationale Offiziersschule, |
eine nationale Ermittlungsschule, eine föderale Schule und ein Zentrum | eine nationale Ermittlungsschule, eine föderale Schule und ein Zentrum |
für nichtoperative Dokumentation umfasst, | für nichtoperative Dokumentation umfasst, |
7. die Direktion der logistischen Unterstützung, die zentrale und | 7. die Direktion der logistischen Unterstützung, die zentrale und |
dekonzentrierte Dienste umfasst, | dekonzentrierte Dienste umfasst, |
8. die Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung, | 8. die Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung, |
9. die Direktion der Ankäufe, | 9. die Direktion der Ankäufe, |
10. die Direktion der Finanzen, | 10. die Direktion der Finanzen, |
11. die Direktion der Telematik, | 11. die Direktion der Telematik, |
12. den medizinischen Dienst, der zentrale und dekonzentrierte Dienste | 12. den medizinischen Dienst, der zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
13. ein Sekretariat. | 13. ein Sekretariat. |
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 11 erwähnten | Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 11 erwähnten |
Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder des | Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders anvertraut. | Verwaltungs- und Logistikkaders anvertraut. |
KAPITEL II - Zuständigkeiten | KAPITEL II - Zuständigkeiten |
Art. 17 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung | Art. 17 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung |
nimmt folgende Aufträge wahr: | nimmt folgende Aufträge wahr: |
1. Aktualisierung einer Datenbank in Sachen Logistik und Personal, | 1. Aktualisierung einer Datenbank in Sachen Logistik und Personal, |
2. Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, | 2. Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, |
3. Verwaltung der Mobilität des Personals der Polizeidienste, | 3. Verwaltung der Mobilität des Personals der Polizeidienste, |
4. Personalverwaltung, einschliesslich der Vorschläge zur Beförderung | 4. Personalverwaltung, einschliesslich der Vorschläge zur Beförderung |
der Personalmitglieder der föderalen Polizei, mit Ausnahme der | der Personalmitglieder der föderalen Polizei, mit Ausnahme der |
Bestellung zu der Funktion als Generalkommissar und Generaldirektor, | Bestellung zu der Funktion als Generalkommissar und Generaldirektor, |
5. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute | 5. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute |
Aufträge in Sachen Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste, | Aufträge in Sachen Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste, |
6. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute | 6. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute |
Aufträge in Sachen Anwerbung und Auswahl der Mitglieder der | Aufträge in Sachen Anwerbung und Auswahl der Mitglieder der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
7. Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | 7. Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
8. interne Beziehungen und psychosoziale Begleitung der | 8. interne Beziehungen und psychosoziale Begleitung der |
Personalmitglieder der föderalen Polizei bei der Ausführung des | Personalmitglieder der föderalen Polizei bei der Ausführung des |
Dienstes und, auf eigenen Antrag, der Generalinspektion der föderalen | Dienstes und, auf eigenen Antrag, der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei sowie der lokalen Polizei, | Polizei und der lokalen Polizei sowie der lokalen Polizei, |
9. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und | 9. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und |
den zwei anderen Generaldirektoren, Vorbereitung des Statuts der | den zwei anderen Generaldirektoren, Vorbereitung des Statuts der |
Personalmitglieder der Polizeidienste, | Personalmitglieder der Polizeidienste, |
10. Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf | 10. Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf |
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Masse, wie kein | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Masse, wie kein |
Dritter hiervon betroffen ist, | Dritter hiervon betroffen ist, |
11. Organisation und Verwaltung des medizinischen Dienstes und des | 11. Organisation und Verwaltung des medizinischen Dienstes und des |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
12. administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, | 12. administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, |
13. Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, | 13. Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, |
14. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei | 14. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei |
und den zwei anderen Generaldirektoren, Ausbau und Verwaltung der | und den zwei anderen Generaldirektoren, Ausbau und Verwaltung der |
Telematik (Informatik und Fernmeldewesen) der Polizeidienste, unter | Telematik (Informatik und Fernmeldewesen) der Polizeidienste, unter |
anderem in Bezug auf: | anderem in Bezug auf: |
a) die technischen Mittel der allgemeinen nationalen Datenbank, | a) die technischen Mittel der allgemeinen nationalen Datenbank, |
b) den technischen Aspekt des nationalen Teils der internationalen | b) den technischen Aspekt des nationalen Teils der internationalen |
polizeilichen Informationssysteme, | polizeilichen Informationssysteme, |
c) das nationale Datennetzwerk, | c) das nationale Datennetzwerk, |
15. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | 15. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen | Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen |
technische Verwaltung der lokalen und föderalen Telematik, | technische Verwaltung der lokalen und föderalen Telematik, |
16. im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, | 16. im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, |
Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge zugunsten der | Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge zugunsten der |
föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der lokalen Polizei, | föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der lokalen Polizei, |
17. Verwaltung der Ausrüstung der föderalen Polizei, | 17. Verwaltung der Ausrüstung der föderalen Polizei, |
18. Verwaltung der Infrastruktur der föderalen Polizei, | 18. Verwaltung der Infrastruktur der föderalen Polizei, |
19. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | 19. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Vorbereitung der Normen in Sachen Infrastruktur und Ausrüstung der | Vorbereitung der Normen in Sachen Infrastruktur und Ausrüstung der |
Polizeidienste, einschliesslich der Uniform, der | Polizeidienste, einschliesslich der Uniform, der |
Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, | Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, |
20. logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen | 20. logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen |
Antrag, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | Antrag, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei sowie der lokalen Polizei und des Sekretariats der auf zwei | Polizei sowie der lokalen Polizei und des Sekretariats der auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizei, | Ebenen strukturierten integrierten Polizei, |
21. Organisation eines Dienstes für nichtoperative Dokumentation. | 21. Organisation eines Dienstes für nichtoperative Dokumentation. |
TITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für das Generalkommissariat und die | TITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für das Generalkommissariat und die |
Generaldirektionen | Generaldirektionen |
Art. 18 - Das Generalkommissariat und jede Generaldirektion sind so | Art. 18 - Das Generalkommissariat und jede Generaldirektion sind so |
organisiert, dass folgende allgemeine Funktionen gewährleistet werden: | organisiert, dass folgende allgemeine Funktionen gewährleistet werden: |
1. Follow-up und Ausarbeitung neuer Methoden in Bezug auf die Aufträge | 1. Follow-up und Ausarbeitung neuer Methoden in Bezug auf die Aufträge |
innerhalb des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, | innerhalb des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, |
2. Verteilung der personellen und materiellen Mittel zwischen den | 2. Verteilung der personellen und materiellen Mittel zwischen den |
verschiedenen Aufträgen innerhalb des Generalkommissariats oder der | verschiedenen Aufträgen innerhalb des Generalkommissariats oder der |
Generaldirektion, | Generaldirektion, |
3. Formulierung der Bedürfnisse des Generalkommissariats oder der | 3. Formulierung der Bedürfnisse des Generalkommissariats oder der |
Generaldirektion hinsichtlich der Aufträge, für die das | Generaldirektion hinsichtlich der Aufträge, für die das |
Generalkommissariat oder andere Generaldirektionen zuständig sind, | Generalkommissariat oder andere Generaldirektionen zuständig sind, |
4. Überwachung der Einhaltung des nationalen Sicherheitsplans durch | 4. Überwachung der Einhaltung des nationalen Sicherheitsplans durch |
das Generalkommissariat oder die Generaldirektion, | das Generalkommissariat oder die Generaldirektion, |
5. Prognosen in Bezug auf die Entwicklung der Aufträge, Techniken und | 5. Prognosen in Bezug auf die Entwicklung der Aufträge, Techniken und |
Mittel der föderalen Polizei im Allgemeinen und des | Mittel der föderalen Polizei im Allgemeinen und des |
Generalkommissariats oder der Generaldirektion im Besonderen. | Generalkommissariats oder der Generaldirektion im Besonderen. |
Zur Unterstützung bei der Ausübung bestimmter in Artikel 7 erwähnter | Zur Unterstützung bei der Ausübung bestimmter in Artikel 7 erwähnter |
Zuständigkeiten und der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Funktionen | Zuständigkeiten und der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Funktionen |
wählt der Generalkommissar eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter, die | wählt der Generalkommissar eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter, die |
seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden. | seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden. |
Zur Unterstützung bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten | Zur Unterstützung bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten |
allgemeinen Funktionen wählt jeder Generaldirektor eine begrenzte | allgemeinen Funktionen wählt jeder Generaldirektor eine begrenzte |
Anzahl Mitarbeiter, die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung | Anzahl Mitarbeiter, die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung |
bilden. | bilden. |
Ein in Absatz 2 und 3 erwähnter Mitarbeiter kann nicht als | Ein in Absatz 2 und 3 erwähnter Mitarbeiter kann nicht als |
Stellvertreter des Generalkommissars oder des Generaldirektors, dem er | Stellvertreter des Generalkommissars oder des Generaldirektors, dem er |
zugewiesen ist, bestellt werden, wie in Artikel 120 Absatz 3 des | zugewiesen ist, bestellt werden, wie in Artikel 120 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes und in Artikel 66bis des | strukturierten integrierten Polizeidienstes und in Artikel 66bis des |
Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der | Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der |
Personalmitglieder der Polizeidienste vorgesehen. | Personalmitglieder der Polizeidienste vorgesehen. |
TITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 19 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten |
Direktionsfunktionen sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen | Direktionsfunktionen sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren |
fortzusetzen. | fortzusetzen. |
Art. 20 - Es werden aufgehoben: | Art. 20 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 3. September 2000 über den | 1. der Königliche Erlass vom 3. September 2000 über den |
Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei, | Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei, |
2. der Königliche Erlass vom 17. Oktober 2002 zur Organisation der | 2. der Königliche Erlass vom 17. Oktober 2002 zur Organisation der |
föderalen Polizei. | föderalen Polizei. |
Art. 21 - Am 1. März 2007 treten in Kraft: | Art. 21 - Am 1. März 2007 treten in Kraft: |
1. die Artikel 3 bis 7, 13 bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50 des | 1. die Artikel 3 bis 7, 13 bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50 des |
Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die | Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die |
integrierte Polizei, | integrierte Polizei, |
2. der vorliegende Erlass. | 2. der vorliegende Erlass. |
Art. 22 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 22 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, | Der Vizepremierminister und Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |