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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/11/2006
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Arrêté royal relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling
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14 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à l'organisation et aux 14 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie en
compétences de la police fédérale. - Traduction allemande de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de
compétences de la police fédérale (Moniteur belge du 23 novembre bevoegdheden van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 23
2006). november 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
14. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die 14. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die
Zuständigkeiten der föderalen Polizei Zuständigkeiten der föderalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 93, 98, 99, 100, 100bis, 101, 102 und 102bis, so wie sie der Artikel 93, 98, 99, 100, 100bis, 101, 102 und 102bis, so wie sie
durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte
über die integrierte Polizei abgeändert worden sind; über die integrierte Polizei abgeändert worden sind;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere des Artikels 66, so wie er durch das Gesetz vom 20. Juni insbesondere des Artikels 66, so wie er durch das Gesetz vom 20. Juni
2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei
abgeändert worden ist; abgeändert worden ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter
Texte über die integrierte Polizei, insbesondere des Artikels 54; Texte über die integrierte Polizei, insbesondere des Artikels 54;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den
Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei; Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 zur
Organisation der föderalen Polizei; Organisation der föderalen Polizei;
Aufgrund des Protokolls Nr. 186/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 186/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 24. August 2006; Polizeidienste vom 24. August 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
Oktober 2006; Oktober 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 19. September 2006; Dienstes vom 19. September 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es zur Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es zur
reibungslosen Arbeit des Dienstes notwendig ist, dass die vom reibungslosen Arbeit des Dienstes notwendig ist, dass die vom
Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter
Texte über die integrierte Polizei gewollte Reform der föderalen Texte über die integrierte Polizei gewollte Reform der föderalen
Polizei so schnell wie möglich implementiert wird. Dass zu diesem Polizei so schnell wie möglich implementiert wird. Dass zu diesem
Zweck im Königlichen Erlass über die Organisation und die Zweck im Königlichen Erlass über die Organisation und die
Zuständigkeiten der föderalen Polizei das Datum des Inkrafttretens auf Zuständigkeiten der föderalen Polizei das Datum des Inkrafttretens auf
den 1. März 2007 festgelegt worden ist; den 1. März 2007 festgelegt worden ist;
Dass an diesem Datum alle wichtigen Mandatsinhaber bereits eingesetzt Dass an diesem Datum alle wichtigen Mandatsinhaber bereits eingesetzt
sein müssen, weil sie diese neue Struktur implementieren müssen und sein müssen, weil sie diese neue Struktur implementieren müssen und
insbesondere den Wechsel der Personalmitglieder zu dieser neuen insbesondere den Wechsel der Personalmitglieder zu dieser neuen
Struktur organisieren und begleiten müssen und hierbei die Kontinuität Struktur organisieren und begleiten müssen und hierbei die Kontinuität
des Dienstes gewährleisten müssen; des Dienstes gewährleisten müssen;
Dass diese Mandatsinhaber ausgewählt und bestellt werden müssen. Der Dass diese Mandatsinhaber ausgewählt und bestellt werden müssen. Der
Inhalt des Mandats des Generalkommissars ist dermassen geändert Inhalt des Mandats des Generalkommissars ist dermassen geändert
worden, dass das Mandat des derzeitigen Inhabers nicht mehr erneuert worden, dass das Mandat des derzeitigen Inhabers nicht mehr erneuert
werden kann. Für das neue Mandat des Generaldirektors der werden kann. Für das neue Mandat des Generaldirektors der
Unterstützung und der Verwaltung muss natürlich ein neuer Inhaber Unterstützung und der Verwaltung muss natürlich ein neuer Inhaber
bestellt werden, während das Mandat des Generaldirektors der bestellt werden, während das Mandat des Generaldirektors der
Verwaltungspolizei vakant ist; Verwaltungspolizei vakant ist;
Dass der Bewerberaufruf das Funktionsprofil enthalten muss, das selbst Dass der Bewerberaufruf das Funktionsprofil enthalten muss, das selbst
auf den vorliegenden Königlichen Erlass gestützt ist. Das Auswahl- und auf den vorliegenden Königlichen Erlass gestützt ist. Das Auswahl- und
Bestellungsverfahren umfasst hauptsächlich folgende Phasen und Bestellungsverfahren umfasst hauptsächlich folgende Phasen und
Fristen: die Vakanterklärung und den Bewerberaufruf, die Fristen: die Vakanterklärung und den Bewerberaufruf, die
Zusammensetzung der Auswahlkommission, die Frist für die Einreichung Zusammensetzung der Auswahlkommission, die Frist für die Einreichung
der Bewerbung, die nicht weniger als dreissig Tage betragen darf (Art. der Bewerbung, die nicht weniger als dreissig Tage betragen darf (Art.
VII.III.33 Absatz 1 Nr. 2 RSPol), die Untersuchung durch die VII.III.33 Absatz 1 Nr. 2 RSPol), die Untersuchung durch die
Auswahlkommission, die Untersuchung der Beschwerden der Bewerber, die Auswahlkommission, die Untersuchung der Beschwerden der Bewerber, die
über fünfzehn Tage verfügen, um ihre Beschwerde einzureichen, das über fünfzehn Tage verfügen, um ihre Beschwerde einzureichen, das
Einholen von Stellungnahmen und den Vergleich der Ansprüche und Einholen von Stellungnahmen und den Vergleich der Ansprüche und
Verdienste; Verdienste;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.560/2 des Staatsrates vom 31. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.560/2 des Staatsrates vom 31. Oktober
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz
und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Allgemeine Struktur TITEL I - Allgemeine Struktur
Artikel 1 - Die föderale Polizei umfasst: Artikel 1 - Die föderale Polizei umfasst:
1. das Generalkommissariat, 1. das Generalkommissariat,
2. die Generaldirektion der Verwaltungspolizei, 2. die Generaldirektion der Verwaltungspolizei,
3. die Generaldirektion der Gerichtspolizei, 3. die Generaldirektion der Gerichtspolizei,
4. die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. 4. die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung.
TITEL II - Das Generalkommissariat TITEL II - Das Generalkommissariat
KAPITEL I - Organisation KAPITEL I - Organisation
Art. 2 - Das Generalkommissariat umfasst: Art. 2 - Das Generalkommissariat umfasst:
1. die Direktion der operativen polizeilichen Informationen, 1. die Direktion der operativen polizeilichen Informationen,
2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, 2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit,
3. die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, 3. die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei,
4. die Direktion der Sondereinheiten, 4. die Direktion der Sondereinheiten,
5. dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 5. dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektionen,
6. ein Sekretariat. 6. ein Sekretariat.
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 5 erwähnten Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 5 erwähnten
Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut. Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut.
Art. 3 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen Art. 3 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen
umfasst insbesondere: umfasst insbesondere:
1. den Dienst polizeiliche Informationen, der die allgemeine nationale 1. den Dienst polizeiliche Informationen, der die allgemeine nationale
Datenbank verwaltet, Datenbank verwaltet,
2. den Dienst nationale und internationale Fahndungsmeldungen, 2. den Dienst nationale und internationale Fahndungsmeldungen,
3. den Bereitschaftsdienst (nationale Kontaktstelle), 3. den Bereitschaftsdienst (nationale Kontaktstelle),
4. Kommunikations- und Informationszentren, 4. Kommunikations- und Informationszentren,
5. gemeinsame Polizeizentren in Belgien oder im Ausland. 5. gemeinsame Polizeizentren in Belgien oder im Ausland.
Art. 4 - Die Direktion der internationalen polizeilichen Art. 4 - Die Direktion der internationalen polizeilichen
Zusammenarbeit umfasst insbesondere: Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
1. den Dienst Politik und Verwaltung, 1. den Dienst Politik und Verwaltung,
2. den Dienst bilaterale Zusammenarbeit, 2. den Dienst bilaterale Zusammenarbeit,
3. den Dienst europäische Zusammenarbeit, 3. den Dienst europäische Zusammenarbeit,
4. den Dienst Beziehungen mit den europäischen und internationalen 4. den Dienst Beziehungen mit den europäischen und internationalen
Organisationen, mit den Vertretern der belgischen Polizeidienste im Organisationen, mit den Vertretern der belgischen Polizeidienste im
Ausland und mit den Vertretern der ausländischen Polizeidienste in Ausland und mit den Vertretern der ausländischen Polizeidienste in
Belgien. Belgien.
Art. 5 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei umfasst Art. 5 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei umfasst
insbesondere: insbesondere:
1. den Dienst Polizeipolitik, 1. den Dienst Polizeipolitik,
2. den Dienst Finanzverwaltung, 2. den Dienst Finanzverwaltung,
3. den Dienst Organisations- und Arbeitsnormen, 3. den Dienst Organisations- und Arbeitsnormen,
4. den Dienst Kommunikation und Informationsaustausch. 4. den Dienst Kommunikation und Informationsaustausch.
Art. 6 - Die Direktion der Sondereinheiten umfasst zentrale und Art. 6 - Die Direktion der Sondereinheiten umfasst zentrale und
dekonzentrierte Dienste. dekonzentrierte Dienste.
KAPITEL II - Zuständigkeiten KAPITEL II - Zuständigkeiten
Art. 7 - Der Generalkommissar nimmt folgende Aufträge wahr: Art. 7 - Der Generalkommissar nimmt folgende Aufträge wahr:
1. Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans und Bewertung seiner 1. Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans und Bewertung seiner
Ausführung durch die föderale Polizei, Ausführung durch die föderale Polizei,
2. Koordinierung der Tätigkeiten der Direktionen und Dienste, die 2. Koordinierung der Tätigkeiten der Direktionen und Dienste, die
direkt von ihm abhängen, direkt von ihm abhängen,
3. Koordinierung aller Direktionen und Dienste und der Tätigkeiten der 3. Koordinierung aller Direktionen und Dienste und der Tätigkeiten der
Generaldirektionen. Zu diesem Zweck organisiert er regelmässig Generaldirektionen. Zu diesem Zweck organisiert er regelmässig
Konzertierungen mit den Generaldirektoren und sorgt er dafür, dass der Konzertierungen mit den Generaldirektoren und sorgt er dafür, dass der
Informationsaustausch zwischen ihm und den Generaldirektoren und Informationsaustausch zwischen ihm und den Generaldirektoren und
zwischen den Generaldirektoren optimal verläuft, zwischen den Generaldirektoren optimal verläuft,
4. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten 4. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten
in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an den Minister in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an den Minister
des Innern und den Minister der Justiz, des Innern und den Minister der Justiz,
5. Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit der föderalen Polizei, 5. Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit der föderalen Polizei,
6. Leitung und Koordinierung der Erstellung des Haushaltsplans und der 6. Leitung und Koordinierung der Erstellung des Haushaltsplans und der
Kontrolle seiner Ausführung, Kontrolle seiner Ausführung,
7. Sicherstellung, dass die föderale Polizei und ihre Mitglieder über 7. Sicherstellung, dass die föderale Polizei und ihre Mitglieder über
ausreichende und der Ausführung ihrer Aufträge angepasste logistische ausreichende und der Ausführung ihrer Aufträge angepasste logistische
Mittel verfügen, Mittel verfügen,
8. Bemühung darum, dass die Qualität der Ausbildungen der 8. Bemühung darum, dass die Qualität der Ausbildungen der
Personalmitglieder der integrierten Polizei ständig ein ausreichendes Personalmitglieder der integrierten Polizei ständig ein ausreichendes
Niveau aufweist, Niveau aufweist,
9. Sicherstellung, dass das Ausbildungsniveau der Personalmitglieder 9. Sicherstellung, dass das Ausbildungsniveau der Personalmitglieder
der föderalen Polizei ständig ausreichend bleibt, der föderalen Polizei ständig ausreichend bleibt,
10. Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die 10. Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die
Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei,
11. Untersuchung und Entwicklung in Sachen Organisation und 11. Untersuchung und Entwicklung in Sachen Organisation und
Arbeitsweise der Polizeidienste und Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeitsweise der Polizeidienste und Vorbereitung der diesbezüglichen
föderalen Normen. föderalen Normen.
Art. 8 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen Art. 8 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen
nimmt folgende Aufträge wahr: nimmt folgende Aufträge wahr:
1. Unterstützung in Sachen Polizeipolitik, einschliesslich der 1. Unterstützung in Sachen Polizeipolitik, einschliesslich der
Erstellung der Polizeistatistiken in Bezug auf die wichtigen Erstellung der Polizeistatistiken in Bezug auf die wichtigen
Ereignisse, die verwaltungspolizeiliche Massnahmen erfordern, der Ereignisse, die verwaltungspolizeiliche Massnahmen erfordern, der
Massnahmen, die diesbezüglich von den Polizeidiensten ergriffen Massnahmen, die diesbezüglich von den Polizeidiensten ergriffen
werden, der Statistiken in Bezug auf die Kriminalität, des Kampfes der werden, der Statistiken in Bezug auf die Kriminalität, des Kampfes der
Polizei gegen die Kriminalität sowie der Durchführung von Polizei gegen die Kriminalität sowie der Durchführung von
polizeilichen strategischen Analysen auf der Grundlage dieser Angaben, polizeilichen strategischen Analysen auf der Grundlage dieser Angaben,
2. Entwicklung des Konzepts der Verfahren zur integrierten 2. Entwicklung des Konzepts der Verfahren zur integrierten
Verarbeitung der polizeilichen Informationen zugunsten der föderalen Verarbeitung der polizeilichen Informationen zugunsten der föderalen
und der lokalen Polizei, insbesondere: und der lokalen Polizei, insbesondere:
a) Standardisierung der Verfahren zur Informationsverarbeitung, a) Standardisierung der Verfahren zur Informationsverarbeitung,
b) Implementierung dieses Konzepts in die Arbeitsweise der b) Implementierung dieses Konzepts in die Arbeitsweise der
Informationsknotenpunkte der Bezirke über die Informationsknotenpunkte der Bezirke über die
Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren und die Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren und die
Gerichtspolizeidirektoren, Gerichtspolizeidirektoren,
c) Follow-up dieser Implementierung, c) Follow-up dieser Implementierung,
3. Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt 3. Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt
erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank,
4. Verwaltung der operativen Dokumentation, insbesondere: 4. Verwaltung der operativen Dokumentation, insbesondere:
a) des zentralen Feuerwaffenregisters, a) des zentralen Feuerwaffenregisters,
b) der Verbreitung der nationalen und internationalen polizeilichen b) der Verbreitung der nationalen und internationalen polizeilichen
und gerichtlichen Fahndungsmeldungen innerhalb der Polizeidienste, und gerichtlichen Fahndungsmeldungen innerhalb der Polizeidienste,
5. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, 5. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der für Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der für
die föderale und lokale Polizei organisierten Kommunikations- und die föderale und lokale Polizei organisierten Kommunikations- und
Informationszentren, Informationszentren,
6. Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle, an denen 6. Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle, an denen
ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die
Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen.
Diese Kontaktstelle nimmt die operativen Aspekte der internationalen Diese Kontaktstelle nimmt die operativen Aspekte der internationalen
polizeilichen Zusammenarbeit wahr und fungiert als operative polizeilichen Zusammenarbeit wahr und fungiert als operative
Anlaufstelle für die belgischen und internationalen Polizeidienste und Anlaufstelle für die belgischen und internationalen Polizeidienste und
-organisationen, die mit der internationalen polizeilichen -organisationen, die mit der internationalen polizeilichen
Zusammenarbeit beauftragt sind, Zusammenarbeit beauftragt sind,
7. operative Aspekte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, 7. operative Aspekte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit,
darunter: darunter:
a) Unterhaltung direkter internationaler Kontakte operativer Art mit a) Unterhaltung direkter internationaler Kontakte operativer Art mit
ausländischen Polizeidiensten, mit dem Europäischen Polizeiamt ausländischen Polizeidiensten, mit dem Europäischen Polizeiamt
(EUROPOL) und mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen (EUROPOL) und mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL), Organisation (INTERPOL),
b) Funktion als operative zentrale Anlaufstelle im Rahmen b) Funktion als operative zentrale Anlaufstelle im Rahmen
multilateraler Zusammenarbeitsbeziehungen oder internationaler multilateraler Zusammenarbeitsbeziehungen oder internationaler
Organisationen in Sachen polizeilicher Zusammenarbeit, Organisationen in Sachen polizeilicher Zusammenarbeit,
c) operative Verwaltung und Verbreitung internationaler c) operative Verwaltung und Verbreitung internationaler
Fahndungsmeldungen, insbesondere innerhalb der Strukturen und Systeme, Fahndungsmeldungen, insbesondere innerhalb der Strukturen und Systeme,
die zu diesem Zweck multilateral eingerichtet worden sind, die zu diesem Zweck multilateral eingerichtet worden sind,
d) Funktion als operative Anlaufstelle für die ausländischen d) Funktion als operative Anlaufstelle für die ausländischen
Verbindungsoffiziere in Belgien, Verbindungsoffiziere in Belgien,
e) Funktion als operative Anlaufstelle für die Vertreter der e) Funktion als operative Anlaufstelle für die Vertreter der
belgischen Polizeidienste im Ausland, belgischen Polizeidienste im Ausland,
f) Begleitung und Unterstützung der operativen Kontaktstellen sowie f) Begleitung und Unterstützung der operativen Kontaktstellen sowie
operative Verwaltung, operative Verwaltung,
8. Organisation und Verwaltung der gemeinsamen Polizeizentren, an 8. Organisation und Verwaltung der gemeinsamen Polizeizentren, an
denen ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die denen ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die
Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen.
Art. 9 - Die Direktion der internationalen polizeilichen Art. 9 - Die Direktion der internationalen polizeilichen
Zusammenarbeit nimmt folgende Aufträge wahr: Zusammenarbeit nimmt folgende Aufträge wahr:
1. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der internationalen 1. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der internationalen
bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit zwischen den belgischen bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit zwischen den belgischen
und ausländischen Polizeidiensten. Zu diesem Zweck unterhält, und ausländischen Polizeidiensten. Zu diesem Zweck unterhält,
entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die nötigen entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die nötigen
internationalen Kontakte mit den Staaten oder Staatengruppen, internationalen Kontakte mit den Staaten oder Staatengruppen,
2. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit 2. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit
zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Europäischen Union, zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Europäischen Union,
insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL). Zu diesem Zweck insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL). Zu diesem Zweck
unterhält, entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die unterhält, entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die
notwendigen internationalen Kontakte mit diesen Diensten und notwendigen internationalen Kontakte mit diesen Diensten und
Agenturen, Agenturen,
3. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit 3. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit
zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Internationalen zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) sowie allen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) sowie allen
internationalen Organisationen, die mit der Förderung und der internationalen Organisationen, die mit der Förderung und der
Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit beauftragt sind, Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit beauftragt sind,
4. Organisation und Gewährleistung der Verwaltung der Vertretung der 4. Organisation und Gewährleistung der Verwaltung der Vertretung der
belgischen Polizeidienste im Ausland, einschliesslich der belgischen belgischen Polizeidienste im Ausland, einschliesslich der belgischen
Polizeivertreter und der zivilen Krisenbewältigung im Ausland. Zu Polizeivertreter und der zivilen Krisenbewältigung im Ausland. Zu
diesem Zweck gewährleistet die Direktion die logistische und diesem Zweck gewährleistet die Direktion die logistische und
administrative Unterstützung zugunsten der belgischen administrative Unterstützung zugunsten der belgischen
Polizeistrukturen im Ausland und der Mitglieder der integrierten Polizeistrukturen im Ausland und der Mitglieder der integrierten
Polizei, die an Friedensaufträgen teilnehmen. Polizei, die an Friedensaufträgen teilnehmen.
Art. 10 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei nimmt Art. 10 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei nimmt
folgende Aufträge wahr: folgende Aufträge wahr:
1. Leistung einer methodologischen Unterstützung bei der Entwicklung 1. Leistung einer methodologischen Unterstützung bei der Entwicklung
und der Implementierung von Konzepten des Zyklus der lokalen und der Implementierung von Konzepten des Zyklus der lokalen
Polizeipolitik im Hinblick auf eine qualitätsvolle, politische und Polizeipolitik im Hinblick auf eine qualitätsvolle, politische und
gemeinschaftsorientierte Arbeitsweise der lokalen Polizei, gemeinschaftsorientierte Arbeitsweise der lokalen Polizei,
2. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der 2. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der
Implementierung des Zyklus der lokalen Finanzverwaltung Implementierung des Zyklus der lokalen Finanzverwaltung
(Haushaltsplan, Buchführung und Rechnungen) im Hinblick auf eine (Haushaltsplan, Buchführung und Rechnungen) im Hinblick auf eine
effiziente Polizeipolitik und das Monitoring der Finanzierung der effiziente Polizeipolitik und das Monitoring der Finanzierung der
Polizeizonen, Polizeizonen,
3. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der 3. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der
Implementierung des belgischen Modells einer qualitätsvollen Implementierung des belgischen Modells einer qualitätsvollen
gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, die auf ein Gleichgewicht gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, die auf ein Gleichgewicht
zwischen einer bevölkerungsorientierten Vorgehensweise und der Lösung zwischen einer bevölkerungsorientierten Vorgehensweise und der Lösung
der Probleme gestützt ist, der Probleme gestützt ist,
4. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der 4. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der
Implementierung eines belgischen Konzepts zur optimalen Organisation Implementierung eines belgischen Konzepts zur optimalen Organisation
und Arbeitsweise der lokalen Polizei im Hinblick auf eine und Arbeitsweise der lokalen Polizei im Hinblick auf eine
qualitätsvolle gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit, qualitätsvolle gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit,
5. Entwicklung und Implementierung der Netzwerke von Prozessbegleitern 5. Entwicklung und Implementierung der Netzwerke von Prozessbegleitern
und Mitarbeitern an der Politik im Hinblick auf die Förderung der und Mitarbeitern an der Politik im Hinblick auf die Förderung der
Entwicklung der Organisation der lokalen Polizei auf der Grundlage der Entwicklung der Organisation der lokalen Polizei auf der Grundlage der
Konzepte einer gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, des Zyklus der Konzepte einer gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, des Zyklus der
lokalen Polizeipolitik, einer optimalen Qualität und der lokalen Polizeipolitik, einer optimalen Qualität und der
Finanzverwaltung, Finanzverwaltung,
6. Weiterverfolgung der Morphologie der Polizei. 6. Weiterverfolgung der Morphologie der Polizei.
Art. 11 - Die Direktion der Sondereinheiten nimmt folgende Aufträge Art. 11 - Die Direktion der Sondereinheiten nimmt folgende Aufträge
wahr: wahr:
1. Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der 1. Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der
zentralen und dekonzentrierten Sondereinheiten im Hinblick auf die zentralen und dekonzentrierten Sondereinheiten im Hinblick auf die
Ausführung Ausführung
a) besonderer Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden, a) besonderer Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden,
b) anderer Untersuchungsmethoden wie diskreter visueller Kontrollen b) anderer Untersuchungsmethoden wie diskreter visueller Kontrollen
oder direkter Abhörungen, oder direkter Abhörungen,
c) besonderer Überwachungs-, Schutz- oder Einsatzaufträge, c) besonderer Überwachungs-, Schutz- oder Einsatzaufträge,
d) besonderer Schutzmassnahmen im Rahmen des Schutzes von Zeugen, d) besonderer Schutzmassnahmen im Rahmen des Schutzes von Zeugen,
e) der Identifizierung von Opfern, e) der Identifizierung von Opfern,
f) der technischen Unterstützung der in Buchstabe a) bis e) erwähnten f) der technischen Unterstützung der in Buchstabe a) bis e) erwähnten
Aufträge, Aufträge,
2. Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur 2. Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur
Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Überwachung des Fernmeldeverkehrs.
TITEL III - Generaldirektion der Verwaltungspolizei TITEL III - Generaldirektion der Verwaltungspolizei
KAPITEL I - Organisation KAPITEL I - Organisation
Art. 12 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: Art. 12 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst:
1. die Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen 1. die Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
2. Abteilungen, die mit dem Schutz der Mitglieder der königlichen 2. Abteilungen, die mit dem Schutz der Mitglieder der königlichen
Familie beziehungsweise der königlichen Paläste oder mit Familie beziehungsweise der königlichen Paläste oder mit
Polizeiaufträgen beim SHAPE betraut sind, Polizeiaufträgen beim SHAPE betraut sind,
3. die Direktion der Strassenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte 3. die Direktion der Strassenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte
Dienste umfasst, Dienste umfasst,
4. die Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen, die zentrale 4. die Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen, die zentrale
und dekonzentrierte Dienste umfasst, die beauftragt sind: und dekonzentrierte Dienste umfasst, die beauftragt sind:
a) mit Aufgaben der Eisenbahnpolizei, a) mit Aufgaben der Eisenbahnpolizei,
b) mit Aufgaben der Schifffahrtspolizei, b) mit Aufgaben der Schifffahrtspolizei,
c) mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, c) mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei,
d) mit der Einwanderung und Grenzkontrolle, d) mit der Einwanderung und Grenzkontrolle,
5. die Direktion der allgemeinen Reserve, 5. die Direktion der allgemeinen Reserve,
6. den Dienst Hundeunterstützung, 6. den Dienst Hundeunterstützung,
7. den Dienst Luftunterstützung, 7. den Dienst Luftunterstützung,
8. ein Sekretariat. 8. ein Sekretariat.
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis einschliesslich 5 Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis einschliesslich 5
erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders
anvertraut. anvertraut.
KAPITEL II - Zuständigkeiten KAPITEL II - Zuständigkeiten
Art. 13 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende Art. 13 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende
Aufträge wahr: Aufträge wahr:
1. Leitung und operative Koordinierung der verwaltungspolizeilichen 1. Leitung und operative Koordinierung der verwaltungspolizeilichen
Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich
der Überwachung der Ereignisse, die eine ernsthafte oder organisierte der Überwachung der Ereignisse, die eine ernsthafte oder organisierte
Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können, sowie Sammlung Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können, sowie Sammlung
und Auswertung der administrativen Informationen, die für den Einsatz und Auswertung der administrativen Informationen, die für den Einsatz
der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels unverzüglicher der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels unverzüglicher
Informierung der Direktion der operativen polizeilichen Informationen Informierung der Direktion der operativen polizeilichen Informationen
unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen einer spezifischen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen einer spezifischen
Akte notwendigen internationalen Kontakte. Akte notwendigen internationalen Kontakte.
Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was
die öffentliche Ordnung betrifft, die öffentliche Ordnung betrifft,
2. Schutz der Mitglieder der königlichen Familie und der königlichen 2. Schutz der Mitglieder der königlichen Familie und der königlichen
Paläste, Paläste,
3. spezialisierte verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung 3. spezialisierte verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung
dieser Aufträge in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, dieser Aufträge in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-,
Schifffahrts-, Luftfahrtpolizei und Polizeiaufträge in Flughäfen, Schifffahrts-, Luftfahrtpolizei und Polizeiaufträge in Flughäfen,
4. Organisation der in Artikel 101 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. 4. Organisation der in Artikel 101 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten föderalen Einsatzreserve, integrierten Polizeidienstes erwähnten föderalen Einsatzreserve,
unbeschadet des Einsatzes dieser Reserve zur Unterstützung der unbeschadet des Einsatzes dieser Reserve zur Unterstützung der
gerichtspolizeilichen Aufträge, gerichtspolizeilichen Aufträge,
5. Unterstützung der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen 5. Unterstützung der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen
Aufträge der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, Aufträge der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren,
6. konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in 6. konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in
Sachen Verwaltungspolizei, insbesondere durch die Ausführung von Sachen Verwaltungspolizei, insbesondere durch die Ausführung von
strategischen polizeilichen Analysen sowie durch die Leistung einer strategischen polizeilichen Analysen sowie durch die Leistung einer
Mitarbeit bei der Festlegung der Polizeipolitik durch die Mitarbeit bei der Festlegung der Polizeipolitik durch die
Polizeibehörden, Polizeibehörden,
7. Polizei der Militärpersonen, wenn Abteilungen der föderalen Polizei 7. Polizei der Militärpersonen, wenn Abteilungen der föderalen Polizei
in Anwendung von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember in Anwendung von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, integrierten Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden,
8. Luftunterstützung, 8. Luftunterstützung,
9. spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit 9. spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit
Hundeunterstützung, Hundeunterstützung,
10. Polizeiaufträge beim SHAPE. 10. Polizeiaufträge beim SHAPE.
TITEL IV - Generaldirektion der Gerichtspolizei TITEL IV - Generaldirektion der Gerichtspolizei
KAPITEL I - Organisation KAPITEL I - Organisation
Art. 14 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: Art. 14 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst:
1. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, 1. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen,
2. die Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen 2. die Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
3. die Direktion der Bekämpfung von Verbrechen gegen Personen, 3. die Direktion der Bekämpfung von Verbrechen gegen Personen,
4. die Direktion der Bekämpfung von Eigentumsverbrechen, 4. die Direktion der Bekämpfung von Eigentumsverbrechen,
5. die Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen, 5. die Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen,
6. die Direktion der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, 6. die Direktion der Bekämpfung des organisierten Verbrechens,
7. die Direktion der Polizeitechnik und -wissenschaft, 7. die Direktion der Polizeitechnik und -wissenschaft,
8. den Dienst, der im Militärmilieu mit spezialisierten gerichtlichen 8. den Dienst, der im Militärmilieu mit spezialisierten gerichtlichen
Aufträgen betraut ist, Aufträgen betraut ist,
9. ein Sekretariat. 9. ein Sekretariat.
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnten Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnten
Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut. Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut.
KAPITEL II - Zuständigkeiten KAPITEL II - Zuständigkeiten
Art. 15 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende Art. 15 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende
Aufträge wahr: Aufträge wahr:
1. Sammlung und Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für 1. Sammlung und Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für
den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind. Mittels
unverzüglicher Informierung der Direktion der operativen polizeilichen unverzüglicher Informierung der Direktion der operativen polizeilichen
Informationen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen Informationen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen
einer spezifischen Akte notwendigen internationalen Kontakte, einer spezifischen Akte notwendigen internationalen Kontakte,
2. Leitung und operative Koordinierung der gerichtspolizeilichen 2. Leitung und operative Koordinierung der gerichtspolizeilichen
Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich: Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich:
a) der Funktionsweise der Programme und der Forschung, a) der Funktionsweise der Programme und der Forschung,
b) der einsatzbezogenen Kriminalanalyse und der Vermögensanalyse, b) der einsatzbezogenen Kriminalanalyse und der Vermögensanalyse,
c) der Ausführung von Überwachungsmassnahmen in Sachen Kommunikation c) der Ausführung von Überwachungsmassnahmen in Sachen Kommunikation
und Fernmeldewesen, und Fernmeldewesen,
d) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen d) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen
Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten,
e) der Verwaltung der besonderen Fahndungstechniken und der Verwaltung e) der Verwaltung der besonderen Fahndungstechniken und der Verwaltung
der Informanten, einschliesslich der Lenkung, der Kontrolle und der der Informanten, einschliesslich der Lenkung, der Kontrolle und der
Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten,
f) der Ausführung von strategischen Analysen in Zusammenhang mit den f) der Ausführung von strategischen Analysen in Zusammenhang mit den
im vorliegenden Artikel aufgezählten Aufträgen, im vorliegenden Artikel aufgezählten Aufträgen,
3. operative Koordinierung, Kontrolle und Unterstützung der 3. operative Koordinierung, Kontrolle und Unterstützung der
dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, einschliesslich der in Nr. dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, einschliesslich der in Nr.
2 Buchstabe b) bis f) aufgezählten Aufträge, 2 Buchstabe b) bis f) aufgezählten Aufträge,
4. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung 4. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung
dieser Aufträge, insbesondere in Sachen: dieser Aufträge, insbesondere in Sachen:
a) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen, a) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen,
b) Korruption, b) Korruption,
c) organisiertes Wirtschafts-, Finanz-, Steuer-, soziales und c) organisiertes Wirtschafts-, Finanz-, Steuer-, soziales und
Umweltverbrechen, Umweltverbrechen,
d) immateriellen Schaden verursachende Delikte, einschliesslich der d) immateriellen Schaden verursachende Delikte, einschliesslich der
Computerkriminalität, der Fälschung, der Falschmünzerei oder der Computerkriminalität, der Fälschung, der Falschmünzerei oder der
falschen Zahlungsmittel, falschen Zahlungsmittel,
e) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Personen, e) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Personen,
einschliesslich der Morde, der Gewalttätigkeiten und der Bedrohungen, einschliesslich der Morde, der Gewalttätigkeiten und der Bedrohungen,
des Menschenhandels, der Sittendelikte, des Verschwindens von des Menschenhandels, der Sittendelikte, des Verschwindens von
Personen, der Entführungen und der Geiselnahmen, Personen, der Entführungen und der Geiselnahmen,
f) Terrorismus und illegale Aktivitäten von Sekten, f) Terrorismus und illegale Aktivitäten von Sekten,
g) verbotene Stoffe und Umwelt, einschliesslich des grossangelegten g) verbotene Stoffe und Umwelt, einschliesslich des grossangelegten
Handels mit Drogen, Hormonen, Nuklearmaterial und gefährlichen Handels mit Drogen, Hormonen, Nuklearmaterial und gefährlichen
Abfällen, Abfällen,
h) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Eigentum, h) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Eigentum,
einschliesslich der Raubüberfälle, der Brandstiftungen, des einschliesslich der Raubüberfälle, der Brandstiftungen, des
grossangelegten Handels mit Fahrzeugen, Waffen, Antiquitäten, grossangelegten Handels mit Fahrzeugen, Waffen, Antiquitäten,
Kunstgegenständen und Diebesgut, Kunstgegenständen und Diebesgut,
5. spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, 5. spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu,
6. Verbreitung von Fahndungsmeldungen an die Bevölkerung, 6. Verbreitung von Fahndungsmeldungen an die Bevölkerung,
7. polizeitechnische und polizeiwissenschaftliche Aufträge. 7. polizeitechnische und polizeiwissenschaftliche Aufträge.
TITEL V - Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung TITEL V - Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung
KAPITEL I - Organisation KAPITEL I - Organisation
Art. 16 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung Art. 16 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung
umfasst: umfasst:
1. die Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung, 1. die Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung,
2. die Direktion der Anwerbung und der Auswahl, 2. die Direktion der Anwerbung und der Auswahl,
3. die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der 3. die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der
Statuten, Statuten,
4. die Direktion der internen Beziehungen, 4. die Direktion der internen Beziehungen,
5. die Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und 5. die Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, Schutz am Arbeitsplatz,
6. die Direktion der Ausbildung, die eine nationale Offiziersschule, 6. die Direktion der Ausbildung, die eine nationale Offiziersschule,
eine nationale Ermittlungsschule, eine föderale Schule und ein Zentrum eine nationale Ermittlungsschule, eine föderale Schule und ein Zentrum
für nichtoperative Dokumentation umfasst, für nichtoperative Dokumentation umfasst,
7. die Direktion der logistischen Unterstützung, die zentrale und 7. die Direktion der logistischen Unterstützung, die zentrale und
dekonzentrierte Dienste umfasst, dekonzentrierte Dienste umfasst,
8. die Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung, 8. die Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung,
9. die Direktion der Ankäufe, 9. die Direktion der Ankäufe,
10. die Direktion der Finanzen, 10. die Direktion der Finanzen,
11. die Direktion der Telematik, 11. die Direktion der Telematik,
12. den medizinischen Dienst, der zentrale und dekonzentrierte Dienste 12. den medizinischen Dienst, der zentrale und dekonzentrierte Dienste
umfasst, umfasst,
13. ein Sekretariat. 13. ein Sekretariat.
Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 11 erwähnten Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 11 erwähnten
Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder des Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder des
Verwaltungs- und Logistikkaders anvertraut. Verwaltungs- und Logistikkaders anvertraut.
KAPITEL II - Zuständigkeiten KAPITEL II - Zuständigkeiten
Art. 17 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung Art. 17 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung
nimmt folgende Aufträge wahr: nimmt folgende Aufträge wahr:
1. Aktualisierung einer Datenbank in Sachen Logistik und Personal, 1. Aktualisierung einer Datenbank in Sachen Logistik und Personal,
2. Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, 2. Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei,
3. Verwaltung der Mobilität des Personals der Polizeidienste, 3. Verwaltung der Mobilität des Personals der Polizeidienste,
4. Personalverwaltung, einschliesslich der Vorschläge zur Beförderung 4. Personalverwaltung, einschliesslich der Vorschläge zur Beförderung
der Personalmitglieder der föderalen Polizei, mit Ausnahme der der Personalmitglieder der föderalen Polizei, mit Ausnahme der
Bestellung zu der Funktion als Generalkommissar und Generaldirektor, Bestellung zu der Funktion als Generalkommissar und Generaldirektor,
5. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute 5. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute
Aufträge in Sachen Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste, Aufträge in Sachen Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste,
6. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute 6. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute
Aufträge in Sachen Anwerbung und Auswahl der Mitglieder der Aufträge in Sachen Anwerbung und Auswahl der Mitglieder der
Polizeidienste, Polizeidienste,
7. Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der 7. Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste, Polizeidienste,
8. interne Beziehungen und psychosoziale Begleitung der 8. interne Beziehungen und psychosoziale Begleitung der
Personalmitglieder der föderalen Polizei bei der Ausführung des Personalmitglieder der föderalen Polizei bei der Ausführung des
Dienstes und, auf eigenen Antrag, der Generalinspektion der föderalen Dienstes und, auf eigenen Antrag, der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei sowie der lokalen Polizei, Polizei und der lokalen Polizei sowie der lokalen Polizei,
9. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und 9. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und
den zwei anderen Generaldirektoren, Vorbereitung des Statuts der den zwei anderen Generaldirektoren, Vorbereitung des Statuts der
Personalmitglieder der Polizeidienste, Personalmitglieder der Polizeidienste,
10. Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf 10. Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Masse, wie kein die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Masse, wie kein
Dritter hiervon betroffen ist, Dritter hiervon betroffen ist,
11. Organisation und Verwaltung des medizinischen Dienstes und des 11. Organisation und Verwaltung des medizinischen Dienstes und des
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
12. administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, 12. administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei,
13. Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, 13. Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
14. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei 14. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei
und den zwei anderen Generaldirektoren, Ausbau und Verwaltung der und den zwei anderen Generaldirektoren, Ausbau und Verwaltung der
Telematik (Informatik und Fernmeldewesen) der Polizeidienste, unter Telematik (Informatik und Fernmeldewesen) der Polizeidienste, unter
anderem in Bezug auf: anderem in Bezug auf:
a) die technischen Mittel der allgemeinen nationalen Datenbank, a) die technischen Mittel der allgemeinen nationalen Datenbank,
b) den technischen Aspekt des nationalen Teils der internationalen b) den technischen Aspekt des nationalen Teils der internationalen
polizeilichen Informationssysteme, polizeilichen Informationssysteme,
c) das nationale Datennetzwerk, c) das nationale Datennetzwerk,
15. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, 15. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen
technische Verwaltung der lokalen und föderalen Telematik, technische Verwaltung der lokalen und föderalen Telematik,
16. im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, 16. im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse,
Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge zugunsten der Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge zugunsten der
föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der lokalen Polizei, föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der lokalen Polizei,
17. Verwaltung der Ausrüstung der föderalen Polizei, 17. Verwaltung der Ausrüstung der föderalen Polizei,
18. Verwaltung der Infrastruktur der föderalen Polizei, 18. Verwaltung der Infrastruktur der föderalen Polizei,
19. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, 19. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Vorbereitung der Normen in Sachen Infrastruktur und Ausrüstung der Vorbereitung der Normen in Sachen Infrastruktur und Ausrüstung der
Polizeidienste, einschliesslich der Uniform, der Polizeidienste, einschliesslich der Uniform, der
Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, Identifizierungsmittel und der Bewaffnung,
20. logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen 20. logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen
Antrag, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Antrag, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei sowie der lokalen Polizei und des Sekretariats der auf zwei Polizei sowie der lokalen Polizei und des Sekretariats der auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizei, Ebenen strukturierten integrierten Polizei,
21. Organisation eines Dienstes für nichtoperative Dokumentation. 21. Organisation eines Dienstes für nichtoperative Dokumentation.
TITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für das Generalkommissariat und die TITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für das Generalkommissariat und die
Generaldirektionen Generaldirektionen
Art. 18 - Das Generalkommissariat und jede Generaldirektion sind so Art. 18 - Das Generalkommissariat und jede Generaldirektion sind so
organisiert, dass folgende allgemeine Funktionen gewährleistet werden: organisiert, dass folgende allgemeine Funktionen gewährleistet werden:
1. Follow-up und Ausarbeitung neuer Methoden in Bezug auf die Aufträge 1. Follow-up und Ausarbeitung neuer Methoden in Bezug auf die Aufträge
innerhalb des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, innerhalb des Generalkommissariats oder der Generaldirektion,
2. Verteilung der personellen und materiellen Mittel zwischen den 2. Verteilung der personellen und materiellen Mittel zwischen den
verschiedenen Aufträgen innerhalb des Generalkommissariats oder der verschiedenen Aufträgen innerhalb des Generalkommissariats oder der
Generaldirektion, Generaldirektion,
3. Formulierung der Bedürfnisse des Generalkommissariats oder der 3. Formulierung der Bedürfnisse des Generalkommissariats oder der
Generaldirektion hinsichtlich der Aufträge, für die das Generaldirektion hinsichtlich der Aufträge, für die das
Generalkommissariat oder andere Generaldirektionen zuständig sind, Generalkommissariat oder andere Generaldirektionen zuständig sind,
4. Überwachung der Einhaltung des nationalen Sicherheitsplans durch 4. Überwachung der Einhaltung des nationalen Sicherheitsplans durch
das Generalkommissariat oder die Generaldirektion, das Generalkommissariat oder die Generaldirektion,
5. Prognosen in Bezug auf die Entwicklung der Aufträge, Techniken und 5. Prognosen in Bezug auf die Entwicklung der Aufträge, Techniken und
Mittel der föderalen Polizei im Allgemeinen und des Mittel der föderalen Polizei im Allgemeinen und des
Generalkommissariats oder der Generaldirektion im Besonderen. Generalkommissariats oder der Generaldirektion im Besonderen.
Zur Unterstützung bei der Ausübung bestimmter in Artikel 7 erwähnter Zur Unterstützung bei der Ausübung bestimmter in Artikel 7 erwähnter
Zuständigkeiten und der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Funktionen Zuständigkeiten und der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Funktionen
wählt der Generalkommissar eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter, die wählt der Generalkommissar eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter, die
seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden. seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden.
Zur Unterstützung bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Zur Unterstützung bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten
allgemeinen Funktionen wählt jeder Generaldirektor eine begrenzte allgemeinen Funktionen wählt jeder Generaldirektor eine begrenzte
Anzahl Mitarbeiter, die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung Anzahl Mitarbeiter, die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung
bilden. bilden.
Ein in Absatz 2 und 3 erwähnter Mitarbeiter kann nicht als Ein in Absatz 2 und 3 erwähnter Mitarbeiter kann nicht als
Stellvertreter des Generalkommissars oder des Generaldirektors, dem er Stellvertreter des Generalkommissars oder des Generaldirektors, dem er
zugewiesen ist, bestellt werden, wie in Artikel 120 Absatz 3 des zugewiesen ist, bestellt werden, wie in Artikel 120 Absatz 3 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes und in Artikel 66bis des strukturierten integrierten Polizeidienstes und in Artikel 66bis des
Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der
Personalmitglieder der Polizeidienste vorgesehen. Personalmitglieder der Polizeidienste vorgesehen.
TITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen TITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Art. 19 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten
Direktionsfunktionen sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen Direktionsfunktionen sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren
fortzusetzen. fortzusetzen.
Art. 20 - Es werden aufgehoben: Art. 20 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 3. September 2000 über den 1. der Königliche Erlass vom 3. September 2000 über den
Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei, Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei,
2. der Königliche Erlass vom 17. Oktober 2002 zur Organisation der 2. der Königliche Erlass vom 17. Oktober 2002 zur Organisation der
föderalen Polizei. föderalen Polizei.
Art. 21 - Am 1. März 2007 treten in Kraft: Art. 21 - Am 1. März 2007 treten in Kraft:
1. die Artikel 3 bis 7, 13 bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50 des 1. die Artikel 3 bis 7, 13 bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50 des
Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die
integrierte Polizei, integrierte Polizei,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
Art. 22 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 22 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2006 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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