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              | Arrêté royal relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | 
|---|---|
| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | 
| 14 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal relatif à l'autocontrôle, à la | 14 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende autocontrole, | 
| notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne | |
| alimentaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives | meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen. - Duitse | 
| vertaling van wijzigingsbepalingen | |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | 
| traduction en langue allemande : | vertaling : | 
| - de l'arrêté royal du 26 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 14 | - van het koninklijk besluit van 26 mei 2011 tot wijziging van het | 
| novembre 2003 relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire | koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, | 
| et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 21 | meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen (Belgisch | 
| juin 2011, err. du 10 août 2012); | Staatsblad van 21 juni 2011, err. van 10 augustus 2012); | 
| - de l'arrêté royal du 11 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 | - van het koninklijk besluit van 11 maart 2014 tot wijziging van het | 
| novembre 2003 relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire | koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, | 
| et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire et modifiant l'arrêté | meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen en tot wijziging | 
| ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités | van het ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de | 
| d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains | versoepeling van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de | 
| établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 27 mars 2014). | traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014). | 
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | 
| 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 
| Erlasses vom 14. November 2003 | Erlasses vom 14. November 2003 | 
| über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit | über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit | 
| in der Nahrungsmittelkette | in der Nahrungsmittelkette | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments | 
| und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen | und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen | 
| Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung | Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung | 
| der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung | der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung | 
| von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; | von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; | 
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments | 
| und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; | und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; | 
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments | 
| und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | 
| Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | 
| Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | 
| Tiergesundheit und Tierschutz; | Tiergesundheit und Tierschutz; | 
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments | 
| und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die | und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die | 
| Futtermittelhygiene; | Futtermittelhygiene; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | 
| Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, | 
| abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 | abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 | 
| und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; | und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | 
| Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22. | Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22. | 
| Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, | Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, | 
| abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003; | abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | 
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | 
| verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 4 § 3, eingefügt | verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 4 § 3, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom | 
| 23. Dezember 2005; | 23. Dezember 2005; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | 
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | 
| Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. | Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. | 
| April 2007; | April 2007; | 
| Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgegeben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgegeben | 
| am 25. Oktober 2006, 27. Mai 2009, 30. September 2009 und 28. Oktober | am 25. Oktober 2006, 27. Mai 2009, 30. September 2009 und 28. Oktober | 
| 2009; | 2009; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 8. Mai | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 8. Mai | 
| 2009; | 2009; | 
| Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. März 2009 und | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. März 2009 und | 
| 17. Dezember 2009; | 17. Dezember 2009; | 
| Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den | Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den | 
| Regionalregierungen vom 6. Mai 2009 und 11. März 2010; | Regionalregierungen vom 6. Mai 2009 und 11. März 2010; | 
| Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 2. März | Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 2. März | 
| 2009; | 2009; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.215/3 des Staatsrates vom 4. März 2011, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.215/3 des Staatsrates vom 4. März 2011, | 
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | 
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der | 
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 14. November 2003 über die | Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 14. November 2003 über die | 
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | 
| Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: | Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff | 1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff | 
| "Niederlassung" ersetzt. | "Niederlassung" ersetzt. | 
| 2. Der Begriff "Betreiber" wird jeweils durch den Begriff "Anbieter" | 2. Der Begriff "Betreiber" wird jeweils durch den Begriff "Anbieter" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 3. Der Begriff "Betriebseinheit" wird jeweils durch den Begriff | 3. Der Begriff "Betriebseinheit" wird jeweils durch den Begriff | 
| "Niederlassungseinheit" ersetzt. | "Niederlassungseinheit" ersetzt. | 
| Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Nummern 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 1. Die Nummern 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 
| "3/1. "Verordnung 852/2004": die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des | "3/1. "Verordnung 852/2004": die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des | 
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | 
| Lebensmittelhygiene, | Lebensmittelhygiene, | 
| 3/2. "Verordnung 183/2005": die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des | 3/2. "Verordnung 183/2005": die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des | 
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit | 
| Vorschriften für die Futtermittelhygiene,". | Vorschriften für die Futtermittelhygiene,". | 
| 2. Nummer 4 wird durch die Wörter "sowie die Tätigkeiten, die in | 2. Nummer 4 wird durch die Wörter "sowie die Tätigkeiten, die in | 
| Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder in | Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder in | 
| Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 183/2005 erwähnt sind" ergänzt. | Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 183/2005 erwähnt sind" ergänzt. | 
| 3. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 
| "5. "Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen | "5. "Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen | 
| im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | 
| einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | 
| Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | 
| und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die | 
| öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder | 
| ohne Gewinnerzielungsabsicht in den Stufen der Produktion, der | ohne Gewinnerzielungsabsicht in den Stufen der Produktion, der | 
| Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist". | Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist". | 
| 4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 
| "6. "Niederlassungseinheit": einen Ort, der geografisch anhand einer | "6. "Niederlassungseinheit": einen Ort, der geografisch anhand einer | 
| Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens | Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens | 
| eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird". | eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird". | 
| 5. Nummer 7 wird aufgehoben. | 5. Nummer 7 wird aufgehoben. | 
| 6. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 6. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 
| "12. "Eigenkontrolle": alle Maßnahmen, die die Anbieter ergreifen, um | "12. "Eigenkontrolle": alle Maßnahmen, die die Anbieter ergreifen, um | 
| zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die ihrer Verwaltung | zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die ihrer Verwaltung | 
| unterliegen, auf sämtlichen Produktions-, Verarbeitungs- und | unterliegen, auf sämtlichen Produktions-, Verarbeitungs- und | 
| Vertriebsstufen: | Vertriebsstufen: | 
| - den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Sicherheit der | - den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette genügen, | Nahrungsmittelkette genügen, | 
| - den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden | - den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden | 
| Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen, | Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen, | 
| - den Vorschriften von Kapitel III genügen, | - den Vorschriften von Kapitel III genügen, | 
| und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften". | und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften". | 
| 7. In Nr. 14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers" | 7. In Nr. 14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers" | 
| durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt. | durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt. | 
| 8. Artikel 2 wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 8. Artikel 2 wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "16. "Sicherheit der Nahrungsmittelkette": die Sicherheit jedes | "16. "Sicherheit der Nahrungsmittelkette": die Sicherheit jedes | 
| Erzeugnisses oder Stoffes, der aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar | Erzeugnisses oder Stoffes, der aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar | 
| 2000 zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört,". | 2000 zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört,". | 
| 9. Artikel 2 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 9. Artikel 2 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "17. "Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen": die | "17. "Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen": die | 
| Primärproduktion von Pflanzenerzeugnissen, die nicht für den | Primärproduktion von Pflanzenerzeugnissen, die nicht für den | 
| menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind,". | menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind,". | 
| 10. Artikel 2 wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut | 10. Artikel 2 wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "18. "Pflanzengesundheit": den Zustand, der durch die Einhaltung der | "18. "Pflanzengesundheit": den Zustand, der durch die Einhaltung der | 
| in Ausführung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | in Ausführung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | 
| Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegten | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegten | 
| Bestimmungen erzielt wird,". | Bestimmungen erzielt wird,". | 
| 11. Artikel 2 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut | 11. Artikel 2 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "19. "Futtermitteln": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, | "19. "Futtermitteln": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, | 
| verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen | verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen | 
| Tierfütterung bestimmt sind,". | Tierfütterung bestimmt sind,". | 
| 12. Artikel 2 wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut | 12. Artikel 2 wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "20. "Niederlassung": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse | "20. "Niederlassung": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse | 
| identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine | identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine | 
| Tätigkeit ausgeübt wird und der die gesamte Infrastruktur und | Tätigkeit ausgeübt wird und der die gesamte Infrastruktur und | 
| Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig | Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig | 
| ist." | ist." | 
| Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse" | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse" | 
| und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit" | und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit" | 
| eingefügt. | eingefügt. | 
| 2. In § 2 werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die | 2. In § 2 werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die | 
| Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt. | Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt. | 
| 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 
| " § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss, | " § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss, | 
| insofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen | insofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen | 
| von Anlage IV erfüllen. | von Anlage IV erfüllen. | 
| Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von | Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von | 
| nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus | nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus | 
| dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion | dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion | 
| einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der | einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der | 
| Hygienevorschriften durch, die in Anhang I Teil A römisch II der | Hygienevorschriften durch, die in Anhang I Teil A römisch II der | 
| Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch I der Verordnung | Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch I der Verordnung | 
| 183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die in Anhang I Teil | 183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die in Anhang I Teil | 
| A römisch III der Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch | A römisch III der Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch | 
| II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register." | II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register." | 
| 4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten | " § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten | 
| Analysen werden in Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen | Analysen werden in Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen | 
| teilnehmen, die auf der Internetseite der Agentur vermerkt sind." | teilnehmen, die auf der Internetseite der Agentur vermerkt sind." | 
| 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro | " § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro | 
| Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen. Wenn in einer | Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen. Wenn in einer | 
| Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen | Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen | 
| ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das | ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das | 
| Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig | Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig | 
| validiert werden." | validiert werden." | 
| Art. 4 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 1, der Artikel | Art. 4 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 1, der Artikel | 
| 4 umfasst, aufgehoben. | 4 umfasst, aufgehoben. | 
| Art. 5 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 1/1 mit | Art. 5 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 1/1 mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "1/1. Der Minister kann die Häufigkeit der Registrierungen und die | "1/1. Der Minister kann die Häufigkeit der Registrierungen und die | 
| Frist, binnen der diese der Agentur zur Verfügung gestellt werden, | Frist, binnen der diese der Agentur zur Verfügung gestellt werden, | 
| festlegen." | festlegen." | 
| Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "oder vertriebenes" werden jeweils durch die Wörter ", | 1. Die Wörter "oder vertriebenes" werden jeweils durch die Wörter ", | 
| vertriebenes oder in Verkehr gebrachtes" ersetzt. | vertriebenes oder in Verkehr gebrachtes" ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die | 2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die | 
| Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | 
| 3. In § 1 werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die | 3. In § 1 werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die | 
| gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch | gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch | 
| die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung | die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung | 
| der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche | der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche | 
| Lohnunternehmer, die Arbeiten in der pflanzlichen Primärproduktion | Lohnunternehmer, die Arbeiten in der pflanzlichen Primärproduktion | 
| ausführen, die" ersetzt. | ausführen, die" ersetzt. | 
| 4. In § 2 werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die | 4. In § 2 werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die | 
| Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | 
| 5. In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 3" durch die | 5. In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 3" durch die | 
| Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. | Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. | 
| Art. 7 - In Artikel 9 § 3 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 7 - In Artikel 9 § 3 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | 
| "fünf Exemplaren der Dokumentation, in der das System beschrieben | "fünf Exemplaren der Dokumentation, in der das System beschrieben | 
| wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei | wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei | 
| Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und | Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und | 
| Französisch in elektronischer Form" ersetzt. | Französisch in elektronischer Form" ersetzt. | 
| Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 
| 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 
| "1. die Validierung des in Artikel 3 § 6 erwähnten Eigenkontollsystems | "1. die Validierung des in Artikel 3 § 6 erwähnten Eigenkontollsystems | 
| für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen, | für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen, | 
| die von der Agentur validiert worden sind". | die von der Agentur validiert worden sind". | 
| 3. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 
| "1. Sie müssen gemäß den in den genehmigten Leitlinien festgelegten | "1. Sie müssen gemäß den in den genehmigten Leitlinien festgelegten | 
| Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder | Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder | 
| ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein." | ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein." | 
| 4. In § 2 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort | 4. In § 2 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort | 
| "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der | "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette" ersetzt. | Nahrungsmittelkette" ersetzt. | 
| 5. Paragraph 2 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 2 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 
| "- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in | "- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in | 
| einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität in | einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität in | 
| einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors | einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors | 
| verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder | verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder | 
| Untersektor erworben haben, indem sie Tätigkeiten in einem | Untersektor erworben haben, indem sie Tätigkeiten in einem | 
| Beratungsunternehmen oder einer Inspektions- oder | Beratungsunternehmen oder einer Inspektions- oder | 
| Zertifizierungsstelle, die in diesem Sektor oder Untersektor tätig | Zertifizierungsstelle, die in diesem Sektor oder Untersektor tätig | 
| ist, ausgeübt haben". | ist, ausgeübt haben". | 
| 6. Paragraph 2 Nr. 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 6. Paragraph 2 Nr. 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 
| "Auditoren dürfen ein Audit in einer Niederlassung nur vornehmen, | "Auditoren dürfen ein Audit in einer Niederlassung nur vornehmen, | 
| sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als | sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als | 
| Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung | Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung | 
| gearbeitet haben. | gearbeitet haben. | 
| Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese | Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese | 
| Anforderung erfüllt ist." | Anforderung erfüllt ist." | 
| 7. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "2. die bei dem Anbieter verfügbaren Inspektionsberichte der | "2. die bei dem Anbieter verfügbaren Inspektionsberichte der | 
| Bediensteten der Agentur berücksichtigen". | Bediensteten der Agentur berücksichtigen". | 
| 8. In § 6 wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff | 8. In § 6 wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff | 
| "betreffende Stelle" ersetzt. | "betreffende Stelle" ersetzt. | 
| 9. In § 3 Nr. 7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen" | 9. In § 3 Nr. 7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen" | 
| durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt. | durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt. | 
| 10. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 10. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 7 - Zum Nachweis der Validierung kann die Stelle eine | " § 7 - Zum Nachweis der Validierung kann die Stelle eine | 
| Bescheinigung nach den Vorschriften der von der Agentur genehmigten | Bescheinigung nach den Vorschriften der von der Agentur genehmigten | 
| Leitlinien ausstellen." | Leitlinien ausstellen." | 
| Art. 9 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 12 - Die Genehmigung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis | "Art. 12 - Die Genehmigung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis | 
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar | 
| 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene verfällt am Datum des | 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene verfällt am Datum des | 
| Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 2011 zur | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 2011 zur | 
| Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | 
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | 
| Nahrungsmittelkette." | Nahrungsmittelkette." | 
| Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher | "Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher | 
| Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen | Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen | 
| anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und | anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und | 
| Frittüren, die über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem | Frittüren, die über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem | 
| verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder | verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder | 
| Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der | Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der | 
| Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles | Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles | 
| Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt | Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt | 
| wird. | wird. | 
| § 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb | § 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb | 
| angehören und über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem | angehören und über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem | 
| verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder | verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder | 
| Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die | Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die | 
| Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein | Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein | 
| visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister | visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister | 
| festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender | festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender | 
| Paragraph in Kraft tritt." | Paragraph in Kraft tritt." | 
| Art. 11 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 13bis mit folgendem | Art. 11 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 13bis mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 13bis - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnte Validierung wird von | "Art. 13bis - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnte Validierung wird von | 
| der Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung | der Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung | 
| vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt | vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt | 
| wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt | wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt | 
| sind. | sind. | 
| § 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im | § 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im | 
| Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen | Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen | 
| auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das in seinem | auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das in seinem | 
| Besitz ist, vernichten." | Besitz ist, vernichten." | 
| Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben. | Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben. | 
| Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Punkt 3 wird der Satz "In den Leitlinien müssen sämtliche durch | 1. In Punkt 3 wird der Satz "In den Leitlinien müssen sämtliche durch | 
| diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der | diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der | 
| Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben | Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben | 
| werden." durch folgende Sätze ersetzt: | werden." durch folgende Sätze ersetzt: | 
| "Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den | "Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den | 
| Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen | Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen | 
| Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten | Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten | 
| Parteien werden in den Leitlinien angegeben." | Parteien werden in den Leitlinien angegeben." | 
| 2. In Punkt 5 Buchstabe b) werden die Wörter "können ausgearbeitet | 2. In Punkt 5 Buchstabe b) werden die Wörter "können ausgearbeitet | 
| werden" durch die Wörter "werden ausgearbeitet" ersetzt. | werden" durch die Wörter "werden ausgearbeitet" ersetzt. | 
| 3. Punkt 5 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: | 3. Punkt 5 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: | 
| "5. e) Leitlinien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im | "5. e) Leitlinien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im | 
| Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen". | Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen". | 
| 4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] | 
| 5. In Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" | 5. In Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" | 
| durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | 
| 6. In Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte | 6. In Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte | 
| Gedankenstrich aufgehoben. | Gedankenstrich aufgehoben. | 
| 7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt: | 7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt: | 
| "7. Verbreitung | "7. Verbreitung | 
| In den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen | In den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen | 
| Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen | Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen | 
| Interesse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die | Interesse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die | 
| Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann | Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann | 
| lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre | lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre | 
| Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht | Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht | 
| überschreitet." | überschreitet." | 
| Art. 14 - In denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die | Art. 14 - In denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die | 
| vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. | 
| Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | 
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Anlage | Anlage | 
| Anlage IV - Vorschriften in Sachen Pflanzengesundheit | Anlage IV - Vorschriften in Sachen Pflanzengesundheit | 
| I. HYGIENEVORSCHRIFTEN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT | I. HYGIENEVORSCHRIFTEN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT | 
| 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 
| oder ernten, stellen so weit wie möglich sicher, dass pflanzliche | oder ernten, stellen so weit wie möglich sicher, dass pflanzliche | 
| Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor | Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor | 
| Kontaminationen geschützt werden. | Kontaminationen geschützt werden. | 
| 2. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Punkt 1 müssen die | 2. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Punkt 1 müssen die | 
| Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder | Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder | 
| ernten, die geltenden gemeinschaftlichen und nationalen | ernten, die geltenden gemeinschaftlichen und nationalen | 
| Rechtsvorschriften, die mit der Pflanzengesundheit zusammenhängen, | Rechtsvorschriften, die mit der Pflanzengesundheit zusammenhängen, | 
| einhalten. | einhalten. | 
| 3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 
| oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um: | oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um: | 
| a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und | a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und | 
| Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in | Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in | 
| geeigneter Weise zu desinfizieren, | geeigneter Weise zu desinfizieren, | 
| b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und | b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und | 
| Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit | Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit | 
| sicherzustellen, | sicherzustellen, | 
| c) Kontaminationen der Erzeugnissse durch Tiere und Schädlinge so weit | c) Kontaminationen der Erzeugnissse durch Tiere und Schädlinge so weit | 
| wie möglich zu verhindern, | wie möglich zu verhindern, | 
| d) Abfälle, gefährliche Stoffe und Zubereitungen so zu lagern und so | d) Abfälle, gefährliche Stoffe und Zubereitungen so zu lagern und so | 
| damit umzugehen, dass eine Kontamination der Erzeugnisse verhindert | damit umzugehen, dass eine Kontamination der Erzeugnisse verhindert | 
| wird, | wird, | 
| e) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben | e) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben | 
| oder sonstiger Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind, | oder sonstiger Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind, | 
| zu berücksichtigen und | zu berücksichtigen und | 
| f) Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den geltenden Vorschriften | f) Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den geltenden Vorschriften | 
| korrekt zu verwenden. | korrekt zu verwenden. | 
| 4. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 4. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 
| oder ernten, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn sie | oder ernten, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn sie | 
| über Probleme informiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen | über Probleme informiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen | 
| festgestellt wurden. | festgestellt wurden. | 
| II. FÜHRUNG VON REGISTERN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT | II. FÜHRUNG VON REGISTERN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT | 
| 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 
| oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung | oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung | 
| von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und | von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und | 
| sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Sie müssen die in | sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Sie müssen die in | 
| diesen Registern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen | diesen Registern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen | 
| Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung | Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung | 
| stellen. | stellen. | 
| 2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 
| oder ernten, müssen insbesondere Register führen über: | oder ernten, müssen insbesondere Register führen über: | 
| a) aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Gesundheit von | a) aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Gesundheit von | 
| Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und | Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und | 
| b) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder | b) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder | 
| sonstigen Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind. | sonstigen Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind. | 
| 3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen | 
| oder ernten, können von anderen Personen, wie beispielsweise Agronomen | oder ernten, können von anderen Personen, wie beispielsweise Agronomen | 
| und Agrartechnikern, beim Führen der Register unterstützt werden. | und Agrartechnikern, beim Führen der Register unterstützt werden. | 
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des | 
| Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, | Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, | 
| die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette | die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette | 
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | 
| 11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 
| Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die | Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die | 
| Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette und | Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette und | 
| zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die | zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die | 
| Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der | Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der | 
| Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette | Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | 
| Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 | 
| § 1 Nr. 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar | § 1 Nr. 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar | 
| 2001; | 2001; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | 
| Artikels 4 § 1, § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 § 1, § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | 
| 2003, und § 5 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 2, abgeändert durch | 2003, und § 5 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 2, abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | 
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | 
| verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | 
| Juli 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom | Juli 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom | 
| 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; | 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | 
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | 
| Nahrungsmittelkette; | Nahrungsmittelkette; | 
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die | 
| Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der | Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der | 
| Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette; | Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette; | 
| Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 24. | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 24. | 
| Oktober 2012 und 23. Oktober 2013; | Oktober 2012 und 23. Oktober 2013; | 
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | 
| Föderalbehörde vom 2. Januar 2013; | Föderalbehörde vom 2. Januar 2013; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2013; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. März | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. März | 
| 2013; | 2013; | 
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | 
| Juli 2013; | Juli 2013; | 
| Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2013 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2013 | 
| in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | 
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | 
| Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | 
| Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | 
| Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; | 
| Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai | Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai | 
| 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | 
| Entwicklung eine vorherige Untersuchung der Notwendigkeit, eine | Entwicklung eine vorherige Untersuchung der Notwendigkeit, eine | 
| Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen (PNB-Test), vorgenommen worden | Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen (PNB-Test), vorgenommen worden | 
| ist und dass aus dieser vorherigen Untersuchung hervorgeht, dass ein | ist und dass aus dieser vorherigen Untersuchung hervorgeht, dass ein | 
| PNB-Test nicht erforderlich ist; | PNB-Test nicht erforderlich ist; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.858/3 des Staatsrates vom 4. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.858/3 des Staatsrates vom 4. Februar | 
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der | 
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 | Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 | 
| über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit | über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit | 
| in der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass | in der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass | 
| vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | 
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: | 
| " § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 | " § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 | 
| finden folgende Bestimmungen Anwendung: | finden folgende Bestimmungen Anwendung: | 
| 1. Bei Lieferungen an karitative Vereinigungen oder Lebensmittelbanken | 1. Bei Lieferungen an karitative Vereinigungen oder Lebensmittelbanken | 
| genügt als Registrierung der ausgehenden Erzeugnisse die Liste der | genügt als Registrierung der ausgehenden Erzeugnisse die Liste der | 
| Niederlassungseinheiten der belieferten karitativen Vereinigungen und | Niederlassungseinheiten der belieferten karitativen Vereinigungen und | 
| Lebensmittelbanken. | Lebensmittelbanken. | 
| 2. Im Falle der karitativen Vereinigungen und der Lebensmittelbanken | 2. Im Falle der karitativen Vereinigungen und der Lebensmittelbanken | 
| genügt als Registrierung der eingehenden Erzeugnisse die Liste der | genügt als Registrierung der eingehenden Erzeugnisse die Liste der | 
| Niederlassungseinheiten, aus denen die Erzeugnisse stammen." | Niederlassungseinheiten, aus denen die Erzeugnisse stammen." | 
| Art. 2 - In demselben Erlass werden in Artikel 9 § 3 Nr. 1, abgeändert | Art. 2 - In demselben Erlass werden in Artikel 9 § 3 Nr. 1, abgeändert | 
| durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei | durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei | 
| Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den | Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den | 
| Leitlinien auf Niederländisch und Französisch in elektronischer Form" | Leitlinien auf Niederländisch und Französisch in elektronischer Form" | 
| durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf | durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf | 
| Französisch in elektronischer Form" ersetzt. | Französisch in elektronischer Form" ersetzt. | 
| Art. 3 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit | Art. 3 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der Interesse | "Art. 9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der Interesse | 
| habenden Parteien, deren Interessen erheblich berührt werden können, | habenden Parteien, deren Interessen erheblich berührt werden können, | 
| kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und | kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und | 
| vertreiben. | vertreiben. | 
| Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene | Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene | 
| Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3 | Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3 | 
| §§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen | §§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen | 
| wiedergeben." | wiedergeben." | 
| Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt | Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 
| "a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den | "a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den | 
| vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den | vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den | 
| betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung | betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung | 
| nachzukommen, wenn in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel | nachzukommen, wenn in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel | 
| festgelegt ist. | festgelegt ist. | 
| Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter, in denen die wesentlichen | Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter, in denen die wesentlichen | 
| Grundsätze in Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und | Grundsätze in Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und | 
| praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von | praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von | 
| Registrierungsformularen. In den Leitlinien wird angegeben, dass die | Registrierungsformularen. In den Leitlinien wird angegeben, dass die | 
| Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern | Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern | 
| diese alle notwendigen Auskünfte enthalten." | diese alle notwendigen Auskünfte enthalten." | 
| 2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai | 2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai | 
| 2011, wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2011, wird durch folgende Sätze ergänzt: | 
| "Sofern in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist, | "Sofern in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist, | 
| wird dieses Ziel in den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die | wird dieses Ziel in den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die | 
| Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu | Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu | 
| erreichen. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative | erreichen. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative | 
| Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass in den | Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass in den | 
| Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt | Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt | 
| verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass | verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass | 
| das in den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen | das in den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen | 
| Mittel erreicht wird." | Mittel erreicht wird." | 
| 3. In Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. | 3. In Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. | 
| Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den | Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den | 
| Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen, | Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen, | 
| die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle | die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle | 
| genießen können," eingefügt. | genießen können," eingefügt. | 
| 4. In Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. | 4. In Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. | 
| Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020" | Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020" | 
| ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021" | ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch | Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch | 
| einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "c) die Verwendung von Pestiziden gemäß Artikel 67 Unterabsatz 1 der | "c) die Verwendung von Pestiziden gemäß Artikel 67 Unterabsatz 1 der | 
| Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des | 
| Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | 
| Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | 
| 91/414/EWG des Rates." | 91/414/EWG des Rates." | 
| Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | 
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |